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Entscheid

100 2020 54

Un recours en matière de droit public interjeté contre ce jugement a été rejeté par le Tribunal fédéral en date du 16 juin 2020 (9C_762/2019)

23. Juni 2020Deutsch17 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Die B.________ AG schrieb am 9. August 2019 auf der elektronischen Informations­plattform SIMAP einen Beschaffungsauftrag für ein neues Klinik­informations- und Steuerungssystem (KISS) im offenen Verfahren aus. Die A.________ AG liess sich die Ausschreibungs­unterlagen zustellen und nahm an den beiden Fragerunden vom 18. August 2019 und 8. September 2019 teil. Am 20. September gab die A.________ AG der B.________ AG sinngemäss be­kannt, dass sie sich an der Ausschreibung nicht beteiligen werde, da dieser dis­kriminierende Eignungskriterien zugrunde lägen und sie in unzulässiger Weise von der Beschaffung ausgeschlossen werde. In der Folge erging am 11. De­zember 2019 der Zuschlag an die C.________.

B.

Am 20. Dezember 2019 erhob die A.________ AG hier­gegen Beschwerde an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kan­tons Bern (GEF; heute: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern [GSI]); diese trat darauf mit Entscheid vom 3. Februar 2020 nicht ein. Bereits am 21. Januar 2020 war die GSI auf eine gegen die Aus­schreibung erhobene Beschwerde der A.________ AG wegen Verspätung nicht eingetreten. Die gegen diesen früheren Nicht­eintretens­entscheid erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht hängig (Verfahren 100.2020.40).

C.

Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 hat die A.________ AG den Nichteintretensentscheid vom 3. Februar 2020 ebenfalls beim Ver­waltungs­gericht angefochten. Sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die GSI sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und darüber materiell zu entscheiden. Zugleich beantragte sie sinngemäss vorsorg­lichen Rechtsschutz.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 hat der Abteilungspräsident der B.________ AG superprovisorisch den Vertragsschluss mit der C.________ untersagt.

Mit Beschwerdevernehmlassung vom 19. Februar 2020 bzw. Beschwerde­antwort vom 13. März 2020 beantragen sowohl die GSI wie auch die B.________ AG, die Beschwerde sei abzuweisen. Die C.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Ju­ni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen [ÖBG; BSG 731.2]). Da die GSI auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, er­gibt sich deren Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Ver­fahren unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (vgl. etwa BVR 2017 S. 459 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber­nischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 ÖBG und Art. 15 Abs. 2 der interkantonalen Ver­ein­barung vom 25. November 1994/15. März 2001 über das öffentliche Be­schaffungs­wesen [IVöB; BSG 731.2-1]). Auf die Beschwerde ist einzu­treten.

1.2

Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen indes eine Beur­teilung in Dreierbesetzung (Art. 57 Abs. 6 und Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 ÖBG sowie Art. 16 Abs. 1 und 2 IVöB).

2.

Strittig ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im vor­instanz­lichen Verfahren.

2.1

Die Beschwerdelegitimation einer Anbieterin oder eines Anbieters zur Anfechtung der Zuschlagsverfügung bestimmt sich mangels diesbezüg­licher Verfahrensvorschriften im kantonalen Beschaffungsrecht (inkl. IVöB) grund­sätzlich nach Art. 65 VRPG, wobei diese Bestimmung nicht enger ge­fasst sein darf als das übergeordnete Recht (vgl. insbesondere Art. 9 des Bundes­gesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt [Binnen­markt­gesetz, BGBM; SR 943.02]; vgl. zum Ganzen BGE 141 II 307 E. 6.1 und 6.3). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ist ebenso wie nach Art. 79 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil­genommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders be­rührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Die Be­schwerde­befugnis setzt somit regelmässig voraus, dass die beschwerde­führende Partei formell beschwert ist, d.h. am Verfahren vor der unteren Instanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unter­legen ist (vgl. BVR 2015 S. 534 E. 2.1, 2010 S. 260 E. 1.3; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 79 N. 3 und Art. 65 N. 5.). Das zu­sätzlich ge­forderte schutzwürdige Interesse ist gegeben, wenn der be­schwerde­führenden Partei aus einem günstigen Entscheid ein effektiver praktischer Nutzen erwächst (vgl. BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2017 S. 437 E. 1.2, 2016 S. 529 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 79 N. 8, Art. 65 N. 25 f.). Das blosse Anliegen, der Beschwerdegegnerschaft einen rechts­widrigen Vorteil zu verwehren, reicht zur Legitimation nicht aus, wenn es nicht mit einem praktischen Vorteil für die beschwerdeführende Partei ein­her­geht (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.1, 141 II 307 E. 6.2, 141 II 14 E. 4.4).

2.2

Wird eine die einschlägigen Schwellenwerte überschreitende Be­schaffung im offenen oder im selektiven Verfahren ausgeschrieben, gilt als Ver­fügungsadressat bzw. -adressatin und damit als am Vergabeverfahren be­teiligt, wer eine Offerte einreicht (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1301). Beschwerde gegen den Zuschlag kann somit grundsätzlich nur erheben, wer mit einer Offerte an der Ausschreibung teilgenommen hat und damit (im Rahmen des Zuschlags) ausgeschlossen worden oder beim Zuschlag unberück­sichtigt geblieben ist. Erforderlich ist weiter, dass eine reelle Chance be­steht, dass die nicht berücksichtigte Anbieterin den Zuschlag erhält oder eine Wiederholung des Vergabeverfahrens erwirken kann und ihr dabei die Mög­lichkeit zukommt, ein neues Angebot einzureichen (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.3, 141 II 14 E. 4.1 ff.; BVR 2019 S. 201 [VGE 2018/326 vom 18.12.2018] nicht publ. E. 1.1, 2015 S. 350 E. 4.1; Christoph Jäger, Öffent­liches Beschaffungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungs­recht, 2. Aufl. 2013, S. 807 ff. Rz. 177 f.). Nicht zur Beschwerde gegen den Zu­schlag ist legitimiert, wer zwar in der Lage gewesen wäre, eine Offerte ein­zureichen, dies aber nicht getan hat (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.3.1 mit Hin­weisen; Wiederkehr/Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerde­befugnis Dritter, 2018, Rz. 190; Thomas Locher, Wirkungen des Zuschlags auf den Vertrag im Vergaberecht, 2013, S. 170 f.; vgl. auch Martin Beyeler, Öffent­liche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Diss. Freiburg 2004 [nachfolgend: Öffentliche Beschaffung], Rz. 400).

3.

Die Beschwerdeführerin hat sich am Vergabeverfahren insofern beteiligt, als sie die Ausschreibungsunterlagen anforderte und an den Fragerunden teil­nahm. In der Folge verzichtete sie jedoch darauf, eine Offerte einzu­reichen (vgl. vorne Bst. A). Sie ist demnach weder mit ihrem Angebot aus­geschlossen worden, noch ist ihr Angebot beim Zuschlag unberücksichtigt ge­blieben, wie es für die formelle Beschwer grundsätzlich erforderlich wäre (vgl. vorne E. 2.2). Strittig ist, ob ihr die Beschwerdebefugnis aus diesem Grund abzusprechen ist oder ob hier von der formellen Beschwer aus­nahms­weise abgesehen werden kann.

3.1

Auf das Erfordernis der formellen Beschwer wird verzichtet, wenn die beschwerdeführende Partei keine Möglichkeit zur Teilnahme am Ver­fahren vor der Vorinstanz erhalten hat (Art. 65 Abs. 1 Bst. a bzw. Art. 79 Abs. 1 Bst. a VRPG, je zweiter Teilsatz). Nebst den hier nicht inter­essieren­den Fällen, in denen die Vorinstanz der beschwerdeführenden Partei zu Un­recht die Parteistellung versagt hat oder erst der angefochtene Ent­scheid die Parteistellung begründet, kommt ein Verzicht auf die formelle Be­schwer nur infrage, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, sich am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen (vgl. etwa VGE 2013/420 vom 11.8.2014 E. 1.2.3, 2011/317 vom 10.5.2012 E. 1.4; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 163 f.; zu den gleichlautenden Bestimmungen des Bundesrechts BGE 135 II 172 E. 2.2.1, 133 II 181 E. 3.2; ferner Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechts­weggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechts­pflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 18 f.). Für Vergabeverfahren wird dies bejaht, wenn potentielle Anbietende aufgrund einer Vergaberechtswidrigkeit zum Ver­fahren gar nicht erst zugelassen worden sind (vgl. Martin Beyeler, Öffent­liche Beschaffung, Rz. 400, 405; vgl. VGE 2016/94 vom 19.5.2016 E. 2.2; vgl. betr. freihändige Vergaben BGE 137 II 313 E. 3.3, 131 I 137 E. 2.6; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1319).

3.2

Die Vorinstanz verneinte die Beschwerdebefugnis der Beschwerde­führerin, da diese kein Angebot unterbreitet habe, obschon ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.6.5). Die Be­schwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie grundsätzlich Gelegenheit zur Teil­nahme am Vergabeverfahren gehabt hätte, sondern beruft sich darauf, dass ihr die Einreichung eines Angebots nicht zuzumuten gewesen sei. Die Eignungs­kriterien hätten sich als diskriminierend erwiesen bzw. seien von der Vergabebehörde in einer die Zuschlagsempfängerin begünstigenden Weise gehandhabt worden. Unter diesen Umständen wäre es überspitzt for­malistisch, ihr eine mangelnde Teilnahme an der Vergabe vorzuwerfen, zu­mal eine pro forma eingereichte Offerte ohnehin ausgeschlossen worden wäre (vgl. Beschwerde Rz. 8-10, 13). In einer solchen Situation müsse zur Zu­schlagsanfechtung befugt sein, wer als Anbieterin des aus­geschriebenen Beschaffungsgegenstands auf dem Markt auftrete und inter­essiert sei, den Auftrag auszuführen (vgl. Beschwerde Rz. 17).

3.3

Es fragt sich, ob vom Erfordernis einer Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz auch dann im Sinn von Art. 65 Abs. 1 Bst. a bzw. Art. 79 Abs. 1 Bst. a VRPG (je zweiter Teilsatz) abgesehen werden kann, wenn eine Teilnahme zwar grundsätzlich möglich gewesen wäre, eine solche aber mit Blick auf die konkreten Umstände nicht verlangt werden kann. In der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass poten­tiellen Anbietenden, die keine Offerte unterbreitet haben, die Befugnis zur Be­schwerde gegen den Zuschlag zuzuerkennen sei, wenn sich eine Offertstellung angesichts der gerügten Rechtsverletzungen als unzumutbar er­weise (vgl. etwa VGer ZH 29.1.2015 [VB.2014.00434] E. 2;

BVGer B-2197/2011 vom 19.5.2011 E. 4.4; zustimmend Martin Beyeler, in BR 2018 S. 61 ff., S. 67; derselbe, Der Geltungsanspruch des Vergabe­rechts, 2012 [nachfolgend: Geltungsanspruch], Rz. 1957 Fn. 1849, Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1301). So wird ein Verzicht auf eine Teil­nahme am vorinstanzlichen Verfahren etwa dann entschuldigt, wenn eine Be­werberin gezwungen gewesen wäre, unter Befolgung der Vorgaben der Aus­schreibung eine rechtswidrige oder eine wirtschaftlich für sie sehr un­günstige Offerte einzureichen; ebenso wenn die Ausarbeitung der Offerte einen erheblichen Aufwand verursacht hätte, der – selbst wenn die Offe­rentin mit ihren Rügen durchdringen sollte – im Rahmen einer späteren Aus­schreibung wahrscheinlich unnütz bleiben würde (vgl. Martin Beyeler, Geltungs­anspruch, Rz. 1957 Fn. 1849). Inwiefern sich diese Recht­sprechung mit dem einschlägigen Verfahrensrecht vereinbaren lässt, kann hier offenbleiben. Selbst wenn auf das Erfordernis der formellen Beschwer in den genannten oder vergleichbaren vergaberechtlichen Konstellationen zu verzichten wäre, könnte die Beschwerdeführerin daraus nur etwas für sich ableiten, wenn sich nicht nur die Teilnahme am Vergabeverfahren, sondern auch an dem auf die Teilnahme folgenden Beschwerdeverfahren als aus­sichtslos erweisen würde und ihr die Gründe dafür nicht zum Vor­wurf ge­macht werden könnten (vgl. nachfolgende E. 3.4-3.6).

3.4

Ein Verzicht auf die formelle Beschwer kommt von vornherein nur in Be­tracht, wenn sich die Rechtsfehlerhaftigkeit, welche die Anbieterin an der Offert­stellung gehindert hat, nicht bereits hinreichend klar aus der Aus­schreibung ergibt (vgl. Martin Beyeler, in BR 2018, S. 67; derselbe, Geltungs­anspruch, Rz. 1957 Fn. 1849). Die Ausschreibung ist innert der zehn­tägigen Beschwerdefrist selbständig anfechtbar (Art. 11 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ÖBG; Art. 15 Abs. 1bis Bst. a und Abs. 2 IVöB). Nach Ab­lauf dieser Rechtsmittelfrist kann sie grundsätzlich nicht mehr infrage ge­stellt werden (BGE 130 I 241 E. 4.2 [Pra 94/2005 Nr. 59], 129 I 313 E. 6.2 [Pra 93/2004 Nr. 64]; BGer 2C_563/2016 vom 30.12.2016 E. 1.3.2; BVR 2007 S. 177 E. 2.2, 2006 S. 500 E. 4.3). Allfällige Mängel der Aus­schreibung können somit im Beschwerdeverfahren gegen den Zu­schlag nur noch vorgebracht werden, soweit sie nicht auf Anhieb erkennbar waren (vgl. zuletzt VGE 2019/369 vom 24.3.2020 E. 4.2; zum Ganzen BGE 130 I 241 E. 4.3 [Pra 94/2005 Nr. 59]; BGer 2C_409/2015 vom 28.9.2015 E. 4.2; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1258). – Die Be­schwerde­führerin begründet ihre Nicht-Teilnahme am Vergabeverfahren in erster Linie mit angeblich diskriminierenden Vorgaben der Vergabebehörde in der Ausschreibung. Sie macht geltend, die Vergabebehörde habe diese, ins­besondere was die erforderlichen Referenzen angehe, zu ein­schränkend bzw. so festgelegt, dass sie nur von einer einzigen Anbieterin er­füllt werden könnten (vgl. auch VGE 2020/40 vom 10.6.2020 E. 2.3).

3.5

Das von der Beschwerdeführerin hauptsächlich als diskriminierend er­achtete Eignungskriterium E4 lautet wie folgt (vgl. Ausschreibung Ziff. 3.7, Vorakten GEF, Beschwerdebeilage 3):

«E4 Referenzen:

Der Anbieter weist nach, dass er eine Spitalgruppe in der Grösse und Aus­prägung der B.________ sicher bei der Einführung eines neuen KISS unterstützen kann. Dazu weist der Anbieter folgende Referenzen für Installationen des offerierten Klinikinformations- und Steuerungs­systems nach:

Mindestens drei Universitätsspitäler in vergleichbarer Grösse und Komplexität der B.________ (auch ausserhalb der Schweiz)

Mindestens ein Spital in der Schweiz (Universitätsspital oder Spital der Zentrumsversorgung mit Kennzeichnung K111 oder K112 gemäss der Krankenhaustypologie des BFS)

Mindestens drei Referenzen für den kombinierten Einsatz des KISS in den Bereichen Notfall- und Intensivmedizin, Anästhesie, Labor­medizin und Radiologie (RIS)

Mindestens drei Referenzen für den Einsatz von mobilen KISS Apps zur Nutzung innerhalb des Spitals

Der Anbieter weist nach, dass das offerierte KISS in allen Referenz­spitälern (unter Punkt 1 und 2) in grosser Breite, d.h. für die über­wiegende Mehrheit der stationären und ambulanten Bereiche, ein­gesetzt wird.

Der Anbieter stellt sicher, dass die angegebenen Referenzspitäler (unter Punkt 1 und 2) Referenzbesuche durchführen werden. In allen Fällen werden Kontaktpersonen genannt. Die Referenzen dürfen nicht älter als vier Jahre sein.

Hinweis: Bei den Referenzen unter Punkt 1 wird die Angabe euro­päischer Universitätsspitäler bevorzugt.»

Die Anbietenden waren somit gehalten, drei mit der Beschwerdegegnerin 1 ver­gleichbare Universitätsspitäler (sowie gegebenenfalls ein weiteres Spital in der Schweiz mit Kennzeichnung K111 oder K112) als Referenzspitäler vor­zuweisen, in denen das offerierte System breit im Einsatz steht. Der Wort­laut dieser Vorgaben ist, insbesondere was die Anzahl und Kategorie der Referenzspitäler angeht, eindeutig und lässt auch hinsichtlich der Ein­satz­bereiche des Informationssystems nur einen sehr beschränkten Inter­pretations­spielraum offen. Gleich verhält es sich mit allfälligen weiteren als dis­kriminierend gerügten Vorgaben in der Ausschreibung (vgl. zum Be­urteilungs- und Ermessensspielraum bei der Bewertung von Eignungs­kriterien BGE 141 II 14 E. 8.3 und 8.4.3; BGer 2C_742/2018 vom 9.9.2019 E. 1.3.3; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 564 f.). Für die Beschwerde­führerin als im Gesundheitswesen spezialisierte Softwareanbieterin war ohne weiteres erkennbar, dass (weltweit) nur ganz wenige Anbieterinnen in der Lage sind, die in der Ausschreibung vorgegebenen hohen An­for­de­rungen zu erfüllen. Ebenso hätte sie auf Anhieb feststellen müssen, dass sie nicht dazu gehört und dass ihr demnach bereits gestützt auf das Eignungs­kriterium E4 die Teilnahme am Vergabeverfahren verwehrt ist. Ihre Rügen hätte sie daher mit Beschwerde gegen die Ausschreibung vor­bringen müssen. Insbesondere durfte sie nicht zuwarten und auf eine dem klaren Wortlaut der Ausschreibung zuwiderlaufende Handhabung der Referenz­anforderungen vertrauen. Ergibt sich die angeblich diskriminieren­de Ausgestaltung der Eignungskriterien hinreichend klar aus der Aus­schreibung, erwiese sich das Einreichen einer diesen Kriterien nicht ge­nügenden Offerte zwar tatsächlich als Leerlauf. Der absehbare Misserfolg einer (nachgelagerten) Beschwerde gegen einen Ausschluss oder den Zu­schlag an eine Konkurrentin wäre aber einzig auf die mangelnde An­fechtung der Ausschreibung und damit auf ein Versäumnis der Be­schwerde­führerin zurückzuführen, weil die entsprechenden Rügen wegen Ver­wirkung nicht überprüft werden könnten (vgl. auch VGE 2020/40 vom 10.6.2020 E. 2.3 f.). Ein Verzicht auf das Erfordernis der formellen Be­schwer erweist sich folglich von vornherein nicht als gerechtfertigt (vgl. vorne E. 3.3 f.).

3.6

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die anlässlich der Frage­runden erkannte angeblich diskriminierende Handhabung der Eig­nungs­kriterien durch die Vergabebehörde sei ausschlaggebend dafür ge­wesen, dass sie keine Offerte eingereicht habe. Falls sich die gerügte Dis­krimi­nierung bzw. einseitige Privilegierung einer Konkurrentin tatsäch­lich erst aufgrund der Antworten der Vergabebehörde ergeben hätte, würde dies erst recht keinen Verzicht auf eine Teilnahme am Vergabeverfahren recht­fertigen. In diesem Fall wären die entsprechenden Rügen noch nicht ver­wirkt gewesen und hätten in einem Beschwerdeverfahren gegen einen all­fälligen Ausschluss oder gegen den Zuschlag an eine Konkurrentin vor­gebracht werden können. Gleich verhält es sich mit dem Anliegen der Be­schwerde­führerin, allgemein eine grosszügigere Handhabung der Eig­nungs­kriterien zu erwirken (vgl. vorne E. 3.2; vgl. auch VGE 2020/40 vom 10.6.2020 E. 2.3 f.). Wäre diese Forderung berechtigt gewesen, hätte die Ver­gabebehörde das Angebot der Beschwerdeführerin zulassen und be­werten müssen. Die Teilnahme am Vergabeverfahren wäre ihr auch inso­fern durchaus zumutbar gewesen, weshalb sich das Festhalten am Er­fordernis der formellen Beschwer nicht als überspitzt formalistisch erweist. Selbst wenn in gewissen vergaberechtlichen Konstellationen ohne Rechts­verlust auf eine grundsätzlich mögliche Teilnahme am Verfahren verzichtet werden könnte, wären die dafür notwendigen Voraussetzungen hier nicht er­füllt. Die Vorinstanz hat demnach kein Recht verletzt, indem sie die Be­schwerde­befugnis der Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Zuschlags­verfügung verneint hat und auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab­zuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be­schwerdeführerin kostenpflichtig. Sie hat die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG).

5.

5.1

Gemäss Art. 83 Bst. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be­schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent­scheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffung, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Be­schaffungs­wesen (BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro­päischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Be­schaffungs­wesens (SR 0.172.052.68) nicht erreicht (Ziff. 1) und sich keine Rechts­frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Ziff. 2). Die Voraus­setzungen von Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und Ziff. 2 BGG gelten nach der bundes­gericht­lichen Rechtsprechung kumulativ. Damit die Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, darf keines der beiden Aus­schluss­kriterien erfüllt sein (vgl. BGE 133 II 396 E. 2.1). Andernfalls kann der vorliegende Entscheid einzig mit subsidiärer Ver­fassungs­beschwerde an­gefochten werden.

5.2

Gemäss Publikation vom 11. Dezember 2019 erfolgte der Zuschlag zum Preis von Fr. 28'969'778.-- (vgl. SIMAP Publikation, Vorakten GSI, Be­schwerde­beilage 1) womit der Wert des zu vergebenden Beschaffungs­auftrags die massgeblichen Schwellenwerte überschreitet (vgl. Art. 6 Abs. 1 BöB). Liegt zudem eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, kann der vorliegende Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten, andernfalls einzig mit subsidiärer Verfassungs­beschwerde angefochten werden. Das vorliegende Urteil ist daher mit dem Hin­weis auf diese beiden Rechtsmittel zu versehen (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin 1

- Beschwerdegegnerin 2

- Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern

- Wettbewerbskommission

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grund­sätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.