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Entscheid

100 2021 370

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021

30. Mai 2022Deutsch8 min

handelnd durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8

Source be.ch

Sachverhalt

100.2021.370U

HAT/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 3. Mai 2022

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Flückiger

A.________ SA

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8

Erwägungen

Beschwerdegegner

betreffend Sofortunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2021; H2021-021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2021.370U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Die A.________ SA (Beschwerdeführerin) ersuchte das Amt für Wirtschaft (AWI) vergeblich um Ausrichtung von So­fort­unterstützung nach der Kantonalen Verordnung vom 18. Dezember 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung; BSG 901.112). Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid des AWI ge­langte sie am 5. Juli 2021 an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdi­rektion des Kantons Bern (WEU), die ihre Beschwerde am 12. Novem­ber 2021 abwies.

– Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Dezember 2021 bean­tragt sie, den Entscheid der WEU aufzuheben und ihr Gesuch um So­forthilfe gutzuheissen; eventuell sei die Sache zur Vornahme wei­terer Abklärungen und zur Festlegung der Höhe der Soforthilfe an die Vor­instanz zurückzuweisen.

– Die WEU unterzieht sich der Beschwerdeführerin mit Beschwerde­ant­wort vom 18. Januar 2022 «grundsätzlich» und stimmt insbe­sondere der Aufhebung ihres Beschwerdeentscheids vom 12. Novem­ber 2021 ausdrücklich zu: Aufgrund der vor Verwaltungsgericht neu eingereich­ten Dokumente sei nun eine klare Abgrenzung der verschie­denen Sparten der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 2a Kantonale Härtefallverordnung (in Kraft bis 31.12.2021 [BAG 21-041]; vgl. Art. 18 Abs. 2 Kantonale Härtefallverordnung) er­stellt. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen «Gastrokunden» und «Gastrobetrieb/Catering» die nach Art. 9 Abs. 2 Bst. c Kan­tonale Härtefallverordnung (in Kraft bis 31.12.2021 [BAG 21‑055]) erforderliche Umsatzeinbusse erfahren habe. Mithin stünde der Ausrichtung von Sofortunterstützung nichts mehr entgegen, wobei deren Höhe aber erst durch weitere Abklärungen und Berech­nungen bestimmt werden könne. Die Sache sei deshalb an das AWI zurückzuweisen.

– Die Beschwerdeführerin schliesst sich mit Eingabe vom 28. Januar 2022 dem Antrag der WEU auf Gutheissung ihres Unterstützungs­ge­suchs im Grundsatz und Rückweisung der Sache an das AWI zur be­traglichen Bestimmung der Unterstützungsleistung an. Am 16. Feb­ruar 2022 hat sich die WEU noch einmal (vorab zur Kostenverlegung) ver­nehmen lassen; sie hält an ihren Anträgen fest.

– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig

– Vor Verwaltungsgericht ist nun unbestritten, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sofortunterstützung nach der Kantonalen Här­tefallverordnung erfüllt sind und dem Gesuch der Beschwerde­führerin im Grundsatz zu entsprechen ist. Beide Parteien beantragen sodann die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rück­weisung der Sache zur Bestimmung der Höhe der Unterstützungs­leistung. Es liegt damit ein übereinstimmender Antrag auf Gutheissung der Be­schwerde vor, dem ohne weiteres entsprochen werden kann.

– Nach dem Gesagten ist der Entscheid der WEU vom 12. November 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. April 2021 um Ausrichtung von So­fortunterstützung im Grundsatz zu entsprechen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Höhe der Unterstützungs­leistung bestimmt (Art. 84 Abs. 1 VRPG), wobei es ihr freisteht, sie ihrerseits an das AWI zurückzuweisen (vgl. Ruth Herzog, in Her­zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 16).

– Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem vollständigen Ob­siegen der Beschwerdeführerin auszugehen, auch wenn ihr ur­sprüng­licher Hauptantrag nicht (auch) auf Rückweisung gelautet hat (vgl. Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 der Schweizerischen Zivilpro­zessord­nung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Mithin sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und ist der Kanton Bern (WEU) entgegen seiner Auffassung (vgl. Beschwerdeantwort vom 18.1.2022 S. 2 [act. 3]; Eingabe vom 16.2.2022 S. 1 f. [act. 7]) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerde­führerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

– Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei­kostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt der Rahmentarif in Be­schwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Inner­halb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streit­sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

– Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht, unter Bean­spru­chung eines Zuschlags für bedeutende vermögensrechtliche Interes­sen nach Art. 11 Abs. 2 PKV, für das verwaltungsgerichtliche Verfah­ren ein Honorar von Fr. 14'355.-- zuzüglich einer «Kleinspesen­pau­schale» von 3 % und Mehrwertsteuer geltend (Kostennote vom 28.1.2022 [act. 5A]). Dieser Betrag ist deutlich übersetzt: Zwar ist von überdurchschnittlicher Bedeutung der Streitsache, aber bloss von durchschnittlicher Schwierigkeit des Prozesses und einem durch­schnittlichen gebotenen Zeitaufwand auszugehen. Weiter liegt trotz hoher wirtschaftlicher Bedeutung für die Beschwerdeführerin insbe­sondere mit Blick auf die umfangmässige Beschränkung der Sofort­unterstützung (vgl. Art. 12 Kantonale Härtefallverordnung, in Kraft bis 31.12.2021 [BAG 01-055]) kein Fall mit (restriktiv zu ver­stehenden) be­deutenden vermögensrechtlichen Interessen vor. Zu be­achten ist fer­ner, dass der zwischen vorinstanzlichem und ver­wal­tungsgerichtli­chem Verfahren vollzogene Anwaltswechsel zu Mehr­aufwand geführt hat, der keine Erhöhung des Parteikostenersatzes rechtfertigt (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 14). Zu Letzterem zählen zwar auch die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV), es werden aber nur die konkret angefallenen Aufwendungen ersetzt und kein bereits im Voraus fest­gelegter fixer Prozentsatz des Honorars (BVR 2015 S. 15 [VGE 2012/422 vom 10.2.2014] nicht publ. E. 6.2.3; vgl. auch VGE 2021/93 vom 27.1.2022 E. 5.2). Schliesslich ist die Beschwerde­führerin mehr­wertsteuerpflichtig und kann deshalb die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerab­rechnung als Vorsteuer abziehen; es fällt also kein Aufwand für Mehr­wertsteuer an, der bei der Bestimmung des Partei­kostenersatzes zu berücksichtigen wäre (BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). Der Parteikostenersatz für das verwaltungs­gerichtliche Verfahren wird nach dem Gesagten pauschal auf Fr. 6'000.-‑ bestimmt (inkl. Ausla­gen).

– Es wird Sache der WEU sein, die im vorinstanzlich Verfahren ent­stan­denen Kosten neu zu verlegen.

– Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1])

– Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesge­setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichts­ge­setz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig an­gefochten werden können (BGE 144 V 280 E. 1.2, 142 II 20 E. 1.2, je mit Hinweisen). Nach Art. 83 Bst. k BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht zudem unzulässig gegen Entscheide betreffend Sub­ventionen, auf die kein Anspruch besteht, was auf die hier beantragte Sofortunterstützung zutreffen dürfte (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 Kantonale Härtefallverordnung, in Kraft bis 31.12.2021 [BAG 20-139]; Frage of­fengelassen in BGer 2C_778/2021 vom 17.12.2021 E. 2.3 betreffend Härtefallbeiträge im Kanton Solothurn). Gegen den vorliegenden Ent­scheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde of­fenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese ver­wiesen wird.

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Wirtschafts-, Ener­gie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2021 wird aufgehoben und dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. April 2021 um Ausrichtung von Sofortunterstützung wird im Grundsatz entsprochen. Die Sache wird zur Bestimmung der Höhe der Unterstützungsleistung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Kanton Bern (Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion) hat der Be­schwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwal­tungsgericht, bestimmt auf Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bun­des­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt wer­den.

VGE 03

Art. 2a Kantonale Härtefallverordnungart. 2a Ordonnance cantonale sur les cas de rigueurart. 2a Kantonale Härtefallverordnung

Art. 18 Kantonale Härtefallverordnungart. 18 Ordonnance cantonale sur les cas de rigueurart. 18 Kantonale Härtefallverordnung

Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG

Art. 26 VRPGart. 26 LPJAart. 26 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 11 Parteikostenverordnungart. 11 Ordonnance sur les dépensart. 11 Parteikostenverordnung

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 12 Kantonale Härtefallverordnungart. 12 Ordonnance cantonale sur les cas de rigueurart. 12 Kantonale Härtefallverordnung

BVR 2015 15

VGE 2012/422

VGE 2021/93

BVR 2015 541

BVR 2014 484

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

BGE 144 V 280ATF 144 V 280DTF 144 V 280

BGE 142 II 20ATF 142 II 20DTF 142 II 20

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

Art. 2 Kantonale Härtefallverordnungart. 2 Ordonnance cantonale sur les cas de rigueurart. 2 Kantonale Härtefallverordnung

2C_778/2021