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Entscheid

100 2021 308

Ausländerrecht

8. August 2022Deutsch19 min

Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 verweigerte die Steuerverwaltung der Einwohnergemeinde (EG) B.________ (eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern) A.________ den Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2014 von Fr. 9ʹ592.40 (inkl. Verzugszinsen).

Source be.ch

100.2021.308U

ARB/LIJ/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 8. August 2022

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Liniger

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2014; Nichteintreten auf Rekurs (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 8. September 2021; 100 21 99)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2022, Nr. 100.2021.308U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 verweigerte die Steuerverwaltung der Einwohnergemeinde (EG) B.________ (eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern) A.________ den Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2014 von Fr. 9ʹ592.40 (inkl. Verzugszinsen).

B.

Dagegen erhob A.________ am 27. Februar 2021 Rekurs bei der Steuer­rekurskommission des Kantons Bern (StRK) und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses wies die StRK mit Verfügung vom 23. April 2021 wegen Aussichtslosigkeit ab und forderte A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-‍- bis zum 17. Mai 2021 auf. Auf die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht am 9. Juni 2021 nicht ein (VGE 2021/155). Dieses Urteil ist rechtskräftig. Mit Schreiben vom 12. Au­gust 2021 setzte die StRK A.________ zur Leistung des Kostenvor­schusses eine Nachfrist bis zum 26. August 2021 und drohte ihm an, dass auf den Rekurs im Unterlassungsfall nicht eingetreten werden könne. Da der Kostenvorschuss nicht innert (Nach-)Frist eingegangen war, trat die StRK mit Entscheid vom 8. September 2021 nicht auf den Rekurs ein.

C.

Am 18. Oktober 2021 (bzw. mit fristgerecht verbesserter Eingabe vom 8.11.2021) hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen. Weiter ficht er den vorinstanzlichen Kostenschluss an. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistands von Amtes wegen.

Mit Eingaben vom 25. Oktober 2021 sowie vom 10. und 15. Dezember 2021 hat A.________ weitere Unterlagen eingereicht.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehmlas­sung vom 11. Januar 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 je auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 hat sich A.________ erneut zur Sa­che geäussert und ein weiteres Dokument eingereicht.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Das gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer erst­mals vor Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses verlangt (vgl. vorne Bst. C): Dies betrifft zwar eine ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Anordnung, die an sich nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, sondern in jene der Vorinstanz fiele (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N. 38 f.; zur Möglichkeit, ein Fristwiederherstellungs­gesuch zu stellen, wenn infolge der Säumnis bereits ein Nichteintretensent­scheid ergangen ist vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 24). Unter den gegebenen Umständen ist es indes aus Gründen der Prozessökonomie und mit Blick auf den engen Sachzusammenhang angezeigt, dass das Verwaltungsgericht im Sinn einer Kompetenzattraktion (vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 3 N. 33; BVR 2020 S. 7 E. 4.2; VGE 2009/39 vom 2.6.2009 E. 1.1.2, 23489 vom 2.6.2009 E. 1.1.4, 22039 vom 6.9.2004 E. 1.4) unmittelbar (auch) über das Wiederherstellungsgesuch entscheidet, zumal es die sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen mit gleicher Kognition überprüft wie die Vorinstanz (vgl. hinten E. 1.5), der Beschwerdeführer eine materielle Behandlung sei­nes Gesuchs durch das Verwaltungsgericht verlangt und die übrigen Verfah­rensbeteiligten Gelegenheit hatten, sich auch im Licht der vorgebrachten Hinderungsgründe zur Sache zu äussern bzw. dazu Stellung genommen ha­ben.

1.2

Die StRK ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetre­ten, weshalb sich dessen Be­schwer­de­befugnis für das verwal­tungsgerichtli­che Verfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessent­scheid ergibt (vgl. BVR 2017 S. 418 E. 1.1, 2017 S. 459 E. 1.2, je mit Hinweisen). Die Bestim­mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach einzutreten.

1.3

Im angefochtenen Entscheid hat sich die StRK ausschliesslich zur Frage der rechtzeitigen Bezahlung des Kostenvorschusses geäussert, nicht zur inhaltlichen Kritik des Beschwerdeführers am verweigerten Steuererlass. Prozessthema im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann daher insofern nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sach­entscheid getroffen hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 45). Soweit der Beschwerdeführer eine materielle Beurteilung des Steuererlassgesuchs beantragt, ist darauf folglich nicht ein­zutreten.

1.4

Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zustän­digkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a und c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga­nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Ausgangspunkt der Streitigkeit bildet die Mahnung vom 12. August 2021, mit der die StRK den Beschwerdeführer aufforderte, den Kostenvor­schuss von Fr. 600.-- bis zum 26. August 2021 zu bezahlen (Vorakten StRK [act. 12A] pag. 96; vorne Bst. B). Die Mahnung wurde laut Sendungsverfol­gung der Schweizerischen Post noch am selben Tag mit Einschreiben der Post aufgegeben und am 13. August 2021 zur Abholung gemeldet. Der Be­schwerdeführer liess die Abholfrist am 15. August 2021 bis zum 10. Septem­ber 2021 verlängern. Am 26. August 2021 nahm er die Sendung am Schalter entgegen (Vorakten StRK [act. 12A] pag. 97). Weiter ergibt sich aus den Ak­ten, dass die Sendung mit dem Vermerk «Taxpflichtig […] zurück […] Rück­sendung durch Empfänger» am 7. September 2021 bei der StRK eintraf. Auf dem Briefumschlag war bei der StRK als Empfängerin der Name der Präsi­dentin ergänzt worden (vgl. Vorakten StRK [act. 12A] pag. 100). Die Rück­seite des Mahnschreibens der StRK enthielt ein handschriftlich verfasstes, auf den 26. August 2021 datiertes Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist bis zum 15. Oktober 2021 (Vorakten StRK [act. 12A] pag. 98 f.). Die StRK hat im angefochtenen Entscheid erwogen, es erscheine nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Sendung am 26. August 2021 auf der Poststelle entgegengenommen und sogleich wieder aufgegeben habe, wenn sie erst am 7. September 2021, mithin nach einer Bearbeitungsfrist von insgesamt acht Werktagen wieder bei ihr eingetroffen sei. Vielmehr sei davon auszuge­hen, dass er das Schreiben nach dem 26. August 2021 und damit nach Ab­lauf der Zahlungsfrist aufgegeben habe, weshalb das Fristerstreckungsge­such abzuweisen sei. Da der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt wor­den sei, könne auf den Rekurs androhungsgemäss nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid S. 4).

2.2

Im Rechtsmittelverfahren vor verwaltungsunabhängigen Verwal­tungsjustiz­be­hörden (wie der StRK) hat die beschwerdeführende Partei ei­nen angemessenen Kos­ten­vorschuss zu leisten, wobei die instruierende Be­hörde in besonderen Fällen von dieser Pflicht entbinden kann (Art. 105 Abs. 2 VRPG). Bezahlt die Partei den verlangten Betrag nicht fristgemäss und lässt auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht ein­zu­treten (Art. 105 Abs. 4 VRPG). Damit war die Vor­instanz grundsätzlich gehalten, vom Beschwerdeführer einen Kostenvor­schuss zu verlangen. Besondere Gründe, bei deren Vorliegen auf die Erhe­bung des Kostenvorschusses verzichtet werden kann, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich, zumal sie den Beschwerdeführer erst zur Leistung des Vorschusses anhielt, nachdem sie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte (vorne Bst. B). Auch stellt der Beschwerde­führer die Ausführungen der StRK nicht in Abrede, wonach er das Frister­streckungsgesuch erst nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellt habe. Er bringt jedoch vor, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, fristgerecht auf die Mahnung der StRK vom 12. August 2021 zu reagieren, weshalb die am 26. August 2021 abgelaufene Nachfrist wiederherzustellen sei. Er hat vor Verwaltungsgericht ein vom 19. Oktober 2021 datierendes Arztzeugnis eingereicht (in act. 3A; dazu hinten E. 2.5.2).

2.3

Ein Fristversäumnis wird entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Per­son die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungs­grunds nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe am recht­zei­tigen Handeln verhindert war (vgl. Art. 161 Abs. 3 StG sowie die damit im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 43 Abs. 2 VRPG und Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes­steuer [DBG; SR 642.11]; BGer 2C_75/2022 vom 15.2.2022 E. 3.2.1, 2C_451/2016 und 2C_452/2016 vom 8.7.2016, in StR 2016 S. 811 E. 3; BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1). Erhebliche Gründe im Sinn der vorgenannten Bestimmungen liegen vor, wenn die säu­mige Person aus hinreichenden, ob­jektiven oder sub­jektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu be­stellen, und wenn ihr auch keine Nach­lässigkeit vorzu­werfen ist, wobei klare Schuldlosigkeit vorausgesetzt wird und ein strenger Massstab gilt (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 133 N. 30; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 16, je mit Hin­weisen). Es muss sich um Gründe von einigem Ge­wicht handeln, z.B. schwere Er­krankung oder Unfall, höhere Gewalt, plötzlich eintretende Hand­lungs­un­fähigkeit oder un­erwarteter Tod naher Angehö­riger (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1, 2003 S. 553 E. 2.1). Wird eine Krankheit als Hinderungs­grund an­ge­rufen, muss die Be­einträchtigung derart erheblich ausfallen, dass die steu­erpflichtige Person durch sie gerade­zu davon abge­halten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu be­trauen (statt vieler BVR 2019 S. 314 E. 3.8, 2005 S. 281 E. 2.1; zum Gan­zen VGE 2021/374/375 vom 4.3.2022 E. 4.3.1, 2020/425/426 vom 3.12.2021 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_75/2022 vom 15.2.2022]). Ob ein erheblicher Hinderungsgrund in diesem Sinn vorliegt, ist eine der Behörde vorbehaltene Rechtsfrage (vgl. VGE 2021/374/375 vom 4.3.2022 E. 4.4.1; ferner BGer 6B_309/2020 vom 23.11.2020 E. 5.3.1 mit Hinweis).

2.4

Eine Wiederherstellung der Frist setzt nicht nur einen erheblichen Grund für die Säumnis voraus, sondern erfordert auch, dass innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrunds die versäumte Handlung nachgeholt wird (E. 2.3 hiervor). Diese hätte darin bestanden, den Kostenvorschuss zu be­zahlen. Dem Arztzeugnis vom 19. Oktober 2021 zufolge dauerte die geltend gemachte Handlungsunfähigkeit bis zum 17. September 2021. Der Be­schwerdeführer hat zwar am 18. Oktober 2021 gegen den Entscheid der StRK Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und zugleich ein Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist gestellt; den Kostenvorschuss hat er aber (soweit ersichtlich) bis heute nicht geleistet. Bereits aus diesem Grund ist auf das Wiederherstellungsbegehren nicht einzutreten (vgl. VGE 2010/180 vom 21.6.2010; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 11; Am­stutz/Arnold, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 50 BGG N. 2, 10; Ste­fan Vogel, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 6, 18).

2.5

Im Übrigen wäre beim Beschwerdeführer ohnehin kein erheblicher Grund im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG nachgewiesen, der eine Wiederher­stellung der Zahlungsfrist erlauben würde:

2.5.1

Die verhinderte Person hat die Gründe für die Säumnis darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern (vgl. Art. 20 VRPG; Mi­chel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 22, auch zum Folgenden). Für den Nachweis der hinreichend schweren Krankheit kommt einem zeitnah er­stellten Arzt­zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zu. Dabei ist zwingend erforderlich, dass im Zeugnis dargelegt wird, weshalb und in­wiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesund­heit­lichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit be­trauen konnte. Äussert sich ein Arzt­zeugnis lediglich allgemein über den Ge­sundheitszustand, vermag dies keine Wiederherstellung der Frist zu recht­fertigen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 3.8, 2005 S. 281 E. 2.3; VGE 2020/425/426 vom 3.12.2021 E. 4.1 [be­stä­tigt durch BGer 2C_75/2022 vom 15.2.2022], 2C_451/2016 und 2C_452/2016 vom 8.7.2016, in StR 2016 S. 811, E. 2.2.2 und E. 3). Im Üb­rigen gilt für die Bewertung der Beweise der Grundsatz der freien Beweis­würdigung (statt vieler BVR 2022 S. 139 E. 5.1 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 36 und Art. 43 N. 22).

2.5.2

In dem am 19. Oktober 2021 – nachträglich und erst während der Hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – ausgestellten Arzt­zeugnis hat die behandelnde Psychiaterin bescheinigt, dass sich der Be­schwerdeführer «vom 18.8.2021 bis zum 17.9.2021 in einer schweren De­pression» befunden habe und «während dieser Zeit aus medizinischer Sicht nicht handlungsfähig» gewesen sei. Es sei ihm «weder möglich [gewesen] selber zu handeln noch jemanden zur Vertretung seiner Interessen zu be­auftragen». Auffallend ist zunächst, dass es sich beim Ende der Handlungs­fähigkeit am 17. September 2021 exakt um den Tag handelt, bis zu dem die Krankheit bzw. ein erheblicher Grund mindestens vorgelegen haben muss, damit die 30-tägige Frist mit dem mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Oktober 2021 (Datum der Postaufgabe) vorgebrachten Hinderungsgrund überhaupt noch als eingehalten betrachtet werden könnte. Weiter ist das Arztzeugnis sehr knapp und allgemein gehalten und enthält keine näheren Angaben dazu, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer die fristwah­rende Handlung wegen seiner Depression konkret nicht vornehmen oder zu­mindest jemand anderen beiziehen konnte. Zwar erscheint es grundsätzlich nachvollziehbar, dass er wegen seiner psychischen Beschwerden in der Be­wältigung von anspruchsvolleren Tätigkeiten eingeschränkt war. Ob sein Zu­stand tatsächlich derart gravierend war, dass er in Bezug auf einfache admi­nistrative Verrichtungen wie das Bezahlen des Kostenvorschusses als hand­lungsunfähig bezeichnet werden muss, ist hingegen zu bezweifeln. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, für die ihm eine gänzliche Handlungsunfähigkeit attestiert wird, in der Lage war, selb­ständig Rechtsvorkehren zu treffen. So bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er das Fristerstreckungsgesuch auf der Rückseite der Mahnung der StRK vom 12. August 2021 eigenhändig verfasst hat (vgl. dessen Ein­gabe vom 28.2.2022). Es ist somit davon auszugehen, dass er sich in der fraglichen Zeitspanne auf die Post begeben, die Sendung der StRK einge­sehen, das Gesuch verfasst und zugleich veranlasst hat, dass der einge­schriebene Brief auf Kosten der StRK zurückgeschickt wird, wobei er auf dem Briefumschlag den Namen der Präsidentin ergänzt hat, um sicherzu­stellen, dass sein Anliegen an die in dieser Sache zuständige Richterin ge­langt (vorne E. 2.1). Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdefüh­rer im massgeblichen Zeitraum nicht geradezu handlungsunfähig, sondern vielmehr trotz der psychischen Beeinträchtigung jedenfalls phasenweise zu zielgerichtetem und bewusstem Handeln und zur Wahrnehmung seiner Inte­ressen durchaus fähig war. Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande gewesen wäre, den Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten (oder zumindest um Er­streckung der Zahlungsfrist zu ersuchen), zumal ein strenger Massstab gilt (vorne E. 2.3). Das ins Recht gelegte Arztzeugnis erlaubt diesen Schluss be­weiswürdigend nicht.

2.6

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer weder die versäumte Handlung innert Frist nachgeholt noch vermag er erhebliche Gründe im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG nachzuweisen. Auf das Gesuch um Wiederherstel­lung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ist nicht einzutreten. Es wäre im Übrigen abzuweisen. Weitere Sachverhaltsabklärungen in diesem Zusammenhang sind nicht erforderlich; die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers (mündliche Einvernahme bzw. Gutachten, Be­schwerde S. 2) werden abgewiesen.

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Kostenverlegung vor der Vorinstanz. Die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- für einen Entscheid, in welchem die StRK keine «materielle Prüfung» vorgenommen habe, seien «unverhältnismässig hoch». Er beantragt deshalb, die Kosten «abzuschreiben» oder zu prüfen, ob diese im Verhältnis zu einem materiel­len Entscheid stehen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 2). – Für einzel­richterliche Entscheide der StRK wird eine Pauschalgebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 2'500.-- erhoben (Art. 53 Bst. a i.V.m. Art. 4 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge­richtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr bewegt sich mithin im untersten Bereich des gesetzlichen Rahmens. Das Verwaltungs­gericht überprüft die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten durch die Vorinstanzen praxisgemäss mit einer gewissen Zu­rück­haltung und billigt diesen einen grossen Beurteilungs- und Ermessens­spiel­raum zu; es greift nur dann ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 1.3; aus jüngerer Zeit VGE 2019/383 vom 30.9.2020 E. 5; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 19 und Art. 103 N. 7). Derartige Rechtsfehler sind hier weder ersichtlich noch (substanziiert) vorgebracht. Dem Umstand, dass der Verfahrensaufwand für den Nichtein­tretensentscheid geringer ausfiel als für einen Sachentscheid, hat die StRK mit einer gegenüber dem verlangten Kostenvorschuss reduzierten Pauschal­gebühr ausreichend Rechnung getragen.

4.

4.1

Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht einzutreten; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab­zuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfah­rens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfah­ren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vorne Bst. C).

4.2

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Vo­raussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt bei­geordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus­sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge­winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bun­desgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren an­zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah­ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mass­ge­bend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver­fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.).

4.3

Im Licht des Ausgeführten müssen sowohl die Verwaltungsgerichts­beschwerde als auch das Gesuch um Fristwiederherstellung als von vornhe­rein aussichtslos bezeichnet werden. Die StRK hat schlüssig dargelegt, wes­halb sie auf den Rekurs nicht eintreten konnte. Der Beschwerdeführer bringt keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb die diesbezüglichen Erwägun­gen rechtsfehlerhaft sein sollen. Was die Fristwiederherstellung angeht, durfte der Beschwerdeführer trotz des vor Verwaltungsgericht eingereichten Arztzeugnisses nicht ernsthaft mit einer Gutheissung rechnen, wenn er es bis heute unterlassen hat, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Pro­zessarmut zu prüfen wäre. Ohnehin könnte dem Beschwerdeführer nicht ge­folgt werden, soweit er erreichen will, dass ihm das Gericht von Amtes wegen eine Anwältin oder einen Anwalt sucht und beiordnet. Das Recht auf unent­geltliche Rechtspflege beinhaltet nicht, dass einer Partei von Amtes wegen ein Rechtsanwalt vermittelt wird (vgl. Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 34). Auch wäre eine anwaltliche Verbeiständung nicht angezeigt, wenn der Beschwerdeführer das Gesuch erst am letzten Tag vor Ablauf der Be­schwerdefrist gestellt hat. Eine rechtliche Vertretung würde sich erübrigen, da diese die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Oktober 2021 nicht mehr ergänzen könnte, müssen doch Antrag und Begründung innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG).

4.4

Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, ist praxisgemäss bloss eine reduzierte Pau­schalgebühr zu erheben (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist wird nicht einge­treten.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde­führer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

VGE 08

VGE 2021/155

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

BVR 2020 7

VGE 2009/39

BVR 2017 418

BVR 2017 459

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2017 459

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 105 VRPGart. 105 LPJAart. 105 VRPG

Art. 105 VRPGart. 105 LPJAart. 105 VRPG

Art. 161 StGart. 161 LIart. 161 StG

Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG

2C_75/2022

2C_451/2016

2C_452/2016

BVR 2014 130

BVR 2014 130

BVR 2003 553

BVR 2019 314

BVR 2005 281

VGE 2021/374/375

2C_75/2022

VGE 2021/374/375

6B_309/2020

VGE 2010/180

Art. 50 BGGart. 50 LTFart. 50 LTF

Art. 161 StGart. 161 LIart. 161 StG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

BVR 2019 314

BVR 2005 281

VGE 2020/425/426

2C_75/2022

2C_451/2016

2C_452/2016

BVR 2022 139

Art. 161 StGart. 161 LIart. 161 StG

BVR 2004 133

VGE 2019/383

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BVR 2019 128

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 33 VRPGart. 33 LPJAart. 33 VRPG

BVR 2014 437

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF