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Entscheid

100 2021 124

Restitution des prestations

13. Januar 2025Deutsch20 min

Der Kanton Bern hat die Erbringung von stationären Leistungen der instituti­onellen Sozialhilfe im Bereich Betreuung und Förderung von Kindern, Ju­gendlichen und Erwachsenen mit Behinderungen sowie die Förderung der Eingliederung invalider Personen teilweise an private Institutionen übertra­gen. Über die im Einzelnen zu erbringenden Leistungen und die dafür vom Kanton zu bezahlenden Abgeltungen werden jährlich Leistungsverträge ab­geschlossen. Dabei werden seit 2018 bei der Festlegung der Leistungs­preise pro Einheit die bei den jeweiligen Institutionen vorhandenen Eigenmit­tel berücksichtigt. Die «Leistungsfestsetzung» für das Jahr 2018 war Gegen­stand mehrerer verwaltungsgerichtlicher Beschwerdeverfahren, wobei das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 3. März 2023 (VGE 2020/314 sowie 2020/320) den zugrunde liegenden Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) aufhob und die Sache zur er­neuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies.

Source be.ch

100.2021.124U

BUC/SBE/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 25. November 2024

Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häusler

Gerichtsschreiberin Streun

1. A.________

2. B.________

3. C.________

4. D.________

5. E.________

6. F.________

alle handelnd durch die statutarischen Organe und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. …

Beschwerdeführerinnen

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,

Ge­ne­ralsekretariat, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8

Beschwerdegegner

betreffend Staatsbeiträge 2019; Berücksichtigung von Eigenmitteln

(Ent­scheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 24. März 2021; 2019.GEF.26773)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2024, Nr. 100.2021.124U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Der Kanton Bern hat die Erbringung von stationären Leistungen der instituti­onellen Sozialhilfe im Bereich Betreuung und Förderung von Kindern, Ju­gendlichen und Erwachsenen mit Behinderungen sowie die Förderung der Eingliederung invalider Personen teilweise an private Institutionen übertra­gen. Über die im Einzelnen zu erbringenden Leistungen und die dafür vom Kanton zu bezahlenden Abgeltungen werden jährlich Leistungsverträge ab­geschlossen. Dabei werden seit 2018 bei der Festlegung der Leistungs­preise pro Einheit die bei den jeweiligen Institutionen vorhandenen Eigenmit­tel berücksichtigt. Die «Leistungsfestsetzung» für das Jahr 2018 war Gegen­stand mehrerer verwaltungsgerichtlicher Beschwerdeverfahren, wobei das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 3. März 2023 (VGE 2020/314 sowie 2020/320) den zugrunde liegenden Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) aufhob und die Sache zur er­neuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies.

B.

Auch für das Jahr 2019 konnten sich verschiedene Institutionen mit dem zu­ständigen Alters- und Behindertenamt (ALBA; heute: Amt für Integration und Soziales [AIS], Abteilung Soziale Einrichtungen und Assistenz [SEA]) der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF; heute: GSI) über die Höhe der Abgeltung pro Leistungspreiseinheit nicht einigen. In der Folge wurden die Leistungsverträge 2019 mit tieferen Preisen als bean­tragt unterzeichnet, unter Vorbehalt des Erlasses einer anfechtbaren Verfü­gung über die strittige Differenz. Am 31. Oktober 2019 erliess das ALBA gegen­über den Institutionen, die sich nicht einverstanden erklärt hatten, je separate Verfügungen, mit denen es zusätzliche Staatsbeiträge (im Umfang der nicht gewährten Anteile an den Leistungspreisen für das Jahr 2019) ver­weigerte. Die gegen diese Verfügungen am 28. November 2019 von mehre­ren Institu­tionen gemeinsam erhobene Beschwerde wies die GSI am 24. März 2021 in einem einzigen Entscheid ab.

C.

Dagegen haben die A.________ und fünf weitere Institutionen am 23. April 2021 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen fol­gende Anträge:

«1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. März 2021 sei aufzuheben.

2. Den Beschwerdeführerinnen seien für das Jahr 2019 die beantragten zusätzlichen Staatsbeiträge zu gewähren.

3. Den Beschwerdeführerinnen seien auf den zusätzlich zu leistenden Staatsbeiträgen spätestens ab 4. Februar 2019 Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.

4. Das Verfahren sei mit dem vor dem Verwaltungsgericht hängigen Be­schwerdeverfahren 100.2020.314 zu vereinigen.»

Mit Verfügungen vom 12. Mai 2021 bzw. 21. Februar 2024 wurde das Ver­fahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Sache im Verfahren VGE 100.2020.314 bzw. 2019.GEF.283 betreffend Staatsbeiträge 2018 sistiert.

Nach dem rechtskräftigen Abschluss des bei der GSI hängigen Verfahrens 2019.GEF.283 betreffend Staatsbeiträge 2018 mit Entscheid vom 11. Juni 2024 ist das Verfahren am 20. September 2024 wieder aufgenommen wor­den. Die Beschwerdeführerinnen halten mit Stellungnahme vom 17. Septem­ber 2024 an ihren bisher gestellten Anträgen fest.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die (gemeinsam anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerinnen bilden eine einfache bzw. freiwillige Streitgenossenschaft (Art. 13 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Sie haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmun­gen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerinnen sind Stiftungen des Privatrechts, die Auf­gaben der institutionellen Sozialhilfe wahrnehmen (vgl. vorne Bst. A). Die Abgeltung der Leistungen der privaten Trägerschaften der institutionellen Sozialhilfe war bis Ende 2021 in der Sozialhilfegesetzgebung geregelt, d.h. im Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfe­ge­setz, SHG; BSG 860.1) und der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111). Seit dem 1. Januar 2022 findet sich die Regelung des Leistungsangebots der instituti­onellen Sozialhilfe im Gesetz über die sozialen Leistungsangebote vom 9. März 2021 (SLG; BSG 860.2). Bereitstellung und Finanzierung der Leis­tungsangebote für erwachsene Menschen mit Behinderung richteten sich al­lerdings vorübergehend weiterhin nach dem SHG (aArt. 58 Abs. 1 und 2 SHG in der Fassung vom 9.3.2021; BAG 21-121). Seit Anfang 2024 gilt in­soweit – wie überhaupt für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu sozialen Leistungsangeboten – das Gesetz vom 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG; BSG 860.3). – Auf die streitbetroffenen Betriebsbeiträge für das Jahr 2019 sind nicht die am 1. Januar 2022 bzw. 2024 neu in Kraft getretenen Bestimmungen anzuwen­den (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 [StBG; BSG 641.1]), sondern kommen die bisherigen Bestimmungen in der Sozialhilfegesetzgebung zum Tragen. Konkret beurteilt sich die strit­tige Ab­lehnung von zusätzlichen Staatsbeiträgen nach dem StBG im Ver­bund mit dem SHG in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung (BAG 11-105 soweit nicht anders angegeben) und der SHV in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (BAG 01-077 soweit nicht anders angegeben).

2.2

Die institutionellen Leistungsangebote umfassen ambulante, teilstati­onäre und stationäre Leistungen in den Wirkungsbereichen finanzielle Exis­tenzsicherung, persönliche Autonomie, berufliche und soziale Integration so­wie Lebensbedingungen (aArt. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 SHG). Die Leis­tungen werden vom Kanton, von Gemeinden oder von privaten Träger­schaf­ten oder Personen erbracht (Leistungserbringerinnen bzw. Leistungs­erbrin­ger; aArt. 58 Abs. 2 SHG). Die GSI stellt die erforderlichen Leistungs­ange­bote bereit (aArt. 60 Abs. 1 SHG). Zu diesem Zweck kann die zustän­dige Stelle der GSI mit Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern Leis­tungsverträge abschliessen (aArt. 60 Abs. 2 Bst. a SHG). Die in diesem Rah­men für die GSI erbrachten Leistungen werden vom Kanton mit Beiträ­gen abgegolten, die durch Verfügung oder Vertrag gewährt werden (aArt. 74 Abs. 2 und aArt. 76 Abs. 1 SHG [je BAG 01-084]; aArt. 25 Abs. 1 SHV). Die Einzel­heiten der Leistungsabgeltung sind in aArt. 74a und 75 [BAG 01-084] SHG i.V.m. aArt. 25 sowie 26 ff. (soweit aArt. 26 Abs. 1-4 SHV betreffend in der Fassung vom 21.9.2005 [BAG 05-110]) SHV geregelt.

2.3

Die Gewährung der Beiträge richtet sich allgemein nach dem Staats­beitragsrecht (StBG und Staatsbeitragsverordnung vom 23. März 1994 [StBV; BSG 641.111]; aArt. 25 Abs. 2 SHV). Das StBG regelt die allgemeinen Grundsätze und das Verfahren für die Gewährung von Staatsbeiträgen (Art. 1 StBG), wobei die Abschnitte III, VI und VII nur anwendbar sind, soweit andere Gesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Art. 2 Abs. 2 StBG). Als Staatsbeiträge gelten finanzielle Beiträge, die einer Empfängerin oder einem Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung gewährt werden, ohne dass der Kanton eine direkte Gegenleistung erhält. Sie werden als Finanzhilfen oder Abgeltungen gewährt. Bei den hier strittigen Beiträgen handelt es sich um Abgeltungen, zwecks Milderung oder Ausgleichung der finanziellen Las-ten, welche sich aus der Erfüllung öffentlich-rechtlich vorgeschriebener oder übertragener Aufgaben ergeben (Art. 3 Abs. 1 und 3 StBG; BVR 2013 S. 227 E. 4.3; Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff., Rz. 149 ff., 158 ff.).

3.

Strittig ist, ob den Beschwerdeführerinnen für das Jahr 2019 höhere Abgel­tungen als die in den Leistungsverträgen vereinbarten auszurichten sind. Kern des Streits bildet, wie bereits betreffend das Jahr 2018 (rechtskräftig beurteilt mit Entscheid GSI 2019.GEF.283 vom 11.6.2024, ergangen auf VGE 2020/314 vom 3.3.2023 hin), die Höhe der bei der Festsetzung der Leistungspreise anzurechnenden Eigenmittel. Die Beschwerdeführerinnen rügen aber vorab in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).

3.1

Zunächst werfen sie der GSI vor, eine Verletzung der Begründungs­pflicht durch das ALBA zu Unrecht verneint zu haben. Das ALBA erwähne in seinen Verfügungen vom 31. Oktober 2019 zwar verschiedene «Eckwerte» für die Festlegung der Leistungspreise pro Einheit, lege aber nicht dar, wel­che Bedeutung bzw. welches Gewicht diesen zukomme, insbesondere was die Anrechnung von Eigenmitteln betreffe. Damit sei unklar, auf welcher Grundlage den Beschwerdeführerinnen die zusätzlich beantragten Abgeltun­gen verweigert würden. Die Verfügungen seien mangels nachvollziehbarer «Berechnungen» ungenügend begründet. Daran ändere nichts, dass die GSI in ihrem Entscheid Erklärungen zu den Berechnungen des ALBA ab­gebe. Es sei nicht haltbar, dass die Vorinstanz zwar ein widersprüchliches Verhalten des ALBA feststelle, dieses dann aber schütze, indem sie die Nachvollziehbarkeit der Verfügung als «materiell-rechtliche» Frage be­zeichne (Beschwerde Ziff. 1.1 ff.). Die Beschwerdeführerinnen bemängeln ferner, dass sich die GSI eine «Zurückhaltung bei der Überprüfung der An­gemessenheit» des Vorgehens des ALBA auferlegt habe. Dies widerspreche Sinn und Zweck der vollen Kognition der GSI bzw. stelle eine Ermessens­un­terschreitung und damit einen Rechtsverstoss dar: Vor dem Hintergrund un­genügend bestimmter Rechtsbegriffe einerseits und eines weiten Ermes­sens- und Beurteilungsspielraums des ALBA andererseits, in den die über­geordnete GSI nur zurückhaltend eingreife, entstehe ein rechtstaatlich un­haltbarer Zustand, in dem das Handeln des ALBA einer wirksamen Kontrolle weitgehend entzogen werde (Beschwerde Ziff. 3.1).

3.2

Die Vorinstanz hat erwogen, dass die angefochtenen Verfügungen auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen seien (an­gefochtener Entscheid E. 1.7, 4.7 und 5.9). Sie hat sich jedoch bei der «Über­prüfung der Angemessenheit» des vom ALBA gewählten Ansatzes zur Be­messung der Staatsbeiträge «eine gewisse Zurückhaltung» auferlegt und diesen (nur) daraufhin überprüft, ob er mit aArt. 75 Abs. 2 SHG vereinbar ist, d.h. den dort eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielraum wahrt, sachlich begründet erscheint und im Ergebnis zu einer rechtsgleichen Be­handlung der Leistungserbringenden führt (E. 7.2). Sie stellte einleitend fest, dass die Eigenmittel der Leistungserbringerinnen «nur» indirekt in die Be­messung eingeflossen seien, indem für die Festsetzung der Leistungspreise für 2019 im Wesentlichen auf die Leistungspreise 2018 zurückgegriffen wor­den sei, welche ihrerseits unter (angemessener) Berücksichtigung der Ei­genmittel vereinbart worden seien. Damit sei nicht an die Methodik des Vor­jahres angeknüpft, sondern es sei für die Berücksichtigung der vorhandenen Eigenmittel das «Abstellen auf das Referenzjahr 2015» perpetuiert worden (E. 7.3 f.). Gegen dieses Vorgehen sei nichts einzuwenden, sofern es sich bei diesem Jahr bezogen auf eine konkrete Leistungserbringerin, um ein «ty­pisches» Betriebsjahr gehandelt habe. Die sehr offenen Rechtsgrund­lagen für die Bemessung der Staatsbeiträge und namentlich die Handlungs­form des Vertrags erlaubten es dem ALBA besonderen Konstellationen (wie ins­besondere eine a.o. Überdeckung) Rechnung zu tragen, indem etwa in künf­tigen Leistungsverträgen Korrekturen zugunsten der Leistungs­erbringerin­nen vorgenommen werden könnten, sofern mit den vertraglich festgelegten Preisen eine qualitative Leistungserbringung nicht möglich sei (E. 7.5 f.). Weiter werde nicht geltend gemacht, dass die Methode zur Fest­legung der Leistungspreise für das Jahr 2019 für alle oder einzelne Leis­tungserbringe­rinnen zu einem unsachgemässen Ergebnis geführt habe, son­dern bloss pauschal beanstandet, dass ab dem Jahr 2018 tiefere Leistungs­preise ge­währt worden seien. Die allgemein gehaltene Kritik an der Bemes­sung der Leistungspreise sei nicht geeignet, die Staatsbeiträge als unange­messen er­scheinen zu lassen. Schliesslich hätten die Leistungserbringe­rinnen nach den unbestrittenen Ausführungen des ALBA auch im 2018 noch erhebliche Überdeckungen erzielt bzw. seien die von Einzelnen ausgewie­senen Unter­deckungen durch Rückstellungen aus früheren Staatsbeiträgen gedeckt wor­den oder sei – soweit drei Institutionen einen negativen Schwan­kungsfonds verzeichneten – dies nicht auf systematisch zu tief angesetzte Leistungs­preise zurückzuführen (E. 7.7 ff.). Insgesamt erachtete die GSI die ange­wandte Methode zur Anrechnung der Eigenmittel der Leistungserbrin­gerin­nen an die Staatsbeiträge daher für «sachlich haltbar» (E. 7.10). Die Be­schränkung ihrer Prüfungsbefugnis begründete die GSI damit, dass es in erster Linie dem in der Sache zuständigen ALBA obliege, den gesetzlich ge­währten erheblichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum bei der Anrech­nung der Eigenmittel zweckmässig auszuüben, zumal bislang im Einverneh­men mit der Finanzdirektion keine Vorschriften hierzu erlassen worden seien (vgl. aArt. 75 Abs. 3 SHG bzw. aArt. 28 Abs. 3 SHV). Mit Blick auf das Fach­wissen des ALBA und im Interesse einer möglichst rechtsgleichen Behand­lung aller Anbieterinnen von Leistungsangeboten der institutionellen Sozial­hilfe sei das ALBA besser in der Lage, die Auswirkungen der gewählten Be­messungsmethode auf die übertragene Aufgabenerfüllung insgesamt zu be­urteilen, als die GSI, der lediglich Einzelfälle vorlägen (E. 7.2).

3.3

Die in der Sache hauptsächlich umstrittene Höhe der Anrechnung der Eigenmittel bei der Festsetzung der Staatsbeiträge 2019 beurteilt sich primär nach aArt. 75 Abs. 2 SHG. Bei der Auslegung bzw. Konkretisierung dieser tatbestandsseitig offen formulierten Vorschrift kommt den Verwaltungsbe­hörden Ermessen zu (weiterführend VGE 2020/314 vom 3.3.2023 E. 5.1 und – auch zum Folgenden – E. 6.1 betreffend Staatsbeiträge 2018). Dieses Er­messen ist pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszuüben. Namentlich sind die gesetzlichen Vor­gaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechts­gleichen Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkür­verbot zu beachten. Die Prüfung durch das Verwaltungsgericht be­schränkt sich im Beschwerdefall auf die bei Ermessensentscheiden mass­gebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.2; Art. 80 Bst. b VRPG). Es beurteilt die Er­messensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vor­instanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missach­tet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat (statt vieler BVR 2020 S. 443 E. 4.4, 2016 S. 197 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 25). Demgegenüber überprüft im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren die Rechtsmittel­instanz die angefochtene Verfügung mit voller Kognition, d.h. sowohl auf Rechtsverletzungen als auch auf Angemessenheit hin (Art. 66 Abs. 1 VRPG). Sie ist dabei grundsätzlich verpflichtet, ihre Über­prüfungsbe­fugnis auszuschöpfen. Eine unzulässige Kognitionsbeschrän­kung stellt eine formelle Rechtsverweigerung bzw. Gehörsverletzung dar. Nur in bestimmten Fällen kann die Natur der Streitsache einer uneinge­schränkten Überprüfung Grenzen setzen, weil die verfügende Behörde den wesentlichen Sachum­ständen näher steht und diese besser würdigen kann (BVR 2010 S. 49 E. 1.2.1; BGE 141 II 103 E. 4.2 [Pra 104/2015 Nr. 110], Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 14 ff.; vgl. auch BVR 2019 S. 63 E. 1.2); so verhält es sich etwa bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen, eines per­sönlichen Eindrucks oder der Arbeitsleistung (Ruh Herzog, a.a.O., Art. 66 N 17). Auch im Fall, dass sich die verfügende Behörde auf besondere Fach­kenntnisse stützt, welche die Beschwerdebehörde nicht in gleichem Umfang verfügbar machen kann, darf sie Zurückhaltung üben. In der Regel muss aber eine hierarchisch übergeordnete Behörde desselben Fachbereichs die gleichen Fachkennt­nisse aufweisen wie die untere Dienststelle; nötigenfalls hat sie sich das er­forderliche Fachwissen anzueignen (BVR 2008 S. 284 E. 5.3; BGE 133 II 35 E. 3, 130 II 449 E. 4.1 je auch zum Folgenden; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 18). Eine (Fach-)Beschwerdeinstanz darf den Ent­scheid der Vorinstanz nur dann schützen, wenn sie geprüft hat, ob sich keine zweckmässigere, an­gemessenere Lösung anbietet (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 66 und 68; vgl. auch BGE 138 II 77 E. 4.2.2; zum Ganzen wiederum bereits VGE 2020/314 vom 3.3.2023 E. 6.2 betreffend Staatsbeiträge 2018).

3.4

Die von der GSI angeführten Gründe können unter Umständen eine Zurücknahme der Kontrolltätigkeit rechtfertigen. Hier sind indes weder über-geordnete Gesichtspunkte legitimer Reduktion der Prüfungsdichte auszu-machen, wie grössere Sachnähe des Amts aufgrund der Natur der Streit­sa­che oder besonderes Fachwissen, auf das sich dieses stützt (Ruth Her­zog, a.a.O., Art. 66 N. 16 ff.; hiervor E. 3.3), noch ist ein anderer bereichs­spezifi­scher Fall reduzierter Prüfungsdichte gegeben (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 19 ff.): Strittig und zu beurteilen ist die Abgeltung der privaten Trä­ger­schaften für die bereitgestellten sozialen Leistungsangebote, namentlich der Umfang der Anrechnung von Eigenmitteln bei der Bemessung des Be­triebs­beitrags (zum Ganzen allgemein bereits VGE 2020/314 vom 3.3.2023 be­treffend Staatsbeiträge 2018). Dabei geht es letztlich um die Frage, wel­ches Kapital einer Institution, die soziale Leistungsangebote erbringt, zuge­stan­den werden soll, um ihre ökonomische Handlungsfähigkeit zu gewähr­leisten (sichere Finanzierung von längerfristigen Projekten sowie Absiche­rung ge­genüber Marktrisiken), ohne mit dem bedarfswirtschaftlichen Auftrag, mög­lichst keine Überschüsse zu erzielen (und so übermässig Mittel in der Orga­nisation anzuhäufen), in Konflikt zu geraten (vgl. Blümle/Schauer, Wieviel Eigenkapital brauchen Nonprofit-Organisationen?, in ST 12/03 S. 1083 ff., 1086; Gmür/Ziegerer, Die Bildung finanzieller Reserven in spen­densam­melnden Organisationen, Verbands-Management 3/2015 S. 44 ff., 44). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dabei Sachumstände zu beurteilen sind, die der GSI nicht zugänglich sind (wie übrigens auch die erneute Prüfung der Staats­beiträge 2018 im Rahmen des Entscheids GSI 2019.GEF.283 vom 11.6.2024 erhellen dürfte). Als dem ALBA in dessen Fachbereich hierar­chisch übergeordnete Behörde (vgl. Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwal­tung [Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 2 Abs. 1 Bst. b der alten Verordnung vom 29. November 2001 über die Orga­nisation und die Aufgaben der GSI [aOrV GSI; BAG 01-001] in der Fas­sung vom 23.10.2019 [BAG 19-058]) muss die GSI in der Lage sein, die wirt­schaft­liche Situation der leistungserbringenden Institutionen im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Bildung finanzieller (Sicherheits-)Reserven zu würdi­gen (vgl. auch BGE 116 Ib 270 E. 3c); nötigenfalls hat sie sich das erforder­liche Fachwissen anzueignen. Es verhält sich hier zudem anders als etwa bei Er­messenssubventionen, bei denen die Verwaltungsentscheidung nur unter Berücksichtigung aller vergleichbaren Gesuchstellenden in all ihren Schat­tierungen nachvollziehbar wird (Fabian Möller, Rechtsschutz bei Sub­ven­tionen, Diss. Basel 2006, S. 213; Benjamin Schindler, Verwaltungser­mes­sen, 2010, Rz. 475; Zibung/Hofstetter, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 49), weshalb eine Zurückhaltung aus Rechtsgleichheitsgründen nicht an­gezeigt ist. Unerheblich ist schliesslich, dass die Leistungspreise Ge­gen­stand vertraglicher Vereinbarungen sind. Da die Ausrichtung von (zu­sätzli­chen) Beiträgen im Umfang der angerechneten Eigenmittel strittig und hier­über mit Verfügung zu befinden ist (vgl. VGE 2020/314 vom 3.3.2023 E. 1.1), kann – obschon sich dieselben Fragen wie bei der Bemessung der Beiträge stellen – eine nur zurückhaltende Prüfung nicht mit den Vertrags­verhältnis­sen begründet werden (vgl. auch Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 15; ebenso bereits VGE 2020/314 vom 3.3.2023 E. 6.4 betreffend Staats­bei­träge 2018).

Dispositiv

3.5 Die Vorinstanz hat somit ihre Kognition in unzulässiger Weise einge-schränkt und insofern den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerinnen ver­letzt. Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung ist – wie der daraus ab­geleitete Anspruch auf rechtliches Gehör – formeller Natur und seine Verlet­zung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1, 144 I 11 E. 5.3; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Da die Kognition des Verwaltungsgerichts in Streitigkeiten wie der vorliegenden grundsätzlich auf die Rechtskontrolle beschränkt und demnach enger ist als jene der GSI (vgl. vorne E. 1.2 und 3.3), fällt eine Heilung der formellen Rechtsverweigerung durch das Verwaltungsgericht von vornherein ausser Betracht (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.4 [Pra 108/2019 Nr. 119]; BVR 2016 S. 318 E. 2.1). Daran ändern Gang und Ergebnis des mittlerweile mit rechtskräfti­gem Entscheid der GSI vom 11. Juni 2024 abgeschlossenen Verfahrens 2019.GEF.283 betreffend Staatsbeiträge 2018 nichts, zumal die Sachlage betreffend die strittige Berechnungsmethodik zur Anrechnung von Eigenmit­teln nicht ohne Weiteres identisch ist mit jener im Vorjahr. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist dahin gutzuheissen, dass der ange­fochtene Entscheid in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufzuheben und die Sache zur weiteren, punkto Kognition und Prüfungsdichte uneinge­schränkten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Zur Frage der erforderlichen bzw. genügenden gesetzlichen Grundlagen für die Anrech­nung von Eigenmitteln (vgl. Beschwerde Ziff. 2) kann grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE 2020/314 vom 3. März 2023 zu den Staatsbeiträgen 2018 verwiesen werden (namentlich E. 4). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, sowohl über den Beweisantrag auf Einholung eines Quervergleichs (vgl. Beschwerde Ziff. 4.3) und den Antrag auf Verfah­rensvereinigung (vorne Bst. C) als auch über eine allfällige Verzinsung (vgl. Beschwerde Ziff. 5) zu befinden. Ferner wurde aus prozessökonomischen Gründen auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführerin­nen als obsiegend, auch wenn sie (reformatorisch) die Zusprechung von zu­sätzlichen Staatsbeiträgen beantragt haben (vorne Bst. C), insoweit je­doch nicht durchdringen (vgl. BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Für das Verfahren vor dem Verwaltungs­ge­richt sind somit keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (GSI) hat den Beschwerdeführerinnen die Parteikosten des ver­waltungsgerichtlichen Verfahrens zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 6. November 2024 (act. 16A) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

4.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die aufgrund des vorliegenden Rückweisungsentscheids erneut mit der Angelegenheit be­fasste GSI gemäss dem Ausgang der Überprüfung festzusetzen haben (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).

5.

Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) grundsätzlich als Zwischenentscheide, die nur unter einer der (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden kön-nen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Ge-sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 24. März 2021 soweit die Beschwerdeführerinnen betreffend aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten­vor­schuss von Fr. 12'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Der Kanton Bern (Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern) hat den Beschwerdeführerinnen die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 8'168.65 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerinnen

- Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 25

VGE 2020/314

VGE 100.2020.314

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 13 VRPGart. 13 LPJAart. 13 VRPG

Art. 71 ZPOart. 71 CPCart. 71 CPC

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 10 StBGart. 10 LCSuart. 10 StBG

Art. 1 StBGart. 1 LCSuart. 1 StBG

Art. 2 StBGart. 2 LCSuart. 2 StBG

Art. 3 StBGart. 3 LCSuart. 3 StBG

BVR 2013 227

VGE 2020/314

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

VGE 2020/314

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BVR 2020 443

BVR 2016 197

Art. 66 VRPGart. 66 LPJAart. 66 VRPG

BVR 2010 49

BGE 141 II 103ATF 141 II 103DTF 141 II 103

BVR 2019 63

BVR 2008 284

BGE 133 II 35ATF 133 II 35DTF 133 II 35

BGE 130 II 449ATF 130 II 449DTF 130 II 449

BGE 138 II 77ATF 138 II 77DTF 138 II 77

VGE 2020/314

VGE 2020/314

BGE 116 Ib 270ATF 116 Ib 270DTF 116 Ib 270

VGE 2020/314

VGE 2020/314

BGE 147 I 433ATF 147 I 433DTF 147 I 433

BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11

BVR 2018 281

BGE 145 I 167ATF 145 I 167DTF 145 I 167

BVR 2016 318

VGE 2020/314

BVR 2020 455

BVR 2016 222

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF