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Entscheid

100 2021 32

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

8. Dezember 2023Deutsch42 min

A.________ (Jg. 1983), vormals B.________ (Ledigname ...), ist Staatsangehö­rige von Tschechien. Sie hält sich spätestens seit Ende 2007/Anfang 2008 in der Schweiz auf, zunächst ohne Bewilligung. Am 17. November 2010 hei­ratete sie den hier niedergelassenen vietnamesischen Staatsangehörigen C.________, nahm dessen Namen an, und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Beziehung mit C.________ stammt der Sohn D.________ (geb. ...2009). Anfang 2013 trennte sich das Ehe­paar, die Ehe wurde am 7. Dezember 2016 geschieden. Aus einer Bezie­hung mit einem Schweizer Bürger kam am ... 2015 der Sohn E.________ zur Welt. D.________ und E.________ wachsen seit ihrer frühen Kindheit bei ihren Vätern auf. Ein dritter 2003 geborener Sohn wuchs bei seinem Vater im benachbarten Ausland auf.

Source be.ch

100.2021.32U

HER/MAL/CHS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 8. Dezember 2023

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

…, zzt. Justizvollzugsanstalt ...

vertreten durch Rechtsanwalt ...

Beschwerdeführerin

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung bzw. Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. Januar 2021; 2019.POMGS. 728)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2023, Nr. 100.2021.32U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1983), vormals B.________ (Ledigname ...), ist Staatsangehö­rige von Tschechien. Sie hält sich spätestens seit Ende 2007/Anfang 2008 in der Schweiz auf, zunächst ohne Bewilligung. Am 17. November 2010 hei­ratete sie den hier niedergelassenen vietnamesischen Staatsangehörigen C.________, nahm dessen Namen an, und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Beziehung mit C.________ stammt der Sohn D.________ (geb. ...2009). Anfang 2013 trennte sich das Ehe­paar, die Ehe wurde am 7. Dezember 2016 geschieden. Aus einer Bezie­hung mit einem Schweizer Bürger kam am ... 2015 der Sohn E.________ zur Welt. D.________ und E.________ wachsen seit ihrer frühen Kindheit bei ihren Vätern auf. Ein dritter 2003 geborener Sohn wuchs bei seinem Vater im benachbarten Ausland auf.

Die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wurde ab März 2015 unter Aner­kennung eines nachehelichen Härtefalls jeweils jährlich verlängert. Am 14. Februar 2017 wurde A.________ von der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), förmlich verwarnt, weil sie mehrfach straffällig geworden war, Sozialhilfe bezog, ihre Schulden nicht abbaute und ihre Obhuts- und Betreuungspflichten gegenüber den Kin­dern nicht wahrnahm.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 sah die EG Bern die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht mehr als gegeben und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Erwägungen

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. November 2019 Be­schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Januar 2021 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 8. März 2021. Gleichzeitig gewährte sie ihr die unentgeltliche Rechtspflege.

C.

Mit Eingaben vom 2. und 15. Februar 2021 hat A.________ persönlich bzw. vertreten durch ihren Rechtsanwalt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ben und erstmals bekannt gegeben, dass sie am ... 2020 in Bern ihre Tochter F.________ zu Welt gebracht hat. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilli­gung. Eventuell sei ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeven­tuell sei die Ausreisefrist zu erstrecken, sodass das Kindeswohl insbeson­dere der jüngsten Tochter garantiert werden könne. Subsubeventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Gleichzeitig ersucht A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltli­che Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher An­walt.

Die EG Bern (EMF) und die SID beantragen mit Stellungnahme vom 8. März 2021 bzw. mit Vernehmlassung vom 18. März 2021, die Beschwerde sei ab­zuweisen. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege haben sie keine An­träge gestellt.

Am 3. August 2022 haben die EMF dem Verwaltungsgericht folgende Doku­mente zur Kenntnis gebracht: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2021 und das am 20. September 2021 ausgefällte rechtskräftige Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich. A.________ wurde hiermit zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten wegen Verbrechens gegen das Be­täubungsmittelgesetz verurteilt unter Aufschub des Vollzugs im Umfang von 16 Monaten und einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen.

Dispositiv

Im Rahmen der weiteren Instruktion hat die Instruktionsrichterin A.________ zu umfassenden Informationen angehalten. Aus diesen geht u.a. hervor, dass sie am 10. August 2021 G.________, Schweizer Bürger, geheiratet hat (unter Annahme dessen Name), und dass H.________, der Zwillingsbruder von G.________, am 24. April 2022 die Vaterschaft zu F.________ anerkannt hat. H.________ verfügt ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht, abge­leitet von ihm auch F.________. Im Übrigen wurde bekannt, dass sich A.________ seit März 2023 in Halbgefangenschaft in der Strafanstalt ... befindet und F.________ im ... in ... platziert ist. Am 14. Juli 2023 hat die Instruktionsrichterin weitere bei den zuständigen Behörden edierte Dokumente zu den Akten erkannt (Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 11.7.2023 und Vollzugsvereinbarung für Halbge­fangenschaft vom 3.3.2023).

Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 hat die Instruktionsrichterin A.________ u.a. die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung des Rechtsver­treters bewilligt.

Von der Gelegenheit, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern, haben A.________ und die SID je am 11. August 2023 Gebrauch gemacht. Sie halten an ihren Anträgen fest. Die EG Bern hat sich nicht mehr vernehmen lassen. A.________ hat am 14. November 2023 eine kurze Schlussbemerkung mit Un­terlage eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge­halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre­ten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge­setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In­tegrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet (Gesuch vom 18.2.2019, vgl. hinten E. 3.2), weswegen das neue Recht anwendbar ist (Art. 126 Abs. 1 AIG ana­log; BVR 2020 S. 443 E. 2, 2023 S. 255 E. 2.2).

3.

Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Be­schwerdeführerin und deren Wegweisung.

3.1 Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt in der Schweiz ur­sprünglich abgeleitet aus der im Jahr 2010 geschlossenen Ehe mit C.________ gestattet, vietnamesischer Staatsangehöriger mit Niederlas­sungsbewilligung. Als Staatsangehörige von Tschechien kann sich die Be­schwerdeführerin zwar grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Es ist jedoch zu Recht unbestritten, dass sie aus dem FZA keinen eigenständigen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Sie hatte in der Schweiz nie Arbeitnehmereigenschaft oder ausreichende fi­nanzielle Mittel und erfüllt eine anspruchsinhärente Voraussetzung auch heute nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2; Beschwerde S. 4).

3.2 Nach Scheitern der Ehegemeinschaft mit C.________ wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG weiterhin jährlich bewilligt (vgl. Akten EG Bern pag. 91, 94). Ihre Aufenthalts­bewilligung war zuletzt bis zum 19. August 2018 gültig (vgl. Akten EG Bern pag. 163 und 415). Die Beschwerdeführerin reichte ihr Verlängerungsge­such allerdings erst am 18. Februar 2019 ein (Akten EG Bern pag. 232), d.h. deutlich verspätet. Ein absoluter Erlöschensgrund liegt hierin gemäss den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen aber nicht (Art. 61 Abs. 1 Bst. c AIG bzw. AuG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] sowohl in der aktuellen als auch in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fas­sung). Die Wiedererteilung der Bewilligung kann vielmehr geboten sein, wenn bei rechtzeitiger Gesuchstellung die Verlängerung bewilligt worden wäre (BGer 2C_896/2020 vom 11.3.2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Von einer Verlängerung gingen die Vorinstanzen denn auch ohne weiteres aus (vorne Bst. A; Betreff und E. 2.1 des angefochtenen Entscheids). Zudem hat die Beschwerdeführerin während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Schweizer Bürger G.________ geheiratet (vorne Bst. C). Ein allfälliger ge­setzlicher Aufenthaltsanspruch stützt sich seither auf Art. 42 Abs. 1 AIG. Al­lerdings ist fraglich, ob diese zweite Ehe noch gelebt wird: Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit März 2023 die mit Urteil vom 20. Septem­ber 2021 ausgefällte Strafe in Halbgefangenschaft verbüsst (vgl. vorne Bst. C und hinten E. 5.1), könnte zwar grundsätzlich als wichtiger Grund für das Getrenntleben gelten (vgl. BGer 2C_432/2016 vom 16.1.2018 E. 5.3.2). Nach Angabe der Sozialdirektion der Stadt I.________ ist es aber wiederholt zu Trennungsphasen gekommen (vgl. BB 14) und laut dem Amt für Erwach­senen- und Kindesschutz (AEK) der Stadt Bern hat sich die Beschwerdefüh­rerin nach Konflikten im Herbst 2022 von ihm getrennt (BB 7). Im Sommer 2023 hat sich die Beschwerdeführerin freilich dahingehend geäussert, dass sie nach Ende des Strafvollzugs F.________ zu sich nehmen und zu ihrem Ehe­mann nach ... ziehen wolle (Protokoll der Standortsitzung im ... vom 19.7.2023 [act. 23A1]). Die Frage des Weiterbestands ei­ner gelebten Ehe mit G.________ muss aber ebenso wenig abschliessend geklärt werden wie jene, ob aus der allenfalls gescheiterten Ehegemein­schaft ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch resultiert. Ansprüche nach Art. 42 und 50 AIG erlöschen jedenfalls, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 oder Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b AIG).

3.3 Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin auf­grund dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit, Verschuldung und wiederholter Straffälligkeit die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c und e AIG erfüllt (angefochtener Entscheid E. 3 und 4). Die Frage ist heute unter Einbezug von Art. 63 Abs. 1 AIG zu prüfen (vgl. E. 3.2 hiervor).

3.3.1 Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG liegt vor, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Vorausgesetzt ist, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhän­gigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bis­herigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finan­zielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Be­tracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit besteht, betrifft nicht den Widerrufsgrund, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeits­prüfung zu berücksichtigen (statt vieler BGE 149 II 1 E. 4.4; BGer 2C_828/2022 vom 1.6.2023 E. 4.1; VGE 2020/373 vom 16.3.2023 E. 3.1 m.w.H.). Vergleichbares gilt nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG (ohne Vo­raussetzung des dauerhaften und umfangmässig erheblichen Sozialhilfebe­zugs; vgl. z.B. BGer 2C_984/2018 vom 7.4.2020 E. 5.2).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin bezieht seit vielen Jahren Sozialhilfeleistun­gen. Im Zeitraum Juli 2012 bis Anfang Februar 2021 leistete die EG Bern ihr Sozialhilfe im Betrag von rund Fr. 280ʹ000.-- (act. 5A). Dieser Betrag umfasst die Sozialhilfe nicht, welche ihr die Gemeinde ... zwischen Juli 2014 und März 2015 ausgerichtet hat (vgl. Akten EG Bern pag. 68). Seit August 2022 bis heute wird die Beschwerdeführerin (ergänzend auch ihr zweiter Ehemann) von der Gemeinde I.________ finanziell unterstützt (vgl. Beschwer­debeilage [BB] 6 und 14). Der der Beschwerdeführerin persönlich ausgerich­tete Betrag von rund Fr. 280ʹ000.-- erhöht sich unter Einschluss ihrer be­tragsmässig nicht aktenkundigen Sozialhilfebezüge in den Gemeinden ... (Juli 2014 bis März 2015), Bern (Februar 2021 bis Juli 2022) und I.________ (August 2022 bis heute) auf weit über Fr. 300ʹ000.--. Die Erheblich­keitsschwelle, an der sich die Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG orientiert, ist klarerweise erreicht (vgl. etwa BGer 2C_813/2019 vom 5.2.2020 E. 2.3, 2C_263/2016 vom 10.11.2016 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Ab­gesehen von zwei kurzzeitigen Arbeitseinsätzen im Jahr 2013 hat die Be­schwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz keinen Beitrag an ihren Lebensunterhalt oder denjenigen ihrer Kinder geleistet (vgl. Akten EG Bern pag. 108, 410 ff.). Auch bestehen keine realistischen Anzeichen dafür, dass sie sich zufolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe ablösen könnte. Eine positive Zukunftsprognose kann ihr insoweit nicht gestellt werden. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG und umso mehr jenen nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG. Ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Straffäl­ligkeit und Verschuldung weitere Widerrufsgründe gesetzt hat, kann dahin­gestellt bleiben. Es liegt namentlich nicht ohne weiteres auf der Hand, dass sie mit ihrer wiederholten Delinquenz in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG verstossen hat (vgl. hinten E. 5.2). Die letzte rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten wegen Verbrechens gegen das Betäu­bungsmittelgesetz (vorne Bst. C) kann nicht als Widerrufsgrund herangezo­gen werden (Art. 63 Abs. 3 und Art. 62 Abs. 2 AIG). Das Strafgericht konnte einen Härtefall im Sinn von Art. 66a Abs. 2 des Schweizerischen Strafge­setzbuches (StGB; SR 311.0) in seiner Interessenabwägung «gerade noch» bejahen und sah von der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB ab (Strafurteil act. 8B S. 47 ff., 53 f.).

3.3.3 Ist jedenfalls der Widerrufsgrund dauernder und erheblicher Sozial­hilfeabhängigkeit erfüllt (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG bzw. Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG), kann sich die Beschwerdeführerin weder auf einen Aufenthaltsan­spruch nach Art. 42 AIG noch nach Art. 50 AIG berufen.

3.4 Die Beschwerdeführerin kann sich aber als Mutter dreier hier leben­der Kinder mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Niederlassungsbewilligung oder Schweizer Bürgerrecht) auf das Recht auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Anru­fen kann sie diese Garantie auch unter dem Aspekt des Rechts auf Schutz des Privatlebens, da sie unter Berücksichtigung des prozeduralen Aufent­halts den Richtwert von zehn Jahren bewilligten Aufenthalts erreicht (vgl. vorne Bst. A; BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4).

4.

Umstritten ist die Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme.

4.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei­sung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmass­nahme das Familien- oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung auch deren Interessen gemäss dem Übereinkom­men vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskon­vention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 2021/46 vom 17.1.2023 E. 5 [bestätigt durch BGer 2C_113/2023 vom 27.9.2023]).

4.2 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die öffentli­chen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). In der vorliegenden Konstellation sind namentlich die folgen­den Kriterien zu berücksichtigen: die Schwere des Verschuldens an der So­zialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der Anwesen­heit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie dro­henden Nachteile. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (statt vieler BGer 2C_43/2022 vom 18.1.2023 E. 4.2).

5.

Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich Folgendes:

5.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 2012 praktisch durchgehend So­zialhilfe (vorne E. 3.3.2). Mit der SID ist davon auszugehen, dass sie den andauernden Sozialhilfebezug in grossen Teilen selbst zu vertreten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). In den Akten finden sich zwar etliche Hin­weise auf gewisse gesundheitliche Probleme und Suchtmittelabhängigkeit (vgl. Akten EG Bern pag. 108, 369 f., 408; Akten SID 6A1 Beilage 4 zur Ein­gabe vom 31.8.2020; BB 16 S. 11, 27 f.). Eine (vollumfängliche und durch­gehende) Arbeitsunfähigkeit wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht. Eine Behandlung im Zentrum ambulante Suchttherapie musste mangels Verbindlichkeit der Beschwerdeführerin im Juli 2016 abgebrochen werden. Mangels Zusammenarbeitsfähigkeit scheiterten auch verschiedene institutionell geführte Wohnsituationen (Akten EG Bern pag. 108, 325 f.). Eine förmliche Verwarnung im Jahr 2017 u.a. wegen des andauernden So­zialhilfebezugs (Akten EG Bern pag. 162 ff., 166; vorne Bst. A) konnte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen. Mit Bericht vom 12. Juli 2019 schätzte der Sozialdienst die Beschwerdefüh­rerin als gesund und arbeitsfähig ein. In der Zusammenarbeit mit ihr hätten die Suchtprobleme keine Rolle mehr gespielt; spürbar seien jedoch psychi­sche Schwankungen; die Beschwerdeführerin habe bisher aber keine Moti­vation zu einer therapeutischen Auseinandersetzung gezeigt (Akten EG Bern pag. 326). Die Beschwerdeführerin gab verschiedentlich an, sie wolle eine Arbeit suchen (vgl. Akten EG Bern pag. 80, 408; Akten SID pag. 26). Es gelang ihr indes während Jahren nicht, diesen Plan umzusetzen. Selbst nie­derschwellige Arbeitsintegrationsprogramme konnten nicht realisiert werden oder wurden aufgrund häufiger Absenzen wieder eingestellt (vgl. Akten EG Bern pag. 108, 326). Der Beschwerdeführerin standen während ihres bishe­rigen Aufenthalts zahlreiche Unterstützungsmassnahmen (Sozialbehörden, Therapiestellen, begleitetes Wohnen) zur Verfügung. Diese Chancen ver­mochte sie über all die Jahre nicht zu nutzen. Erst seit kurzem geht sie ge­mäss der Bedingung für das Regime der Halbgefangenschaft während dreier Tage einer nicht entschädigten Beschäftigung in einem Arbeitsprogramm der Stiftung … nach (Vollzugsvereinbarung für Halbgefangenschaft, act. 18A und 19A; vgl. auch BB 6). Im Ergebnis muss sich die Beschwerde­führerin vorhalten lassen, während ihrer Anwesenheit nicht alles Zumutbare unternommen zu haben, um den Bezug von Sozialhilfe zu vermeiden oder zu verringern.

5.2 Gegen die Beschwerdeführerin spricht weiter ihre Verschuldung und Mehrfachdelinquenz. Die Verschuldung ist erheblich: Beim Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland waren im Februar 2021 47 Betreibun­gen im Gesamtbetrag von Fr. 58ʹ653.95 und 67 nicht getilgte Verlustscheine von insgesamt Fr. 96ʹ859.15 registriert (vgl. Akten SID 6A1 Beilage 7 zur Eingabe vom 31.8.2020). Auch an ihrem späteren Wohnort ... häufte die Beschwerdeführerin Schulden an: Im Mai 2023 waren im Betreibungsre­gister des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau Betreibungen von Fr. 10ʹ283.54 sowie 12 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 18ʹ209.49 ver­zeichnet (BB 12). Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz zudem wie­derholt straffällig: Aktenkundig sind eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Raub (begangen am ...2007) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Akten EG Bern pag. 35), weiter mehrere Verurteilungen wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (begangen in den Jahren 2015-2017) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motor­fahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (vgl. Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 11.7.2023 [act. 17A] und Akten EG Bern pag. 256 ff., 298 f., 304 f.). Weiter hat die Beschwerdeführerin viel­fach gegen die Transportgesetzgebung (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung) verstossen (vgl. Akten EG Bern pag. 273-297, 301 f.). Die Geldstrafen und Bussen wurden in Ersatzfreiheitsstrafen umge­wandelt (Akten EG Bern pag. 178 -181, 380 f.). Zwar können die bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids abgeurteilten Straftaten, wie die SID zutreffend bemerkt (angefochtener Entscheid E. 4.4), mehrheitlich nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Die wiederholte Straffälligkeit macht aber deutlich, dass die Beschwerdeführerin beträchtliche Schwierigkeiten hat, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Sie hat dies mit dem schweren Betäubungsmitteldelikt im Jahr 2020 bestätigt.

5.3 Insgesamt ist mit der Vorinstanz aufgrund der erheblichen und fort­bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit, der Schulden und des problemati­schen Legalverhaltens von einem mit Blick auf die öffentlichen Finanzen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblichen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5).

6.

Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die der Beschwerdeführerin und ihren Familienange­hörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

6.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Integration der Beschwerdeführerin insgesamt misslungen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1). Die Beschwerdeführerin verfügt zwar unbestrittenermassen über gute Deutschkenntnisse (vgl. etwa Akten EG Bern pag. 50, 326; ferner BB 16). Sie ging während ihres Aufenthalts aber nie einer existenzsichern­den Erwerbstätigkeit nach und bezog Sozialhilfeleistungen in beträchtlicher Höhe (vorne E. 3.3.2 und E. 5.1). Zudem ist sie erheblich verschuldet und wurde wiederholt straffällig (vorne E. 5.2). Dass sie ausserhalb der Familie vertiefte soziale Kontakte zu hier ansässigen Personen pflegt, macht die Be­schwerdeführerin nicht geltend; Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den Akten.

6.2 Hinsichtlich der Rückkehr nach Tschechien sind folgende unbestrit­tenen Feststellungen der Vorinstanz von Belang: Dort ist die Beschwerde­führerin aufgewachsen, hat die Schulen besucht und eine Ausbildung als ... absolviert. In die Schweiz ist sie erst im Erwachsenenalter einge­reist. In ihrer Heimat leben heute noch ihre Adoptiveltern. Sie hat ihre Heimat wiederholt besucht (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.1 mit Aktenbele­gen). Die Rückkehr nach Tschechien kann ihr grundsätzlich zugemutet wer­den, auch wenn die Reintegration mit Blick auf die Umstände (kaum Arbeits­erfahrung, gesundheitliche Situation) mit Herausforderungen verbunden sein dürfte.

6.3 In familiärer Hinsicht ist zunächst auf die Beziehung zu den Söhnen D.________ und E.________ einzugehen.

6.3.1 Der heute 14-jährige D.________ (geb. ...2009) verfügt abgeleitet von sei­nem Vater über die Niederlassungsbewilligung (Akten SID 6A1 Beilage 1 zur Eingabe vom 31.8.2020; vorne Bst. A). Für D.________ besteht seit ... 2014 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizeri­schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; vgl. Akten EG Bern pag. 358). Die Beistandschaft erwies sich als notwendig, weil die Beschwerdeführerin mit ihren eigenen Problemen stark belastet und allein nicht in der Lage war, D.________ adäquat zu pflegen und zu erziehen. Die damals zuständige Berufsbei­ständin ging in ihrem Bericht vom 30. Juli 2020 von einer ausgesprochen belasteten familiären Situation aus. Es sei immer wieder zu massiven Eska­lationen mit Polizeieinsatz und anschliessenden Gefährdungsmeldungen ge­kommen, u.a. habe die Beschwerdeführerin in Anwesenheit von D.________ ge­waltvolle Konflikte mit ihren Partnern ausgetragen (vgl. Akten SID 6A1 Bei­lage 4 zur Eingabe vom 31.8.2020). Im Sommer 2015 wurde E.________ geboren, der Halbbruder von D.________. Daraufhin destabilisierte sich die Gesundheit der Beschwerdeführerin weiter, worauf diese mit E.________ in eine Suchtinstitution ein­trat. D.________ zog zu seinem Vater. Mit Scheidungsurteil wurde D.________ unter der gemeinsamen Sorge beider Eltern belassen, hingegen unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt (Akten EG Bern pag. 207). Die Besuchskontakte zwischen D.________ und der Mutter wurden in der Folge stets durch eine Famili­enbegleiterin koordiniert und begleitet. Laut deren Bericht aus dem Jahr 2020 hat die Beschwerdeführerin die zwischen 2018 und Mitte 2020 geplan­ten Besuchstermine trotz Erinnerungstelefonaten nur unregelmässig einge­halten. Der Beschwerdeführerin sei es schwergefallen, Regeln einzuhalten und konstant auf kindliche Bedürfnisse einzugehen (vgl. Akten SID 6A1 Bei­lage 4 zur Eingabe vom 31.8.2020). Laut dem Bericht des heute zuständigen Beistands vom 19. April 2023 fanden zwischen August 2020 und Februar 2022 aufgrund von Haft, Wegzug und Geburt von F.________ sowie der Heirat der Beschwerdeführerin weiterhin keine konstanten Kontakte zwischen D.________ und seiner Mutter statt (vgl. BB 10, auch zum Folgenden). Im Januar 2022 wurde erneut eine Familienbegleitung eingesetzt. In der Folge sahen sich die Beschwerdeführerin und D.________ einmal monatlich; die Beschwerde­führerin habe sich verbindlich gezeigt und die Besuche wahrgenommen. Im Herbst 2022 kam es zu einer Öffnung des Besuchsrechts und D.________ über­nachtete auch bei seiner Mutter. Aus im Bericht nicht genannten Gründen wurde D.________ dann fremdplatziert (d.h. er lebt nicht mehr bei seinem Vater) und Anfang 2023 nach einer längeren Entweichung in einer geschlossenen Institution untergebracht. Die Kontakte konnten deshalb nicht im bisherigen Rahmen weitergeführt werden. Der Beistand hält jedoch fest, dass sich die Beschwerdeführerin engagiere und an den Terminen im Jugendheim, auf dem AEK und bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) prä­sent sei.

6.3.2 Der heute 8-jährige E.________ (geb. ...2015) ist Schweizer Bürger (Akten SID 6A1 Beilage zur Eingabe vom 9.9.2020). Die Beschwerdeführerin hielt sich nach dessen Geburt mit ihm in einer Mutter-Kind-Therapiegemeinschaft auf. Wegen starken Konsums war sie dort jedoch nicht mehr tragbar, worauf E.________ im ... in ... platziert wurde (Akten EG Bern pag. 371). Für E.________ besteht ebenfalls eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Akten EG Bern pag. 369 ff.). Seit Ende 2017 wohnt E.________ bei seinem Vater in I.________ (vgl. Akten EG Bern pag. 374 ff.). Wie bei D.________ wurden die Besuchskontakte zwischen E.________ und seiner Mutter zunächst aus­nahmslos durch die Familienbegleitung koordiniert und begleitet. Im Jahr 2020 hatte die Beschwerdeführerin etwa alle drei Monate persönlichen Kon­takt mit ihm; unbegleitete Besuche wurden ihr nicht gestattet (vgl. Akten SID 6A1 Beilagen 4 und 5 zur Beschwerde und Beilage 5 zur Eingabe vom 31.8.2020). Inzwischen sieht die Beschwerdeführerin E.________ regelmässig und unbegleitet; sie trifft ihn seit März 2023 zweimal pro Monat, einmal allein und einmal zusammen mit F.________ (vgl. BB 11).

6.3.3 Diese Feststellungen sind wie folgt zu würdigen: Die familiäre Bezie­hung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem Kind kann trotz des Sorgerechts unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK grundsätzlich auch vom Ausland her gepflegt werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3; BGer 2C_8/2023 vom 3.5.2023 E. 3.3). Ein Recht auf Aufenthalt des nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteils, der schon bisher über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, kann sich hingegen ergeben, wenn eine (1) in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern‑Kind‑Beziehung besteht und (3) diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszurei­sen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, sofern (4) die ausreisepflichtige Person sich in der Schweiz bisher weitgehend «ta­dellos» verhalten hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.2, 142 II 35 E 6.2, 139 I 315 E. 2.2 und 2.5; BGer 2C_800/2018 vom 12.2.2020 E. 3.2; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 7.3.1). Wie dargelegt, steht die Beschwerdeführerin – anders als noch im vorinstanzlichen Verfah­ren – in mehr oder weniger regelmässigem Kontakt mit den beiden Söhnen. Dagegen ist unbestritten, dass diese Kontakte weit unter einem Besuchs­recht im üblichen Umfang liegen und die Beschwerdeführerin keinen wirt­schaftlichen Beitrag an den Unterhalt von D.________ und E.________ leistet. Aufgrund der langjährigen, erheblichen und mitverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit so­wie ihrer Straffälligkeit kann der Beschwerdeführerin auch kein tadelloses Verhalten attestiert werden. Das Verwaltungsgericht teilt daher die Einschät­zung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien nicht erfüllt, welche ihr gestützt auf die Beziehung zu den Söhnen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu vermitteln vermöchten. Mit der Vorinstanz ist davon auszu­gehen, dass im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tsche­chien die Beziehungen zu D.________ und E.________ in einem gewissen Rahmen mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche weiter ge­pflegt werden können (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.6).

6.4 Zur Diskussion steht weiter die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter F.________.

6.4.1 Die heute 3-jährige F.________ lebt seit Geburt (...2020) im Rahmen einer freiwilligen Platzierung in der Institution ... in .... Die Beschwerdeführerin trat am Ende der Schwangerschaft in die Insti­tution ein, weil sie bis Ende September 2020 in Zürich inhaftiert und an­schliessend ohne Obdach war (vgl. BB 3). Am 9. Dezember 2020 errichtete die KESB Bern für F.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB unter anderem mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin zu unterstützen, die Betreuungssituation von F.________ zu begleiten und wenn nötig eine An­schlusslösung zu organisieren (vgl. Stellungnahme EG Bern vom 8.3.2021 [act. 5] und Familienrechtliches Gutachten vom 1.5.2021 [BB 16 S. 7]). Die Beschwerdeführerin hielt sich bis Ende Februar 2022 zusammen mit ihrer Tochter auf der dortigen Mutter-Kind-Abteilung auf, zog dann zu ihrem Ehe­mann nach .... F.________ blieb in der Institution und wechselte in eine Wohngruppe. In Absprache mit der KESB und der Institution betreut die Be­schwerdeführerin ihre Tochter weiterhin stunden- bzw. tageweise. Im Verlauf des Jahres 2022 konnten die Besuche zusätzlich auf die Zeit von Freitag­nachmittag bis Sonntagabend ausgedehnt werden, da die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin verbindlich war (vgl. BB 7 und 8). Seit März 2023 verbüsst die Beschwerdeführerin den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft in einer Aussenwohngruppe der Jus­tizvollzugsanstalt ...; das Strafende fällt auf den 17. Dezember 2023 (act. 18A; vorne E. 5.1). Seither verbringt F.________ wieder alle Nächte in der Institution (BB 7). Die Beschwerdeführerin nimmt laut Vollzugsvereinba­rung und Wochenplan an drei Wochentagen an einem Arbeitsprogramm der Stiftung … teil und verbringt an den zwei weiteren Wochentagen die Vormittage bis gegen 14:00 oder 15:00 im ... mit ihrer Toch­ter (vgl. act. 19A). Gemäss der am 21. März 2023 vor der Schlichtungs­behörde ... getroffenen Unterhaltsvereinbarung zwi­schen F.________ (vertreten durch den Berufsbeistand) und den Eltern wird sich die Fremdplatzierung von F.________ im Jahr 2024 nicht umgehend ändern. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, ab 1. Juni 2024 monatlich Fr. 400.-- an den Unterhalt ihrer Tochter zu bezahlen. Zum Kindsvater H.________ wurde festgestellt, dass er aktuell und in absehbarer Zukunft nicht im Stande ist, ein für die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen relevantes Einkommen zu erzielen (vgl. BB 15).

6.4.2 Der Vater von F.________ ist der Zwillingsbruder des Ehemanns der Be­schwerdeführerin (vorne Bst. C). H.________ wurde ebenfalls des Betäu­bungsmittelhandels beschuldigt, der für die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten führte (vorne Bst. C); die beiden handelten gemeinschaftlich (vgl. act. 8A [Anklage] und 8B S. 39 ff. [Strafurteil vom 20.9.2021]). Zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung war die Beschwerdeführe­rin schwanger mit F.________ (vgl. act. 8B S. 23 f.). Zu welcher Strafe H.________ verurteilt wurde, ist nicht aktenkundig (gegen ihn wurde ein separates Verfahren geführt; act. 8A S. 2). Er hat gegen das Strafurteil Berufung ein­gelegt, muss nach Einschätzung des Bezirksgerichts Zürich aber gleichwohl mit einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechnen (act. 8B S. 52; vgl. auch E. 6.4.1 am Schluss). Das am 11. Mai 2021 erstellte familienrecht­liche Gutachten hält zum Kindsvater Folgendes fest: Bei ihm besteht eine langjährige Suchtmittelproblematik. Er konsumiert bereits seit dem Jugend­alter Drogen und ist aufgrund von Einbruchdiebstählen und Drogendelikten wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt worden (vgl. BB 16 S. 14 f.). Er hat noch nie über längere Zeit ein geregeltes Leben geführt (vgl. BB 16 S. 28). Als das familienrechtliche Gutachten erstellt wurde, war der Kindsvater in­haftiert (vgl. BB 16 S. 13, 16). Die Beschwerdeführerin hat ihn zusammen mit F.________ im Gefängnis besucht (vgl. BB 16 S. 13 und 17). Im Herbst 2022 habe H.________ – so die Beiständin von F.________ – den Wunsch geäussert, seine Tochter regelmässig zu sehen. Den ersten vereinbarten Termin habe er jedoch nicht eingehalten und er sei seither nicht wieder mit diesem Anlie­gen an die Beiständin gelangt (vgl. BB 7); seit Sommer dieses Jahres scheint sein Desinteresse am Kontakt zu F.________ festzustehen und möchte er offen­bar die Vaterschaft anfechten (Protokoll der Standortsitzung im ... vom 19.7.2023 [act. 23A1]). Weil auszuschliessen ist, dass er ak­tuell und in absehbarer Zukunft im Stande ist, ein Einkommen zu erzielen, wurde H.________ bis auf Weiteres nicht zu Unterhaltszahlungen an seine Tochter verpflichtet (E. 6.4.1 hiervor). Hinsichtlich des Stiefvaters G.________ ist unklar, ob die Ehe mit der Beschwerdeführerin wieder gelebt wird (vgl. vorne E. 3.2). In Absprache mit der Institution ... darf der Stiefvater F.________ allein besuchen, wenn die Beschwerdeführerin krank oder verhindert ist (act. 23A S. 2).

6.4.3 Die Rechtsprechung zum sog. umgekehrten Familiennachzug betrifft üblicherweise den Fall, in dem das Kind mit dem anderen Elternteil zusam­menlebt. Anders liegen die Dinge, wenn das Kind fremdplatziert werden muss und weder mit dem einen noch dem anderen Elternteil zusammenlebt. So können Eltern von fremdplatzierten Kindern ihre Beziehung zu diesen nicht frei gestalten, sondern hängt die Kontaktregelung vom Willen der Kin­desschutzbehörde ab. Auch ist die Fremdplatzierung als Massnahme vo­rübergehender Natur gedacht. Sie muss aufgehoben werden, sobald es die Umstände zulassen. Staatliche Massnahmen, welche eine Wiederzusam­menführung der Eltern und des betroffenen Kindes vereiteln oder ein Fami­lienleben völlig ausschliessen, sollten nur in besonderen Ausnahmesituatio­nen getroffen werden. Besondere Zurückhaltung ist angezeigt, wenn eine Wiedervereinigung nur mit jenem Elternteil in Frage kommt, dessen Aufent­haltsberechtigung strittig ist. Die Anforderungen an das tadellose Verhalten sind diesfalls deutlich herabgesetzt. Nur ein relativ schwerer Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit vermag gegenüber dem Anspruch des (Schweizer) Kindes zu überwiegen, mit einem seiner Eltern in der Schweiz zusammengeführt zu werden. Je schwerer die begangene Rechts­gutsverletzung wiegt, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der Ausländerin oder des Ausländers selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können. Liegt kein entsprechendes Fehlverhalten vor, ist dem leiblichen Elternteil für die Dauer der Fremdplatzierung grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zuzuerkennen. Dies jedenfalls sofern (1) noch Aussicht auf eine Rückübertragung der elterlichen Obhut besteht, die Fremdplatzierung also nicht endgültig ist, und (2) der betreffende Elternteil nicht in rechtsmiss­bräuchlicher Weise zwecks Verlängerung seines Anwesenheitsrechts auf die Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme hinwirkt (zum Ganzen BGer 2C_726/2021 vom 8.6.2022 E. 4.7.2, 2C_707/2021 vom 2.2.2022 E. 5.2 und 5.5 f., je mit weiteren Hinweisen; VGE 2020/362 vom 26.9.2022 E. 4.3.2; vgl. auch BGer 2C_800/2018 vom 12.2.2020 E. 5 [betrifft VGE 2018/19 vom 14.8.2018] und VGE 2021/79 vom 15.11.2021 E. 2.2).

6.4.4 H.________ hat F.________ anerkannt (BB 9). Die Beschwerdeführerin hat das alleinige Sorgerecht; das familienrechtliche Gutachten empfahl, die elterliche Sorge auch nach der Vaterschaftsanerkennung bis auf Weiteres bei der Kindsmutter zu belassen, da der Kindsvater mangels Kontakten gar keine Entscheidungsgrundlagen in Belangen von F.________ hat (BB 16 S. 38). Die KESB Bern hat für F.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 errichtet (vorne E. 6.4.1) und darüber hinaus keine weiteren Kindesschutz­massnahmen angeordnet. Sie hat, worauf die EG Bern zu Recht hinweist (act. 5 S. 2 f.), insbesondere davon abgesehen, der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über F.________ im Sinn von Art. 310 ZGB zu ent­ziehen. Dies korrespondiert mit dem Grundsatz der Subsidiarität des zivil­rechtlichen Kindesschutzes: Er greift nur, wenn die Eltern nicht von sich aus Abhilfe schaffen oder wenn sie dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Auch sollen zuerst die Möglichkeiten des freiwilligen Kindesschutzes ausgeschöpft werden, bevor zivilrechtliche Massnahmen angeordnet wer­den (Christoph Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1056). Haben die Eltern selbst bereits eine Pflegelösung getroffen, ist ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nur zu entziehen, wenn dies mit Blick auf die künftige Entwicklung als erfor­derlich erscheint, um unkontrollierte autonome Rücknahme zu verhindern (Peter Breitschmid, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 310 N. 3; vgl. auch Yvo Biderbost, in Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N. 16). Aus der «freiwilligen» Platzierung kann folglich entgegen der EG Bern nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin könne ihre Tochter jederzeit wieder zu sich in Obhut nehmen und mit ihr ausreisen (vgl. act. 5 S. 2 oben). Ob die KESB die Beschwerdeführerin gewähren lassen würde, ist nämlich fraglich: Ge­mäss dem von der KESB in Auftrag gegebenen familienrechtlichen Gutach­ten ist die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen För­derfähigkeit, Vorbildfähigkeit, Alltagsmanagement, Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit sowie Bindungstoleranz mittelgradig eingeschränkt. Im Gut­achten wird eine Vollzeit- oder Hauptbetreuung durch die Beschwerdeführe­rin als dem Kindeswohl abträglich erachtet (BB 16 S. 33 ff.). Gemäss Ein­schätzung der Gutachter sei die Beschwerdeführerin derzeit ungenügend in der Lage, mögliche Kindeswohlgefährdungen zu erkennen bzw. auf solche adäquat zu reagieren (BB 16 S. 35). Dazu kommt, dass Mutter und Tochter ausserhalb einer Institution noch nie für längere Zeit zusammengewohnt ha­ben. Bis zum Antritt der Halbgefangenschaft nahm die Beschwerdeführerin ihre Tochter lediglich für einzelne Tage oder ein Wochenende zu sich; seit März 2023 verbringt F.________ auch alle Nächte wieder in der Institution (vorne E. 6.4.1). Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin erwies sich in der Vergangenheit als höchst prekär. Die Beschwerdeführerin war zeitweise ohne festen Wohnsitz und trotz verschiedenen Unterstützungsmassnahmen (Sozialdienst, Beistandschaft, Familienbegleitung, Begleitetes Wohnen) ih­ren beiden Söhnen E.________ und D.________ während Jahren keine verlässliche Be­zugsperson (vgl. vorne E. 5.1 und 6.3.1 f.; vgl. auch BB 16 S. 27). Ob die Beschwerdeführerin ihre Suchtproblematik erfolgreich überwunden hat, ist unklar (vgl. auch act. 8B S. 42 und BB 16 S. 12, 27 f.). Die Beschwerdefüh­rerin wurde bei der Geburt von F.________ positiv auf Amphetamine getestet. Während des Aufenthalts auf der Mutter-Kind-Abteilung im ... bestanden laut der zuständigen Gruppenleiterin keine Hinweise auf Substanz- oder Alkoholkonsum. Im Fall einer Rückkehr nach Tschechien stünde die Beschwerdeführerin auch ohne Kind vor nicht unerheblichen Her­ausforderungen (vorne E. 6.2). Ob sie in einer solch fragilen Situation in der Lage wäre, konstant die Hauptbetreuung für ein Kleinkind zu übernehmen und verlässlich für dessen Wohl zu sorgen, liegt mit Blick auf ihre Biografie nicht auf der Hand. Unter diesen Umständen wäre nach derzeitigem Stand eine Ausreise von F.________ mit ihrer Mutter mit den Kindesinteressen kaum zu vereinbaren.

6.4.5 Für einen Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz spricht demgegenüber Folgendes: Sie ist die einzige elterliche Bezugsperson von F.________. Zum Kindsvater, der zeitweise inhaftiert war und offenbar mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen muss, besteht derzeit kein Kontakt. Als hauptbetreuender Elternteil kommt er zumindest mittelfristig nicht in Frage. Vergleichbares gilt für den Ehemann der Beschwerdeführerin. Als Stiefvater ist er nicht sorgeberechtigt und es besteht kein Besuchsrecht im zivilrechtli­chen Sinn (vgl. vorne E. 6.4.2). Anders als ihre Halbgeschwister D.________ und E.________ kann F.________ folglich nicht auf eine tragfähige Beziehung zum anderen Elternteil zurückgreifen. Die Beschwerdeführerin stellt für F.________ die pri­märe Bezugsperson dar. Zwischen Mutter und Tochter konnte sich eine trag­fähige emotionale Beziehung entwickeln, die räumlich und zeitlich Bestand hat. Das familienrechtliche Gutachten beschreibt die Beziehung zwischen den beiden von viel Liebe, Zuwendung und körperlicher Nähe geprägt. Diese Beziehung stelle – so das Gutachten – derzeit den grössten Schutzfaktor im Leben von F.________ dar (vgl. BB 16 S. 25 f., 38 f.). Das Gutachten empfiehlt, die Beziehung durch häufige und kontinuierliche Kontakte weiter zu stärken (BB 16 S. 33 f.). Die Gutachter sehen weiter das Potenzial, dass sich die Beschwerdeführerin in erzieherischer Hinsicht positiv verändert und mittel- bis langfristig die erzieherische Hauptverantwortung für F.________ übernehmen kann (BB 16 S. 33). Gemäss den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein­geholten Unterlagen bemüht sich die Beschwerdeführerin um die Tochter. Sie hält – anders als früher – Termine ein und wird als zuverlässig und ko­operativ beschrieben (vgl. BB 6 und 7). Die enge und liebevolle Beziehung zwischen Mutter und Tochter konnte nach Antritt der Halbgefangenschaft aufrechterhalten werden. An der Standortsitzung vom 19. Juli 2023 mit der Beiständin, einer Betreuerin von F.________ und der sozialpädagogischen Lei­terin der Wohngruppe äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie sich seit dem Eintritt in ... persönlich weiterentwickelt habe und dank der klaren Tagesstruktur Termine und organisatorische Dinge bes­ser planen und einhalten könne. Die Beiständin von F.________ bestätigte, dass die Beschwerdeführerin die Situation sehr gut gemeistert und sich an die Auflagen und Regeln gehalten habe. Da die Beschwerdeführerin die verein­barten Besuchszeiten gut einhält, ist eine Ausweitung der Besuchszeiten ge­plant (angedacht sind Mittwoch und Samstag). Die Beschwerdeführerin möchte ihre Tochter nach Beendigung des Strafvollzugs wieder zu sich neh­men. Dieser Übergang soll gemäss den anwesenden Fachpersonen schritt­weise und mit Familienbegleitung gestaltet werden (vgl. act. 23A1 S. 2). So­mit ist denkbar, dass die elterliche Obhut wieder auf die Beschwerdeführerin übertragen werden kann. Eine Ausreise gemeinsam mit F.________ fällt weiter­hin ausser Betracht (vorne E. 6.4.4).

6.5 Bei dieser Sachlage hat das Interesse von F.________ am Verbleib der Mutter in der Schweiz ein sehr hohes Gewicht. Von Belang ist auch das In­teresse der Beschwerdeführerin, ihre Beziehung zu F.________ weiterhin zu pflegen und die Kontakte zu den weiteren Familienmitgliedern aufrechtzuer­halten; der Privatlebensschutz verleiht ihrem Bleibeinteresse angesichts der misslungenen Integration indes kein zusätzliches Gewicht.

7.

7.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes­sen ergibt Folgendes:

Die Beschwerdeführerin hat seit 2012 mit einem Gesamtbetrag von über Fr. 300ʹ000.-- erheblich Sozialhilfe bezogen (vorne E. 3.3.2). Hinzu kommen Schulden mit offenen Verlustscheinen in beträchtlicher Höhe sowie wieder­holte Delinquenz. Die Verwarnung im Jahr 2017 (vorne E. 5.1) hat offenkun­dig keine Wirkung gezeigt. Trotz grundsätzlicher Arbeitsfähigkeit ging die Be­schwerdeführerin nie einer Erwerbstätigkeit nach. Eine Loslösung von der Sozialhilfe erscheint derzeit wenig wahrscheinlich (vorne E. 5.1). Insoweit und mit Blick auf die weiteren negativen Faktoren (Verschuldung und Delin­quenz; E. 5.2) besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfer­nungsmassnahme (E. 5.3). Allerdings fallen hier die Interessen der heute 3-jährigen Tochter der Beschwerdeführerin wesentlich ins Gewicht. Das Kin­desinteresse ist zurzeit höher zu bewerten als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. F.________ lebt seit Geburt in einer Institution, anfänglich zusammen mit ihrer Mutter; seit Anfang des Jahres 2022 ist sie dort freiwillig platziert. Die Beschwerdeführerin besucht ihre Tochter regelmässig, seit März 2023 (Halbgefangenschaft) verbringt sie an zwei Wochentagen 6-7 Stunden mit ihr. Zwischen den beiden besteht eine enge und tragfähige Beziehung. Der Kindsvater hat dagegen keinen Kontakt zu seiner Tochter (vgl. vorne E. 6.4.2 und 6.4.5). Die Beschwerdeführerin ist derzeit die einzige verlässliche elter­liche Bezugsperson von F.________. Es ist denkbar, dass sie ihre Tochter wieder zu sich nehmen kann (vgl. vorne E. 6.4.5). Eine gemeinsame Ausreise von Mutter und Tochter nach Tschechien ist gegenwärtig keine Option (vorne E. 6.4.4). Würde der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert, würde ihr und der Tochter faktisch die Chance auf die Weiterführung der Beziehung und eine spätere Zusammenführung genom­men. Das Erfordernis des weitgehend tadellosen Verhaltens muss in dieser Konstellation stark relativiert werden. Die Entfernungsmassnahme käme zur Unzeit.

7.2 Die Beschwerde ist demnach insofern begründet, als die Nichtverlän­gerung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin unverhältnismässig ist auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwiesen hat.

Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Dies erscheint hier angezeigt: Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist das Kindesinteresse von F.________ ausschlag­gebend. Sollten sich in dieser Hinsicht wesentliche Änderungen ergeben, ist eine Überprüfung der ausländerrechtlichen Situation nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist zudem angehalten, die ihr geleisteten Hilfestel­lungen und Auflagen (insb. Therapie) verantwortungsvoll zu nutzen, sich nach Beendigung des Strafvollzugs mit allen Kräften um beruflich-wirtschaft­liche Integration zu bemühen und sich nicht weiter zu verschulden. Sollte die Beschwerdeführerin sich nicht signifikant und nachhaltig zum Positiven ent­wickeln können oder inskünftig erneut namentlich deliktisch zu schweren Klagen Anlass geben, könnte sie nicht mit einer weiteren Chance rechnen. Eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme (oder eine Landesverwei­sung) wäre diesfalls nicht ausgeschlossen.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit in der Hauptsache (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung) als begründet und ist unter Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids teilweise gutzu­heissen. Die Akten sind der EG Bern (EMF) zu übermitteln, damit diese der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin förmlich im Sinn der Erwägungen (E. 7.2) zu verwarnen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wie folgt zu verlegen:

9.1.1 In der Hauptsache obsiegt die Beschwerdeführerin. Soweit sie zu ver­warnen ist, gilt sie als unterliegend (Unterliegerprinzip gemäss Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; z.B. VGE 2019/296 vom 29.3.2022 E. 3.1; s. auch BGer 2C_816/2020 vom 18.5.2021 E. 3.4.1 f.).

9.1.2 Es rechtfertigt sich praxisgemäss, von einem Obsiegen zu drei Vier­teln auszugehen (zuletzt VGE 2020/216 vom 23.12.2022 E. 11.1). In diesem Umfang sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten zu er­heben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat die Beschwerdeführerin An­spruch auf (vollen) Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; BVR 2002 S. 526 E. 5b). Die mit Zwischenverfügung bewil­ligte unentgeltliche Rechtspflege (act. 19; vorne Bst. C) wird insoweit gegen­standslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Das Honorar gemäss Kostennote vom 14. November 2023 (act. 23A2) erscheint im Licht der massgebenden Krite­rien von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 KAG sowie Art. 11 Abs. 1 PKV als hoch, aber gerade noch angemessen. Der tarifmässige Par­teikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 6ʹ500.--, zuzüglich Fr. 259.20 Aus­lagen und Fr. 520.45 MWSt (7,7 % von Fr. 6ʹ759.20), insgesamt Fr. 7ʹ279.65, festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern der Beschwerdefüh­rerin drei Viertel, ausmachend Fr. 5ʹ459.75, zu ersetzen.

9.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt (zu einem Viertel), hat sie die Verfahrenskosten und ihre Parteikosten grundsätzlich selbst zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Ihr wurde jedoch die unentgeltliche Rechts­pflege gewährt (act. 19; vorne Bst. C). Die der Beschwerdeführerin zu einem Viertel aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach vorläufig vom Kan­ton Bern zu tragen. Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 26 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 5ʹ200.-- (26 Std. x Fr. 200.--), zuzüg­lich Fr. 259.20 Auslagen und Fr. 420.40 MWSt (7,7 % von Fr 5ʹ459.20), ins­gesamt Fr. 5ʹ879.60, festzusetzen. Die Entschädigung ist dem Rechtsvertre­ter zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1ʹ469.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu vergüten. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu ent­schädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

9.2 Zu prüfen bleibt, wie die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerde­verfahrens zu verlegen sind:

9.2.1 Die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten sind im All­gemeinen nach dem Prozessergebnis vor dem Verwaltungsgericht zu verle­gen. Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung im Fall des Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten dann nicht von einem Obsiegen auszugehen, wenn der angefoch­tene Beschwerdeentscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 mit präzisierter Begründung; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7 und 35).

9.2.2 Zur (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde führt einzig das Inte­resse der jüngsten fremdplatzierten Tochter an der Beibehaltung des engen persönlichen Kontakts zu ihrer Mutter, welche ihre einzige elterliche Bezugs­person ist. Die Beschwerdeführerin informierte die Vorinstanz allerdings we­der über ihre Schwangerschaft noch über die Geburt ihrer Tochter im Okto­ber 2020. Dazu wäre sie aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 90 Bst. a und b AIG) verpflichtet gewesen. Für die Verlegung der Kosten im vorinstanzli­chen Beschwerdeverfahren ist vor diesem Hintergrund nicht vom (teilweisen) Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, weil der angefochtene Ent­scheid nach den seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 3-6 des angefochtenen Ent­scheids) bleibt daher nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) unverändert.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 und 2 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. Januar 2021 werden aufgehoben. Die Akten gehen an die Einwohnergemeinde Bern, Einwoh­nerdienste, Migration und Fremdenpolizei, zur Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung an die Beschwerdeführerin. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wird förmlich im Sinn der Erwägungen verwarnt.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel, ausmachend Fr. 750.--, auferlegt. Die restlichen Verfah­renskosten werden nicht erhoben. Die der Beschwerdeführerin auferleg­ten Verfahrenskosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.

a) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festge­setzt auf Fr. 7ʹ279.65 (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, aus­machend Fr. 5ʹ459.75 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

b) Im Umfang von einem Viertel wird Rechtsanwalt ..., Bern, für dieses Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1ʹ469.90 (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.

Die Kostenverlegung gemäss Ziff. 3-6 des Entscheids der Sicherheits­direktion des Kantons Bern vom 8. Januar 2021 bleibt unverändert.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei

- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst

- Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern

- Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern

- Sozialdirektion der Stadt I.________

- Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 08

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 126 AIGart. 126 LEIart. 126 LStrI

BVR 2020 443

BVR 2023 255

Art. 61 AIGart. 61 LEIart. 61 LStrI

Art. 59 VZAEart. 59 OASAart. 59 OASA

2C_896/2020

Art. 42 AIGart. 42 LEIart. 42 LStrI

2C_432/2016

Art. 42 AIGart. 42 LEIart. 42 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 51 AIGart. 51 LEIart. 51 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

BGE 149 II 1ATF 149 II 1DTF 149 II 1

2C_828/2022

VGE 2020/373

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

2C_984/2018

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

2C_813/2019

2C_263/2016

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 42 AIGart. 42 LEIart. 42 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 149 I 207ATF 149 I 207DTF 149 I 207

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BVR 2015 391

Art. 11 BVart. 11 Cst.art. 11 Cost.

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BGE 135 I 153ATF 135 I 153DTF 135 I 153

BVR 2013 543

VGE 2021/46

2C_113/2023

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BVR 2013 543

2C_43/2022

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

2C_8/2023

BGE 144 I 91ATF 144 I 91DTF 144 I 91

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BGE 142 II 35ATF 142 II 35DTF 142 II 35

BGE 139 I 315ATF 139 I 315DTF 139 I 315

2C_800/2018

VGE 2020/331

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

2C_726/2021

2C_707/2021

VGE 2020/362

2C_800/2018

VGE 2018/19

VGE 2021/79

Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

VGE 2019/296

2C_816/2020

VGE 2020/216

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

BVR 2002 526

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

BVR 2008 193

VGE 2015/349

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG