Lexipedia

Entscheid

100 2021 320

Refus d'allouer une indemnité pour atteinte à l'intégrité

6. November 2022Deutsch18 min

A.________ und B.________ sind Gesamteigentümer und ‑eigentümerin der Parzelle Burgdorf Gbbl. Nr. 1________ in der Wohnzone 2 (W2). Ihr Wohnhaus ist als schützenswert und als «K-Objekt» im Bauinventar eingetragen. Mit Bau­gesuch vom 16. November 2020 beantragten A.________ und B.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Burgdorf die Bewilligung für den Neubau eines Autounterstands mit Photovoltaikanlage und stellten ein Ausnahmege­such für das Unterschreiten des Strassenabstands. Mit Entscheid vom 18. Mai 2021 verweigerte die EG Burgdorf dem Bauvorhaben die Baubewil­ligung (Bauabschlag).

Source be.ch

100.2021.320U

HAM/BIM/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 29. Dezember 2022

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Bickel

A.________ und B.________

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführende

gegen

Einwohnergemeinde Burgdorf

Baudirektion, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf

Beschwerdegegnerin

sowie

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern

betreffend Baubewilligung; Neubau eines Autounterstands (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 29. September 2021; BVD 110/2021/91)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2022, Nr. 100.2021.320U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ und B.________ sind Gesamteigentümer und ‑eigentümerin der Parzelle Burgdorf Gbbl. Nr. 1________ in der Wohnzone 2 (W2). Ihr Wohnhaus ist als schützenswert und als «K-Objekt» im Bauinventar eingetragen. Mit Bau­gesuch vom 16. November 2020 beantragten A.________ und B.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Burgdorf die Bewilligung für den Neubau eines Autounterstands mit Photovoltaikanlage und stellten ein Ausnahmege­such für das Unterschreiten des Strassenabstands. Mit Entscheid vom 18. Mai 2021 verweigerte die EG Burgdorf dem Bauvorhaben die Baubewil­ligung (Bauabschlag).

B.

Gegen diesen Entscheid reichten A.________ und B.________ am 29. Mai 2021 (Postaufgabe: 31.5.2021) eine Beschwerde bei der Bau- und Verkehrs­direktion des Kantons Bern (BVD) ein. Mit Entscheid vom 29. September 2021 wies die BVD die Beschwerde ab und bestätigte den Bauentscheid der EG Burgdorf.

C.

Dagegen haben A.________ und B.________ am 29. Oktober 2021 Verwal-tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der BVD vom 29. September 2021 sei aufzuheben und ihnen sei die Baubewilligung inklusive Auflagen gemäss Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege vom 14. Dezember 2020 zu erteilen.

Die EG Burgdorf beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 11. November 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit Rep­lik vom 15. Juli 2022 haben die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen festgehalten. Die EG Burgdorf und die BVD haben auf eine weitere Stellung­nahme verzichtet.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Bauherrschaft durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestim­mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden planen, im Vorgarten zwischen Wohn­haus und …strasse angrenzend an die bestehende Zufahrt einen Auto­unterstand zu bauen. Auf der Dachfläche soll eine Photovoltaikanlage instal­liert werden (Projektplan vom 24.9.2010 [richtig: 2020], Akten BVD 4A, Beilage zu pag. 1 ff.). Der Autounterstand ist mit einem Strassenabstand von 2 m geplant (Situationsplan vom 24.9.2020, Akten BVD 4A, Beilage zu pag. 1 ff.).

2.2

Die Vorinstanz hat die kommunale Beurteilung bestätigt, wonach der geplante Autounterstand im Grünbereich vor dem Haus keine gute Gesamt­wirkung erziele. Die Gemeinde hatte ausgeführt, dass das Quartier «Gsteig» ein stark durchgrüntes Quartier sei und die Gebäude durch grosszügige, be­grünte Gartenanlagen geprägt seien, welche eine klare Abgrenzung zwi­schen den Strassen und den Gebäuden bilden würden. Um den heutigen Charakter des Quartiers zu erhalten, sei die Freihaltung des Grünbereichs zwischen den Hauptgebäuden und den Strassen sehr wichtig; Parkierungs­anlagen (Parkplätze, Autounterstände und Garagen) müssten grundsätzlich hinter die strassenseitige Fassadenflucht des bestehenden Hauptgebäudes zurückversetzt werden (Entscheid vom 18. Mai 2021, Akten Gemeinde 4B pag. 49, angefochtener Entscheid E. 2).

3.

In der Sache ist streitig, ob das Bauvorhaben den Ortsbildschutzvorschriften entspricht.

3.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen Landschaf­ten sowie Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinn eines Beeinträchtigungsver­bots dar; eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört (BGE 115 Ia 370 E. 3; BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.1 mit Hin­weisen; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/4. Aufl. 2017, Art. 9-10 N. 13). Die Gemeinden sind befugt, eigene Ge­staltungsvorschriften zu erlassen, die – im Sinn von Spezialnormen – über die kantonalen Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschafts­schutzes hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 2 Bst c und f BauG; BVR 2009 S. 328 E. 5.2). Das Baureglement der EG Burgdorf vom 31. Oktober 2005 (BR, einsehbar unter: <www.burgdorf.ch>, Rubriken «Ver­waltung und Politik/Gesetze und Reglemente») enthält zur Baugestaltung folgende hier interessierende Bestimmungen:

Art. 21 Abs. 1 Baugestaltung

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Um­gebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dies betrifft insbesondere:

- die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Stadt- und Landschaftsbildes,

- (…)

- die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,

- (…).

Art. 22 Abs. 1 Aussenraumgestaltung

Öffentliche und private Aussenräume sind so zu gestalten, dass zusam­men mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht; dies betrifft insbesondere:

- die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Stadt- und Landschaftsbildes

- (…)

- den Vorgartenbereich, d.h. die Gestaltung von Hauseingängen, Vor­plätzen, Vorgärten und Einfriedungen,

- (…).

3.2

Kommunale Gestaltungsvorschriften, die wie Art. 21 Abs. 1 BR eine «gute Gesamtwirkung» verlangen, gehen in ihrem Regelungsgehalt und ih­rer Regelungsdichte über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus; ihnen kommt selbständige Bedeutung zu (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1; jüngst etwa VGE 2020/409 vom 15.2.2022 E. 4.2.2). Glei­ches gilt für Art. 22 Abs. 1 BR, welcher die Anforderungen an die Aussen­raumgestaltung näher regelt und insofern eine Konkretisierung der allgemei­nen Gestaltungsvorschrift von Art. 21 Abs. 1 BR darstellt (vgl. VGE 2018/101 vom 19.3.2019 E. 2.3). Gestützt auf die Vorschriften des allgemeinen Orts­bild- und Landschaftsschutzes können an die äussere Gestaltung von Bau­ten und Anlagen bestimmte Anforderungen gestellt werden; dagegen dürfen in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung aus Gründen der Ästhetik nicht wesentlich eingeschränkt werden (BGE 115 Ia 363 E. 3a; BVR 2006 S. 491 E. 6.3.3). Diese Grundsätze gelten auch in Anwendung eigenständiger kommunaler Gestaltungsvorschriften, die über Art. 9 Abs. 1 BauG hinauszugehen (BVR 2019 S. 51 [VGE 2017/351 vom 14.11.2018] nicht publ. E. 12.2, 2006 S. 491 E. 6.3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9‑10 N. 15).

3.3

Ob die rechtsanwendende Behörde unbestimmte Rechtsbegriffe («gute Gesamtwirkung», «prägende Elemente und Merkmale des Strassen‑, Stadt- und Landschaftsbildes») richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage, welche das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft. Das Verwal­tungsgericht räumt den kommunalen Behörden bei der Anwendung von kommunalen Gestaltungsvorschriften freilich einen gewissen Beurteilungs­spielraum ein, da der Gemeinde in diesem Bereich Autonomie zukommt (Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]; Art. 65 Abs. 1 und Art. 69 BauG; BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1). Die kantonalen Rechtsmittelbehörden haben sich der Prü­fung zu enthalten, ob eine andere Bedeutung der von der Gemeinde erlas­senen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre. Zu ent­scheiden ist nur, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier auch die Würdigung örtlicher Verhältnisse in Frage steht (BVR 2015 S. 263 E. 5.1, 2012 S. 20 E. 3.2, 2010 S. 113 E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9‑10 N. 5). Daran än­dert nichts, dass die «gute Gesamtwirkung» nach der Praxis des Verwal­tungsgerichts weder an geringen noch an besonders hohen architektoni­schen Qualitäten zu messen ist und bei durchschnittlichen örtlichen Gege­benheiten nur, aber immerhin bedeutet, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine Neuüberbauung an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.2 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a). Der Entscheid darüber, was das im Einzelfall bedeutet, bleibt grundsätzlich Sache der Gemeinde.

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass ein von jeglichen Bauten freier Vorgarten kein prägendes Merkmal des Quartiers «Gsteig» darstelle. Sie verweisen dazu auf die Abstellplätze am Höhenweg, die über­deckten Parkierungsanlagen am Sonnenweg, am Eigerweg 3, am Finken­weg 1 und 6 sowie an der Technikumstrasse 25 und auf den Neubau an der Jungfraustrasse 30a (Beschwerde Rz. 16 und 19; Beilage 6 zur Eingabe vom 15.7.2022, act. 8A). Die Gemeinde hält dem entgegen, das Quartier «Gsteig» sei mehrheitlich durch eine qualitätsvolle Bebauung geprägt, die sich vielerorts durch stattliche, sorgfältig realisierte Gebäude, nicht wenige Baudenkmäler, aber auch prägende Baufluchten, geringes Vorland an be­schatteten und ausgedehnte Vorgärten an sonnenzugewandten Längsseiten auszeichne. Die Bedenken bezüglich der Beeinträchtigung des Vorgarten­bereichs bestünden insbesondere bezüglich Kleinbauten, nicht unbedingt wegen ungedeckten Parkierungsanlagen (Beschwerdeantwort S. 3). Auch die BVD hat festgestellt, dass auf der überwiegenden Anzahl von Parzellen im Quartier entweder keine Bauten im Vorgartenbereich oder Nebenbauten hinter der Fassadenflucht der Hauptgebäude stehen würden. Die Beurtei­lung der ortskundigen Gemeinde zur Bebauungsstrukur bzw. zum Charakter des Quartiers sei daher nicht zu beanstanden. Dass es einzelne Bauten im Vorland gebe, zerstöre das Quartierbild, das immer noch stark durch grüne, oft unverbaute Vorgärten geprägt sei, nicht. Es sei nachvollziehbar und rechtlich haltbar, dass die Gemeinde die grünen Vorgartenbereiche bzw. ins­besondere deren Freihaltung bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung als sehr wichtig erachte (angefochtener Entscheid E. 2e).

4.2

Für das Verwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, von den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz und der ortskundigen Ge­meinde abzuweichen. Zwar trifft es zu, dass die grosszügigen Gärten im Quartier «Gsteig» nicht ausnahmslos unverbaut sind. Liegen sie auf der Sonnseite, sind sie aber mehrheitlich frei, zumindest von überdeckten Abstellplätzen oder Garagen. Auch die von den Beschwerdeführenden genann­ten Beispiele für überdeckte Parkierungsanlagen in Vorgärten (E. 4.1 hier­vor) befinden sich nicht in den grosszügigen sonnseitigen Grünbereichen, sondern nahe beim jeweiligen Wohnhaus auf dessen Schattenseite (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Basiskarte, einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>).

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Gemeinde lege ihre Ästhetikvorschriften so aus, dass im gesamten Quartier «Gsteig» zwi­schen einem Hauptgebäude und der Strasse keine Parkierungsanlagen be­willigt werden dürfen. Damit gehe ein faktisches Bauverbot für Nebenbauten im Vorgartenbereich ohne Einzelfallprüfung einher, was rechtlich nicht halt­bar sei. Hinzu komme, dass man mit einer solchen Auslegung der sehr all­gemein formulierten Ästhetiknorm nicht rechnen müsse, weshalb auch das Legalitätsprinzip verletzt sei (Beschwerde Rz. 14). Die Gemeinde hat dazu vor Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Gestaltungsvorschriften nicht nur regeln würden, wie etwas gebaut werden dürfe. Sie würden unter Umstän­den auch den Ort einschränken, wo etwas gebaut werden dürfe. So be­zeichne Art. 21 Abs. 1 BR auch den Standort und die Stellung der Bauten und Anlagen für die gute Gesamtwirkung als massgebend. Art. 22 BR gehe für die Aussenraumgestaltung über die allgemeine Baugestaltung der Ge­bäude hinaus. Private Aussenräume seien so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entstehe; dies be­treffe auch den Vorgartenbereich (Beschwerdeantwort S. 2). Art. 21 f. BR untersagten nicht grundsätzlich Kleinbauten im Vorgartenbereich. Die Ge­staltungsvorschriften verlangten aber eine Auseinandersetzung mit dem be­stehenden Quartier-, Strassen- und Ortsbild. Die charakteristischen und wertvollen Vorgärten gelte es hier im Vergleich zu allenfalls viel jüngeren Einfamilienhausquartieren mit kleinräumigen Grundstücken bei der ästheti­schen Beurteilung besonders zu berücksichtigen und zu schützen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch im Quartier «Gsteig» Kleinbauten im Vor­gartenbereich bewilligungsfähig seien, wenn eine andere Platzierung bei­spielsweise nicht verhältnismässig wäre. Hier sei aber viel Platz für Stand­orte hinter der Fassadenflucht vorhanden, welche die bestehende Umge­bungsgestaltung nicht beeinträchtigen würden (Beschwerdeantwort S. 3 f.). Die BVD hat es als rechtlich haltbar erachtet, dass die Gemeinde die grünen Vorgartenbereiche bzw. insbesondere deren Freihaltung bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung nach Art. 21 f. BR als sehr wichtig erachte und deshalb im betroffenen Quartier keine Nebenbauten im Vorgartenbereich zu­lassen wolle, sondern einen Standort hinter der Fassadenflucht der Haupt­gebäude verlange (angefochtener Entscheid E. 2e).

5.2

Die Gemeinde hat einlässlich dargelegt, dass und aus welchen Grün­den insbesondere die Vorgärten im Quartier «Gsteig» für das Ortsbild von grosser Bedeutung sind und mit Blick auf eine gute Gesamtwirkung mög­lichst von Bauten wie den hier strittigen Autounterstand freigehalten werden sollen. Sie hat auch klargestellt, dass kein generelles Bauverbot in den Vor­gärten gelte, sondern im Einzelfall eine Ausnahme denkbar wäre (Beschwer­deantwort S. 3 f.). Hier hat sie eine Ausnahmesituation verneint, weil ein Standort hinter der Fassadenflucht des Hauptgebäudes möglich wäre. Mit Blick auf die konkrete Situation ist sowohl das Verständnis der Ästhetiknor­men als auch deren Anwendung im Einzelfall rechtlich haltbar. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Gemeinde habe ihre Begründung im Verlaufe des Verfahrens geändert und damit ihre Begründungspflicht verletzt, ist nicht stichhaltig (Eingabe vom 15.2022, act. 8 S. 2). Auch ist entgegen den Be­schwerdeführenden keine wesentliche Einschränkung von Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung zu erkennen (vorne E. 3.2), zu­mal der Autounterstand an einem anderen Standort auf ihrem Grundstück realisiert werden könnte (Beschwerdeantwort S. 3). Ebenso wenig zu über­zeugen vermag das weitere Argument der Beschwerdeführenden, das für eine gute Gesamtwirkung sprechen soll (Beschwerde Rz. 20): Das leicht an­steigende Terrain führt zwar dazu, dass der Autounterstand weniger hoch in Erscheinung treten würde, als er tatsächlich wäre; dies ändert aber nichts daran, dass hier in einem grosszügigen durchgrünten Vorgartenbereich eine Kleinbaute erstellt würde, die trotz der Hecke aufgrund der offenen Zufahrt von der Strasse her einsehbar wäre (angefochtener Entscheid E. 2f).

5.3

Der BVD kann folglich keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie wie zuvor die Gemeinde zur Auffassung gelangt ist, das Bauvorha­ben erfülle die Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung nicht und verstosse gegen Art. 21 f. BR. Ob der Vorgarten im Sinn von Art. 16 Abs. 3 BauG wertvoll ist und damit Abstellplätze ohnehin ausgeschlossen sind, muss angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht weiter geprüft wer­den.

6.

Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass die Gemeinde die Gestal­tungsvorschriften nicht immer gleich auslege und anwende. Sie verweisen diesbezüglich auf den Neubau an der Jungfraustrasse 30a und die über­deckten Parkierungsanlagen am Finkenweg 1 und 6, am Sonnenweg und an der Technikumstrasse 25 (Beschwerde Rz. 19; Beilage 6 zur Eingabe vom 15.7.2022, act. 8A). Damit machen die Beschwerdeführenden eine Verlet­zung des Gleichbehandlungsgebots geltend. – Die Rüge ist unbegründet, denn das hier zu beurteilende Bauvorhaben ist nicht mit den erwähnten Bei­spielen vergleichbar (zum Anspruch auf Gleichbehandlung: BGE 136 I 345 E. 5; BVR 2018 S. 358 E. 3.2.4, 2008 S. 42 E. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 587): Bei der Baute an der Jungfraustrasse 30a handelt es sich um einen neuen Hauptbau auf einer se­paraten Parzelle und nicht um einen Autounterstand im Vorgarten eines Wohnhauses. Die Vorgärten am Finkenweg 1 und 6, am Sonnenweg und an der Technikumstrasse 25 unterscheiden sich bezüglich Ausrichtung und Grösse vom ausgedehnten Vorgarten auf der Parzelle der Beschwerdefüh­renden (vorne E. 4.2). Die überdeckten Parkierungsanlagen an den erwähnten Adressen stehen sodann nicht oder nur teilweise vor den Gebäuden (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Basiskarte, einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>; Stellungnahme der Gemeinde vom 2.12.2021, act. 5 S. 4); kommt hinzu, dass die ästhetische Beurteilung eines Bauvorha­bens vom genauen Standort im Einzelfall abhängt, so dass ähnliche Ge­bäude an einem anderen Standort durchaus anders eingeschätzt werden können (vgl. VGE 2016/242 vom 8.6.2017 E. 5.3). – Aufgrund der unter­schiedlichen Sachlage liegt keine rechtungleiche Behandlung der Beschwer­deführenden vor. Der Gemeinde kann auch kein Ermessensmissbrauch vor­geworfen werden. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. Indem die BVD den Neubau an der an der Jung­fraustrasse 30a als mit dem Bauvorhaben nicht vergleichbar bezeichnete, hat sie einen Widerspruch zur Auslegung der Ästhetikvorschriften durch die Gemeinde verneint. Der angefochtene Entscheid genügt damit entgegen den Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Begründungspflicht (Beschwerde Rz. 9; vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; BVR 2018 S. 310 E. 3.5, 2012 S. 109 E. 2.3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28).

7.

7.1

Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Voraus­setzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschrei­tung des Strassenabstands (Art. 81 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]) seien gegeben. Soweit sie behaupten, der Ausnahmebe­willigung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen, kann auf das be­reits Gesagte verwiesen werden (E. 4). Es erübrigt sich, die weiteren Vo­raussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zu prüfen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, setzt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG voraus, dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden (angefochtener Entscheid E. 4c). Da das Bauvorhaben gegen die Gestal­tungsvorschriften verstösst, beeinträchtigt es ein öffentliches Interesse. Das öffentliche Interesse am Ortsbildschutz ist hier stärker zu gewichten als das private Interesse an der Erstellung eines Autounterstandes am vorgesehe­nen Standort, zumal die Beschwerdeführenden bereits über Parkierungs­möglichkeiten verfügen und ein Autounterstand an einem anderen Standort auf ihrem Grundstück nicht ausgeschlossen ist (vorne E. 5.2).

Dispositiv

7.2 Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend machen, der vorgesehene Standort des Autounterstands sei aufgrund der optimalen Besonnung der Photovoltaikanlage gerechtfertigt, ist Folgendes festzuhalten: Von kommunalen Gestaltungsvorschriften können gemäss Art. 26a BauG Ausnahmen gewährt werden, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine (überwiegenden) öffentlichen Interessen beein­trächtigt werden (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 3a, 5a und 7 Bst. a). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt einen entsprechen­den Antrag der Bauherrschaft voraus. Es gibt keine Ausnahmeerteilung von Amtes wegen. Das Ausnahmegesuch ist grundsätzlich mit dem Baugesuch einzureichen und in jedem Fall zu begründen (BVR 2009 S. 87 E. 4.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 N. 6). Ausnahme­gesuche, die im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu beurteilen sind, sind zudem – auch wenn sie nachträglich im Baubeschwerdeverfahren ge­stellt werden – zu veröffentlichen (Art. 44 Abs. 1 und 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; BVR 2005 S. 156 E. 3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., N. 13). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf nachträgliche Ausnahmegesuche nicht eingetreten. Vorbehalten bleibt die Befugnis des Verwaltungsgerichts, das Ausnahmegesuch zur Beurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen oder das Beschwerdeverfahren durch Vergleich zu erledigen (Art. 44 Abs. 3 BewD). – Die Beschwerdeführenden haben weder ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26a BauG gestellt, noch die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung beantragt (Art. 44 Abs. 3 BewD; vgl. dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 13 sowie Art. 32-32d N. 13b). Ausserdem fehlt eine substanziierte Begründung, wa­rum ein Autounterstand am vorgesehenen Standort für die Nutzung der Son­nenenergie zwingend sei. Zudem legen die Beschwerdeführenden nicht dar, welche Auswirkungen andere Standorte (insbesondere hinter der Fassaden­flucht) auf die Stromproduktion hätten und ob bzw. welche Alternativen zur Nutzung der Sonnenenergie bestehen. Aus diesen Gründen fällt eine Rück­weisung an die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausser Betracht. An­dere Gründe, die eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich.

8.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Verfah­rens­ausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden unter Soli­dar­haft kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Einwohnergemeinde Burgdorf

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 29

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

BGE 115 Ia 370ATF 115 Ia 370DTF 115 Ia 370

BVR 2009 328

BVR 2006 145

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

Art. 69 BauGart. 69 LCart. 69 BauG

BVR 2009 328

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

BVR 2009 328

BVR 2006 491

VGE 2020/409

VGE 2018/101

BGE 115 Ia 363ATF 115 Ia 363DTF 115 Ia 363

BVR 2006 491

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

BVR 2019 51

VGE 2017/351

Art. 109 KVart. 109 ConstCart. 109 KV

Art. 65 BauGart. 65 LCart. 65 BauG

Art. 69 BauGart. 69 LCart. 69 BauG

BVR 2009 328

BVR 2006 491

BVR 2015 263

BVR 2012 20

BVR 2010 113

BVR 2009 328

BVR 2006 491

Art. 16 BauGart. 16 LCart. 16 BauG

BGE 136 I 345ATF 136 I 345DTF 136 I 345

BVR 2018 358

BVR 2008 42

VGE 2016/242

BGE 141 V 557ATF 141 V 557DTF 141 V 557

BVR 2018 310

BVR 2012 109

Art. 81 SGart. 81 LRart. 81 SG

Art. 81 SGart. 81 LRart. 81 SG

Art. 26a BauGart. 26a LCart. 26a BauG

BVR 2009 87

Art. 44 Baubewilligungsdekretart. 44 DPCart. 44 Baubewilligungsdekret

BVR 2005 156

Art. 26a BauGart. 26a LCart. 26a BauG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 106 VRPGart. 106 LPJAart. 106 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG