100 2021 190
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI)
13. Dezember 2022Deutsch6 min
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Source be.ch
100.2021.190U
HAT/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 8. Februar 2023
Verwaltungsrichter Häberli
Gerichtsschreiberin Imfeld
A.________ und B.________
Beschwerdeführende
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
und
Steuerrekurskommission des Kantons Bern
Nordring 8, 3013 Bern
betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Juni 2021;
100 20 383)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2021.190U, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
– Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführende) für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'689'000.-- (satzbestimmend Fr. 3'691'000.--; Veranlagungsverfügung vom 3.12.2019 bzw. Einspracheentscheid vom 3.11.2020). Daraus hätte sich ein Vermögenssteuerbetrag von insgesamt Fr. 21'399.95 ergeben, der indes in Anwendung der Regelung von Art. 66 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11), der sog. «Vermögenssteuerbremse», auf Fr. 19'898.25 reduziert wurde.
– Am 28. Oktober 2020 gelangten die Beschwerdeführenden an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und beantragten, dass die Vermögenssteuern gestützt auf Art. 66 Abs. 1 StG auf 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens, ausmachend Fr. 8'858.40, beschränkt werden.
– Die StRK wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Juni 2021 ab. Hiergegen haben die Beschwerdeführenden am 21. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Reduktion der geschuldeten Vermögenssteuern auf Fr. 10'582.75.
– Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2021 bzw. Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2021 schliessen StRK und Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden halten mit Eingabe vom 9. August 2021 an ihren Anträgen fest, gehen dabei allerdings von leicht höheren Vermögenssteuern aus als in der Beschwerdeschrift (Fr. 11'000.--).
– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 StG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
– Die Steuerfaktoren als solche sind unbestritten; streitig und zu prüfen ist allein, ob Vorinstanz und Steuerverwaltung Art. 66 Abs. 1 StG korrekt angewendet haben. Insoweit anerkennen die Beschwerdeführenden inzwischen, dass die Grenze von 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens nicht das Maximum, sondern das in jedem Fall zu bezahlende Minimum der Vermögenssteuer definiert.
– Die Höchstbelastung durch die Vermögenssteuer (bei Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern insgesamt) bestimmt Art. 66 Abs. 1 StG auf 25 Prozent des Vermögensertrags des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens. Die Beschwerdeführenden wollen diesen Betrag berechnen, indem sie von ihrem steuerbaren Einkommen die Einkünfte aus Vorsorge in Abzug bringen; der verbleibende Rest soll dann dem Total der Einkünfte aus Vermögen entsprechen. Bei diesem Vorgehen lassen sie indes die Abzüge ausser Acht, die bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens gewährt werden: In einem ersten Schritt wird das Reineinkommen bestimmt, indem von den gesamten steuerbaren Einkünften die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG). Um das steuerbare Einkommen zu bestimmen, sind anschliessend vom Reineinkommen noch die Sozialabzüge nach Art. 40 StG vorzunehmen. Zwecks Berechnung der Einkünfte aus Vermögen bzw. des Vermögensertrags kann also nicht das (ungeschmälerte) Renteneinkommen mit dem steuerbaren Einkommen (nach Gewährung der gesetzlichen Abzüge) verglichen werden.
– Vielmehr ist der Vermögensertrag im Sinn von Art. 66 Abs. 1 StG durch Addition der Einkünfte aus beweglichem und aus unbeweglichem Vermögen zu bestimmen (vgl. Art. 66 Abs. 2 StG), wie dies Vorinstanz und Steuerverwaltung getan haben. Im Jahr 2018 betrugen die Nettoerträge aus Liegenschaften und der Wertschriftenertrag der Beschwerdeführenden insgesamt Fr. 79'593.-- (vgl. angefochtener Entscheid E. 4; vgl. auch Details zum Einspracheentscheid in act. 4B pag. 99-97). Die gemäss Art. 66 Abs. 1 StG zulässige Höchstbelastung von 25 Prozent davon macht Fr. 19'898.25 aus, weshalb der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle (vgl. Art. 80 Bst. a und b VRPG) standhält.
– Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG).
– Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Steuerverwaltung des Kantons Bern
- Steuerrekurskommission des Kantons Bern
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
VGE 08
Art. 66 StGart. 66 LIart. 66 StG
Art. 66 StGart. 66 LIart. 66 StG
Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG
Erwägungen
Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG
Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG
Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG
Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
Art. 66 StGart. 66 LIart. 66 StG
Art. 66 StGart. 66 LIart. 66 StG
Art. 30 StGart. 30 LIart. 30 StG
Art. 40 StGart. 40 LIart. 40 StG
Art. 66 StGart. 66 LIart. 66 StG
Art. 66 StGart. 66 LIart. 66 StG
Art. 66 StGart. 66 LIart. 66 StG
Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG