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Entscheid

100 2021 299

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD)

3. Januar 2022Deutsch23 min

A.________ ersuchte am 26. Februar 2021 um Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2019 von Fr. 1'263.75 (inkl. Ver­zugszins). Mit auf den 20. Mai 2021 vordatiertem Entscheid wies die Steuerverwaltung der Einwohnergemeinde (EG) Bern – eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern – das Erlassgesuch ab.

Source be.ch

100.2021.299U

BUC/LIJ/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 6. Januar 2022

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Liniger

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (Entscheid

der Steuerrekurs­kommission des Kantons Bern vom 9. September 2021; 100 21 197)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.01.2022, Nr. 100.2021.299U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ ersuchte am 26. Februar 2021 um Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2019 von Fr. 1'263.75 (inkl. Ver­zugszins). Mit auf den 20. Mai 2021 vordatiertem Entscheid wies die Steuerverwaltung der Einwohnergemeinde (EG) Bern – eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern – das Erlassgesuch ab.

B.

Am 11. Mai 2021 erhob A.________ dagegen Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. September 2021 abwies.

C.

Hiergegen hat A.________ am 8. Oktober 2021 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der Entscheid der StRK sei aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 seien zu erlassen. Am 19. Oktober 2021 hat sie um unentgeltliche Rechtspflege er­sucht.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehm­lassung vom 1. November 2021 bzw. Beschwerdeantwort vom 3. Dezem­ber 2021 je auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestim­mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für den Erlass der Kantonssteuern ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig (vgl. Art. 240 Abs. 3 StG). Die Finanzdirektion kann die entspre­chende Entscheidbefugnis jedoch einer Gemeinde übertra­gen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG). So wurde bezüglich der EG Bern verfahren, der die Erlasskom­petenz für die auf ihrem Territorium erhobenen Kantons- und Bundessteu­ern zukommt und die deshalb für den erstinstanzlichen Er­lassentscheid verantwortlich zeichnet (vgl. vorne Bst. A). Die einschlägige Vereinbarung sieht aber offenbar vor, dass in einem allfälligen Rechtsmittel­verfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt.

1.3

Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeinde­steuer streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zustän­dig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG Bern hat mit vom 20. Mai 2021 datiertem Entscheid den anbegehrten Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 abgelehnt und damit erst­instanzlich selber über den Erlass ihrer Steuerforderung befunden (vgl. vorne Bst. A). Am 28. Februar 2013 hat sie mit Generaldelegation ihre «Kompetenz zur Wah­rung der Gemeindeinteressen in den Steuerjustizver­fahren» an die Steuer­verwaltung abgetreten bzw. delegiert. Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung be­fugt, anstelle der materiell berechtigten EG Bern das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 1.3, 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG Bern als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen.

1.4

Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaft­lichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon aus­zugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteu­ern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teil­weise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer er­heblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen bzw. dauerhaften Sanierung der wirt­schaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1).

2.2

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steu­ererlass ein. Allerdings kann die Gewährung des Steuererlasses an Bedin­gungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft wer­den (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuer­pflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Ver­zinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Unein­bringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesam­ten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflich­tigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2).

2.3

Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zu­mutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfüg­baren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Exis­tenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskos­ten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3).

2.4

Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG auf­gezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4; vgl. auch BGer 2D_45/2020 vom 10.6.2021, in BVR 2021 S. 386 E. 3.3 ff. [betreffend VGE 2019/430/431 vom 9.9.2020]).

3.

3.1

Die StRK hat ihren abschlägigen Entscheid damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschulden für die Beschwerdeführerin nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 5'242.75 stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 5'058.85 gegenüber, womit die Beschwerde­führerin über eine freie Einkommensquote von Fr. 183.90 pro Monat ver­füge. Dieser Betrag erlaube es ihr, die aus­stehenden Kantons- und Gemein­desteuern 2019 von Fr. 1'263.75 (inkl. Ver­zugszins) innert rund sieben Monaten und damit in absehbarer Frist zu begleichen (angefochtener Entscheid E. 4.12). – Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die StRK habe bei der Berechnung ihres Zwangsbe­darfs zu Unrecht die monatlichen Kosten für den Privatschulbesuch ihrer Tochter (zzgl. auswärtige Verpflegung) nicht berücksichtigt.

3.2

Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebens­haltungs­kosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage be­steht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Ein­schränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den ausstehenden Steuer­betrag innert ab­sehbarer Zeit zu begleichen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen Art. 240a Abs. 3 bzw. Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG das betreibungsrechtliche Existenzminimum ge­mäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (vgl. vorne E. 2.3). Dieses ist aufgrund des Kreis­schreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs­sachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (nachfolgend: KS B1) zu er­mitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Kon­kursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 be­schlossen hat (KS B1 Bei­lage 1), sowie aufgrund der zugehörigen Er­gänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (KS B1 Bei­lage 2; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Ver­waltungsgerichtsbarkeit/Kosten/Unent-geltliche Rechtspflege»). – Davon ist auch die Vorinstanz ausge­gan­gen. Sie hat das betreibungs­recht­liche Existenzmini­mum der Beschwer­de­führerin im Einzelnen wie folgt be­rechnet (angefochte­ner Entscheid E. 4.1 ff., 4.12):

Einkünfte monatlich:

Nettoeinkommen Fr. 4'377.90

Anteil 13. Monatslohn Fr. 364.85

Alimente Fr. 500.00

------------------

Total Einkünfte Fr. 5'242.75

Ausgaben monatlich:

Grundbetrag für eine alleinerziehende Person Fr. 1'350.00

Grundbetrag für jedes Kind über 10 Jahre Fr. 1'200.00

Nettomietzins (inkl. Nebenkosten Akonto) Fr. 1'630.00

Heiz- und Betriebskostenabrechnung Fr. 10.00

Krankenkasse KVG Beschwerdeführerin Fr. 304.15

Krankenkasse KVG Kinder Fr. 51.70

Mietkosten Autoeinstellplatz Fr. 100.00

Auswärtige Verpflegung Fr. 160.00

Kinderbetreuung Sohn Fr. 253.00

------------------

Zwangsbedarf Fr. 5'058.85

Freier Betrag Fr. 183.90

3.3

Massgebend sind grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (vgl. vorne E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist als … tätig. Gestützt auf die aktuellsten aktenkundigen Lohnabrech­nungen und Kontoauszüge erzielte sie in den Monaten Januar bis Mai und Juli bis September 2021 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'394.55 ([3 x Fr. 4'409.90 + Fr. 4'299.90 + Fr. 4'359.90 + Fr. 4'339.90 + Fr. 4'359.90 + Fr. 6'917.20 - Fr. 2'350.--] / 8; vgl. Kontoauszüge von Januar bis Mai 2021, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 70, 76, 84, 90 und 93; Lohnabrechnungen vom 22.7., 26.8. und 23.9.2021 [act. 4A]). Den Lohnabrechnungen ist zudem zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin Weiterbildungs­kosten von Fr. 2'350.-- pro Semester vorgeschossen und anschliessend je­weils in monatlichen Raten von Fr. 390.-- vom Lohn abgezogen hat. Wie die Steuerverwaltung zu Recht ausführt, ist dieser Betrag (wieder) zum Lohn dazuzurechnen, ansonsten die Weiterbildungskosten – obschon sie im Zwangsbedarf nicht berücksichtigt werden können (vgl. dazu hinten E. 3.4.4) – den­noch die verfügbare Quote der Beschwerdeführerin schmälern würden. Zu addieren ist weiter ein anteilsmässiger 13. Monatslohn von rund Fr. 398.70 ([Fr. 4'394.55 + Fr. 390.--] / 12; vgl. Angabe der Beschwerdefüh­rerin in der Berechnung des Monatsbudgets der Schuldenberatung vom 26.2.2021, Vorakten StV [act. 6B] pag. 35). Hingegen sind die Kinderali­mente von mo­natlich Fr. 500.-- (vgl. dazu Trennungsvereinbarung vom 2.12.2010, Vorak­ten StV [act. 6B] pag. 30-32 und etwa Kontoauszug vom September 2021, Gutschrift vom 30.9.2021 [act. 4A]) und die im Lohn ent­haltenen Kinderzula­gen von monatlich Fr. 530.-- (vgl. Lohnabrechnungen von Juli bis September 2021 [act. 4A]) nicht als Einkommen der Beschwer­deführerin anzurechnen. Denn aus dem Kinder­unter­halts­beitrag, welcher (grundsätzlich) dem Kind – und nicht dem obhutsbe­rechtigten Eltern­teil – zu­steht (Art. 289 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge­setzbuches [ZGB; SR 210]), und der Kinderzulage ist der Lebensbedarf des Kindes zu decken (vgl. BGE 115 IA 325 E. 3a; BGer 5A_661/2013 vom 15.1.2014 E. 4.3, 7B.35/2005 vom 24.3.2005 E. 4.2; VGE 2011/50/51 vom 18.1.2012 E. 4.2; Georges Vonder Mühll, in Basler Kom­mentar, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N. 35, auch zum Folgen­den). Im Gegenzug ist bei der Berechnung des Zwangsbedarfs des ob­hutsberechtigten Elternteils der durch den Unterhalts­beitrag und die Kinder­zulage gedeckte Aufwand des Kindes nicht zu berück­sichtigen (BGer 5A_661/2013 vom 15.1.2014 E. 4.3; vgl. auch Frank Emmel, in Sut­ter-Somm/Hasenböhler/Leuen­berger, Kommentar zur Schweizeri­schen Zivil­prozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 117 N. 6; ­Rüegg/

Rüegg, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 117 ZPO N. 10). Nach dem Gesagten ist von monatlichen Einkünften von Fr. 4'653.25 auszugehen (Fr. 4'394.55 + Fr. 390.-- + Fr. 398.70 - Fr. 530.--).

3.4

Zum Zwangsbedarf ergibt sich sodann Folgendes:

3.4.1

Anzurechnen ist zunächst der Grundbetrag für alleinerziehende Per­sonen von Fr. 1'350.-- (KS B1 Beilage 1 Ziff. I/2). Die Grundbeträge für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin von je Fr. 600.-- (gemäss KS B1 Bei­lage 1 Ziff. I/4 für Kinder über zehn Jahre) sind um den durch den Unterhalts­beitrag von Fr. 500.-- und die Kinderzulage von Fr. 530.-- gedeckten Anteil zu kürzen und somit nur im Umfang von insgesamt Fr. 170.-- (Fr. 1'200.-- - Fr. 1'030.--) zu berücksichtigen (vorne E. 3.3).

3.4.2

Die Beschwerdeführerin bezahlt für ihre Wohnung einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'630.-- (Rechnung vom September 2021 [act. 4A]). Die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung belaufen sich gemäss aktuellster Prämienrechnung auf Fr. 304.15 für die Beschwerdeführerin und insgesamt Fr. 51.70 für ihre beiden Kinder (inkl. Prämienverbilligungen, vgl. Rechnung vom 30.8.2021 [act. 4A]).

3.4.3

Als Berufsauslagen zu berücksichtigen sind zunächst die Kosten für den Autoeinstellplatz von monatlich Fr. 100.-- (Rechnung vom September 2021 [act. 4A]), den die teilweise im Aussendienst tätige Beschwerdeführerin für das Geschäftsfahrzeug benötigt (vgl. Lohnausweis 2020, Vorakten StV [act. 6B] pag. 46; angefochtener Entscheid E. 4.5; jeweils auch zum Folgen­den; KS B1 Beilage 1 Ziff. II/4 Bst. d; Georges Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N. 26). Für die übrigen mit dem Fahrzeug bzw. dem Arbeitsweg zu­sammenhängenden Auslagen kommt unstreitig die Arbeitgeberin auf. Nicht zu beanstanden sind ferner die von der Vorinstanz angerechneten rund Fr. 160.-- als Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bei einem Arbeitspen­sum von 80 % ([220 Arbeitstage x Fr. 11.-- / 12 Monate] : 100 x 80; vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. II/4 Bst. b; angefochtener Entscheid E. 4.6). Ferner hat die StRK einen monatlichen Zuschlag für die Fremdbetreuung des Sohnes als unumgängliche Berufsauslagen anerkannt (angefochtener Entscheid E. 4.7), was mit Blick auf die Arbeitsabwesenheit der alleinerziehenden Be­schwerdeführerin während vier Tagen in der Woche gerechtfertigt ist (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N. 30a). Damit ist ein Betrag von Fr. 252.60 zu berücksichtigen (vgl. Rechnung Tagi vom 3.5.2021, Vorak­ten StRK [act. 6A] pag. 55).

3.4.4

Die Beschwerdeführerin bezahlt weiter Fr. 2'350.-- pro Semester bzw. rund Fr. 390.-- pro Monat für ihre Weiterbildung (HF …, Ver­tiefungsrichtung …, vgl. Rechnung vom 17.8.2021 [act. 4A]), wobei ihr die Arbeitgeberin die Semestergebühren jeweils vorschiesst und an­schliessend ratenweise vom Lohn abzieht (vgl. vorne E. 3.3). Weiterbil­dungskosten können in angemessenem Rahmen berücksichtigt werden, wenn die Weiterbildung beruflich notwendig ist, insbesondere der Erhaltung oder Erreichung eines existenzsichernden Einkommens dient (VGE 2011/312/313 vom 14.6.2012 E. 4.1.3; Georges Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N. 28). Inwiefern dies hier der Fall ist, legt die Beschwerde­führerin auch vor Verwaltungsgericht nicht ansatzweise dar und ist zudem nicht ersichtlich. Mangels Nachweises der beruflichen Notwendigkeit können die Kosten damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtener Ent­scheid E. 4.9) nicht angerechnet werden.

3.4.5

Umstritten ist schliesslich die Anrechenbarkeit der Auslagen für die Privatschule …, welche die Tochter der Beschwerdefüh­rerin besucht. Die Kosten betrugen im Jahr 2020 Fr. 11'766.70 bzw. Fr. 980.55 monatlich, wobei auch Verpflegungskosten im Umfang von ins­gesamt Fr. 1'340.40 inbegriffen waren (vgl. Steuerbescheinigung 2020 vom 27.5.2021 [act. 4A]). Hinzu kommen die aufgrund des Schulwegs von rund 7.5 km anfallenden Auslagen für das Libero-Abonnement der Tochter von monatlich Fr. 60.-- (vgl. Kaufquittung vom 20.10.2021 [act. 4A] und <www.maps.google.ch>). Es gilt insoweit der Grundsatz, dass die Kosten einer Privatschule nicht berücksichtigt werden können, wenn dem Kind der Besuch einer unentgeltlichen, öffentlichen Schule möglich und zumutbar ist. Gewichtige pädagogische, gesundheitliche oder andere zwingende Gründe können jedoch für die Berücksichtigung von Privatschulkosten sprechen. Besonders gute oder auch schwache Schulleistungen allein bilden aber kei­nen zwingenden Grund (vgl. BGE 119 III 70 E. 3b; BGer 7B.155/2002 vom 6.11.2002 E. 4.4; Georges Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N. 30). – Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Tochter befinde sich in einer «instabilen Lage» und die Situation werde auf einen «stationären Aufenthalt mit Schul­besuch» hinauslaufen. Es liege daher ein «triftiger Grund» vor, dass die Tochter nicht auf eine andere Schule wechseln und aus ihrem «stabilen Umfeld» gerissen werden könne. Sie hat vor Verwaltungsgericht eine

(fach-)ärztliche Bestätigung vom 23. September 2021 (act. 1C) eingereicht. Dieser ist zu entnehmen, dass der «Wechsel auf eine Privatschule […] aus gesundheitlichen Gründen nach einer belastenden Mobbingsituation in der öffentlichen Schule unumgänglich» geworden sei. Das Attest zeigt somit die (damalige) Notwendigkeit eines Schulwechsels auf, wie die Steuerverwal­tung indes zutreffend ausführt, geht daraus nicht hinreichend hervor, wes­halb der Mobbing-Situation an der alten Schule nicht auch durch einen Wechsel in eine andere öffentliche Schule hätte begegnet werden können. Auch zur gegenwärtigen gesundheitlichen Situation der Tochter lässt sich der Bestätigung nichts entnehmen. Sollte sie sich tatsächlich in einer insta­bilen psychischen Verfassung befinden, wie es die Beschwerdeführerin vor­bringt, würde dies zumindest zum jetzigen Zeitpunkt gegen die Zumutbarkeit eines (erneuten) Schulwechsels sprechen. Wie es sich damit verhält, braucht mit Blick auf die nachfolgende Erwägung jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden:

3.4.6

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist auch den Zu­kunftsaussichten Rechnung zu tragen (vgl. bereits vorne E. 2.2). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die 14-jährige Tochter der Beschwer­deführerin derzeit die 8. Klasse besucht (vgl. Steuererklärungen 2019 und 2020, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 10 sowie Vorakten StV [act. 6B] pag. 53). Es ist somit anzunehmen, dass sie die obligatorische Schulzeit im Juli 2023 abschliessen wird, was mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmt (vgl. Rekurs vom 11.5.2021, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 2, wonach die Tochter die Schule noch für weitere zwei Jahre besuchen werde). Auch wenn das Schulgeld bis dahin in den Zwangsbedarf vollum­fänglich einzubeziehen wäre, würde sich die freie Quote ab August 2023 um Fr. 1'040.55 erhöhen (Fr. 980.55 + Fr. 60.--, E. 3.4.5 hiervor). Bei monatli­chen Einkünften von Fr. 4'653.25 (vorne E. 3.3) und einem Zwangsbedarf von Fr. 4'018.45 (Grundbetrag von Fr. 1'350.--, Rest Grundbeträge Kinder von Fr. 170.--, Miete von Fr. 1'630.--, Krankenkassenprämien Beschwerde­führerin und Kinder von Fr. 304.15 bzw. Fr. 51.70, Auslagen Parkplatz von Fr. 100.--, auswärtige Verpflegung Beschwerdeführerin von Fr. 160.--, Kos­ten Fremdbetreuung Sohn von Fr. 252.60) ergibt sich ab August 2023 eine freie Quote von Fr. 634.80. Ab diesem Zeitpunkt ist es der Beschwerdefüh­rerin damit grundsätzlich möglich, die unbezahlt gebliebene Steuerforderung 2019 von Fr. 1'263.75 (vorne Bst. A) innert rund zwei Monaten abzutragen. Würden somit die Kosten für die Privatschule noch für den verbleibenden Zeitraum im Zwangsbedarf berücksichtigt, ergäbe sich eine Abzahlungs­dauer von insgesamt rund 21 Monaten. Da nach der Praxis gar ein Zeitraum von zwei Jahren noch als zumutbar erachtet werden kann (vgl. BVR 2018 S. 376 E. 4.1 mit Hinweisen), wäre dies noch als «absehbare Zeit» für die Begleichung der Steuerschulden anzusehen (vgl. vorne E. 2.3).

3.5

Es liegt folglich kein wirtschaftlicher Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vor. Ob mit der Steuerverwaltung ein Steuererlass auch deshalb zu verweigern wäre, weil der Ausschlussgrund von Art. 240c Abs. 1 Bst. d StG erfüllt ist, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Im Übri­gen kann der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin allenfalls durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen in Form einer Erstreckung der Zahlungsfristen und/oder von Ratenzahlungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 239 StG und Art. 27 ff. BEZV; vgl. angefochtener Entscheid E. 4.12 sowie bereits Erlassentscheid vom 20.5.2021, Vorakten StV [act. 6B] pag. 42), was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grund­sätzlich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er­satzfähige Parteikosten sind keine entstanden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Sie hat jedoch um unentgeltliche Rechts­pflege ersucht.

4.2

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Vo­raussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus­sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Ge­winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bun­desgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren an­zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah­ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massge­bend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver­fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1).

4.3

Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des not­wendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Fest­stel­lung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenz­mini­mum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivil­abteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Pro­zess­armut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nach­folgend: KS 1, einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Ver­waltungsgerichtsbar­keit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege») zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vor­behältlich der materiellen Voraussetzung – zu gewäh­ren, wenn das Ein­kommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbe­darf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (KS 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuch­stellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend dar­zustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; siehe auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], zum Ganzen Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 19 ff.).

4.4

Die Beschwerdeführerin gilt als bedürftig: Kommen zu den um 30 % er­höhten Grundbeträgen von Fr. 1ʹ976.-- (vgl. vorne E. 3.4.1; KS 1 Bst. A und C Ziff. 1) die Zuschläge gemäss der Berechnung des betreibungs­recht­lichen Existenzminimums (vgl. vorne E. 3.4.2 f.) hinzu, resultiert ein Be­trag von Fr. 4ʹ474.45. Zudem sind – anders als im Geltungsbereich des KS B1 (Bei­lage 1 Ziff. III; vgl. vorne E. 3.2) – zur Ermittlung des zivilprozessualen Zwangs­bedarfs auch die laufenden Steuern von rund Fr. 117.80 monatlich (Basis Steuerveranlagung 2020 [act. 4A]) zu berücksichtigen (KS 1 Bst. C Ziff. 2g). So resultiert ein zivilprozessualer Zwangsbedarf, der mit Fr. 4'592.25 nur geringfügig tiefer ist als das Einkommen der Beschwerde­führerin von Fr. 4'653.25 (vorne E. 3.3). Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht möglich bzw. zumutbar, die Verfahrenskosten innert angemessener Frist (vgl. E. 4.3 hiervor) zu bezahlen. Ihre Prozessbedürftigkeit ist zu beja­hen. Die Verwaltungsgerichts­beschwerde kann zudem in Anbetracht der gesamten Umstände nicht als geradezu aus­sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unent­gelt­liche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und die Ver­fahrenskosten sind unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vor­läufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegen­heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, wa­rum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be­deutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeu­tenden Fall handelt.

VGE 06

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

BVR 2018 376

VGE 2017/209

VGE 2013/184/185

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 104 KVart. 104 ConstCart. 104 KV

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 240a StGart. 240a LIart. 240a StG

BVR 2018 376

BVR 2016 261

BVR 2014 197

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 240a StGart. 240a LIart. 240a StG

BVR 2018 376

BVR 2014 197

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 240a StGart. 240a LIart. 240a StG

Art. 240b StGart. 240b LIart. 240b StG

BVR 2018 376

BVR 2014 197

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

BVR 2018 376

BVR 2014 197

2D_45/2020

BVR 2021 386

VGE 2019/430/431

Art. 240b StGart. 240b LIart. 240b StG

Art. 240a StGart. 240a LIart. 240a StG

Art. 240b StGart. 240b LIart. 240b StG

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

5A_661/2013

7B.35/2005

VGE 2011/50/51

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

5A_661/2013

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

VGE 2011/312/313

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

BGE 119 III 70ATF 119 III 70DTF 119 III 70

7B.155/2002

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

BVR 2018 376

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

Art. 239 StGart. 239 LIart. 239 StG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

BVR 2019 128

BVR 2016 369

BVR 2015 487

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BVR 2016 65

BVR 2016 369

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF