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Entscheid

100 2021 303

Verfügung vom 31. Mai 2023

13. November 2023Deutsch22 min

A.________ arbeitet seit 1. April 2019 als ... bei der C.________ in der Einwohner­gemeinde (EG) B.________, wo sie seit diesem Zeitpunkt als Wochenaufenthalterin gemeldet ist. Ihre Schriften blieben in der EG D.________ (Kanton Wallis) hinter­legt, in deren Ortsteil ... sich das Elternhaus von A.________ befindet. Auf Ersuchen der EG B.________ leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern gegenüber A.________ ein «Wohnsitzver­fahren» ein. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 legte sie den steuerrechtlichen Wohnsitz für das Steuerjahr 2019 in der EG B.________ fest. Die dagegen erho­bene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 ab.

Source be.ch

100.2021.303U

HAT/LIJ/CHS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 16. Oktober 2023

Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichter Tissot

Gerichtsschreiberin Liniger

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

sowie

Einwohnergemeinde B.________

betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2019 (Entscheid der Steuerrekurs­kommission des Kantons Bern vom 21. September 2021; 100 21 9)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2023, Nr. 100.2021.303U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ arbeitet seit 1. April 2019 als ... bei der C.________ in der Einwohner­gemeinde (EG) B.________, wo sie seit diesem Zeitpunkt als Wochenaufenthalterin gemeldet ist. Ihre Schriften blieben in der EG D.________ (Kanton Wallis) hinter­legt, in deren Ortsteil ... sich das Elternhaus von A.________ befindet. Auf Ersuchen der EG B.________ leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern gegenüber A.________ ein «Wohnsitzver­fahren» ein. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 legte sie den steuerrechtlichen Wohnsitz für das Steuerjahr 2019 in der EG B.________ fest. Die dagegen erho­bene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 ab.

B.

Am 11. Januar 2021 gelangte A.________ an die Steuerre­kurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies ihren Rekurs mit Ent­scheid vom 21. September 2021 ab.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Oktober 2021 beantragt A.________, der Entscheid der StRK sei aufzuheben; ihr steuer­rechtlicher Wohnsitz sei in der EG D.________ festzusetzen.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 8. November 2021 bzw. Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 je die Abweisung der Beschwerde. Die EG B.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Re­kurs­verfahren teilgenommen, ist durch den an­gefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter­esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestim­mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin beantragt auch, ihr steuerrechtlicher Wohn­sitz sei für das Steuerjahr 2019 in der EG D.________ festzusetzen. Darauf ist nicht einzu­treten: Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestal­tungs­begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutz­würdige Interesse der das Fest­stellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leis­tungs- oder Gestaltungs­begehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3; BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]). Das hier mit dem Feststellungsantrag verfolgte Ziel, die Steuerpflicht im Kanton Bern für das Steuerjahr 2019 zu vermeiden, kann mit der Aufhebung des an­gefochtenen Entscheids erreicht werden. Ein darüberhinausgehendes In­te­resse an der Feststellung der Zuständigkeit des Kantons Wallis ist weder erkennbar noch dargetan. Ausserdem ist es nicht Sache des Verwaltungs­gerichts, über die Steuerhoheit eines anderen Kantons zu befinden (statt vie­ler: VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 1.2 [bestä­tigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund per­sön­licher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steu­er­rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohn­sitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Ab­sicht dauern­den Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonde­ren gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der di­rekten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der steu­errechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuer­pflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2018 S. 239 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 138 II 300 E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schwei­zerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 3 N. 46). Im Verhältnis zu anderen Kantonen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu be­achten (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; zum Ganzen etwa VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]).

2.2

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und mate­rielle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), be­stimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Um­stände (nach aussen erkennbare Absicht) und nicht nach den bloss er­klärten Wün­schen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Ver­bunden­heit mit einem bestimmten Ort (innerer Wille); der steuerrecht­liche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 143 II 233 E. 2.5.2, 138 II 300 E. 3.2). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Ver­halten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 132 I 29 E. 4.1 [Pra 96/2007 Nr. 5]).

Wenn sich eine Per­son ab­wechs­lungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuer­recht-lichen Wohnsitzes anhand der äusserlich wahrnehmbaren fa­mi­liären, beruf­lichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserheblichen Lebens­umstände zu ermitteln, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unter­hält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 148 II 285 E. 3.2.3 mit Hinweisen; darauf ver­weisend BGer 9C_229/2023 vom 20.7.2023 E. 3.3). Für die Beurteilung sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode mass­gebend (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 DBG; zum Ganzen VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]).

2.3

Das Steuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Perso­nen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufent­halt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2 [Pra 96/2007 Nr. 5]). Der in diesem Zu­sammen­hang verwendete Begriff Arbeitsort meint nicht den Ort, wo der Ar­beitsplatz liegt, sondern denjenigen, wo die betroffene Person übernachtet, um von dort aus zur Arbeit zu gehen (BGer 2C_546/2017 vom 16.7.2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz be­steht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die regel­mässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren: Die per­sön­lichen und fa­miliä­ren Bindungen zum Aufenthaltsort der Familie werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort, sodass die betroffenen Steuer­pflich­tigen in der Re­gel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern sind, selbst wenn sie lediglich die Wochenenden und die Freizeit dort ver­bringen (BVR 1999 S. 364 E. 4b/aa; BGE 148 II 285 E. 3.3.1). Diese Praxis findet grundsätz­lich auch auf alleinstehende Personen An­wendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwis­ter eben­falls zur Fami­lie der steuerpflichtigen Person. Da die Bindung zur elterlichen Familie aber regelmässig lockerer ist als jene unter Eheleuten, wird bei ledi­gen Steuer­pflichtigen das Erfordernis der regel­mäs­sigen Rück­kehr beson­ders streng gehandhabt und es ist vermehrt noch als bei verhei­rate­ten Per­sonen zu berücksichtigen, ob weitere als nur famili­äre Beziehun­gen für ein Überge­wicht der Bindungen zum einen oder ande­ren Ort spre­chen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdo­mizil von Unselb­ständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Ge­wicht: Trotz all­wöchent­licher Rück­kehr an den Familienort können die Beziehungen zum Ar­beits­ort namentlich überwiegen, wenn sich die Betroffenen dort eine Woh­nung eingerichtet haben oder dort über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis ver­fügen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Ein spezielles Gewicht kommt weiter der Dauer des Arbeits­verhältnisses und dem Alter der steu­er­pflichtigen Person zu. Die Rechtsprechung nimmt an, dass die Beziehungen zur elterlichen Familie regelmässig dann nicht mehr besonders stark sind, wenn die steuerpflichtige Person das dreissigste Al­tersjahr überschritten hat oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts (zum Ganzen BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189 E. 3.4 [in Bestätigung von VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.3]; VGE 2020/293 vom 15.2.2021 E. 2.3; BGE 148 II 285 E. 3.3.3 mit Hinwei­sen).

2.4

Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz begründenden Sachverhaltselemente von Amtes wegen abzuklären und dabei den Steuer­wohnsitz als steuerbegründende Tatsache nachzuweisen (vgl. Art. 166 Abs. 2 StG; BVR 2018 S. 239 E. 2.5; BGE 148 II 285 E. 3.1.3). Allerdings kommt bei alleinstehenden Personen gegebenenfalls die vorerwähnte Ver­mutung zugunsten des Steuerdomizils am Arbeitsort zum Tragen (E. 2.3 hiervor). Sie kann entkräftet werden, falls die steuerpflichtige Person regel­mässig, min­destens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, an dem ihre Familie lebt, mit der sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie an­dere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Berücksichtigt werden kann in jedem Fall nur eine Rück­kehr an den Famili­enort; allfällige Wochenendaufenthalte an einem Drittort gehen grundsätzlich zulasten des Familienorts (VGE 2020/293 vom 15.2.2021 E. 2.4, 2011/321 vom 8.2.2013 E. 5.4 [bestätigt durch BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013, in StE 2013 A 24.21 Nr. 27 E. 3.3.1]). Wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftli­cher Beziehungen am Wohnort der Familie gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenauf­enthalts- oder Ar­beitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirt­schaftliche und al­lenfalls persönliche Be­ziehungen zu die­sem Ort unterhält (VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]; BGer 2C_87/2019 vom 17.7.2019, in StE 2020 A 24.21 Nr. 39 E. 3.2.2).

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob sich das Steuerdomizil der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 im Kanton Bern befunden hat.

3.1

Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 1. April 2019 als ... bei der C.________ in B.________ mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % (Arbeitsvertrag vom 25.2.2019, Vorakten StV [act. 4A1] pag. 16 ff.). Seit mindestens Januar oder Februar 2019 mietet sie eine 3,5-Zimmerwoh­nung in der EG B.________, die sie selber möbliert hat, zur Untermiete und meldete sich am 1. April 2019 als Wochenaufenthalterin an (vgl. Kontoauszug vom 16.8.2019 und Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt zur Festle­gung des Steuerdomizils vom 23.7.2019, Vorakten StV [act. 4A1] pag. 8 f. und pag. 19, auch zum Folgenden). Ihr Heimatschein blieb in der EG D.________ (Kanton Wallis) hinterlegt, wo ihr im Ortsteil ... im Elternhaus drei Zim­mer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen. Diese Räumlichkeiten umfassten im Jahr 2019 weder Nasszelle noch Küche (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.6). Bis zum Frühling 2018 betrieb sie Langlauf als Leistungssport (Be­schwerde S. 5 Ziff. 2.3.1). Daneben studierte sie von 2006 bis 2017 (mit Un­terbrüchen) an den Universitäten Bern und Freiburg (Beschwerde S. 2 Ziff. 1), wobei sie an unterschiedlichen Orten in der EG B.________ einzelne Zim­mer mietete (Gesprächsprotokoll vom 20.8.2019, Vorakten StV [act. 4A1] pag. 22). Seit August 2019 führt sie eine Beziehung mit dem in der EG E.________ wohnhaften F.________ (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.3.2).

3.2

Die ledige Beschwerdeführerin (geb. 8.4.1986) ging im Steuerjahr 2019 von ihrem Wochenaufenthaltsort in der EG B.________ aus einer unselbstän­digen Erwerbstätigkeit nach und war am Stichtag (31.12.2019) 33-jährig. Es greift daher die natürliche Vermutung, dass sich ihr Steuerdomizil im Jahr 2019 in der EG B.________ befunden hat (vgl. vorne E. 2.3 f.). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der C.________ erst am 1. April 2019 angetreten hat und die Monate davor im D.________ verbracht haben mag, ist doch für den Steuerwohnsitz auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperi­ode abzustellen (vorne E. 2.2). Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, die Beschwerdeführerin vermöge die Vermutung nicht zu entkräften.

3.3

Die StRK hat erwogen, die von der Beschwerdeführerin eingereich­ten Auszüge von Textnachrichten würden zwar eine regelmässige, jedoch keine allwöchentliche Rückkehr an den Familienort belegen. Hinzu komme, dass sie nur die Monate August, Oktober, November und Dezember 2019 beträfen und deshalb für eine gesamthafte Beurteilung der interessierenden Periode wenig aussagekräftig seien. Die beigebrachten Medienberichte und Teilnahmebestätigungen würden zwar aufzeigen, dass die Beschwerdefüh­rerin im Jahr 2019 an mindestens zwei Langlauf-Wettkämpfen im Kanton Wallis teilgenommen und dort auch Trainingseinheiten absolviert habe. Eine regelmässige Rückkehr in die EG D.________ sei damit aber nicht bewiesen. Die Beschwerdeführerin unterlasse es zudem, ihre regelmässige Rückkehr mit­tels Zug-Fahrscheinen zu belegen. Schliesslich ergebe sich aus ihren Aus­führungen, dass sie teils in der EG D.________ bzw. im Ortsteil ... im Haus ihrer Eltern und teils in E.________ bei ihrem Partner übernachtet habe, mithin an unterschiedlichen Orten. Die Rechtsprechung verlange aber, dass die steu­erpflichtige Person jeweils in der geltend gemachten (selben) Gemeinde übernachte, was hier zumindest ab August 2019 nicht immer der Fall gewe­sen sei. Ob der (streng zu handhabende) Nachweis der allwöchentlichen Rückkehr an den Familienort gelinge, sei damit zwar fraglich, könne aber offenbleiben: Die familiären und persönlichen Beziehungen der Beschwer­deführerin zur EG D.________ würden nicht ausreichen, um die Bindung aufzu­wiegen, welche zur EG B.________ aufgrund der besonderen wirtschaftlichen Be­ziehung und der Wohnverhältnisse bestehe (angefochtener Entscheid E. 5 ff.).

3.4

Die Beschwerdeführerin wendet ein, aufgrund der grossen Distanz zwischen ihrem Arbeitsort und der EG D.________ (Fahrzeit von 4 Std. 38 Min. [retour]) sei sie gezwungen, während der Woche in B.________ zu übernachten. In der Regel arbeite sie von Montag bis Donnerstag, dies erlaube ihr, ihre Wo­chenenden in der EG D.________ um einen Tag zu verlängern (Donnerstagabend bis Sonntagabend bzw. Montagmorgen). Auch halte sie sich während ihrer gesamten Ferien dort auf, wenn sie nicht an einem Drittort sei. In B.________ ver­bringe sie keine arbeitsfreien Tage (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.2). Dass sie ihre regelmässige Rückkehr in die EG D.________ nicht mit Fahrscheinen nachweisen könne, liege daran, dass sie meistens Mehrfahrtenkarten verwendet habe, die sie nach Gebrauch weggeworfen habe. Sie habe daher versucht, mittels Textnachrichten nachzuweisen, dass sie ihre gesamte arbeitsfreie Zeit in der EG D.________ verbracht habe. Da ein solches Nachkonstruieren «extrem schwierig» sei, habe sie sich auf den Zeitraum von August bis Dezember 2019 konzentriert, in welcher sich ihr Bezug zum Wallis wegen ihrer Bezie­hung zu F.________ «nochmals intensiviert» habe, weshalb diese Phase «sehr aussagekräftig» sei (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2.2.1).

3.5

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 mit einer gewissen Regelmässigkeit an ihren Familienort zurückgekehrt ist. Wie­viele Wochenenden sie 2019 tatsächlich dort verbracht hat, ist jedoch unklar.

3.5.1

Im Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt im Kanton Bern vom 23. Juli 2019 hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie von Sonntag bis Donnerstag in B.________ übernachte und sich in der Regel an einem Wochenende pro Monat hier aufhalte. Drei Wochenenden pro Monat ver­bringe sie in der EG D.________. Im Sommer und Winter sei sie «eher häufiger» dort (Vorakten StV [act. 4A1] pag. 9). An der Befragung der Steuerverwal­tung vom 20. August 2019 gab sie an, sie reise grundsätzlich am Sonntag­abend nach B.________ und kehre am Donnerstag oder Freitag in die EG D.________ zurück. Entsprechend übernachte sie vier bis fünf Nächte pro Woche in B.________. Sie verbringe dort «allerhöchstens ein Wochenende alle zwei Monate» (Vorakten StV [act. 4A1] pag. 22). Genauere Angaben darüber, welche Wo­chenenden sie wo verbracht hat, hat sie indes nicht gemacht. Die der StRK eingereichten Medienberichte zu Langlaufwettkämpfen, an welchen sie teil­genommen hat, betreffen die Monate vor ihrem Stellenantritt im April 2019 und sind damit für den interessierenden Zeitraum nicht aussagekräftig (vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 17 ff.).

3.5.2

Vor der Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht macht die Beschwer­deführerin geltend, die Zeitspanne von August bis Dezember 2019 spiegle ihre «Absicht des dauernden Verbleibs» im D.________ am besten wieder. In die­ser Zeit habe sie dort 50 von insgesamt 76 arbeitsfreien Tagen verbracht, während 20 Tagen sei sie an einem Drittort in den Ferien gewesen. Sie könne damit ihren Aufenthalt während dieses Zeitraums an lediglich sechs Tagen nicht nachvollziehen, was jedoch nicht bedeute, dass sie an diesen Tagen in B.________ gewesen sei. Es sei «stossend», darin eine Lückenhaftigkeit ihrer Aufstellung zu erblicken (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2.2.1; Eingabe vom 10.3.2021 im Rekursverfahren, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 64). Obschon das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr grundsätzlich strikt gehandhabt wird (vgl. etwa VGE 2020/293 vom 15.2.2021 E. 3.2.3, 2016/124 vom 11.5.2017 E. 3.3.2; vorne E. 2.3), ist das Erfüllen der Voraussetzung recht­sprechungsgemäss nicht allein deswegen zu verneinen, weil die steuer­pflichtige Person in der fraglichen Zeit nicht restlos jedes Wochenende an den Wochenendort zurückgekehrt, sondern etwa bei Krankheit oder wegen Zusatzarbeit ausnahmsweise am Arbeitsort verblieben ist (vgl. BGer 2C_178/2011 vom 2.11.2011 E. 3.4). So lässt sich die natürliche Ver­mutung unter Umständen auch umstossen, wenn nicht jedes einzelne Wo­chenende am Familienort verbracht wird (vgl. BGer 2C_296/2018 vom 6.6.2018 E. 2.3.4; VGE 2020/293 vom 15.2.2021 E. 3.2.3).

3.5.3

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Ferien bzw. verlängerten Wo­chenenden an Drittorten verbracht hat (8.-11.8.2019 in ..., 21.-22.9.2019 an einem nicht näher genannten Drittort, 26.-29.9.2019 in ..., 14.-17.11.2019 in ..., 13.-18.12.2019 in ..., vgl. Eingabe vom 10.3.2021 im Rekursverfahren sowie Beilage 1 dazu, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 64 und 67; vgl. dazu auch Auszug Arbeitszeitprotokolle, Vorak­ten StV [act. 4A1] pag. 52), sprechen diese urlaubsbedingt unterbliebenen Aufenthalte am Familienort deshalb für sich allein nicht ohne weiteres für einen steuerlichen Wohnsitz am Arbeitsort in B.________ (vgl. auch Zwei­fel/

Hunziker, in Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steu­errecht, 2. Aufl. 2021, § 6 N. 46). Gleichzeitig kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Freizeit verschiedentlich an Drittorten ver­bracht hat, jedenfalls nichts für den Kanton Wallis abgeleitet werden, viel­mehr legt dies eher eine fortgeschrittene Ablösung vom Familienort nahe. Die Be­schwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe – abgesehen von sechs Tagen, an denen sie ihren Aufenthalt nicht mehr habe nachvollziehen kön­nen – von August bis Dezember 2019 ihre gesamten übrigen arbeits­freien Tage im D.________ verbracht. Sie führt als Beleg die im Rekursverfahren einge­reichten Ausdrucke von Textnachrichten an (vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 68 ff.). Diese erbringen aber nicht durchwegs einen strikten Nachweis, dass sich die Beschwerdeführerin an den fraglichen Daten in der EG D.________ aufgehalten hat. Dies gilt namentlich für die Mitteilung vom 16. No­vember 2019, aus der sich lediglich ergibt, dass die Beschwerdeführerin offenbar die Absicht hatte, in der darauffolgenden Woche Ski zu fahren (Vorak­ten StRK [act. 4A] pag. 69). Selbst wenn aber zu ihren Gunsten davon aus­gegangen würde, dass sie an sämtlichen im Zusammenhang mit den Text­nachrichten aufgeführten Wochenenden in D.________ war, bliebe ihre Anwesenheit am Fa­milienort an immerhin fünf Wochenenden unbelegt (16.-18.8., 6.-8.9., 13.-15.9., 4.-6.10., 1.-3.11.2019), was nicht mehr als bloss ausnahmsweises Fernbleiben vom Familienort gewertet werden kann. Wenn die Beschwerde­führerin, wie sie behauptet, ihren Aufenthalt – in der von ihr selber als am aussagekräftigsten beurteilten Zeit von August bis Dezember 2019 – an le­diglich sechs Tagen nicht mehr hat nachvollziehen können, hätte es ihr mög­lich sein müssen, weitere sachdienliche Belege beizubringen oder zumindest nähere Angaben zu den fraglichen Wochenenden zu machen; immerhin hat bereits die Vorinstanz insoweit erwogen, dass die eingereichten Textnach­richten die geltend gemachten Wochenendaufenthalte in der EG D.________ nur unvollständig dokumentieren (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 Ingress). Ihre pauschale Aussage, sie habe «faktisch [ihre] ganze arbeitsfreie Zeit in der EG D.________ und nicht in der EG B.________» verbracht (Beschwerde S. 8 f.), ist nach dem Gesagten aufgrund der Akten nicht hinreichend erstellt und genügt jedenfalls nicht, um die behauptete allwöchentliche Rückkehr darzutun.

3.5.4

Hinzu kommt Folgendes: Seit August 2019 unterhält die Beschwer­deführerin eine Liebesbeziehung mit F.________, der in der EG E.________ wohnhaft ist. Im Rekursverfahren hat sie angegeben, dass sie seither an den Wochenenden «häufig» bei ihrem Partner übernachtet habe (Rekurs S. 4, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 5). Vor Verwaltungsgericht führt sie aus, im Gegensatz zu ihrem Partner arbeite sie am Freitag jeweils nicht. Den Freitag verbringe sie daher immer und ausschliesslich in der EG D.________ bei ihrer Fa­milie. Das übrige Wochenende sei ihr Partner viel bei ihr in den inzwischen zu einer separaten Wohnung ausgebauten Räumlichkeiten im Elternhaus. Auch sei die EG D.________ der bessere Ausgangspunkt für Skitouren als die EG E.________ (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2.2). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab August 2019 an den Wochenenden zumin­dest regelmässig auch bei ihrem Partner übernachtet hat, zumal sich ihre Aussage, dieser sei am übrigen Wochenende viel bei ihr in ihrer «neuen Wohnung» gewesen, nur auf das (hier nicht massgebliche) Jahr 2020 bezie­hen kann, ist doch der Umbau ihrer Räumlichkeiten im Elternhaus unstreitig erst dann erfolgt (vgl. Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.6). Zwar ist der Beschwer­deführerin darin zu folgen, dass ihre Beziehung zum Partner nicht für einen Lebensmittelpunkt am Arbeitsort spricht. Sie kann aber auch nicht zugunsten der EG D.________ angeführt werden, sondern spricht vielmehr gegen ein Fortbe­stehen des geltend gemachten Lebensmittelpunkts bei den Eltern am Ort ihrer Kindheit. Für die Frage der regelmässigen Rückkehr kann jedenfalls nur eine solche an den Familienort berücksichtigt werden; allfällige Wochen­endaufenthalte an einem Drittort (wie hier in der EG E.________) gehen zulasten des Familienorts (vorne E. 2.4). Dabei ist unerheblich, dass ... und E.________ le­diglich neun Autominuten auseinanderliegen sollen (so Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2.2; was im Übrigen sehr knapp bemessen scheint). Soweit die Be­schwerdeführerin am Rand geltend macht, mit dieser Sichtweise würde das Berggebiet mit seinen vielen kleinen Gemeinden gegenüber dem grossräu­migen städtischen Gemeindegebiet im «Steuerwettbewerb» «massiv» be­nachteiligt (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2.2), ist nicht ersichtlich, was sie daraus für die Frage ihres Lebensmittelpunkts ableiten will. Die steuerbegründenden persönlichen Kontakte zur elterlichen Familie müssen sich begriffsnotwendig auf einen bestimmten Ort beziehen; es genügt nicht, dass die Beziehungen generell zu einer bestimmten Region bzw. einem Raum insgesamt bestehen (VGE 2009/43 vom 7.10.2009 E. 3.6 mit Hinweisen; BGer 2P.260/2004 vom 28.4.2005 E. 3), wobei es ohnehin als Zufall erscheint, dass der Partner der Beschwerdeführerin in der Nähe ihrer Eltern wohnt.

3.5.5

Insgesamt gelingt der Beschwerdeführerin der (praxisgemäss strikt zu handhabende) Nachweis nicht, dass sie im Jahr 2019 regelmässig, d.h. grundsätzlich mindestens einmal pro Woche (vgl. vorne E. 2.4), an den Fa­milienort zurückgekehrt ist. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin selber anfänglich angegeben hat, jeweils ein Wochenende pro Monat am Arbeitsort in B.________ zu verbringen, also nicht regelmässig jede Woche zur el­terlichen Familie zurückzukehren (vgl. vorne E. 3.5.1). Nicht weiter bedeut­sam ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Corona-Pan­demie im Jahr 2020 nach eigenen Angaben einen Grossteil ihrer Arbeitszeit in der EG D.________ im Homeoffice geleistet und im Jahr 2021 nur noch an drei Tagen in B.________ gearbeitet hat (Beschwerde S. 2 Ziff. 2.1); Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ihr steuerrechtlicher Wohnsitz im Steuerjahr 2019 und nicht in den darauffolgenden Jahren. Es braucht bei diesem Er­gebnis nicht weiter geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin eine beson­ders enge familiäre oder gesellschaftliche Beziehung zur EG D.________ aufweist.

Dispositiv

3.6 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin die natürliche Vermutung nicht zu entkräften, wonach sich ihr Lebensmittelpunkt als un­selbständig erwerbstätige, unverheiratete Steuerpflichtige, die das dreis­sigste Altersjahr überschritten hat, an ihrem Arbeitsort befindet. Die StRK hat demnach kein Recht verletzt, wenn sie davon ausgegangen ist, der steuer­rechtliche Wohnsitz habe sich im Steuerjahr 2019 in der EG B.________ befunden.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten­pflich­tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre­chen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom­men.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde B.________

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 16

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2018 310

BGE 141 II 113ATF 141 II 113DTF 141 II 113

VGE 2020/257

2C_247/2021

BVR 2022 189

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 4 StGart. 4 LIart. 4 StG

Art. 4 StGart. 4 LIart. 4 StG

BVR 2018 239

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

BGE 138 II 300ATF 138 II 300DTF 138 II 300

VGE 2020/257

2C_247/2021

BVR 2022 189

BVR 1999 152

BVR 2018 239

BGE 143 II 233ATF 143 II 233DTF 143 II 233

BGE 138 II 300ATF 138 II 300DTF 138 II 300

BVR 2018 239

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BVR 2001 1

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

9C_229/2023

Art. 9 StGart. 9 LIart. 9 StG

Art. 4b StHGart. 4b LHIDart. 4b LAID

Art. 165 StGart. 165 LIart. 165 StG

Art. 3 DBGart. 3 LIFDart. 3 LIFD

Art. 105 DBGart. 105 LIFDart. 105 LIFD

VGE 2020/257

2C_247/2021

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BVR 2001 1

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2C_546/2017

BVR 1999 364

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

BVR 2001 1

2C_247/2021

BVR 2022 189

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BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

Art. 166 StGart. 166 LIart. 166 StG

BVR 2018 239

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

VGE 2020/293

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2C_296/2018

VGE 2020/293

VGE 2009/43

2P.260/2004

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG