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Entscheid

100 2021 22

2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

5. Juli 2023Deutsch18 min

Im November 2010 zog A.________ (geb. 2002) zu seinem Va­ter nach B.________ (BE). Nach einer Gefährdungsmeldung der Bildungs­kommission B.________ vom 21. Dezember 2010 und noch während der Ab­klärung wurde er ab dem 2. März 2011 freiwillig im «C.________» in … (BE) platziert. Mangels längerfristiger Plätze wechselte er am 8. Januar 2012 ins «D.________» in ... (BE). Ab dem 22. September 2012 lebte er wie­der bei seinem sorge- und obhutsberechtigten Vater, der mittlerweile in E.________ (BE) wohnte, und besuchte die Institution nur noch tagsüber. Als sich die Situation in den folgenden Monaten wieder verschlechterte, wurde A.________ am 14. März 2013 im Rahmen eines «Time-out» bei einer Pflege­familie in … (BE) platziert. Auf den 1. Juli 2015 zog der Vater nach F.________ (BS) um; die Platzierungskosten übernahm weiterhin der Regionale Sozialdienst E.________. In den folgenden fünf Jahren wechselte A.________ dreimal die Institution und verblieb auch nach Erreichen der Volljährigkeit am 3. Januar 2020 in einer solchen. Mit Schreiben vom 10. März 2020 machte der Regionale Sozialdienst E.________ den Kanton Basel-Stadt darauf auf­merksam, dass der Unterstützungswohnsitz von A.________ mit dessen Volljährigkeit nicht mehr im Kanton Bern liege. Das Erziehungsde­partement des Kantons Basel-Stadt vertrat hingegen die Ansicht, der Unter­stützungswohnsitz befinde sich nach wie vor in E.________. Nach einer schriftlichen Vorankündigung verlangte das Amt für Integration und Soziales (AIS) der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) am 30. Juni 2020 vom Kanton Basel-Stadt (Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt; Sozialhilfe) die Richtigstellung nach dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zu­ständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) bezüglich des Unterstützungswohnsit­zes von A.________ ab dem 1. Juli 2015.

Source be.ch

100.2021.22U

ARB/IMA/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4. Juli 2023

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin

Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Imfeld

Kanton Basel-Stadt

handelnd durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, Klybeckstrasse 15, Postfach 4067, 4002 Basel

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Generalsekretariat, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8

Beschwerdegegner

betreffend Richtigstellung nach ZUG («Abweisungsbeschluss» des Amtes für Integration und Soziales vom 17. Dezember 2020; 2015.GEF.15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2023, Nr. 100.2021.22U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Im November 2010 zog A.________ (geb. 2002) zu seinem Va­ter nach B.________ (BE). Nach einer Gefährdungsmeldung der Bildungs­kommission B.________ vom 21. Dezember 2010 und noch während der Ab­klärung wurde er ab dem 2. März 2011 freiwillig im «C.________» in … (BE) platziert. Mangels längerfristiger Plätze wechselte er am 8. Januar 2012 ins «D.________» in ... (BE). Ab dem 22. September 2012 lebte er wie­der bei seinem sorge- und obhutsberechtigten Vater, der mittlerweile in E.________ (BE) wohnte, und besuchte die Institution nur noch tagsüber. Als sich die Situation in den folgenden Monaten wieder verschlechterte, wurde A.________ am 14. März 2013 im Rahmen eines «Time-out» bei einer Pflege­familie in … (BE) platziert. Auf den 1. Juli 2015 zog der Vater nach F.________ (BS) um; die Platzierungskosten übernahm weiterhin der Regionale Sozialdienst E.________. In den folgenden fünf Jahren wechselte A.________ dreimal die Institution und verblieb auch nach Erreichen der Volljährigkeit am 3. Januar 2020 in einer solchen. Mit Schreiben vom 10. März 2020 machte der Regionale Sozialdienst E.________ den Kanton Basel-Stadt darauf auf­merksam, dass der Unterstützungswohnsitz von A.________ mit dessen Volljährigkeit nicht mehr im Kanton Bern liege. Das Erziehungsde­partement des Kantons Basel-Stadt vertrat hingegen die Ansicht, der Unter­stützungswohnsitz befinde sich nach wie vor in E.________. Nach einer schriftlichen Vorankündigung verlangte das Amt für Integration und Soziales (AIS) der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) am 30. Juni 2020 vom Kanton Basel-Stadt (Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt; Sozialhilfe) die Richtigstellung nach dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zu­ständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) bezüglich des Unterstützungswohnsit­zes von A.________ ab dem 1. Juli 2015.

B.

Dagegen erhob der Kanton Basel-Stadt am 30. Juli 2020 Einsprache. Nach­dem der Kanton Bern (AIS) den Kanton Basel-Stadt erfolglos um «Wieder­erwägung» seiner Richtigstellung ersucht (Schreiben vom 19.8.2020) und dieser an seiner Einsprache festgehalten hatte (Schreiben vom 17.9.2020), wies er die Einsprache mit «Abweisungsbeschluss» vom 17. Dezem­ber 2020 ab.

C.

Am 19. Januar 2021 hat der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch …, Jurist beim Rechtsdienst der Sozialhilfe Basel-Stadt, Verwaltungsge­richtsbeschwerde erhoben und beantragt, der «Abweisungsbeschluss» des AIS sei aufzuheben. Auf Aufforderung des damaligen Abteilungspräsidenten hin hat die zuständige Stelle des Kantons Basel-Stadt ihre Prozessführungs­befugnis und die Vertretungsbefugnis von … belegt. Der Kanton Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Das Bundesrecht schreibt für Vergütungsstreitigkeiten unter den Kantonen den direkten Zugang zu einer richterlichen Behörde vor (Art. 34 Abs. 2 ZUG), weshalb eine vorgängige Beschwerde gegen den «Abwei­sungsbeschluss» des AIS an die GSI, wie sie das kantonale Recht eigentlich vorsähe (Art. 62 Abs.1 Bst. a VRPG), entfällt (vgl. VGE 2018/377 vom 22.11.2019 E. 1.1, 2016/236 vom 18.12.2017 E. 1.1; Ruth Herzog, in Her­zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 87 N. 31). Der Kanton Basel-Stadt hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch BGE 136 V 351 E. 2.3). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 34 Abs. 2 ZUG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Umstritten ist, welcher Kanton ab dem 1. Juli 2015 für die Unterstützung von A.________ zuständig ist.

2.1

Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 Satz 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Dies gilt grundsätzlich sowohl für Schweizer Bürgerinnen und Bürger als auch für Ausländerinnen und Aus­länder mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 ZUG; vgl. BVR 2010 S. 512 E. 3.1). Wohnkanton ist der Kanton, in dem sich die bedürftige Person mit Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG; sog. Unterstützungswohnsitz). Für minderjährige Kinder be­stimmt sich der (interkantonale) Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 ZUG. Danach teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht (aAbs. 1 in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung [AS 2011 S. 781]; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 in der aktuellen Fassung). Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, teilt das minder­jährige Kind den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (aAbs. 2 in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung [AS 1991 S. 1328], vgl. auch Art. 7 Abs. 2 in der aktuellen Fassung). Wohnt es dau­ernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, hat es einen eigenen Unter­stützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach Abs. 1 und 2 bzw. aAbs. 1 und 2 (Abs. 3 Bst. c). Letzteres ist der Fall bei Minderjährigen, die wirtschaftlich unselbständig sind und freiwillig oder behördlich fremd­platziert wurden, ohne dass den Eltern bzw. einem Elternteil das Sorgerecht entzogen worden wäre (BGE 143 V 451 E. 8.4.2; BGer 2A.134/2006 vom 29.6.2006 E. 4.3.1; vgl. Werner Thomet, Kommentar zum ZUG, 2. Aufl. 1994, N. 125). Nicht unter Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG fallen vorüberge­hende Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern bzw. einem Elternteil ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, liegt in der Regel ein dauerhafter Fremdaufenthalt vor (BGE 143 V 451 E. 8.4.3; BGer 2A.134/2006 vom 29.6.2006 E. 4.3.1, je auch zum Folgenden; vgl. Werner Thomet, a.a.O., N. 132). Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Ge­nauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthalts an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaf­tigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremd­aufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will die­ses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständig­keitsausscheidung sorgen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG; Botschaft des Bundesrats zum ZUG, in BBl 1976 III 1193 ff., insb. 1201). Vorübergehend nicht bei den Eltern lebt ein Kind beispielsweise im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kur­aufenthalten, Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Un­pässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsbildung. Sodann ist der Zweck des Aufenthalts zu berücksichtigen: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindes­schutzmassnahmen tendenziell für eine dauerhafte Fremdplatzierung (BGer 8C_701/2013 vom 14.3.2014 E. 3.2.2.2).

2.2

Die Eltern von A.________ trennten sich, als er sechs Jahre alt war. Er lebte zunächst bei seiner Mutter, die mit ihm von Deutschland in die Schweiz zog. Der Vater verlegte seinen (separaten) Wohnsitz ebenfalls in die Schweiz. Im November 2010 zog A.________ zu seinem Va­ter nach B.________ (BE). Die Mutter kehrte im März 2011 nach Deutschland zurück. Am 21. Dezember 2010 erstattete die Bildungskommission B.________ eine Gefährdungsmeldung wegen auffälligen Verhaltens von A.________ in der Schule sowie einer unklaren Betreuungssituation zu Hause. Am 2. März 2011 wurde A.________ während laufender Abklärun­gen freiwillig im «C.________» in ... (BE) platziert. Die am 8. Septem­ber 2011 errichtete Erziehungsbeistandschaft hatte zum Zweck, eine be­darfsgerechte Anschlusslösung an das «C.________» zu organisie­ren, da dieses nicht auf längerfristige Aufenthalte ausgerichtet ist. Der Aufenthalt in ... hatte gezeigt, dass A.________ eine enge und intensive Betreuung in einer kleinen Klasse benötigte und ihn eine zu schnelle Rückkehr zum Vater überfordern könnte. Er wechselte daher auf den 8. Januar 2012 in eine Wohngruppe des «D.________» in ... (BE), wo er von Montag bis Freitag wohnte. Die Wochenenden verbrachte er bei seinem Vater, der inzwischen nach E.________ (BE) gezogen war. Nachdem pro­beweise Übernachtungen beim Vater unter der Woche ohne Probleme ver­laufen waren, konnte A.________ ab dem 22. September 2012 wie­der bei diesem wohnen. Mit der Zeit verschlechterte sich sein Verhalten allerdings, so dass das Zusammenleben für den Vater nicht mehr tragbar war. Am 14. März 2013 wurde A.________ deshalb im Rahmen eines «Time-out» freiwillig in einer Pflegefamilie in … (BE) platziert. Er lebte sich dort schnell ein, fühlte sich wohl und sein Verhalten verbesserte sich (vgl. Beistandschafts-Schlussbericht Regionaler Sozialdienst E.________ vom 27.5.2016 [nachfolgend: Beistandschafts-Schlussbericht] S. 1 f., in Vorakten AIS [act. 7A]). In der Folge verblieb A.________ länger in der Pfle­gefamilie, als ursprünglich vorgesehen. Er hatte dabei immer regelmässigen Kontakt zu seinem Vater und verbrachte jedes zweite Wochenende sowie Ferien bei ihm (Beistandschafts-Schlussbericht S. 2 f.; E-Mail ehemalige Beiständin Regionaler Sozialdienst E.________ vom 23.4.2020 [nachfolgend: E-Mail vom 23.4.2020], Vorakten AIS [act. 7A]). Häufigere Besuche beim Vater lehnte die für die Pflegefamilie zuständige Institution offenbar ohne Angabe von Gründen ab und es gab auch keine Zusammenarbeit zwischen ihr und den Eltern (E-Mail ehemalige Beiständin Kanton Basel vom 14.5.2020 [nach­folgend: E-Mail vom 14.5.2020], Vorakten AIS [act. 7A]). Der Vater hatte zu­dem selber psychische Schwierigkeiten, litt gemäss eigenen Angaben an einem Burnout und zog sich zurück, so dass zwischen Juni 2014 und Januar 2016 nur ein Treffen zwischen ihm und der damals zuständigen Beiständin stattfand. Dennoch war er immer am Wohl seines Sohnes interessiert (Bei­standschafts-Schlussbericht S. 3; E-Mail vom 23.4.2020). Abgesehen von den Platzierungs- und Schulkosten, die von der Sozialhilfe gedeckt wurden, übernahm er die Kosten für seinen Sohn, beispielsweise die Krankenversi­cherungsprämien (Beistandschafts-Schlussbericht S. 3). Auf den 1. Juli 2015 zog der Vater von E.________ (BE) nach F.________ (BS). Der Regionale Sozial­dienst E.________ kam weiterhin für die Kosten der Platzierung auf (Beistand­schafts-Schlussbericht S. 2). Insbesondere aufgrund des Wunsches von Va­ter und Sohn, wieder näher beieinander zu leben, wechselte A.________ 2016 von der Pflegefamilie im Kanton Bern in das Schulheim «…» in F.________ (BS). Bis zu seiner Volljährigkeit am 3. Ja­nuar 2020 und darüber hinaus war er in verschiedenen Institutionen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land untergebracht. Eine Rückkehr zum Vater war zwar beabsichtigt, konnte jedoch nicht umgesetzt werden, da A.________ die dafür definierten Fortschritte nicht erzielte. Anders als ursprünglich geplant, konnte er auch zu Beginn der Lehre nicht zum Vater zurückkehren, da dieser ihm die nötige Unterstützung, insbesondere sehr enge Strukturen, nicht hätte bieten können (vgl. E-Mails vom 23.4.2020 und vom 14.5.2020). Zuletzt ist bekannt, dass A.________ ab dem 17. Juli 2020 in einer Männer-WG mit nur wenig Betreuung in F.________ (BS) wohnte. Die Kosten übernahm der Sozialdienst F.________. Sein dortiges Zim­mer hat er inzwischen aufgeben müssen. Per 1. Oktober 2020 sollte der So­zialdienst Basel-Stadt die Sozialhilfe für A.________ übernehmen (vgl. «Abweisungsbeschluss» Ziff. II.5 a.E.).

2.3

Die Verfahrensparteien würdigen diesen aktenkundigen Sachverhalt unterschiedlich:

Der Kanton Bern weist darauf hin, dass im entscheidenden Zeitpunkt, zu Be­ginn der Fremdplatzierung bei der Pflegefamilie im März 2013, ein «Time-out» angestrebt worden sei. Dabei handle es sich um eine auf einige Wochen bis wenige Monate befristete Massnahme mit dem Ziel, das Kind sobald wie möglich wieder in sein angestammtes Umfeld zurückkehren zu lassen. Dass die Platzierung «faktisch» länger gedauert habe als geplant, ändere nichts an ihrem vorübergehenden Charakter. Zudem könne nicht gesagt werden, dass sich der Vater nicht ernstlich um seinen Sohn gekümmert habe. Obwohl selbst psychisch angeschlagen, habe er sich stets für das Wohl seines Soh­nes interessiert und auch regelmässig Kontakt zu ihm gehabt. Daher be­stimme sich der Unterstützungswohnsitz von A.________ bis zu dessen Volljährigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ZUG und leite sich damit vom jewei­ligen Wohnsitz des Vaters ab (vgl. «Abweisungsbeschluss» Ziff. II.7 ff.). Der Kanton Basel-Stadt hält dagegen, die zunächst angeblich als «Time-out-Platz» gedachte Platzierung von A.________ in der Pflegefamilie sei nach kurzer Zeit in eine längerfristige Platzierung mit unbestimmter Dauer umgewandelt worden, zumal A.________ sich zügig eingelebt und sich sein Verhalten verbessert habe. Der Vater sei erst mehr als zwei Jahre später in den Kanton Basel-Stadt gezogen. Mit Blick auf das Urteil des Bun­desgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 sei bereits vor diesem Wohn­sitzwechsel von einem dauernden Fremdaufenthalt im Sinn von Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG auszugehen. Dafür spreche auch, dass die Platzierung in der Pflegefamilie zum Wohl bzw. zum Schutz von A.________ erfolgt sei, da das Zusammenleben zu Hause für den Vater nicht mehr tragbar ge­wesen sei, dieser sich während der Platzierung zurückgezogen habe und nur sehr schlecht erreichbar gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 3; Einsprache vom 30.7.2020 S. 2 und Schreiben vom 17.9.2020 S. 2 f., in Vorakten AIS [act. 7A]).

2.4

Die Aufenthalte von A.________ im «C.________» in ... (BE) im Jahr 2011 und in einer Wohngruppe des «D.________» in ... (BE) im Jahr 2012 sind unstrittig nicht als dauernde Fremdplatzierungen zu beurteilen, zumal er die Wochenenden jeweils zu Hause verbrachte und anschliessend wieder zusammen mit dem Vater lebte. Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes von A.________ ist damit entschei­dend, ob die Platzierung ab dem 14. März 2013 bei einer Pflegefamilie in … (BE) vorübergehenden oder aber dauerhaften Charakter hatte. Gemäss der damaligen Beiständin handelte es sich bei der Unterbringung in der Pflegefamilie im März 2013 um einen «Time-out-Platz» (vgl. vorne E. 2.2). Darunter ist eine Fremdplatzierung von begrenzter Dauer zu verste­hen, die auch in ihrer Zielsetzung als vorübergehend gedacht ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Damit übereinstimmend wurden eine Rückkehr zum Vater ins Auge gefasst und die dafür notwendigen Fortschritte von A.________ festgelegt. Der Vater nahm im Rahmen seiner Möglichkeiten die elterliche Sorge wahr und hielt den Kontakt zum Sohn aufrecht, der jedes zweite Wochenende und Ferien zu Hause verbrachte. Der Vater war stets am Wohlergehen seines Sohnes interessiert und kam auch für einen Teil von dessen Kosten auf (vgl. vorne E. 2.2, auch zum Folgenden). Weil sich die Fortschritte bezüglich Betreuungsbedarf bzw. Selbständigkeit von A.________ nicht wie erwünscht einstellten, wurde die Massnahme wohl auf Zusehen hin jeweils (stillschweigend) verlängert. Wenig förderlich war in die­ser Hinsicht, dass die für die Pflegefamilie zuständige Institution nicht mit dem Vater zusammenarbeitete und häufigere Besuche von A.________ beim Vater ablehnte. Dieser litt gemäss eigenen Angaben zudem an einem Burnout. Dennoch finden sich keine Hinweise in den Akten, dass sich am Ziel der Massnahme – Verbesserung des Verhaltens von A.________ und Förderung seiner Selbstkompetenzen zwecks Rückkehr zum Vater – während des Aufenthalts bei der Pflegefamilie etwas geändert hätte. Im Übrigen scheint die Platzierung eher einen therapeutischen Zweck ver­folgt zu haben und nicht (primär) aus Gründen des Kindesschutzes erfolgt zu sein. So benötigte A.________ im Zeitpunkt der Platzierung in­tensive Betreuung in einer kleinen Klasse und enge Strukturen auch aus­serhalb der Schule, die ihm der Vater nicht bieten konnte (vgl. Schlussbericht S. 3; E‑Mail vom 14.5.2020). Hätten die definierten Fortschritte und damit das therapeutische Ziel erreicht werden können, wäre einer Rückkehr von A.________ nach Hause nichts im Weg gestanden; dies entsprach auch dem aktenkundigen Wunsch von Vater und Sohn (vgl. E-Mail vom 23.4.2020). Die beurteilungsrelevanten Kriterien sprechen somit im entschei­denden Zeitpunkt zu Beginn der Massnahme am 14. März 2013, aber insge­samt auch in der Zeit danach für eine vorübergehende Fremdplatzierung und gegen Dauerhaftigkeit im Sinn von Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG.

2.5

Der Kanton Basel-Stadt macht demgegenüber mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 geltend, die Massnahme sei bereits nach kurzer Zeit in eine längerfristige Platzierung mit unbestimmter Dauer umgewandelt worden. Der damals vom Bundesgericht beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich jedoch entscheidend von dem vor­liegenden: In jenem Fall wurde das betroffene Kind zunächst im Rahmen einer vorsorglichen Kindesschutzmassnahme und unter vorläufigem Entzug der elterlichen Obhut in einer «SOS-Pflegefamilie» platziert, um es vor wei­teren schädlichen Einflüssen durch die Familienmitglieder zu schützen, wäh­rend allfällige weitere Kindesschutzmassnahmen (unter anderem die dauer­hafte Unterbringung bei einer Pflegefamilie) abgeklärt und geprüft wurden. Nach erfolgter Begutachtung der Situation ordnete die Vormundschaftsbe­hörde den definitiven Obhutsentzug und die dauerhafte Fremdplatzierung an. Das Bundesgericht erachtete diesen definitiven Entscheid als massge­bend und das Kind ab dem Zeitpunkt als im Sinn von Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG «dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnend». Der vo­rangegangene Zeitraum der vorläufigen Unterbringung diente hingegen bloss der Abklärung der weiteren Vorgehensweise unter Gesichtspunkten des Kindswohls, weshalb darauf für die Beurteilung des Unterstützungs­wohnsitzes nicht abgestellt werden konnte (vgl. BGer 8C_701/2013 vom 14.3.2014 insb. E. 4.2.2 f.). – Anders als in dem vom Bundesgericht beurteil­ten Sachverhalt diente die Platzierung von A.________ ab dem 14. März 2013 nicht dazu, die Voraussetzungen zu schaffen, um anschlies­send geeignete längerfristige Massnahmen anordnen zu können. Auf die als «Time-out» und damit als vorübergehende Massnahme gedachte Unterbrin­gung sollten keine weiteren längerfristigen Anordnungen folgen. Entgegen den Ausführungen des Kantons Basel-Stadt ist die Massnahme auch nicht nach kurzer Zeit in eine längerfristige Platzierung mit unbestimmter Dauer umgewandelt worden. Auch insofern erweist sich das zitierte Urteil des Bun­desgerichts nicht als einschlägig: Die dauerhafte Fremdplatzierung des Kin­des in der Familie, bei der es schon die Abklärungsphase verbracht hatte, beruhte dort auf einer entsprechenden ausdrücklichen Anordnung der zu­ständigen Behörde (BGer 8C_701/2013 vom 14.3.2014 E. 4.3). An einer sol­chen fehlt es hier. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Zweck der Platzierung weder durch einen (förmlichen) Beschluss noch faktisch in eine dauerhafte Unterbringung umgewandelt worden war. Dazu hätte es insbe­sondere auch des Einverständnisses des nach wie vor sorge- und obhuts­berechtigten Vaters oder eines Entzugs von dessen Obhuts- bzw. Aufent­haltsbestimmungsrechts bedurft.

Dispositiv

2.6 Mangels dauernden Fremdaufenthalts begründete A.________ demnach keinen eigenen Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG, sondern teilte auch während der Dauer seines Auf­enthalts in der Pflegefamilie in … (BE) gestützt auf Art. 7 aAbs. 2 ZUG den Unterstützungswohnsitz seines Vaters, der sich nach dessen Um­zug ab dem 1. Juli 2015 in F.________ im Kanton Basel-Stadt befand (vgl. vorne E. 2.1). Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist ab­zuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Kanton Basel-Stadt und wird kostenpflichtig: «Anderen Behörden» als den Organen des Kantons, seinen Anstalten und seinen Körperschaften sind im Fall eines Unterliegens Verfah­renskosten aufzuerlegen, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Dies gilt wie für be­schwerdebefugte Bundesbehörden (BVR 2017 S. 51 [VGE 2014/12/13/17 vom 20.4.2016] nicht publ. E. 6.1, 2003 S. 385 E. 9a) gleichermassen auch für Behörden anderer Kantone. Da der Kanton Basel-Stadt hier Vermögens­interessen verfolgt, sind ihm die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Ver­fahrens aufzuerlegen (zum Ganzen VGE 2016/236 vom 18.12.2017 E. 4). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 04

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 34 ZUGart. 34 LASart. 34 LAS

Art. 62 VRPGart. 62 LPJAart. 62 VRPG

VGE 2018/377

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BGE 136 V 351ATF 136 V 351DTF 136 V 351

Art. 34 ZUGart. 34 LASart. 34 LAS

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 12 ZUGart. 12 LASart. 12 LAS

Art. 20 ZUGart. 20 LASart. 20 LAS

BVR 2010 512

Art. 4 ZUGart. 4 LASart. 4 LAS

Art. 7 ZUGart. 7 LASart. 7 LAS

BGE 143 V 451ATF 143 V 451DTF 143 V 451

2A.134/2006

Art. 7 ZUGart. 7 LASart. 7 LAS

BGE 143 V 451ATF 143 V 451DTF 143 V 451

2A.134/2006

Art. 1 ZUGart. 1 LASart. 1 LAS

8C_701/2013

Art. 7 ZUGart. 7 LASart. 7 LAS

8C_701/2013

Art. 7 ZUGart. 7 LASart. 7 LAS

Art. 7 ZUGart. 7 LASart. 7 LAS

8C_701/2013

Art. 7 ZUGart. 7 LASart. 7 LAS

8C_701/2013

8C_701/2013

Art. 7 ZUGart. 7 LASart. 7 LAS

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 2 VRPGart. 2 LPJAart. 2 VRPG

BVR 2017 51

VGE 2014/12/13

VGE 2016/236

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG