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Entscheid

100 2020 57

Verfügung vom 30. Juni 2020

31. Dezember 2020Deutsch25 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1960) ist Staatsangehöriger von Marokko. Am 3. März 1995 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung und später eine Nieder­lassungsbewilligung. Im Jahr 2002 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Am 28. Oktober 2003 heiratete A.________ in der Heimat eine Landsfrau. Diese reiste am 8. Januar 2004 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung und später eine Nieder­lassungsbewilligung. Aus der Ehe stammen fünf hier geborene Töchter (Jg. 2005, 2007, 2010, 2015 und 2016), die ebenfalls über Nieder­lassungs­bewilligungen verfügen. Aus einer nichtehelichen Beziehung hat A.________ eine weitere Tochter (Jg. 1993).

Am 15. Dezember 2016 verurteilte das Regionalgericht Oberland A.________ wegen mehrfacher, mengenmässig qualifiziert begangener Wider­handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Frei­heits­strafe von 33 Monaten.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 widerrief das Amt für Migration und Per­sonenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungs­dienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihm eine Ausreisefrist.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Januar 2019 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Gleichentags ersuchte er mit separater Ein­gabe um unentgeltliche Rechtspflege. Am 25. Mai 2019 wurde A.________ in Untersuchungshaft genommen. Mit Entscheid vom 14. Januar 2020 wies die SID seine Beschwerde ab. Sie gewährte ihm die unentgelt­liche Rechtspflege unter Beiordnung seiner damaligen Rechtsvertreterin als amt­liche Anwältin.

C.

Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 17. Februar 2020 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei ab­zusehen. Eventuell sei im Fall des Widerrufs der Niederlassungs­be­willigung von seiner Wegweisung aus der Schweiz aufgrund der Härte­fall­klausel abzusehen. Gleichentags hat er mit separater Eingabe darum er­sucht, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bei­ord­nung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.

Mit Vernehmlassung vom 4. März 2020 beantragt die SID, die Beschwerde sei abzuweisen. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ent­hält sie sich eines Antrags.

Am 21. Februar 2020 hat der MIDI dem Verwaltungsgericht einen An­zeige­rapport der Kantonspolizei, Regionalpolizei Berner Oberland, vom 14. Ja­nu­ar 2020 betreffend angeblich durch A.________ begangener quali­fizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu­gestellt. Am 1. bzw. 7. Mai 2020 haben der MIDI bzw. die SID dem Ver­waltungs­gericht eine E-Mail des Gerichtssekretärs des Regionalgerichts Oberland vom 30. April 2020 sowie die Anklageschrift vom 7. April 2020 be­treffend A.________ weitergeleitet. Gemäss dieser wurde gegen A.________ beim Regionalgericht Oberland Anklage wegen mehrfach vor­sätzlich und mengenmässig qualifiziert begangener Verbrechen gegen das Be­täu­bungsmittelgesetz erhoben. Am 29. Mai bzw. 2. Juni 2020 haben die SID bzw. A.________ hierzu Stellung genommen.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Eventualbegehren hinten E. 6).

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be­schwerde­führers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Be­din­gungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Aus­länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Aus­länder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vor­aus­gesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der länger­fristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung anwendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren un­unterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 19. Juni 2015 [AS 2016 S. 1249, 1263], Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BGer 2C_305/2018 vom 18.11.2019 E. 3.2 mit Hinweis).

2.2

Das Regionalgericht Oberland verurteilte den Beschwerdeführer am 15. De­zember 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten (Akten MIDI 5B pag. 48 ff.; vorne Bst. A). Das Strafurteil ist rechtskräftig. Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er grund­sätzlich nicht bestreitet. Er macht jedoch geltend, die Nieder­lassungs­bewilligung dürfe nicht gestützt auf dieses Strafurteil widerrufen werden, da das Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen habe (Be­schwerde S. 3). Dies trifft nicht zu: Zwar hat seit dem 1. Oktober 2016 das Straf­gericht über die Wegweisung straffälliger Ausländerinnen und Aus­länder zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit widerrufen werden, wenn das Strafgericht von einer Landes­verweisung abgesehen hat (vgl. Art. 63 Abs. 3 AIG). Den Mi­gra­tions­behörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, eine ausländer­recht­liche Entfernungsmassnahme anzuordnen, wenn die hierzu Anlass ge­benden Delikte vor dem 1. Oktober 2016 verübt wurden (vgl. BGE 146 II 1 E. 2; BGer 2C_911/2019 vom 6.2.2020 E. 4.4). Dies ist vor­liegend der Fall. Das Strafgericht hatte sich in seinem Urteil denn auch gar nicht zur Landesverweisung geäussert (vgl. Akten MIDI 5B pag. 95 ff.).

2.3

Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Entfernungs­mass­nahme sei unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungs­be­willigung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufs­grunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Inter­essenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundes­verfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prü­fung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Inter­essen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegen­ein­ander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechts­wesent­lichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Ent­fernungs­massnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privat­leben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessen­ab­wägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindes­wohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Wird eine Person weg­gewiesen, die wie hier zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss ausserdem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs­voll­zugs Teil der umfassenden bewilligungsrechtlichen Interessen­abwägung bilden (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

3.

Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver­halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im All­ge­meinen und der Rückfallgefahr.

3.1

Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten:

3.1.1

Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Frei­heitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffent­lichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regel­mässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxis­gemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver­schulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden­polizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Mo­naten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht an­wend­baren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Ver­schuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich).

3.1.2

Das Regionalgericht Oberland verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten (vgl. vorne E. 2.2). Bereits das Straf­mass spricht für ein schweres Verschulden, auch wenn der Vollzug für eine Teil­strafe von 21 Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren auf­ge­schoben wurde (vgl. hiervor E. 3.1.1; angefochtener Entscheid E. 5.1). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände: Der Be­schwerdeführer hat aus rein finanziellen Motiven eine grosse Menge Kokain besessen und verkauft und damit in Kauf genommen, die Gesund­heit vieler Menschen zu gefährden (Akten MIDI 5B pag. 110, 113; vgl. für diese Würdigung auch BGer 2C_541/2019 vom 22.1.2020 E. 3.4.3). Dar­über hinaus gehören qualifizierte Drogendelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den An­lasstaten, die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil der abgeurteilte Drogen­handel vor deren Inkrafttreten begangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen ver­fas­sungs­rechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rech­nung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Ohnehin verfolgt die Rechtsprechung bei Drogen­delikten ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3, 2013 S. 543 E. 4.2.3 am Ende). Insgesamt ist beim Beschwerdeführer daher ausländerrechtlich von einem schweren Ver­schulden auszugehen.

3.2

Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerde­führers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im All­ge­meinen.

3.2.1

Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicher­heits­polizei­liches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wieder­holte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die be­treffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts­ordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.2.2

Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von der Anlasstat, in den Jahren 2009/2010 und 2014 weitere Delikte begangen, die zu Einträgen im Straf­register geführt haben: Mehrfach begangene Förderung der rechts­widrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfach be­gangene Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Be­willigung, Übertretung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits­losen­versicherung und die Insolvenzentschädigung sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Insgesamt wurde er hierfür zu Geldstrafen von 80 Tages­sätzen zu Fr. 30.-- und 50 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt (Akten MIDI 5B pag. 91 f.). Hinzu kommen drei Bussen wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrs­gesetz­gebung (Akten MIDI 5B pag. 7, 9 und 16). Diese Verurteilungen wiegen zwar weniger schwer als die verfahrensauslösende Betäubungs­mittel­delin­quenz. Bei den Verfehlungen handelt es sich aber nicht durch­wegs um Bagatell­delikte, was bereits die Einträge im Strafregister ver­deutlichen. Zu­dem hat der Beschwerdeführer auch während laufender Probe­zeit delin­quiert und sein deliktisches Verhalten durch die Begehung schwerer Be­täubungs­mitteldelikte noch gesteigert, was deutlich macht, dass er grosse Mühe hat, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. In Über­ein­stim­mung mit der Vorinstanz geht das Verwaltungsgericht des­halb davon aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffent­lichen Sicherheit und Ordnung dem Interesse an der Beendigung seines Auf­ent­halts zusätzliches Gewicht verleiht (vgl. angefochtener Ent­scheid E. 5.2).

3.3

Zur Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes:

3.3.1

Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Per­son verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft, aus­länder­rechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden. Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, ist das Vorliegen einer kon­kreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfernungs­massnahme. Vielmehr dürfen nach ständiger Rechtsprechung auch gene­ral­präventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_1045/2019 vom 30.1.2020 E. 5.6). Die konkrete Prognose über das Wohlverhalten sowie der Resozialisierungs­ge­danke des Strafrechts müssen bei der um­fassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung zwar ebenfalls be­rück­sichtigt werden; sie geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.2

Der Beschwerdeführer hat bereits vor den verfahrensauslösenden Be­täubungsmitteldelikten mehrmals delinquiert (vgl. vorne E. 3.2.2). Sein Ein­wand, er habe diese Taten nur begangen, weil seine Familie ohne den Er­werb aus den Drogengeschäften in ihrer Existenz bedroht gewesen wäre, ist unbehelflich. Die Familie wurde in dieser Zeit durch den Sozial­dienst unterstützt und hätte sich auch ohne die Einkünfte aus den Drogen­geschäften erhalten können (vgl. Akten MIDI 5B pag. 129; vgl. auch Straf­urteil S. 19, Akten MIDI 5B pag. 113). Zudem trifft es nicht zu, dass sich die finanzielle und persönliche Situation des Beschwerdeführers und seiner Fa­mi­lie inzwischen entspannt hätte und ein Rückfall deshalb aus­geschlossen wäre (Beschwerde S. 5). Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Mai 2019 erneut in Untersuchungshaft. Am 7. April 2020 wurde gegen ihn Anklage erhoben wegen mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangener Verbrechen gegen das Be­täubungsmittelgesetz (vgl. act. 11A; vorne Bst. C). Gemäss Anzeigerapport vom 14. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer telefonisch überwacht und von der Polizei an­gehalten, nachdem er sich vorgängig mit einer Per­son verabredet hatte. Bei der Anhaltung trug er zwei Portionen Kokain­gemisch auf sich. Bei der an­schliessenden Hausdurchsuchung wurde in seinem abgeschlossenen Schlaf­zimmer ein Kokainstein von ca. 515 Gramm gefunden. Die Polizei stellte in seinem Briefkasten zudem sieben Kokainportionen sicher. Meh­rere Personen sagten gegenüber der Polizei aus, sie hätten beim Be­schwerde­führer (regelmässig) Kokain ge­kauft, was er teilweise bestätigte (vgl. act. 4A S. 4 ff.). Entgegen der An­sicht des Beschwerdeführers dürfen diese Verfehlungen bei der Interessen­abwägung jedenfalls soweit mit­berück­sichtigt werden, als er geständig ist bzw. aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie ihm zur Last zu legen sind (vgl. BGer 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 5.4.3,2C_136/2017 vom 20.11.2017 E. 3.4.1,2C_39/2016 vom 31.8.2016 E. 2.5; Botschaft des Bundesrats zum AuG, in BBl 2002 S. 3709 ff., 3809). Dies ist jedenfalls bei einem Teil der vor­geworfenen Taten der Fall (vgl. Anzeigerapport S. 6, 8). Es bestehen so­mit keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer in der Probe­zeit und während hängigem ausländerrechtlichen Verfahren im ein­schlägigen Be­reich rückfällig wurde. Dieser Umstand erhöht das sicher­heitspolizeiliche Inter­esse an der Entfernungsmassnahme nochmals.

3.4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die SID auf­grund des (sehr) schweren Verschuldens, der Mehrfachdelinquenz sowie der bestehenden bzw. bereits verwirklichten Rückfallgefahr auf ein grosses öffent­liches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz geschlossen hat (an­gefochtener Entscheid E. 5.4).

4.

Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegen­stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nach­teile zu berücksichtigen.

4.1

Der heute 59-jährige Beschwerdeführer kam im Jahr 1995 im Alter von 34 Jahren in die Schweiz (Akten MIDI 5B pag. 32). Er lebt somit seit 25 Jahren hier. Auch wenn man die Zeit nicht mitberücksichtigt, die er im Straf­vollzug und in Untersuchungshaft verbracht hat, ist die Aufenthalts­dauer immer noch sehr lang.

4.2

Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:

4.2.1

Mit der SID ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diversen (temporären) Erwerbstätigkeiten nachging, seine Erwerbssituation jedoch nie gefestigt und stabil war (angefochtener Entscheid E. 6.2.3). Er war immer wieder arbeitslos und für längere Zeit in Marokko (vgl. Akten MIDI 5B pag. 130, 152, 170, 186, 189). Der Beschwerdeführer bestreitet die ent­sprechenden Ausführungen der SID nicht. Dass er kein ausreichendes Ein­kommen für seine Familie erzielen konnte, ist somit vorab auf seine un­regel­mässige Arbeitstätigkeit zurückzuführen. Er hat sodann für sich und seine Familie in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen (Stand August 2019: Fr. 303'894.95, Akten SID pag. 75); für eine seiner Töchter wird in­folge Platzierung separat Sozialhilfe geleistet (Stand August 2019: Fr. 94'588.80, Akten SID pag. 75, Akten MIDI 5B pag. 187). Im Weiteren ist der Beschwerdeführer stark verschuldet; per 15. August 2018 bestanden gegen ihn offene Verlustscheine von Fr. 98'686.15 (Akten SID pag. 79). Seine beruflich-wirtschaftliche Integration ist somit nicht gelungen.

4.2.2

In sozialer Hinsicht hat die SID zu Recht erwogen, dass der Be­schwerde­führer keine intensiven Beziehungen zur einheimischen Be­völke­rung pflegt (angefochtener Entscheid E. 6.2.6), was er nicht bestreitet (Be­schwerde S. 6).

4.2.3

Bezüglich der sprachlichen Integration fällt auf, dass im An­zeige­rapport vom 14. Januar 2020 als Verhandlungssprache «Arabisch» an­ge­geben wird und auch in der Anklageschrift vom 7. April 2020 unter Sprach­kenntnissen ausschliesslich «Arabisch» steht (act. 4A S. 2; act. 11A S. 1). Gemäss einem Arbeitszeugnis vom 23. Oktober 2018 spricht der Be­schwerde­führer «etwas Deutsch» (Akten MIDI 5B pag. 208). Ob der seit 25 Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführer in sprachlicher Hin­sicht seiner Aufenthaltsdauer entsprechend bzw. gut integriert ist, wie er selber geltend macht (Beschwerde S. 6), ist deshalb fraglich, kann aber offen­bleiben.

4.2.4

Schliesslich spricht auch die erhebliche Straffälligkeit wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration, ist doch die Respektierung der rechts­staat­lichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Inte­gration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Die SID ist insgesamt überzeugend zum Schluss gekommen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz unzu­reichend integriert hat (angefochtener Entscheid E. 6.2.2 ff., 6.4).

4.3

Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An­gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile:

4.3.1

Hinsichtlich der Rückkehr ins Heimatland ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die prägenden Kindheits- und Jugendjahre so­wie einen Teil seines Erwachsenenlebens als Erwachsener in Marokko ver­bracht hat. Im Weiteren ist unbestritten geblieben, dass er mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes nach wie vor vertraut ist, Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen pflegt und sich in der Vergangenheit regel­mässig in Marokko aufgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 6.3.1). Dass er dort aufgrund seines Alters nicht ohne weiteres eine An­stellung finden wird (Beschwerde S. 8), mag zutreffen; mit diesem Problem ist der Be­schwerdeführer jedoch auch in der Schweiz konfrontiert. Im Übrigen hält er den Erwägungen der SID nichts Substanziiertes entgegen, weshalb dar­auf verwiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist folglich da­von aus­zu­gehen, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in Marokko mög­lich und zumutbar ist.

4.3.2

In familiärer Hinsicht leitet der Beschwerdeführer aus den Be­zie­hungen zu seiner Ehefrau und seinen fünf minderjährigen Kindern unter Hin­weis auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein gewichtiges Inter­esse an seinem Verbleib in der Schweiz ab. Er macht geltend, er könnte diese Beziehungen bei einer Rückkehr nach Marokko aufgrund der grossen Distanz und der fehlenden Geldmittel nicht mehr pflegen. – Wie bereits die SID ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 6.3.2), würde die Ent­fer­nungs­massnahme den Beschwerdeführer treffen. Er hat sich diese fa­miliä­ren Konsequenzen jedoch selber zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Ehemann und Vater nicht davon abgehalten, mehr­fach und auch schwer zu delinquieren. Sein eigenes Interesse, nicht von der Familie getrennt zu werden, fällt deshalb nicht entscheidend ins Ge­wicht. Seine Ehefrau und seine Kinder, die alle Niederlassungs­bewilligungen be­sitzen, würde die Trennung sicherlich mit einer gewissen Härte treffen. Ihnen ist die Ausreise nach Marokko nicht ohne weiteres zu­mut­bar, obwohl die Ehefrau ebenfalls marokkanische Staatsangehörige ist und erst im Alter von knapp 30 Jahren in die Schweiz übersiedelte. Sollten sie in der Schweiz verbleiben, wäre die Entfernungsmassnahme mit einer er­heb­li­chen Beeinträchtigung des Familienlebens verbunden. In diesem Zu­sam­men­hang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Familie des Be­schwerde­führers den Alltag bereits während dessen Gefängnisaufenthalts zwischen März 2016 und März 2017 (vgl. Akten MIDI 5B pag. 116) alleine be­wältigen musste und seit dessen erneuter Inhaftierung im Mai 2019 (act. 11A S. 4) wiederum auf sich allein gestellt ist. Zudem hat sich der Be­schwerde­führer auch ansonsten häufig für mehrere Wochen oder Monate im Ausland auf­gehalten und seine Ehefrau sowohl bei der Kinderbetreuung als auch finan­ziell unzureichend unterstützt. Dieser Zustand dauerte über Jahre bis min­destens Mitte Juni 2018 an (Akten MIDI 5B pag. 130, 152, 170, 186, 189, 232, 241 f.). Im Weiteren war die Beziehung zur Ehefrau jahre­lang zer­rüttet; häusliche Gewalt war immer wieder ein Thema (Akten MIDI pag. 5B pag. 130, 158 ff.). Erst kurz vor seiner erneuten Verhaftung und während hängigem ausländerrechtlichem Verfahren begann der Be­schwerde­führer, mehr Betreuungs- und Haushaltsarbeiten zu übernehmen (vgl. Be­schwer­de­beilage 3). Im Hinblick auf das Kindeswohl ist sodann zu be­rück­sichtigen, dass die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen können. Die Mutter wird bei ihren Erziehungs- und Betreuungsaufgaben seit dem Jahr 2010 durch den Beistand der Kinder sowie eine Familienbegleitung unter­stützt (vgl. Akten MIDI 5B pag. 147 ff., 152 f.). Die Kinder werden zu­dem häufig in externen Einrichtungen betreut (Kindertagesstätte, Tages­schule, Betreuung am Wochenende; Akten MIDI 5B pag. 231, 250 ff.); die älteste Tochter scheint fremdplatziert zu sein (vgl. Akten SID pag. 75). Die Ehe­frau und die Kinder können den Kontakt zum Beschwerdeführer im Übrigen in beschränktem Rahmen auch über die Distanz mittels der modernen Kommunikationsmittel und allenfalls im Rahmen von gegen­seitigen Besuchen pflegen.

4.4

Zusammenfassend begründen die familiären Beziehungen ein nicht un­erhebliches privates Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerde­führers in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch trotz langer Auf­enthaltsdauer nicht genügend in die hiesigen Verhältnisse integrieren können und der Rückkehr nach Marokko stehen keine wesentlichen Hin­der­nisse entgegen.

5.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen er­gibt Folgendes:

Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher und qualifizierter Be­täu­bungs­mitteldelinquenz zu einer 33-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Da­mit hat er ein schweres Verschulden auf sich geladen. Bereits zuvor war er wiederholt und auch während laufender Probezeit straffällig geworden. Zur­zeit ist gegen ihn erneut ein Strafverfahren wegen qualifiziert be­gangener Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig; er ist teil­weise ge­ständig. Der Beschwerdeführer wurde somit während hängigem aus­länder­rechtlichen Verfahren im einschlägigen Bereich rückfällig. Ins­gesamt be­gründen diese Umstände ein sehr gewichtiges öffentliches Inter­esse an seiner Wegweisung. Dagegen haben die privaten Interessen an einem Ver­bleib in der Schweiz zurückzustehen: Obwohl die rechtmässige Auf­ent­haltsdauer des Beschwerdeführers sehr lang ist, konnte er sich weder beruflich-wirtschaftlich noch sozial genügend integrieren. Der Rück­kehr nach Marokko stehen keine massgeblichen Hindernisse entgegen. In fami­liärer Hinsicht werden die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern zwar eingeschränkt. Sie können jedoch mittels der üblichen Kommunikationsmittel und allfälliger Besuche auch vom Aus­land her gepflegt werden. Der Widerruf der Niederlassungs­bewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz er­weisen sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK als ver­hältnismässig. Das gilt im Übrigen auch unter dem Gesichts­punkt des Rechts auf Privatleben. Wohl ist nach einer rechtmässigen Auf­ent­haltsdauer von rund zehn Jahren nach der jüngeren bundesgericht­lichen Rechtsprechung anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung beson­derer Gründe bedarf. Massgebend bleibt aber allemal, wie sich die be­trof­fene Person in der Schweiz integriert hat (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2019 S. 314 E. 5.2; bestätigt durch BGer 2C_292/2019 vom 8.4.2019], je mit zahlreichen Hinweisen). In dieser Hinsicht war der Be­schwerde­führer wie dargelegt nicht erfolgreich (vorne E. 4.2). Ein un­zu­lässiger Eingriff in das Privatleben ist daher ebenfalls zu verneinen, so­weit der Schutzbereich dieser Garantie überhaupt betroffen ist.

6.

Dispositiv

Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist als gesetzliche Folge die Wegweisung verbunden (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Im Eventualstand­punkt beantragt der Beschwerdeführer indes den Verzicht auf den Weg­wei­sungs­vollzug «aufgrund der Härtefallklausel»; nähere Ausführungen macht er nicht (vgl. Rechtsbegehren 3; Beschwerde S. 9). Soweit der an­walt­lich vertretene Beschwerdeführer damit sinngemäss eine vorläufige Auf­nahme nach Art. 83 AIG beantragen will, ist Folgendes festzuhalten: Die vor­läufige Aufnahme infolge Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumut­bar­keit des Wegweisungsvollzugs wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügt (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kan­tonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellen, nicht aber die be­trof­fene Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer (BGE 137 I 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 und 5 [zu­sammen­gefasst]). Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Rechts­begehren die ver­bindliche Feststellung von Vollzugshindernissen bean­tragen wollen, ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, weshalb der Antrag unzu­läs­sig ist (VGE 2019/130 vom 27.2.2020 E. 4). Gleichwohl dürfen Vollzugs­hin­dernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder weg­weisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflichtge­mässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Um­stände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine all­fällige vorläufige Auf­nahme beim sachlich zuständigen SEM zu beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg­weisungs­voll­zugs kommt vorliegend allerdings nicht in Betracht, da der Be­schwerde­führer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. Art. 83 Abs. 7 Bst. a i.V.m. Abs. 4 AIG). Im Übrigen hat das Ver­waltungs­ge­richt dargelegt, dass es die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Hei­matland mit der SID als zumutbar erachtet (vorne E. 4.3.1). Gründe, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen, macht der Be­schwerdeführer nicht geltend und sind ebenfalls nicht er­sichtlich. Ein An­trag auf vorläufige Aufnahme beim SEM fällt damit ausser Betracht.

7.

Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, so­weit darauf eingetreten werden kann. Gegen den Beschwerdeführer wurde beim Regionalgericht Oberland Anklage erhoben (vorne Bst. C; act. 11A). Bei dieser Sachlage verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, eine bestimmte Ausreisefrist festzulegen (BVR 2008 S. 193 E. 8; vgl. auch VGE 2016/355 vom 19.4.2018 E. 8.1). Es wird Sache der zuständigen Aus­länder­behörde sein, eine solche Frist anzusetzen, wenn aus Sicht der Straf- bzw. Strafvollzugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat für das ver­waltungs­gerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei­ordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus­sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn­aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des­halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über­legung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Ge­fahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1).

8.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vorn­herein aussichtslos bezeichnet werden. Die SID hat einlässlich und zu­treffend begründet, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung rechtmässig sind. Dabei hat sie auf die massgebliche Recht­sprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts Bezug ge­nommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen die vorinstanzlichen Er­wä­gungen bringt der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vor. Wie be­reits vor der Vorinstanz hält er im Wesentlichen daran fest, dass die Weg­weisung aus der Schweiz für seine Kinder mit einschneidenden Folgen ver­bunden wäre und die Massnahme nicht verhältnismässig sei. Dass der Be­schwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozess­armut zu prüfen wäre.

8.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End­entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Ge­legen­heit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zu­rück­zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgelt­liche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Er­satz­fähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Be­schwerde­führer auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

- Regionalgericht Oberland, ad PEN 20 126-128

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.