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Entscheid

100 2021 323

Verfügung vom 13. Juli 2022

1. Dezember 2022Deutsch11 min

Die A.________ AG ist Eigentümerin der Parzelle Neuenegg Gbbl. Nr. 1________ an der …strasse in B.________. Auf der Parzelle befindet sich ein Gewerbegebäude mit einer Wohnung. Am 14. August 2020 stellte die Ein­wohnergemeinde (EG) Neuenegg der A.________ AG für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 Wasser- und Abwassergebühren von ins­gesamt Fr. 9'398.20 (inkl. MWSt) in Rechnung. Die A.________ AG bestritt diesen Betrag. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 bestätigte die EG Neuenegg die Wasser- und Abwassergebühren und auferlegte der A.________ AG zusätzlich die Kosten von Fr. 243.40 für die Prüfung des Wasserzählers.

Source be.ch

100.2021.323U

STE/GEU/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 30. November 2022

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Geiser Keller

A.________ AG

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Neuenegg

handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 16, 3176 Neuenegg

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Wasser- und Abwassergebühren 2019/2020 (Entscheid des Regierungsstatt­halters des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 7. Oktober 2021; vbv 32/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2022, Nr. 100.2021.323U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Die A.________ AG ist Eigentümerin der Parzelle Neuenegg Gbbl. Nr. 1________ an der …strasse in B.________. Auf der Parzelle befindet sich ein Gewerbegebäude mit einer Wohnung. Am 14. August 2020 stellte die Ein­wohnergemeinde (EG) Neuenegg der A.________ AG für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 Wasser- und Abwassergebühren von ins­gesamt Fr. 9'398.20 (inkl. MWSt) in Rechnung. Die A.________ AG bestritt diesen Betrag. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 bestätigte die EG Neuenegg die Wasser- und Abwassergebühren und auferlegte der A.________ AG zusätzlich die Kosten von Fr. 243.40 für die Prüfung des Wasserzählers.

B.

Dagegen erhob die A.________ AG am 3. März 2021 Beschwerde beim Regie­rungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2021 hiess der Regierungsstatthalter Bern-Mittelland die Beschwerde betreffend die Kosten für die Prüfung des Wasserzählers gut und hob die Verfügung der EG Neuenegg insoweit auf (Dispositiv Ziff. 2). Im Übrigen wies er die Beschwerde ab, soweit er das Verfahren nicht als durch Rückzug erledigt abschrieb (Dispositiv Ziff. 1 und 3).

C.

Gegen diesen Entscheid hat die A.________ AG am 2. November 2021 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid vom 7. Oktober 2021 des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland sei aufzuheben und die Kosten seien der EG Neuenegg aufzuer­legen.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 beantragt die EG Neu­enegg, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verzichtet mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 auf eine Be­schwerdevernehmlassung und hält unter Hinweis auf die Erwägungen am Entscheid fest.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

Dispositiv

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge­halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist mit fol­gendem Vorbehalt einzutreten: Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. Be­schwerde S. 1) auch auf die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Abschrei­bung des Verfahrens beziehen sollte (vorne Bst. C und B) wäre auf die Be­schwerde mangels Beschwer bzw. Begründung nicht einzutreten. Streitge­genstand des Verfahrens bildet demnach nur die Frage, ob der Re­gierungsstatthalter Bern-Mittelland es zu Recht abgelehnt hat, die Rechnung für die Wasser- und Abwassergebühren vom 14. August 2020 (in act. 4A1) um Fr. 5'000.-- zu reduzieren (vgl. Beschwerde vom 3.3.2021, act. 4A pag. 1 ff.; Replik vom 10.4.2021, act. 4A pag. 21 ff.).

1.2 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 36 des Wasserversorgungsreglements der EG Neu­enegg vom 24. November 2010 (nachfolgend: WVR) haben die Wasserbe­zügerinnen und ‑bezüger eine jährliche Grundgebühr nach installierten Be­lastungswerten (BW) und umbautem Raum (Abs. 1), eine Verbrauchs­gebühr je bezogenen m³ Wasser (Abs. 2) sowie eine Löschgebühr nach um­bautem Raum (Abs. 3) zu bezahlen. Weiter erhebt die Gemeinde gestützt auf Art. 31 ihres Abwasserreglements vom 29. Mai 2002 eine Grundgebühr pro Woh­nung oder Anschluss (Abs. 3), eine Verbrauchsgebühr aufgrund des Abwas­seranfalls, der dem Wasserverbrauch gleichgesetzt wird (Abs. 4) so­wie eine Regenabwassergebühr pro m2 entwässerte Fläche (Abs. 6). Die Be­schwer­deführerin macht geltend, der im Vergleich zu den Vorjahren uner­klärlich hohe Wasserverbrauch sei auf einen defekten Wasserzähler zurückzufüh­ren. Sie bestreitet damit ausschliesslich die Verbrauchsgebühren.

2.2 Die Zählerablesung und die darauf basierende Rechnungstellung er­folgen in regelmässigen, von der Wasserversorgung zu bestimmenden Zeit­abständen (Art. 37 Abs. 1 WVR). Aus dieser Bestimmung folgt, dass für die Bemessung der Verbrauchsgebühren und die entsprechende Rechnungstel­lung auf den Zählerstand des Wasserzählers abgestellt wird (vgl. auch Art. 23 WVR). Die Wasserbezügerinnen und ‑bezüger können jederzeit eine Prüfung ihres Wasserzählers verlangen. Bei Mängeln übernimmt die Was­serversorgung die Kosten (Art. 25 Abs. 2 WVR). Bei fehlerhafter Zähleran­gabe (mehr als ± 5% bei 10 % Nennbelastung des Wasserzählers) wird für die Festsetzung des Verbrauchs auf das Ergebnis des Vorjahres abgestellt (Art. 25 Abs. 3 WVR).

2.3 Die Gemeinde ist beweisbelastet für die Sachumstände, die zum Er­lass der Kostenverfügung führen (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 11 mit Hinweis auf BVR 2004 S. 446 E. 4.3.2). Sie hat den sogenannten Hauptbeweis zu erbringen. Der Beweis gilt als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer behaupteten oder angenomme­nen Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn am Vorliegen der Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (sog. Re­gelbeweismass; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 8 und 19). Reglementarisch ist vorgesehen, dass für die Bemessung der Verbrauchsgebühren auf den Wasserzähler abzustellen ist, soweit eine allfällige Prüfung keine fehlerhafte Zählerangabe aufzeigt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Gemeinde hat demnach die korrekte Zählerangabe zu beweisen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vor­bringen der Beschwerdeführerin begründete Zweifel an der Funktionsfähig­keit des Wasserzählers zu erwecken vermögen, so dass für die Bemessung der Wasser- und Abwassergebühren nicht darauf abzustellen wäre (sog. Ge­genbeweis, vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 8).

3.

3.1 Die Gemeinde stellte der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 Wasser- und Abwassergebühren von ins­gesamt Fr. 9'398.20 in Rechnung; Fr. 2'231.55 betrafen die Verbrauchsge­bühren Wasser und Fr. 4'819.75 die Verbrauchsgebühren Abwasser (je inkl. MWSt). Sie ging aufgrund der Zählerablesung von einem Verbrauch von 2'419 m3 Wasser bzw. der Einleitung von 2'419 m3 Abwasser in die Kanali­sation aus (Rechnung vom 14.8.2020, in act. 4A1). Weil die Beschwerdefüh­rerin diese Rechnung unter Hinweis auf die tieferen Wasser- und Abwasser­gebühren der Vorjahre bestritt, liess die Gemeinde den Wasserzähler aus­bauen und überprüfen. Diese (erste) Prüfung wurde nicht, wie in Art. 25 Abs. 3 WVR vorgesehen, bei 10 % Nennbelastung des Wasserzählers durchgeführt, sondern nach den unbestrittenen Angaben der Gemeinde un­ter der technisch möglichen Volllast von nahezu 10 m3/h bzw. der geringen Last von 0,27 und 0,07 m3/h, was dem Standard-Prüfprogramm des Herstel­lers entsprach (vgl. Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren vom 26.3.2021, act. 4A pag. 15 f. [nachfolgend: BA Vorinstanz], S. 2; Kalibrier­zertifikat [Prüfbericht] vom 5.1.2021 S. 3, in act. 4A1 [nachfolgend: 1. Prüf­bericht]). Der Wasserzähler zeigte jeweils einen zu geringen Durch­fluss an und hielt «die zum Zeitpunkt der Produktion festgelegten Fehler­grenzen, ge­mäss der in der Baumusterprüfbescheinigung aufgeführten Norm oder nach Kunden­vorgaben» nicht ein, da bei einem Durchfluss von 0,27 und 0,07 m3/h die Messtoleranz nicht eingehalten war (1. Prüfbericht S. 3). Die Gemeinde räumte ein, dass der Zähler zwar nicht mehr den für dieses Modell definierten technischen Ansprüchen genüge; er habe aber kei­nen zu hohen Verbrauch ausgewiesen. Aufgrund des Beschwerdeverfah­rens vor dem Regierungs­statthalteramt Bern-Mittelland liess die Gemeinde den Wasserzähler ein zweites Mal überprüfen, diesmal unter den von Art. 25 Abs. 3 WVR vorgese­henen Bedingungen. Der Wasserzähler wies einen ge­genüber dem Durch­fluss von 10 % der Nennbelastung (0,62 m3/h) bzw. von 10 % der Volllast (1,03 m3/h) leicht höheren Verbrauch aus. Die Abweichung lag jedoch inner­halb der Toleranz von ± 5 % (Kalibrierzertifikat [Prüfbericht] vom 22.3.2021, S. 3 [nachfolgend: 2. Prüfbericht]; vgl. BA Vorinstanz S. 2; angefochtener Ent­scheid E. 3.6.1 f.).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wasserverbrauch für das gesamte Gebäude sei im Jahr 2020 schlagartig um fast 2'000 m3 angestie­gen. Weder bei der Mieterschaft noch im Betrieb habe es Veränderungen gegeben und eine «Leckage» könne ausgeschlossen werden. Bei jedem Ab­lesen des Wasserzählers sei kontrolliert worden, dass das sichtbare An­triebsrädchen zum Stillstand komme. Nach der Beschwerdeführerin zeigte die erste Prüfung des Wasserzählers, dass dieser defekt sei. Die Abwei­chung sei gross, was auf einen defekten Wasserzähler hinweise, auch wenn er einen zu geringen Wasserverbrauch angezeigt habe und die Messung nicht nach Reglement erfolgt sei. Es treffe sodann zwar zu, dass bei der zweiten Prüfung die Toleranzwerte gemäss Reglement eingehalten seien. Es sei aber ein zu hoher Wasserverbrauch festgestellt worden, während der Zähler bei der ersten Prüfung einen zu geringen Wasserverbrauch angezeigt habe. Dieser Vergleich zeige, dass der Zähler defekt sei. Ausserdem hätte auch das Zählwerk überprüft werden müssen, obwohl das Reglement dies nicht vorsehe. Sinngemäss verlangt die Beschwerdeführerin schliesslich, es sei die gesamte Wassermenge, die aus der Wasserversorgung der Ge­meinde zum Gebäude geflossen sei, mit dem verrechneten Wasserver­brauch zu vergleichen, was eine Differenz von ca. 2'000 m3 ergeben und die fehlerhafte Zähleranzeige beweisen würde.

3.3 Nach dem Gesagten ist für die Bemessung der Wasser- und Abwas­sergebühren grundsätzlich auf den Zählerstand des Wasserzählers im massgebenden Zeitpunkt abzustellen (vorne E. 2.1). Eine vom Zählerstand un­abhängige Verrechnung der Verbrauchsgebühren kommt gemäss Art. 25 Abs. 3 WVR nur zum Zug, wenn eine Abweichung von ± 5 % bei 10 % Nenn­belastung des Wasserzählers auftritt, was hier nach dem Kalibrie­rungszerti­fikat vom 22. März 2021 gerade nicht der Fall war (vorne E. 3.1; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.6.2 und 3.7). Es ist bereits deshalb unerheb­lich, dass der Wasserzähler beim ersten Test und anderer Nennbe­lastung Werte ausserhalb des Toleranzbereichs anzeigte. Diese Abweichun­gen las­sen zudem nicht auf einen Defekt des Wasserzählers schliessen: Zu­nächst wurde dieser von einer akkreditierten Kalibrierungsstelle geprüft, wo­mit die Ergebnisse der hier massgebenden zweiten Prüfung als zuverlässig gelten können. Es trifft sodann zwar zu, dass der Wasserzähler unter den Testbe­dingungen der ersten Prüfung den Anforderungen des Herstellers nicht ent­sprach (vorne E. 3.1). Diese Ergebnisse zeigen aber nur, dass die Zähleran­gabe des Was­serzählers unter den damaligen Testbedingungen – bei einem deutlich ge­ringeren Durchfluss als bei der zweiten Prüfung – die Toleranz­werte nicht einhielt. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem pauschalen Hinweis auf die Differenzen der Ergebnisse der ersten und der zweiten Prü­fung keine Zweifel daran zu erwecken, dass die Zählerangabe bei der Able­sung korrekt war bzw. der Wasserzähler korrekt funktionierte, wie es sich aus der zweiten Prüfung ergeben hatte.

3.4 Zwar ist theoretisch denkbar, dass das Zählwerk zu einem bestimm­ten Zeitpunkt nicht richtig funktionierte und eine Zahl übersprungen hat, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Beobachtungen bei ihrem Auto und eine Auskunft der … AG geltend macht (vgl. auch Be­schwerde vom 3.3.2021, act. 4A pag. 1; Replik vom 21.4.2021, act. 4A pag. 21). Die Vorinstanz hat indes in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass keine konkreten Hinweise für einen Defekt des Zählwerks des Wasser­zählers vorlägen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.8.4 f.). Mit diesen Aus­führungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander; namentlich bestreitet sie nicht, dass das Zählwerk im Zeitraum von der Ablesung am 19. Juni 2020 bis zur Auswechslung am 21. Dezember 2020 korrekt funktio­nierte (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.9). Unter diesen Umständen durf­ten die Gemeinde und die Vorinstanz auf weitergehende Untersuchungen verzichten, zumal die Prüfungen des Wasserzählers keinen Verdacht für ein fehlerhaftes Zählwerk ergaben und es als unwahrscheinlich erscheint, dass mit einer zusätzlichen Prüfung des Zählwerks ein einmaliger Sprung der Messwertanzeige hätte nachgewiesen werden können.

3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine fehlerhafte Zählerangabe im Sinn von Art. 25 Abs. 3 WVR vorliegt. Bei die­sem Ergebnis erübrigt es sich, weitere Beweismassnahmen zu treffen. Na­mentlich ist kein Vergleich zwischen der Wassermenge, die aus der Wasser­versorgung der Gemeinde zum Gebäude geflossen ist, mit dem verrechne­ten Wasserverbrauch anzu­stellen. Soweit die Beschwerdeführerin insoweit einen Beweisantrag stellen wollte, wird dieser abgewiesen. Weiter kann da­hingestellt bleiben, wie es zu dem im Vergleich zu den Vorjahren deutlich höheren Wasserverbrauch ge­kommen ist.

4.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 30

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BVR 2004 446

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG