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Entscheid

100 2021 262

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 05. Oktoer 2021 abgewiesen (8C_334/2021).

19. Oktober 2021Deutsch6 min

Source be.ch

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­spro­chen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge­worden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

4. Zu eröffnen:

Erwägungen

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegner

und mitzuteilen:

- Grundbuchamt Bern-Mittelland

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.