Lexipedia

Entscheid

100 2020 78

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 16. September 2022 abgewiesen (9C_148/2022).

3. März 2022Deutsch30 min

A.________ bezog von Mai 2005 bis Dezember 2009 wirtschaftliche Hilfe des als Gemeindeverband organisierten Regionalen Sozialdiensts (RSD) C.________. Die damalige Wohngemeinde von A.________, die Einwohnergemeinde (EG) B.________, trat per Ende 2012 aus dem Gemein­deverband aus und führt seither wieder einen eigenen Sozialdienst. Mit Ver­fügung vom 29. Dezember 2017 forderte sie von A.________ Sozi­al­hilfeleistungen im Umfang von Fr. 142'882.05 zurück.

Source be.ch

100.2020.78U publiziert in BVR 2023 S. 407

DAM/TMA/IZM

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 6. Oktober 2022

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiber Trummer

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B.________

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Thun

Scheibenstrasse 3, 3600 Thun

sowie

Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst C.________

Beigeladener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2022, Nr. 100.2020.78U, Seite 1

betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Thun vom 22. Januar / 7. Februar 2020; shbv 12/2018)

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ bezog von Mai 2005 bis Dezember 2009 wirtschaftliche Hilfe des als Gemeindeverband organisierten Regionalen Sozialdiensts (RSD) C.________. Die damalige Wohngemeinde von A.________, die Einwohnergemeinde (EG) B.________, trat per Ende 2012 aus dem Gemein­deverband aus und führt seither wieder einen eigenen Sozialdienst. Mit Ver­fügung vom 29. Dezember 2017 forderte sie von A.________ Sozi­al­hilfeleistungen im Umfang von Fr. 142'882.05 zurück.

B.

Dagegen erhob A.________ am 1. Februar 2018 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun. Der Regierungsstatthalter hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2020 teilweise gut und reduzierte den rückerstattungspflichtigen Betrag auf Fr. 61'235.10 (Sozialhilfebeiträge vom 24.11.2007 bis 23.12.2009), weil die weitergehende Forderung betref­fend die vor diesem Zeitraum ausgerichteten Beiträge verjährt sei. Zudem auferlegte er die Verfahrenskosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 500.‑‑, im Umfang von Fr. 300.‑‑ der EG B.________ und verpflichtete diese, A.________ eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 3'351.‑‑ (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Für den der EG B.________ zu überweisen­den Gesamtbetrag wurden die beiden Forderungen (sozialhilferechtliche Rückerstattung und Parteikosten) miteinander verrechnet. Am 7. Februar 2020 berichtigte der Regierungsstatthalter seinen Entscheid vom 22. Januar 2020 und ersetzte ihn mit dem neuen. Mit der Berichtigung korrigierte er einen Fehler bei der Berechnung des der EG B.________ geschuldeten Gesamt­betrags. Die Höhe der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung blieben hingegen unverändert.

C.

Gegen den (berichtigten) Entscheid des Regierungsstatthalters hat A.________, vertreten durch ihren Anwalt, am 2. März 2020 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt in der Sache, der an­gefochtene Entscheid sowie die Verfügung der EG B.________ vom 29. Dezem­ber 2017 seien aufzuheben und von einer Rückforderung des Betrags von Fr. 142'882.05 sei abzusehen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten des vorinstanz­lichen Verfahrens der EG B.________ aufzuerlegen und diese sei zu verpflich­ten, ihr für jenes Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'366.30 aus­zurichten. In prozessualer Hinsicht verlangte A.________ die Sis­tierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mit persönlich bzw. anwaltlich verfasster Eingabe vom 15. Mai 2020 und 25. Mai 2021 stellte sie zudem den Antrag, das Verfahren sei zunächst auf die Frage der Verjährung und der «Aktivlegitimation» der EG B.________ zu beschränken.

Der Regierungsstatthalter beantragt mit Vernehmlassung vom 11. März 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Even­tuell seien «im Fall einer Gutheissung wegen Verjährung» die Kosten A.________ aufzuerlegen und sei dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die EG B.________ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2020 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein­zutreten sei. Der als Beigeladener am Verfahren beteiligte RSD C.________ hat sich zunächst nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 30. November 2020 hat er auf die Ausübung von Parteirechten verzichtet.

Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind die Akten ergänzt und weitere Beweismittel eingereicht worden. Mit Verfügung vom 23. Sep­tember 2021 hat der Instruktionsrichter die Anträge im Zusammenhang mit der Verfahrensbeschränkung auf die Fragen der «Aktivlegitimation» und der Verjährung abgewiesen. Gleichzeitig hat er bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) einen Amtsbericht einge­holt, der am 16. November 2021 erstattet wurde. Am 28. Dezember 2021 hat sich der RSD C.________ auf Aufforderung des Instruktionsrichters zur Auf­gabenteilung zwischen Gemeindeverband und Einwohnergemeinde bei der Rückerstattung ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe geäussert. A.________, die EG B.________ und der Regierungsstatthalter haben sich mehr­fach zur Sache geäussert. Sie haben an ihren Rechtsbegehren festgehalten.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwer­deführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In­teresse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch hinten E. 3.1 zum Streitgegenstand). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der (berichtigte) Entscheid des Regierungsstatthalters vom 22. Ja­nuar/7. Februar 2020; dieser ist an die Stelle der Verfügung der Gemeinde vom 29. Dezember 2017 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4). Soweit die Beschwerdeführe­rin auch die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt (vorne Bst. C), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). Weiter ver­langt die Beschwerdeführerin die integrale Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vorne Bst. C). Im Umfang ihres teilweisen Obsiegens im vor­instanzlichen Verfahren (vorne Bst. B) ist sie durch den Entscheid des Re­gierungsstatthalters indes nicht beschwert. Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten.

1.3

Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat seine Kostennote auf einem anderen Briefpapier eingereicht als die übrigen Rechtsvorkehren und Eingaben. Mit Schreiben vom 12. August 2022 (act. 69) hat er klarge­stellt, dass die für das Zustellungsdomizil massgebende Geschäftsadresse entgegen der Feststellung des Instruktionsrichters in der prozessleitenden Verfügung vom 4. August 2022 (act. 68) unverändert bleibt.

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirt­schaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten des SHG bezogen worden ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts; bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist. Am 1. Januar 2012 ist die vom Grossen Rat am 24. Januar 2011 beschlos­sene Revision des SHG in Kraft getreten. Damit wurde unter anderem die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG 11-104). Art. 86 Abs. 2 SHG wurde mit dem SHG in seiner ursprünglichen Fassung erlassen und ist auch anwendbar, wenn – wie hier – die Rückerstattung von Sozialhilfe zu beurteilen ist, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 24. Januar 2011 bezogen wurde, da mit dieser Revision für die Rückerstat­tung kein neues Übergangsrecht erlassen worden ist (vgl. VGE 2021/188 vom 13.5.2022 E. 2.2, 2021/59 vom 15.12.2021 E. 2.1).

2.2

Die Regelung der Rückerstattungsgründe und -voraussetzungen in Art. 40 SHG entspricht soweit hier interessierend materiell der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung der Bestimmung (BAG 01-084). Hin­sichtlich der Verjährung erweist sich Art. 45 SHG für die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht als ungünstiger als die ursprüngliche Fassung der Norm (BAG 01-084). Anwendbar ist demzufolge (integral) das ab dem 1. Januar 2012 geltende Recht (vgl. VGE 2021/188 vom 13.5.2022 E. 2.2, 2021/59 vom 15.12.2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Das gilt im Übrigen auch für den

– inhaltlich unveränderten – Art. 44 SHG, der gemäss seinem Randtitel das Verfahren regelt (vgl. VGE 21133 vom 18.3.2002 E. 5).

3.

3.1

Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, welche die Beschwerdeführerin vom 24. November 2007 bis zum 23. Dezember 2009 bezogen hat, ausmachend Fr. 61'235.10. Nicht mehr strittig ist die Rückerstattung der vor diesem Zeitraum ausgerich­teten Sozialhilfe (vgl. vorne Bst. B). Das Hauptbegehren der Beschwerde­führerin, das auf Verzicht der Rückforderung von Fr. 142'882.05 lautet und den gesamten, ursprünglich verfügten Betrag umfasst (vorne Bst. A und C), bezieht sich auch auf die Rückerstattungsverfügung der Gemeinde; insoweit ist die Beschwerde unzulässig (vorne E. 1.2).

3.2

Die EG B.________ ordnete mit Schreiben vom 22. November 2017 die Rückzahlung bezogener Sozialhilfe an, weil sich die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin infolge eines Erbanfalls «in Millionenhöhe» wesent­lich verbessert habe. Der Rückerstattungsanspruch für die von Mai 2005 bis November 2007 ausgerichteten Leistungen von insgesamt Fr. 81'646.95 sei verjährt, wogegen die Leistungsbezüge vom 24. November 2007 bis 23. De­zember 2009 im Umfang von Fr. 61'235.10 rückerstattungspflichtig seien (Akten Gemeinde 5F pag. 58). Dem Schreiben legte die Gemeinde die Kon­toauszüge betreffend die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe bei (Akten Ge­meinde 5F pag. 59 ff.). Am 8. Dezember 2017 liess sie der Beschwerdefüh­rerin eine Rückerstattungsvereinbarung über den gesamten Betrag von Fr. 142'882.05 zur Unterzeichnung zukommen. Sie hielt ihr vor, in den Jah­ren 2007 und 2008 gegenüber der damaligen Sozialarbeiterin mehrmals er­wähnt zu haben, sie werde nach der Teilung des Erbes ihres 1995 verstor­benen Vaters die gesamte bezogene Sozialhilfe zurückzahlen können. Die Gemeinde habe am 5. Februar 2017 Kenntnis von der bevorstehenden Aus­zahlung des Erbes erhalten. Nachforschungen hätten ergeben, dass im Herbst 2017 ein Erbanteil von rund 1,5 Millionen Franken ausbezahlt worden sei (Akten Gemeinde 5F pag. 55 ff.). Da die Beschwerdeführerin die Verein­barung nicht unterzeichnete, verpflichtete die EG B.________ sie mit Verfügung vom 29. Dezember 2017, dem Sozialdienst Fr. 142'882.05 zurückzuerstat­ten (Akten Gemeinde 5F pag. 50). Auf Beschwerde hin reduzierte der Re­gierungsstatthalter den rückerstattungspflichtigen Betrag unter Berücksichti­gung der Verjährung auf Fr. 61'235.10 (vorne Bst. B).

3.3

Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass ihr im Jahr 2017 aus der Erbschaft ihres Vaters ein Betrag von rund 1,5 Millionen Franken ausbe­zahlt worden ist (Eingabe vom 7.9.2020 S. 6 Rz. 11 [act. 22]). In ihrer Be­schwerdeschrift hat sie diese Tatsache jedoch nicht substanziiert bestritten. Die Rückerstattungspflicht aufgrund wesentlich verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse hat sie vielmehr verneint, weil ihre Schulden bereits im Zeit­punkt der kommunalen Rückerstattungsverfügung die erhaltene Erbschaft überstiegen hätten (Beschwerde S. 17 ff. Rz. 41 ff.). Zudem sei die EG B.________ nicht anspruchsberechtigt (Beschwerde S. 20 ff. Rz. 49 ff.), und die Rückerstattungsforderung sei im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vollumfänglich verjährt gewesen (Beschwerde S. 22 ff. Rz. 60 ff.).

3.4

Nach Art. 40 Abs. 1 SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe be­zogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirt­schaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Nachfolgend ist zu­nächst auf die Berechtigung der EG B.________ einzugehen, von der Beschwer­deführerin die Rückerstattung zu verlangen. Der von den Parteien in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der «Aktivlegitimation» ist in der (berni­schen) Verwaltungsrechtspflege vorab im Klageverfahren gebräuchlich, das mit dem Zivilprozess verwandt ist. Die Aktivlegitimation betrifft – als Teil der Sachlegitimation – die materiell-rechtliche Frage nach der Trägerschaft am streitigen Recht, d.h. wem der (öffentlich-rechtliche) Anspruch zusteht (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 12 N. 39 mit Hinweisen). Im Anfechtungsstreitverfahren wird mit der Legitimation dagegen regelmässig die Beschwerdebefugnis be­zeichnet, die ausschliesslich prozessrechtliche Bedeutung hat (vgl. Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 2; zum Begriff der Aktiv- bzw. Sachlegitimation in der Ver­waltungsrechtspflege etwa auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 147 und 149 f.; Georg Müller, Legitimation und Kognition in der Verwaltungsrechtspflege, in ZBl 1982 S. 281 ff., 281 f.). Bei der An­spruchsberechtigung der Gemeinde handelt es sich daher um eine materiell-rechtliche Frage, zumal hier die ins Recht gefasste (ehemalige) Sozialhilfe­empfängerin Beschwerde führt und sich die Frage nach der Rechtsträger­schaft auf der Gegenseite (EG B.________) stellt. Die Beschwerdebefugnis als Sachurteils- bzw. Prozessvoraussetzung ist unproblematisch (vgl. vorne E. 1.1).

4.

4.1

Der Vollzug der individuellen Sozialhilfe ist Aufgabe der Gemeinden (vgl. Art. 15 Abs. 1 SHG). Zuständig für den Vollzug im Einzelfall – dazu ge­hört die Festsetzung und Gewährung von Leistungen – sind die Sozial­dienste als operative (Fach-)Organe der Gemeinden (Art. 19 Abs. 1 Bst. f SHG; vgl. Vortrag des Regierungsrats zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16 [nachfolgend: Vortrag SHG], S. 11 [Ziff. 5 einleitend], S. 12 [Ziff. 5.2.2] und S. 18 [Erläuterungen zu Art. 19]; Coullery/Mewes, So­zi­alhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff., 785 N. 142). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SHG führt jede Einwoh­nergemeinde und jede gemischte Gemeinde einen eigenen Sozial­dienst, be­treibt mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst oder schliesst sich dem Sozialdienst einer anderen Gemeinde an. Die EG B.________ gehörte vom 1. März 2005 bis zum 31. Dezember 2012 dem Ge­meinde­verband RSD C.________ an (vgl. Stellungnahme des Beigeladenen vom 28.12.2021 [act. 46]), der für die ihm angeschlossenen Verbandsge­meinden einen gemeinsamen Sozialdienst führt (vgl. Art. 2 des damals gül­tigen Orga­nisationsreglements vom 1. März 2005 [nachfolgend: OgR 2005; Beschwer­debeilage 22, act. 1D]; heute Art. 3 Abs. 1 des Organisationsreg­lements vom 1. Dezember 2021 [nachfolgend: OgR 2021, einsehbar unter: <www.rsd-oberhofen.ch>, Rubrik «Gemeindeverband»]). Es steht ausser Frage, dass die von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 2007 bis 2009 be­zogene wirtschaftliche Hilfe, deren Rückerstattung (noch) strittig ist (vorne E. 3.1), vom Gemeindeverband RSD C.________ ausgerichtet wurde. Zurück­gefordert hat die Hilfe hingegen die EG B.________, die im Verfügungszeitpunkt vom 29. Dezember 2017 nicht mehr dem Gemeindeverband angehörte.

4.2

Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, gemäss SHG sei die EG B.________ in der hier interessierenden Zeit unabhängig von der Organisa­tionsform ihres Sozialdiensts zuständig für die Leistung von Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin gewesen. Sie sei folglich als Gläubigerin «aktivlegi­timiert», den strittigen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, denn weder bei ihrem Austritt aus dem Gemeindeverband noch im «Zusammen­arbeitsvertrag» (gemeint wohl: OgR) sei etwas Abweichendes vereinbart worden. Ebenso wenig habe sie den RSD C.________ mit der Rückerstattung beauftragt (angefochtener Entscheid S. 5 f.).

4.3

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Rück­erstattung um einen vermögensrechtlichen Anspruch desjenigen rechtsfähi­gen Gemeinwesens, das die Sozialhilfebeiträge ausgerichtet hat. An­spruchsberechtigt sei deshalb ungeachtet des Verbandsaustritts der EG B.________ der RSD C.________, der als Gemeindeverband über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge. Ein Rechtsübergang habe nicht stattgefunden (Beschwerde S. 20 ff. Rz. 51 ff.). Die EG B.________ macht unter Verweis auf das OgR 2005 geltend, der RSD C.________ habe «im Auftrag» der Ver­bandsgemeinden die gesetzlichen Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe be­sorgt. Als Beauftragter sei ihm lediglich der Vollzug der Sozialhilfeaufgaben übertragen worden, nicht jedoch die sich daraus ergebenden vermögens­rechtlichen Ansprüche. Sämtliche (Vermögens‑)Rechte aus der originär kommunalen Sozialhilfeaufgabe, einschliesslich des Rückforderungsrechts, entstünden und verblieben bei der jeweiligen (Verbands‑)Gemeinde, soweit sie wie hier nicht dem Gemeindeverband übertragen würden. Der Rücker­stattungsanspruch stehe damit ihr und nicht dem RSD C.________ zu (Be­schwerdeantwort S. 6 f. [act. 11]). Ihren jeweiligen Rechtsstandpunkt haben die beiden Parteien im Verlauf des ausführlichen Schriftenwechsels vor Ver­waltungsgericht bekräftigt.

5.

5.1

Zu klären ist in einem ersten Schritt, welchem Gemeinwesen der strit­tige Rückerstattungsanspruch originär zugekommen ist. Anschliessend stellt sich allenfalls in einem zweiten Schritt die Frage nach der Übertragung des Anspruchs auf eine andere juristische Person.

5.2

Gemäss Art. 44 SHG klärt der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rücker­stattung gegeben sind (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der So­zi­aldienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen; er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu­stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3).

5.3

Der RSD C.________, der die von der Rückerstattung betroffenen Sozialhilfeleistungen ausgerichtet hat, ist als Gemeindeverband organisiert (vorne E. 4.1). Laut der Legaldefinition von Art. 130 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) ist ein Gemeindeverband eine aus zwei oder mehreren Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körper­schaft zur Erfüllung einer oder mehrerer Gemeinde- oder Regionalaufgaben (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Abs. 2 GG). Wie andere öffentlich-recht­liche Körperschaften ist der Gemeindeverband eine juristische Person im Sinn von Art. 52 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), somit Träger eigener Rechte und Pflichten und insbesondere ver­mögensfähig (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1635; Marcel Schenker, Das Recht der Gemeindeverbände, Diss. St. Gallen 1985, S. 101). Art. 131 Abs. 1 GG bestimmt ausdrücklich, dass die Gemeindeverbände im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben die Rechte und Pflichten der ihnen angeschlossenen Gemeinden überneh­men. Der nicht näher begründeten Rechtsauffassung der EG B.________, diese Bestimmung sei hier nicht anwendbar bzw. das SHG gehe (allgemein) dem GG vor (vgl. Eingaben vom 8.4.2022 S. 2 f. [act. 51] und vom 22.4.2022 S. 2 [act. 54]), kann nicht gefolgt werden: Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g GG unterste­hen (auch) Gemeindeverbände diesem Gesetz. Sie werden in dessen be­sonderen Bestimmungen eigens geregelt (vgl. Art. 130 ff. GG). Soweit in die­sen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, gelten für sie sinngemäss die allgemeinen Bestimmungen des GG (vgl. Art. 2 Abs. 3 GG). Sie werden denn auch verfassungsrechtlich den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt (vgl. Art. 107 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BVR 2011 S. 220 E. 3.2; Ueli Friederich, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 131 N. 1; Andreas Lienhard, Die Stellung der Gemeinden nach der neuen Verfassung des Kantons Bern, in BVR-Sonderheft Nr. 2, 1994, S. 5 ff., 28). Weshalb Art. 131 Abs. 1 GG hier nicht anwendbar sein soll, ist nicht erkennbar, zumal das GG und das SHG unterschiedliche Fragen re­geln. Ersteres ist ein reiner Organisationserlass und sagt über die Erfüllung einzelner öffentlicher Aufgaben nichts aus (Markus Müller, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 1 N. 1). Letzteres regelt mit seinen Ausfüh­rungserlassen zentrale Aspekte der Sozialhilfe, die neben anderen dem Kan­ton und den Gemeinden obliegt (Art. 38 KV). Wohl enthält auch das SHG vereinzelt organisatorische Bestimmungen (vgl. insb. Art. 16 [Sozialbehörde] und Art. 18 [Sozialdienst]). Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Gesetz – namentlich die Art. 15 und 16, auf welche die EG B.________ Bezug nimmt (vgl. Eingabe vom 8.4.2022 S. 2 [act. 51]) – einer Anwendung von Art. 131 Abs. 1 GG entgegensteht. Im Gegenteil wird in den Materialien zu Art. 18 SHG auf die Möglichkeit hinge­wiesen, dass mehrere Gemeinden als Gemeindever­band oder als juristische Person des Privatrechts gemeinsam einen Sozial­dienst errichten bzw. be­treiben, wobei die Bestimmungen des GG zu beach­ten seien (vgl. Vortrag SHG, S. 18 mit Hinweis auf Art. 7, 10 und 68 GG).

5.4

Der RSD C.________ wurde mit dem Zweck gegründet, «im Auftrag» der Verbandsgemeinden die gesetzlichen Aufgaben in der öffentlichen So­zi­alhilfe zu besorgen (Art. 2 Abs. 1 OgR 2005). Entgegen der EG B.________ han­delte er aber trotz des (untechnisch zu verstehenden) Wortlauts dieser Be­stimmung nicht als «Beauftragter» (vgl. auch den angepassten Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 OgR 2021, wonach der Verband für die Verbandsgemein­den die gemäss SHG vorgesehenen Aufgaben der Sozialbehörde und des Sozi­aldiensts «übernimmt»). Vielmehr trat er gestützt auf Art. 131 Abs. 1 GG im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben mitsamt der damit verbundenen Rechte und Pflichten von Gesetzes wegen an die Stelle der Ver­bandsge­meinden (vgl. VGE 2011/107 vom 27.1.2012 E. 3.2; allgemein Ueli Friede­rich, a.a.O., Art. 131 N. 1; ferner Ulrich Zimmerli, Gemeinden, in Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 195 ff., 199 [noch zum alten Recht]; Marcel Schenker, a.a.O., S. 146). Der RSD C.________ übernahm damit grundsätzlich auch die Rechte und Pflich­ten gemäss Art. 40 ff. SHG betreffend die Rückerstattung von wirtschaftli­cher Hilfe. Dazu gehört das Recht (und die Pflicht), den Rückerstattungsan­spruch – gegebe­nenfalls mittels Verfügung – geltend zu machen (vgl. Art. 44 Abs. 2 und 3 SHG; ebenso Amtsbericht GSI vom 16.11.2021 S. 4 [act. 43]). Entgegen der EG B.________ ergibt sich aus Art. 60 OgR 2005, wonach die Verbandsgemein­den die Sozialhilfekosten gemäss kantonalem Sozialhilfe­gesetz bezahlen, keine andere Rechtslage (vgl. Eingaben vom 19.9.2020 S. 4 [act. 24] und vom 8.4.2022 S. 2 [act. 51]). Wie die Systematik und der Randtitel («Beiträge der Verbandsgemeinden») aufzeigen, betrifft diese Be­stimmung nur das In­nenverhältnis des Gemeindeverbands. Hinsichtlich der Sozialhilfeleis­tungen bleibt im Aussenverhältnis der RSD C.________ als Ver­band verpflich­tet, un­abhängig davon, welche Verbandsgemeinde die Kosten effektiv trägt. Folg­lich kann aus der erwähnten Vorschrift keine Anspruchs­berechtigung der Verbandsgemeinden für sozialhilferechtliche Rückerstat­tungen abgelei­tet werden.

5.5

Im hier zu beurteilenden Fall besteht die Besonderheit, dass die EG B.________ im Zeitpunkt des (angeblichen) Vermögensanfalls bei der Be­schwerdeführerin, der zur Verwirklichung des Rückerstattungstatbestands geführt haben soll, aus dem Gemeindeverband ausgetreten war und wieder einen eigenen Sozialdienst führte (vorne E. 4.1 und Bst. A). Nach Art. 44 Abs. 1 SHG ist derjenige Sozialdienst zuständig, die Voraussetzungen für eine Rückerstattung abzuklären, «der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat». Es erscheint folgerichtig, dass derjenige Sozialdienst die Rückerstattung gel­tend macht, der die Abklärungen dafür getroffen hat. Das lässt sich dem Ge­setz zwar nicht ausdrücklich entnehmen. Der Wortlaut legt diese Regelung aber nahe, weist Art. 44 Abs. 2 SHG das Recht und die Pflicht, den Rücker­stattungsanspruch geltend zu machen, doch «dem Sozialdienst» zu, also derselben Behörde, die in Abs. 1 angesprochen ist. Für diese Lösung spricht sodann der enge Konnex zwischen der Rückerstattungsforderung und der ausgerichteten Sozialhilfe. In diesem Sinn wies Art. 30 Abs. 1 des alten Ge­setzes vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen (FüG; GS 1961 S. 293 ff. in der Fassung vom 12.5.1981; GS 1981 S. 90) den Rückerstat­tungsanspruch noch jedem Gemeinwesen bis zum Betrag der Unterstützun­gen zu, die «auf seine Kosten ausgerichtet wurden». Regelungen anderer Kantone lauten ähnlich (vgl. z.B. § 31 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 [LS 851.1], wonach Verwandtenunterstützung und Rückerstattung von den Behörden des kostentragenden Gemeinwesens gel­tend gemacht werden). Hier hat der Gemeindeverband RSD C.________, mit­hin ein eigenständiges Gemeinwesen, die wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. Nach dem Austritt der EG B.________ hat er als juristische Person weiterbe­standen. Mangels abweichender rechtsgeschäftlicher Regelung beim Aus­tritt und weil weder das GG noch das OgR 2005 etwas Abweichendes vorsehen, ist der Rückerstattungsanspruch folglich beim RSD C.________ entstanden. Das gilt selbst dann, wenn die an die Beschwerdeführerin ausge­richtete wirtschaftliche Hilfe letztlich von der EG B.________ finanziert wurde, denn die verbandsinterne Kostenverteilung entfaltet – wie schon erwähnt (vgl. E. 5.4 hiervor) – keine Aussenwirkung.

5.6

Für eine Anspruchsberechtigung des RSD C.________ spricht sodann Art. 62 Abs. 2 OgR 2005, wonach austretende Gemeinden keinen Anspruch auf Anteile am Verbandsvermögen oder auf Rückerstattung geleisteter Bei­träge haben. Was für das Verbandsvermögen gilt, muss erst recht für An­wartschaften bzw. potenzielle künftige Vermögensansprüche gelten. Im Üb­rigen schadet es nicht, dass der RSD C.________ in Art. 62 OgR 2005 den Austritt, der nach Art. 134 Abs. 2 Bst. b GG zum Mindestinhalt des Organi­sationsreglements gehört (vgl. BVR 2011 S. 220 E. 3.2), nur rudimentär ge­regelt hat und die hier interessierende Frage der Anspruchsberechtigung dort nicht eindeutig beantwortet wird. Denn Art. 134 Abs. 2 GG verlangt keine erschöpfende Regelung der in Bst. a-g genannten Punkte (Ueli Frie­derich, a.a.O., Art. 134 N. 19). Wird im Organisationsreglement nichts ande­res bestimmt, ist die Anspruchsberechtigung der ausgetretenen Ver­bands­gemeinde nach den vorstehend dargelegten allgemeinen Grund­sätz­en zu klären. Entgegen der EG B.________ stellt sich damit die Frage einer (echten) Gesetzeslücke nicht (vgl. Eingabe vom 8.4.2022 S. 3 [act. 51]).

5.7

Zusammenfassend ist der strittige Rückerstattungsanspruch, soweit er denn besteht, originär dem RSD C.________ zugekommen. Die EG B.________ ist demgegenüber nur bezüglich Sozialhilfeleistungen rückerstattungsbe­rechtigt, die sie seit ihrem Austritt als Trägerin des gemeindeeigenen Sozial­diensts ausgerichtet hat (vgl. heute auch Art. 17a SHG, in Kraft seit 1.1.2022). Eine Praxis der Sozialbehörden, die diesem Ergebnis widerspre­chen würde, ist nicht bekannt (vgl. Amtsbericht GSI S. 4 f. [act. 43]). Ob im Fall der Auflösung eines Gemeindeverbands – bei fehlender Regelung – nachträglich entstehende Rückerstattungsansprüche «ersatzlos und ohne Rechtsnachfolge dahinfallen» würden (vgl. Eingabe des Regierungsstatthal­ters vom 21.12.2021 [act. 45]), muss hier nicht abschliessend geklärt wer­den. Allemal empfiehlt es sich aus Sicht des Gemeinwesens, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit künftigen Rückerstattungsansprüchen spä­testens im Zeitpunkt der Auflösung oder des Austritts einer Verbandsge­meinde zu regeln.

5.8

Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der RSD C.________ seinen (potenziellen) Rückerstattungsanspruch an die EG B.________ ab­getreten oder ihn der Einwohnergemeinde sonst wie übertragen hat. Folglich ist dieser Anspruch auch nicht nachträglich auf die Beschwerdegegnerin übergegangen. Die EG B.________ ist damit hinsichtlich der strittigen Rücker­stattungsforderung nicht anspruchsberechtigt. Das gilt im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Rückerstattungstatbestand von Art. 40 Abs. 3 SHG, auf den sich die Gemeinde ergänzend beruft (Beschwerdeantwort S. 5 [act. 11]); danach sind Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistun­gen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können. Der RSD C.________ hat seinerseits im Oktober 2019 «nach Rücksprache mit der Sozial­kommission B.________ und nach Abwägung der uns bekannten Sachverhalte (Verjährung/Form der erhaltenen Meldung über Vermögensan­fall/Prozess-risiko)» auf die «aktive Rückforderung» verzichtet (vgl. Eingabe vom 28.12.2021 S. 2 [act. 46]; Akten RSA 5A pag. 207). Diesen Entscheid traf er offenbar in Kenntnis der Rechtseinschätzung der GSI, wonach die An­spruchsberechtigung ihm und nicht der EG B.________ zukomme (vgl. Amtsbe­richt GSI S. 5 [act. 43]).

6.

6.1

Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Rückerstattungstatbestand gemäss Art. 40 ff. SHG erfüllt. Die (weitere) Beweisführung namentlich über ihre Vermögensverhältnisse erweist sich damit als entbehrlich und es sind keine zusätzlichen Urkunden einzuholen oder Personen zu befragen. Die entsprechenden Beweisanträge der EG B.________ werden abgewiesen (vgl. Beschwerdeantwort S. 11 [act. 11]; Eingabe vom 8.4.2022 S. 4 [act. 51]; zu diesem Vorgehen etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f. mit weiteren Hinweisen). Die Be­schwerde erweist sich somit als begründet. Sie ist gutzuheissen, soweit da­rauf einzutreten ist (vorne E. 1.2), und der angefochtene Entscheid ist auf­zuheben, soweit die Beschwerdefüh­rerin zur Rückerstattung von wirtschaft­li­cher Hilfe verpflichtet worden ist.

6.2

Angesichts dieses Prozessergebnisses nicht vertieft einzugehen ist auf die Verjährungsfrage, die nicht ohne weiteres klar erscheint: Namentlich lassen sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien (eindeu­tige) Rückschlüsse ziehen, ob die Fünfjahresfrist nach Art. 45 Abs. 2 SHG als Festsetzungsverjährung zu verstehen ist oder als Vollstreckungs- bzw. Bezugsverjährung, wobei im zweiten Fall unklar wäre, ob für den Fristbeginn die Rechtskraft vorausgesetzt wird (bejahend Guido Wizent, Sozialhilferecht­liche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in Jusletter 19.3.2018, Rz. 101; Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Diss. Freiburg 2013, S. 169 f. Fn. 772; verneinend Amtsbe­richt GSI S. 1 ff. [act. 43]). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bisher soweit ersichtlich nicht vertieft behandelt (vgl. etwa VGE SH/2016/697 vom 21.12.2016 E. 3.4, SH/2016/113 vom 4.10.2016 E. 4.2.2, SH/2016/197 vom 24.3.2016 E. 4.2). Wie die Beschwerdeführerin aber zutreffend festhält (vgl. Beschwerde S. 23 Rz. 68), handelt es sich bei der zehnjährigen Frist nach Art. 45 Abs. 1 SHG um eine absolute Verjährungsfrist, die als solche weder gehemmt noch unterbrochen werden kann (vgl. Art. 45 Abs. 3 SHG im Um­kehrschluss; ferner Thomas Meier, a.a.O., S. 5 und 264). Das Schreiben der EG B.________ vom 22. November 2017 hat deshalb nicht verjährungsunter­brechend gewirkt (vgl. vorne E. 3.2). Entgegen dem angefochtenen Ent­scheid (S. 7) waren damit im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung (29.12.2017) nicht nur die bis zum 23. November 2007 erbrachten Sozial­hil­fe­leistungen absolut verjährt, sondern zumindest sämtliche vor dem 29. De­zember 2007 erbrachten Leistungen. Abschliessend sei erwähnt, dass der Gesetzgeber gut beraten wäre, im Rahmen der geplanten Totalre­vision des SHG die in der Praxis wichtige Frage der Verjährung bei Rücker­stattungen klar zu regeln (vgl. zum Projekt <www.gsi.be.ch>, Rubriken «Über uns/Amt für Integration und Soziales/Projekte AIS/Totalrevision Sozialhilfegesetz [SHG]»).

7.

7.1

Bei diesem Prozessausgang sind für das Verfahren vor dem Verwal­tungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Der Grundsatz der Kostenlosigkeit von Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen gilt praxisgemäss auch, wenn es um die Rückerstattung bezogener Hilfe geht. Das Privileg kann nicht nur von der zur Rückerstattung verpflichteten Person, sondern auch vom fordernden Ge­meinwesen beansprucht werden (vgl. z.B. BVR 2010 S. 512 [VGE 2009/143 vom 28.4.2010] nicht publ. E. 6.1, 2010 S. 366 [VGE 2009/151 vom 29.3.2010] nicht publ. E. 7.1). Hingegen hat die EG B.________ der Beschwer­deführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

7.2

Die Parteikosten sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersat­zes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Sind bedeutende vermögensrechtliche Interes­sen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt (Art. 11 Abs. 2 PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit be­anspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenma­terials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vor­liegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhält­nissen (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

7.3

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgehend von einem Zeitaufwand von 93,7 Stunden ein Honorar von Fr. 23'425.-- zuzüglich Auslagen und MWSt geltend (Kostennote vom 20.7.2022 [act. 67B]). Dieses Honorar erscheint nach Massgabe der obgenannten Kriterien als deutlich überhöht. Es stellten sich zwar nicht einfache Rechtsfragen. Der gebotene Zeitaufwand kann aber nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden: Der umfangreiche Schrif­tenwechsel ist nur zu einem kleinen Teil auf Instruktionsmassnahmen des Verwaltungsgerichts zurückzuführen, sondern grösstenteils dem Verhalten der Parteianwälte geschuldet. Diese haben immer wieder von ihrem allge­meinen Replikrecht Gebrauch gemacht, ohne dabei wesentlich Neues vor­zubringen. Im Übrigen war der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf­grund seiner Mandatierung gegen Ende des vorinstanzlichen Verfahrens und der ihm damals gewährten Akteneinsicht bereits mit der Materie vertraut, wenngleich er keine Eingabe zur Sache beim Regierungsstatthalteramt (mehr) einreichte (vgl. Akten RSA Thun pag. 201-206, 208). Sodann sind angesichts des vor Verwaltungsgericht noch strittigen Rückforderungsbe­trags von rund Fr. 60'000.-- (vgl. vorne E. 3.1) die vermögensrechtlichen In­teressen im Vergleich zum ursprünglich strittigen Betrag zu relativieren. Be­deutende vermögensrechtliche Interessen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 PKV waren jedenfalls nicht zu wahren. Auch ein Zuschlag für besonderen Auf­wand im Sinn von Art. 9 PKV kommt nicht in Betracht. Ein solcher rechtfertigt sich nur, wenn die vollständige Ausschöpfung des Tarifs noch keine ange­messene Entschädigung ergibt (vgl. BVR 2004 S. 154 E. 6.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 14). Das ist hier nicht der Fall. Den insgesamt leicht über­durchschnittlichen Verhältnissen wird mit einem Parteikostenersatz von pau­schal Fr. 8'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen Rechnung getra­gen.

Dispositiv

7.4 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich nach den gleichen Grundsätzen neu zu verlegen. – Entgegen dem angefochtenen Entscheid (S. 8) gilt die Kostenlosigkeit nach Art. 53 SHG generell für das Sozialhilfeverfahren. Art. 53 SHG geht Art. 108 Abs. 2 VRPG vor (Art. 102 VRPG; vorne E. 7.1), was die Beschwerdeführerin mit ihrem Kostenantrag ebenfalls übersieht (vgl. vorne Bst. C). Demnach wären auch für das vor­instanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Allerdings hat die EG B.________, die vor dem Regierungsstatthalteramt mehrheitlich unterlegen ist, selber nicht Beschwerde geführt. Der Entscheid des Regierungsstatthalters ist deshalb insoweit und einschliesslich der Anordnung, mit welcher der Ge­meinde Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt wurden (vorne Bst. B), in Rechtskraft erwachsen. Die vorinstanzliche Regelung der Verfahrenskosten bleibt damit im Ergebnis unverändert.

7.5 Die Parteikosten der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Ver­fahren hat ebenfalls die EG B.________ zu tragen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz hat den tarifmässigen Parteikosten­ersatz auf insgesamt Fr. 5'585.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Da­von hat sie der Beschwerdeführerin, entsprechend dem Umfang ihres Ob­siegens zu drei Fünfteln, Fr. 3'351.-- zugesprochen (vgl. angefochtener Entscheid S. 8; vorne Bst. B). Die Beschwerdeführerin beantragt für das vor­instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'366.30 (inkl. Aus­lagen und MWSt; vorne Bst. C). Sie legt indes nicht dar, weshalb die vor­instanzliche Bemessung der Parteikosten rechtsfehlerhaft sein soll, sondern verweist einzig auf die Kostennote ihres früheren Rechtsvertreters (Be­schwerdebeilage 28). Anders als sie meint (Beschwerde S. 28 Rz. 93), ist das Einholen einer Kostennote im Kanton Bern zwar üblich, aber nicht zwin­gend. Eine solche Pflicht kennt weder das kantonale Recht noch ergibt sie sich aus übergeordnetem Recht (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 25 mit vielen Hinweisen). Der Parteiaufwand im vorinstanzlichen Verfahren um­fasste im Wesentlichen eine achtseitige Beschwerdeschrift sowie Abklärun­gen im Zusammenhang mit der Beiladung des RSD C.________ (Akten RSA 5A pag. 165-172, 193-194). Der von der Vorinstanz festgesetzte Par­teikostenersatz von Fr. 5'585.-- (inkl. Auslagen und MWSt) ist im Licht der einschlägigen Bemessungskriterien nicht zu beanstanden.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Thun vom 22. Januar/7. Februar 2020 wird aufgehoben, soweit die Beschwerdefüh­rerin zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet worden ist.

a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

b) Die Einwohnergemeinde B.________ hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 8'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

a) Die Verlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. 4 des angefochte­nen Entscheids vom 22. Januar/7. Februar 2020 bleibt unverändert.

b) Die Einwohnergemeinde B.________ hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Thun die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 5'585.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin (mit der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12.8.2022)

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Thun (mit der Eingabe der Beschwerdegeg­nerin vom 12.8.2022)

- Beigeladener (mit der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12.8.2022)

und mitzuteilen:

- Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (ad Geschäfts-Nr. 2013.GEF.430)

Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

BVR 2023 407

VGE 06

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 52 Sozialhilfegesetzart. 52 LASocart. 52 Sozialhilfegesetz

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2018 528

BVR 2010 411

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

VGE 2021/188

VGE 2021/188

VGE 21133

Art. 130 GGart. 130 LCoart. 130 GG

Art. 2 GGart. 2 LCoart. 2 GG

Art. 52 ZGBart. 52 CCart. 52 CC

Art. 131 GGart. 131 LCoart. 131 GG

Art. 2 GGart. 2 LCoart. 2 GG

Art. 130 GGart. 130 LCoart. 130 GG

Art. 2 GGart. 2 LCoart. 2 GG

Art. 107 KVart. 107 ConstCart. 107 KV

BVR 2011 220

Art. 131 GGart. 131 LCoart. 131 GG

Art. 38 KVart. 38 ConstCart. 38 KV

Art. 131 GGart. 131 LCoart. 131 GG

Art. 7 GGart. 7 LCoart. 7 GG

Art. 10 GGart. 10 LCoart. 10 GG

Art. 68 GGart. 68 LCoart. 68 GG

Art. 131 GGart. 131 LCoart. 131 GG

VGE 2011/107

Art. 134 GGart. 134 LCoart. 134 GG

BVR 2011 220

Art. 134 GGart. 134 LCoart. 134 GG

VGE SH/2016/697

Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

BVR 2010 512

VGE 2009/143

VGE 2009/151

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

BVR 2004 154

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF