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Entscheid

100 2021 178

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD)

21. September 2023Deutsch24 min

A.________ ersuchte am 25. Juni 2020 (Datum des Posteingangs) um Er­lass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern von Fr. 9'086.50 des Jahres 2017 (einschliesslich Verzugszinsen sowie Fr. 1'700.-- Busse und Fr. 70.-- Gebühren). Mit Entscheid vom 3. November 2020 wies die Steuer­verwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region Bern-Mittelland, das Er­lass­gesuch ab.

Source be.ch

100.2021.178U

BUC/FLN/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 19. September 2023

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Flückiger

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Mai 2021; 100 20 428)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.178U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ ersuchte am 25. Juni 2020 (Datum des Posteingangs) um Er­lass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern von Fr. 9'086.50 des Jahres 2017 (einschliesslich Verzugszinsen sowie Fr. 1'700.-- Busse und Fr. 70.-- Gebühren). Mit Entscheid vom 3. November 2020 wies die Steuer­verwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region Bern-Mittelland, das Er­lass­gesuch ab.

B.

Dagegen erhob A.________ am 1. Dezember 2020 Rekurs bei der Steuer­rekurskommission des Kantons Bern (StRK), die das Rechts­mittel am 11. Mai 2021 abwies.

C.

Am 10. Juni 2021 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­ho­ben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; ihm seien die Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2017 zu erlassen. Darüber hinaus hat er das Verwaltungsgericht ersucht, ihn «von den Verfahrenskos­ten zu befreien».

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehmlas­sung vom 16. Juli 2021 bzw. Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 je auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah­ren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än­derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestim­mungen über Form und Frist sind einge­halten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeinde­steuer streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zustän­dig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die Einwohnergemeinde [EG] B.________ hat sich betreffend die Gemeinde­steuern 2017 am 7. September 2020 dem bevorstehenden Entscheid der Steuerverwaltung «angeschlossen» (vgl. Erlassgesuch S. 4, Vorakten StV [act. 6B] pag. 52, auch zum Folgenden). Gleichzeitig hat sie ihre «Kompe­tenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuerjustizverfah­ren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert. Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung be­fugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelver­fahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeinde­steuer zu führen (vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 1.3, 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwen­dige Partei in das Verfahren einzubeziehen.

1.3

Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftli­chen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon aus­zugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchen­steu­ern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teil­weise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer er­heblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steu­ererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuer­pflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1).

2.2

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steu­ererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Ab­zahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zah­lungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich­keit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirt­schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Ent­scheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rech­nung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewe­sen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 und Art. 240c Abs. 1 Bst e StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2).

2.3

Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zu­mutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügba­ren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Exis­tenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur fi­nanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskos­ten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3).

2.4

Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG auf­gezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4).

3.

3.1

Den Akten ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer be­treibt seit 2006 ein Brocante-Geschäft in C.________, in dem er unter anderem gebrauchte Schallplatten verkauft, wobei er jeweils ungefähr 7'000 bis 8'000 Platten im Geschäft habe (Rekurs vom 1.12.2020 [nachfolgend: Rekurs] S. 2, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 12 ff.; Schreiben vom Juli 2020 [nachfol­gend: Schreiben Juli 2020], Vorakten StV [act. 6B] pag. 49 [8'000-10'000 Platten]). Darüber hinaus hat er gemäss seinen eigenen Angaben über einen Zeitraum von über 30 Jahren eine «private» Sammlung mit mehr als 8'000 Schallplatten angelegt. Hiervon hat der Beschwerdeführer im März 2017 ins­gesamt 5'000 Platten für Fr. 40'000.-- (Auszahlung in bar) an einen Händler verkauft, ohne jedoch den Gewinn als (steuerfreies oder steuerbares) Ein­kommen bzw. als Vermögen in seiner Steuererklärung 2017 zu deklarieren (vgl. Rekurs S. 2, auch zum Folgenden). Aufgrund einer Buchführungsprü­fung beim Käufer wurde die Steuerverwaltung auf den Verkauf aufmerksam (vgl. Notiz vom 31.8.2020 zum Anschlussentscheid der EG B.________, Vorakten StV [act. 6B] pag. 51) und gab dem Beschwerdeführer mit Schrei­ben vom 16. Januar 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 4. März 2019 informierte sie den Beschwerdeführer, dass die Schall­plattensammlung als Geschäftsvermögen zu qualifizieren sei; beim Ver­kaufserlös handle es sich um steuerbaren Kapitalgewinn (nachfolgend: Schreiben StV vom 4.3.2019, Vorakten StV [act. 6B] pag. 58 f.). In der Folge hat die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer mit Veranlagungsverfü­gungen vom 9. April 2019 für den Verkauf der Schallplattensammlung so­wohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bun­dessteuer Fr. 30'000.-- als zusätzliches Einkommen aus selbständiger Er­werbstätigkeit angerechnet; dies unter Berücksichtigung ermessensweise festgesetzter Gestehungs­kosten in der Höhe von Fr. 10'000.-- (vgl. Vorkaten StV [act. 6B] pag. 6 ff.). Mit Einspracheentscheiden vom 8. Oktober 2019 hat die Steuerverwaltung die Aufrechnung auf Fr. 25'000.-- reduziert bzw. Ge­stehungskosten in der Höhe von Fr. 15'000.-- zum Abzug zugelassen (nach­folgend: Einsprache­entscheide, Vorakten StV [act. 6B] pag. 14 ff.). Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Am 25. Juni 2020 (Posteingang bei der EG B.________) hat der Beschwerdeführer um Erlass der kantonalen und kommunalen Steuern 2017 ersucht (vgl. Erlassgesuch, Vorakten StV [act. 6B] pag. 52 ff.).

3.2

Die StRK hat zwar eine aktuelle finanzielle Notlage des Beschwerde­führers und damit einen Erlassgrund grundsätzlich bejaht (vgl. angefochte­ner Entscheid E. 4.1 ff. und 8). Da es der Beschwerdeführer jedoch trotz ver­fügbarer Mittel unterlassen habe, ab der Steuerperiode, auf die sich das Er­lassgesuch beziehe, Rücklagen zu bilden, liege ein Erlassausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG vor. Die freie Einkommensquote hätte im Jahr 2017 rund 341 % betragen, womit von einem geradezu leichtfertigen Umgang mit den verfügbaren Mitteln auszugehen sei (angefochtener Ent­scheid E. 6 f.). Es sei daher kein Steuererlass zu gewähren (angefochtener Entscheid E. 8). – Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammen­fassend geltend, die Schallplattensammlung sei Teil seines Privatvermögens gewesen; er sei daher davon ausgegangen, dass der mit dem Verkauf er­zielte Kapitalgewinn steuerfrei sei, weshalb für ihn kein Anlass bestanden habe, zusätzliche Rückstellungen für die Bezahlung der Steuern vorzuneh­men. Die Höhe der Steuern 2017 sei für ihn nicht voraussehbar und aus­serhalb seines «Erfahrungs- und Erwartungshorizonts» gewesen; erst 2019 habe er von der Einschätzung der Steuerverwaltung erfahren. Das Geld habe er aufgrund der schlecht laufenden Geschäfte im Jahr 2018 und 2019 zur Bestreitung seiner Lebenskosten verbraucht (Beschwerde S. 1 f.).

4.

4.1

Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids in einer finanziellen Notlage befunden hat und die Tilgung der offenen Steuer­schulden für ihn eine erhebliche Härte im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG be­deuten hätte. Es deutet dabei nichts darauf hin, dass sich diese Umstände heute anders präsentieren würden. Wie die Vor­instanz indessen zu­treffend erwogen hat, ist selbst bei Vorliegen eines Här­tefalls ganz oder teil­weise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Aus­schlussgründe ge­geben ist (vgl. vorne E. 2.4).

4.2

Mit der auf den 1. Januar 2020 rückwirkend in Kraft getretenen Neu­regelung der Ausschlussgründe in Art. 240c Abs. 1 StG (BAG 20-074) wurde u.a. der vorbestehenden Bst. e revidiert und darüber hinaus Bst. h ergänzt. Die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung ist dabei grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (statt vieler BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1 [Pra 108/2019 Nr. 14]; BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2017 S. 483 E. 2.2). Massge­bend ist somit das im Zeitpunkt der Erlassentscheide vom 3. November 2020 (vorne Bst. A) geltende (mate­rielle) Recht.

4.3

Gemäss aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG in der bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung (BAG 10-113) ist von einem Steuererlass ganz oder teil­weise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Per­son zum Zeitpunkt der Fäl­ligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener ver­fügbarer Mittel weder Zah­lungen leistet noch Rückstellungen vornimmt. Diese Bestimmung sollte den Ausschlussgrund gemäss aArt. 45 Bst. d BEZV (BAG 00-101; Fassung in Kraft bis 31.12.2010) weiterführen, wobei das Ver­waltungsgericht mit Blick auf die Gesetzesmaterialien erkannt hat, dass sich die beiden Bestimmun­gen trotz ihres wesentlich unterschiedlichen Wortlauts inhaltlich entspre­chen. Daran hat sich mit der Revision vom 1. Januar 2020 nichts geändert: Die Neuerungen bezwecken eine Anpassung an die ent­sprechenden Aus­schluss- bzw. Ablehnungsgründe bei der direkten Bundes­steuer (vgl. Art. 167a Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]), wozu auch eine sprachliche Harmonisierung gehört («Rücklagen» statt «Rückstellungen»). Wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 167a Bst. b DBG), ist der Erlass der Kan­tons- und Gemeindesteuern nach dem neuen Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG dann ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person «ab der Steu­er­peri­ode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat» (vgl. zum Ganzen Vortrag des Regie­rungs­rats zur Änderung des StG, in Tagblattbeilagen zur Wintersession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2017.FINSV.531], S. 41 f., 69). Dies ent­spricht der bisherigen Praxis zu aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG (vgl. VGE 2013/121/122 vom 2.9.2014 E. 3.2 ff., insb. E. 3.4), weshalb diese wei­terhin massgebend bleibt und mit der Rechtsänderung insofern keine mate­riellen Neuerungen einhergehen.

4.4

Damit ein Steuererlass gestützt auf Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. Bst. h StG ausgeschlossen ist, muss die Nichtbezahlung der ge­schuldeten Steuern – wie unter der Geltung von aArt. 45 Bst. d BEZV (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 3.1.1; E. 4.3 hiervor) – vorwerfbar erschei­nen (BVR 2014 S. 197 E. 3.3.2). Vor dem Hintergrund der anderen in Art. 240c Abs. 1 StG normier­ten Ausschlussgründe, bei denen jeweils ge­wichtige Gründe für die Nichtge­währung des Steuererlasses sprechen, muss die Nichtbezahlung auf einem Fehlverhalten der steuerpflichtigen Person von einigem Gewicht beruhen: Ein solches liegt nur dann vor, wenn die Säumnis angesichts der wirtschaft­lichen Möglichkeiten der steuerpflichtigen Person unverständlich erscheint und dieser dementsprechend ein leicht­fertiger Umgang mit ihren verfügba­ren Mitteln vorzuwerfen ist; dies setzt vo­raus, dass die Mittel im Fälligkeits­zeitpunkt bzw. in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht deutlich über dem betreibungs­rechtlichen Existenzminimum gelegen haben (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3.3.3). Es ist deshalb bei der Beurteilung des Aus­schlussgrunds nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. h StG zunächst die frei ver­fügbare Quote des Einkommens der steuer­pflichtigen Person im mass­gebenden Zeitraum zu bestimmen. Hierzu sind den in der fraglichen Steuer­pe­riode erzielten Einkünften die angefallenen zwingenden Lebenshaltungs­kosten gegenüberzustellen, wobei sich diese in der Regel nach Massgabe der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen be­stimmen (BVR 2014 S. 197 E. 3.4). Die resultierende frei verfügbare Einkommens­quote ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu bringen, um abzu­schätzen, ob der betroffenen Person die Nichtbezahlung der ge­schuldeten Steuern vorzu­werfen ist. Nur wenn nach Abzug des betreibungs­rechtlichen Existenzmini­mums eine Einkommensquote zur freien Verfügung verbleibt, die das Beglei­chen der Steuerforderung bzw. das Bilden von Rücklagen ohne weiteres er­laubt hätte, liegt ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln und mithin ein vorwerfba­res Verhalten vor, das es rechtfertigt, den Ausschluss­grund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. Bst. h StG als gegeben zu erachten (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.3 f., 2010 S. 401 E. 3.1; ferner BGer 2D_45/2020 vom 10.6.2021, in BVR 2021 S. 386 E. 3.3 ff. [betreffend VGE 2019/430/431 vom 9.9.2020], wo das Bundesge­richt unter dem Ge­sichtspunkt des Willkürver­bots festgehalten hat, das Ver­waltungsgericht wende Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG nicht verfassungsrecht­lich unhaltbar an, wenn es den Steuererlass auf­grund dessen verweigere, dass die steuer­pflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung in der Lage ge­wesen wäre, die offenen Steuerfor­derungen zu bezahlen, zumal der Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG und der fragliche Verweige­rungsgrund ge­mäss Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG «in unmittelbarer Konkur­renz» stünden, wobei letzterer «grundsätzlich vor­geh[e]» [E. 3.5.6]). Der be­treibungsrechtli­che Zwangsbedarf ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 (nachfolgend: KS B1) der Aufsichtsbehörde in Be­treibungs- und Konkurs­sachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Kon­kursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlos­sen hat (KS B1 Bei­lage 1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzun­gen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichts­behörde (KS B1 Bei­lage 2; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspfle­ge»).

4.5

Unter Anrechnung des steuerbaren Kapitalgewinns (vgl. vorne E. 3.1) verfügte der Beschwerdeführer 2017 über ein Jahreseinkommen von Fr. 50'313.-- (vgl. Einspracheentscheide S. 6 und 9). Das monatliche Ein­kommen belief sich somit unstreitig auf Fr. 4'192.75 (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 7). Unter Berücksich­tigung eines Zwangsbedarfs von Fr. 1'605.25 monatlich bzw. Fr. 19'263.-- jährlich (vgl. hierzu die insoweit un­bestrittenen und nachvollziehbaren Aus­führungen der Vorinstanz, angefoch­tener Entscheid E. 7 i.V.m. E. 4.2 f.) resultiert damit ein Überschuss von Fr. 31'050.--. Wird dieser Betrag ins Verhältnis zu den Steuerforderungen von insgesamt Fr. 9'086.50 für das Jahr 2017 gestellt (vgl. Kontoauszug vom 19.1.2019 [nachfolgend: Kontoauszug StV], Vorakten StV [act. 6B] pag. 23; vorne Bst. A), macht die frei verfügbare Einkommens­quote 341.7 % des ge­schuldeten Steuerbetrags aus. Damit wäre es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat – ohne weiteres möglich gewesen, in dem Jahr, auf das sich das Erlassgesuch bezieht, die erforderlichen Rückla­gen zu bilden; ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln ist daher grundsätzlich zu bejahen (vgl. statt vieler BVR 2014 S. 197 E. 4.5; VGE 2009/426/427 vom 12.8.2010 E. 5.3, wonach bereits eine verfügbare Quote von 175 % der ge­schuldeten Steuer ausreichend ist).

4.6

Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern:

4.6.1

Ein vorwerfbares Verhalten im Sinn von Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG liegt dann vor, wenn es die steuerpflichtige Person unterlässt, ab der mass­gebenden Steuerperiode entsprechend der mutmasslichen Höhe der Steu­erforderungen Rücklagen zu bilden, obwohl sie dazu die nötigen finanziellen Mittel hätte (vgl. VGE 2014/153/154 vom 12.7.2016 E. 4.3, 2013/121/122 vom 2.9.2014 E. 3.4; vorne E. 4.4; ferner BGer 2D_60/2014 vom 11.12.2014, der jedoch unter altem Recht erging und die – mit der hier zu beurteilenden Konstellation in verschiedener Hinsicht nicht vergleichbare – Fälligkeit eines Ermessenszuschlags beschlägt). Im vorliegenden Fall weicht die definitive Veranlagung für das Jahr 2017 zwar von den Vorjahren ab, trotzdem überzeugt der Einwand des Beschwerdeführers, die Höhe der Steuern sei für ihn vollkommen unvorhersehbar gewesen, nicht. So ist der Beschwerdeführer seit 2006 selbständig erwerbstätig (vgl. vorne E. 3.1), wo­mit ihm sowohl die Grundsätze einer ordentlichen Buchführung im Allgemei­nen als auch die Abgrenzung von Privat- und Geschäftsvermögen im Beson­deren zumindest in den Grundzügen bekannt sein mussten. Trotzdem hat er den Verkaufserlös in keiner Weise deklariert (weder als steuerbares Vermö­gen noch als – seiner Ansicht nach – steuerfreies Einkommen), sodass der Beschwerdeführer für das Jahr 2017 auch eine Busse in der Höhe von Fr. 1'700.-- wegen Steuerhinterziehung zu bezahlen hat (vgl. vorne Bst. A; Schreiben StV vom 4.3.2019 S. 1 f.; Einsprache­entscheide S. 2 f. und S. 6; Kontoauszug StV). Darüber hinaus wies die hier interessierende Schallplat­tensammlung offenbar einen beträchtlichen Wert auf, insbesondere im Ver­gleich zu den im Übrigen sehr bescheidenen Einkommens- und Vermögens­verhältnissen des Beschwerdeführers.

4.6.2

Es ist unter diesen Umständen unverständlich und gereicht dem Be­schwerdeführer zum Vorwurf, dass dieser die Sammlung nicht zuletzt auf­grund seiner Erfahrungen als selbständiger Betreiber einer Brocante nicht bereits früher als Privat- oder Geschäftsvermögen steuerlich deklariert hat. Dabei ist davon auszugehen, dass ihm der ungefähre Wert seiner Sammlung bewusst war, zumal er sich selber nicht nur als Sammler (mit 35-jähriger Sammlertätigkeit), sondern auch als Händler bezeichnet (vgl. Schreiben Juli 2020; Rekurs S. 1 f.; vgl. auch Schreiben StV vom 4.3.2019). Der Beschwer­deführer betont selber mehrfach, der Verkaufserlös von Fr. 40'000.-- sei kein «guter Preis» gewesen und habe die «tatsächlichen Gestehungskosten bei weitem nicht» gedeckt; ein Sammler hätte «tendenziell mehr» bezahlt und er hätte wohl mehr eingenommen, wenn er «die Sammlung stückweise [hätte] abverkaufen» können (Beschwerde S. 1 f.; Schreiben Juli 2020, auch zum Folgenden); seine Sammlung sei «sehr gepflegt und exklusiv» gewesen. An­gesichts dieser Aussagen erscheint widersprüchlich und unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Platten nie angegeben, weil er «den Wert bis im März 2017 schlicht nicht gekannt hatte» und er sich «der Summe auch nicht bewusst» gewesen sei (vgl. Rekurs S. 1). Selbst wenn indessen den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken wäre, beruft er sich letztlich auf fehlende Kenntnis der massge­benden Rechtsgrundlagen. Nach allgemeinem Rechtsgrundsatz kann je­doch niemand Vorteile aus seiner Rechtsun­kenntnis ableiten (statt vieler BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1, 124 V 215 E. 2b/aa; BGer 2C_674/2011 vom 7.2.2012, in StR 67/2012 S. 357 E. 4 [zur Rechtsunkenntnis bezüglich der Steuerpflicht bei der Grundstückgewinnsteuer]). Dies gilt selbstredend auch bei Umständen wie den vorliegenden, wäre doch ansonsten jedes Abwei­chen der Steuerverwaltung von der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person mit der «Unvorhersehbarkeit» der Höhe der Steuerforderung gleich­zusetzen. Eine differenzierte Beurteilung wäre einzig dann angezeigt, wenn die Steuerverwaltung eine massgebliche Vertrauensgrundlage geschaffen hätte, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen könnte, was indessen weder ersichtlich ist, noch geltend gemacht wird. Die gesetzeswidrige Nichtdeklaration des hier in Frage stehenden Er­löses verdient daher auch unter dem Gesichtspunkt des Steuererlasses kei­nen Rechtsschutz.

4.6.3

Nicht stichhaltig ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte den Erlös aufgrund der schlechtlaufenden Geschäfte dazu verwen­den müssen, seine Lebenshaltungskosten in den Jahren 2018 und 2019 zu decken (Beschwerde S. 2): Im Jahr 2018 belief sich sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss seinen eigenen Angaben auf Fr. 13'957.40; im Jahr 2019 auf Fr. 15'802.45 (vgl. Abrechnung 2018 und 2019, Vorakten StV [act. 6B] pag. 38 f.). Unter Berücksichtigung eines mut­masslich ungefähr gleichbleibenden jährlichen Zwangsbedarfs von Fr. 19'263.-- (vgl. vorne E. 4.5) resultiert in den beiden Jahren ein Manko von Fr. 5'305.60 (2018) bzw. Fr. 3'460.55 (2019), somit gesamthaft Fr. 8'766.15. Auch wenn der Beschwerdeführer daher den Verkaufserlös aus dem Jahr 2017 dazu verwenden musste, dieses Defizit zu decken, vermögen die Le­benskosten den Vermögensverzehr angesichts des Verkaufserlöses von Fr. 40'000.-- allein nicht zu erklären. Vielmehr hätten 2019 grundsätzlich noch genügend Reserven verbleiben müssen, um Rücklagen zu bilden bzw. die 2017 zu bildenden Rücklagen halten zu können, zumal dem Beschwer­deführer spätestens aufgrund des Schreibens der Steuerverwaltung vom 4. März 2019 hätte bewusst sein müssen, dass eine Qualifikation als steuer­barer Kapitalgewinn drohte. Ihm wäre daher im Hinblick auf die zu erwarten­den Steuerforderungen ein umsichtiges Vorgehen zuzumuten gewesen. Da­ran vermag der Hinweis, er hätte die Einschätzung der Steuerverwaltung als «dermassen absurd» erachtet, dass er «in der vollen Überzeugung stand, in einem Einspracheverfahren zu obsiegen», nichts zu ändern, zumal der Be­schwerdeführer die Einspracheentscheide vom 8. Oktober 2019 unange­fochten in Rechtskraft erwachsen liess. Soweit er dabei auch die steuerliche Qualifikation des Verkaufserlöses als steuerbarer Kapitalgewinn kritisiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Begründetheit der Steuerforderung und die Rechtmässigkeit der Veranlagungs- bzw. Einspracheverfügung im Erlass­verfahren nicht mehr geprüft werden können (vgl. Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuer­gesetz, Band 2, 2011, Art. 240 N. 4; zum Steuererlass bei der direkten Bundes­steuer Beusch/Raas, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schwei­ze­rischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Vor Art. 167-167g N. 9). Entspre­chend erübrigt sich – soweit das (rechtskräftig abgeschlossene) Ver­anlagungs- und Einspracheverfahren betreffend – auch die beantragte Akten­edition bei der Steuerverwaltung (vgl. Beschwerde S. 2). Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers, seine Gesundheit sei «nicht die beste» (Beschwerde S. 2), zumal er dies weder substanziiert noch Belege beibringt.

4.7

Nach dem Gesagten wäre es dem Beschwerdeführer bei einer ver­fügbaren Quote von 341.7 % der geschuldeten Steuerforderung ohne weite­res möglich gewesen, ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, die erforderlichen Rücklagen zu bilden (vgl. vorne E. 4.5). Aufgrund seiner langjährigen Selbständigkeit als Betreiber einer Brocante und des (insbesondere im Vergleich zu seinen Einkommens- und Vermögensverhält­nissen) erheblichen Werts der fraglichen Schallplattensammlung war die Höhe der Steuerforderung für den Beschwerdeführer nicht vollkommen «un­vorhersehbar», zumal ihm eine allfällige Rechtskunkenntnis ohnehin nicht zum Vorteil gereichen kann (vgl. vorne E. 4.6.1 f.). Ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln ist selbst unter der Annahme zu bejahen, dass der Beschwerdeführer einen Teil des Verkaufserlöses dazu verwenden musste, um seine Lebenshaltungskosten 2018 und 2019 zu decken (vgl. E. 4.6.3 hiervor). Ein Steuererlass fällt daher aufgrund von Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG ausser Betracht. Dies gilt erst recht hinsichtlich der Busse in der Höhe von Fr. 1'700.-- wegen Steuerhinterziehung (vgl. vorne Bst. A und E. 4.6), werden doch Bussen aufgrund ihres pönalen Charakters nur in be­sonders begründeten Ausnahmefällen erlassen (vgl. Art. 240b Abs. 2 StG; Markus Langenegger, a.a.O., Art. 240b N. 40; zum insoweit gleichlautenden Art. 167 Abs. 3 DBG Beusch/Raas, a.a.O., Art. 167 DBG N. 1 ff.). Die Be­schwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh­rer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Umstände rechtfertigen es indes, ausnahmsweise keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entschädigungs­pflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst a VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird dem Be­schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat­tet.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge­worden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be­deutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeuten­den Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begrün­dung aus­zuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall han­delt.

VGE 19

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

BVR 2018 376

VGE 2017/209

VGE 2013/184/185

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 104 KVart. 104 ConstCart. 104 KV

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 240a StGart. 240a LIart. 240a StG

BVR 2018 376

BVR 2016 261

BVR 2014 197

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 240a StGart. 240a LIart. 240a StG

Art. 240a StGart. 240a LIart. 240a StG

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

BVR 2018 376

BVR 2014 197

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 240a StGart. 240a LIart. 240a StG

Art. 240b StGart. 240b LIart. 240b StG

BVR 2018 376

BVR 2014 197

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BVR 2018 376

BVR 2014 197

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Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278

BGE 144 II 326ATF 144 II 326DTF 144 II 326

BVR 2021 530

BVR 2017 483

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Art. 167a DBGart. 167a LIFDart. 167a LIFD

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VGE 2013/121/122

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BVR 2010 401

BVR 2014 197

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BVR 2014 197

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BVR 2014 197

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BVR 2014 197

2D_45/2020

BVR 2021 386

VGE 2019/430/431

Art. 240a StGart. 240a LIart. 240a StG

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BVR 2014 197

VGE 2009/426/427

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

VGE 2014/153/154

2D_60/2014

BGE 136 V 331ATF 136 V 331DTF 136 V 331

BGE 124 V 215ATF 124 V 215DTF 124 V 215

2C_674/2011

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Art. 240b StGart. 240b LIart. 240b StG

Art. 167 DBGart. 167 LIFDart. 167 LIFD

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Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF