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Entscheid

100 2020 89

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

21. Oktober 2020Deutsch31 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ wurde am … 1983 im Kanton Bern geboren. Er wuchs in der Folge in Nord­mazedonien bei seinen Grosseltern auf. Am 6. Juli 1997 reiste er im Fa­miliennachzug zu seinen hier niederlassungsberechtigten Eltern ein. Im Jahr 2002 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Nachdem zwei frühere Ehen mit Landsfrauen gescheitert waren, heiratete A.________ am 11. September 2013 in Nordmazedonien die Lands­frau B.________ (Jg. 1990). Diese reiste am 23. Februar 2014 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche jährlich verlängert wurde, zuletzt bis zum 20. Januar 2019. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (Jg. 2016 und 2018).

Weil er während seines Aufenthalts in der Schweiz strafrechtlich in Er­scheinung getreten war, wurde A.________ am 26. Februar 2010 aus­länderrechtlich verwarnt.

Am 28. Februar 2019 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ wegen gefährdungs- und gewerbsmässig qualifizierter Wider­handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig qualifizierter Geld­wäscherei und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten.

Am 9. Oktober 2019 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Ein­wohner­dienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungs­bewilligung von A.________ und verweigerte die Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung von B.________. Weiter wies sie das Ehepaar auf Ende des Strafvollzugs von A.________ aus der Schweiz weg (Straf­ende: 5.4.2020).

B.

Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 11. November 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Be­schwerde mit Entscheid vom 5. Februar 2020 ab.

C.

Gegen den Entscheid der SID haben A.________ und B.________ am 9. März 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren:

«1. Der Entscheid […] der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern sei auf­zu­heben.

2. Das Verfahren i.S. Frau B.________ sei vom Verfahren i.S. A.________ abzutrennen und an die Vorinstanz zurückzu­weisen zur Anordnung eines eigenen Verfahrens betreffend den selb­ständigen Aufenthaltstitel der Frau B.________.

Eventuell:

Die Aufenthaltsbewilligung von Frau B.________ sei zu ver­längern.

3. Die Niederlassungsbewilligung des Herrn A.________ sei nicht zu widerrufen.

Eventuell:

Die Sache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeur­teilung an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern zurückzu­weisen.»

Mit Vernehmlassung vom 6. April 2020 beantragt die SID, die Beschwerde sei abzuweisen. Die EG Bern hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände­rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2

Nach Art. 81 Abs. 1 VRPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids zu erheben. Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor deren Ablauf vorgenommen werden. Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweize­rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu­larischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Für die Fristwahrung genügt der Einwurf in einen Briefkasten der Behörde, der Post oder der schweizerischen Vertretung bis Mitternacht des letzten Tages der Frist. Die Absenderin bzw. der Absender trägt dafür die Beweislast, wo­bei für das rechtzeitige Ausüben eines fristgebundenen, verwirkungs­bedrohten Rechts der volle Beweis erbracht werden muss (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 42 N. 3 und 5; BVR 2015 S. 301 E. 2.3; BGE 142 V 389 E. 2.2, 127 I 133 E. 7b S. 139 a.E., 109 Ia 183 E. 3a, 109 Ib 343 E. 2b; BGer 5A_503/2019 vom 20.12.2019 E. 4.1,5A_201/2014 vom 26.6.2014 E. 3.2). – Es ist un­be­stritten, dass der angefochtene Entscheid den Be­schwerdeführenden am 6. Fe­bruar 2020 zugestellt wurde (vgl. Sendungs­nachverfolgung der Post [act. 5A]). Die Beschwerdefrist ist demnach unter Berücksichtigung der Regelung von Art. 41 Abs. 2 VRPG über den Fristen­lauf an Samstagen am Mon­tag, dem 9. März 2020 abgelaufen. Der Post­stempel lässt vermuten, dass die Eingabe erst am 10. März 2020 und somit verspätet aufgegeben worden ist. Allerdings hat die Ehefrau des Rechts­vertreters, C.______, die Postaufgabe am 9. März 2020 um 23.56 Uhr auf dem Briefumschlag be­stätigt (act. 1A). Mit schriftlicher Erklärung vom 7. Mai 2020 (act. 8A) hält sie fest, dass ihr Ehemann sie in den letzten 37 Jahren regelmässig zur Be­stätigung von Postaufgaben nach Schalter­schluss beigezogen habe; sie schreibe jeweils die nötigen Angaben beim Briefkasten auf den Umschlag und führe nicht Buch über Daten und Adres­saten, weshalb sie auf die An­gaben auf dem Umschlag verweisen müsse. Zwar besteht kein Anlass, die Aus­sage von C._____ in Zweifel zu ziehen. Der Rechtsvertreter ist je­doch darauf hinzuweisen, dass künftig kon­kretere Belege wie z.B. ein (Handy-)

Foto vor Ort oder eine Buchführung der Ehefrau einzureichen sind. Die Bestimmungen über Form und Frist sind nach dem Gesagten ein­ge­halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist ein­zu­treten.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden vor Ver­waltungsgericht erstmals um Abtrennung des Verfahrens betreffend die Beschwerdeführerin von demjenigen ihres Ehegatten. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung einer selbständigen Aufenthalts­bewilligung (vgl. Rechtsbegehren 2; Beschwerde S. 2 f.). – Der Be­schwerde­führerin wurde nach ihrer Einreise am 23. Februar 2014 aufgrund ihrer Ehe mit dem hier niederlassungsberechtigten Beschwerdeführer eine Auf­ent­halts­bewilligung mit dem Zweck «Familiennachzug mit Erwerbstätig­keit» erteilt (vgl. Akten EG Bern 5D pag. 62). Gestützt auf diesen Zweck ver­längerte die EG Bern ihren Aufenthalt in den Folgejahren; letztmals bis zum 20. Ja­nuar 2019 (vgl. Akten EG Bern 5D pag. 76, 82, 87, 99). Die Be­schwerde­führerin verfügt demnach gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus­länder [Ausländergesetz; AuG]) nur über ein vom Beschwerdeführer ab­geleitetes Anwesenheitsrecht. Entfällt die Niederlassungsbewilligung des Ehe­gatten, so entfällt – vorbehältlich einer anderen Anspruchsgrundlage – auch ihr Aufenthaltsanspruch (vgl. BGE 140 II 129 [BGer 2C_536/2013 vom 30.12.2013] nicht publ. E. 2.3; BGer 2C_763/2019 vom 21.1.2020 E. 4.3,2C_103/2014 vom 13.1.2015 E. 5.1). Es rechtfertigt sich daher, über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin im gleichen Verfahren wie jenem ihres Ehemanns zu befinden, zumal die Ehe der Beschwerde­führenden intakt ist (vgl. hinten E. 8.1; BGer 2C_103/2014 vom 13.1.2015 E. 1.1). Dem Antrag auf Abtrennung des Verfahrens wird nicht entsprochen.

3.

In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und im Ergebnis den Sach­verhalt nicht vollständig abgeklärt, indem sie den Beschwerdeführer nicht per­sönlich angehört hat. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht davon ab­gesehen, die Voraussetzungen einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zu prüfen (Beschwerde S. 4 f.).

3.1

Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in erster Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrechtlichen Garantien nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der An­spruch auf rechtliches Gehör bedeutet unter anderem, dass die Behörde die Vor­bringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv prüft und beim Ent­scheid berücksichtigt. Er umfasst auch das Recht der Betroffenen, mit erheb­lichen Beweisanträgen gehört zu werden, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (BGE 134 I 140 E. 5.3; BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 14). Die entscheidende Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen ab­zuklären (Art. 18 Abs. 1 VRPG) und zieht die sachdienlichen Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen bei, ohne an die Beweisanträge der Par­teien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Ergibt eine antizipierte Be­weis­würdigung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu ver­ändern oder den Entscheid zu beeinflussen, darf die Behörde von der Beweis­abnahme absehen und den Beweisantrag ablehnen (vgl. statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3, 140 I 285 E. 6.3.1; BVR 2019 S. 344 E. 5.5, 2017 S. 255 E. 5.1, 2015 S. 159 E. 3.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.).

3.2

Die Vorinstanz hat von einer persönlichen Anhörung des Be­schwerde­führers abgesehen unter Hinweis auf Art. 31 VRPG, wonach das Ver­fahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden schriftlich ist, es sei denn, die Gesetzgebung schreibe etwas anderes vor oder die Be­hörde ordne eine Instruktionsverhandlung oder eine mündliche Schluss­verhandlung an. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der rechtsrelevante Sach­verhalt durch die Vorakten, Vollzugsakten und die Eingaben der Ver­fahrens­beteiligten rechtsgenüglich dokumentiert sei. Eine Anhörung des Be­schwerde­führers erscheine weder aufgrund des Gesetzes noch aufgrund der Aus­gangslage notwendig oder zweckmässig (angefochtener Entscheid E. 2.2). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde­führenden konnten sich eingehend schriftlich zur Sache äussern. Entscheid­relevante, stark persönlichkeitsbezogene Aspekte, die einzig durch persön­liche Befragung aufgehellt werden könnten, sind nicht erkennbar. Nament­lich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Beschwerde S. 5) lassen sich im schriftlichen Verfahren ohne weiteres aufklären. Die recht­liche Beurteilung hängt hier zudem nicht entscheidend vom persön­lichen Eindruck des Beschwerdeführers ab. Damit durfte die Vorinstanz in anti­zipierter Beweiswürdigung von der Einvernahme des Beschwerdeführers ab­sehen. Aus denselben Gründen wird dem im verwaltungsgerichtlichen Ver­fahren sinngemäss erneut gestellten Beweisantrag auf mündliche An­hörung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben.

3.3

Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz weiter vor, sie habe die Voraussetzungen für eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin nicht geprüft und insoweit das rechtliche Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 5). – Der Vorwurf ist unbegründet: Dass der Be­schwerde­führerin unabhängig von ihrem Ehemann eine eigenständige Auf­enthalts­bewilligung zu erteilen wäre, war von den Beschwerdeführenden nie geltend gemacht worden. Im vorinstanzlichen Verfahren haben sie praktisch nichts zur Situation der Beschwerdeführerin vorgebracht. Mit Blick auf die weit­reichende ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 VRPG) wäre es an den Beschwerdeführenden gewesen, den relevanten Sachverhalt konkret darzulegen und sachdienliche Belege einzu­reichen. Die Vorinstanz hat sodann – wenn auch knapp – die persönlichen Um­stände der Beschwerdeführerin gewürdigt und gestützt darauf die gegen diese verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt (ange­fochtener Entscheid E. 7.1). Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.

4.

In der Sache strittig ist zunächst der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

4.1

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedin­gungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Sie kann widerrufen werden, wenn die Aus­länderin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ver­urteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft er­wachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1).

4.2

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 wegen gefährdungs- und gewerbsmässig qualifizierter Wider­handlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Be­täubungs­mittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei und mehr­facher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer teil­be­dingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten (Akten EG Bern 5C pag. 148 ff.). Das Strafurteil ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, einen aus­länderrechtlichen Widerrufsgrund gesetzt zu haben. Der Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung ist trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz grundsätzlich zulässig (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Beschwerde­führenden rügen allerdings, die Entfernungsmassnahme sei unverhältnis­mässig.

4.3

Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf­grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis­mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Inter­essen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegen­einander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechts­wesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berück­sichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzu­beziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1).

5.

Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver­halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr.

5.1

Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten:

5.1.1

Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Frei­heitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffent­lichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regel­mässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxis­gemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver­schulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und min­des­tens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden­polizei­licher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schwei­ze­rische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht an­wendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Ver­schuldens sind die Er­wägungen aber dennoch massgeblich).

5.1.2

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Bereits das Strafmass spricht für ein schweres Verschulden, auch wenn der Vollzug für eine Teilstrafe von 25 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde (vgl. hier­vor E. 5.1.1; Akten EG Bern 5C pag. 191). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände: Der Beschwerdeführer hat aus rein fi­nan­ziellen Gründen während drei Jahren mit Heroin gehandelt. Mit der reinen Wirkstoffmenge von rund 120 Gramm Heroin Hydrochlorid hat er 10 Mal den schweren Fall erfüllt, was aus Sicht des Obergerichts ein hohes Ge­fährdungspotenzial darstellt (vgl. Akten EG Bern 5C pag. 188). Die Drogen veräusserte der Beschwerdeführer zudem nicht in Kleinstmengen bzw. Konsumeinheiten, sondern in grösseren Mengen von 25 Gramm oder ein Mehrfaches davon an Drogenkonsumenten, die sich zugleich als Wieder­verkäufer betätigten. Nach den Erkenntnissen des Obergerichts ging er pro­fes­sionell und gut organisiert vor. Mit diesem Vorgehen legte er eine nicht un­wesentliche kriminelle Energie an den Tag (vgl. Akten EG Bern 5C pag. 189). Der Beschwerdeführer hat sodann in Kauf genommen, die Ge­sund­heit einer unbestimmten Anzahl von Personen zu gefährden. Entgegen seiner Auffassung besteht kein Grund, die «bloss abstrakte Gefährdung» zu seinen Gunsten zu gewichten (Beschwerde S. 7). Im Gegenteil, das Bundes­gericht verfolgt bei aus finanziellen Motiven begangenen Betäubungsmittel­delikten ausländerrechtlich eine strenge Praxis (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3, 2013 S. 543 E. 4.2.3 am Ende). Aus dem Umstand, dass das Obergericht das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als leicht be­zeichnete, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Diese Ein­schätzung erfolgte mit Blick auf den «ausserordentlich weiten Strafrahmen» (Akten EG Bern 5C pag. 188 f.). Von «einem der strafrechtlichen Beurteilung diametral entgegenstehenden Ergebnis» kann somit nicht die Rede sein (Be­schwerde S. 7). Zudem bemerkt die Vorinstanz zu Recht (angefochtener Entscheid E. 4.1), dass der Beschwerdeführer zusätzlich wegen mehrfacher Wider­handlungen gegen das Waffengesetz und gewerbsmässig quali­fizierter Geldwäscherei (Deliktsbetrag von Fr. 107ʹ000.--) verurteilt wurde (Akten EG Bern 5C pag. 149 f., 196). Darüber hinaus gehören qualifizierte Drogen­delikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Straf­gesetz­buches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die zwingend zu einer Landes­verweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt an­wendbar ist, weil der abgeurteilte Drogenhandel vor deren Inkrafttreten be­gangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu über­geordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Insgesamt ist beim Be­schwerde­führer daher ausländerrechtlich von einem schweren Verschulden aus­zugehen.

5.2

Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen.

5.2.1

Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheits­polizei­liches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die be­treffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts­ordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hin­weisen).

5.2.2

Der Beschwerdeführer ist seit 2008 wiederholt straffällig geworden. Ab­gesehen vom verfahrensauslösenden Urteil trat er wie folgt strafrechtlich in Erscheinung (vgl. Akten EG Bern 5C pag. 11 f., 84, 86 f., 141 f., 202):

– Einfache Köperverletzung: Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (be­dingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) und Busse von Fr. 500.-- (Straf­mandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 20.3.2008);

– Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette, Nichttragen der Sicher­heitsgurte als Fahrzeuglenker: Busse von Fr. 160.-- (Verfügung des Bezirksamts Zofingen vom 18.8.2008);

– Betrug (mehrfache Begehung): Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) und Busse von Fr. 450.-- (Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 29.1.2010; Ver­längerung der Probezeit am 13.1.2011, Verwarnung am 9.5.2012);

– Einfache Verkehrsregelverletzung, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Fest­stellung der Fahrunfähigkeit, Konsum von Betäubungsmittel (Kokain): Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und Busse von Fr. 1ʹ500.-- (Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13.1.2011);

– Vergehen gegen das Waffengesetz: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.-- (Strafmandat der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3.5.2011);

– Vergehen gegen das BetmG und Übertretung desselben: Geldstrafe von 120 Tages­sätzen zu Fr. 90.-- und Busse von Fr. 250.-- (Strafbefehl der Staats­anwaltschaft Bern-Mittelland vom 9.5.2012);

– Verletzung der Verkehrsregeln: Busse von Fr. 100.-- (Strafbefehl vom 26.4.2018).

Der Beschwerdeführer ist demzufolge bereits vor den verfahrens­auslösenden Delikten (begangen in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 11. März 2015) mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Neben der früheren Wider­handlung gegen das Waffengesetz im Jahr 2011 ist insbesondere her­vor­zuheben, dass er unter anderem bereits in der Zeit von Januar 2008 bis Oktober 2011 gegen das BetmG verstiess und am 9. Mai 2012 deswegen ver­urteilt wurde. Seine Erklärung, er sei damals von Drogen abhängig und in einem kriminalitätsfördernden Milieu unterwegs gewesen, überzeugt kaum. Gegen­über der Polizei gab der Beschwerdeführer am 23. März 2012 nämlich an, er würde seit zwei Jahren keine Drogen mehr konsumieren (Akten EG Bern 5C pag. 93). Dem Beschwerdeführer ist zudem anzulasten, dass er un­be­eindruckt von der unbedingten Geldstrafe mit dem gefährdungs- und gewerbs­mässig qualifizierten Drogenhandel fortfuhr. Auch die voran­gegangenen strafrechtlichen Verurteilungen führten zu keiner Verhaltens­änderung; die am 26. Februar 2010 ausgesprochene ausländerrechtliche Ver­warnung blieb wirkungslos (Akten EG Bern 5C pag. 43). Der Schluss der Vor­instanz, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers von einem pro­ble­matischen Mass an Gleichgültigkeit der öffentlichen Ordnung gegen­über zeugt (angefochtener Entscheid E. 4.2), ist nicht zu beanstanden.

5.3

Zur Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes:

5.3.1

Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Per­son verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländer­recht­lich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden. Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, ist das Vorliegen einer kon­kreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfernungs­massnahme. Vielmehr dürfen nach ständiger Rechtsprechung auch general­präventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_19/2019 vom 11.6.2020 E. 4.1.3). Die konkrete Prognose über das Wohlverhalten sowie der Resozialisierungsgedanke des Straf­rechts müssen bei der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessen­abwägung zwar ebenfalls berücksichtigt werden; sie geben aber nicht den Aus­schlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit weiteren Hin­weisen).

5.3.2

Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe eine «grundlegende bio­grafische Kehrtwende» vollzogen und mit seiner Vergangenheit gebrochen (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Dazu ist Folgendes zu bemerken: Auch wenn zu­trifft, dass er zwischenzeitlich Vater von zwei Kindern geworden ist, haben sich seine Lebensumstände nicht wesentlich geändert; vielmehr lebte er be­reits davor in geordneten Verhältnissen. Er ist seit 2009 beim selben Arbeit­geber in einer Verteilzentrale tätig (vgl. Akten EG Bern 5D pag. 11; Akten EG Bern 5C pag. 234 f., 254 f.). Mit seiner heutigen Ehefrau ist er seit 2013 ver­heiratet. Folglich haben ihn weder die Festanstellung noch die Verant­wortung als Ehemann davon abgehalten, schwer straffällig zu werden. Dass die Beziehung zu seiner Ehefrau im Deliktszeitraum «noch weniger stabil» ge­wesen sei (Beschwerde S. 10), führt zu keiner günstigeren Prognose. Sein geregeltes Berufs- und Familienleben war nach Einschätzung des Ober­gerichts gerade die «perfekte Deckung» für den Drogenhandel (vgl. Akten EG Bern 5C pag. 185). Da im Strafverfahren die Selbstbelastungs­frei­heit gilt (vgl. Art. 113 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok­to­ber 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]), kann dem Be­schwerde­führer zwar nicht vorgeworfen werden, er habe in diesem keine An­gaben ge­macht, die der Wahrheitsfindung gedient hätten (vgl. Akten EG Bern 5C pag. 136, 190). Im vorliegenden Verfahren ist hingegen beachtlich, dass der Be­schwerdeführer eine konstruktive Auseinandersetzung mit der delik­tischen Tätigkeit vermissen lässt. Wenn er sich damit rechtfertigt, er habe «eine bloss abstrakte Gefährdung von Personen in Kauf genommen» (Be­schwerde S. 7), zeugt dies jedenfalls nicht von Einsicht in das Unrecht der be­gangenen Taten. Jedenfalls kann allein in der Beteuerung, er habe aus seinen Fehlern gelernt und mit seiner kriminellen Vergangenheit abge­schlossen (vgl. Beschwerde S. 4, 5, 9), nicht auf eine besonders tief­greifende Veränderung seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden. Im Übrigen zielt das Konzept der von ihm behaupteten «biografischen Kehrt­wende» auf erheblich jüngere Ausländerinnen und Ausländer ab; an den Nach­weis sind sehr hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGer 2C_832/2018 vom 29.8.2019 E. 3.7 mit Hinweis auf BGer 2C_634/2018 vom 5.2.2019 E. 6.3.1 f.; vgl. auch Valerio Priuli, Die biographische Kehrtwende, Kom­mentar anhand der Urteile 2C_112/2017 und 2C_116/2017, in: dRSK, pu­bli­ziert am 22.1.2018). Die Taten, welche zur verfahrensauslösenden Frei­heits­strafe führten, beging der Beschwerdeführer mit über 29 Jahren und da­mit längst nicht mehr als junger Erwachsener.

5.3.3

Die Beschwerdeführenden rügen sodann die vorinstanzliche Würdi­gung der Legalprognose des Obergerichts als rechtsfehlerhaft (vgl. Be­schwerde S. 8). Ihrer Ansicht nach hat das Obergericht die günstige Legal­prognose des Regionalgerichts nicht angezweifelt, sondern lediglich fest­gehalten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers einen höheren unbedingt zu vollziehenden Strafanteil gerechtfertigt hätte (vgl. Akten EG Bern 5C pag. 191). Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Selbst eine günstige Legalprognose bedeutet nicht, dass von einer ver­urteilten Per­son keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht. Da im Aus­länder­recht das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vor­der­grund steht, während der Straf- und Massnahmenvollzug auch eine reso­zialisierende bzw. therapeutische Bedeutung hat, gilt ein im Vergleich mit jenem der Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmass­stab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Aus dem Umstand, dass er den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe ab 30. September 2019 in Halbgefangenschaft ver­büssen durfte, kann der Beschwerdeführer daher nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Gleichwohl ist positiv zu vermerken, dass er seit über fünf Jahren – von einer einfachen Verkehrsregelverletzung abgesehen (vorne E. 5.2.2) – soweit aktenkundig deliktsfrei lebt. Dieses Wohlverhalten ist jedoch zu relativieren. Das Strafende fiel gemäss den Akten auf den 5. April 2020 (vgl. Akten SID, Beschwerdebeilage [BB] 17); die dreijährige Probe­zeit dürfte demnach noch bis Ende August 2022 laufen, da sich die Probe­zeit bei teilbedingten Strafen um die Dauer des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe verlängert (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.3). Während des Strafvollzugs und der Probezeit darf aufgrund der eng­maschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen ein klagloses Verhalten vor­ausgesetzt werden. Bis heute steht der Beschwerdeführer zudem unter dem Druck der drohenden Wegweisung. Korrektes Verhalten wird in der­artigen Situationen ohne weiteres erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeit­spannen (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2C_738/2019 vom 19.12.2019 E. 4.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung ein gewisses Rückfallrisiko bejaht.

5.4

Die SID hat nach dem Gesagten zu Recht geschlossen, es bestehe auf­grund des schweren Verschuldens, der Mehrfachdelinquenz sowie der Rück­fallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 4.4).

6.

Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegen­stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nach­teile zu berücksichtigen.

6.1

Der heute 37-jährige Beschwerdeführer wurde in der Schweiz ge­boren, verbrachte seine Kindheit in Nordmazedonien und reiste im Alter von 14 Jahren zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Er hält sich folglich mit 23 Jahren vergleichsweise lang in der Schweiz auf.

6.2

Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Lehre als Maschinenschlosser abgeschlossen hat und danach zeit­weise arbeitslos war (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). Seit über 10 Jahren arbeitet er als … bei einem Grossverteiler und ab­solvierte ab 2017 diverse Schulungen und Kurse (vgl. Akten SID, BB 7, 10, 11). Er bezog nie Sozialhilfe und ist schuldenfrei (vgl. Akten SID, BB 12 und 13). Die beruflich-wirtschaftliche Integration ist ihm somit gelungen, was auch die Vorinstanz anerkennt. Die deutsche Sprache beherrscht der Be­schwerde­führer. Der Vorinstanz ist indes beizupflichten, dass dieser Um­stand angesichts der langen Aufenthaltsdauer nicht als besondere Integra­tions­leistung gelten kann (angefochtener Entscheid E. 5.3). Der Be­schwerde­führer macht ohne nähere Angaben geltend, er sei auch sozial bestens integriert und die Schweiz sei «endgültig» zu seiner Heimat ge­worden (Beschwerde S. 12). Vertiefte Bindungen im ausserfamiliären Be­reich, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, macht er allerdings auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht namhaft. Diesbezüglich ist – anders als er meint – eine fehlerhafte Würdigung durch die Vorinstanz nicht er­kennbar. Die Vorinstanz führt schliesslich zutreffend an, dass vorab die wieder­holte Delinquenz wesentlich gegen eine insgesamt erfolgreiche In­te­gra­tion spricht (angefochtener Entscheid E. 5.3), ist doch die Respek­tierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integra­tion (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG).

6.3

Hinsichtlich der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nord­mazedonien ist die Vorinstanz zu Recht von intakten Rückkehr- und Integra­tions­möglichkeiten ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 5.4). Sein Ein­wand, in seinem Heimatland habe kaum eine Sozialisierung statt­gefunden (Beschwerde S. 12), überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer lebte bis zum 14. Altersjahr in Nordmazedonien und verbrachte in der Folge dort regel­mässig, ein- bis zweimal jährlich Ferien (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4). Vor seiner heutigen Ehe war er zweimal mit Landsfrauen verheiratet; die Ehen schloss er jeweils in Nordmazedonien und er liess sich dort auch wieder scheiden (vgl. Akten EG Bern 5C pag. 13-18, 98-104). Er beherrscht nicht nur die in seiner Heimat gesprochene Sprache, sondern ist auch mit der Kultur und den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Als gesunder Mann in den besten Jahren, der über eine abgeschlossene Berufsausbildung, Weiter­bildungen und Berufserfahrung verfügt, bringt er vergleichsweise gute Vor­aus­setzungen mit, um nach seiner Rückkehr im dortigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen.

6.4

Hinsichtlich der familiären Nachteile ergibt sich, dass die Ausreise nach Nordmazedonien auch seiner Ehefrau und den Kindern zugemutet werden kann; damit würde es zu keiner Trennung der Familienmitglieder kommen (vgl. hinten E. 8.2 f.). Die Beziehung zu seiner niedergelassenen Mutter, welche mit ihm und seiner Familie zusammenwohnt, fällt nicht in den Schutz­bereich von Art. 8 EMRK, da kein eigentliches Abhängigkeitsverhält­nis vorliegt (vgl. Beschwerde S. 4 und 13). Es mag zwar sein, dass seine Mutter eine wichtige Stütze im Alltag seiner Familie bildet. Immerhin verfügt die Beschwerdeführerin aber in ihrer Heimat ebenfalls über Familien­angehörige (vgl. hinten E. 8.2). Die Familie dürfte demnach auch dort auf ver­wandtschaftliche Unterstützung zählen können. Die familiäre Beziehung zur Mutter des Beschwerdeführers kann, wenn auch in eingeschränktem Rahmen, über die Distanz gelebt werden, da namentlich gegenseitige Be­suche möglich sind.

7.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes:

Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen gefährdungs- und gewerbs­mässig qualifizierter Betäubungsmitteldelinquenz zu einer 34-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Während über drei Jahren hat er aus rein finan­ziellen Gründen mit Heroin gehandelt. Zudem hat er gewerbs­mässig quali­fi­ziert Geldwäscherei betrieben und gegen das Waffengesetz verstossen. Damit hat er ein schweres Verschulden auf sich geladen (E. 5.1). Dazu kommt, dass er bereits davor mehrmals, teilweise einschlägig, straf­fällig ge­worden ist. Im Verbund mit der Rückfallgefahr begründet die Mehr­fach­delinquenz ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung (E. 5.4). Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz sind vor diesem Hintergrund vergleichsweise von untergeordneter Be­deutung. Zwar befindet er sich schon relativ lange in der Schweiz und die Integration ist ihm in beruflich-wirtschaftlicher Sicht gelungen. In sozialer Hin­sicht sind demgegenüber keine vertieften sozialen Kontakte dargetan, welche auf eine besondere Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz schliessen liessen (E. 6.2). Seiner Rückkehr nach Nordmazedonien stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen (E. 6.3). Die Ausreise kann zu­dem auch seiner Ehefrau und seinen Kindern ohne weiteres zugemutet werden (vgl. E. 8.2 f. hiernach). Wird die Familie bei einer zumutbaren ge­mein­samen Ausreise in das Heimatland nicht getrennt, so ist der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht berührt (BGE 135 I 143 E. 2.2). Ins­gesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Entfernungs­mass­nahme. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit als ver­hältnismässig.

8.

Weiter ist umstritten, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht verlängert wurde. Bezüglich der Ehefrau und den beiden minder­jährigen Kindern ist Folgendes zu erwägen:

8.1

Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 43 AIG eine vom Be­schwerdeführer abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche mit dem Wider­ruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemanns entfällt (vgl. vorne E. 2.1). Auf eine andere Anspruchsgrundlage kann sie sich nicht berufen: Ent­gegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden sind die Bestim­mungen zum nachehelichen Härtefall nach Art. 50 AIG nicht sinngemäss an­wendbar. Art. 50 AIG bezweckt den Schutz des Ehegatten, wenn die Fa­milien­gemeinschaft aufgelöst worden ist (vgl. BGE 140 II 129 E. 3; BGer 2C_103/2014 vom 13.1.2015 E. 5.3). Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall, vielmehr berichten die Beschwerdeführenden von einem stabilen Familienleben, ein Getrenntleben ist nicht geplant (vgl. Beschwerde S. 4). Gemäss Art. 43 Abs. 5 AIG haben ausländische Ehepartner von Per­sonen mit einer Niederlassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin reiste am 23. Februar 2014 in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 lehnte die EG Bern es ab, die am 20. Januar 2019 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu ver­längern. Auf den Verfügungszeitpunkt abgestellt, kann sich die Beschwerde­führerin zwar auf einen fünfjährigen ordnungsgemässen Aufenthalt berufen (vgl. Art. 59 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 137 II 10 E. 4.4). Es ist aber nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin die Integra­tions­kriterien nach Art. 58a AIG erfüllen würde (vgl. hinten E. 8.2). Hiervon ist auch nicht auszugehen: Die Beschwerdeführerin ist gemäss den Akten zwar schuldenfrei und nicht straffällig geworden (Akten EG Bern 5D pag. 105, 108, 112). Dass sie sich darüber hinaus integriert hätte, ist jedoch nicht vorgebracht. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den Akten; einer Erwerbstätigkeit ging sie auch vor der Geburt des ersten Kindes nicht nach (dazu E. 8.2 hiernach). Schliesslich ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK einen Aufenthaltsanspruch ableiten könnte: Sie hielt sich im Zeit­punkt der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst seit gut fünf Jahren in der Schweiz auf; Hinweise auf eine besonders ausgeprägte In­te­gra­tion, welche für einen solchen Anspruch sprechen würden, liegen nicht vor (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4-3.9; BGer 2C_922/2019 vom 26.2.2020 E. 1.2.2; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2).

8.2

Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, ent­scheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Be­willigungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). – Dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht er­messens­weise bewilligt hat, ist nicht zu beanstanden: Wie die Vorinstanz zu­treffend bemerkt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5 und 7.1) und auch nicht ernsthaft bestritten ist (Beschwerde S. 12), kann der Beschwerde­führerin die Rückkehr nach Nordmazedonien zusammen mit dem Be­schwerde­führer zugemutet werden: Die heute 30-jährige Beschwerde­führerin reiste erst vor sechs Jahren zwecks Zusammenlebens mit ihrem Ehe­mann in die Schweiz ein. Sie ist in Nordmazedonien aufgewachsen und ver­brachte dort den grössten Teil ihres Lebens. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hielt sie den Kontakt zu ihren dort lebenden Familien­angehörigen aufrecht und reiste für Ferien in ihr Heimatland, zuletzt offenbar im Sommer 2019 (vgl. Beschwerde S. 12; Akten EG Bern 5D pag. 111). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Heimat­land nach wie vor stark verbunden ist. Ihrer Rückkehr nach Nord­mazedonien stehen damit keine wesentlichen Hindernisse entgegen. Dem­gegen­über ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz besondere Integrationsleistungen erbracht hätte. Gemäss den Akten besuchte sie lediglich im Jahr 2014 einen Deutsch­kurs mit dem Sprachniveau A1 (elementare Sprachverwendung; vgl. Akten EG Bern 5D pag. 67 f.). Eine seitherige Verbesserung der Deutsch­kennt­nisse wird nicht behauptet. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Gesuche um Auf­enthaltsverlängerung Akten EG Bern 5D pag. 66, 78, 84, 89, 97). Ein be­deutendes privates Interesse an einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist insgesamt nicht erkennbar.

8.3

Die beiden vier- und zweijährigen Kinder verfügen über eine Nieder­lassungsbewilligung. Minderjährige Kinder teilen jedoch schon aus familien­recht­lichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizerischen Zivil­gesetz­buches [ZGB; SR 210]; BGE 143 I 21 E. 5.4 betreffend Kinder im Alter von drei und fünf Jahren; BGer 2C_488/2019 vom 4.2.2020 E. 4.1.2,2C_709/2019 vom 17.1.2020 E. 6.2.2; VGE 2019/395 vom 28.7.2020 [noch nicht rechtskräftig] E. 3.4). Die Kinder sind noch nicht schulpflichtig und be­finden sich in einem anpassungsfähigen Alter; die Ausreise mit den Eltern ist ihnen ohne weiteres möglich.

8.4

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Be­schwerdeführerin bestätigt hat.

9.

Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Bei diesem Ausgang besteht kein Anlass, die Sache unter Aufhebung des ange­fochtenen Entscheids zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeur­teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie die Beschwerdeführenden mit Eventual­begehren beantragen (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat die Anordnung der EG Bern, wonach die Beschwerdeführenden die Schweiz auf Ende der Ver­büssung des Strafvollzugs zu verlassen haben, bestätigt (angefochtener Ent­scheid E. 8). Der Beschwerdeführer wurde gemäss den Akten am 5. April 2020 aus dem Strafvollzug entlassen (vgl. vorne E. 5.3.2). Praxisgemäss ist damit eine neue Ausreisefrist anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berück­sichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage auf­grund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende De­zem­ber 2020. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reise­beschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrations­behörde, eine neue Frist anzusetzen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be­schwerde­führenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Dezember 2020.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.