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Entscheid

100 2020 83

5er Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

11. Juni 2020Deutsch17 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Der algerische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1978) reiste illegal in die Schweiz ein und stellte am 7. April 2015 ein Asylgesuch, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 20. April 2015 nicht eintrat. Am 1. Juni 2015 belegte ihn das SEM mit einem von 9. Juni 2015 bis 8. Juni 2018 gültigem Einreiseverbot. Nach zwei aufgrund seines Verhaltens abgebrochenen Rückführungen wurde A.________ am 27. August 2015 im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Spanien ausgeschafft. Einige Tage später kehrte er in die Schweiz zurück und hält sich seither illegal hier auf. Die spanischen Be­hörden lehnten eine Rückübernahme ab. A.________ befand sich mehrmals in Ausschaffungshaft; mangels Dokumenten konnte er je­doch nicht in sein Heimatland zurückgeführt werden. Der wiederholten Auf­forderung der Behörden, die Schweiz umgehend selbständig zu ver­lassen, ist er nicht nachgekommen. Im März 2016 verlängerte das SEM die Ein­reise­sperre bis 17. März 2019. A.________ ist während seines Au­fenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig geworden und u.a. zu Frei­heits­strafen von insgesamt 280 Tagen verurteilt worden.

Am 25. März 2019 ersuchte A.________ um Erteilung einer Kurz­aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten algerischen Staatsangehörigen … (Jg. 1985). Am 5. April 2019 wurde eine gemeinsame Tochter ge­boren; A.________ hat sie am 18. Dezember 2019 anerkannt. Mit Verfügung vom 20. September 2019 lehnte das Amt für Migration und Per­sonenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungs­dienste des Kantons Bern [ABEV]), Migrationsdienst, das Gesuch um Er­teilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ab und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. Oktober 2019 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Der instruierende Rechts­dienst wies mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 3. De­zember 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aus­sichtslosigkeit ab. Mit Entscheid vom 5. Februar 2020 wies die SID die Be­schwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 18. März 2020.

C.

Hiergegen hat A.________ am 6. März 2020 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben mit dem Antrag, die Verfügung des MIP und der Entscheid der SID seien aufzuheben und ihm sei eine Kurzaufenthalts­bewilligung zwecks Eheschliessung zu erteilen. Gleichzeitig hat er um Er­teilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechts­vertreterin als amtliche An­wältin ersucht.

Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 6. April 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).

1.2

Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der SID vom 5. Februar 2020; dieser ist an die Stelle der Ver­fügung des MIP vom 20. September 2019 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/

Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des MIP beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Strittig sind die Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehe­schliessung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

2.1

Das in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sta­tu­ierte Recht auf Ehe gewährleistet grund­sätzlich jeder volljährigen natür­lichen Person ungeachtet ihrer Na­tio­na­lität – einschliesslich Staaten­loser – und Religion die Möglichkeit, ohne Be­einträchtigung seitens des Staates zu heiraten (BGE 138 I 41 E. 4 [Pra 101/2012 Nr. 59], 137 I 351 E. 3.5 [Pra 101/2012 Nr. 61], je mit zahl­reichen Hin­weisen; BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015, in BVR 2015 S. 309 E. 3.1 mit Be­merkungen von Martina Caroni). Grundsätzlich muss hei­rats­willigen Per­sonen gestützt auf die Ehefreiheit die Heirat in der Schweiz ermöglicht werden, wenn konkrete Heirats­pläne bestehen und der Ehe­schluss nicht zumutbarerweise in einem anderen Land erfolgen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Eheleute die Ehe anschliessend nicht in der Schweiz leben dürfen (vgl. BGer 2C_1019/2018 vom 11.12.2018 E. 4.1,2C_962/2013 vom 13.2.2015, in BVR 2015 S. 309 E. 3.3.1 und 3.4, je mit Hinweis u.a. auf EGMR 34848/07 vom 14.12.2010, O'Donoghue und Mitbeteiligte gegen Vereinigtes Königreich). Art. 12 EMRK ge­währ­leistet das Recht auf Ehe­schliessung nach den innerstaat­lichen Ge­setzen. Der nationale Gesetz­geber darf gesetzliche Ehe­vor­aus­setzungen und -hindernisse vorsehen; diese müssen sich allerdings als ver­hältnis­mässig erweisen (vgl. zum Ganzen VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hin­weisen).

2.2

Nach Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schwei­zer­bürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Auf­enthalt in der Schweiz nachweisen. Ein rechtmässiger Aufenthalt im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich eine Person im Rahmen des be­willigungsfreien Aufenthalts – allenfalls mit dem erforderlichen Visum – in der Schweiz aufhält (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In­te­gration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]), eine gültige Kurz­aufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung be­sitzt oder sich während eines Asylverfahrens bzw. in vorläufiger Aufnahme in der Schweiz aufhält. Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz auf­halten und hier heiraten wollen, sind somit verpflichtet, ihren Aufenthalt zuerst zu legalisieren. Vermag die heiratswillige ausländische Per­son den Nachweis ihres legalen Aufenthalts nicht zu er­bringen, so hat das Zivilstandsamt die Trau­ung zu verweigern (vgl. Art. 67 Abs. 3 der Zivil­stands­verordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]). Die in Art. 98 Abs. 4 ZGB enthaltene Regelung stellt nach dem Gesagten eine Ein­schrän­kung des in Art. 14 BV ge­währleisteten Rechts auf Ehe dar. Sie muss daher im Einzelfall den Er­forder­nissen von Art. 36 BV genügen. Namentlich darf der erforderliche Nach­weis des legalen Auf­enthalts in der Schweiz nicht zu einem unüber­wind­baren Hindernis für die Eheschliessung werden oder eine unzumut­bare Härte für die Heirats­willigen bewirken (zum Ganzen VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Für eine verfassungs­konforme Um­setzung von Art. 98 Abs. 4 ZGB haben die Ausländer­behörden zu sorgen (BGE 137 I 351 E. 3.7 [Pra 101/2012 Nr. 61]; VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.2).

2.3

Wenn die Zulassungsvoraussetzungen für einen (dauerhaften) Auf­ent­haltstitel nach der Heirat offensichtlich erfüllt sind, dann sind die Aus­länder­behörden gehalten, eine vorübergehende (Kurz-)Auf­enthalts­bewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen, um das Recht auf Familien­leben (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) zu verwirklichen und eine Verletzung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK und Art. 14 BV) zu vermeiden. In analoger An­wendung von Art. 17 Abs. 2 AIG ist dabei der gesuchstellenden Person der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz praxisgemäss bereits dann zu ge­statten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, be­deu­tend höher einzustufen sind als jene ihrer Verweigerung. Diese Pra­xis gilt auch für abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asyl­bewerbe­rinnen und Asylbewerber, die erst durch Heirat den aus­länder­recht­lichen Bewilligungsanspruch erwerben. Ihnen kann bei einer ernstlich ge­wollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungs­erfordernissen nicht zu­ge­mutet werden, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Ein­reisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.7 [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_827/2019 vom 17.1.2020 E. 3,2C_585/2018 vom 14.1.2019 E. 3.1; VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.3; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 17 AIG N. 4). Nur für solche Fälle ist die Erteilung einer Kurzaufenthalts­be­willigung zwecks Ehe­vorbereitung gedacht. Andernfalls besteht kein An­lass, der ausländischen Per­son den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit der Ehefrau bzw. dem Ehe­mann in der Schweiz wird zusammenleben können (vgl. BGE 138 I 41 E. 4 [Pra 101/2012 Nr. 59], 137 I 351 E. 3.6 f. [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_154/2020 vom 7.4.2020 E. 3.1; BVR 2015 S. 309 E. 4.4; VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.3).

2.4

Sind die Voraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vor­bereitung der Heirat nicht erfüllt, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Ehe zumutbarerweise auch anderswo als in der Schweiz ge­schlossen werden kann (vorne E. 2.1; BGer 2C_107/2018 vom 19.9.2018 E. 4.9).

3.

3.1

Die Verlobte und die Tochter des Beschwerdeführers verfügen je über eine Niederlassungsbewilligung und damit unstrittig über ein ge­festigtes Anwesenheitsrecht. Der Beschwerdeführer kann sich somit auf den Schutz seines Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen. Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdeführer die Zulassungs­voraus­setzung nach Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG (keine Sozialhilfeabhängig­keit) erfüllt. Die Vorinstanz hat dies mit der Begründung verneint, die Un­abhängig­keit der Familie von der Sozialhilfe sei auf längere Sicht nicht gewähr­leistet (angefochtener Entscheid E. 3.3). Demgegenüber bringt der Be­schwerde­führer vor, er habe in der Zwischenzeit einen Arbeitsvertrag für eine Stelle als Reinigungskraft mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % ab­geschlossen. Seine Verlobte könnte zudem ebenfalls jederzeit einer Er­werbs­tätigkeit nachgehen; sie sei auf der Suche nach einer geeigneten Stelle (Beschwerde S. 8).

3.2

Der Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG setzt voraus, dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die finanziellen Mittel ausreichen, um das soziale Existenz­minimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozial­hilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richt­linien) zu decken (Botschaft des Bundesrates zum Ausländergesetz [nach­folgend Botschaft AuG], in BBl 2002 S. 3709 ff., 3793; Marc Spescha, a.a.O., Art. 43 AIG N. 4 auch zum Folgenden). Ein künftiges Erwerbs­einkommen des nachzuziehenden Ehemanns oder der nachzuziehenden Ehe­frau kann berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde (Botschaft AuG, S. 3793). Das Zulassungskriterium ist nicht erfüllt, wenn aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unter­stützungs­bedürftig­keit konkret zu befürchten ist; dabei genügen blosse Bedenken nicht. Auszugehen ist von den aktuellen Verhältnissen, wobei die wahr­schein­liche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen ist (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 f. [betreffend einen anerkannten Flüchtling]; BVR 2008 S. 193 E. 2.1; VGE 2017/166 vom 13.2.2018 E. 3.2.1).

3.3

Die Verlobte des Beschwerdeführers wird aktuell vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Zudem ist sie verschuldet (Beschwerde S. 6; Akten MIDI pag. 219 ff., 225). Es mag zutreffen, dass der Sozialhilfebezug vor­ab darauf zurückzuführen ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben (erneut) im Strafvollzug befindet und seine Verlobte da­her allein für die Betreuung der gemeinsamen Tochter zuständig ist (vgl. Be­schwerde S. 6). Indes ist nicht belegt, dass die Verlobte auf Stellen­suche ist oder eine Arbeitsstelle konkret in Aussicht hätte, welche es ihr er­lauben würde, sich (zumindest teilweise) von der Sozialhilfe zu lösen. Welche berufliche Qualifikationen seine Verlobte aufweist, legt der Be­schwerde­führer nicht dar. Er hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen auf den 2. März 2020 datierten, nicht auf Firmenpapier ausgestellten Ar­beits­vertrag eingereicht. Laut diesem wird er bei der «…» als Reinigungskraft mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % und einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3ʹ600.-- angestellt (Be­schwerde­beilage 4). Wie die Vorinstanz mit Vernehmlassung richtig be­merkt, wurde das Unternehmen jedoch gemäss dem Schweizerischen Handels­amtsblatt (SHAB) im Januar 2018 (Inhaber: …) bzw. im Februar 2019 (Inhaberin: …) infolge Geschäfts­aufgabe im Handelsregister gelöscht und ist im Telefonbuch nicht ver­zeichnet. Der Arbeitsvertrag enthält sodann diverse Ungereimtheiten: So wird der Beschwerdeführer durchgehend als «Arbeitnehmerin» bzw. «Mit­arbeiterin» bezeichnet. Er wird zudem als «Aushilfskraft» angestellt, was gegen eine längerfristige Anstellung mit einem gesicherten hohen Be­schäf­tigungs­grad spricht. Gemäss Arbeitsvertrag ist zwar ein monatlicher Brutto­lohn von Fr. 3ʹ600.-- vereinbart; im Widerspruch dazu wird an gleicher Stelle aber von «Stundenlohn» gesprochen und aufgezeigt, wie sich dieser zu­sammensetzt. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der ver­ein­barte Lohn für die vorgesehene Tätigkeit hoch erscheint. Aufgrund dieser Ungereimtheiten bestehen Zweifel an der Verlässlichkeit des vor­gelegten Arbeitsvertrags. Er vermag demnach eine konkrete zu­künftige Er­werbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht zu belegen.

3.4

Es ist sodann zweifelhaft, ob das vereinbarte Monatseinkommen den Lebensunterhalt der Familie zu decken vermöchte: Der monatliche Grund­bedarf für den Lebensunterhalt einer dreiköpfigen Familie beträgt Fr. 1ʹ854.-- (vgl. SKOS-Richtlinien B.2.2). Die Wohnkosten belaufen sich mo­nat­lich auf Fr. 1ʹ150.--, die Prämien für die Grundversicherung der Kranken­kasse betragen für die Verlobte und das Kind Fr. 220.-- inkl. Prämien­verbilligung; für den Beschwerdeführer ist eine Monatsprämie von Fr. 267.-- zu veranschlagen (vgl. Akten MIDI pag. 212, 215, 227). Der mo­nat­liche Bedarf der Familie beträgt demnach Fr. 3ʹ491.--, wobei allfällige Fahr- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit einer Erwerbstätig­keit noch nicht berücksichtigt sind. Mit einem monatlichen Brutto­einkommen von Fr. 3ʹ600.-- würde der Beschwerdeführer nach Abzug der Sozial- und Versicherungsbeiträge die Kosten der materiellen Grund­sicherung kaum decken können, zumal ein Einkommen in dieser Höhe an­gesichts der Anstellung als «Aushilfskraft» ohnehin nicht gesichert er­scheint (vorne E. 3.3).

3.5

Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer konkret eine Stelle in Aussicht hätte, die es ihm erlauben würde, wesentlich zum Unterhalt seiner Familie beizutragen. Den mit Vernehmlassung vor­getragenen Einwänden der Vorinstanz gegen die behauptete Anstellung (vorne E. 3.3) hat der Beschwerdeführer nichts entgegengesetzt. Mit der Vor­instanz ist zudem anzunehmen, dass es für den Beschwerdeführer schwierig sein dürfte, hier eine Arbeit zu finden. Er bringt zwar vor, über diverse handwerkliche und kaufmännische Kenntnisse zu verfügen (Be­schwerde S. 7). Gemäss den Akten hat er 1997 eine Ausbildung als Auto­mechaniker abgeschlossen (Akten MIDI pag. 216); wann er zuletzt in seinem angestammten Beruf gearbeitet hat, ist nicht bekannt. Die Arbeits­suche dürfte sich weiter dadurch erschweren, dass er sich seit 2015 illegal hier aufhält und somit seit mindestens fünf Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist; aktuelle Arbeitserfahrung kann er nicht vorweisen. Dass die Verlobte eine (Teilzeit-)Anstellung konkret in Aussicht hätte, ist nicht dargetan. Die wirtschaftliche Situation der Familie kann damit nicht als hin­reichend gesichert betrachtet werden, weshalb mit der Vorinstanz von der Gefahr der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit aus­zugehen ist. Dies steht einem Familiennachzug voraussichtlich entgegen (Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht wieder­holt Anlass zu Klagen gegeben hat (vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 133, 534 ff.), was einem Familiennachzug ebenfalls entgegenstehen könnte (Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 62 AIG). Die Zulassungs­voraus­setzungen im Sinn von Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 43 AIG sind somit nicht «offen­sichtlich» erfüllt.

3.6

Die Vorinstanz hat weiter erwogen, die Verweigerung der Kurz­aufenthalts­bewilligung halte auch vor der Ehefreiheit stand, denn dem Be­schwerde­führer und seiner Verlobten sei es ohne weiteres zumutbar, in ihrem gemeinsamen Heimatland Algerien zu heiraten. Sowohl der Be­schwerde­führer als auch seine Verlobte verfügten dort über Familien­angehörige, die Reise ins Heimatland sei auch mit dem Kleinkind möglich und die Beschaffung der Reisekosten dürfte die Betroffenen angesichts des im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschusses nicht vor unlös­bare Probleme stellen (angefochtener Entscheid E. 4.2). Diesen zu­treffenden Ausführungen hält der Beschwerdeführer im verwaltungsgericht­lichen Verfahren nichts (mehr) entgegen.

3.7

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Er­teilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe­schliessung.

4.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Erwogenen als offensichtlich unbe­gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Ver­waltungs­gericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richts­behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue an­zusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Ver­waltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Be­messung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige ausserordentliche Lage aufgrund des Corona­virus rechtfertigt eine längere Frist bis Ende Juli 2020. Sollte die Aus­reise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht mög­lich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist an­zu­setzen.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerde­führer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Partei­kosten­ersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das ver­waltungs­gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei­ordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht.

5.2

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus­sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren an­zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver­fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

5.3

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vorn­herein als aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat einlässlich be­gründet, weshalb die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung und die Weg­weisung rechtmässig sind. Dabei hat sie auf die massgebliche Recht­sprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts Bezug ge­nommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im ober­instanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat da­gegen vor Ver­waltungs­gericht kaum substanzielle Einwände erhoben. Er hat zwar zwischenzeitlich die Tochter anerkannt und einen Arbeitsvertrag vor­gelegt. Der Arbeitsvertrag ist aber offensichtlich nicht geeignet, die künftige wirtschaftliche Selbständigkeit der Familie zu belegen. Dass der Be­schwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozess­armut zu prüfen wäre.

5.4

Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End­entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gele­gen­heit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zu­rück­zu­ziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechts­pflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Partei­kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Be­schwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Juli 2020.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Be­schwerde­führer auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.