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Entscheid

100 2020 77

Einspracheentscheid vom 19. November 2019

4. März 2020Deutsch18 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Der aus Sri Lanka stammende A.________ (Jg. 1993) stellte am 29. Mai 2015 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid vom 4. Mai 2016 lehnte das Sekretariat für Migration (SEM) dieses Gesuch ab und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg; eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes­verwaltungs­gericht am 11. April 2018 ab (BVGer E-3653/2016). Am 8. No­vem­ber 2018 stellte A.________ ein weiteres Asylgesuch, welches vom SEM mit Ent­scheid vom 6. Dezember 2018 und in zweiter Instanz vom Bundes­verwaltungs­gericht mit Urteil vom 14. März 2019 er­neut abschlägig beurteilt wurde (BVGer E-228/2019). Nachdem die damals zu­ständige Behörde am 18. Juni 2019 gegen A.________ erst­mals die Ausschaffungshaft angeordnet hatte, galt dieser ab 8. August 2019 als untergetaucht. Am 25. Dezember 2019 wurde er schliesslich polizei­lich angehalten und am 26. Dezember 2019 vom Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), in Aus­schaf­fungs­haft versetzt. Mit un­angefochten gebliebenem Entscheid vom 28. De­zem­ber 2019 bestätigte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Ausschaffungshaft bis zum 24. März 2020. Am 7. Januar 2020 stellte A.________ aber­mals ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 7. Fe­br­uar 2020 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch von A.________ nicht ein und wies ihn er­neut aus der Schweiz weg; eine da­gegen erhobene Beschwerde ist der­zeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig.

B.

Am 10. Februar 2020 ersuchte A.________ um Haftentlassung. Mit Entscheid vom 18. Februar 2020 wies das ZMG das Gesuch nach vor­gängiger mündlicher Verhandlung ab.

C.

Hiergegen hat A.________ am 28. Februar 2020 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben mit den sinngemässen Anträgen, der ange­fochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu ent­lassen.

Mit Verfügung vom 4. März 2020 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um superprovisorische Haftentlassung abgewiesen. Das ZMG beantragt mit Vernehmlassung vom 6. März 2020 die Abweisung der Beschwerde; das ABEV hat gleichentags zur Beschwerde Stellung genommen. Am 13. März 2020 hat A.________ eine weitere Stellungnahme einge­reicht (inkl. Beweis-CD).

Erwägungen

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein­zutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.3

Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ga­nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan­des­verweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetz­buches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus­schaffungs­haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG ge­nannten Haftgründe be­stehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck ver­folgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Ad­mi­nis­trativ­haft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis­mässigkeitsprinzip er­gebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundes­verfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). Die inhaftierte Person ist aus der Haft zu entlassen, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurch­führbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG).

3.

3.1

Die inhaftierte Person kann frühestens einen Monat nach der Haft­über­prüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, wobei diese Sperrfrist ab dem richterlichen Entscheid zu laufen beginnt (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 AIG). Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeits­tagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG). – Das ZMG hat die Ausschaffungshaft des Be­schwerde­führers am 28. Dezember 2019 bestätigt (Entscheid ZMG vom 28.12.2019 in unpag. Vorakten ZMG 19 1525; vorne Bst. A). Der Be­schwerde­führer hat damit die gesetzliche Sperrfrist mit seinem Haft­entlassungs­gesuch vom 10. Februar 2020 beachtet (unpag. Vorakten ZMG 20 173). Weiter erfolgte die Gesuchsabweisung durch das ZMG nach münd­licher Verhandlung am 18. Februar 2020 (Protokoll der Verhandlung vor dem ZMG vom 18.2.2020 in unpag. Vorakten ZMG 20 173). Die Frist zur richterlichen Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs wurde demnach eben­falls gewahrt.

3.2

Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 erfolglos um Asyl ersucht hatte (vgl. Verfügung des SEM vom 4.5.2016 und Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts vom 11.4.2018 in unpag. Vorakten ZMG 19 1525), wies das SEM sein zweites Asylgesuch vom 8. November 2018 mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 ab und wies ihn unter An­setzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Be­schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 14. März 2019 ab (un­pag. Vorakten ZMG 19 1525). Damit liegt ein rechtskräftiger Weg­weisungs­entscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor. Das am 7. Januar 2020 während laufendem Haftverfahren anhängig gemachte neue Asyl­verfahren ändert daran nichts: Während eines laufenden Asylverfahrens kann eine Weg­weisung aus der Schweiz zwar nicht vollzogen werden, da sich die be­troffene Person gemäss Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz auf­halten darf; im Haftprüfungsverfahren ist dem Fortgang des Asylverfahrens Rechnung zu tragen und nötigenfalls sind die gebotenen haftrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Ein neues Asylgesuch lässt aber einen ur­sprüng­lichen Wegweisungsentscheid nicht ohne weiteres dahin­fallen: Eine Aus­schaffungshaft zur Sicherung des ursprünglichen Weg­wei­sungs­entscheids bleibt jedenfalls grundsätzlich dann zulässig, wenn mit einem baldigen Entscheid über das (erneute) Asylgesuch und mit dem Weg­wei­sungs­vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_466/2018 vom 21.6.2018 E. 3.2.4,2C_260/2018 vom 9.4.2018 E. 4.2; vgl. Art. 80 Abs. 6 AIG). Dies ist vorliegend der Fall: Die Asylgesuche des Beschwerdeführers wurden in den vergangenen vier Jahren bereits zweimal rechtskräftig ab­gewiesen; auf sein jüngstes Mehrfachgesuch ist das SEM erstinstanzlich nicht ein­ge­treten. Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon aus­zu­gehen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in absehbarer Zeit erfolgen wird, zumal weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass der Be­schwerde­führer im oberinstanzlichen Verfahren wesentlich Neues vor­gebracht hätte. Dass das Bundesverwaltungsgericht seit Dezember 2019 in Be­zug auf tamilische Asylsuchende keine Entscheide mehr fälle (Be­schwerde S. 7 und 11), trifft nicht zu (vgl. hinten E. 6.3); auch insofern steht einem baldigen Abschluss des Asylverfahrens mithin nichts entgegen. Wes­halb das Asylverfahren aus anderen Gründen deutlich länger als vom ZMG angenommen dauern soll (Beschwerde S. 11 f.), ist nicht erkennbar. Viel­mehr ist davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Ver­fahren angesichts der Inhaftierung des Beschwerdeführers beschleunigt durch­führen wird.

4.

4.1

Das ZMG hat in seinem Haftgenehmigungsentscheid vom 28. De­zem­ber 2019 den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (tatsächliche Untertauchensgefahr) als erfüllt erachtet. (S. 4 f.) Im an­gefochtenen Entscheid stellt das ZMG fest, dass der Haftgrund weiter­hin be­steht (S. 5). Dies ist nicht zu beanstanden, haben sich die haft­be­grün­den­den Umstände doch seither nicht verändert. Der Be­schwerde­führer ist ins­besondere am 8. August 2019 bereits einmal unter­getaucht (vgl. Aus­schreibung im RIPOL vom 13.8.2019, bei act. 5A). Er hat zudem wieder­holt be­kräftigt, nicht nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen und sich ausser­dem weder um Papierbeschaffung bemüht noch sich auf­forderungs­gemäss bei der Rückkehrberatung gemeldet. Daran hat sich seit der Haft­anordnung nichts geändert; vielmehr erklärte der Beschwerde­führer auch an­lässlich der Verhandlung vor dem ZMG vom 18. Februar 2020 erneut, er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da es dort Probleme gäbe (Pro­to­koll vom 18.2.2020 S. 4 f. in unpag. Vorakten ZMG 20 173) Schliesslich ist der Be­schwerdeführer nach wie vor obdach- und mittellos; gemäss eigenen An­gaben hat er sich vor seiner Inhaftierung bei Kollegen auf­gehalten, ohne eine konkrete Zustelladresse zu haben. Auch diese Um­stände sprechen nach ständiger Rechtsprechung für das Vor­liegen des frag­lichen Haft­grunds (vgl. dazu ausführend etwa BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). Daran ändert nichts, dass dem Beschwerde­führer in der Not­unterkunft

– wie vor Ver­waltungsgericht erstmals vor­gebracht – eine Registrierung ver­weigert worden sein soll (Beschwerde S. 4); angesichts dieses nicht näher sub­stanziierten, unbelegten Arguments kann unter den ge­gebenen Um­ständen vom Fehlen einer Untertauchens­gefahr keine Rede sein. Mit dem ZMG be­stehen damit durchaus – auch über die Weigerung des Be­schwerde­führers hin­aus, in sein Heimatland zurückzukehren, wo er an­geb­lich gefährdet sei (vgl. Beschwerde S. 5) – konkrete Anzeichen, dass er sich in Freiheit weiteren ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen ent­ziehen oder wider­setzen würde, indem er aufs Neue untertaucht. Dass der Be­schwerdeführer am 7. Januar 2020 erneut ein Asylgesuch gestellt hat, führt auch insoweit zu keinem anderen Er­gebnis: Wie dargelegt ist davon aus­zugehen, dass auch dieses jüngste Gesuch in absehbarer Zeit rechts­kräftig (abschlägig) be­urteilt werden wird; es ist damit nicht ersichtlich, in­wie­fern das be­treffende Verfahren den Be­schwerdeführer davon abhalten sollte, erneut unter­zutauchen. Der Haft­grund ist demnach nach wie vor gegeben.

5.

Wie bereits in den vorangehenden Verfahren vor dem ZMG ist vor Ver­waltungs­gericht weiterhin unbestritten, dass der Ausschaffungshaft keine familiären Gründe entgegenstehen und auch die Haftbedingungen nicht zu be­anstanden sind. Was seinen Gesundheitszustand betrifft, gab der Be­schwerde­führer an der jüngsten Verhandlung vor dem ZMG zwar zu Proto­koll, es gehe ihm nicht gut, er räumte aber sogleich ein, abgesehen von Ein­schlaf­problemen keine Beschwerden zu haben (Protokoll vom 18.2.2020 S. 5 in unpag. Vorakten ZMG 20 173). Die Ausschaffungshaft wird damit auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage gestellt. Der Be­schwerdeführer ist schliesslich – wie dargelegt – ausdrücklich nicht be­reit, nach Sri Lanka zurückzukehren, und ist bereits einmal untergetaucht. Es ist davon auszugehen, dass seine Rückführung nach Sri Lanka nach Ab­schluss des noch hängigen Asylverfahrens in absehbarer Zeit vollzogen werden kann; angesichts seines bisherigen Verhaltens ist damit zu rechnen, dass er sich der Ausschaffung entziehen würde (vorne E. 4.1). Es fallen damit mit dem ZMG mildere (Zwangs-)Massnahmen wie beispiels­weise eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG oder eine regel­mässige Melde­pflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AIG von vorn­herein ausser Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; ferner BGer 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017] E. 5.1, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Euro­päischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über ge­mein­same Normen und Ver­fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal auf­hältiger Dritt­staatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Inwiefern eine verschärfte Meldepflicht auf­grund fehlender Haftentstehungsfähigkeit zu prüfen wäre und das ZMG die Haftdauer zu Unrecht maximal ausgeschöpft haben soll (vgl. Be­schwerde S. 11), ist nicht nachvollziehbar, bestehen doch keine Anhalts­punkte auf ernsthafte gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers. Zu­dem war die bis zum 24. März 2020 angesetzte Haft nicht zu lang, zumal die maximale Haftdauer von sechs Monaten (Art. 79 Abs. 1 AIG) bei weitem noch nicht erreicht ist.

6.

6.1

Gemäss Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG wird die Ausschaffungshaft be­endet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus recht­lichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Wie es sich da­bei mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Die Haft ist un­zulässig, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs triftige Gründe vor­liegen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BVR 2010 S. 541 E. 4.3.1). Rechtliche Gründe, die der Ausschaffung trotz Weg­weisungsentscheid entgegenstehen, sind etwa das Gebot des «Non-Refoulement» (Unzulässigkeit) oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs, weil die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus­gesetzt wäre (BVR 2010 S. 541 E. 4.4.3; BGer 2A.47/2007 vom 18.4.2007 E. 2.3; VGE 2020/59 vom 12.3.2020 E. 5.1; Thomas Hugi Yar, Zwangs­mass­nahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.111; Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkom­mentar AuG, 2010, Art. 80 N. 21). Über die Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs hat aber weiterhin primär die für die Wegweisung zuständige Behörde zu be­finden. Es ist daher vorab Sache der betroffenen ausländi­schen Person, bei dieser Behörde mittels Wiedererwägungsgesuchs oder mit einem neuen Asylgesuch einen neuen Entscheid in Sachen Wegwei­sung zu er­wirken (BGE 125 II 217 E. 2; BGer 2C_218/2013 vom 26.3.2013 E. 3.2.2; Tarkan Göksu, a.a.O., Art. 80 N. 14). Ein Einschreiten im Haft­prüfungs­verfahren rechtfertigt sich daher im Ergebnis auch in solchen Fäl­len nur bei augen­fälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Aus­schaffung, da eine Zwangsmassnahme zur Durchsetzung einer rechtswid­rigen Mass­nahme nicht zulässig sein kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2; BGer 2C_312/2018 vom 11.5.2018 E. 4.2.2,2C_168/2013 vom 7.3.2013 E. 1.3.2; VGE 2015/141 vom 11.6.2015 E. 2.3.1; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.166).

6.2

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei als tami­lischer Asylgesuchsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret ge­fährdet und ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ver­botene Strafe oder Behandlung (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).

6.2.1

Wie das ZMG zutreffend festgehalten hat, haben das SEM und das Bundes­verwaltungsgericht bereits zweimal in Kenntnis seiner Eigenschaft als tamilischer Asylbewerber das Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft rechts­kräftig verneint und die Wegweisung des Beschwerdeführers als zu­mut­bar beurteilt. Auf sein Mehrfachgesuch vom 7. Januar 2020 ist das SEM gar nicht erst eingetreten; eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka erachtete es als nicht wahrscheinlich, eine konkrete Gefährdung seiner Person verneinte es (Entscheid vom 7.2.2020 in unpag. Vorakten ZMG 20 173). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich die Situation auf ihn bezogen in unmittelbar jüngster Zeit konkret verändert hätte. Aufgrund seiner weitgehenden Mit­wirkungs­pflicht wäre es an ihm, eine solche Gefährdungssituation konkret dar­zutun und sachdienlich zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungs­pflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Er führt in seiner Beschwerde zugegebenermassen die im Asylverfahren vor­ge­brachten Argumente unverändert an (vgl. Beschwerde S. 13 f.) und schildert ausführlich die generelle Situation in Sri Lanka (vgl. etwa Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka Stand: 23.1.2020, in unpag. Vorakten ZMG 20 173; Stellungnahme vom 13.3.2020). Die Sicherheits- und Menschen­rechtslage soll sich vor allem seit der Wahl des neuen Prä­si­denten am 16. November 2019 massiv verschlechtert haben (Beschwerde S. 8); dieses – bereits im jüngsten Asylgesuch hauptsächlich vorgebrachte – Argument wurde aber im Entscheid des SEM vom 7. Februar 2020 bereits berück­sichtigt. Das SEM erblickte keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefähr­dung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. Auch angesichts des Ausgangs der jüngsten Präsident­schafts­wahlen beurteilte das SEM die Rückkehr von tamilischen Asylsuchenden nach Sri Lanka ausdrücklich weder als generell unzulässig noch un­zu­mut­bar; der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und prak­tisch durchführbar.

6.2.2

Dass diese Beurteilung im heutigen Zeitpunkt offensichtlich un­zu­treffend wäre, ist nicht ersichtlich: Wohl ist die politische Lage in Sri Lanka nach den jüngsten Entwicklungen nach wie vor angespannt. Die Flucht eines sri-lankischen Polizeiinspektors in die Schweiz und der Vorfall mit einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo haben zudem die diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweiz und Sri Lanka be­lastet. Ge­mäss Stellungnahme des SEM vom 6. März 2020 sind Rück­führungen nach Sri Lanka mangels genereller Gefährdungslage für rück­kehrende Per­so­nen jedoch weiterhin möglich (act. 5A; vgl. auch Stellung­nahme vom 12.2.2020 in unpag. Vorakten ZMG 20 173). Für den Be­schwerdeführer wurde von den srilankischen Behörden denn auch ein Reise­dokument («Laisser-passer») ausgestellt (act. 5). Unstrittig ist zudem, dass der Kanton Bern seit Januar 2020 zumindest eine Person mit sri­lankischer Staats­angehörigkeit in polizeilicher Begleitung nach Sri Lanka zurück­geführt hat (vgl. Beschwerde S. 6 f.; Vernehmlassung S. 2). Ent­gegen der Auf­fassung des Beschwerdeführers ist dabei unerheblich, dass die be­treffende Person vorgängig straffällig geworden ist; dieser Umstand spielt hin­sichtlich der Vollziehbarkeit der Wegweisung keine Rolle.

6.2.3

Mit dem ZMG ist damit auch im vorliegenden ausländerrechtlichen Zwangs­massnahmenverfahren eine konkrete Gefährdung des Be­schwerde­führers im Heimatland zu verneinen, die dem Vollzug der Weg­weisung offensichtlich entgegenstehen könnte:

6.3

Der Beschwerdeführer rügt, an der Verhandlung vor dem ZMG vom 18. Fe­bruar 2020 sei seitens des MIDI ursprünglich von mehreren Rück­führungen nach Sri Lanka gesprochen worden. Später habe aber nur noch eine effektive Aus­schaffung zur Diskussion gestanden (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Aus diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nichts für sich ab­zu­leiten: Abgesehen davon, dass unbestrittenermassen zumindest eine Rück­führung nach Sri Lanka durchgeführt worden ist, ergibt sich die ge­nerelle Durch­führbarkeit von entsprechenden Wegweisungen ander­weitig (vgl. E. 6.1 hiervor). Das ZMG hätte damit auf die konkrete Anzahl tat­sächlich er­folgter Rückführungen nicht näher eingehen müssen; es liegt weder eine Ver­letzung der Begründungspflicht noch eine fehlerhafte Fest­stellung des Sach­verhalts (vgl. Rechtsbegehren 1; Beschwerde S. 7) vor. So­weit der Be­schwerdeführer in diesem Zusammenhang den Beweisantrag stellt, das SEM sei anzuweisen, unter Offenlegung der entsprechenden Quellen über alle seit dem 1. Januar 2020 erfolgten Rückführungen von ab­gewiesenen Asyl­gesuchstellerinnen und -gesuchstellern nach Sri Lanka Aus­kunft zu er­teilen und seine Quellen für die Beurteilung der Durchführ­bar­keit von Rück­führungen nach Sri Lanka offenzulegen (Stellungnahme vom 13.3.2020 S. 3 f.), werden diese abgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, in­wiefern eine solche Massnahme unter den gegebenen Umständen zu einem anderen Be­weisergebnis führen könnte (vgl. zur sog. antizipierten Be­weiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 557 E. 3.8, 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/ Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9 f.). Schliess­lich trifft nicht zu, dass das Bundes­verwaltungs­gericht seit De­zem­ber 2019 in Bezug auf tamilische Asyl­gesuche keine Entscheide mehr fällt (vgl. Beschwerde S. 7). Mit Urteil vom 4. März 2020 bestätigte es – unter Be­rücksichtigung der jüngsten poli­ti­schen Ereignisse in Sri Lanka – den Ent­scheid des SEM, auf das Mehr­fach­gesuch eines Beschwerdeführers tami­lischer Ethnie nicht ein­zutreten. Den Wegweisungsvollzug beurteilte es als zulässig, zumutbar und möglich (BVGer E-723/2020). Was der Be­schwerde­führer sodann unter Hinweis auf ver­schiedene – dem Ver­waltungs­gericht nicht vorliegende – Zwischen­verfügungen des Bundes­verwaltungs­gerichts für sich ableiten will (vgl. Be­schwerde S. 5), ist nicht nach­vollziehbar.

6.4

Mit dem ZMG bestehen ausserdem keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka aus anderen Gründen nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Dem Beschwerde­führer wurde von den srilankischen Behörden ein «Laisser-Passer» zu­gesichert und eine Flugbuchung kann nach Angaben des MIDI nach Ab­schluss des Asylverfahren sehr schnell gebucht werden (vgl. Protokoll vom 18.2.2020 S. 2 [unpag. Haftakten ZMG 20 173]). Ein Haftbeendigungs­grund ergibt sich zudem namentlich auch nicht angesichts der am 13. März 2020 vom Bundesrat infolge der Ausbreitung des Corona-Virus verhängten ausser­ordentlichen Lage, wie der Beschwerdeführer am Rand geltend zu machen scheint (Stellungnahme vom 13.3.2020 S. 3). Diese Massnahmen gelten vorläufig bis am 19. April 2020; zudem ist der Flugbetrieb lediglich ein­geschränkt und nicht eingestellt. Im heutigen Zeitpunkt ist daher davon aus­zugehen, dass Rückführungen nach Sri Lanka und damit der Vollzug der Wegweisung weiterhin in absehbarer Zeit möglich sind. Das ZMG hat so­mit das Vorliegen eines Haftbeendigungsgrunds nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG zu Recht verneint.

7.

Schliesslich gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Weg­weisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Be­schleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die aktuellen Verzögerungen im Haftverfahren sind im Gegenteil dem Beschwerdeführer selber zuzu­schreiben, da für dessen Rückführung zunächst der Abschluss des jüngsten, erst während vorliegendem Verfahren anhängig gemachten Asyl­verfahrens abgewartet werden muss (vorne E. 3.2).

8.

Nach dem Gesagten hält der Entscheid des ZMG vom 18. Februar 2020 der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich damit als un­be­gründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unter­liegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Partei­kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

- Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

- Regionalgefängnis Moutier

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.