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Entscheid

100 2021 233

Verwaltungsgericht

8. April 2022Deutsch19 min

1.1 Der aus der Türkei stammende A.________ (geb. … 1989; nachfol­gend: Beschwerdeführer), ersuchte am 3. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 trat das Staatssekretariat für Migra­tion (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Schweden (Dublin-Staat) weg. Die hiergegen beim Bundesverwal­tungsge­richt erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Am 1. Mai 2019 hob das SEM seine Verfügung vom 3. Juni 2016 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 wies es das Asylgesuch des Be­schwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Die hier­gegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2021 gut, hob die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die­ses zurück. Mit Verfügung vom 28. April 2021 wies das SEM das Asyl­gesuch erneut ab und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreise­frist bis 23. Juni 2021 aus der Schweiz weg. Dagegen hat der Be­schwerde­führer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Source be.ch

100.2021.233U

HER/AEN/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 14. März 2022

Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiberin Aellen

A.________

vertreten durch Fürsprech …

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Biel

Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne

betreffend neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung; Nichteintreten (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. Juni 2021; 2021.SIDGS.285)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2022, Nr. 100.2021.233U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Der aus der Türkei stammende A.________ (geb. … 1989; nachfol­gend: Beschwerdeführer), ersuchte am 3. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 trat das Staatssekretariat für Migra­tion (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Schweden (Dublin-Staat) weg. Die hiergegen beim Bundesverwal­tungsge­richt erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Am 1. Mai 2019 hob das SEM seine Verfügung vom 3. Juni 2016 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 wies es das Asylgesuch des Be­schwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Die hier­gegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2021 gut, hob die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die­ses zurück. Mit Verfügung vom 28. April 2021 wies das SEM das Asyl­gesuch erneut ab und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreise­frist bis 23. Juni 2021 aus der Schweiz weg. Dagegen hat der Be­schwerde­führer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

1.2 Am 26. September 2016 und damit während des hängigen Asylver­fahrens heiratete der Beschwerdeführer in Biel die türkischstämmige Schweizer Bürgerin B.________ (Jg. 1968). Mit Eingabe vom 29. Septem­ber 2016 ersuchte er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. Juni 2017 ab. Die hiergegen am 3. August 2017 erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirek­tion des Kantons Bern (POM; heute Sicherheits­di­rek­tion [SID]) mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 ab. Ge­gen diesen Entscheid erhob der Beschwer­deführer Beschwerde an das Ver­waltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 2019 ab­wies (Verfahren 100.2019.38). Dieses Urteil ist rechtskräftig.

1.3 Mit Gesuch vom 2. Dezember 2020, ergänzt am 9. Februar 2021, er­suchte der Beschwerdeführer erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli­gung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Auf das Gesuch trat die neu zustän­dige Einwohnergemeinde (EG) Biel, Einwohner- und Sicherheitsdienste (ESD), nicht ein. Mit Entscheid vom 17. Juni 2021 wies die SID die am 6. Ap­ril 2021 hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aussichtslosig­keit der Rechtsbegehren ebenfalls ab.

1.4 Gegen den Entscheid der SID vom 17. Juni 2021 hat der Beschwer­deführer am 29. Juli 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ben. Er be­antragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die EG Biel sei anzuweisen, auf sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli­gung ein­zutreten, und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unent­geltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amt­licher Anwalt zu gewähren. Er hat zudem für das Verfahren vor dem Verwal­tungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 30. August 2021, die Beschwer­de sei abzuweisen. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts­pfle­ge enthält sie sich eines Antrags. Die EG Biel hat sich nicht vernehmen las­sen.

Erwägungen

2.

2.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­ge­nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. aber hinten E. 5.1).

2.2

Der angefochtene Entscheid hat eine Nichteintretensverfügung der EG Biel zum Gegenstand und fällt daher in die einzelrichterliche Zustän­dig­keit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010).

2.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

3.

Umstritten ist, ob die EG Biel das Gesuch vom 2. Dezember 2020/9. Februar 2021 materiell hätte prüfen müssen.

3.1

Die Vorinstanz hat dies mit der Begründung verneint, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Asylverfahren hängig sei. Da kein (offensicht­li­cher) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe, gehe das Asylverfahren dem ausländerrechtlichen Verfahren vor. Auf sein neues Ge­such könne daher nicht eingetreten werden (Grundsatz der Ausschliesslich­keit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; vgl. angefochtener Entscheid E. 3).

3.2

Art. 14 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig an­ge­ordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrecht­lichen Aufenthaltsbewilligung einleiten kann, ausser es besteht ein Anspruch auf deren Erteilung. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist seine Beschwerde gegen die negative Asylverfügung des SEM vom 28. April 2021 (vgl. vorne E. 1.1) nach wie vor hängig (Beschwerde S. 4; vgl. auch Akten SID pag. 24, Akten EG Biel 3C pag. 216 ff. und VGE 2019/38 vom 24.10.2019 Bst. C sowie E. 3.2 und 7). Im Wesentlichen stellt er sich auf den Standpunkt, dass Art. 14 Abs.1 AsylG im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht (mehr) zum Tragen komme, weshalb ohne Weiteres auf sein Gesuch vom 2. Dezember 2020/9. Februar 2021 einzutreten sei (Beschwer­de S. 4 ff.).

3.3

Der in Art. 14 Abs. 1 AsylG verankerte Grundsatz der Ausschliess­lichkeit des Asylverfahrens wird gemäss gefestigter Praxis nur durch­bro­chen, wenn der Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Auf­ent­haltsbewilligung offensichtlich ist. Ein solcher Anspruch kann sich aus der ausländerrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der Bundesverfassung beruhen oder aber völkerrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben (BGE 145 I 308 E. 3.1 mit Hinweisen). Er ist nicht umfassend, sondern nur im Rahmen einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten zu prüfen (BGer 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.5). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er inzwischen über einen solchen Anspruch verfügt. Er leitet einen (angeblichen) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in diesem Verfahren aus seiner Ehe mit B.________ ab, d.h. aus Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integra­tionsgesetz, AIG; SR 142.20) bzw. aus Art. 8 der Europäischen Menschen­rechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Eben diesen Anspruch hat das Verwal­tungsgericht allerdings bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 2019 (wie die Vorinstanzen) umfassend – und damit ungeachtet des in jenem Zeitpunkt erneut in der Schweiz hängigen Asylverfahrens – geprüft (vgl. VGE 2019/38 vom 24.10.2019, insb. E. 3.2). Es gelangte zum Schluss, dass der Anspruch zufolge Scheinehe erloschen ist (Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIG) und dem Be­schwerdeführer somit keine Anspruchsbewilligung zusteht (VGE 2019/38 vom 24.10.2019 E. 4‑6). Dieses Urteil erwuchs unange­foch­ten in Rechts­kraft.

Bei dieser Sach- und Rechtslage stellt sich vorliegend einzig die Frage, ob ein- und derselbe Anspruch des Beschwerdeführers erneut materiell – sei es aufgrund des hängigen Asylverfahrens bloss summarisch oder ungeachtet desselbigen umfassend – geprüft werden muss. Dies gilt es hier angesichts der rechtskräftigen Beurteilung nach Massgabe der Grundsätze zur Wieder­erwägung (neues Gesuch) oder Revision zu klären. Dabei ist das Verwal­tungsgericht nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien gebunden und kann die Begründung der Vorinstanz durch seine eigene ersetzen, wenn es zum gleichen Ergebnis wie diese gelangt (sog. Substitution der Motive; BVR 2018 S. 139 E. 5.2.2 mit Hinweisen; ebenso BGE 133 II 249 E. 1.4.1 für das bundesgerichtliche Verfahren).

4.

Gestützt auf Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist eine Verwal­tungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Um­stände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid we­sentlich geändert haben. Gleiches gilt, wenn die gesuchstellende Person er­hebliche Tatsachen und Beweismittel beibringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorbringen konnte oder für deren Geltendmachung im vorangehenden Verfahren kein Anlass bestand (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]). Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren kann daher nicht beliebig wie­deraufgenommen werden. Insbesondere geht es nicht an, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 136 II 177 E. 2.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung. Wird also ein neues Gesuch mit Sachver­haltsvorbringen begründet, die bereits im Rahmen eines früheren Gesuchs rechtskräftig beurteilt wurden oder hätten beurteilt werden können, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten bzw. allenfalls höchstens unter den analogen – strengen – Voraussetzungen einer Revision (BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_796/2012 vom 8.3.2013 E. 3.1). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neube­fas­sung besteht nur, wenn die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen und ein für die betroffene Per­son günstigeres Ergebnis damit ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_828/2020 vom 24.11.2020 E. 4.2.2; vgl. auch VGE 2020/329 vom 4.12.2020 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_1060/2020 vom 19.2.2021], 2019/44 vom 25.6.2019 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_676/2019 vom 28.11.2019, insb. E. 4]).

5.

Dispositiv

5.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, seine Ehe sei nie eine Scheinehe gewesen (Beschwerde S. 6 f.; vgl. auch Gesuch S. 2 [Akten EG Biel 3C pag. 150] und Beschwerde an die SID S. 5 [Akten SID pag. 11]). An­ders als noch im Verfahren 100.2019.38 könne er heute nachweisen, dass er und seine Ehefrau auch gegen aussen als Ehepaar in Erscheinung träten (Beschwerde S. 7 und 8). Allerdings beantragt der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer die Aufhebung des damaligen Entscheids nicht. Er sub­stanziiert zudem nicht zureichend, weshalb im ersten Verfahren zu Unrecht auf eine Scheinehe geschlossen worden sein soll, sondern kritisiert (ober­flächlich) hauptsächlich die Würdigung des Sachverhalts und der damals ins Recht gelegten Beweismittel als falsch. Darin liegt kein Revisionsgrund (Ruth Herzog, in Daum/Herzog [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 95 N. 24). Er legt auch nicht dar, weshalb er weitere Be­weise für eine echte eheliche Gemeinschaft nicht bereits in jenem Verfahren hätte vorlegen können. Von einem Revisionsgesuch (Art. 95 Bst. b und Art. 97 VRPG) lässt sich unter diesen Umständen nicht sprechen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch das Urteil des Verwal­tungs­gerichts vom 24. Oktober 2019 beanstandet, ist auf seine Ausführungen demnach nicht weiter einzugehen.

5.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, auf sein Gesuch vom 2. Dezember 2020/9. Februar 2021 sei auch unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung einzutreten. Die Situation, in welcher er und seine Ehefrau lebten, habe sich gegenüber dem ersten Verfahren erheblich verändert. Seine Ehefrau sei faktisch zur Lebenspartnerin geworden und sie führten ein funktionierendes Familienleben. Sie seien gegenseitig voneinander ab­hän­gig, wobei seine Abhängigkeit von ihr bis jetzt grösser gewesen sei. In finan­zieller Hinsicht werde er sich jedoch revanchieren können, da ihm der Stel­lenantritt bewilligt worden sei (vgl. Beschwerde S. 8).

5.2.1 Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu be­legen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid der­art verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu über­prüfen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_885/2020 vom 1.12.2020 E. 4.2.2, 2C_828/2020 vom 24.11.2020 E. 4.4).

5.2.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Sollte er mit seinen Vorbringen geltend machen wollen, dass eine ursprüngliche Scheinehe nachträglich zu einer echten Ehe werden kann, ist dies zwar nicht per se ausgeschlossen. Rechtsprechungsgemäss sind in der Konstellation dieses sogenannten «amor superveniens» jedoch erhöhte Anforderungen an den Nachweis des wirklichen Ehewillens zu stel­len. Da eine solche Wandlung auf innere seelische Vorgänge zurückzu­führen ist, kann darauf nur mit Hilfe von Indizien geschlossen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die rechtsuchende Partei hat in überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wen­dung genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt (vgl. BGE 121 II 1 E. 2d [Pra 84/1995 Nr. 163]; BGer 2C_128/2018 vom 14.3.2019 E. 3.3.3, 2C_1134/2016 vom 23.12.2016 E. 4.1, 2C_883/2015 vom 5.2.2016 E. 3.4, 2C_645/2013 vom 7.4.2014 E. 2.2). Der Be­schwerde­führer hat hierfür nicht genügende Anhaltspunkte erbracht: Mit seinem Ge­such vom 2. Dezember 2020/9. Februar 2021 hat er zwar Bestäti­gungen von Freunden bzw. Bekannten sowie Fotos eingereicht (vgl. Akten EG Biel 3C pag. 170-157). Mit Ausnahme eines Schreibens vom 16. Dezember 2020 (pag. 166) sind diese jedoch mehrheitlich undatiert, so auch die Fotos. Damit bleibt unklar, auf welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum sich die Dokumente beziehen. Aufgrund dessen sind sie für den Nachweis eines «amor super­veniens» von vornherein ohne Aussagekraft (vgl. für diese Würdigung BGer 2C_645/2013 vom 7.4.2014 E. 2.4). Nichts Anderes gilt für den Inhalt der Bestätigungen, woraus sich in keiner Weise ergibt, dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wende genommen hat. Davon ist darin nicht die Rede. Anhaltspunkte für Indizien, die eine Wandlung zu­mindest plausibi­lisieren könnten, liegen nicht vor. An dieser Einschätzung ändert der Zeitab­lauf seit Ergehen des Urteils vom 24. Oktober 2019 nichts (vgl. für diese Würdigung BGer 2C_1134/2016 vom 23.12.2016 E. 4.2). Gleiches gilt hin­sichtlich der Behauptung, dem Beschwerdeführer sei der Stellenantritt bewil­ligt wor­den und er werde nun an den gemeinsamen Haushalt beitragen, da dies nicht indiziert, dass er nunmehr in wirtschaftlicher Hinsicht an eine auf Dauer angelegte, auch körperliche und spirituelle Verbindung beitragen will. Auch die erwähnte (gegenseitige) Abhängigkeit der Eheleute ist kein (neues) Indiz für eine echte Lebensgemeinschaft. Sie besteht bereits seit Beginn der Ehe und belegt den Arrangement-Charakter, der die Beziehung von da an kenn­zeichnete (zum möglichen Arrangement-Charakter der Beziehung des Be­schwerdeführers schon VGE 2019/38 vom 24.10.2019 E. 6.5; zum Arran­gement-Charakter einer Beziehung bei gegenseitiger Abhängigkeit BGer 2C_731/2015 vom 19.2.2016 E. 2.2 und bei Abhängigkeit des aufent­halts­vermittelnden Partners BGer 2C_740/2015 vom 10.2.2016 E. 3.2 mit Hinwei­sen).

5.2.3 Damit hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert oder glaubhaft gemacht, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau inzwischen eine eigentliche, über eine bloss formelle Ehe hinausgehende Lebensgemein­schaft besteht. Die Garantie auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) kann bei diesem Ergebnis nicht angerufen werden (BGer 2C_981/2017 vom 18.2.2019 E. 4.2, 2C_75/2013 vom 29.8.2013 E. 4.3, je mit Hinweisen). Entgegen seinen Ausführungen ist es daher auch nicht an­gezeigt, auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten, um «ein Ver­fahren unter Berufung auf Art. 8 EMRK durchzuführen» (Be­schwerde S. 3).

5.3 Insgesamt begründen die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf materielle Behandlung seines zweiten Gesuchs. Der ange­fochtene Entscheid ist insoweit im Ergebnis zu bestätigen.

6.

Strittig ist auch, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert hat.

6.1 Die Verwaltungsbehörde befreit eine Partei von den Kostenpflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Vo­raussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt bei­geordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG).

6.2 Die SID wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, dass die Prozessführung als aus­sichtslos bezeichnet werden müsse (angefochtener Entscheid E. 4.3). – Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich un­gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Pro­zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge­ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be­zeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Pro­zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

6.3 Der Beschwerdeführer beanstandet einzig, die SID sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der in Art. 14 Abs. 1 AsylG verankerte Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens eine materielle Prüfung seines (Wiedererwägungs-)Gesuchs vom 2. Dezember 2020/9. Februar 2021 aus­schliesse (Beschwerde S. 9). – Dem Verwaltungsgericht ist es unbenom­men, die unentgeltliche Rechtspflege aus anderen Gründen als die Vor­instanz zu verweigern (VGE 2013/343 vom 22.9.2014 E. 7.2; vgl. zur Substi­tution der Motive vorne E. 3.3). Wie vorne ausgeführt (E. 3), könnte dem Be­schwerdeführer auch dann nicht gefolgt werden, wenn Art. 14 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar wäre: Die EG Biel prüfte, ob auf das Gesuch wieder­er­wä­gungsweise einzutreten sei. Davon sah sie jedoch ab. Sie erwog, der Be­schwerdeführer bestreite einen «amor superveniens» und mache geltend, sein Ehewille sei immer vorhanden gewesen (Akten EG Biel 3C pag. 175). Im vorinstanzlichen Verfahren hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass sein Ehewille – wie auch jener seiner Frau – immer vorhanden gewesen sei. Er brachte vor, die ursprüngliche Einschätzung seiner Ehe sei falsch ge­we­sen. Diese werde tatsächlich gelebt, weshalb der seinerzeitige Entscheid «in Wiedererwägung» gezogen werden müsse (Akten SID pag. 12 f.). Soweit der Beschwerdeführer bloss die rechtskräftigen Feststellungen des Verwal­tungsgerichts bestritt, waren seine Ausführungen von vornherein nicht ge­eignet, die Wiedererwägung der rechtskräftigen Entscheidung be­wirken zu können (BGer 2C_645/2013 vom 7.4.2014 E. 2.3). Dass er einen geänder­ten Sachverhalt und damit zumindest implizit einen Wiedererwägungsgrund be­hauptete, lässt seine Rechtsbegehren ebenfalls nicht als aussichtsreich er­scheinen. Den (angeblich) geänderten Sachverhalt leitete er hauptsächlich aus der in­zwischen verstrichenen Zeit ab (Akten SID pag. 11 f.). Der Zeit­ab­lauf bewirkt für sich allein jedoch noch keine Sachverhaltsänderung, die einen Anspruch auf Neubeurteilung begründen könnte (so bei einer Ehe­dauer von elf Jahren BGer 2C_1134/2016 vom 23.12.2016 E. 4.2). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau weiterhin zu­sammenwohnten und sie ihn unterstützte, zumal seine Situation insoweit gerade gleichgeblieben ist (vgl. vorne E. 5.2.2). Die für eine Wiederer­wä­gung erforderlichen wesentlich veränderten tatsächlichen Verhältnisse (vgl. vorne E. 4) waren mithin schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht erkenn­bar. Demnach ist nicht zu bean­standen, dass die SID die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aus­sichtslos beurteilt und sein Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege abge­wiesen hat.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechts­pflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt er­sucht (vgl. vorne E. 1.4).

7.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vornhe­rein als aussichtslos bezeichnet werden: Ein Anspruch des Beschwerdefüh­rers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG bzw. Art. 8 EMRK wurde vor nur knapp zweieinhalb Jahren umfassend geprüft und rechtskräftig verneint (vgl. vorne E. 3.3). Es musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein, dass ein neues Gesuch nur materiell ge­prüft wird, wenn entweder Revisionsgründe be­ste­hen oder er glaubhaft machen kann, dass sich die Beziehung zu seiner Ehefrau seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2019 substanziell und nachhaltig ver­ändert hat (vorne E. 4 und 5.2.1). Dies ist ihm nicht gelungen (vorne E. 5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

7.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent­scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre­chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde­führer auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- der Einwohnergemeinde Biel

- dem Staatssekretariat für Migration

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 14

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

VGE 2019/38

Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

BGE 145 I 308ATF 145 I 308DTF 145 I 308

2C_947/2016

VGE 2019/38

Art. 51 AIGart. 51 LEIart. 51 LStrI

VGE 2019/38

BVR 2018 139

BGE 133 II 249ATF 133 II 249DTF 133 II 249

BGE 146 I 185ATF 146 I 185DTF 146 I 185

BGE 146 I 185ATF 146 I 185DTF 146 I 185

BGE 136 II 177ATF 136 II 177DTF 136 II 177

BVR 2009 557

BGE 146 I 185ATF 146 I 185DTF 146 I 185

BGE 138 I 61ATF 138 I 61DTF 138 I 61

BGE 136 II 177ATF 136 II 177DTF 136 II 177

2C_796/2012

BGE 136 II 177ATF 136 II 177DTF 136 II 177

2C_828/2020

VGE 2020/329

2C_1060/2020

2C_676/2019

Art. 95 VRPGart. 95 LPJAart. 95 VRPG

Art. 97 VRPGart. 97 LPJAart. 97 VRPG

BGE 136 II 177ATF 136 II 177DTF 136 II 177

2C_885/2020

2C_828/2020

BGE 130 II 482ATF 130 II 482DTF 130 II 482

BGE 121 II 1ATF 121 II 1DTF 121 II 1

2C_128/2018

2C_1134/2016

2C_883/2015

2C_645/2013

2C_645/2013

2C_1134/2016

VGE 2019/38

2C_731/2015

2C_740/2015

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

2C_981/2017

2C_75/2013

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BVR 2019 128

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

VGE 2013/343

Art. 14 AsylGart. 14 LAsiart. 14 LAsi

2C_645/2013

2C_1134/2016

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 42 AIGart. 42 LEIart. 42 LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BVR 2014 437

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG