Lexipedia

Entscheid

100 2021 130

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

4. Mai 2021Deutsch4 min

Source be.ch

Sachverhalt

100.2021.130U

HAT/SCA/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 30. April 2021

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________

vertreten durch Fürsprecher …

Gesuchsteller

gegen

B.________

Gesuchsgegner 1

C.________

Gesuchsgegner 2

D.________

Gesuchsgegner 3

E.________

F.________

G.________

H.________

I.________

J.________

K.________

L.________

M.________

N.________

O.________

P.________

Q.________

alle vertreten durch Rechtsanwältin …

Gesuchsgegnerschaft 4

R.________

S.________

T.________

Erwägungen

U.________

V.________

W.________

X.________

Y.________

Z.________

AA.________

AB.________

AC.________

AD.________

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Gesuchsgegnerschaft 5

AE.________

Gesuchsgegnerschaft 6

sowie

Regierungsstatthalteramt Oberaargau

Schloss, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare

und

Einwohnergemeinde Roggwil

handelnd durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 8, 4914 Roggwil

betreffend Gesuch um Akteneinsicht in den Verfahren 100.2021.17, 100.2021.24, 100.2021.25 und 100.2021.28

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2021, Nr. 100.2021.130U, Seite 1

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

– A.________ reichte am 2. Februar 2021 beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau eine als «Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderat und die Verwaltung der Einwohnergemeinde 4914 Roggwil» bezeichnete Eingabe ein.

– Der Regierungsstatthalter nahm die Eingabe als Beschwerde betref­fend Vorbereitungshandlung der Gemeindebehörden im Vorfeld einer Abstimmung entgegen, eröffnete ein entsprechendes Verfahren (vbv 5/2021) und führte den Schriftenwechsel durch.

– Mit Verfügung vom 9. April 2021 teilte der Regierungsstatthalter den Verfahrensbeteiligten mit, er erachte den zu beurteilenden Sachverhalt als entscheidreif, und gewährte den Parteien die Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen.

– Am 27. April 2021 hat A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Verwaltungsgericht ein Akteneinsichtsgesuch gestellt. Er verlangt Ein­sichtnahme in die Akten der beim Verwaltungsgericht hängigen, zurzeit sistierten Beschwerdeverfahren 100.2021.17, 100.2021.24, 100.2021.25 und 100.2021.28, damit er seine Schlussbemerkungen im Verfahren vbv 5/2021 verfassen könne. Er stützt sein Gesuch auf Art. 27 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG; BSG 107.1) i.V.m. Art. 23 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

– Der Gesuchsteller verlangt Akteneinsicht in hängige Beschwerdever­fahren. Das Informationsgesetz regelt jedoch die Zugänglichkeit amtli­cher Akten ausserhalb hängiger Verfahren; für nicht rechtskräftig ab­geschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entspre­chenden Verfahrensbestimmungen (Art. 27 Abs. 3 IG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 23 ff.). Das Ersuchen ist daher nach Massgabe des VRPG zu beurteilen.

– Nach Art. 23 Abs. 1 VRPG sind nur die Parteien berechtigt, Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens zu nehmen. Der Gesuchsteller ist, wie er selber einräumt, in keinem der genannten verwaltungsge­richtlichen Verfahren als Partei beteiligt. Sein Akteneinsichtsgesuch ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

– Dem Gesuchsteller ist es im Übrigen unbenommen, im Verfahren vor dem Regierungsstatthalter als Beweisantrag die Edition der Akten zu beantragen, in die er Einsicht nehmen will (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VRPG). Über einen solchen Antrag hätte der Regierungsstatthalter zu befinden; daran gebunden ist er nicht (Art. 18 Abs. 2 VRPG).

– Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 VRPG [sinngemäss]).

– Die Kosten des Verfahrens sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 107 Abs. 1 VRPG) und es besteht kein Anspruch auf Parteikosten­ersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG).

– Das Verwaltungsgericht beurteilt das offensichtlich unbegründete Ge­such in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan­waltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Das Gesuch vom 27. April 2021 um Akteneinsicht wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Gesuchsteller

- Gesuchsgegnerschaft 1-6 (je mit einer Kopie des Gesuchs vom 27.4.2021)

- Regierungsstatthalteramt Oberaargau (mit einer Kopie des Gesuchs vom 27.4.2021)

- Einwohnergemeinde Roggwil (mit einer Kopie des Gesuchs vom 27.4.2021)

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.