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Entscheid

100 2021 247

Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK)

8. August 2023Deutsch24 min

A.________ ist als Lehrkraft an der B.________ (nachfolgend: B.________) tätig. Er unterrichtet «Gesellschaft» im Rahmen des all­gemeinbildenden Unterrichts (ABU) in der Grundausbildung Drogist/in EFZ sowie «Wirtschaft und Gesellschaft» in der betrieblich organisierten Grund­bildung Kauffrau/Kaufmann EFZ. Zudem lehrt er das Schwerpunktfach «Fi­nanz- und Rechnungswesen» im Bildungsgang der Berufsmaturität Wirt­schaft und Dienstleistung.

Source be.ch

100.2021.247U

DAM/MAL/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 14. Juli 2023

Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Anrechnung von Gehaltsstufen (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 8. Juli 2021; 2020.BKD.1381)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2023, Nr. 100.2021.247U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ ist als Lehrkraft an der B.________ (nachfolgend: B.________) tätig. Er unterrichtet «Gesellschaft» im Rahmen des all­gemeinbildenden Unterrichts (ABU) in der Grundausbildung Drogist/in EFZ sowie «Wirtschaft und Gesellschaft» in der betrieblich organisierten Grund­bildung Kauffrau/Kaufmann EFZ. Zudem lehrt er das Schwerpunktfach «Fi­nanz- und Rechnungswesen» im Bildungsgang der Berufsmaturität Wirt­schaft und Dienstleistung.

Am 23. August 2019 reichte A.________ bei der B.________ ein Gesuch um An­rechnung von Gehaltsstufen ein mit der Begründung, er habe während sei­nes Wirtschaftsstudiums an der Universität Bern zusätzlich ein Fachpro­gramm in Bilanz- und Mehrwertsteuerrecht absolviert und damit eine qualifi­zierte Zusatzausbildung abgeschlossen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 lehnte die B.________ das Gesuch ab.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 17. Februar 2020 Be­schwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Mit Entscheid vom 8. Juli 2021 wies die BKD die Beschwerde ab.

C.

Hiergegen hat A.________ am 9. August 2021 Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung der B.________ bzw. der Entscheid der BKD sei aufzuheben und ihm seien sechs, eventuell mindestens zwei Gehaltsstufen anzurechnen; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 22. September 2021 hat A.________ weitere Unterlagen eingereicht.

Der Kanton Bern, handelnd durch die BKD, beantragt mit Beschwerdeant­wort vom 29. September 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit da­rauf einzutreten sei.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der BKD vom 8. Juli 2021; dieser ist an die Stelle der Verfü­gung der B.________ vom 13. Januar 2020 getreten (sog. Devolutiveffekt der Be­schwerde; statt vieler BVR 2018 S. 528 E. 3.3). Soweit der Beschwerdefüh­rer auch die Aufhebung der Verfügung der B.________ beantragt, ist wie vom Kanton beantragt auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVR 2022 S. 515 E. 1.7, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26, Art. 84 N. 19).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch hinten E. 3.4).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer studierte Volkwirtschafts- und Betriebswirt­schaftslehre an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern und schloss sein Studium im November 2011 mit dem Titel «Master of Science in Economics» ab. Während seines Masterstudiums ab­solvierte er ergänzend ein mit 24 ECTS-Punkten dotiertes Fachprogramm in Bilanz- und Mehrwertsteuerrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, welches als zusätzliche Leistung nicht für den Abschluss des Wirtschaftsstu­diums berücksichtigt wurde (vgl. Akten BKD, Beilagen 7 und 8 zur Vernehm­lassung der B.________). Am 31. Januar 2012 verlieh ihm die Pädagogische Hoch­schule des Kantons Bern (PHBern) das Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Fach «Wirtschaft und Recht» sowie den Titel «mag. rer. pol.» (Akten BKD, Beilage 5 zur Vernehmlassung der B.________). Der Beschwerdeführer unterrich­tet an der B.________ verschiedene Fächer (vorne Bst. A).

2.2

Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des absolvierten Fachprogramms in Bilanz- und Mehrwertsteuerrecht zusätzliche Gehaltsstu­fen anzurechnen sind. Seiner Auffassung nach ist das Fachprogramm eine Zusatzausbildung, die in seinem Unterricht «in erheblicher Weise dauernd zur Anwendung» gelange, was zur Anrechnung von sechs, eventuell min­destens zwei Gehaltsstufen führe (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Der Kanton ist demgegenüber der Auffassung, die Voraussetzungen für die Anrechnung zusätzlicher Gehaltsstufen seien nicht erfüllt. Anders als der Beschwerde­führer geltend macht (Beschwerde S. 5 und 13), hat die Vorinstanz ihren Standpunkt im angefochtenen Entscheid ausreichend erläutert und damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan (Begründungspflicht; Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Nament­lich ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin­gen ausdrücklich widerlegt. Dem Beschwerdeführer war es insgesamt mög­lich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Ob die Begründung der BKD inhaltlich zu­treffend ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. etwa BVR 2018 S. 310 E. 3.5; zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28).

3.

3.1

Das Gehalt einer Lehrkraft setzt sich aus dem Grundgehalt und ei­nem individuell festgelegten Gehaltsbestandteil zusammen (Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]). Das Grundgehalt bemisst sich nach der für die Funktion massgebenden Gehaltsklasse (Art. 12 Abs. 2 LAG). Der individuelle Ge­haltsaufstieg wird in Art. 14 LAG geregelt: Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann eine für die Ausübung der Funktion dienliche Weiterbildung durch die Anrechnung von zusätzlichen Gehaltsstufen berücksichtigt werden. Gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) kann eine abgeschlossene qualifizierte Zu­satzausbildung durch die Anrechnung von Gehaltsstufen berücksichtigt wer­den, sofern sie für die Ausübung der Funktion direkt umgesetzt werden kann; in diesem Fall reicht die Lehrkraft ein begründetes Gesuch ein. Für die Lehr­kräfte der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen entscheidet die gesamtverantwortliche Schulleitung über die Anrechnung zusätzlicher Ge­haltstufen mit Zustimmung der Abteilung Personaldienstleistungen (APD) des Amtes für zentrale Dienste (AZD) der BKD (Art. 31 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 28 Abs. 2 LAV).

3.2

Die B.________ verneinte die direkte Anwendbarkeit des absolvierten Fach­programms in Bilanz- und Mehrwertsteuerrecht und stellte zudem in Frage, ob es sich dabei um eine qualifizierte Zusatzausbildung handle (Verfügung vom 13.1.2020 S. 3 f., Akten BKD, Beilagen 2 und 4 zur Beschwerde). Die Vorinstanz hat zwar anerkannt, dass das Fachprogramm als qualifizierte Zu­satzausbildung im Sinn von Art. 31 LAV gilt (angefochtener Entscheid E. 2.4.2), ist aber wie die B.________ zum Schluss gekommen, dass sie aufgrund ihres Inhalts und ihrer Ausrichtung nicht unmittelbar im Unterricht des Be­schwerdeführers eingesetzt werden könne (angefochtener Entscheid E. 2.4.3). Der Beschwerdeführer kritisiert die Anrechnungspraxis des Kan­tons grundsätzlich und macht geltend, sie verstosse gegen die Rechtsgleich­heit und das Willkürverbot, zumal sie sich nicht auf eine hinreichende ge­setzliche Grundlage stützen könne (vgl. Beschwerde S. 5 ff., 9 f., 10 f.). Selbst wenn sich die Praxis als korrekt erweisen sollte, sei sie im vorliegen­den Fall offensichtlich falsch angewendet worden (Beschwerde S. 11 f.).

3.3

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht mit Art. 31 LAV eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für die Beur­teilung der Frage, inwiefern qualifizierte Zusatzausbildungen mit der Anrech­nung von Gehaltsstufen berücksichtigt werden können. Wohl handelt es sich beim Begriff der «direkten Umsetzbarkeit» um einen unbestimmten Geset­zesbegriff (vgl. VGE 2018/410 vom 3.10.2019 E. 3.3). Darin liegt indes kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV): Das Gebot der Be­stimmtheit rechtlicher Normen darf nicht absolut verstanden werden. Der Ge­setzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen wird (statt vieler BGE 147 I 450 E. 3.2.1; BVR 2012 S. 334 E. 7.3). Weshalb es sich hier anders verhalten soll, legt der Beschwerdefüh­rer nicht substanziiert dar und ist nicht ersichtlich.

3.4

Die Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe bildet Teil der Rechts­anwendung, welche vom Verwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft wird. Wollte der Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Verwaltung jedoch einen eigenen Beurteilungsspielraum einräumen, ist dem bei der ge­richtlichen Rechtskontrolle Rechnung zu tragen: Das Gericht beschränkt sich in solchen Fällen auf die Prüfung, ob die Behörde bei der Auslegung das massgebende Verfassungs- und Gesetzesrecht beachtet hat und sich von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen (vgl. BVR 2016 S. 318 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 44 f., Art. 80 N. 37 f.). In Organisations- und Besoldungsfragen ist der Beurteilungsspielraum der Behörden besonders gross (vgl. BVR 2010 S. 495 E. 4.3, 2006 S. 58 E. 5.1). Nichts anderes gilt für die hier zu beurteilende Frage, in welchem Umfang eine abgeschlossene qualifizierte Zusatzausbildung im Einzelfall anzurechnen ist. – Verdeutlicht wird dies im Übrigen durch die gesetzlichen Grundlagen, die in den genann­ten Bereichen häufig als Ermessensbestimmungen ausgestaltet sind («Kann-Bestimmungen»; so auch der hier einschlägige Art. 31 Abs. 1 LAV). Den Behörden kommt damit regelmässig auch bei der Anordnung der Rechtsfolgen ein eigener, pflichtgemäss auszufüllender Spielraum zu (vgl. zum Ganzen VGE 2018/410 vom 3.10.2019 E. 3.3).

3.5

Die BKD argumentiert hinsichtlich der direkten Umsetzbarkeit der hier interessierenden Zusatzausbildung im Unterricht mit einer neuen Rechtspre­chung (angefochtener Entscheid E. 2.3 S. 5 f.). Sie verweist dabei auf ihren eigenen Grundsatzentscheid 500.31/17 vom 6. Februar 2019, mit welchem sie die bisherige Praxis der APD überprüft und in verschiedenen Punkten korrigiert hat (Entscheid einsehbar unter: <www.bkd.be.ch>, Rubriken «Über uns/Die Organisation/Generalsekretariat (GS)/Rechtsdienst BKD/Ausge­wählte Beschwerdeentscheide»; vgl. auch Rechtsprechungsberichte der Di­rektionen und der Staatskanzlei im Jahresrückblick, in BVR 2020 S. 128 ff., 131 f.). Die Vorinstanz kam damals zum Schluss, das Bemessungssystem sei nicht nachvollziehbar und biete keine Gewähr für eine rechtmässige Be­urteilung. Sie wies die APD an, ein neues Bemessungssystem zu entwickeln, welches auf maximal acht (bisher sechs) zusätzlichen Gehaltsstufen basiert und folgenden Kriterien Rechnung trägt (Grundsatzentscheid E. 2.3.2.4.2 S. 17 f., Hervorhebungen durch das Gericht):

«Bei der Bemessung wird als gewichtigster Umstand zu berücksichtigen sein, in welchem Umfang und Ausmass die betreffende Zusatzausbil­dung in der konkreten Funktion als Lehrkraft direkt umsetzbar ist (quali­tatives Element); dazu sind insbesondere die gesetzlichen Bestimmun­gen zum Berufsauftrag von Lehrkräften zu beachten [Hinweis auf eigene Rechtsprechung]. Umsetzbar ist gleichbedeutend mit anwendbar […]. Umfang und Ausmass der Anwendbarkeit einer Zusatzausbildung wer­den einerseits durch den Anteil des Anwendungsbereichs an der Ge­samtfunktion und andererseits durch die Häufigkeit dieser Anwendung bestimmt. Es ist deshalb erst zu prüfen, in welchem Teilgebiet der Funk­tion die Zusatzausbildung tatsächlich angewendet wird und welchem Anteil an der Gesamtfunktion dieses Teilgebiet entspricht. Bei der Un­terrichtsfunktion ist darauf abzustellen, dass im Rahmen des Berufsauf­trages auf die Teilgebiete ‹Unterrichten, Erziehen, Beraten, Begleiten› total 85 Prozent der Jahresarbeitszeit (JAZ), auf ‹Mitarbeit› und ‹Zusam­menarbeit› zusammen 12 Prozent der JAZ und auf ‹Weiterbildung› drei Prozent der JAZ entfallen (Art. 60 Abs. 1 und 2 LAV). Der Anteil an der Gesamtfunktion lässt sich auf unterschiedliche Weisen darstellen, denk­bar ist eine Bemessung in Prozenten oder – analog des Bemessungs­systems der APD – eine Bewertung mit Stufen wie ‹unerheblich› (ent­spräche 0 %), ‹gering› (25 %), ‹mittel› (50 %), ‹erheblich› (75 %) oder ‹sehr erheblich› (100 %). Anschliessend ist zu prüfen, wie oft die Zu­satzausbildung im definierten Bereich tatsächlich zur Anwendung ge­langt. Möglich ist auch hier eine Bewertung in Prozenten oder eine Be­wertung mit Stufen wie ‹dauernd› (entspräche 100 %), ‹häufig› (75 %), ‹regelmässig› (50 %), ‹gelegentlich› (25 %) und ‹selten bzw. nie› (0 %). Aus dem Anteil des Anwendungsbereichs an der Gesamtfunktion und der Häufigkeit der Anwendung muss sich die Anzahl der anrechenbaren Gehaltsstufen ergeben. Dafür müssen die beiden Faktoren in sachge­rechter Weise verknüpft werden.»

Anhand eines Beispiels skizzierte die Vorinstanz sodann ein mögliches Be­messungssystem, welches die erwähnten Kriterien berücksichtigt: Eine qua­lifizierte Zusatzausbildung wäre mit zwei Gehaltsstufen zu honorieren, wenn der Anteil des Anwendungsbereichs der Zusatzausbildung an der Gesamt­funktion 50 Prozent (Bewertungsstufe «mittel») beträgt und dort «regelmäs­sig» (50 %) angewendet werden kann. Damit wäre die direkte Umsetzbarkeit zu einem Viertel (50 % von 50 %) gegeben, bei maximal acht Gehaltsstufen ausmachend deren zwei. Werde ein bestimmtes Mindestmass unterschritten (gemäss Beispiel 12,5 %), wäre keine Gehaltsstufe anzurechnen. Eine zu­sätzliche Gehaltsstufe könnte in Betracht fallen, wenn der Zeitaufwand für die Zusatzausbildung hoch gewesen sei, beispielsweise mehr als 30 ECTS-Punkte umfasse (vgl. Grundsatzentscheid E. 2.3.2.4.2 S. 18).

3.6

Die APD hat in der Folge ihre Praxis korrigiert und ein neues Bemes­sungssystem entwickelt, um bei Weiterbildungen die Anzahl der anrechen­baren Gehaltsstufen festzulegen (vgl. Wissensplattform Personal- und Gehaltswesen Lehrpersonen, aufrufbar unter: <https://wpgl.apps.be.ch/> Rubriken «Während der Anstellung/Gehaltsauszahlung/Anrechnung von Gehaltsstufen für qualifizierte Zusatzausbildungen»). Das neue System übernimmt die im Grundsatzentscheid formulierten Kriterien vollumfänglich. Beibehalten wurden die bisherigen Grundanforderungen, welche erfüllt sein müssen, damit die direkte Umsetzbarkeit überhaupt geprüft wird: Die Zusatz­ausbildung ist abgeschlossen und für die Erfüllung des Berufsauftrags nicht zwingend. Weiter muss sie einen Mindestumfang von 300 Stunden oder 10 ECTS-Punkte umfassen. Sofern sie vor dem 1. August 2007 abgeschlos­sen wurde, muss die Zusatzausbildung zudem kantonal oder eidgenössisch zertifiziert bzw. anerkannt sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf eine inhaltliche Prüfung verzichtet.

3.7

Zur Beurteilung der direkten Umsetzbarkeit hat die APD ein neues Prüfformular ausgearbeitet, ausgehend von den beiden Hauptkriterien «Um­fang» und «Ausmass» gemäss dem Grundsatzentscheid der BKD (vgl. For­mular «Prüfung Anrechenbarkeit einer qualifizierten Zusatzausbildung i.S. Art. 31 LAV – Schulen der Sekundarstufe II mit eigener Gehaltsverarbei­tung», Akten BKD, Beschwerdebeilage [BB] 4; nachfolgend: Prüfformular). Diese Kriterien orientieren sich am Berufsauftrag der Lehrerinnen und Leh­rer, der folgende Aufgaben (auch: Funktionen oder Teilbereiche) umfasst (vgl. Art. 52 ff. und Art. 60 Abs. 1 und 2 LAV): «Unterrichten, Erziehen, Be­raten, Begleiten» (ausmachend rund 85 % der JAZ), «Mitarbeit und Zusam­menarbeit» (rund 12 % der JAZ) sowie «Weiterbildung» (rund 3 % der JAZ). In einem ersten Schritt ist das Kriterium «Umfang» (Variable A) zu bestim­men, welches aus zwei Unterfragen bzw. Unterkriterien besteht: Einerseits ist entscheidend, in welchem Teilbereich des Berufsauftrags die Zusatzaus­bildung angewendet werden kann. Zur Wahl stehen hier sämtliche Teilberei­che mit Ausnahme des Bereichs «Weiterbildung». Andererseits ist zu be­stimmen, wie hoch der Anteil des Teilbereichs an der Gesamtfunktion (gemessen am Berufsauftrag) ist. Es bestehen Antwortmöglichkeiten mit fünf Stufen von «sehr erheblich (≤100 %)» bis «unerheblich (0 %)»:

Das zweite Kriterium «Ausmass» (Variable B) knüpft einzig daran an, wie häufig die Zusatzausbildung im definierten Bereich des Berufsauftrags zur Anwendung gelangt. Zur Auswahl stehen wiederum Antwortmöglichkeiten in fünf Stufen von «dauernd (100 %)» bis «selten/nie (≥ 0 %)»:

Die Anzahl der zu gewährenden Gehaltsstufen (GS) berechnet sich schliess­lich nach folgender Formel: :

3.8

Wie sich aus dem Prüfformular ergibt, sind den fünf möglichen Be­wertungsstufen jeweils Prozentzahlen in 25er-Schritten mit Vergleichszei­chen zugeordnet. Beim Kriterium «Umfang» (A) erfolgt die Zuordnung über «Kleiner-als-oder-gleich-Zeichen». Die zweittiefste Stufe «gering» wird dort bereits erreicht, wenn ein rechnerisches Ergebnis höher als Null ausfällt. Das Kriterium «Ausmass» (B) sieht demgegenüber «Grösser-als-oder-gleich-Zei­chen» vor. Für die zweittiefste Stufe «gelegentlich» sind folglich mehr oder gleich 25 Prozent erforderlich. Wird die Schwelle von 25 Prozent beim Krite­rium «Ausmass» nicht erreicht, so besteht gemäss der Berechnungsformel kein Anspruch auf zusätzliche Gehaltsstufen.

4.

4.1

Die B.________ stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom 13. Januar 2020 auf das erwähnte Prüfformular der APD (vorne E. 3.7). Sie ging beim ersten Hauptkriterium «Umfang» davon aus, dass die Zusatzausbildung in Bilanz- und Mehrwertsteuerrecht nur im fachlichen Bereich «Unterrichten» angewendet werden könne. Dieser Anteil sei gemessen am gesamten Be­rufsauftrag als «erheblich (≤ 75 %)» zu bewerten. Zum zweiten Hauptkrite­rium «Ausmass» führte die B.________ aus, die Anwendbarkeit der Zusatzausbil­dung sei gemessen am gesamten Berufsauftrag nur «selten bis nie (≥ 0 %)» gegeben. Bei diesem Ergebnis können keine Gehaltsstufen gewährt werden (vgl. Prüfformular und Verfügung vom 13.1.2020 S. 3 f., Akten BKD, BB 2 und 4).

4.2

Die BKD ist ebenfalls zum Ergebnis gelangt, dass die Zusatzausbil­dung in Bilanz- und Mehrwertsteuerrecht im Unterricht des Beschwerdefüh­rers nicht direkt umsetzbar ist. Unter dem ersten Hauptkriterium «Umfang» geht sie wie die B.________ davon aus, dass die Zusatzausbildung nur in der Un­terrichtsfunktion eingesetzt werden kann, nicht hingegen im Bereich «Mitar­beit und Zusammenarbeit» (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.3.2). An­ders als die B.________ hat die BKD den massgebenden Anteil rechnerisch bestimmt. Dafür ermittelte sie anhand der erforderlichen ECTS-Punkte Pro­zentwerte über den fachwissenschaftlichen sowie den pädagogisch-didakti­schen Anteil der Gesamtausbildung einer Lehrkraft für das Fach «Wirtschaft und Recht» an Maturitätsschulen. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die fachwissenschaftliche Ausbildung rund drei Viertel (75 %) ausmacht (min­destens 210 ETCS-Punkte für das Studium in den Bereichen Betriebswirt­schaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft), die pädago­gisch-didaktische Ausbildung knapp einen Viertel (25 %; 60 ETCS-Punkte für das Lehrdiplom). Daraus folgert die BKD, dass die Funktion «Unterrich­ten, Erziehen, Beraten, Begleiten» (85 %) zu rund drei Vierteln, ausmachend 65 Prozent des gesamten Berufsauftrags, dem fachlichen Aufgabenbereich zuzurechnen ist und zu rund einem Viertel, ausmachend ca. 20 Prozent des Berufsauftrags, dem pädagogisch-didaktischen Aufgabenbereich (angefoch­tener Entscheid E. 2.4.3.1 S. 10). Nach Auffassung der BKD kann die Zu­satzausbildung des Beschwerdeführers einzig den fachlichen Aufgaben­bereich des Teilberufsauftrags betreffen, der nach dem Gesagten rund 65 Pro­zent des Berufsauftrags ausmacht.

4.3

Im angefochtenen Entscheid hat die BKD sodann eine weitere Diffe­renzierung vorgenommen, da der Beschwerdeführer drei Fächer unterrichtet (vorne Bst. A). Sie prüfte unter dem ersten Hauptkriterium «Umfang» zusätz­lich, ob die Zusatzausbildung in den jeweiligen Unterrichtsfunktionen dieser Fächer vom Lehrplan erfasst wird. Sie liess sich dabei von der Frage leiten, inwiefern eine Weitergabe von Kompetenzen aus der Zusatzausbildung in welchen Unterrichtsfunktionen zu welchem Anteil des Unterrichtspensums erfolgen kann. Im Fall des Beschwerdeführers ist die BKD zu folgendem Ergebnis gekommen: Im allgemeinbildenden Unterricht der Abteilung Drogist/in EFZ sei eine Umsetzbarkeit der Zusatzausbildung im fachlichen Auf­gabenbereich ausgeschlossen; im Fach «Gesellschaft» seien weder Finanz- und Rechnungswesen bzw. Bilanzrecht noch Mehrwertsteuerrecht Lehrplan­inhalte (angefochtener Entscheid E. 2.4.3.2 S. 11). In den Fächern «Wirt­schaft und Gesellschaft» der kaufmännischen Grundbildung sowie «Finanz- und Rechnungswesen» der Berufsmaturität sei die Zusatzausbil­dung für eine unmittelbare Anwendung ebenfalls nicht geeignet. In diesen Fächern seien den Lernenden überwiegend Grundlagen und ent­sprechende Grund­kenntnisse zu vermitteln, nicht hingegen spezifische rechtliche Kennt­nisse weiterzugeben. Im Ergebnis sei das zweite Unterkrite­rium «Anteil» beim ers­ten Hauptkriterium «Umfang» mit «unerheblich» zu bewerten und die Prü­fung des zweiten Hauptkriteriums «Ausmass» damit hinfällig (ange­fochtener Entscheid E. 2.4.3.2 S. 11 f. und E. 2.4.3.3 S. 12).

4.4

Sowohl die BKD als auch die B.________ verneinen somit zwar im Ergebnis die direkte Anwendbarkeit der Zusatzausbildung, wenden das zweite Unter­kriterium des ersten Hauptkriteriums «Umfang» gemäss dem Prüfformular aber anders an. Während die B.________ den Anteil am Berufsauftrag als «erheb­lich» bewertet (zweithöchsten Stufe), ist der Anteil nach Ansicht der BKD «unerheblich» (tiefste Stufe). Diese Differenz ist nicht unbedeutend, da zwi­schen «erheblich» und «unerheblich» zwei weitere Stufen liegen (vorne E. 3.7). Die BKD thematisiert die abweichende Anwendung des Unterkrite­riums im angefochtenen Entscheid nicht, äussert sich in der Vernehmlas­sung vor Verwaltungsgericht aber dahingehend, dass die Beurteilung der B.________ nicht bindend sei und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelte. Im Grundsatz habe die B.________ jedoch «dieselben Prüfungen un­ter der Rubrik ‹Ausmass der direkten Umsetzbarkeit› [d.h. nach dem zweiten Hauptkriterium] vorgenommen» und sei im Ergebnis zum gleichen Resultat gelangt, habe die direkte Umsetzbarkeit also ebenfalls verneint (act. 8 S. 3 f.).

5.

Näher einzugehen ist somit auf die beiden (Haupt-)Kriterien «Umfang» und «Ausmass» zur Prüfung der direkten Anwendbarkeit.

5.1

Beim ersten Hauptkriterium «Umfang» ist zunächst zu prüfen, in wel­chem Teilbereich der Funktion bzw. des Berufsauftrags die Zusatzausbil­dung angewendet wird. Anschliessend ist die Höhe des Anteils dieses Teil­bereichs einer der fünf Stufen zuzuweisen. Sowohl die BKD als auch die APD (bzw. B.________) gehen diesbezüglich vom Berufsauftrag nach Art. 17 LAG aus, welchen die Lehrkräfte im Rahmen ihrer JAZ erfüllen (vorne E. 3.7). Eine Zusatzausbildung kann entweder in den Funktionen «Unterrichten, Er­ziehen, Beraten, Begleiten (85 %)» oder «Mitarbeit und Zusammenarbeit (12 %)» zum Tragen kommen. Die Anwendbarkeit im Teilbereich «Weiterbil­dung (3 %)» ist richtigerweise nicht vorgesehen. Sie stellt einen permanen­ten Teilauftrag dar, der ungeachtet von einer absolvierten qualifizierten Zusatzausbildung im Umfang von drei Prozent der Jahresarbeitszeit zu be­treiben ist (vgl. Art. 59 und Art. 60 Abs. 2 LAV; Grundsatzentscheid E. 2.3.2.2.1 S. 13 und act. 8). Weiter leuchtet ein, dass eine rein fachlich orien­tierte Zusatzausbildung nicht in der gesamten Unterrichtsfunktion von 85 Prozent des Berufsauftrags angewendet werden kann. Die B.________ (bzw. APD) und die BKD haben daher zu Recht geprüft, ob die absolvierte Zusatz­ausbildung dem fachwissenschaftlichen oder dem pädagogisch-didakti­schen Aufgabenbereich zuzurechnen ist und wie sich die jeweiligen Ausbil­dungsanteile (fachlich bzw. pädagogisch-didaktisch) zueinander verhalten (vorne E. 4.2; vgl. auch VGE 2018/410 vom 3.10.2019 E. 5.1 betreffend das Anfangsgehalt). Ob die jeweiligen fachwissenschaftlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildungsanteile auch auf anderen Schulstufen sinnvoll un­terschieden und qualifiziert werden können, ist damit noch nicht gesagt. Die Frage braucht hier jedoch nicht vertieft zu werden.

5.2

Die B.________ wies dem ersten Hauptkriterium «Umfang» die Stufe «erheblich» zu und stellte nur auf den fachlichen Anteil des Teilbereichs ge­mes­sen am Berufsauftrag ab, ohne das Unterrichtspensum und den Lehr­planinhalt zu berücksichtigen. Da der Anteil des Teilbereichs 65 % des Berufsauftrags ausmacht, wird nach der Leseart der B.________ im ersten Haupt­kriterium die zweithöchste Stufe «erheblich (≤ 75 %)» erreicht. Die BKD be­rücksichtigt dagegen bereits im ersten Hauptkriterium, welche Fächer der Beschwerdeführer zu welchem Pensum unterrichtet und inwiefern Kompe­tenzen aus der Zusatzausbildung in diesen Fächern weitergegeben werden können. Die BKD hat diese Prüfung somit bereits unter dem Kriterium «Um­fang» vorgenommen, während die B.________ die Frage der Anwendbarkeit im Un­terricht unter dem Kriterium «Ausmass» beantwortete (vorne E. 4.4). Welche Vorgehensweise für die Beurteilung der direkten Umsetzbarkeit von Zusatz­ausbildungen sachgerecht ist, ist nicht ohne weiteres klar. Das gilt auch mit Blick auf den Grundsatzentscheid der BKD aus dem Jahr 2019, anhand des­sen die neue Praxis des Kantons entwickelt wurde. Dort betrug der Anteil der Zusatzausbildung an der Unterrichtsfunktion «weniger als zehn Prozent», konnte in diesem Anwendungsbereich aber dauernd eingesetzt werden. Das Ausmass der Umsetzbarkeit wurde dennoch als derart gering beurteilt, dass kein Anspruch auf zusätzliche Gehaltsstufen bestand (E. 2.3.2.4.3). Nach dem aktuellen System wären der Lehrkraft gestützt auf diese Begründung aber wohl mindestens zwei zusätzliche Gehaltsstufen zu gewähren (Anteil des Teilbereichs zwar «gering», Ausmass jedoch «dauernd»; vorne E. 3.7). Klar ist jedenfalls, dass Pensum und Inhalt der Zusatzausbildung in die Be­urteilung einfliessen müssen, da allfällige zusätzliche Gehaltsstufen für die gesamte Unterrichtsfunktion und nicht bloss für ein einzelnes Fach gewährt werden. Selbst wenn mit der B.________ davon ausgegangen wird, das Pensum des betroffenen Fachs sei im ersten Hauptkriterium noch nicht zu beachten und der Beschwerdeführer erreiche dort die zweithöchste Stufe «erheblich (≤ 75 %)», müsste dieser beim zweiten Hauptkriterium mindestens die zweit­tiefste Stufe «gelegentlich (≥ 25 %)» erreichen um zusätzliche Gehaltsstufen beanspruchen zu können (vorne E. 3.8).

Dispositiv

5.3 Der Beschwerdeführer unterrichtet «Gesellschaft» im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts (Grundausbildung Drogist/in EFZ), «Wirt­schaft und Gesellschaft» in der kaufmännischen Grundbildung sowie «Fi­nanz- und Rechnungswesen» als Schwerpunktfach im Bildungsgang der Be­rufsmaturität Wirtschaft und Dienstleistung (vorne Bst. A). Gestützt auf sein Wirtschaftsstudium und das Lehrdiplom erfüllt er die Voraussetzungen zur Unterrichtserteilung und verfügt über das nötige Fachwissen in diesen Fä­chern. Zu Recht bestreitet er die fehlende Umsetzbarkeit seiner Zusatzaus­bildung im Fach «Gesellschaft» nicht mehr: Im schulinternen Lehrplan sind Bilanz- und Mehrwertsteuerrecht nicht Bestandteil des allgemeinbildenden Unterrichts (vgl. Lehrplan ABU, einsehbar auf <www….). Die Zusatzausbil­dung ist demnach bereits bei zehn von 27 Wochenlektionen, ausmachend 37 Prozent des Unterrichtspensums (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.3.1 S. 11), nicht direkt umsetzbar. Sowohl im Fach «Wirtschaft und Gesellschaft» (kaufmännische Berufsbildung) als auch im «Finanz- und Rechnungswesen» (Berufsmaturität) werden die Bilanz und Erfolgsrechnung behandelt, jedoch nicht «Bilanzrecht» als solches. Rechtliche Grundzüge der Mehrwertsteuer, deren Berechnung und das Verbuchen der Umsatzsteuer sind in beiden Fächern Bestandteil des Lehrplans. Es geht jedoch vorab um die Vermittlung von Grundlagen und Grundkenntnissen (vgl. Bildungsplan, Kauffrau/Kaufmann EFZ, Leistungszielkatalog Wirtschaft und Gesellschaft, einsehbar unter: <www.sbfi.admin.ch>, Rubriken «Bildung/Berufliche Grundbildung/ Berufsverzeichnis», Berufsnummer 68400, Bildungsplan, Unterordner «LZ-Kataloge Schulen», Dateiname «WuG_B-Profil […]» bzw. «WuG_E-Profil», beide Stand 1.1.2017, sowie Lehrpläne Berufsmaturität, Wirtschaft und Dienstleistungen Typ Wirtschaft und Typ Dienstleistungen, beide gültig ab 1.1.2018, einsehbar unter: <www.bkd.be.ch> Rubriken «Bil­dung/ Berufsbildung/Berufsmaturität/Rund um die Berufsmaturität/Kantonale Lehrpläne für die Berufsmaturität»). Das spezifische rechtliche Fachwissen kann im Unterricht dieser Fächer somit nur sehr begrenzt eingesetzt werden. Wohl mag die Zusatzausbildung dem Beschwerdeführer ermöglichen, den Unterricht zu bereichern (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Massgebend sind aber letztlich die Ziele gemäss den Lehrplänen. Mit seinem Wirtschaftsstudium verfügt der Beschwerdeführer über vertiefte Buchhaltungskenntnisse, die insbesondere im Fach «Finanz- und Rechnungswesen» einen Schwerpunkt bilden. Hingegen ist nicht erstellt und leuchtet auch nicht ein, weshalb die spezifischen rechtlichen Zusatzkenntnisse für das Erreichen der Lern- bzw. Leistungsziele wesentlich sein sollen.

5.4 Im Ergebnis wirft die Praxis des Kantons zur Anrechnung von zusätz­lichen Gehaltsstufen wegen qualifizierter Zusatzausbildungen zwar einige methodische Fragen auf (vgl. auch Beschwerde S. 12). Im vorliegenden Fall ist indes entscheidend, dass die Zusatzausbildung des Beschwerdeführers im Unterricht gemessen an den Zielen der Lehrpläne kaum von Nutzen ist. Ob Personen mit universitären Zusatzausbildungen aufgrund der erwähnten Praxis «praktisch von der Möglichkeit einer Gehaltserhöhung» ausgeschlos­sen (Beschwerde S. 7) oder Personen mit fachlich qualifizierten Zusatzaus­bildungen gegenüber solchen mit pädagogisch-didaktisch qualifizierten Zu­satzausbildungen beim Gehaltsaufstieg benachteiligt werden (Beschwerde S. 9 f.), muss hier nicht allgemein untersucht werden. Ausschlaggebend ist, dass das Fachprogramm in Bilanz- und Mehrwertsteuerrecht im Unterricht des Beschwerdeführers nur sehr beschränkt einsetzbar ist. Unabhängig von der Frage, bei welchem Prüfschritt dieser Aspekt, differenziert nach ver­schiedenen Fächern bzw. Pensen, zu berücksichtigen ist, ist es nach dem Gesagten jedenfalls sachlich vertretbar und nicht rechtsfehlerhaft (vorne E. 3.4), die direkte Umsetzbarkeit der Zusatzausbildung für die in Frage ste­hende Funktion (Art. 31 Abs. 1 LAV) zu verneinen. Folglich sind keine zu­sätzlichen Gehaltsstufen anzurechnen. Die Beschwerde erweist sich als un­begründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2).

6.

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten­pflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Der sehr beschränkte Nutzen der hier interes­sierenden Zusatzausbildung wurde in den vorinstanzlichen Verfahren als massgebliches Kriterium für den Verzicht auf die Anrechnung zusätzlicher Gehaltsstufen angeführt. Es besteht daher trotz der aufgezeigten Unklarhei­ten im Zusammenhang mit der kantonalen Praxis kein Grund, die Kosten aufgrund besonderer Umstände abweichend vom Unterliegerprinzip zu ver­legen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

und mitzuteilen:

- B.________

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. b BGG übersteigt Fr. 15'000.--.

VGE 14

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2018 528

BVR 2022 515

BVR 2010 411

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335

BVR 2022 51

BVR 2018 310

Art. 12 LAGart. 12 LSEart. 12 LAG

Art. 12 LAGart. 12 LSEart. 12 LAG

Art. 14 LAGart. 14 LSEart. 14 LAG

Art. 31 LAVart. 31 OSEart. 31 LAV

Art. 31 LAVart. 31 OSEart. 31 LAV

Art. 28 LAVart. 28 OSEart. 28 LAV

Art. 31 LAVart. 31 OSEart. 31 LAV

Art. 31 LAVart. 31 OSEart. 31 LAV

VGE 2018/410

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 147 I 450ATF 147 I 450DTF 147 I 450

BVR 2012 334

BVR 2016 318

BVR 2010 495

BVR 2006 58

Art. 31 LAVart. 31 OSEart. 31 LAV

VGE 2018/410

BVR 2020 128

Art. 60 LAVart. 60 OSEart. 60 LAV

Art. 31 LAVart. 31 OSEart. 31 LAV

Art. 52 LAVart. 52 OSEart. 52 LAV

Art. 60 LAVart. 60 OSEart. 60 LAV

Art. 17 LAGart. 17 LSEart. 17 LAG

Art. 59 LAVart. 59 OSEart. 59 LAV

Art. 60 LAVart. 60 OSEart. 60 LAV

VGE 2018/410

Art. 31 LAVart. 31 OSEart. 31 LAV

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF

Art. 85 BGGart. 85 LTFart. 85 LTF