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Entscheid

100 2021 212

Mesures de contrainte (décision du 26 octobre 2023)

4. Dezember 2023Deutsch35 min

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ am 5. Juni 2018 für das Steuerjahr 2016 abweichend von deren Selbstdekla­ration auf ein steuerbares Einkommen (nach Steuerausscheidung) von Fr. 55'239.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und auf Fr. 68'090.-- bei der direk­ten Bun­dessteuer. Das steuerbare Vermögen setzte sie (nach Steueraus­scheidung) auf Fr. 3'008'532.-‑ fest. Die Abweichung beruht im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung A.________ für deren Tochter B.________ (geb. 1997) bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer einerseits den geltend gemachten Kin­derabzug ver­weigerte, und ihr andererseits damit verbundene kan­tonalrechtliche Abzüge sowie die Besteuerung zum Elterntarif bei der direk­ten Bundessteuer ver­wehrte. Die gegen diese Veranlagungsverfügungen gerichteten Einsprachen wies sie mit Entscheiden vom 4. Februar 2020 ab.

Source be.ch

100.2021.212/213U

BUC/FLN/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. Januar 2023

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Flückiger

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdeführerin

gegen

A.________

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

sowie

Eidgenössische Steuerverwaltung

Eigerstrasse 65, 3003 Bern

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2016 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Juni 2021; 100 20 92, 200 20 75)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2023, Nrn. 100.2021.212/

213U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ am 5. Juni 2018 für das Steuerjahr 2016 abweichend von deren Selbstdekla­ration auf ein steuerbares Einkommen (nach Steuerausscheidung) von Fr. 55'239.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und auf Fr. 68'090.-- bei der direk­ten Bun­dessteuer. Das steuerbare Vermögen setzte sie (nach Steueraus­scheidung) auf Fr. 3'008'532.-‑ fest. Die Abweichung beruht im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung A.________ für deren Tochter B.________ (geb. 1997) bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer einerseits den geltend gemachten Kin­derabzug ver­weigerte, und ihr andererseits damit verbundene kan­tonalrechtliche Abzüge sowie die Besteuerung zum Elterntarif bei der direk­ten Bundessteuer ver­wehrte. Die gegen diese Veranlagungsverfügungen gerichteten Einsprachen wies sie mit Entscheiden vom 4. Februar 2020 ab.

B.

Am 4. März 2020 gelangte A.________ mit Rekurs und Be­schwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese hiess die Rechts­mittel mit Entscheiden vom 15. Juni 2021 gut und gewährte den Kinderabzug sowie damit verbundene Abzüge. Die Akten wies sie zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen und zur Beurteilung der Höhe der abzugsfähigen Aus­bildungskosten an die Steuerverwaltung zurück.

C.

Gegen die Entscheide der StRK hat die Steuerverwaltung am 13. Juli 2021 in ei­ner einzigen Rechtsschrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemein­de­steuern als auch der direkten Bundessteuer 2016 Verwaltungs­gerichtsbe­schwerde erhoben. Sie beantragt, die Entscheide der StRK vom 15. Juni 2021 seien aufzuheben und ihre Einspracheentscheide vom 4. Februar 2020 seien zu bestätigen.

Am 14. Juli 2021 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betref­fend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer verei­nigt.

Die StRK schliesst mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerden. A.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Au­gust 2021 ebenfalls, die Beschwerden seien abzuweisen. Die Eidgenös­si­sche Steuerverwaltung (ESTV) verlangt mit Eingaben vom 27. August 2021 und vom 21. September 2021 die Gutheissung der Rechtsmittel.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]).

1.2

Die Steuer­verwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legiti­miert (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die StRK hat die Einspracheentscheide vom 4. Feb­ruar 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung allfälliger weiterer Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsabzug (insbeson­dere zum Nachweis der Tragung der Ausbildungskosten) zurückgewiesen (vgl. angefochtene Entscheide E. 7). Sie hat die Streitigkeit nicht ab­schlies­send behandelt und die Rückweisung ist nicht etwa zu blosser rechnerischer Umsetzung ihrer Anordnungen erfolgt. Damit richten sich die Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide, die als Zwi­schenentscheide gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VRPG zu quali­fizieren sind. Als solche sind sie – da sie weder die Zuständigkeit noch Ausstand oder Ablehnung betreffen – vor Verwaltungsgericht nur selb­ständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wie­der gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerden so­fort Endentscheide herbeiführen und damit einen bedeuten­den Auf­wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren er­spa­ren würde (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG). Ficht eine Behörde einen – als Zwischenentscheid zu qualifizierenden – Rückwei­sungsent­scheid an, liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil insbe­son­dere dann vor, wenn sie gezwungen ist, eine ihrer Ansicht nach rechts­widrige Verfügung zu erlassen, die sie in der Folge selber nicht anfech­ten und die deshalb nie auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden könnte (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.1, 140 II 315 E. 1.3.2, 133 V 477 E. 5.2; VGE 2022/234/235 vom 3.8.2022 Al. 6 f., 2014/119/120 vom 30.10.2014 E. 1.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 41). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge­halten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

1.3

Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han­delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge­trennten Ver­fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der­selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlä­gigen Bestimmun­gen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitge­hend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Strei­tigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.4

Sowohl im Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Verfahren 100.2021.212) als auch betreffend die direkte Bundes­steuer 2016 (Verfahren 100.2021.213) beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 für ihre volljährige Tochter B.________ Anspruch hat auf den Kinderabzug und auf die damit verbundenen Abzüge sowie die Besteuerung zum Elterntarif bei der direkten Bundessteuer.

2.1

Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbeson­dere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammen­hängenden Aufwen­dungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Vom so bestimmten Reineinkommen sind anschliessend allfällige Sozialabzüge (Art. 40 StG; Art. 35 DBG) vorzunehmen, um das steuerbare Einkommen zu bestimmen. Die Sozialabzüge werden zur Berücksichtigung des sozialen Status der steuerpflichtigen Person und dessen Einflusses auf die individu­elle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorgenommen. Im Vor­dergrund stehen die familiären Verhältnisse der Steuerpflichtigen und die damit verbundenen zivilrechtlichen Lasten (vgl. BGE 131 I 377 E. 4.2; VGE 2020/261/262 vom 20.10.2022 E. 2.1, 2020/10/11 vom 16.2.2021, in StE 2021 B 27.7 Nr. 25 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die Regelung der Sozialabzüge ist nicht bundes­rechtlich har­monisiert worden, weshalb diese von den Kantonen frei be­stimmt werden können (vgl. Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. De­zember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Zu den Sozialabzügen gehört insbesondere der allge­meine Kinderabzug gemäss Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG bzw. Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG. Da dabei die massgebenden kantonal- und bundesrecht­lichen Bestimmungen gleich lauten, rechtfertigt sich trotz der fehlenden bun­des­rechtlichen Harmonisierung eine einheitliche Auslegung (BVR 2011 S. 249, in StE 2011 B 11.2 Nr. 9 und NStP 2010 S. 101 E. 3.1; VGE 2020/261/262 vom 20.10.2022 E. 2.1, 2020/10/11 vom 16.2.2021, in StE 2021 B 27.7 Nr. 25 E. 2.1, je mit Hinweisen). So­weit sodann ausserkan­tonale Normen mit Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG über­einstimmen, spricht nichts dagegen, auch die sie betreffende Steuerrechts­praxis zu berücksichtigen.

2.2

Gemäss Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG bzw. Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG können für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Aus­bildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, Fr. 8'000.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie Fr. 6'600.-‑ bei der direkten Bundessteuer (bzw. im hier massgebenden Jahr 2016 noch Fr. 6'500.--; vgl. aArt. 35 Abs. 1 Bst. a DBG in der bis 31.12.2022 gültigen Fassung [AS 2013 S. 3027]) abgezogen werden. Die Formulierung dieser Bestimmungen lehnt sich an den Wort­laut von Art. 277 des Schwei­zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) an: Danach dauert die Unter­haltspflicht der Eltern bis zur Volljährig­keit des Kin­des (Abs. 1); hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicher­weise abgeschlossen werden kann (Abs. 2). Nach Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zuge­mutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Ar­beitserwerb oder anderen Mitteln selber zu bestreiten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung setzt dem­nach die Anspruchsberechti­gung zum Kinderabzug für volljährige Kinder vo­raus, dass sich das Kind in beruflicher Ausbildung befindet und deshalb sei­nen Unterhalt noch nicht selber bestreiten kann bzw. unterstützungsbedürftig ist sowie, dass die steu­erpflichtige Person seinen Unterhalt finanziert. Die steuerpflichtige Per­son braucht dabei nicht im selben Haushalt wie das Kind zu leben. Ebenso wenig ist erforderlich, dass sie überwiegend oder sogar vollständig für die Kinderunterhaltskosten aufkommt. Es reicht vielmehr aus, wenn sie mindes­tens Kosten in der Höhe des Kinderabzugs trägt (BGE 129 V 226 E. 4.1, 94 I 231 E. 1; BGer 2C_516/2013 und 2C_517/2013 vom 4.2.2014, in StR 2014 S. 302 E. 2.1; VGE 2020/10/11 vom 16.2.2021, in StE 2021 B 27.7 Nr. 25 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3

Die Beschwerdegegnerin macht neben dem Kinderabzug weitere da­mit zusammenhängende Abzüge geltend. In der Tat besteht hinsichtlich der Einkommens­steuer bei den Kantons- und Gemeindesteuern der Anspruch auf einen Abzug von höchstens Fr. 6'200.-- pro Kind in auswärtiger Ausbil­dung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten, wobei die tat­sächli­chen Mehrkosten zu berücksichtigen sind (Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG; nach­folgend: Ausbildungsabzug). Weiter können steuerpflichtige Personen so­wohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bun­des­steuer für jedes Kind Fr. 700.-- zum Abzug bringen für Bei­träge an Kran­kenkassen, Unfall- und Invalidenversicherung, für die private Alters- und Hin­terbliebenenvorsorge, Lebensversicherung und dergleichen, sowie für Zin­sen auf Sparkapitalien (Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4 StG; Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG; nachfolgend: zusätzlicher Versicherungsabzug). Hier­bei handelt es sich allerdings um einen vom StHG vorgeschriebenen allge­meinen Abzug und nicht um einen Sozialabzug (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. g StHG). Für den Bereich der auf kantonaler Ebene zwingend zu erhebenden Vermögens­steuer (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a StHG) können die steuerpflichtigen Personen für jedes Kind, für das der Abzug nach Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG beansprucht werden kann, Fr. 18'000.-‑ vom Reinvermögen abziehen (Art. 64 Abs. 1 Bst. b StG; nachfolgend: Vermögensabzug). – Alle diese (und allfällige wei­tere konnexe) Abzüge set­zen voraus, dass der Kinderabzug zulässig ist (vgl. Leuch/Schlup Guignard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kom­mentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 40 N. 28; Baumgartner/Eichenberger, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 36 DBG N. 36a). Es ist somit vorab zu klären, ob die Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt sind (vgl. hinten E. 4).

3.

Den Akten ist Folgendes zu entnehmen:

3.1

Die im interessierenden Jahr 2016 volljährige Tochter der Beschwer­degegnerin, B.________, absolvierte in den Jahren 2015 bis 2019 ein Studium in den USA, das zumindest teilweise ihre Mutter (Beschwerdegeg­nerin) finanzierte. Die Ausbildungskosten (exkl. weitere Lebenshaltungskos­ten in den USA) beliefen sich dabei gemäss Angaben der Beschwerdegeg­nerin im Jahr 2016 auf Fr. 34'608.-- bzw. für die gesamte Studiendauer auf Fr. 196'608.-- (vgl. angefochtene Entscheide Bst. A und E. 6.4; Rekurs und Beschwerde vom 4.3.2020 [nachfolgend: Rekurs und Beschwerde] Ziff. II./B/1.4 f., 2.9 f., Vorakten StRK [act. 4A1] pag. 1 ff.; Formular 2 zur Steuererklärung 2016 der Beschwerdegegnerin, Vorakten StV [act. 4B] pag. 47 ff., 48). Im Jahr 2016 betrug das steuerbare Einkommen von B.________ Null Franken; das steuerbare Vermögen belief sich auf Fr. 237'038.-‑, bestehend aus einem Anlagefond ZKB Gold ETF mit einem Steuerwert von Fr. 72'262.-- und liquiden Mitteln in der Höhe von Fr. 164'776.--, davon Fr. 140'119.-- auf einem durch den Vater von B.________ im Jahr 2016 in ihrem Namen eröffneten Konto bei der italienischen Bank … (vgl. Steuererklärung 2016 von B.________, Vorakten StRK [act. 4A1] pag. 18 ff., 23; Beschwerdeantwort S. 2; Re­kurs und Beschwerde Ziff. II./B/1.9).

3.2

Mit Veranlagungsverfügungen vom 5. Juni 2018 bzw. mit Ein­spracheentscheiden vom 4. Februar 2020 verweigerte die Steuerverwaltung den von der Beschwerdegegnerin für ihre Tochter geltend gemachten Kin­derabzug sowie die damit verbundenen Abzüge, darunter auch die Anerken­nung der Ausbildungskosten von Fr. 34'608.--. Zur Begründung führte sie aus, B.________ sei im massgebenden Jahr nicht unterstützungsbe­dürftig gewesen, da ihr steuerbares Vermögen den gemäss Praxis der Steu­erverwaltung geltenden Vermögensgrenzbetrag von Fr. 50'000.-- überschrit­ten habe (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 5.6.2018, Vorakten StV [act. 4B] pag. 34 ff., 41, 44; Schreiben der Steuerverwaltung vom 24.7.2018 und vom 16.10.2019, Vorakten StV [act. 4B] pag. 31 und 18; Einspracheent­scheide vom 4.2.2020, Vorakten StV [act. 4B] pag. 1 ff.). – Anders als die Steuerverwaltung ist die StRK in ihren Entscheiden vom 15. Juni 2021 zum Schluss gekommen, die geltend gemachten Abzüge seien zu gewähren. Zu­sammenfassend erwog sie, die zur Beurteilung der Unterstützungsbedürftig­keit entwickelten Grenzbeträge seien zwar grundsätzlich sachgerecht und zweckmässig, ihre Anwendung sei jedoch durch Sinn und Zweck von Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG bzw. Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG beschränkt (E. 4.3 und 5, auch zum Folgenden). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes dürften dann nicht allein und ohne weiteres massgebend sein, wenn weitere akten­kundige Umstände, wie namentlich die aus den Veranlagungsunterlagen hervorgehenden Steuerfaktoren der Eltern, darauf hindeuteten, dass eine zi­vilrechtliche Unterhaltspflicht bestehe. Im vorliegenden Fall sei bei der Be­schwerdegegnerin von offenkundig guten finanziellen Verhältnissen auszu­gehen, sodass es B.________ nicht zuzumuten gewesen sei, auf die Substanz ihres erst in zweiter Linie für den laufenden Unterhalt aufzuwen­denden Vermögens zurückzugreifen (E. 6.1 und 6.3). Darüber hinaus habe das Vermögen von B.________ die Ausbildungskosten der gesamten Studiendauer nicht deutlich genug übertroffen, sodass damit auch noch die weiteren Lebenshaltungskosten in den USA hätten bezahlt werden können (E. 6.4). Die Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Be­schwerdegegnerin und ihrer Tochter deuteten darauf hin, dass die Unter­haltszahlungen im Jahr 2016 in Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht erfolgten, womit die Kinderabzüge trotz Überschreitung der in erster Linie anwendbaren Vermögensgrenze von Fr. 50'000.-- grundsätzlich zu gewäh­ren seien (E. 6.5).

3.3

Gegen die Entscheide der StRK bringt die Steuerverwaltung zusam­menfassend vor, die Beschwerdegegnerin treffe hier keine zivilrechtliche Un­terhaltspflicht, da es B.________ aufgrund ihres Vermögens ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Kosten einer angemessenen Erst­aus­bildung in der Schweiz inkl. Lebenshaltungskosten selber zu tragen (Be­schwerden Ziff. B./II./2.1 f. und 2.4 f.). Die Beschwerdegegnerin auf der anderen Seite habe lediglich ein geldwirksames Einkommen von Fr. 25'101.-‑ erzielt. Entsprechend sei sie offenbar gezwungen gewesen, ihr Vermögen anzuzehren, um die hohen Lebenshaltungs- und Ausbildungskos­ten ihrer Tochter zu decken (Beschwerden Ziff. B./II./2.3). Diese Leistungen seien angesichts des beträchtlichen und darüber hinaus liquiden Kindesver­mögens freiwillig und nicht in Erfüllung einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht erfolgt (Beschwerden Ziff. B./II./2.4 f.). – Die ESTV schliesst sich dieser Be­urteilung grundsätzlich an und führt ergänzend aus, die Unterstützungsbe­dürftigkeit sei steuerrechtlich allein in Bezug auf das betroffene Kind und die diesem zur Verfügung stehenden Mittel zu beurteilen. Die Verhältnisse der Eltern seien irrelevant und würden praxisgemäss ausgeklammert. Es sei un­erheblich, ob zivilrechtlich von einer (hier ohnehin zweifelhaften) elterlichen Unterhaltspflicht auszugehen sei (Eingabe der ESTV vom 27.8.2021 [nach­folgend: Eingabe 1 ESTV] Ziff. II./2.4 ff.). Es sei der Tochter der Beschwer­degegnerin aufgrund ihres (liquiden) Vermögens ohne weiteres zuzumuten gewesen, ihre Ausbildung selber zu finanzieren; insbesondere, wenn der Be­darfsberechnung die Kosten einer gleichwertigen Ausbildung in der Schweiz zugrunde gelegt würden (Eingabe 1 ESTV Ziff. II./3.2 ff.). Dies gelte unter Beachtung des Stichtagprinzips selbst dann, wenn B.________ (wie von der Beschwerdegegnerin behauptet) auf das Geld in Italien tatsächlich keinen Zugriff gehabt hätte (was im Übrigen ohnehin nicht belegt sei; vgl. Eingabe ESTV vom 21.9.2021 [nachfolgend: Eingabe 2 ESTV] Ziff. 1 f.). – Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, sie habe die Aus­bildung ihrer Tochter in Erfüllung ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht finan­ziert, weshalb der Kinderabzug und die damit verbundenen Abzüge zu ge­währen seien. Im Übrigen habe ihre Tochter auf einen wesentlichen Teil ihres Vermögens keinen Zugriff, da sich Fr. 139'000.-- auf einem Konto bei der italienischen Bank … befinden würden, das zwar auf B.________ laute, jedoch von ihrem Vater verwaltet werde. Zudem seien Fr. 72'262.-- in einem Anlagefonds gebunden, womit ihre Tochter nur über rund Fr. 25'000.-- frei habe verfügen können (vgl. Beschwerdeantwort S. 1 f.; vgl. auch Rekurs und Beschwerde Ziff. II./B/1.9).

4.

Es ist unbestritten, dass sich die volljährige Tochter der Beschwerdegegne­rin im Jahr 2016 in Ausbildung befand und die Beschwerdegegnerin sie finanziell (mindestens) in der Höhe des Kinderabzugs unterstützt hat (vgl. an­gefochtene Entscheide E. 6 Ingress). Streitig und im Folgenden zu prüfen ist indes, ob der Anspruch auf den Kinderabzug zufolge fehlender Unterstüt­zungsbedürftigkeit zu verneinen ist.

Dispositiv

4.1 Bei der Konkretisierung der Voraussetzung der Unterstützungsbe­dürftigkeit steht den Veranlagungsbehörden ein grosser Ermessensspiel­raum zu, zumal in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Kindes keine ge­setzlichen Grenzbeträge bestehen, ab deren Erreichen der Kinderabzug nicht mehr zu gewähren ist (vgl. VGE 2020/10/11 vom 16.2.2021, in StE 2021 B 27.7 Nr. 25 E. 3.3.1, 2009/176/177 vom 2.3.2010 E. 2.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_357/2010 vom 14.6.2011, in StR 2011 S. 676 und NStP 2011 S. 75]). Dabei ist eine gewisse Schematisierung und Pauschali­sierung aus Gründen der Praktikabilität und Veranlagungsökonomie uner­lässlich und zulässig (VGE 2020/10/11 vom 16.2.2021, in StE 2021 B 27.7 Nr. 25 E. 3.3.1, 2020/261/262 vom 20.10.2022 E. 2.1, je mit Hinweisen). Entspre­chend gelten gemäss der bereits mehrfach als sachgerecht und zweckmäs­sig beurteilten Praxis der StRK und der Steu­erverwaltung, die insoweit auf die kantonale Praxis zum Unter­stützungs­ab­zug nach Art. 40 Abs. 5 StG bzw. Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG zurückgreifen, volljährige (sich in Ausbildung be­fin­dende) Kinder in der Regel als unterstüt­zungsbedürftig, soweit ihr Ein­kommen und Ver­mögen gewisse Grenzbe­träge nicht überschreiten (vgl. VGE 2020/10/11 vom 16.2.2021, in StE 2021 B 27.7 Nr. 25 E. 3.3.1 und 3.3.3, 2009/176/177 vom 2.3.2010 E. 2.3.1 f. [bestätigt durch BGer 2C_357/2010 vom 14.6.2011, in StR 2011 S. 676 und NStP 2011 S. 75], je mit Hinweisen). Nach den für das Jahr 2016 einschlägigen Voll­zugshilfen lag dieser Grenz­wert in Bezug auf das Einkommen bei Fr. 24'000.-- (d.h. Netto­lohn, Ersatz­einkommen, Stipendien usw., jedoch ohne Kinderalimente; vgl. Merkblatt Nr. 12 zur Besteuerung von Familien in der Fassung von 2016 Ziff. 3). Keine Angaben finden sich indessen hi­n­sichtlich des Vermögens; der von der Steuerverwaltung angewandte Grenz­wert von Fr. 50'000.-- wurde erst im Jahr 2017 ausdrücklich aufgenom­men (vgl. Wegleitung 2017 zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Per­sonen S. 21, einsehbar unter <http://www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Pub­lika­tionen/Wegleitungen/2017/Natürliche Personen»; Merkblatt Nr. 12 zur Be­steuerung von Familien in der Fassung von 2017 Ziff. 3, einsehbar unter <https://www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Publikationen/Merkblätter/Einkom-mens- und Vermögens­steuern/2017»). Allerdings bringt insbesondere die StRK (und praxisgemäss auch die Steuerverwaltung) den betreffenden Grenzwert schon deutlich länger zur Anwendung (vgl. VGE 2020/10/11 vom 16.2.2021, in StE 2021 B 27.7 Nr. 25 E. 3.3.1, 2009/176/177 vom 2.3.2010 E. 2.3.1 f. [bestätigt durch BGer 2C_357/2010 vom 14.6.2011, in StR 2011 S. 676 und NStP 2011 S. 75]). Nach der langjährigen und bundes­gerichtlich bestätigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstan­den, dass neben den Einkommens- auch die Vermögens­verhält­nisse des volljährigen Kindes massgebend sind, soweit die Verwertung des Vermö­gens zur Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar erscheint (vgl. VGE 2020/10/11 vom 16.2.2021, in StE 2021 B 27.7 Nr. 25 E. 3.3.3 mit Hinweisen, 2009/176/177 vom 2.3.2010 E. 2.3 und 3 [bestätigt durch BGer 2C_357/2010 vom 14.6.2011, in StR/66/2011 S. 676; insb. E. 2.1]). Offengelassen hat das Verwaltungsgericht allerdings die Frage, ob – wie beim Einkommen – auch bezüglich des Vermögens auf die betragsmäs­sige Obergrenze gemäss der Praxis zum Unterstützungsabzug abzustellen ist und demnach ein Kind ab einem Vermögen von Fr. 50'000.-- nicht mehr als unterstützungsbedürftig gilt (vgl. VGE 2020/10/11 vom 16.2.2021, in StE 2021 B 27.7 Nr. 25 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Darüber braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Entsprechend kann offenbleiben, welche Fassung der genannten Vollzugshilfen im vorliegenden Fall einschlägig ist, zumal es sich dabei ohnehin um Verwaltungsverord­nungen handelt, die nur zu berücksichtigen sind, soweit ihre Anwendung nicht gegen gesetzliche Re­gelungen verstösst und eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendba­ren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. die rechtlichen Vorgaben über­zeugend und in praktikabler Weise konkretisiert (vgl. BVR 2019 S. 293 [VGE 2016/59 vom 24.4.2018] nicht publ. E. 3.1, 2018 S. 139 E. 2.3, 2017 S. 7 E. 4.1; BGE 146 V 233 E. 4.2.1, 145 V 84 E. 6.1.1).

4.2 Nach vorherrschender Rechtsauffassung soll mit dem Kinderabzug die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern gegen­über ihren Kindern steuerlich berücksichtigt werden. Es ist eine Wertkon­gruenz zwischen den bei­den Rechtsgebieten und eine Beurteilung in Über­einstimmung mit der Praxis zur zivilrechtlichen Unterhaltspflicht anzustreben (vgl. VGE 2020/10/11 vom 16.2.2021, in StE 2021 B 27.7 Nr. 25 E. 2.2.1 und 3.3.4, 2009/176/177 vom 2.3.2010 E. 2.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_357/2010 vom 14.6.2011, in StR 2011 S. 676 und NStP 2011 S. 75]; Bosshard/Boss­hard/Lüdin, Sozial­abzüge und Steuertarife im schweizeri­schen Steuerrecht, 2000, S. 133, 154 ff.; Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., Art. 40 N. 17, 20 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 35 N. 41 ff.; Peter Locher, a.a.O., Art. 35 N. 29 f.; vgl. etwa auch OGer AR vom 11.3.2015, in GVP 27/2015 Nr. 3644 S. 50 E. 2.1.8 und 2.3.3 f. [bestätigt durch BGer 2C_492/2015 vom 19.4.2016], und OGer AR vom 22.10.2014, in GVP 26/2014 Nr. 3621 S. 44 E. 2.2.1; KGer BL 810 19 329 vom 1.4.2020 E. 5.1; zur ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die am Zivilrecht orien­tierte Auslegung des Ausbildungsbegriffs vgl. ausserdem VGE 2010/299/300 vom 25.8.2011 E. 2.2, 23307/23308 vom 23.3.2009 E. 2.3, 23043/23044 vom 20.3.2008, in NStP 2008 S. 6 E. 2.2 f.).

4.2.1 Zivilrechtlich setzt die Unterhaltspflicht insbesondere Zumutbarkeit der Unterhaltszahlun­gen auf Seiten der Eltern sowie Unzumutbarkeit der Eigenfinanzierung bzw. Unterstützungsbedürftigkeit auf Seiten des Kindes vo­raus. Sie ist damit an­hand einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu beur­teilen, bei der nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes, son­dern auch jene der Eltern zu berücksichtigen und einander gegenüber­zustellen sind (BGE 147 III 265 E. 5.4, 135 III 66 E. 4, 111 II 410 E. 2; BGer 5A_476/2022 vom 28.12.2022 E. 3, 5A_513/2020 vom 14.5.2021 E. 4.3; vgl. Foun­toulakis/Breitschmid, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 276 ZGB N. 31 ff., Art. 277 ZGB N. 15; Bruno Roelli, in Handkommentar zum Schwei­zer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partner­schafts­ge­setz, 3. Aufl. 2016, Art. 276 ZGB N. 6, auch zum Folgenden). Die elterliche Unterhalts­pflicht wird insbesondere verneint, wenn auf Seiten des Kindes Einkünfte aus Arbeits­erwerb oder andere Mittel mit Unterhaltscharakter vor­handen sind (Fountou­lakis/Breitschmid, a.a.O., Art. 276 ZGB N. 31). Hinge­gen wird das Kindes­vermögen mit Blick auf die strengen Vorschriften zu des­sen Verwer­tung (vgl. Art. 321 ff. ZGB) zivilrechtlich grundsätzlich nur heran­gezogen, so­fern es sich um freies Vermögen handelt. Selbst wenn solche Mittel vorhan­den sind, muss das Kind diese zudem nicht vollständig für seinen Unterhalt einsetzen (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., Art. 276 ZGB N. 33). Entsprechend bestimmt sich die Zumutbarkeit zivilrechtlich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und anderer­seits nach der Höhe der elterlichen Leistungen sowie dem Bedarf des Kin­des; der Umfang der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähig­keit des Kindes hängt von den Verhältnissen im Einzelfall ab, wobei der Eigenverantwortung des Kindes Rechnung zu tragen ist (vgl. BGer 5A_513/2020 vom 14.5.2021 E. 4.3, 5A_129/2019 vom 10.5.2019 E. 9.3, je mit Hinweisen; zum Ganzen VGE 2020/10/11 vom 16.2.2021, in StE 2021 B 27.7 Nr. 25 E. 3.3.4).

4.2.2 Die hiervor dargelegten zivilrechtlichen Rahmenbedingungen des Volljährigenunterhalts sind entgegen der ESTV (vgl. Eingabe 1 ESTV Ziff. II./2.4 ff.) grundsätzlich auch steuerrechtlich relevant: Mit dem Kinderab­zug will der Steuergesetzgeber der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern Rechnung tragen; er ist jenen steuerpflichtigen Personen vorbehalten, die Unterhalt in Erfüllung einer zivilgesetzlichen Verpflichtung leisten (vgl. vorne E. 4.2 Ingress mit zahlreichen Hinweisen). Bei der Unterstützungs­bedürf­tig­keit des Kindes handelt es sich nicht um eine von der elterlichen Unterhalts­pflicht losgelöste Voraussetzung des Kinderab­zugs, die es speziell im Steu­errecht zu erfüllen gilt. Sie bildet vielmehr einen Teilaspekt der zivilrechtli­chen Unterhaltspflicht, indem Unterhaltszahlungen nur soweit geschuldet sind, als dem volljährigen Kind nicht zugemutet werden kann, seinen Unter­halt selbst zu bestreiten (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB; VGE 2020/10/11 vom 16.2.2021, in StE 2021 B 27.7 Nr. 25 E. 3.3.5). Gegenteiliges kann, anders als die ESTV ausführt, weder aus dem Wortlaut oder der Systematik von Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG bzw. Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG noch aus den von ihr angeführten Entscheiden des Bundesgerichts abgeleitet werden (Ein­gabe 1 ESTV Ziff. II./2.2-2.5). Soweit diese Entscheide bei der Beurteilung des Kinderabzugs keine expliziten Ausführungen zu den elterlichen Ver­hältnissen enthalten, hat dies vorab damit zu tun, dass sich in den dort be­urteil­ten Konstellationen die Mitberücksichtigung der wirtschaftlichen Leis­tungsfähigkeit der Eltern erübrigte bzw. zu keinen anderen Ergebnissen geführt hätte (vgl. nur etwa BGer 2C_357/2010 vom 14.6.2011 [zu VGE 2009/176/177 vom 2.3.2010], die Zumutbarkeit des Verzehrs von Kindesver­mögen betreffend, wobei das aus Versicherungsleistung stammende freie Kindesvermögen 0,7 Mio Franken betrug, während die Verhältnisse der Mutter bescheiden waren [vgl. Bst. C und E. 3.2; VGE 2009/176/177 vom 2.3.2010 E. 3 Ingress]; in BGer 2C_516/2013 und 2C_517/2013 vom 4.2.2014, in StR 2014 S. 302 sodann verfügte das volljährige Kind über ein jährliches Reineinkommen von Fr. 26'721.--, das zur Deckung des minimalen Lebensbedarfs in der strittigen Steuerperiode ausreichte, weshalb keine objektive Unterstützungsbedürftigkeit vorlag; in BGer 2A.323/2003 vom 30.1.2004 und in BGer 2A.536/2001 vom 29.5.2002, in StR 2002 S. 632 wurde die Unter­stützungsbedürftigkeit des volljährigen Kindes ohnehin bejaht; vgl. etwa auch KGer BL 810 19 329 vom 1.4.2020 E. 5.1 ff.). Soweit die ESTV sodann ausführt, die Berücksichtigung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht führe dazu, dass Eltern mit günstigen Einkommens­verhältnissen den Kinderabzug beanspruchen könnten, während er Eltern mit geringem Einkommen nicht zustehe (Eingabe 1 ESTV Ziff. II./2.7), ist ihr entgegenzuhalten, dass mit dem Kinderabzug dem subjek­tiven Nettoprinzip entsprechend Einkom­men von der Besteuerung ausge­nommen werden soll, das der Dispositions­freiheit entzogen ist, weil die steuerpflichtige Person gesetzlich verpflichtet ist, den Unterhalt ihres voll­jährigen, sich in Ausbildung befindenden Kindes (zumindest teilweise) zu bestreiten (Bosshard/Boss­hard/Lüdin, a.a.O., S. 133, 154 f.). Ziel dieses So­zialabzugs ist die steuer­liche Gleichbehand­lung von Personen mit Kindern mit jenen ohne Kinder bei gleicher objektiver Leistungskraft (vgl. Peter Locher, a.a.O., Art. 35 N. 11 mit Hinweis auf den Bericht der Experten­kommission zur Überprüfung des schweizerischen Sys­tems der Familien­besteuerung [Kommission Familien­besteuerung], S. 21 f., 50 f., einsehbar unter <www.estv.admin.ch> Rubriken «Die ESTV/Steuerpolitik/Steuerpolitische Gutachten, Berichte, Arbeitspa­piere/Berichte vor 2004»).

4.2.3 Es ist allerdings weder Aufgabe der Steuerverwaltung noch der Steu­erjustizbehörden, im Massenverfahren der Steuerveranlagung bei der Prü­fung des Kinderabzugs die elterliche Unter­haltspflicht (vorfrageweise) im De­tail zu prüfen. Vielmehr erscheint es im Sinn der gerade bei So­zialabzügen unerlässlichen Schematisierung sachge­recht und geboten, in erster Linie auf eine pauschal anhand der Grenzwerte beurteilte

Unterstützungsbedürftigkeit

des

Kindes abzustellen (vgl. vorne E. 4.1). Indessen dürfen die wirt­schaftli­chen Verhältnisse des Kindes dann nicht mehr allein und ohne weiteres mass­gebend bleiben, wenn weitere aktenkundige Umstände wie namentlich die aus den Veranlagungsunterlagen hervorgehenden Steuerfaktoren der El­tern darauf hindeuten, dass eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht besteht. So kann es sich etwa verhalten, wenn das Kind kein Erwerbseinkommen erzielt und sein Vermögen den Grenzbetrag von Fr. 50'000.-- nur knapp überschrei­tet, hingegen die Eltern über ein überdurchschnittliches Einkommen verfü­gen (so in VGE 2020/10/11 vom 16.2.2021, in StE 2021 B 27.7 Nr. 25 E. 3.3.5 und 3.4; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 35 N. 41 mit Hin­weis auf StRK ZH ST.2010.184/DB.2010.135 vom 7.9.2010, in StE 2011 B 29.3 Nr. 38 E. 2b/bb und BGE 111 II 410). Unter diesen Um­stän­den würde eine auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes bzw. eine starre Vermögensgrenze beschränkte Betrachtung, wie sie die in E. 4.1 er­wähnten Vollzugshilfen vorsehen, eine offensichtliche Diskrepanz zwischen mut­masslicher zivilrechtlicher Unterhaltspflicht einerseits und steuerrecht­li­cher Beurteilung des Kinderabzugs andererseits schaffen, die sich auch mit den an sich gewichtigen Praktikabilitätsinteressen und der Veranlagungs­ökono­mie nicht rechtfertigen lässt. Stattdessen sind in diesem Fall anhand leicht feststellbarer Steuerfaktoren die wirtschaftlichen Verhält­nisse der El­tern jenen des Kindes gegenüberzustellen, wobei steuerrechtlich – wie die Steuerverwaltung zutreffend festhält (vgl. Beschwerden Ziff. B./II./2.4; vgl. auch Eingabe 1 ESTV Ziff. II./3.2) – grundsätzlich das Stichtagprinzip zu be­achten ist, d.h. die Vermögens- und Einkommensverhältnisse am Ende des jeweiligen Steuerjahres massgebend sind (Art. 67 Abs. 3 StG bzw. Art. 35 Abs. 2 DBG; vgl. BGer 2C_533/2021 vom 23.6.2022 E. 6.3 f., 2C_905/2017 vom 11.3.2019, in StE 2019 B 27.7 Nr. 23 und StR 2019 S. 379 E. 2.3, 2C_1145/2013 und 2C_1146/2013 vom 20.9.2014, in StE 2015 B 29.3 Nr. 49 und StR 2015 S. 162 E. 2.3; Baumgartner/Eichenberger, a.a.O., Art. 35 DBG N. 2 und 33 ff.; Kästli/Iff, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 67 N. 5). Lässt diese Gegenüberstellung erkennen, dass die Unterhaltszahlun­gen durch die Eltern in Erfüllung einer ge­setzlichen Verpflichtung erbracht wurden, ist diesem Umstand durch Ge­währung des Kinderabzugs Rechnung zu tragen, selbst wenn das Kindes­vermögen über dem Grenzbetrag liegen sollte (vgl. auch etwa OGer AR vom 11.3.2015, in GVP 27/2015 Nr. 3644 S. 50 E. 2.1.8 und 2.3.3 f. [bestätigt durch BGer 2C_492/2015 vom 19.4.2016], OGer AR vom 22.10.2014, in GVP 26/2014 Nr. 3621 S. 44 E. 2.2.1).

4.3 Der in E. 3.1 dargelegte Sachverhalt ist im Licht der voranstehenden Rechtsgrundlagen wie folgt zu würdigen:

4.3.1 Die Tochter der Beschwerdegegnerin hat im massgeblichen Jahr 2016 zwar unstreitig kein steuerbares Einkommen erzielt, bei der Beurteilung des Kinderabzugs sind indes neben den Einkommens- auch ihre Vermö­gens­verhältnisse zu berücksichtigen, soweit die Verwertung des Vermögens zur Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar erscheint (vgl. vorne E. 4.1). B.________ verfügte am 31. Dezember 2016 über ein steu­erbares Vermögen in der Höhe von Fr. 237'038.-- (vgl. vorne E. 3.1, auch zum Folgenden). Das Kindesvermögen überschreitet somit den von der Steuerverwaltung üblicherweise angewandten Grenzbetrag von Fr. 50'000.-‑ (vgl. vorne E. 4.1) um ein Vielfaches und besteht zudem (an­ders etwa als in VGE 2020/10/11 vom 16.2.2021, in StE 2021 B 27.7 Nr. 25) aus grundsätzlich liquiden oder zumindest leicht verwertbaren Mitteln. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, ihre Tochter könne über das bei der italienischen Bank … angelegte Geld nicht frei verfügen (vgl. Be­schwerdeantwort S. 2; Rekurs und Beschwerde Ziff. II./B/1.9), ist in keiner Weise belegt, wie die Steuerverwaltung und ESTV zutreffend einwenden. Selbst wenn dem so wäre, verbliebe daneben immer noch ein Kindesvermö­gen im Umfang von Fr. 96'919.--. B.________ hätte demnach zumin­dest im Jahr 2016 die relativ kostspielige Ausbildung in den USA inkl. Le­benshaltungskosten ohne weiteres aus eigenen Mitteln finanzieren können (zutreffend angefochtene Entscheide E. 6.4). Dabei spielt es aufgrund des Stichtagprinzips (vgl. vorne E. 4.2.2) keine Rolle, dass das Kindesvermö­gen vermutlich nicht zur Finanzierung der gesamten Ausbildung im Ausland ausgereicht hätte (so aber angefochtene Entscheide E. 6.4). Entsprechend kann auch offenbleiben, ob bei der Beurteilung die (wesentlich höheren) Kos­ten der Ausbildung in den USA oder jene eines gleichwertigen Studiums in der Schweiz zugrunde zu legen sind (vgl. zum Abstellen auf Durchschnitts­werte aber BGer 2C_516/2013 und 2C_517/2013 vom 4.2.2014, in StR 2014 S. 302 E. 2.2 f.; VGer SG B.2013/254 und B.2019/255 vom 28.5.2020 E. 4.2; vgl. auch Ein­gabe 1 ESTV Ziff. II./3.3; in zivilrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht für den Volljährigenunterhalt zudem den Anspruch auf ein Studium auf einem anderen Kontinent verneint, wenn eine äquivalente Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz oder in Europa besteht, vgl. BGer 5A_97/2017 vom 23.8.2017 E. 9.1). Die mit Blick auf die Grenzwerte pauschal beurteilten Verhältnisse der Tochter legen mithin den Schluss nahe, dass keine Unterstützungsbe­dürftigkeit vorliegt.

4.3.2 Weitere aktenkundige Umstände, wie namentlich die aus den Veran­lagungsunterlagen hervorgehenden Steuerfaktoren der Beschwerde­gegne­rin, deuten hier nicht darauf hin, dass dennoch eine zivilrechtliche Unterhalts­pflicht bestand: Die Beschwerdegegnerin verfügte 2016 zwar – nebst einem steuerbaren Vermögen (nach Steuerausscheidung) von Fr. 3'008'532.-‑ – über ein steuerbares Einkommen in der Höhe von Fr. 122'622.-- (bzw. Fr. 139'482.-- bei der direkten Bundessteuer). Dies ist jedoch zum über­wie­genden Teil auf die Anrechnung der Eigenmietwerte ihrer Liegenschaften zurückzuführen, von denen gemäss ihren eigenen Angaben überdies einige wirtschaftlich betrachtet ihrem in Italien wohnhaften, ehe­maligen Lebens­partner gehören (vgl. Schreiben der Beschwerde­gegnerin vom 20.3.2017, Vorakten StV [act. 4B] pag. 72). Das tatsächlich geldwirksam erzielte Ein­kommen besteht ausschliesslich aus Wertschriften­erträgen und beträgt Fr. 42'166.-‑, wovon zudem Aufwendungen in der Höhe von Fr. 17'065.-- (bzw. Fr. 16'115.-- bei der direkten Bundessteuer) zum Abzug zu bringen sind (vgl. die insoweit nicht beanstandeten Einspracheentscheide vom 4.2.2020, Vorakten StV [act. 4B] pag. 1 ff., auch zum Folgenden; Beschwer­den Ziff. B./II./2.3). Anders als in VGE 2020/10/11 vom 16. Februar 2021 steht daher im vorliegenden Fall dem (weit über dem Grenzbetrag liegenden) Kindesvermögen nicht ein überdurchschnittlich hohes Einkommen der Eltern gegenüber. Die Beschwerdegegnerin musste zur Finanzierung ihrer Lebens­haltung und gleichzeitigen Tragung der Ausbildungskosten ihrer Tochter viel­mehr auf ihr eigenes, zum überwiegenden Teil in Immobilien gebundenes Vermögen zurückgreifen.

4.3.3 Eine anhand leicht feststellbarer Steuerfaktoren vorgenommene Ge­genüberstellung der Verhältnisse der Beschwerdegegnerin mit jenen ihrer Tochter ergibt demnach, dass die Beschwerdegegnerin die zum Abzug gel­tend gemachten Unterhaltszahlungen im Jahr 2016 nicht in Erfüllung einer elterlichen Unterhaltspflicht entrichtet hat. Die (vorfrageweise vorgenom­mene) Gesamtbetrachtung aller Umstände legt folglich – selbst wenn auf die gesamten geltend gemachten Ausbildungskosten von Fr. 34'608.-- zuzüglich Lebenshaltungskosten abgestellt werden sollte – nahe, dass die Unterstüt­zungsbedürftigkeit von B.________ bzw. die gesetzliche Unterstüt­zungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist. Wenn unter diesen Umständen in Anwen­dung des in den Vollzugshilfen vorgesehenen Vermö­gensgrenz­betrags von Fr. 50'000.--, der hier um ein Vielfaches überschritten wird, der Kinderabzug verweigert wird, steht dies mit Sinn und Zweck von Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG bzw. Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG durchaus in Ein­klang.

4.4 Nach dem Gesagten wäre es B.________ aufgrund der Ge­samtbetrachtung aller Umstände zuzumuten gewesen, ihr Studium zumin­dest im Jahr 2016 aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Leistungen der Be­schwerdegegnerin zur Finanzierung der Ausbildung ihrer Tochter sind nicht in Erfüllung ihrer elterlichen Unterhaltspflicht erfolgt (sondern insofern «frei­willig»). Die Unterstützungsbedürftigkeit des volljährigen, sich in Ausbildung befindenden Kindes ist daher entgegen der Auffassung der StRK (vgl. ange­fochtene Entscheide E. 6.3 und 6.5) zu verneinen. Die Voraussetzungen des Kinderabzugs sind nicht erfüllt, weshalb dieser zu verweigern ist. Dasselbe gilt für die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden und von der Be­schwerdegegnerin beantragten weiteren Abzüge sowie die Besteuerung zum Elterntarif (vgl. vorne E. 2.3).

5.

5.1 Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden als begründet und sind gutzuheissen. Die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben und die Einspracheentscheide vom 4. Februar 2020 sind zu bestätigen.

5.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren hat die unterliegende Beschwer­degegnerin die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Partei­kosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren [Verwaltungsverfah­rensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

5.3 Die Kosten der Verfahren vor der StRK sind entsprechend dem Aus­gang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu zu verlegen. Danach hat die Beschwerdegegnerin auch in den Verfahren vor der StRK als vollständig unterliegend zu gelten, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Juni 2021 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 4. Februar 2020 bestätigt.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2016 wird gutge­heissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Juni 2021 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 4. Februar 2020 bestätigt.

a) Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden der Be­schwerdegegnerin auf­erlegt.

b) Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Partei­kosten gesprochen.

a) Die Kosten der Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kan­tons Bern, von dieser auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'000.-- bestimmt, wer­den der Beschwerdegegnerin auf­erlegt.

b) Für die Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Beschwerdegegnerin

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 27

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 141 DBGart. 141 LIFDart. 141 LIFD

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG

BGE 141 V 255ATF 141 V 255DTF 141 V 255

BGE 140 II 315ATF 140 II 315DTF 140 II 315

BGE 133 V 477ATF 133 V 477DTF 133 V 477

VGE 2022/234/235

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 141 DBGart. 141 LIFDart. 141 LIFD

BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293

BGE 135 II 260ATF 135 II 260DTF 135 II 260

BGE 130 II 509ATF 130 II 509DTF 130 II 509

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 1 StGart. 1 LIart. 1 StG

Art. 1 DBGart. 1 LIFDart. 1 LIFD

Art. 19 StGart. 19 LIart. 19 StG

Art. 29 StGart. 29 LIart. 29 StG

Art. 16 DBGart. 16 LIFDart. 16 LIFD

Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD

Art. 31 StGart. 31 LIart. 31 StG

Art. 39 StGart. 39 LIart. 39 StG

Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD

Art. 33a DBGart. 33a LIFDart. 33a LIFD

Art. 30 StGart. 30 LIart. 30 StG

Art. 25 DBGart. 25 LIFDart. 25 LIFD

Art. 40 StGart. 40 LIart. 40 StG

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

BGE 131 I 377ATF 131 I 377DTF 131 I 377

VGE 2020/261/262

Art. 40 StGart. 40 LIart. 40 StG

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

BVR 2011 249

VGE 2020/261/262

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

Art. 40 StGart. 40 LIart. 40 StG

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

BGE 129 V 226ATF 129 V 226DTF 129 V 226

BGE 94 I 231ATF 94 I 231DTF 94 I 231

2C_516/2013

2C_517/2013

VGE 2020/10/11

Art. 40 StGart. 40 LIart. 40 StG

Art. 38 StGart. 38 LIart. 38 StG

Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD

Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID

Art. 2 StHGart. 2 LHIDart. 2 LAID

Art. 40 StGart. 40 LIart. 40 StG

Art. 64 StGart. 64 LIart. 64 StG

Art. 36 DBGart. 36 LIFDart. 36 LIFD

Art. 40 StGart. 40 LIart. 40 StG

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

VGE 2020/10/11

2C_357/2010

VGE 2020/10/11

Art. 40 StGart. 40 LIart. 40 StG

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

VGE 2020/10/11

2C_357/2010

VGE 2020/10/11

2C_357/2010

VGE 2020/10/11

2C_357/2010

VGE 2020/10/11

BVR 2019 293

VGE 2016/59

BGE 146 V 233ATF 146 V 233DTF 146 V 233

BGE 145 V 84ATF 145 V 84DTF 145 V 84

VGE 2020/10/11

2C_357/2010

2C_492/2015

VGE 2010/299/300

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 135 III 66ATF 135 III 66DTF 135 III 66

BGE 111 II 410ATF 111 II 410DTF 111 II 410

5A_476/2022

5A_513/2020

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

Art. 321 ZGBart. 321 CCart. 321 CC

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

5A_513/2020

5A_129/2019

VGE 2020/10/11

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

VGE 2020/10/11

Art. 40 StGart. 40 LIart. 40 StG

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

2C_357/2010

VGE 2009/176/177

VGE 2009/176/177

2C_516/2013

2C_517/2013

2A.323/2003

2A.536/2001

VGE 2020/10/11

BGE 111 II 410ATF 111 II 410DTF 111 II 410

Art. 67 StGart. 67 LIart. 67 StG

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

2C_533/2021

2C_905/2017

2C_1145/2013

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Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

2C_492/2015

VGE 2020/10/11

2C_516/2013

2C_517/2013

5A_97/2017

VGE 2020/10/11

Art. 40 StGart. 40 LIart. 40 StG

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

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Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

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Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

Art. 200 StGart. 200 LIart. 200 StG

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Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

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Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA