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Entscheid

100 2021 314

Verfügung vom 14. November 2023

21. März 2024Deutsch32 min

A.________ arbeitet seit 2012 als «Leiterin ...» bei den B.________ in der Einwohnergemeinde (EG) Bern, wo sie seit dem 15. Juli 2014 als Wochenaufenthalterin gemeldet ist. Auf Ersu­chen der EG Bern leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern gegenüber A.________ ein «Wohnsitzver­fahren» ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 legte die Steuerverwaltung den steuerrechtlichen Wohnsitz für das Steuer­jahr 2019 in der EG Bern fest. Die dagegen erho­bene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. November 2020 ab.

Source be.ch

100.2021.314U

HAT/COS/CHS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 23. Februar 2024

Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Tissot

Gerichtsschreiberin Corazza

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern

Steuerverwaltung, Bundesgasse 33, 3011 Bern

betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2019 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 21. September 2021; 100 20 447)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ arbeitet seit 2012 als «Leiterin ...» bei den B.________ in der Einwohnergemeinde (EG) Bern, wo sie seit dem 15. Juli 2014 als Wochenaufenthalterin gemeldet ist. Auf Ersu­chen der EG Bern leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern gegenüber A.________ ein «Wohnsitzver­fahren» ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 legte die Steuerverwaltung den steuerrechtlichen Wohnsitz für das Steuer­jahr 2019 in der EG Bern fest. Die dagegen erho­bene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. November 2020 ab.

B.

Am 16. Dezember 2020 gelangte A.________ an die Steuerrekurs­kommis­sion des Kantons Bern (StRK). Diese wies ihren Rekurs mit Entscheid vom 21. September 2021 ab.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Oktober 2021 beantragt A.________, der Entscheid der StRK vom 21. September 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie im Steuerjahr 2019 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der EG C.________ gehabt habe.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 17. November 2021 bzw. Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 je die Ab­weisung der Beschwerde. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen las­sen.

Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 hat sich die Beschwerdeführerin erneut zur Sache geäussert.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Re­kurs­verfahren teilgenommen, ist durch den an­gefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter­esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestim­mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin beantragt auch, ihr steuerrechtlicher Wohn­sitz sei für das Steuerjahr 2019 in der EG C.________ festzustellen. Darauf ist nicht einzu­treten: Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestal­tungs­begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutz­würdige Interesse der das Fest­stellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leis­tungs- oder Gestaltungs­begehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3; BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]). Das hier mit dem Feststellungsantrag verfolgte Ziel, die Steuerpflicht im Kanton Bern für das Steuerjahr 2019 zu verneinen, kann mit der Aufhebung des an­gefochtenen Entscheids erreicht werden. Ein darüberhinausgehendes In­te­resse an der Feststellung des Wohnsitzes im Kanton C.________ ist weder er­kennbar noch dargetan. Ausserdem ist es nicht Sache des Verwaltungs­gerichts, über die Steuerhoheit eines anderen Kantons zu befinden (statt vie­ler: VGE 2021/303 vom 16.10.2023 E. 1.2, 2020/257 vom 15.2.2021 E. 1.2 [bestä­tigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres An­spruchs auf rechtliches Ge­hör; die Vorinstanz habe die von ihr angebotenen Beweise (Zeugeneinvernahmen und persönliche Befragung) nicht ab­genom­men (Beschwerde S. 6 f. [act. 1]; Begleitschreiben vom 22.10.2021 S. 2 [act. 2]).

2.2

Die StRK ist zum Schluss gelangt, die Steuerverwaltung habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Im angefochtenen Einspracheentscheid sei hinreichend dargelegt, weshalb die Voraussetzun­gen für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der EG Bern gegeben seien (an­gefochtener Entscheid E. 7). Aus der Argumentation der StRK ergibt sich sodann, dass sie den Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtete und da­her in antizipierter Beweiswürdigung implizit auf die Abnahme weiterer Be­weise verzichtete (vgl. angefochtener Entscheid E. 4 f.).

2.3

Das rechtliche Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes­verfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfas­sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Als sol­ches umfasst es alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Dazu gehört das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin­gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er­heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent­licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweis­er­gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Es lässt sich daraus indessen keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Ab­nahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argu­mente ableiten. Gelangt sie in freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsa­che sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie in antizipierter Beweiswürdigung auf das Erheben weiterer Beweise verzich­ten (vgl. statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3; BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4).

2.4

Im Ver­fahren vor der StRK hat die rekurrierende Partei die Beweis­mittel anzugeben sowie Beweisurkunden beizulegen oder genau zu bezeich­nen (Art. 197 Abs. 3 StG). Greifbare Beweis­mittel sind dabei direkt mit der Rekursschrift einzureichen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Das blosse Anbieten von Beweismitteln, welche im Rahmen der Mitwirkungs­pflicht gemäss Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 VRPG (Michel Daum, in Herzog/‌Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 4) bzw. gestützt auf Art. 197 Abs. 3 StG unaufgefordert hätten eingereicht wer­den sollen, genügt nicht (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3.1; VGE 2016/139/140 vom 27.11.2017 E. 2.2). Unterlässt die rekurrierende Partei die ihr oblie­gende Mitwirkung, ist die StRK nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tref­fen (vgl. BVR 2022 S. 537 E. 2.6; VGE 2020/208/209 vom 7.6.2023 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin hat diverse Referenzen und «Nachweise» sowie ein persönliches Gespräch offeriert (Rekurs vom 16.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 4, Eingabe vom 11.1.2021, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 12, Eingabe vom 24.2.2020 [richtig: 2021], Vorakten StRK [act. 5A] pag. 37) und die Befragung der Hausmeisterin beantragt (Eingabe vom 24.2.2020 [richtig: 2021], Vorakten StRK [act. 5A] pag. 35 und 37). Die StRK war indessen nicht gehalten, auf das Angebot einzugehen, Unterlagen einzureichen, welche als greifbar zu gelten haben, einfacher durch die Beschwerde­führerin beschafft werden können und deren Inhalt diese besser kennt. Es reicht sodann nicht aus, anstelle von eigenen substanziierten Angaben als Beweismittel nicht näher bezeichnete Zeugenbefragungen und Unterlagen anzubieten, damit die StRK den Sachverhalt weiter ermittelt. Dies umso weniger, als die Be­schwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es ihr ob­liege, die zur Stützung ihres Standpunkts dienlichen Unterlagen einzu­reichen (Schreiben StRK vom 21.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 10). Inwiefern durch die offerierte Zeugeneinvernahme der Hauswartin ent­scheidwesentliche Erkenntnisse hätten gewonnen werden können, die sich nicht bereits aus den der StRK vorliegenden Akten ergaben, ist weder er­sichtlich noch dargetan. Weshalb die Beschwerdeführerin die Angaben der Zeugin nicht selber beispielsweise in Form eines Berichts einreichte und wa­rum stattdessen eine mündliche Einvernahme oder schriftliche Befragung durch das Gericht (überhaupt) notwendig sein soll, wurde ebenfalls nicht dar­gelegt (vgl. VGE 2022/218/219 vom 19.9.2023 E. 4.4 mit Hinweisen, 2021/20 vom 27.1.2023 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin hatte sodann im Einsprache- und Rekursverfahren hinlänglich Gelegenheit, sich zum Sach­verhalt schriftlich zu äussern sowie sachdienliche Unterlagen einzureichen. Dass eine persönliche Befragung mehr oder anderes ergeben hätte, als sie schriftlich hätte vorbringen können, ist daher nicht ersichtlich (vgl. dazu BGer 2C_909/2019 vom 7.4.2020 E. 3.4.1 ff.; VGE 2021/20 vom 27.1.2023 E. 4.3; Marlis Bickel, Antizipierte Beweiswürdigung – Unter besonderer Berücksich­tigung des Verwaltungsverfahrensrechts, Diss. Freiburg 2021, N. 440 und 446, mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4). Die StRK war nach dem Gesagten nicht zur Abnahme der von der Beschwerdeführerin bloss offerierten Beweise verpflichtet und die Rüge, die StRK habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, erweist sich als unbegründet.

3.

3.1

Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund per­sön­licher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steu­er­rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohn­sitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Ab­sicht dauern­den Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonde­ren gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der di­rekten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der steu­errechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuer­pflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2018 S. 239 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 138 II 300 E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schwei­zerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 3 N. 46). Im Verhältnis zu anderen Kantonen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu be­achten (Art. 127 Abs. 3 BV; zum Ganzen etwa VGE 2021/393 vom 16.10.2023 E. 2.1, 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]).

3.2

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und mate­rielle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), be­stimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Um­stände (nach aussen erkennbare Absicht) und nicht nach den bloss er­klärten Wün­schen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Ver­bunden­heit mit einem bestimmten Ort (innerer Wille); der steuerrecht­liche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 143 II 233 E. 2.5.2, 138 II 300 E. 3.2). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Ver­halten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 132 I 29 E. 4.1 [Pra 96/2007 Nr. 5]).

Wenn sich eine Per­son ab­wechs­lungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuer­recht-lichen Wohnsitzes anhand der äusserlich wahrnehmbaren fa­mi­liären, beruf­lichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserheblichen Lebens­umstände zu ermitteln, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unter­hält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 148 II 285 E. 3.2.3 mit Hinweisen; darauf ver­weisend BGer 9C_229/2023 vom 20.7.2023 E. 3.3). Für die Beurteilung sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode mass­gebend (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG; zum Ganzen VGE 2021/303 vom 16.10.2023 E. 2.2, 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]).

3.3

Das Steuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Perso­nen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufent­halt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2 [Pra 96/2007 Nr. 5]). Der in diesem Zu­sammen­hang verwendete Begriff Arbeitsort meint nicht den Ort, wo der Ar­beitsplatz liegt, sondern denjenigen, wo die betroffene Person übernachtet, um von dort aus zur Arbeit zu gehen (BGer 2C_546/2017 vom 16.7.2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz be­steht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die regel­mässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren: Die per­sön­lichen und fa­miliä­ren Bindungen zum Aufenthaltsort der Familie werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort, sodass die betroffenen Steuer­pflich­tigen in der Re­gel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern sind, selbst wenn sie lediglich die Wochenenden und die Freizeit dort ver­bringen (BVR 1999 S. 364 E. 4b/aa; BGE 148 II 285 E. 3.3.1). Dieser Grundsatz wird auch auf Konku­binatsbeziehungen angewandt, die aufgrund ihrer Dauer und Intensität einer Ehe gleichkommen (vgl. BGE 148 III 285 E. 3.3.1; BGer 2C_86/2021 vom 19.5.2021 E. 3.2.3 m.w.H.). Personen in eheähnlichen Konkubinaten haben ihren Wohnsitz daher grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwoh­nung, da eine solche Beziehung erfahrungsgemäss sämtliche andern famili­ären und persönlichen Kontakte überstrahlt (BGE 148 II 285 E. 3.3.1 und 3.5.1; BGer 2C_596/2020 vom 10.3.2021 E. 2.2.3, 2C_230/2008 vom 27.8.2008 E. 3.4).

3.4

Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz begründenden Sachverhaltselemente von Amtes wegen abzuklären und dabei den Steuer­wohnsitz als steuerbegründende Tatsache nachzuweisen (vgl. Art. 166 Abs. 2 StG; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BVR 2018 S. 239 E. 2.5). Die steuer­pflichtige Person ist jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Art. 167 und 170 f. StG). Die Umstände, die annehmen las­sen, die steuerpflichtige Person habe ihren Lebensmittelpunkt im Kantons- bzw. Gemeindegebiet, sind steuerbegründend. Können sie weder direkt noch mittels natürlicher Vermutungen bewiesen werden, ist zulasten des Fis­kus davon auszugehen, dass sie sich nicht verwirklicht haben (BGE 148 II 285 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob sich das Steuerdomizil der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 im Kanton Bern befunden hat.

4.1

Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 2012 als «Leiterin ...» bei den B.________ in der EG Bern mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % (vgl. Fragebogen für Personen mit Wochenaufent­halt vom 10.9.2019 [nachfolgend Fragebogen 2019] S. 2, Vorakten StV [act. 5B] pag. 10). Sie wohnt seit ihrer Studienzeit – mit einem Unterbruch von zwei Jahren – in C.________ (Einsprache vom 14.8.2020, Vorak­ten StV [act. 5B] pag. 46; Fragebogen für Personen mit Wochenaufent­halt vom 11.9.2014 S. 2, Vorakten StV [act. 5B] pag. 15), ab dem 1. Oktober 2008 in einer selbst möblierten 3‑Zimmerwohnung an der ...strasse zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'899.-- (Mietzinsänderung vom 6.12.2010, Vorakten StV [act. 5B] pag. 31). Von Juli 2014 bis Mai 2017 mie­tete sie zusätzlich eine selbst möblierte 1‑Zimmerwohnung an der ...gasse in der EG Bern (Fragebögen für Personen mit Wochenaufent­halt vom 11.9.2014, 10.8.2015, 17.7.2016 und 6.7.2017, Vorakten StV [act. 5B] pag. 16, 19, 22, 23 und 25). Am 1. Juni 2017 zog die Beschwerdeführerin innerhalb von Bern an die ...strasse in eine selbst möblierte 1‑Zim­merwohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 965.-- um (Fragebogen für Personen mit Wochenaufent­halt vom 6.7.2017, Vorakten StV [act. 5B] pag. 23 und 25; Mietvertrag vom 16.3.17, Vorakten StV [act. 5B] pag. 34), die sie mit Schreiben vom 29. Juli 2020 per 31. Oktober 2020 kündigte (Kün­digungsbestätigung vom 29.7.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 44). In der EG Bern war sie ab dem 15. Juli 2014 als Wochenaufenthalterin gemeldet (vgl. Einspracheentscheid vom 18.11.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 53; Schreiben StV vom 14.8.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 48); ihr Heimat­schein blieb in der EG C.________ hinterlegt (vgl. Einspracheentscheid vom 18.11.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 53). Auf dem Fragebogen 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie übernachte während der Woche fünfmal (von Sonntag bis Freitag) in der EG Bern. Drei Wochenenden pro Monat verbringe sie in der EG C.________ und ein Wochenende an einem Drittort (Vorakten StV [act. 5B] pag. 9). Ihre Ferien, die Feiertage sowie verlängerte Wochenenden verbringe sie – soweit nicht unterwegs – ebenfalls in der EG C.________ (Rekurs vom 16.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 3). Zu ihren Freizeitaktivitäten führte die Beschwerdeführerin aus, sie pflege im Kanton Wallis regelmässig ihren Weinberg und unternehme Ausflüge im In- und Ausland (Rekurs vom 16.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 3; Einsprache vom 14.8.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 45; Rebbergregister vom 16.4.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 42 f.). Gemäss eigenen Angaben befinden sich alle wich­tigen Bezugspersonen, insbesondere ihr Lebenspartner und ihr Freundes­kreis, in der EG C.________ (Beschwerde S. 3 und 7 [act. 1]; Fragebögen für Per­sonen mit Wochenaufent­halt vom 11.9.2014, 10.8.2015, 17.7.2016, 6.7.2017 und 10.9.2019, Vorakten StV [act. 5B] pag. 14 f., 17 f., 20 f., 23 f., 28). Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin leben im Kanton Wallis (Beschwerde S. 3 [act. 1]; Fragebögen für Personen mit Wochenauf­ent­halt vom 11.9.2014, 10.8.2015, 17.7.2016, 6.7.2017, Vorakten StV [act. 5B] pag. 14, 17, 20 und 23). In der EG Bern verfügt sie angeblich über keine sozialen Kontakte (Beschwerde S. 3 [act. 1]; Rekurs vom 16.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 3; Einsprache vom 14.8.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 46).

4.2

Die Beschwerdeführerin ging im Steuerjahr 2019 seit rund fünf Jah­ren von ihrem Wochenaufenthaltsort in der EG Bern aus einer unselbstän­digen Erwerbstätigkeit nach. Grundsätzlich befand sich ihr Steuerdomizil im Jahr 2019 mithin in der EG Bern (vgl. vorne E. 3.3). Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, in ihrem Fall sei vom Arbeitsortsprinzip abzuweichen.

4.2.1

Die StRK hat erwogen, aus den Angaben in den jährlichen Fragebö­gen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in keiner festen Beziehung und sowohl in der EG Bern als auch in der EG C.________ allein gelebt habe. Es möge zwar zutreffen, dass sie – wie von ihr in der Eingabe vom 14. August 2020 erstmals behauptet – seit längerer Zeit eine Beziehung führe. Ange­sichts ihrer widersprüchlichen Angaben in den Fragebögen und ihrer Aus­führungen in den Rechtsschriften könne jedoch nicht auf ein gefestigtes Kon­kubinat geschlossen werden. Es fehle am Nachweis, dass die Beschwerde­führerin 2019 bereits seit längerer Zeit mit ihrem Lebenspartner zusammen­gewohnt habe. Aufgrund des Schreibens der StV vom 14. August 2020 (Vorakten StV [act. 5B] act. 48), welches sich auf die gleichentags erteilte Auskunft des Personenmeldeamts C.________ beziehe, sei davon auszugehen, dass sie erst seit dem 1. Juni 2019 mit ihrem Partner und dessen Tochter zusammenlebe. Am Stichtag (31.12.2019) habe sie folglich erst rund ein hal­bes Jahr mit ihrem Partner eine gemeinsame Wohnung geteilt, was für die Qualifizierung als eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht ausreiche. Andere Umstände, nach welchen im Einzelfall bei einer kürzeren Dauer ein gefestig­tes Konkubinat bejaht werden könne, seien nicht ersichtlich. Die Wohnsitua­tion mit ihrem Lebenspartner am Stichtag begründe deshalb keinen Famili­enort, sodass vom Arbeitsortsprinzip nicht abzuweichen sei (angefochtener Entscheid E. 4 und 5.2 f.).

4.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den ent­scheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Sachverhaltsannahmen gründeten auf unsubstanziierten Vermutungen, die mit der tatsächlichen Lebenssituation nicht übereinstimmten. Sie lebe in ei­nem gefestig­ten, eheähnlichen Konkubinat, und berufe sich daher auf die Rechtsprechung, wonach sich der steuerrechtliche Wohnsitz von Konkubi­natspartnern grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Wohnung befinde. Mit ihrem Partner, D.________, führe sie seit 2010 eine feste Beziehung und mit ihm habe sie jeweils einen Grossteil ihrer jährlichen Ferien verbracht. Im Jahr 2012 sei er bei ihr eingezogen. Im wirtschaftlichen Sinn seien die An­forderungen an ein qualifiziertes Konkubinat ebenfalls erfüllt, zumal ihr Le­benspartner sich nicht nur an ihren Miet-, sondern auch an ihren Nebenkos­ten beteiligt habe. Die Lebensgemeinschaft könne nicht bloss aufgrund von finanziellen Details (Währung der Überweisungen des Partners und angeb­lich nicht hälftige Aufteilung des Mietzinses) in Abrede gestellt werden. Dass eine alleinstehende, kinderlose, 46-jährige Frau grundsätzlich am Arbeitsort zu besteuern sei, stelle sodann eine Diskriminierung aufgrund des Ge­schlechts, des Alters und der Lebensform dar (Beschwerde S. 3 f. [act. 1]).

5.

Ein gefestigtes Konkubinat kann in der Tat wie eine Ehe dazu führen, dass die Bindungen zum «Familienort» überwiegen (vorne E. 3.3). Hier kann in­des – mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen – für das Jahr 2019 nicht von einem eheähnlichen Konkubinat ausgegangen werden.

5.1

Zunächst sind die Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu beurtei­len: Die Beschwerdeführerin hat vor Verwaltungsgericht sinngemäss erneut eine Parteibefragung sowie die Einvernahme von diversen Zeuginnen und Zeugen beantragt (Beschwerde S. 7 [act. 1], Begleitschreiben vom 22.10.2021 S. 1 f. [act. 2], Eingabe vom 17.1.2022 S. 1 ff. [act. 9]). Wie be­reits in den vorinstanzlichen Verfahren (vgl. vorne E. 2.4) hat sie indessen auch vor Verwaltungsgericht keine handfesten Sachbeweise vorgelegt, die das langjährige Zusammenwohnen belegen würden. Weshalb sie ihre dies­bezüglichen Behauptungen nicht mit aussagekräftigen Berichten und Unter­lagen – wie etwa Quittungen über geteilte Haushaltskosten, Einträge in Agenden oder Kalendarien, abgeschlossene Verträge, private Nachrichten oder ein Auszug ihres Privatkontos in Schweizer Franken (vgl. Eingabe vom 17.1.2022 S. 3 f. [act. 9]) – untermauert und warum stattdessen mündliche Einvernahmen oder schriftliche Befragungen durch das Gericht (überhaupt) notwendig sein sollen, wird nach wie vor nicht begründet. Ihre Mitwirkung sowie ihr Erklärungsverhalten sind sodann von einer gewissen Beliebigkeit und von Opportunismus geprägt (vgl. hinten E. 5.2.1). Ihrer Mitwirkungs­pflicht ist sie damit unzureichend nachgekommen. Unter diesen Umständen reicht es auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht aus, anstelle von eigenen substanziierten Angaben Partei- und Zeugenbefragungen anzubie­ten (vorne E. 2.4; vgl. auch BVR 2014 S. 197 E. 3.1). Die beantragten Be­weismassnahmen sind daher und mit Blick auf die folgenden Erwägungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entbehrlich (zum zulässigen Verzicht auf die Abnahme der angebotenen Beweise auch vorne E. 2.3 f.); die entsprechenden Beweisanträge werden daher abgewiesen.

5.2

Es erscheint plausibel und wird denn auch grundsätzlich von keiner Seite (ernsthaft) in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin eine längere Beziehung mit D.________ pflegt. Indessen ist nicht erstellt, dass die bei­den seit Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und dementsprechend ein stabiles Konkubinat vorliegt. Das Verwaltungsgericht erachtet das Vor­bringen der Beschwerdeführerin, sie wohnten bereits seit 2012 zusammen (Beschwerde S. 8 [pag. 1]; Eingabe vom 17.1.2022 S. 2 f. [act. 9]), aus meh­reren Gründen als unglaubhaft:

5.2.1

Diese Behauptung passt zunächst nicht zum Aussageverhalten im Verlauf des Verfahrens. So gab die Beschwerdeführerin auf den Fragebögen der Steuerverwaltung jeweils an, ledig zu sein und «in ihrer Steuerge­meinde» bzw. «am aktuellen Wohnort» allein zu wohnen (Fragebögen für Personen mit Wochenaufent­halt vom 11.9.2014, 10.8.2015, 17.7.2016, 6.7.2017, 30.9.2018 und 10.9.2019, Vorakten StV [act. 5B] pag. 8, 11, 15 f., 18 f., 21 f., 24 f., 27 und 30). In ihrer Einsprache vom 14. August 2020 er­klärte sie dann, sie wohne nun seit Ende 2019 mit ihrem Freund zusammen (Vorakten StV [act. 5B] pag. 46). Die Sachverhaltsfeststellung der Steuerver­waltung, wonach die Beschwerdeführerin erst seit dem 1. Juni 2019 gemein­sam mit ihrem Partner einen Haushalt führe (Einspracheentscheid vom 18.11.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 49), bestritt diese im Rekursverfah­ren weder ausdrücklich noch sinngemäss. Im Gegenteil bestätigte sie sie ausdrücklich, indem sie vor der Vorinstanz geltend machte, sie habe verges­sen, im Fragebogen für Personen mit Wochenaufent­halt vom 10. September 2019 die «Anpassung des Wohnsitzes ihres Freundes per Juni 2019» anzu­merken (Rekurs vom 16.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 3 a.A.). Ihr Partner sei «per 1. Juni 2019 mit einem offiziellen Untermietvertrag eingezo­gen»; zuvor hätten sie «zivilrechtlich unterschiedliche Wohnsitze» gehabt (Eingabe vom 24.2.2020 [richtig: 2021], Vorakten StRK [act. 5A] pag. 35). Nach diesen grösstenteils übereinstimmenden Angaben der Beschwerde­führerin in den jährlichen Befragungen durch die Steuerverwaltung und auch noch im Einsprache- und Rekursverfahren zog D.________ Mitte 2019 zur Beschwerdeführerin. Diese Ausführungen stimmen überdies auch mit den Angaben der Steuerverwaltung des Kantons C.________ sowie des Perso­nenmeldeamts C.________ überein (Beschwerdeantwort vom 17.12.2021 S. 3 [act. 7], vgl. auch Schreiben StV vom 14.8.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 48). Erst vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin neu die Be­hauptung aufgestellt, D.________ sei bereits im Jahr 2012 mit ihr zusam­mengezogen (Beschwerde S. 8 [pag. 1]; Eingabe vom 17.1.2022 S. 2 f. [act. 9]). Mit Blick auf ihre eigenen Ausführungen, wonach sie sich der recht­lichen Relevanz des Konkubinats als eheähnliche Gemeinschaft zunächst nicht bewusst gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 4 und 7 [act. 1]; Eingabe vom 27.2.2021, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 103), erscheint ihre jetzige Dar­stellung an die Begründung der abweisenden Entscheide von Steuerverwal­tung und StRK angepasst. Ihre anfänglichen und über längere Zeit gleich­bleibenden Angaben in Bezug auf einen Zusammenzug im Jahr 2019 sind daher allgemein als glaubhafter einzustufen.

5.2.2

Gegen das Bestehen eines ge­meinsamen Haushalts seit dem Jahr 2012 spricht ferner die Art und Weise, in der sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wohnung in der EG C.________ geäussert hat. Sie schrieb durch­gehend von «meine[r] Adresse» sowie «meiner Wohnung» (vgl. Rekurs vom 16.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 3: «So hat mein Freund […] meine Adresse in C.________ als Postadresse angegeben […]», «[Ich habe] jeweils auch in meiner Wohnung in der Stadt C.________ übernachtet.», «[…] auch unter der Woche in meiner Wohnung in C.________.», vgl. auch «[…], da er auch vorher schon oft bei mir war […]»; Eingabe vom 24.2.2020 [richtig: 2021], Vorakten StRK [act. 5A] pag. 35: «Er hat auch seit 2012 50% der Miete meiner Woh­nung getragen […].»; Beschwerde S. 8 [act. 1]: «[Di]e Beschwerdeführerin [hat] der Verwaltung ihrer Mietwohnung […].»). Nach allgemeiner Lebenser­fahrung würde in diesem Kontext eher von «unserer Adresse» bzw. «unserer Wohnung» geschrieben werden, wenn es sich hierbei um die gemeinsame «Familienwohnung» handeln würde (vgl. VGE 2016/220 vom 6.9.2017 E. 3.3.2). Die Wortwahl der Beschwerdeführerin spricht deshalb dafür, dass D.________ während der langjährigen Beziehung bei ihr jeweils lediglich zu Besuch war und die Wohnung in C.________ bis Juni 2019 keine gemeinsame war.

5.2.3

Die Meldung der Wohnsitznahme von D.________ an das Perso­nenmeldeamt C.________ erfolgte zudem nicht im Jahr 2012, sondern erst im Jahr 2019 (vgl. Schreiben StV vom 14.8.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 48). Im Übrigen lässt sich auch aus den von D.________ zugunsten der Be­schwerdeführerin getätigten Überweisungen nichts ableiten, was im Steuer­jahr 2019 für ein bereits mehrjähriges Zusammenleben der beiden in der EG C.________ sprechen würde (Bankbelege vom 21.12.2012 bis 31.12.2020; Vorak­ten StRK [act. 5A] pag. 46 ff.): Wie die StRK einlässlich und durchwegs zu­treffend begründet hat, können die Überweisungen in US-Dollar und schwankender Höhe sowie mit unterschiedlichen unspezifischen Angaben zu den Zahlungsgründen nicht mit einer Mietzins- bzw. Nebenkostenbeteili­gung in Verbindung gebracht werden. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 5.4). Hinsichtlich des fehlenden Konnexes zwischen Überweisungen und Mietzin­sen erfolgt auch vor Verwaltungsgericht keine Klärung, zumal die Beschwer­deführerin lediglich eine unpräzise Durchschnittsrechnung vornimmt und da­bei auf die Argumente der StRK nicht eingeht (vgl. Beschwerde S. 5 f. und 8 [act. 1], Eingabe vom 17.1.2022 S. 3 [act. 9]). Ferner sprechen die unregel­mässigen Ausführungsdaten ebenfalls gegen eine anteilsmässige Finanzie­rung einer gemeinsamen Wohnung. In diesem Zusammenhang scheint zu­dem erwähnenswert, dass die monatlichen Überweisungen im Jahr 2020 nun stets Fr. 1'500.-- betrugen und jeweils mit dem Zahlungsgrund «Appar­tement ZH [Monat] 2020» erfolgten (Gutschriftenanzeigen vom 6.1.2020, 3.2.2020, 2.3.2020, 1.4.2020, 29.5.2020, 3.8.2020 und 31.8.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 91 ff.). Wenn sich D.________, wie die Beschwerde­führerin behauptet, bereits zuvor an den Miet- und Nebenkosten einer ge­meinsam genutzten Wohnung beteiligt hätte, wäre zu erwarten, dass er dies – wie bei den Überweisungen im Jahr 2020 – entsprechend angegeben hätte. Ausserdem wurde gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin der Mietvertrag für die Wohnung in der EG C.________ erst im Jahr 2020 und damit zeitnah zum anzunehmenden Einzug per 1. Juni 2019 angepasst (Ein­gabe vom 17.1.2022 S. 3 [act. 9]).

5.2.4

Nach dem Ausgeführten erscheint die Behauptung, D.________ sei bereits im Jahr 2012 bei der Beschwerdeführerin eingezogen, insbeson­dere mit Blick auf das späte Vorbringen als unglaubhaft. Stattdessen ist mit der StRK davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und D.________ seit dem 1. Juni 2019 einen gemeinsamen Haushalt führen. Im Zeit­punkt des Stichtags (31.12.2019) führte die Beschwerdeführerin mit D.________ somit erst seit sieben Monaten einen gemeinsamen Haushalt. Das Konkubinat der Beschwerdeführerin war folglich im massgebenden Steuer­jahr 2019 (noch) nicht von Dauer (vgl. BVR 2001 S. 1 E. 4b). Es erübrigt sich deshalb, die Intensität der Beziehung zu prüfen (vgl. Eingabe vom 17.1.2022 S. 4 [act. 9]). Da die Partnerschaft der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Stichtags nicht als eheähnliches Konkubinat zu betrachten ist, ist die beste­hende Beziehung daher nicht derart eng, dass ihr bei der Bestimmung des Steuerdomizils grösseres Gewicht beizumessen ist (BGE 125 I 54 E. 3b). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung mit D.________ begründet folglich nicht die Annahme eines Familienortes in der EG C.________.

6.

Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen ebenfalls kein Übergewicht zugunsten der EG C.________ zu begründen.

6.1

Das ausserfamiliäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin im Raum C.________ erscheint zwar nicht unbedeutend (Beschwerde S. 3 [act. 1]; Fragebögen für Personen mit Wochenaufent­halt vom 11.9.2014, 10.8.2015, 17.7.2016, 6.7.2017, 30.9.2018 und 10.9.2019, Vorakten StV [act. 5B] pag. 14 f., 17 f., 20 f., 23 f. und 28). Ihre Eltern und Geschwister leben jedoch im Kanton Wallis (Beschwerde S. 3 [act. 1]; Fragebögen für Personen mit Wochenaufent­halt vom 11.9.2014, 10.8.2015, 17.7.2016 und 6.7.2017, Vorakten StV [act. 5B] pag. 14, 17, 20 und 23). In den ortsansässigen Verei­nen ist sie nicht aktiv (Fragebogen 2019 S. 4, Vorakten StV [act. 5B] pag. 8; Rekurs vom 16.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 4) und ihre Freizeit­aktivitäten übt sie gemäss ihren eigenen Angaben an Drittorten aus (Pflege des Rebbergs im Kanton Wallis sowie Ausflüge im In- und Ausland, vgl. Rekurs vom 16.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 3; Einsprache vom 14.8.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 45; Rebbergregister vom 16.4.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 42 f.). Die Be­hauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in der EG Bern keinerlei Bekanntschaften geschlossen, ist sodann wenig glaubhaft, zumal sie Ende 2019 bereits seit mehr als fünf Jahren dort wohnte und bei der selben Arbeitgeberin arbeitete. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie auch im Raum Bern ein gewisses Minimum an Bezie­hungen unterhielt (vgl. BVR 2001 S. 1 E. 4d; VGE 2020/293 vom 25. Feb­ruar 2021 E. 3.2.5). Dem Argument, wonach Ärzte und Ärztinnen am Wo­chenendort beibehalten wurden, kommt vor allem dann Bedeutung zu, wenn eine Person auf regelmässige ärztliche Behandlung angewiesen ist, was die Beschwerdeführerin allerdings nicht dartut (vgl. BGer 2C_994/2019 vom 8.6.2020 E. 7.2.1, 2C_178/2011 vom 2.11.2011 E. 3.4; VGE 2022/208 vom 5.7.2023 E. 3.4, 2020/293 vom 15.2.2021 E. 3.2.5). Wie die StRK folglich zutreffend begründet hat, reichen die persönlichen Beziehungen der Be­schwerdeführerin nicht in genügendem Mass über jene Verbundenheit hin­aus, die eine ledige Person, welche regelmässig die Wochenenden und Frei­zeit am Wochenendort verbringt, normalerweise zu diesem Ort hat (vgl. an­gefochtener Entscheid E. 6.2).

6.2

Die wenig ausgeprägte emotionale Ver­bundenheit der Beschwerde­führerin mit der EG Bern ist nicht entscheidend (Beschwerde S. 3 und 5 [act. 1]; Begleitschreiben vom 22.10.2021 S. 2 [act. 2]; Eingabe vom 24.2.2020 [richtig: 2021], Vorakten StRK [act. 5A] pag. 36; vgl. vorne E. 3.2). Unerheblich ist ferner, ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle von An­fang an als Möglichkeit ansah, um je nach Entwicklung von der EG C.________ aus zu arbeiten (Beschwerde S. 7 [act. 1]; Eingabe vom 24.2.2020 [richtig: 2021], Vorakten StRK [act. 5A] pag. 36). Eine mehr oder weniger be­stimmte Absicht, später oder wenn die Ver­hältnisse sich geändert haben an einen anderen Ort zu ziehen, steht der Begründung eines Wohnsitzes am gegen­wärtigen Aufenthaltsort nicht ent­gegen (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.2 mit Ver­weis auf BGE 127 V 237 E. 2c; VGE 2020/293 vom 15.2.2021 E. 3.2.6). Mit Blick darauf ist auch der Umstand nicht weiter bedeutsam, dass die Be­schwerdeführerin im Steuerjahr 2020 ihre Wohnung in der EG Bern kündigte (vorne E. 4.1); Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ohnehin ihr steuerrechtlicher Wohnsitz im Steuerjahr 2019 und nicht in den darauffolgen­den Jahren.

6.3

Die selbst möblierte 3‑Zimmerwohnung in der EG C.________ erscheint mit Blick auf die Anzahl der Zimmer sowie der von der Beschwerdeführerin umschriebenen Ausstattung (vgl. Beschwerde S. 5 und 7 [act. 1]; Eingabe vom 17.1.2022 S. 1 [act. 9] Einsprache vom 14.8.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 45) im Vergleich zur ebenfalls selbst eingerichteten 1‑Zimmer­wohnung in der EG Bern komfortabler. Der Beschwerdeführerin ist daher da­rin zu folgen, dass ihre Wohnverhältnisse nicht für einen Lebensmittelpunkt am Arbeitsort sprechen. Die Wohnsituation ist jedoch lediglich eines von mehreren Kriterien für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteres­sen einer Person mit Wochenaufenthalt (Zweifel/Hunziker, in Zwei­fel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 6 N. 44). Sie kann insofern für ein Abweichen vom Arbeitsortsprinzip nicht ausschlaggebend sein, als dadurch die in jedem Fall erforderliche besonders enge familiäre und persönliche Verbundenheit zum Wochenendort, an der es hier fehlt (vgl. vorne E. 5.2.4 und 6.1), nicht kompensiert werden kann.

Dispositiv

6.4 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin zwar nicht uner­hebliche persönliche Beziehungen zu ihrem Wochenendort im Kanton C.________ darzutun. Insgesamt sind jedoch keine Beziehungen ersichtlich, die erheb­lich weiter­gehen oder enger sind als übliche Kontakte zu einem regelmässig besuchten Wochen­endort. Die ausserfami­liären Verhältnisse und die kon­kreten Umstände der Beschwerdeführerin reichen daher nicht aus, um die Bindung aufzuwiegen, die zur EG Bern aufgrund der täglichen Arbeit und des Verweilens während der Woche besteht. Die StRK hat demnach kein Recht verletzt, wenn sie davon ausgegangen ist, der steuer­rechtliche Wohn­sitz habe sich im Steuerjahr 2019 am Arbeitsort in der EG Bern befunden. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 1 der Verfas­sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) fällt demnach von vornherein aus­ser Betracht (vgl. aber Beschwerde [act. 1] S. 5 f.; Eingabe vom 17.1.2022 S. 3 f. [act. 9]).

7.

Schliesslich lässt sich aus dem Diskriminierungsverbot bzw. dem Gleichbe­handlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) nichts zu Guns­ten der Beschwerdeführerin ableiten (Beschwerde S. 4 [act. 1]; Eingabe vom 17.1.2022 S. 2 f. [act. 9]). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Be­stimmung des steuerlichen Wohnsitzes (vorne E. 3) stellt sachlich auf den Lebensmittelpunkt ab und berücksichtigt dabei die Erfahrungstatsache, dass hierfür der Arbeitsort sowie die persönlichen, vorab familiären, Beziehungen von zentraler Bedeutung sind. Da für alle steuerpflichtigen Personen ein steuerlicher Wohnsitz zu bestimmen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb eine stärkere Gewichtung des Arbeitsortes bei ledi­gen Steuerpflichtigen eine Benachteiligung darstellen sollte. Ob aus der vor­genannten Rechtsprechung ein Vor- oder Nachteil für die steuerpflichtige Person resultiert, hängt grundsätzlich von der Zufälligkeit ab, wo – am Arbeits- oder am Wochenendort – die höheren Steuern anfallen. Zu welchem Ort die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, wird so­wohl bei ledigen als auch bei verheirateten Steuerpflichtigen aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls beurteilt. Die gesetzliche Rege­lung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die damit einhergehenden rechtlichen Folgen erscheinen dabei als wesentliche Unterschiede, die es jedenfalls im Vergleich zu nicht eheähnlichen Konkubinaten rechtfertigen, die Partnerschaften steuerrechtlich ungleich zu behandeln. Zu berücksichti­gen ist sodann, dass es für die Bestimmung des Wohnsitzes nicht primär auf das Alter der Beschwerdeführerin, sondern auf die Dauer von deren Aufent­halt in der EG Bern ankommt (vgl. vorne E. 3.3 und 4.2). Eine geschlechts­spezifische Diskriminierung ist ebenfalls nicht dargetan, zumal der Wohnsitz einer männlichen Person nach den gleichen Grundsätzen zu bestimmen ist.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, so­weit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Ver­fahrens wird die Beschwerdeführerin kosten­pflich­tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre­chen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom­men.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 23

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2018 310

BGE 141 II 113ATF 141 II 113DTF 141 II 113

VGE 2021/303

2C_247/2021

BVR 2022 189

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

BGE 147 I 433ATF 147 I 433DTF 147 I 433

BVR 2018 281

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60

BVR 2022 93

Art. 197 StGart. 197 LIart. 197 StG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 197 StGart. 197 LIart. 197 StG

BVR 2014 197

VGE 2016/139/140

BVR 2022 537

VGE 2020/208/209

VGE 2022/218/219

2C_909/2019

VGE 2021/20

Art. 4 StGart. 4 LIart. 4 StG

Art. 4 StGart. 4 LIart. 4 StG

BVR 2018 239

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

BGE 138 II 300ATF 138 II 300DTF 138 II 300

Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.

VGE 2021/393

2C_247/2021

BVR 2022 189

BVR 1999 152

BVR 2018 239

BGE 143 II 233ATF 143 II 233DTF 143 II 233

BGE 138 II 300ATF 138 II 300DTF 138 II 300

BVR 2018 239

BGE 132 I 29ATF 132 I 29DTF 132 I 29

BVR 2001 1

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

9C_229/2023

Art. 9 StGart. 9 LIart. 9 StG

Art. 4b StHGart. 4b LHIDart. 4b LAID

Art. 165 StGart. 165 LIart. 165 StG

VGE 2021/303

2C_247/2021

BVR 2022 189

BVR 2001 1

BGE 132 I 29ATF 132 I 29DTF 132 I 29

2C_546/2017

BVR 1999 364

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

BGE 148 III 285ATF 148 III 285DTF 148 III 285

2C_86/2021

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

2C_596/2020

2C_230/2008

Art. 166 StGart. 166 LIart. 166 StG

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

BVR 2018 239

Art. 167 StGart. 167 LIart. 167 StG

Art. 170 StGart. 170 LIart. 170 StG

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

BVR 2014 197

VGE 2016/220

BVR 2001 1

BGE 125 I 54ATF 125 I 54DTF 125 I 54

BVR 2001 1

VGE 2020/293

2C_994/2019

2C_178/2011

VGE 2022/208

BGE 143 II 233ATF 143 II 233DTF 143 II 233

BGE 127 V 237ATF 127 V 237DTF 127 V 237

VGE 2020/293

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

Art. 10 KVart. 10 ConstCart. 10 KV

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG