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Entscheid

100 2020 97

Un recours en matière de droit public interjeté contre ce jugement a été rejeté par le Tribunal fédéral en date du 3 juillet 2020 (8C_191/2020)

20. Juni 2020Deutsch10 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.________ sowohl die Verlängerung seiner bis am 30. September 2018 gültig gewesenen Aufenthaltsbewilligung als auch die Erteilung einer Kurz­aufenthalts­bewilligung. Gleichzeitig wies sie ihn unter Ansetzung einer Aus­reise­frist aus der Schweiz weg.

B.

Dagegen erhob A.________ am 18. November 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicher­heits­direktion des Kantons Bern [SID]). Nach Aufforderung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1ʹ600.-- bis spätestens 8. Januar 2020, zahlte A.________ am 6. Januar 2020 Fr. 800.-- ein. Für den Rest­betrag ersuchte er um Fristverlängerung bis Ende Januar oder Anfang Feb­ruar 2020. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 wurde ihm mitgeteilt, dass er den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- innert bis 31. Januar 2020 ge­setzter Nachfrist zu leisten habe, ansonsten auf seine Beschwerde nicht ein­getreten würde. In der Folge zahlten eine Kirchgemeinde am 14. Januar 2020 Fr. 200.-- und A.________ am 27. Januar 2020 Fr. 400.-- ein. Die SID trat mit Entscheid vom 17. Februar 2020 wegen nicht fristgerechter voll­ständiger Bezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. Am 18. Februar 2020 gab A.________ bei der SID eine Zahlungs­bestätigung ab, wonach … gleichentags die rest­lichen Fr. 200.-- des Kostenvorschusses überwiesen hatte.

C.

Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 17. März 2020 Ver­waltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Nachdem ihn der Abteilungs­präsident auf die Formerfordernisse einer Beschwerde hingewiesen hatte, reichte A.________ am 20. März 2020 eine verbesserte Eingabe ein. Sinn­gemäss beantragt er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Mit Eingabe vom 1. April 2020 er­sucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Bezüglich des Gesuchs um un­entgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern schliesst mit Stellungnahme vom 22. April 2020 ebenfalls auf Be­schwerde­abweisung. Von der Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der SID und der Stellungnahme der EG Bern zu äussern, hat A.________ mit Eingabe vom 20. Mai 2020 Gebrauch gemacht.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).

1.2

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen­stand beschränkt (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.). Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der SID. Ge­gen­stand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vor­instanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. etwa BVR 2008 S. 352 [VGE 23028 vom 24.9.2007] nicht publ. E. 1.1.1). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Verlängerung seiner Aufenthalts­bewilligung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.4

Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ga­nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 6 der Einführungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Aus­länder- und zum Asylgesetz (EV AuG und AsylG; BSG 122.201) den Be­schwerde­führer aufgefordert, bis 8. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1ʹ600.-- zu leisten (Akten SID pag. 31 ff.). Nachdem der Be­schwerde­führer am 6. Januar 2020 Fr. 800.-- eingezahlt hatte, räumte ihm die Vorinstanz am 8. Januar 2020 eine Nachfrist bis 31. Januar 2020 ein, um den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Gleichzeitig hat sie ihn darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Akten SID pag. 37 ff.).

2.2

In ausländerrechtlichen Streitigkeiten kann im Beschwerdeverfahren vor der SID von der beschwerdeführenden Person ein angemessener Kosten­vorschuss erhoben werden, wenn sie keine ordentliche Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz besitzt oder diese abgelaufen ist (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 6 EV AuG und AsylG). Bezahlt die beschwerdeführende Per­son den einverlangten Kostenvorschuss nicht fristgemäss und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, ist auf ihr Begehren nicht ein­zutreten (Art. 105 Abs. 4 VRPG). Die Frist für die Zahlung eines Vor­schusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der zu­ständigen Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 42 Abs. 4 VRPG).

2.3

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2018 über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt und die Vorinstanz zu­lässigerweise einen Kostenvorschuss von Fr. 1ʹ600.-- für das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren erhoben hat. Unstrittig ist weiter, dass der ver­langte Kostenvorschuss innert Nachfrist bis 31. Januar 2020 nicht voll­ständig, sondern lediglich im Umfang von Fr. 1ʹ400.-- geleistet wurde; die ver­bleibenden Fr. 200.-- wurden erst am 18. Februar 2020 bezahlt. Der Be­schwerde­führer macht geltend, er habe den vollständigen Kosten­vorschuss nicht fristgerecht bezahlen können, weil er noch andere Rechnungen ge­habt habe und nur Teilzeit arbeite. Sein Lohn werde ihm am fünften Tag des Monats überwiesen; damit habe er nur die Miete und die Kosten des täg­lichen Bedarfs begleichen können. Für den fehlenden Betrag von Fr. 200.-- habe er … um ein Darlehen bitten müssen. Er habe die SID umgehend über die Gründe der Ver­zögerung informiert (vgl. Beschwerde). – Diese Vorbringen ändern nichts daran, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Nichteintretens­androhung innert der gesetzten Nachfrist weder den vollständigen Kosten­vorschuss bezahlt noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder um Verlängerung der Nachfrist gestellt hat. Er macht zwar geltend, er habe die SID in­for­miert, dass er den Kostenvorschuss nicht fristgemäss voll­ständig leisten könne, weil er seinen Lohn erst am 5. Februar 2020 erhalte. Ent­sprechende Mitteilungen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege oder Zahlungsaufschub hätte er jedoch schriftlich einreichen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 1 VRPG), was er unbestrittenermassen – trotz mehr­maligem Hin­weis seitens SID – nicht getan hat. Im Übrigen stellt der Be­schwerde­führer die Ausführungen der SID nicht in Abrede, wonach er der zu­ständigen Sachbearbeiterin mündlich mitgeteilt habe, dass er die rest­lichen Fr. 200.-- von seiner Mutter erhalten und rechtzeitig bezahlen werde (Ver­nehm­lassung, act. 8). Bei dieser Sachlage ist der Nichteintretens­entscheid der Vorinstanz mit Blick auf Art. 105 Abs. 4 VRPG nicht zu bean­standen.

2.4

Die Einwände des Beschwerdeführers können sinngemäss als Ge­such um Wiederherstellung der Nachfrist vom 31. Januar 2020 verstanden werden. Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen da­von abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln, z.B. schwere Er­krankung oder Unfall, höhere Gewalt, plötzlich eintretende Handlungs­unfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRPG; BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1, Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 9). Solche Gründe, die den Beschwerdeführer gehindert haben könnten, den Kostenvorschuss vollständig fristgerecht zu leisten, sind weder ersicht­lich noch dargetan: Er wusste, dass sein Lohn immer erst am Fünften des Folge­monats ausbezahlt wird und welche Fixkosten er damit zu begleichen hat. Unter diesen Umständen hätte er sich rechtzeitig darum bemühen müssen, den ausstehenden Betrag anderweitig (z.B. in Form weiterer Dar­lehen) zu beschaffen. Er legt nicht dar, weshalb das durch … gewährte Darlehen erst am 18. Februar 2020 (mithin über zwei Wochen nach Fristablauf) und nicht bereits früher hatte ausgerichtet werden können. Der Beschwerdeführer war sodann in der Lage, die Vor­instanz vor Ablauf der Frist zu kontaktieren, was er auch tat, indem er wieder­holt persönlich bei der SID erschien. Dass er von den Mitarbeitenden dazu angehalten wurde, seine Vorbringen in schriftlicher Form einzu­reichen, ist mit Blick auf die Schriftlichkeit von Verwaltungsbeschwerde­verfahren (E. 2.3 hiervor) nicht zu beanstanden. Weshalb er es ihn der Folge unterlassen hat, schriftlich vor Ablauf der Frist unter Darlegung der Um­stände um eine kurze Verlängerung der Nachfrist zu ersuchen (für die aus­nahmsweise Einräumung einer zweiten Nachfrist vgl. VGE 2017/305 vom 6.11.2017; BGer 2C_755/2011 vom 5.1.2012,2C_361/2009 vom 20.7.2009 E. 2.2), erklärt er nicht ansatzweise. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche den Beschwerdeführer vor Ablauf der Zahlungs­frist in entschuldbarer Weise an entsprechenden Vorkehren gehindert hätten. Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass sich der Beschwerdeführer trotz schwierigen finanziellen Verhältnissen bemüht hat, seinen Ver­pflich­tungen nachzukommen. Gleichwohl hätte er die Nachfrist nicht ein­fach ver­streichen lassen und es bei seinen mündlichen Äusserungen gegen­über der SID belassen dürfen. Der angefochtene Entscheid hält demnach der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als un­begründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz­lich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat für das verwaltungs­gericht­liche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

3.1

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren an­zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver­fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

3.2

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend und auch für Laien klar dargelegt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten war. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Argumente vor, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz rechts­fehler­haft sein sollten. Er hat in der Zwischenzeit zwar den gesamten Kosten­vorschuss geleistet, ohne aber gewichtige Gründe für das Frist­versäum­nis darzutun. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Er­folg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer er­kenn­bar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aus­sichtslosigkeit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

3.3

Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End­entscheid befunden wird, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Be­schwerde­führer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bun­des­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt wer­den.