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Entscheid

100 2021 108

Klage vom 4. Oktober 2019

19. September 2022Deutsch22 min

Mit Verfügung vom 30. September 2019 legte die Finanzverwaltung des Kan­tons Bern, Abteilung Finanzausgleich, den Zuschuss an die Einwohnerge­meinde (EG) Uetendorf im Rahmen des Disparitätenabbaus für das Jahr 2019 auf Fr. 527'862.-- fest.

Source be.ch

100.2021.108U publiziert in BVR 2023 S. 540

HAT/SBE/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 15. August 2023

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin

Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häberli,

Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Tissot

Gerichtsschreiberin Streun

Einwohnergemeinde Uetendorf

handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 48, 3661 Uetendorf

vertreten durch Rechtsanwalt …

Postfach 568, 3011 Bern

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Finanzdirektion, Münsterplatz 12, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Finanzausgleich Vollzug 2019; Zuschuss im Rahmen des Disparitätenabbaus (Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 15. März 2021; 99043350/2019.FINGS.762)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2023, Nr. 100.2021.108U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Mit Verfügung vom 30. September 2019 legte die Finanzverwaltung des Kan­tons Bern, Abteilung Finanzausgleich, den Zuschuss an die Einwohnerge­meinde (EG) Uetendorf im Rahmen des Disparitätenabbaus für das Jahr 2019 auf Fr. 527'862.-- fest.

B.

Gegen diese Verfügung gelangte die EG Uetendorf am 29. Oktober 2019 mit Beschwerde an die Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN), die das Rechts­mittel mit Entscheid vom 15. März 2021 abwies.

C.

Hiergegen hat die EG Uetendorf am 15. April 2021 Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der FIN vom 15. März 2021 sei aufzuheben und es sei der Zuschuss im Rahmen des Disparitätenabbaus für das Jahr 2019 so festzulegen, dass die bei der Berechnung des harmo­nisierten Steuerertrags der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen abzugsbe­rechtigten, per 2019 erhöhten Zentrumslasten (gemäss RRB 912/2019) für die Ermittlung des harmonisierten ordentlichen Steuerertrags der Jahre 2016 und 2017 nicht zur Anwendung gelangten. Eventuell sei der Entscheid der FIN vom 15. März 2021 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des der EG Uetendorf zustehenden Zuschusses an die Vorinstanz zurückzuwei­sen.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2021 schliesst die FIN auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich [FILAG; BSG 631.1]). Die EG Ueten­dorf ist Adressatin des angefochtenen Entscheids, durch diesen in wichtigen finanziellen Interessen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des­sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. etwa BVR 1995 S. 337 E. 1b; VGE 2016/235 vom 30.11.2018 E. 1.1; zur Beschwerdebefug­nis von Gemeinwesen allgemein statt vieler BVR 2017 S. 418 E. 2.4 f. und 4.1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt es in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Strittig ist die Höhe des der EG Uetendorf zugesprochenen Zuschusses für den Disparitätenabbau, wobei nicht direkt dessen Berechnung in Frage steht, sondern der harmonisierte ordentliche Steuerertrag bzw. der – gestützt darauf berechnete – harmonisierte Steuerertragsindex (HEI) der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen. Anpassungen bei diesen wirken sich indirekt auf die Höhe der Zuschüsse an die übrigen Gemeinden aus.

2.1

Ziel des (direkten) Finanzausgleichs ist es, die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Belastung der Gemeinden zu mil­dern und ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben (Art. 1 FILAG; vgl. auch Art. 113 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Als Instrumente zur Milderung der unterschiedlichen finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden kennt das geltende Recht den Disparitätenabbau und die Mindestausstattung (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 3 FILAG). Beim Disparitätenabbau finanzieren Gemeinden mit einem harmoni­sierten Steuerertragsindex (HEI), der grösser ist als 100, Zuschüsse zuguns­ten von Gemeinden mit einem HEI kleiner als 100 (Art. 10 Abs.1 und 2 FILAG; Lienhard/Engel/Schmutz, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwal­tungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 1005 Rz. 164). Der Disparitätenabbau mildert die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden, indem die Differenz des HEI einer Gemeinde zum HEI von 100 um 37 % reduziert wird (Art. 10 Abs. 1 und 3 FILAG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Au­gust 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich [FILAV; BSG 631.111]; VGE 2012/391 vom 29.11.2013 E. 3.5.3). Während der Disparitätenabbau die einnahmeseitigen Unterschiede ausgleicht, wird mit zusätzlichen Mass­nahmen auch den Unterschieden in der Ausgabenlast Rechnung getragen (Lienhard/Engel/Schmutz, a.a.O., S. 1005 f. Rz. 166), indem besonders be­lasteten Gemeinden der hohe, strukturell bedingte finanzielle Aufwand ab­gegolten wird (vgl. Art. 12 Abs. 1 FILAG). Zur Entlastung der fünf Gemeinden mit Zentrumsfunktionen (Bern, Biel, Thun, Burgdorf und Langenthal; vgl. Art. 13 Abs. 1 FILAG) sind zwei verschiedene Massnahmen vorgesehen: Zum einen erhalten die insoweit meistbelasteten Gemeinden Bern, Biel und Thun einen jährlichen Zuschuss zur teilweisen Abgeltung ihrer überdurch­schnittlich hohen Zentrumslasten in den Aufgabenbereichen privater Ver­kehr, öffentliche Sicherheit, Gästeinfrastruktur, Sport, soziale Sicherheit und Kultur (Art. 12 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 15 Abs. 1 FILAG). Zum anderen wer­den die Zentrumslasten bei der Berechnung des Finanzausgleichs berück­sichtigt, indem sie vom Gesamtertrag der ordentlichen Gemeindesteuern in Abzug gebracht werden können (Art. 12 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 14 FILAG; Lienhard/Engel/Schmutz, a.a.O., S. 1006 Rz. 167); im Fall von Bern, Biel und Thun, die einen Zuschuss nach Art. 15 FILAG erhalten, sind dies nur die nach Abzug dieser pauschalen Abgeltung verbleibenden Zentrumslasten. Demgegenüber können die Gemeinden Burgdorf und Langenthal, die keinen Zuschuss erhalten, die gesamten Zentrumslasten zum Abzug bringen.

2.2

Massgebend für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen des Finanzausgleichs ist der Durchschnitt der drei dem Vollzugsjahr vorange­gangenen Jahre (Art. 9 FILAG). Grundlagen für die Berechnung des Finanz­ausgleichs bilden die Wohnbevölkerung der Gemeinde, die Gemeindesteu­eranlage und ihr harmonisierter Steuerertrag (Art. 6 FILAG). Letzterer wird in Art. 8 FILAG geregelt, wobei diese Bestimmung am 9. März 2020 rückwir­kend auf Anfang Jahr revidiert worden ist (BAG 20-074). Mangels Über­gangsbestimmungen zu dieser Gesetzesänderung bestimmt sich das an­wendbare Recht anhand der allgemeinen intertemporalrechtlichen Re­geln. Nach diesen ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten nach der Rechts­lage zur Zeit ihres Ergehens zu beurteilen, wobei der erstinstanzliche Ver­fahrensabschluss – hier also der 30. September 2019 (vorne Bst. A) – massgebend ist (BGE 141 II 393 E. 2.4, 139 II 243 E. 11.1; BVR 2017 S. 483 E. 2.2, 2016 S. 293 E. 4.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8). Gemäss Art. 8 Abs. 1 FILAG (ursprüngliche Fassung; BAG 01-048) entspricht der har­monisierte Steuerertrag der Summe des harmonisierten ordentlichen Steu­erertrags und der harmonisierten Liegenschaftssteuer der Gemeinde. Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag berechnet sich, indem der Gesamt­steuerertrag der ordentlichen Gemeindesteuern durch die Steueranlage der Gemeinde geteilt und mit dem Harmonisierungsfaktor multipliziert wird (Art. 8 Abs. 2 FILAG in der Fassung vom 1.2.2011; BAG 11-105). Der Har­monisierungsfaktor basiert auf dem gewogenen Mittel der Steueranlagen aller Gemeinden und wird durch den Regierungsrat festgelegt (Art. 8 Abs. 3 FILAG in der Fassung vom 1.2.2011; BAG 11-105). Die harmonisierte Lie­genschaftssteuer wird ermittelt, indem die Summe der amtlichen Werte der Liegenschaften in der Gemeinde, die der Liegenschaftssteuer unterliegen, mit einem harmonisierten Steuersatz multipliziert wird. Dieser basiert auf dem gewogenen Mittel der Steuersätze aller Gemeinden und wird durch den Regierungsrat festgelegt (Art. 8 Abs. 4 FILAG). Der harmonisierte Steuerer­tragsindex (HEI) wird berechnet, indem das Hundertfache des harmonisier­ten Steuerertrags pro Kopf der Gemeinde durch das Mittel des harmonisier­ten Steuerertrags pro Kopf aller Gemeinden geteilt wird (Art. 8 Abs. 5 FILAG). Bei Gemeinden mit Zentrumsfunktionen bestimmt sich der harmoni­sierte ordentliche Steuerertrag ebenfalls entsprechend Art. 8 Abs. 2 FILAG, wobei aber vom Gesamtertrag der ordentlichen Gemeindesteuern die Zent­rumslasten abgezogen werden, die nach einem allfälligen Abzug der pau­schalen Abgeltung gemäss Art. 15 FILAG verbleiben (Art. 14 FILAG). So­wohl den für den Vollzug des Finanzausgleichs massgebenden Anteil der erfassten Zentrumslasten als auch den Zuschuss an die Gemeinden Bern, Biel und Thun legt der Regierungsrat jährlich kantonal letztinstanzlich fest (Art. 13 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 3 FILAG i.V.m. Art. 9 Bst. a und b FILAV). Gestützt auf den so bestimmten HEI wird insbesondere der Zuschuss be­rechnet, der den Gemeinden zwecks Disparitätenabbau zusteht; massge­bend ist die Formel in Anhang 1 Bst. A (Art. 10 Abs. 4 FILAG).

2.3

Der Regierungsrat ist gesetzlich verpflichtet, regelmässig (mindes­tens alle vier Jahre) die Auswirkungen des FILAG zu überprüfen und dem Grossen Rat Bericht zu erstatten (Art. 4 FILAG). Im Rahmen der Erfolgskon­trolle FILAG 2016 wurden insbesondere die Auswirkungen der Anfang 2012 in Kraft getretenen Gesetzesrevision untersucht (vgl. Bericht «Erfolgskon­trolle des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)» vom 23.5.2018, Ziff. 1 und 2.4 [nachfolgend: Bericht Erfolgskontrolle], einsehbar unter: <www.fin.be.ch>, Rubriken «Finanzen/Finanz- und Lastenaus­gleich/Erfolgskontrollen FILAG). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Evalua­tion, die für den Zeitraum von 2008 bis 2016 einen Anstieg der relevanten Zentrumslasten von 124 Mio. auf 147 Mio. Franken zeigten (Bericht Erfolgs­kontrolle, Ziff. 5.2 S. 55), hat der Regierungsrat die Unterstützung der Ge­meinden mit Zentrumsfunktionen auf das Jahr 2019 hin angepasst. Mit Re­gierungsratsbeschluss (RRB) 912/2019 vom 28. August 2019 beliess er zwar die Summe der pauschalen Abgeltungen – vorab aus finanzpolitischen Gründen – auf dem bisherigen Gesamtbetrag von knapp 91 Mio. Franken, erhöhte aber die Beträge der (verbleibenden) Zentrumslasten, die die Ge­meinden mit Zentrumsfunktionen bei der Berechnung des harmonisierten Steuerertrags 2019 in Abzug bringen können, von bisher gut 33 Mio. auf gut 67 Mio. Franken (Ziff. 1.1 und 2.1; vgl. auch E. 2.4 hiernach).

2.4

Im Einzelnen setzte der Regierungsrat die (verbleibenden) Zentrums­lasten, die bei der Berechnung des harmonisierten Steuerertrags 2019 bei den Gemeinden mit Zentrumsfunktionen in Abzug zu bringen sind, kantonal letztinstanzlich wie folgt fest (RRB 912/2019 Ziff. 2.1):

- EG Bern Fr. 36'008'000.--

- EG Biel Fr. 11'697'000.--

- EG Thun Fr. 5'478'000.--

- EG Burgdorf Fr. 6'145'000.--

- EG Langenthal Fr. 7'897'000.--

In den Jahren 2012 bis 2018 waren die entsprechenden Beträge jeweils jähr­lich in unveränderter Höhe wie folgt bestimmt worden (vgl. für die Jahre 2017 und 2018 RRB 859/2017 vom 23.8.2017 und RRB 863/2018 vom 22.8.2018, je Ziff. 2.1):

- EG Bern Fr. 15'813'000.--

- EG Biel Fr. 4'649'000.--

- EG Thun Fr. 2'249'000.--

- EG Burgdorf Fr. 5'171'000.--

- EG Langenthal Fr. 5'483'000.--

Diese Erhöhung der abzugsberechtigten Zentrumslasten bewirkt bei den Ge­meinden mit Zentrumsfunktion, dass ihr HEI tiefer ausfällt, und führt damit für sie im Disparitätenabbau entweder zu einem höheren Zuschuss oder ei­ner geringeren Ausgleichsleistung zugunsten anderer Gemeinden. Auf die Gemeinden ohne Zentrumsfunktion wirkt sich die Erhöhung insofern aus, als für den mittleren harmonisierten Steuerertrag aller Gemeinden ein (leicht) tieferer Wert resultiert. Dies hat im Finanzausgleich zur Folge, dass Gemein­den mit einem HEI von über 100 höhere Ausgleichsleistungen bezahlen bzw. solche mit einem HEI von unter 100 tiefere Ausgleichsleistungen erhalten; zudem erhalten Gemeinden mit einem Anspruch auf Mindestausstattung tie­fere Zuschüsse.

3.

3.1

Einig sind sich die Parteien darin, dass für den Vollzug des Finanz­ausgleichs nach Art. 9 i.V.m. Art. 6 FILAG – neben Wohnbevölkerung und Gemeindesteueranlage – der durchschnittliche harmonisierte Steuerertrag auf Basis der drei dem Vollzugsjahr (2019) vorangegangenen Jahre mass­gebend ist. Strittig ist hingegen, wie bei der Berechnung des harmonisierten Steuerertrags dieser Jahre (vgl. Art. 8 Abs. 1 FILAG in seiner ursprünglichen Fassung; BAG 01-048) genau vorzugehen ist. Insbesondere ist umstritten, ob die durch den Regierungsrat am 28. August 2019 beschlossene Erhöhung der abzugsberechtigten Zentrumslasten für die Berechnung des harmoni­sierten ordentlichen Steuerertrags aller drei Bemessungsjahre (2018, 2017 und 2016) massgebend ist.

3.2

Die FIN gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die mit RRB 912/2019 neu festgelegten abzugsberechtigten Zentrumslasten bei der Berechnung des Finanzausgleichs des Vollzugsjahrs 2019 sämtlichen Bemessungsjahren zugrunde zu legen seien. Mit Blick auf das Zusammen­spiel zwischen pauschaler Abgeltung und Berücksichtigung der Zentrums­lasten im Finanzausgleich seien während der gesamten Bemessungsperi­ode beim harmonisierten ordentlichen Steuerertrag der Gemeinden mit Zent­rumsfunktionen die höheren Zentrumslasten zu berücksichtigen, damit sie nicht – anders als die pauschale Abgeltung – nur teilweise zum Tragen kä­men (E. 4.3.2.3 sowie 4.3.4). Die FIN erachtete insoweit als entscheidend, dass der von der Finanzverwaltung gewählte «dynamische Ansatz» zu einer rascheren Umsetzung der vom Regierungsrat festgelegten Massnahmen führe. Die Berücksichtigung der erhöhten Zentrumslasten nur im letzten Be­messungsjahr hätte zur Folge, dass die Gemeinden mit Zentrumsfunktionen die durch den Regierungsrat beschlossene höhere «Abgeltung» der Zent­rumslasten erst nach drei Jahren vollumfänglich erhalten würden. Da das Ausgleichssystem damit nur sehr träge auf beschlossene Änderungen rea­gieren würde, wäre eine ständige aufwändige Nachregulierung vorzuneh­men. Für das gewählte Vorgehen spreche auch die Abwägung der finanziel­len Interessen der Gemeinden mit gegen jene ohne Zentrumsfunktionen, da die finanzielle Mehrbelastung Ersterer im Verhältnis höher ausfallen würde als jene, die sich nun für die Gemeinden ohne Zentrumsfunktionen ergebe (E. 4.3.4).

3.3

Die EG Uetendorf macht dagegen geltend, dass für jede bernische Gemeinde für jedes Jahr ein harmonisierter ordentlicher Steuerertrag festzu­legen sei, wobei für die Gemeinden mit Zentrumsfunktionen die jährlich vom Regierungsrat festgelegten, anrechenbaren Zentrumslasten massgebend seien. Der dergestalt ermittelte harmonisierte ordentliche Steuerertrag und der resultierende HEI eines bestimmten Jahres könnten nicht nachträglichen Änderungen unterliegen, auch wenn der Regierungsrat die Zentrumslasten für ein bestimmtes Vollzugsjahr neu festlege. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen: Nach Art. 9 FILAG sei für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen des Finanzausgleichs gemäss Art. 6 FILAG «der Durchschnitt der drei dem Vollzugsjahr vorangegangenen Jahre» massgebend, was unter anderem für die nach Art. 8 FILAG ermittel­ten Werte gelte. Für die Berechnung des Disparitätenabbaus 2019 seien dementsprechend auf das Bemessungsjahr 2018 die erhöhten Zentrumslas­ten zur Anwendung zu bringen, hingegen sei eine nachträgliche Neuberech­nung der harmonisierten ordentlichen Steuererträge der Jahre 2016 und 2017 unzulässig. Weder aus dem FILAG noch aus der FILAV ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass die per 2019 erhöhten Zentrumslasten bei der Er­mittlung des harmonisierten Steuerertrags rückwirkend berücksichtigt wer­den könnten. Es erschiene vielmehr unlogisch, wenn eine Gemeinde für ein und dasselbe Steuerjahr unterschiedliche Kennzahlen («harmonisierter Steuerertrag» und «HEI») aufweisen würde. Schliesslich bezwecke Art. 9 FILAG entgegen der Ansicht der FIN «offenkundig» nicht, dass sich verän­derte Berechnungsgrundlagen sofort und vollumfänglich im Finanzausgleich auswirkten, vielmehr erfolge die Berücksichtigung eben kontinuierlich und schrittweise innert drei Jahren.

4.

4.1

Massgebend für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen des Fi­nanzausgleichs ist der Durchschnitt der drei dem Vollzugsjahr vorangegan­genen Jahre (Art. 9 FILAG). Zu den Berechnungsgrundlagen gehört der har­monisierte Steuerertrag einer Gemeinde (Art. 6 FILAG), welcher sich aus der Summe des harmonisierten ordentlichen Steuerertrags und der harmonisier­ten Liegenschaftssteuer der Gemeinde zusammensetzt (vorne E. 2.2). Da Berechnungsgrundlage des Finanzausgleichs im Vollzugsjahr ein Durch­schnitt der massgebenden Grössen der drei Vorjahre bildet, sind diese Werte jeweils fix in Bezug auf ein bestimmtes Jahr zu ermitteln. Diesem Mechanis­mus entsprechend werden sowohl die pauschale Abgeltung der Zentrums­lasten als auch die bei der Berechnung des harmonisierten ordentlichen Steuerertrags abzuziehenden (verbleibenden) Zentrumslasten der Gemein­den mit Zentrumsfunktionen (vorne E. 2.2 ff.; Art. 14 und 15 FILAG) vom Re­gierungsrat jährlich festgelegt (Art 9 FILAV). Damit bleibt kein Raum, die hinsichtlich eines bestimmten Jahres (verbindlich) festgelegten «(Rest-)

Zentrumslasten» später neu zu bestimmen. Den Berechnungsgrundlagen des Vollzugsjahrs können nicht andere Werte zugrunde gelegt werden als jene, die in den drei Jahren der Bemessungsperiode bereits tatsächlich zum Tragen gekommen sind. Es erscheint zudem nicht schlüssig, dass der mit Blick auf ein bestimmtes Jahr zu ermittelnde harmonisierte Steuerertrag – als zentrale Kenngrösse bzw. eigentliche «Basis für die Berechnung des Fi­nanzausgleichs» (vgl. gemeinsamer Antrag des Regierungsrats und der Kommission zur Änderung des FILAG, in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 32, S. 22) – je nach (zwischenzeitlicher) Entwicklung der Zentrums­lasten, oder genauer der diese betreffenden regierungsrätlichen Beschlüsse, in späteren Vollzugsjahren anders ausfallen sollte; dies umso weniger, als sich diese «dynamische» Ermittlung der Berechnungsgrundlagen des Fi­nanzausgleichs lediglich auf eine einzige Komponente beschränken würde.

4.2

Mit der Totalrevision des Finanz- und Lastenausgleichssystems im Jahr 2000 wurde hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen von einem Zwei- auf einen Dreijahresdurchschnitt gewechselt. Hintergrund dieser Änderung bildete der Umstand, dass mit der Steuergesetzrevision 2001 ein Wechsel von der Vergangenheitsbemessung mit zweijähriger Steuerperiode zum System der Gegenwartsbemessung erfolgte, nach welchem die Steuern jährlich veranlagt werden. Weil damit grössere Schwankungen in den Steu­ereinnahmen der Gemeinden möglich wurden, sollten mit dem Dreijahres­durchschnitt «allfällige erhebliche Schwankungen» bei den Steuereinnah­men für die Berechnung des Finanzausgleichs «geglättet» werden (vgl. Vor­trag des Regierungsrats zum Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich, in Tagblatt des Grossen Rates 2000, Beilage 35 [nachfolgend: Vortrag FILAG], S. 30). Einem solchen System ist inhärent, dass sich Änderungen in den Berechnungsgrundlagen erst mit einiger zeitlicher Verzögerung auswir­ken: Wird eine Gemeinde aufgrund steigender bzw. sinkender Steuererträge finanzstärker oder -schwächer, kommt dies im Finanzausgleich aufgrund des Abstellens auf einen Dreijahresdurchschnitt nur schrittweise und zeitlich ver­zögert zum Tragen. In Zusammenhang mit dem Wechsel zur längeren Be­messungsperiode wurde in den Materialien darauf hingewiesen, dass der Steuerertrag des abgelaufenen Kalenderjahrs den zur Berechnung des Fi­nanzausgleichs massgebenden Steuerertrag zu einem Drittel mitbestimme und die Auswirkungen des neuen Steuergesetzes erst nach drei Jahren voll erfasst würden. Es wurde insoweit angedacht, die Berech­nungsgrundlagen in der Einführungsphase anders «zu bestimmen bzw. zu korrigieren», in der Folge dann aber aus verschiedenen – hier nicht interes­sierenden – Gründen davon abgesehen (Vortrag FILAG, S. 9 und 30 f.). Diese Ausführungen zeigen, dass sich nach der Logik des FILAG Änderun­gen in den Bemessungsgrundlagen generell schrittweise und geglättet aus­wirken; würde es sich anders verhalten, hätte eine abweichende Regelung anlässlich der Einführung des FILAG gar nicht ins Auge gefasst werden müs­sen. Weshalb es sich nur hinsichtlich der Steuereinnahmen, die den harmo­nisierten Steuerertrag einnahmeseitig beeinflussen, so verhalten sollte, dass sich Änderungen «gestaffelt» (über drei Jahre hinweg) auswirken, nicht aber betreffend der – infolge Veränderung der periodisch erfassten Zentrumslas­ten (Art. 13 Abs. 2 FILAG) ebenfalls Anpassungen unterliegenden – Zen­trumslasten, die ihn ausgabeseitig definieren, leuchtet nicht ein.

4.3

Die aus Sicht der FIN unerwünschte Folge dieses Systems – mithin die verzögerte Auswirkung der gestiegenen Zentrumslasten im Finanzaus­gleich – ist weniger der gesetzlichen Regelung geschuldet, als vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Regierung über die Höhe der pauschalen Ab­geltung der Zentrumslasten und der Abzüge für verbleibende Zentrums­las­ten nach Art. 13 ff. FILAG faktisch nicht jährlich entschieden, sondern – an­ders als gesetzlich vorgesehen – diese Grössen über Jahre hinweg auf gleichem Niveau belassen hat. Dadurch entstehen im Moment der verspäte­ten Anpassung Sprünge. Soll dies vermieden werden, gilt es den Vorgaben von Art. 9 FILAV konsequent nachzukommen und – sofern angezeigt – eine jährliche Anpassung vorzunehmen. Die unterlassenen Anpassungen sowohl der pauschalen Abgeltung als auch der abzugsberechtigten «(Rest-)Zen­trumslasten» können damit weder mittelbar für eine rückwirkende Berück­sichtigung der nunmehr höher festgesetzten Zentrumslasten bei der Berech­nung des Finanzausgleichs sprechen noch zur Rechtfertigung eines solchen Vorgehens herangezogen werden. Anzumerken bleibt, dass mit der jährli­chen pauschalen Abgeltung ein Instrument zur Verfügung stünde, um bei den Städten sofort auf gestiegene Zentrumslasten zu reagieren. Der Regie­rungsrat hat jedoch aus finanzpolitischen Überlegungen darauf verzichtet, die entsprechenden Zuschüsse, für die allein der Kanton aufkommen würde, zu erhöhen (vgl. vorne E. 2.4). Es erscheint widersprüchlich, wenn im vorlie­genden Verfahren in Bezug auf Leistungen, die von den übrigen Gemeinden zu erbringen sind, nun mit der Dringlichkeit einer Entlastung der Zentrums­gemeinden argumentiert wird. Auch der Hinweis auf das Zusammenspiel zwischen pauschaler Abgeltung und Berücksichtigung von Zentrumslasten im Finanzausgleich überzeugt in diesem Zusammenhang nicht, hat der Re­gierungsrat doch die Abgeltung im Vollzugsjahr 2019 gerade nicht erhöht.

4.4

Nach dem Gesagten ist der Zuschuss der EG Uetendorf im Rahmen des Disparitätenabbaus (Vollzug 2019) wie beantragt zu berechnen: In der Bemessungsperiode findet für 2018 die beschlossene Erhöhung der abzugs­berechtigten Zentrumslasten Anwendung, während es für die Jahre 2017 und 2016 bei den ursprünglichen harmonisierten ordentlichen Steuererträ­gen bleibt. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der Entscheid der FIN vom 15. März 2021 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Zuschuss der EG Uetendorf im Rahmen des Disparitätenabbaus für das Jahr 2019 im Sinn der Erwägun­gen neu festsetzt und die Differenz nachbezahlt; der FIN ist es unbenom­men, die Angelegenheit ihrerseits an die Finanzverwaltung zurückzuweisen (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 16). Hiervon unberührt bleibt der Finanzausgleich 2019 für die anderen Gemeinden, sind doch die übrigen von der Finanzver­waltung erlassenen Verfügungen offenbar unangefochten geblieben und deshalb rechtsbeständig geworden.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG).

5.2

Die obsiegende Gemeinde beantragt ausdrücklich Parteikostener­satz. Im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist eine Änderung von Art. 104 VRPG in Kraft getreten (vgl. BAG 23‑019; in Kraft seit 1.4.2023). Da das vorliegende Verfahren beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits am Verwaltungsgericht hängig war, wird es nach bisherigem Recht zu Ende ge­führt (Art. T2-1 zur Änderung vom 13.9.2022). Somit ist Art. 104 Abs. 4 VRPG in der bis zum 31. März 2023 gültigen Fassung einschlägig (BAG 08-109; vgl. VGE 2020/440 vom 13.4.2023 E. 8.2). Nach dieser Bestimmung haben Gemeinden in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). In Frage kommt eine aus­nahmsweise Ausrichtung von Parteikostenersatz namentlich, wenn die ob­siegende Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, son­dern ähnlich wie eine Privatperson betroffen ist (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 39). Anders als vorgebracht (Beschwerde Rz. 32) trifft dies indes für Streitigkeiten des Finanz- und Lastenausgleichs nicht zu, beschlagen diese doch hoheitliche Interessen (vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren etwa BGE 141 II 161 E. 2.3, 140 I 90 E. 1.2.2, 135 I 43 E. 1.2). Andere Gründe für einen ausnahmsweisen Anspruch auf Parteikostenersatz der Ge­meinde (etwa das Vorliegen einer besonders komplexen Angelegenheit mit entsprechendem Aufwand; vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 39), sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

5.3

Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden durch die FIN gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen sein (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).

6.

Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zu­sätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Haupt­sache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden kön­nen. Hier dient die Rückweisung an die FIN bloss der (rechnerischen) Um­setzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich vorlie­gend um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handeln dürfte (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.1, 140 V 321 E. 3.2).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 15. März 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung des Zuschusses im Rahmen des Disparitätenabbaus (Vollzug 2019) im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie­sen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

BVR 2023 540

VGE 15

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 37 FILAGart. 37 LPFCart. 37 FILAG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BVR 1995 337

VGE 2016/235

BVR 2017 418

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 1 FILAGart. 1 LPFCart. 1 FILAG

Art. 113 KVart. 113 ConstCart. 113 KV

Art. 5 FILAGart. 5 LPFCart. 5 FILAG

Art. 10 FILAGart. 10 LPFCart. 10 FILAG

Art. 10 FILAGart. 10 LPFCart. 10 FILAG

VGE 2012/391

Art. 12 FILAGart. 12 LPFCart. 12 FILAG

Art. 13 FILAGart. 13 LPFCart. 13 FILAG

Art. 12 FILAGart. 12 LPFCart. 12 FILAG

Art. 15 FILAGart. 15 LPFCart. 15 FILAG

Art. 12 FILAGart. 12 LPFCart. 12 FILAG

Art. 14 FILAGart. 14 LPFCart. 14 FILAG

Art. 15 FILAGart. 15 LPFCart. 15 FILAG

Art. 9 FILAGart. 9 LPFCart. 9 FILAG

Art. 6 FILAGart. 6 LPFCart. 6 FILAG

Art. 8 FILAGart. 8 LPFCart. 8 FILAG

BGE 141 II 393ATF 141 II 393DTF 141 II 393

BGE 139 II 243ATF 139 II 243DTF 139 II 243

BVR 2017 483

BVR 2016 293

Art. 8 FILAGart. 8 LPFCart. 8 FILAG

Art. 8 FILAGart. 8 LPFCart. 8 FILAG

Art. 8 FILAGart. 8 LPFCart. 8 FILAG

Art. 8 FILAGart. 8 LPFCart. 8 FILAG

Art. 8 FILAGart. 8 LPFCart. 8 FILAG

Art. 8 FILAGart. 8 LPFCart. 8 FILAG

Art. 15 FILAGart. 15 LPFCart. 15 FILAG

Art. 14 FILAGart. 14 LPFCart. 14 FILAG

Art. 13 FILAGart. 13 LPFCart. 13 FILAG

Art. 15 FILAGart. 15 LPFCart. 15 FILAG

Art. 9 FILAVart. 9 OPFCart. 9 FILAV

Art. 10 FILAGart. 10 LPFCart. 10 FILAG

Art. 4 FILAGart. 4 LPFCart. 4 FILAG

Art. 9 FILAGart. 9 LPFCart. 9 FILAG

Art. 6 FILAGart. 6 LPFCart. 6 FILAG

Art. 8 FILAGart. 8 LPFCart. 8 FILAG

Art. 9 FILAGart. 9 LPFCart. 9 FILAG

Art. 6 FILAGart. 6 LPFCart. 6 FILAG

Art. 8 FILAGart. 8 LPFCart. 8 FILAG

Art. 9 FILAGart. 9 LPFCart. 9 FILAG

Art. 9 FILAGart. 9 LPFCart. 9 FILAG

Art. 6 FILAGart. 6 LPFCart. 6 FILAG

Art. 14 FILAGart. 14 LPFCart. 14 FILAG

Art. 15 FILAGart. 15 LPFCart. 15 FILAG

Art. 9 FILAVart. 9 OPFCart. 9 FILAV

Art. 13 FILAGart. 13 LPFCart. 13 FILAG

Art. 13 FILAGart. 13 LPFCart. 13 FILAG

Art. 9 FILAVart. 9 OPFCart. 9 FILAV

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

VGE 2020/440

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 2 VRPGart. 2 LPJAart. 2 VRPG

BGE 141 II 161ATF 141 II 161DTF 141 II 161

BGE 140 I 90ATF 140 I 90DTF 140 I 90

BGE 135 I 43ATF 135 I 43DTF 135 I 43

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

BGE 145 III 42ATF 145 III 42DTF 145 III 42

BGE 140 V 321ATF 140 V 321DTF 140 V 321