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Entscheid

100 2021 163

Verwaltungsgericht

21. Juli 2023Deutsch17 min

A.________ (Jg. 1978) schloss im Herbst 2006 bei ihrer Krankenkasse eine freiwillige Kapitalversicherung bei Tod und Invalidität mit einem versicherten Todes- und Invaliditätskapital von Fr. 10'000.‑‑ respektive Fr. 60'000.‑‑ ab. Am 15. April 2007 wurde sie in ... infolge eines Verkehrsunfalls schwer verletzt. Sie erlitt unter anderem starke Verbrennungen und ihr linkes Bein musste knieabwärts amputiert werden. Durch die Folgen des Unfalls ist sie in ihrem Alltag stark eingeschränkt. Am 12. Mai 2009 erhielt A.________ für die Folgen des Unfalls aus ihrer Kapitalversicherung eine Invaliditäts­summe in der Höhe von Fr. 141'000.‑‑.

Source be.ch

100.2021.163U

STN/MIL/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 27. Juni 2023

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin

Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Minder

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Generalsekretariat, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8

Beschwerdegegner

betreffend Opferhilfe; Genugtuung (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 3. Mai 2021; 2012-11457).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2023, Nr. 100.2021.163U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1978) schloss im Herbst 2006 bei ihrer Krankenkasse eine freiwillige Kapitalversicherung bei Tod und Invalidität mit einem versicherten Todes- und Invaliditätskapital von Fr. 10'000.‑‑ respektive Fr. 60'000.‑‑ ab. Am 15. April 2007 wurde sie in ... infolge eines Verkehrsunfalls schwer verletzt. Sie erlitt unter anderem starke Verbrennungen und ihr linkes Bein musste knieabwärts amputiert werden. Durch die Folgen des Unfalls ist sie in ihrem Alltag stark eingeschränkt. Am 12. Mai 2009 erhielt A.________ für die Folgen des Unfalls aus ihrer Kapitalversicherung eine Invaliditäts­summe in der Höhe von Fr. 141'000.‑‑.

B.

Am 30. März 2012 stellte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorge­direktion des Kantons Bern (GEF; heute Gesundheits-, Sozial- und Integra­tionsdirektion [GSI]) zwecks Fristwahrung ein vorsorgliches und unbeziffer­tes opferhilferechtliches Gesuch um Entschädigung und Genugtuung. Die GEF sistierte am 10. April 2012 infolge des pendenten strafrechtlichen Ver­fahrens in ... das Gesuchsverfahren. Am 1. Juli 2019 bezifferte A.________ ihr Gesuch um Genugtuung auf Fr. 150'000.‑‑. Ihr Gesuch um Ent­schädigung zog sie am 7. Oktober 2020 zurück.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 schrieb der Kanton Bern, handelnd durch die GSI, das Gesuch um Entschädigung als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch um Genugtuung wies er ab (Dispositiv-Ziffer 2).

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juni 2021 beantragt A.________, die Verfügung der GSI vom 3. Mai 2021 sei aufzuheben und ihr sei eine opferhilferechtliche Genugtuung auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 schliesst die GSI auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge­halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids insgesamt und damit auch von Dispositiv-Ziffer 1. In ihrer Be­schwerde führt sie aber mit keinem Wort aus, weshalb die GSI mit der Ab­schreibung des Gesuchs um Entschädigung Recht verletzt haben soll. Man­gels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Op­fer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]).

2.

Das geltende OHG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 48 Bst. a OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind; für Ansprüche aus Straf­taten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver­übt worden sind, gelten die Fristen nach Art. 25 OHG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädi­gung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kennt­nis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche.

Dispositiv

Der Verkehrsunfall bzw. die Straftat ereignete sich am 15. April 2007 und damit vor Inkrafttreten des neuen Rechts. Zur Beurteilung des von der Be­schwerdeführerin geltend gemachten Genugtuungsanspruchs ist demnach das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Strafta­ten in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung massgebend (Op­ferhilfegesetz, aOHG; AS 1992 S. 2465). Mit der Gesuchseinreichung am 30. März 2012 hat die Beschwerdeführerin auch die 5-jährige Verwirkungs­frist nach Art. 25 Abs. 1 OHG eingehalten.

Nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen unter Vorbehalt abweichenden Übergangsrechts mit dem Tag ihres Inkrafttretens in der Regel sofort und im vollem Umfang anwendbar sind (BVR 2004 S. 241 E. 1.1.1; BGE 136 II 187 E. 3.1), gelangt für Verfahrensfragen das geltende OHG zur Anwendung, da dessen Über­gangsbestimmungen keine abweichende Regelung enthalten (vgl. vorne E. 1.3 und hinten E. 7).

3.

3.1 Wird eine Person, die das Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz hat, im Ausland Opfer einer Straftat, so kann sie im Kanton ihres Wohnsitzes eine Entschädigung oder eine Genugtuung verlangen, wenn sie nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält (Art. 11 Abs. 3 aOHG). Das Opfer muss glaubhaft machen, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten (Täterschaft, Versicherungen) erhalten kann (vgl. Art. 1 der alten Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfern von Straftaten [Opferhilfeverordnung, aOHV; AS 1992 S. 2479]). – Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin (vgl. act. 11A) mit Wohnsitz im Kanton Bern. Die Straftat geschah in .... Es kann mit der Vorinstanz offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin hinrei­chend glaubhaft gemacht hat, dass sie keine oder nur ungenügende Leis­tungen von Dritten erhalten kann und dass sie von ... keine genü­gende Leistung erhalten hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet.

3.2 Hilfe nach aOHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträch­tigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft er­mittelt worden ist und ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 aOHG). Art. 12 Abs. 2 aOHG sieht vor, dass dem Opfer unabhängig von sei­nem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden kann, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen, wobei ge­mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei gegebenen Voraussetzun­gen ein entsprechender Anspruch besteht (BGE 122 II 211 E. 1b, 121 II 369 E. 3c).

3.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 15. April 2007 in ... als Insassin eines Reisebusses bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie zog sich Verbrennungen dritten Grades mit Narbenbildung am linken Bein bis zum Gesässmuskel und weitere Verletzungen an beiden Beinen zu. Ihr linkes Bein musste knieabwärts amputiert werden. Sie leidet zudem an einer Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk. Sie ist für kürzere Distan­zen auf Gehstöcke und für längere Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen. Auch bei der Verrichtung ihrer alltäglichen Bedürfnisse wie dem Ankleiden, der Körperpflege oder dem Anziehen ihrer Prothese benötigt sie Unterstüt­zung. Zudem entwickelte sie als Folge der Straftat eine chronische Depres­sion und eine Anpassungsstörung (vgl. insb. Berichte der Rehaklinik … vom 11. und 16.7.2008, Akten GSI pag. 58 ff.). Damit sind die opferhilfe­rechtlichen Voraussetzungen für eine Genugtuung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 aOHG grundsätzlich erfüllt.

3.4 Die Beschwerdeführerin schloss im Oktober 2006 bei der B.________ AG eine freiwillige Kapitalversicherung bei Tod und Invalidi­tät mit einem versicherten Todes- und Invaliditätskapital von Fr. 10'000.-- bzw. Fr. 60'000.-- ab. Die Beschwerdeführerin erhielt am 12. Mai 2009 von der B.________ AG beziehungsweise der C.________ AG (in ihrer Eigenschaft als Kollektivversicherung) für die Folgen des erlittenen Unfalls eine Leistung in der Höhe von Fr. 141'000.‑‑ ausbezahlt. Ausgehend von der Gliederskala der anwendbaren Allgemeinen Versiche­rungsbedingungen vom 1. Januar 2007 (AVB; vgl. act. 6A Beilage 2 und hin­ten E. 4.4) schloss die Versicherungsgesellschaft auf eine unfallbedingte medizinisch-theoretische Invalidität von 77 % (wobei sich diese Prozentzahl anhand der Angaben in der Vereinbarung [Verlust eines Beines im Kniege­lenk 50 %; Bewegungseinschränkungen Kniegelenk rechts 12 %; ästheti­scher Schaden: Narben 5 %] nicht lückenlos nachvollziehen lässt). Unter An­wendung der Progression ergaben 77 % insgesamt 235 %, woraus sich der Betrag von Fr. 141'000.-- errechnete (235 % des Invaliditätskapitals von Fr. 60'000.--). Die Parteien hielten in der Entschädigungsvereinbarung fest, dass mit der Bezahlung dieses Betrags alle aus diesem Unfallereignis er­wachsenen Ansprüche an die C.________ und B.________ AG aus der abgeschlossenen Unfallversicherung für Tod und Invalidität als abgegol­ten gelten (vgl. Akten GSI pag. 63 f.).

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt insoweit mit ausreichender Klarheit aus den Akten. Der Beweis­antrag der Beschwerdeführerin auf Edition der IV-Akten (Beschwerde S. 3) wird abgewiesen.

4.

Umstritten ist, ob die vereinbarte und ausbezahlte Versicherungsleistung von Fr. 141'000.-- auf eine allfällige opferhilferechtliche Genugtuung anzurech­nen ist.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Leistungen aus privaten Versi­cherungen seien nur dann auf den Schaden anzurechnen, wenn sie dem Schadensausgleich dienten (Schadensversicherungen). Von der Anrech­nung ausgenommen seien hingegen Leistungen aus reinen Summen­versicherungen. Wenn einzig eine Schädigung der Gesundheit Leistungs­voraus­setzung sei und eine aus der Gesundheitsschädigung fliessende Ver­mö­gensbeeinträchtigung nicht gefordert werde, seien die Leistungen als Summenversicherung zu qualifizieren. Die erhaltene Invaliditätssumme ziele nicht auf den Schadensausgleich ab, sei deshalb keine Schadensversiche­rung und damit nicht an die beantragte opferhilferechtliche Leistung anzu­rechnen. Dies gelte auch in Bezug auf Genugtuungsansprüche nach OHG, zumal der Leistung aus einer Summenversicherung kein Genugtuungscha­rakter zukomme. Ausserdem würde eine Anrechnung der Invaliditätssumme Zusatzversicherte benachteiligen und Personen bevorzugen, die keine frei­willigen Vorsorgemassnahmen getroffen hätten; dies sei unbillig (Be­schwerde S. 4 ff.).

4.2 In der Botschaft des Bundesrats vom 25. April 1990 zu einem Bun­desgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten und zu einem Bundesbe­schluss über das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten wird betont, die Entschädigung durch den Staat solle die Ausnahme bilden und gegenüber den anderen, dem Opfer bereits zu­stehenden Entschädigungsmöglichkeiten subsidiär sein. Entschädigung und Genugtuung solle der Staat nur in dem Masse leisten, als die Täterinnen und Täter bzw. die Sozial- oder Privatversicherungen den vom Opfer erlittenen Schaden nicht wirkungsvoll, rasch und hinreichend entschädigten (BBl 1990 II 961 ff. 976; BGE 126 II 237 E. 6c/cc).

4.3 Gemäss Art. 14 aOHG mit dem Randtitel «Subsidiarität der staatli­chen Leistung» werden Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhal­ten hat, von der Entschädigung abgezogen. In gleicher Weise werden Ge­nugtuungsleistungen von der Genugtuung abgezogen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 3 aOHG). Aufgrund des subsidiären Charakters der Opferhilfe soll ver­mieden werden, dass das Gemeinwesen Leistungen für einen Schaden er­bringt, der von dritter Seite bereits ganz oder teilweise abgedeckt wird. Dabei sind nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 aOHG nur solche Drittleistungen zu berücksichtigen, die tatsächlich dem Schadensausgleich dienen. In glei­cher Weise ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 aOHG bei der Genugtuung vorzu­gehen (BGE 126 II 237 E. 6c/dd).

Das Bundesgericht hat sich im erwähnten BGE 126 II 237 mit der von der Beschwerdeführerin angeführten Unterscheidung zwischen Schadens- und Summenversicherungen auseinandergesetzt. Während Schadensversiche­rungen auf die Deckung von bestimmten Schäden ausgerichtet sind, dienen Summenversicherungen nicht primär dem Schadensausgleich, sondern er­bringen im Voraus vereinbarte Leistungen. Nach Auffassung des Bundesge­richts dienen Leistungen aus Summenversicherungen, die das Opfer oder dessen Angehörige ohnehin früher oder später (in einem bestimmten Aus­mass) erhalten hätte, nicht dem Schadensausgleich und sind deshalb nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG anrechenbar (BGE 126 II 237 E. 6c/dd).

4.4 Massgebend für die bestimmungsgemässe Zuordnung (Schadens- oder Summenversicherung) sind in aller Regel die AVB oder die besonderen Vertragsbedingungen privatrechtlich geschuldeter Leistungen. Gemäss Ver­sicherungspolice von Oktober 2006 (act. 6A Beilage 1) sind die AVB in der Ausgabe vom 1. Januar 2007 anwendbar. Diese äussern sich nicht zur Qua­lifikation als Schadens- oder Summenversicherung. Entgegen der Auffas­sung der Beschwerdeführerin ist aber diese Qualifikation ohnehin nicht aus­schlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob die Leistungspflicht an das Schadensereignis anknüpft oder ob die Versicherungsleistung auch ohne schädigendes Ereignis (Unfall) früher oder später (in einem bestimmten Aus­mass) ausbezahlt worden wäre. Leistungen, die an das Schadensereignis anknüpfen, sind an die Genugtuung anzurechnen (eingehend Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl. 2005, Art. 14 N. 31 mit Verweis auf BGE 126 II 237 E. 6c/dd).

4.5 Gemäss den AVB der abgeschlossenen Kapitalversicherung bei Tod und Invalidität zahlt die Versicherung das Invaliditätskapital, wenn als Folge eines Unfalls innerhalb von fünf Jahren eine voraussichtlich bleibende medi­zinisch-theoretische Invalidität eintritt. Das Invaliditätskapital bestimmt sich dabei nach dem Grad der Invalidität, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leistungsvariante; eine allenfalls durch das Ereignis ein­getretene Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit wird dabei nicht berücksichtigt (AVB S. 7 Ziffer 9; act. 6A Beilage 2). Anspruch auf das Todesfallkapital be­steht, wenn die versicherte Person innert fünf Jahren an den Folgen eines Unfalls verstirbt. Die Versicherung bezahlt diesfalls die für den Todesfall ver­sicherte Summe unter Abzug der allfällig für denselben Unfall bereits geleis­teten Invaliditätsentschädigung (AVB S. 9 Ziffer 13; act. 6A Beilage 2).

Ohne schädigendes Ereignis, d.h. ohne Unfall, hätte die Beschwerdeführerin mithin keine Versicherungsleistung erhalten (vgl. auch AVB S. 6 Ziffer 5 [«Wann endet der Versicherungsschutz?»]; act. 6A Beilage 2). Die erhaltene Leistung hat ebenso wie die opferhilferechtliche Genugtuung Genugtuungs­charakter, da sie die aus der Straftat und ihren Folgen erlittene immaterielle Unbill abgegolten hat, ohne Berücksichtigung einer allenfalls durch das Er­eignis eingetretenen Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit.

Die als Folge des Unfalls ausbezahlte Invaliditätssumme von Fr. 141'000.-- ist nach dem Gesagten an eine allfällige Genugtuung anzurechnen.

5.

Zu prüfen bleibt damit, ob – wie von der Beschwerdeführerin geltend ge­macht – eine allfällige opferhilferechtliche Genugtuung den Betrag von Fr. 141'000.‑‑ übersteigen würde. Die Beschwerdeführerin erachtet eine Summe von Fr. 150'000.‑‑ als angemessen, zumal der Genugtuungsbetrag nach dem anwendbaren aOHG nicht beschränkt gewesen sei (Beschwerde S. 8 f.).

5.1 Nach geltendem Recht ist die Genugtuung für das Opfer auf maximal Fr. 70'000.-- beschränkt (Art. 23 Abs. 2 Bst. a OHG). Das aOHG sah keinen solchen Höchstbetrag vor.

Gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG kann einem Opfer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 aOHG unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände dies recht­fertigen. Das aOHG enthält keine Bestimmungen zur Bemessung der Ge­nugtuung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sinngemäss heranzuzie­hen (BGE 132 II 117 E. 2.2.1, 128 II 49 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Genugtu­ung nach Opferhilferecht braucht aber nicht gleich hoch wie die zivilrechtli­che zu sein, sondern darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht von der Täte­rin oder dem Täter, sondern – im Sinn eines Akts der Solidarität zugunsten einer von Unrecht betroffenen Person – von der Allgemeinheit bezahlt wird.

5.2 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die keine schematische Berechnung zulässt (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Massgebend sind die Schwere der Beeinträchtigung und die Mög­lichkeit, die Beeinträchtigung durch Zahlung einer Geldsumme zu mil­dern (BGE 123 III 306 E. 9b [Pra 86/1997 Nr. 170]). Nach der zum aOHG entwi­ckelten Praxis des Verwaltungsgerichts sind für die Bewertung der immate­riellen Unbill im Sinn der sog. Zweiphasentheorie in einem ersten Schritt ob­jektivierbare Elemente der Integritätsverletzung herauszuarbeiten, welche zur Festlegung eines Basisbetrags als Orientierungspunkt (Basisgenugtu­ung) führen, und in einem zweiten Schritt die Besonderheiten des Einzelfalls (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation der geschädigten Person) für die Bestimmung der Genugtuung im konkreten Fall zu ermitteln (BVR 2006 S. 241 E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 117 E. 2.2.3).

5.3 Die Vorinstanz hat sich ausdrücklich an dieser Zweiphasentheorie orientiert und zur Bestimmung der Basisgenugtuung verschiedene Ver­gleichsfälle herangezogen. Sie ist zum Schluss gekommen, dass für schwerste Beeinträchtigungen mit lebenslangen Folgen Genugtuungssum­men zwischen Fr. 50'000.‑‑ und Fr. 65'000.‑‑ zugesprochen wurden (ange­fochtener Entscheid E. 4.3.3; vgl. insoweit auch die Hinweise auf die altrecht­liche Praxis bei Peter Gomm, a.a.O., Art. 12 N. 39). Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ausei­nander. Die genaue Höhe braucht nicht festgelegt zu werden, da der Betrag jedenfalls deutlich tiefer liegt als die an eine allfällige Genugtuung anrechen­bare Versicherungsleistung von Fr. 141'000.--. Schon aus diesem Grund kann im Übrigen entgegen der Beschwerdeführerin keine Rede davon sein, dass Personen mit einer Zusatzversicherung finanziell benachteiligt würden.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin aus­bezahlte Invaliditätsentschädigung Genugtuungscharakter aufweist, da sie die aus der Straftat und ihren Folgen erlittene immaterielle Unbill abgegolten hat. Die Beschwerdeführerin hätte die Entschädigung ihrer Zusatzversiche­rung nicht ohne den Unfall und die damit einhergegangene medizinisch-theoretische Invalidität erhalten. Die Versicherungsleistung ist deshalb in Über­einstimmung mit der Vorinstanz gemäss Art. 14 Abs. 1 aOHG an eine allfäl­lige opferhilferechtliche Genugtuung anzurechnen. Diese wäre jeden­falls deutlich tiefer ausgefallen als die ausbezahlte Summe von Fr. 141'000.‑‑.

7.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbe­gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungs­gericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrensausgangs jedoch keine Kosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 OHG). Anspruch auf Parteikostenersatz hat die Beschwerdeführerin nicht (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Bundesamt für Justiz

Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

VGE 27

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 15 EG OHGart. 15 LiLAVIart. 15 EG OHG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 48 OHGart. 48 LAVIart. 48 LAV

Art. 25 OHGart. 25 LAVIart. 25 LAV

Art. 25 OHGart. 25 LAVIart. 25 LAV

Art. 25 OHGart. 25 LAVIart. 25 LAV

BVR 2004 241

BGE 136 II 187ATF 136 II 187DTF 136 II 187

Art. 11 OHGart. 11 LAVIart. 11 LAV

Art. 2 OHGart. 2 LAVIart. 2 LAV

Art. 12 OHGart. 12 LAVIart. 12 LAV

BGE 122 II 211ATF 122 II 211DTF 122 II 211

BGE 121 II 369ATF 121 II 369DTF 121 II 369

Art. 2 OHGart. 2 LAVIart. 2 LAV

Art. 12 OHGart. 12 LAVIart. 12 LAV

BGE 126 II 237ATF 126 II 237DTF 126 II 237

Art. 14 OHGart. 14 LAVIart. 14 LAV

Art. 14 OHGart. 14 LAVIart. 14 LAV

Art. 14 OHGart. 14 LAVIart. 14 LAV

Art. 14 OHGart. 14 LAVIart. 14 LAV

BGE 126 II 237ATF 126 II 237DTF 126 II 237

BGE 126 II 237ATF 126 II 237DTF 126 II 237

Art. 14 OHGart. 14 LAVIart. 14 LAV

BGE 126 II 237ATF 126 II 237DTF 126 II 237

BGE 126 II 237ATF 126 II 237DTF 126 II 237

Art. 23 OHGart. 23 LAVIart. 23 LAV

Art. 12 OHGart. 12 LAVIart. 12 LAV

Art. 2 OHGart. 2 LAVIart. 2 LAV

BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117

BGE 128 II 49ATF 128 II 49DTF 128 II 49

BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117

BGE 123 III 306ATF 123 III 306DTF 123 III 306

BVR 2006 241

BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117

Art. 14 OHGart. 14 LAVIart. 14 LAV

Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG