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Entscheid

100 2021 39

Reduktion von Konzessionsgebühren für die Jahre 2020 und 2021 (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 2. Februar 2023; vbv 334/20021)

10. September 2024Deutsch35 min

Am 21. Dezember 2010 erteilte der damalige Regierungsstatthalter des Ver­waltungskreises Interlaken-Oberhasli der A.________ AG die Baube­willigung für die Überbauung «…» in Grindelwald, die unter anderem sechs Einfamilienhäuser (A1-A3, B1-B3) umfasste. Ein weiteres Einfamilien­haus (Haus E) wurde im Rahmen einer Projektänderung am 16. Oktober 2015 anstelle eines Mehrfamilienhauses bewilligt.

Source be.ch

100.2021.39U

STE/AMA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 10. September 2024

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin

Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Schaller

Bundesamt für Justiz

Bundesrain 20, 3003 Bern

Beschwerdeführer

gegen

1. A.________ AG

handelnd durch die statutarischen Organe

2. B.________ und C.________

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerschaft

und

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Schloss 1, 3800 Interlaken

sowie

Einwohnergemeinde Grindelwald

handelnd durch den Gemeinderat, Spillstattstrasse 2, Postfach 104,

3818 Grindelwald

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2024, Nr. 100.2021.39U, Seite 1

betreffend Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

(Feststel­lungsverfügung des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises In­terlaken-Oberhasli vom 29. Dezember 2020; bo 32/2020)

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Am 21. Dezember 2010 erteilte der damalige Regierungsstatthalter des Ver­waltungskreises Interlaken-Oberhasli der A.________ AG die Baube­willigung für die Überbauung «…» in Grindelwald, die unter anderem sechs Einfamilienhäuser (A1-A3, B1-B3) umfasste. Ein weiteres Einfamilien­haus (Haus E) wurde im Rahmen einer Projektänderung am 16. Oktober 2015 anstelle eines Mehrfamilienhauses bewilligt.

Am 12. Juni 2013 bzw. ergänzend am 3. Juli 2014 bewilligte der Regierungs­statthalter einem britischen Staatsangehörigen den Erwerb des Hauses A1 (Chalet D.________) und am 16. September 2014 einer russischen Staatsangehö­rigen den Erwerb des Hauses B1 (Chalet E.________) gestützt auf das Bundesge­setz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Per­sonen im Ausland (BewG; SR 211.412.41). Am 8. Juli 2013 stellte er fest, dass der Verkauf des Hauses A2 (Chalet F.________) bewilligungsfrei möglich sei. Die Erwerbsbewilligung für das Chalet D.________ wurde nicht in Anspruch ge­nommen und verfiel. Im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hauses E (Chalet G.________) informierte der stellvertretende Regierungsstatthalter die A.________ AG am 8. Januar 2016, dass die internen Treppen und der Wellnessbereich an die Nettowohnfläche gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verord­nung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Per­sonen im Ausland (BewV; SR 211.412.411) anzurechnen seien; diese über­schreite damit die Grenze von 250 m2, weshalb der Verkauf an Personen im Ausland nicht bewilligt werden könne. Die abweichende Flächenberechnung im Bewilligungsverfahren betreffend das Chalet D.________ sei ein Einzelfall ge­wesen.

Hierauf ersuchte die A.________ AG am 3. November 2016 um Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend die Praxis des Regierungsstatthal­teramts zum BewG sowie über die Bewilligungsfähigkeit des Verkaufs des Chalets G.________ und der weiteren Einfamilienhäuser der Überbauung «…» an Personen im Ausland. Am 22. November 2016 stellte der Re­gierungsstatthalter zusammengefasst fest, bei künftigen Gesuchen um Er­halt einer Bewilligung für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland würden Innentreppen bei der Berechnung der Nettowohnfläche ein­berechnet; eine anderslautende Praxis gebe es nicht und das Gleiche gelte für wohnungsinterne Fitness- und Wellnessbereiche. Zudem dürften Ferien­wohnungen bei einem Verkauf an eine Person im Ausland gemäss Art. 10 Abs. 2 BewV eine Nettowohnfläche von höchstens 250 m2 aufweisen (Ziff. 1). Gestützt auf in der Vergangenheit erteilte Auskünfte würden beim Verkauf der verbleibenden Chalets der Überbauung … die Innentrep­pen aber nicht an die Nettowohnfläche angerechnet (Ziff. 2 und 3). Auf Be­schwerde des Bundesamts für Justiz (BJ) hin hob das Verwaltungsgericht Ziff. 2 und 3 dieser Verfügung auf (VGE 2016/370 vom 13.9.2017). Am 6. Februar 2019 hiess das Bundesgericht die von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an das Verwaltungs­gericht zurück, damit dieses die gestützt auf die Vertrauensgrundlage getä­tigten Dispositionen der A.________ AG abkläre (BGer 2C_902/2017). Das Verwaltungsgericht wies die Angelegenheit seinerseits zur Neubeurtei­lung an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zurück (VGE 2019/75 vom 21.3.2019). In der Folge stellte der Regierungsstatthalter mit Verfügung vom 24. Februar 2020 fest, «dass die internen Treppen bei den Chalets H.________ (A3), I.________ (B3) und G.________ (E) der Überbauung «…» gestützt auf das Vertrauensprinzip ausnahmsweise nicht an die Netto­wohnfläche gemäss BewG anzurechnen sind. Hingegen sind sie beim Chalet J.________ (B2) anzurechnen». Diese Verfügung blieb unangefochten.

B.

Am 27. Juli 2020 erteilte der stellvertretende Regierungsstatthalter B.________ und C.________ die Bewilligung für den Erwerb des Grundstücks Grindelwald Gbbl. Nr. 1________ (A1, Chalet D.________). Er erwog, die Erwerbsbewil­ligung könne trotz Überschreitung der gesetzlichen Limite von 200 m2 bzw. 250 m2 Nettowohnfläche erteilt werden, da der Vertrauensschutz in diesem Fall das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts über­wiege. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. Allerdings forderte das BJ mit E-Mail vom 12. August 2020 den stellvertretenden Regierungsstatt­halter auf, B.________ und C.________ «zwecks Zerstörung des guten Glaubens» ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie sich bei einem allfälli­gen Verkauf des Chalets D.________ nicht auf den der A.________ AG ge­währten Vertrauensschutz würden berufen können und demzufolge ein Ver­kauf an eine Person im Ausland nicht bewilligungsfähig sein werde. Darauf­hin verpflichtete sich die A.________ AG gegenüber B.________ und C.________, auf eigene Kosten um eine verbindliche behördliche Feststel­lung bemüht zu sein, wonach das Chalet D.________ aus Vertrauensschutzgrün­den an Personen im Ausland weiterverkauft werden dürfe. Sollte rechtskräf­tig festgestellt werden, dass B.________ und C.________ ihr Chalet nicht an Personen im Ausland weiterverkaufen dürfen, verpflichtete sich die A.________ AG zu einer Ausgleichszahlung von Fr. 360'000.-- (Vereinba­rung vom 27.8.2020).

C.

Am 25. September 2020 stellten die A.________ AG sowie B.________ und C.________ beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli ge­meinsam folgende Feststellungsbegehren:

«1. Es sei festzustellen, dass sich die Käufer (Gesuchsteller 2) und all­fällige Rechtsnachfolger als Eigentümer des Chalets D.________ (A1) der Überbauung … Grindelwald auf den der Gesuchstellerin 1 [A.________ AG] mit Erwerbsbewilligung vom 27. Juli 2020 (BewG 19/2020) gewährten Vertrauensschutz berufen können, und dass bei einem weiteren Verkauf des Chalet A1 nach BewG die In­nentreppen nicht an die Nettowohnfläche gemäss Art. 10 Abs. 2 BewV anzurechnen sind.

2. Es sei festzustellen, dass sich die Käufer und allfällige Rechtsnach­folger der Gesuchstellerin 1 betreffend die Chalets H.________ (A3), I.________ (B3) und G.________ (E) der Überbauung … Grindelwald auf den der Gesuchstellerin 1 [A.________ AG] mit Feststellungsverfü­gung vom 24. Februar 2020 (BewG 31/2016) gewährten Vertrauens­schutz berufen können, und dass bei einem weiteren Verkauf der Chalets H.________ (A3), I.________ (B3) und G.________ (E) nach BewG die In­nentreppen nicht an die Nettowohnfläche gemäss Art. 10 Abs. 2 BewV anzurechnen sind.»

Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 hiess der stellvertretende Regie­rungsstatthalter das Gesuch gut, soweit er darauf eintrat.

D.

Dagegen hat das BJ am 8. Februar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Es stellt folgende Rechtsbegehren:

«1. Ziff. 1 und 2 der Feststellungsverfügung des Regierungsstatthalter­amtes Interlaken-Oberhasli vom 29. Dezember 2020 seien aufzuhe­ben.

2. Es sei festzustellen, dass sich B.________ und C.________ und all­fällige Rechtsnachfolger als Eigentümer des Chalets D.________

der Über­bauung …

in Grindelwald nicht auf den der A.________ AG mit Erwerbsbewilligung vom 27. Juli 2020 gewährten Vertrauens­schutz berufen können und dass bei jedem weiteren Verkauf des Chalets D.________

nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) die Innentreppen an die Nettowohnfläche gemäss Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV; SR 211.412.411) anzurechnen sind.

3. Es sei festzustellen, dass sich die Käufer und allfällige Rechtsnach­folger der A.________ AG betreffend die Chalets H.________, I.________ und G.________

der Überbauung …

in Grindelwald nicht auf den der A.________ AG mit Feststellungsverfügung vom 24. Feb­ruar 2020 gewährten Vertrauensschutz berufen können und dass bei jedem weiteren Verkauf der Chalets H.________, I.________

und G.________

nach BewG die lnnentreppen an die Nettowohnfläche gemäss Artikel 10 Absatz 2 BewV anzurechnen sind.

4. Eventualiter seien Ziff. 1 und 2 der Feststellungsverfügung des Re­gierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 29. Dezember 2020 aufzuheben und die Sache sei an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zur Neubeurteilung zurückzuweisen.»

Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2021 beantragen die A.________ AG sowie B.________ und C.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Ebenfalls auf Abweisung schliesst der stellvertretende Regierungsstatthalter mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2021. In ihrer Replik vom 26. Mai 2021 bzw. Duplik vom 1. Juli 2021 halten die Parteien an ihren bisherigen Anträ­gen fest. Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin teilte die A.________ AG mit Eingabe vom 19. Februar 2024 sodann mit, dass sie das Haus H.________ (A3) mit Kaufvertrag vom 20. Dezember 2021 an einen Schweizerbürger ver­kauft hat (Eigentumsübergang per 23.12.2021) und das Haus G.________ (E) mit Kaufvertrag vom 30. Juli 2021 an ein in der Schweiz lebendes niederlas­sungsberechtigtes Ehepaar aus Dänemark. Beide Verkäufe seien ohne se­parate Zusatzvereinbarungen zustande gekommen. Zu dieser Eingabe hat sich das BJ am 14. März 2024 geäussert; es hält an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 Bst. c BewG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Ein­führungsgesetzes vom 25. September 1988 zum BewG [EG BewG; BSG 215.126.1]).

1.2

Das BJ ist von Gesetzes wegen zur Beschwerde befugt, nachdem das Amt für Wirtschaft (AWI) auf eine Beschwerde verzichtet hat (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. b BewG). Die Beschwerde ist frist- und grundsätzlich auch formgerecht erfolgt (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 BewG sowie Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Soweit das BJ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1) und eventua­liter die Rückweisung an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 4) beantragt, ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit es Feststellungen verlangt (Rechts­begehren 2 und 3) gilt Folgendes: Das BJ äussert sich nicht zu seinem Fest­stellungsinteresse. Deshalb ist davon auszugehen, dass es ihm in erster Linie darum geht, dass keine positiven Feststellungen im von der Beschwer­degegnerschaft beantragten (und von der Vorinstanz getätigten) Sinn erge­hen. Seine Begehren auf negative Feststellung sind unter diesen Umständen vernünftigerweise als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Dispo-Ziff. 1 und 2) und auf Gesuchsabweisung zu verstehen (soweit darauf einzutreten ist). Ein darüberhinausgehendes Interesse auf negative Feststel­lungen wäre denn auch nicht ersichtlich (vgl. allgemein zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren BVR 2018 S. 310 E. 7.3; BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73 f.): Wird die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben und die Gesuche abgewiesen (soweit auf sie einzutreten ist), bestehen keine Feststellungen über die (Nicht-)Anrechnung der Innentreppen in künftigen Erwerbsbewilligungsverfahren mehr. Ob die Innentreppen beim Weiterverkauf der Chalets an die Nettowohnfläche anzurechnen sind, wäre im jeweiligen Bewilligungsverfahren zu beurteilen. Die daraus entstehende Rechtsunsicherheit führt für das BJ nur dazu, dass es dannzumal ein Rechtsmittel einlegen müsste, wenn es mit der Beurteilung nicht einverstanden wäre. Das ist zumutbar. Ein allfälliger, dereinst damit verbundener administrativer Zusatzauf­wand ändert daran nichts und begründet auf jeden Fall kein genügendes Feststellungsinteresse.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1

Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Verfahrens­voraussetzungen auch im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt waren (Art. 20a Abs. 2 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber­nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 38). Ist eine Feststellungsverfü­gung mangels schutzwürdigen Interesses zu Unrecht ergangen, so muss das Gericht auf die Beschwerde eintreten und die Verfügung aufheben (Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 44; vgl. auch BGE 129 V 289 [Pra 93/2004 Nr. 136] E. 3.3 f.; BGer 2C_737/2010 vom 18.6.2011 E. 4.6). Auf ein Gesuch ist einzutreten, wenn u.a. ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird (Art. 50 Abs. 2 VRPG). Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlangt, den Begriff des schutzwürdigen Interesses im gleichen Sinn zu verstehen wie bei der Beschwerdebefugnis nach Art. 65 bzw. Art. 79 VRPG (Michel Daum, a.a.O., Art. 50 N. 7 ff.). Es ist kein rechtlich geschütztes Interesse er­forderlich; ein rein tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse ge­nügt, das in der Regel aber aktuell und praktisch sein muss. Es darf nicht bloss abstrakte, theoretische Rechtsfragen, sondern muss konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben. Im Vordergrund steht das Interesse, dank der vorzeitigen Rechtsklärung das Risiko nachteiliger Dispositionen zu vermeiden (vgl. vorne E. 1.2 und die Hinweise dort).

2.2

Zweck des Gesuchs der Beschwerdegegnerschaft war es, eine Fest­stellung der für Erwerbsbewilligungsverfahren nach BewG zuständigen Be­hörde zu erhalten, dass die Käuferinnen und Käufer – nach dem Erwerb von der (Vertrauensschutz geniessenden) Beschwerdegegnerin 1 – die Häuser ohne Anrechnung der Innentreppen weiterverkaufen dürfen, so dass auch künftig eine Veräusserung an Personen im Ausland in Frage kommt, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Weder die Beschwerdegegner­schaft 2 als (potenziell) veräussernde Personen ihres Chalets D.________ noch die Beschwerdegegnerin 1 als Rechtsvorgängerin der in Zukunft ver­äussernden Personen der drei anderen Chalets werden an den entsprechen­den Erwerbsbewilligungsverfahren beteiligt sein, in denen diese Feststellung wirksam sein soll. Sie haben vor der Vorinstanz damit eine verbindliche Fest­stellung über einen Teilaspekt einer (künftigen) Rechtsbeziehung zwischen Dritten verlangt. Daran hatten sie grundsätzlich ein schutzwürdiges Inte­resse, weil der Kreis an (zahlungskräftigen) Kaufinteressierten grösser ist, wenn Personen im Ausland bei einem Weiterverkauf nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Daran ändert nichts, dass die (potenziellen) Käuferin­nen und Käufer damals noch nicht bekannt und nicht am Verfahren beteiligt waren, zumal keine sie belastende Verfügung drohte und ihnen eine solche im Übrigen in einem künftigen Erwerbsbewilligungsverfahren auch nicht ent­gegengehalten werden könnte (vgl. zum Streitgegenstand im Gesuchsver­fahren Reto Feller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 16 N. 4; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 4). Es ist deshalb auch nicht angezeigt, die Eigentümerin und Eigentümer, welche die Chalets H.________ und G.________ unterdessen erworben haben, in das Verfahren einzubeziehen (vgl. vorne Bst. D; Stellungnahme der Beschwerdegegner­schaft vom 19.2.2024, act. 17; Stellungnahme des BJ vom 14.3.2024, act. 19). Was die Behörden angeht, ist allerdings davon auszugehen, dass sie sich dannzumal an eine verbindlich gewordene Feststellung halten wer­den (vgl. zum Ganzen Manfred Bauer, Feststellungsklage über Drittrechts­verhältnisse, Diss. Regensburg 1971, S. 86 f., 92 f., 101, 137 ff., 175; vgl. auch Gregor Bachmann, Anspruch auf Verfahren und Entscheid, Der Zu­gang zum Verwaltungsverfahren und zur Verwaltungsrechtspflege unter be­sonderer Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien, Diss. Freiburg 2019, S. 96).

2.3

Die Beschwerdegegnerschaft begründete ihr Rechtsschutzinteresse nicht mit konkret beabsichtigten Verkäufen, sondern mit den Auswirkungen der unsicheren Rechtslage auf die Verkaufsverhandlungen (soweit die Be­schwerdegegnerin 1 und die Chalets H.________, I.________ und G.________ betreffend; Beschwerdeantwort act. 5 N. 20 ff.) und mit allgemeinen «Wechselfälle[n] des Lebens» bzw. «weitere[n] finanzielle[n] Dispositionen» (soweit die Be­schwerdegegnerschaft 2 betreffend; Beschwerde-antwort act. 5 N. 29) bzw. mit der Vereinbarung, welche sie unter sich betreffend das Chalet D.________ ge­schlossen hat (vorne Bst. B). – Für die Beurteilung des Feststellungsinteres­ses ist zu unterscheiden zwischen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Be­schwerdegegnerschaft 2 einerseits und den Häusern A3 (Chalet H.________), B3 (Chalet I.________) und E (Chalet G.________) sowie dem Haus A1 (Chalet D.________) andererseits.

2.3.1

Die Beschwerdegegnerschaft 2 hat das Haus A1 (Chalet D.________) er­worben, ohne im Besitz einer verbindlichen Zusicherung zu sein, dass sie es an Personen im Ausland weiterverkaufen könnte. Die Frage war für ihren Kaufentscheid somit nicht massgebend. Die spezielle Situation und die damit verbundenen Unsicherheiten waren ihr bekannt, wollte die Beschwerdegeg­nerin 1 sich doch gerade wegen der Vertrauensschutzfrage am Erwerbsbe­willigungsverfahren der Beschwerdegegnerschaft 2 beteiligen (vgl. Gesuch um Erwerbsbewilligung vom 22.6.2020 Akten RSA 3A pag. 187 ff.), auch wenn sie vor Verwaltungsgericht nun Gegenteiliges behauptet (Beschwer­deantwort act. 5 Rz. 27). Trotz diesem Wissen hat die Beschwerdegegner­schaft 2 das Haus gekauft und auch nach der Intervention des BJ keine An­stalten getroffen, vom Vertrag zurückzutreten, sondern sich von der Be­schwerdegegnerin 1 bloss eine Ausgleichszahlung versprechen lassen, sollte ein Weiterverkauf an Personen im Ausland nicht möglich sein. Sie plant denn auch nicht konkret, das Chalet zu verkaufen, sondern es dauerhaft zu behalten und als Ferienunterkunft zu nutzen (Beschwerdeantwort act. 5 N. 29). Worin ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer (nachträglichen) Feststellung bestanden haben sollte, ist deshalb nicht ersichtlich. Die Frage kann, sofern sie sich in Zukunft stellen sollte, im Rahmen eines konkreten Erwerbsbewilligungsverfahrens geklärt werden. Soweit die Beschwerdegeg­nerschaft 2 eine Werteinbusse der Liegenschaft und eingeschränkte Dispo­sitionsmöglichkeiten sowie (unspezifisch) «Wechselfälle des Lebens» gel­tend machte, ist sodann nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die (vor­läufige) Ungewissheit über potenzielle Verkaufsmöglichkeiten den Wert der Liegenschaft mindern (so auch angefochtene Verfügung E. 2) oder Disposi­tionsmöglichkeiten schmälern sollte. Ein Nichteintreten auf ihr Feststellungs­gesuch hätte nicht bedeutet, dass ein späterer Verkauf an Personen im Aus­land von vornherein unzulässig wäre. Die nach dem Kaufvertrag geschlos­sene Vereinbarung vom 27. August 2020 mit der Beschwerdegegnerin 1 än­dert daran nichts. Damit konnte nicht im Nachgang zum Kauf ein schutzwür­diges Interesse an einer Feststellungsverfügung erzeugt werden. Analoges gilt für die Beschwerdegegnerin 1. Der stellvertretende Regierungsstatthalter ist folglich zu Recht auf ihr Gesuch betreffend das Chalet D.________ nicht einge­treten (vgl. angefochtene Verfügung E. 3), was das BJ denn auch nicht in Frage stellt; hingegen hätte er auch auf das Gesuch der Beschwerdegegner­schaft 2 betreffend ihr Chalet D.________ nicht eintreten dürfen.

2.3.2

Die Beschwerdegegnerin 1 durfte bzw. darf die drei Häuser A3 (Cha­let H.________), B3 (Chalet I.________) und E (Chalet G.________) gemäss rechtsbestän­diger Verfügung vom 24. Februar 2020 unbestrittenermassen an Personen im Ausland verkaufen, ohne dass für die Flächenberechnung nach Art. 10 Abs. 2 BewV die internen Treppenhäuser angerechnet werden müssen. Sie beantragte darüber hinaus, es sei (ausdrücklich) festzustellen, dass die in­ternen Treppen auch in künftigen Erwerbsbewilligungsverfahren nicht ange­rechnet werden, wenn ihre Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger die Cha­lets dereinst verkaufen möchten. Die Aussicht potenzieller Käuferinnen und Käufer, die Chalets nur an Personen im Inland verkaufen zu können, führe zu einem massiven Wertverlust. Der stellvertretende Regierungsstatthalter ist dieser Argumentation gefolgt: Zwar könne die Frage grundsätzlich auch erst in einem späteren Bewilligungsverfahren geklärt werden. «Unter Einbe­zug marketing-technischer Aspekte und finanzieller Überlegungen» sei ein schutzwürdiges Interesse an den beantragten Feststellungen indes zu beja­hen (angefochtene Verfügung E. 4). Das ist im Ergebnis zutreffend, weil die Beschwerdegegnerin 1 die Häuser im Gesuchszeitpunkt grundsätzlich ver­äussern wollte und der Kreis potenzieller Käuferinnen und Käufer einge­schränkt ist, wenn die Möglichkeit eines Weiterverkaufs an Personen im Aus­land zwar nicht ausgeschlossen, jedoch mit nicht unerheblichen Unsicher­heiten behaftet ist. Das zeigen nicht zuletzt die zunächst gescheiterten Ver­kaufsbemühungen für das Haus E (G.________; Beschwerdeantwort, act. 5 Rz. 20 ff.) und – indirekt – auch die Reaktion der Beschwerdegegnerschaft 2 nach der Intervention des BJ sowie die Vereinbarung vom 27. August 2020 (Beschwerdeantwort, act. 5 Rz. 26 f.; vgl. auch Beilagen zum Gesuch vom 25.9.2020, Akten RSA 3A Beilage pag. 55 ff. und 212). Der stellvertretende Regierungsstatthalter ist auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 zu die­sen drei Chalets somit zu Recht eingetreten.

2.4

Zusammengefasst hat der stellvertretende Regierungsstatthalter mangels schutzwürdigen Interesses der Beschwerdegegnerschaft 2 zu Unrecht eine Feststellung betreffend das Chalet D.________ zu deren Gunsten getroffen. Insoweit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben (Dispo-Ziff. 1) und auf das Gesuch der Beschwerdegegnerschaft vom 25. September 2020 ist insgesamt nicht einzutreten. Was die anderen drei Chalets angeht, hatte die Beschwerdegegnerin 1 ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, weshalb die Vorinstanz insoweit zu Recht auf das Gesuch eingetreten ist und dieses materiell behandelt hat. Materiell zu prüfen bleibt folglich nur, ob die Fest­stellung betreffend die Chalets H.________, I.________ und G.________ (Dispo-Ziff. 2) der Rechtskontrolle standhält.

3.

3.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 BewG bedürfen Personen im Ausland für den Erwerb von Ferienwohnungen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 2 Abs. 1 BewG und Art. 2 Abs. 2 BewG im Umkehrschluss). Der Kanton Bern hat von der bundesrechtlichen Ermächtigung Gebrauch ge­macht, in Fremdenverkehrsgemeinden den Erwerb von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in einem Apparthotel zu bewilligen (Art. 9 Abs. 2 und 3 BewG; Art. 6 Abs. 3 EG BewG). Zu diesen Gemeinden gehört auch Grindel­wald (Anhang 1 Art. A1-1 Bst. f Ziff. 6 EG BewG). Die Bewilligung wird u.a. verweigert, wenn die Fläche grösser ist, als es der Verwendungszweck er­fordert (Art. 12 Bst. b BewG). Namentlich für Ferienwohnungen beträgt die maximal zulässige Nettowohnfläche grundsätzlich 200 m2 (Art. 10 Abs. 2 BewV), nach ständiger Rechtsprechung beim Nachweis eines Mehrbedarfs bis zu 250 m2 (Merkblatt «Erwerb von Grundstücken durch Personen im Aus­land» des BJ vom 1.7.2009 S. 11 [nachfolgend: Merkblatt BJ], einsehbar un­ter: <www.bj.admin.ch>, Rubrik «Grundstückerwerb durch Personen im Ausland»). Wohnungsinterne Treppen sind an die Nettowohnfläche im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BewV anzurechnen (zum Ganzen BGer 2C_902/2017 vom 6.2.2019 E. 2).

3.2

Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigt sich hier gemäss unangefochten gebliebener Verfügung des Regierungsstatthal­ters vom 24. Februar 2020 eine Abweichung von dieser rechtlichen Ausgangslage: Weil in der ersten Erwerbsbewilligung für das Chalet D.________ (A1) das oberste Geschoss versehentlich nicht in die Nettowohnfläche einberechnet worden war, musste die Bewilligung ergänzt werden (vorne Bst. A). In diesem Zusammenhang vertrat das BJ offenbar die Ansicht, die Innentreppen müssten nicht angerechnet werden, weil sie nicht zum Wohnen dienten. Am 8. Mai 2014 fand eine Besprechung zwischen dem Architekten der Beschwerdegegnerin 1 und Vertretern der Gemeinde und des Regierungsstatthalteramts (RSA) statt mit Blick auf Projektänderungen, mit welchen die Beschwerdegegnerin 1 u.a. beabsichtigte, die Chalets mit Wellnessräumen im Untergeschoss zu ergänzen. Auf Verlangen der Behörden erstellte der Architekt eine Übersicht über die Nettowohnflächen unter Berücksichtigung der nach BewG anrechenbaren Flächen und besprach diese am 13. Mai 2014 mit dem stellvertretenden Regierungsstatthalter. Dieser bestätigte unbestrittenermassen, dass die Berechnung der Nettowohnflächen (ohne Anrechnung der Innentreppen) den Ausführungen des BJ zum Ergänzungsgesuch betreffend das Chalet D.________ entsprächen. Hierauf reichte die Beschwerdegegnerin 1 am 21. Mai 2014 das Projektänderungsgesuch zur Ergänzung der Chalets mit Wellnessräumen ein und führte die Bauarbeiten gestützt auf die entsprechende Baubewilligung vom 8. September 2014 fort (vgl. BGer 2C_902/2017 vom 6.2.2019 E. 4.1 f.). Im Hinblick auf den Verkauf des Chalets G.________ wurde die Anrechenbarkeit der Innentreppen erneut the­matisiert und stellte der stellvertretende Regierungsstatthalter am 8. Juli 2016 klar, dass sowohl die Wellnessbereiche als auch die Innentreppen an die Nettowohnfläche anzurechnen seien (vgl. BGer 2C_902/2017 vom 6.2.2019 E. 4.4 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 durfte folglich ab 13. Mai 2014 bis mindestens zum 8. Januar 2016 davon ausgehen, dass die In­nentreppen bei der Berechnung der Nettowohnflächen nicht angerechnet würden (vgl. BGer 2C_902/2017 vom 6.2.2019 E. 5.4.2). Nach ergänzenden Abklärungen zum Sachverhalt kam der Regierungsstatthalter in seiner Ver­fügung vom 24. Februar 2020 zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin 1 in diesem Zeitraum bei den Chalets H.________ (A3), I.________ (B3) und G.________ (E) Dispositionen getroffen habe, die sie nicht ohne Nachteil wieder rückgängig machen könne. Er stellte deshalb fest, dass die Innentreppen (auch) bei die­sen Häusern gestützt auf das Vertrauensprinzip ausnahmsweise nicht an die Nettowohnfläche gemäss BewG anzurechnen seien (Akten RSA 3A pag. 1 ff.). Umstritten ist, ob dies nur für den erstmaligen Verkauf durch die Beschwerdegegnerin 1 als Bauherrin gilt oder auch für sämtliche nachfol­genden Veräusserungen. Die Beschwerdegegnerschaft ist der Auffassung, diese Frage sei mit der Verfügung vom 24. Februar 2020 bereits entschieden worden (Beschwerdeantwort Rz. 7, 34 ff.), obwohl der Regierungsstatthalter sich jedenfalls nicht ausdrücklich dazu geäussert hat (vgl. insoweit auch an­gefochtene Verfügung E. 6).

3.3

Im Gesuchsverfahren bestimmt das Rechtsbegehren den Verfah­rensgegenstand (Reto Feller, a.a.O., Art. 16 N. 4 und Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 4 ff.). Nach der Rückweisung der Sache an das RSA passte die Beschwerdegegnerin 1 ihre ursprünglich mit Feststellungsgesuch vom 3. November 2016 gestellten Rechtsbegehren wie folgt an (vgl. Stellungnahme vom 30.9.2019; Akten RSA 3A pag. 124 und 129): «Es sei festzustellen, dass gestützt auf das Prinzip von Treu und Glauben sowie auf die der Gesuchstellerin in der Vergangenheit erteilten Auskünfte und die Erwerbsbewilligungen für Chalet A1 und B1 bei den verbleibenden Chalets der Überbauung … (A3, B2, B3 und E) die Flächen der Innentreppen nicht an die Nettowohnfläche gemäss Art. 10 Abs. 2 BewV anzurechnen sind.» Diese Feststellung sollte offensichtlich dazu dienen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Chalets auch Personen im Ausland zum Kauf anbieten kann, «da diese in aller Regel weit höhere Preise für solche Objekte bezahlen» als Personen im Inland (Stellungnahme vom 30.9.2019, Akten RSA 3A pag. 134). Eine Erwerbsbewilligung sollte also nicht schon an der Tatsache scheitern, dass die Nettowohnflächen zu gross sind, weil die Beschwerdegegnerin 1 sich insofern auf die Auskunft vom 13. Mai 2014 verlassen hatte. Es ging der Beschwerdegegnerin 1 mithin darum, den Schaden abzuwenden, der ihr entstehen könnte, wenn ein Verkauf an Personen im Ausland nicht möglich ist, obschon sie die Chalets so bauen wollte, dass sie dem BewG entsprechen. Obwohl der Wortlaut des Feststellungsbegehrens für eine auf die Chalets und damit «objektbezogene» Bedeutung spricht, ist doch davon auszugehen, dass es der Beschwerdegegnerin 1 in erster Linie um ihre eigenen Verkaufsoptionen ging, zumal sie einen Weiterverkauf auch nicht thematisierte. Das Gleiche gilt für den Regierungsstatthalter, der dem Feststellungsbegehren mit Verfügung vom 24. Februar 2020 entsprach (Akten RSA 3A Register 1 pag. 1 ff.). Ob seine Feststellung auch bei einem allfälligen Weiterverkauf gelten sollte, ist weder dem Dispositiv noch den Erwägungen zu entnehmen. Er ist zwar zum Schluss gekommen, dass der Gewährung des Vertrauensschutzes keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Dabei berücksichtigte und gewichtete er den zeitlichen Aspekt aber nicht, obwohl eine zeitlich unbeschränkte Dauer des rechtswidrigen Zustands auf besondere Bedenken stösst (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 215).

3.4

Für eine allgemeine, auf die Chalets bezogene Geltung spricht hin­gegen die Vertrauensgrundlage selber: Die Auskunft des stellvertretenden Regierungsstatthalters vom 13. Mai 2014 bezog sich auf die Berechnungs­weise der Nettowohnfläche nach Art. 10 Abs. 2 BewV (BGer 2C_902/2017 vom 6. Februar 2019 E. 4.2 und 5.4). Sie wurde im Zusammenhang mit einer geplanten Projektänderung (Erweiterung um Fitness- und Wellnessbereiche) und im Hinblick darauf erteilt, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Chalets an Personen im Ausland verkaufen wollte; die Nettowohnfläche der Chalets sollte den Anforderungen des BewG genügen. Die Auskunft, dass die In­nentreppen nicht angerechnet würden, konnte unter diesen Umständen nur «objektbezogen» gemeint sein und sich nicht ausschliesslich auf den Ver­kauf durch die Beschwerdegegnerin 1 bzw. ein jeweils erstes Erwerbsbewil­ligungsverfahren beziehen. Denn wäre der stellvertretende Regierungsstatt­halter davon ausgegangen, bei einem Weiterverkauf an Personen im Aus­land bzw. einem entsprechenden Erwerbsbewilligungsverfahren seien die Innentreppen dann an die Nettowohnfläche anzurechnen, würde dies bedeu­ten, dass er die Unrichtigkeit seiner Auskunft gekannt hat. Davon ist nicht auszugehen.

3.5

In diesem Sinn macht die Beschwerdegegnerin 1 vor Verwaltungsge­richt geltend, ihr sei eine bestimmte «Berechnungsweise» der Nettowohnflä­che zugesichert worden und nicht, dass (nur) sie die Häuser ausnahmsweise an Personen im Ausland verkaufen dürfe. Deshalb könne auch der Vertrau­ensschutz nur objektbezogen sein. Wäre er auf den Erstverkauf beschränkt, würde er «seines Sinns und seines Inhalts vollständig» entleert (Beschwer­deantwort act. 5 Rz. 34 ff.). Jedes Chalet würde, so die Beschwerdegegne­rin 1, «noch am Tag des Verkaufs einen grossen Teil seines Werts schlag­artig verlieren». Darauf würde sich niemand einlassen, weshalb die Chalets unverkäuflich würden (Beschwerdeantwort act. 5 Rz. 47) oder bloss zu ei­nem «Inländerpreis» verkauft werden könnten. Das widerspreche «dem be­reits rechtskräftig gewährten Vertrauensschutz, der genau diese Nachteile beseitigen wollte» (Beschwerdeantwort act. 5 Rz. 57). Die Beschwerdegeg­nerin 1 vertritt somit entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Ver­fügung (E. 7) nicht die Ansicht, der ihr gewährte Vertrauensschutz gehe auf ihre Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger über (Beschwerdeant­wort act. 5 Rz. 32). Vielmehr macht sie geltend, der ihr gewährte Vertrauens­schutz bewirke eine (andauernde) Bindung der Behörden an die falsche Aus­kunft, weil ihr, der Beschwerdegegnerin 1, ansonsten daraus bereits im Rah­men des Erstverkaufs Nachteile erwachsen würden.

3.6

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen und Folgen des der Beschwer­degegnerin 1 hier grundsätzlich zu gewährenden Vertrauensschutzes.

3.6.1

Welche Wirkungen der Vertrauensschutz im Einzelfall hat, lässt sich nicht in genereller Weise beantworten. Dem Vertrauensschutz wird in der Regel Genüge getan, wenn die gutgläubige Bürgerin oder der gutgläubige Bürger vor den im Vertrauen erlittenen Nachteilen bewahrt wird. Je nach Sachlage ist dieses Ziel durch Vermeiden von Rechtsnachteilen, durch Über­gangslösungen oder durch den – im Gesetz vorgesehenen – Ersatz des Ver­trauensschadens zu erreichen. Neben einer Abwägung zwischen dem Inte­resse der betroffenen Person und dem öffentlichen Interesse sind für die Auswahl der Lösung auch die Umstände des konkreten Falls (Art der ge­troffenen Vorkehrungen, Möglichkeiten des Ausgleichs, Auswirkungen für die Zukunft usw.) zu berücksichtigen (Urteil des EVG vom 30.8.1994 E. 2c/bb, in AHI-Praxis 1995 S. 109, wörtlich übernommen in BGE 121 V 71 E. 2a und BGer 2C_20/2011 und 2C_21/2011 vom 1.7.2011 E. 3.3.3; vgl. zum Verhältnis Bestandesschutz und Entschädigung BGer 8C_542/2007 vom 14.4.2008 E. 4.2; vgl. auch zum Ganzen Tschannen/Müller/Kern, Allge­meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 488; Häfelin/Müller/Uhlmann, All­gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 700 ff.; Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., S. 128 ff.; Elisabeth Chiariello, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art. 9 BV, Diss. Bern 2003, S. 128 f.; vgl. auch Urs Gueng, Zur Ver­bindlichkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, in ZBl 1970 S. 449 ff., 510, je mit Hinweisen). Es geht darum, die Folgen einer unzutref­fenden Auskunft der staatlichen Behörde zu beseitigen (BGE 121 V 71 E. 2a am Ende). In zeitlicher Hinsicht muss die Bindungswirkung der unrichtigen behördlichen Auskunft daher so weit reichen, wie das schutzwürdige Ver­trauen ihres Adressaten oder ihrer Adressatin (Urs Gueng, a.a.O., S. 511 f.).

3.6.2

Adressatin der Auskunft und der Verfügung vom 24. Februar 2020 war die Beschwerdegegnerin 1. Das heisst entgegen dem BJ aber nicht un­bedingt, dass die Bindungswirkung auf den erstmaligen Verkauf durch sie beschränkt bleibt (Replik BJ act. 9 Ziff. 4). Denn inhaltlich bezogen sich so­wohl Auskunft als auch Verfügung auf einen Teilaspekt von künftigen Er­werbsbewilligungsverfahren (Bemessung der Nettowohnfläche nach Art. 10 Abs. 2 BewV; vorne E. 3.4 f.), in denen die Beschwerdegegnerin 1 im Unter­schied zu den erwerbenden Personen nicht Partei ist (Art. 17 BewG). Inso­weit besteht zwischen dem Erstverkauf und künftigen Weiterveräusserungen kein Unterschied. Zwar betrifft das erste Erwerbsbewilligungsverfahren die Beschwerdegegnerin 1 (auch) in rechtlicher Hinsicht, weil der zivilrechtliche Kaufvertrag, an dem sie beteiligt ist, unwirksam wird, wenn die Bewilligung verweigert wird (Art. 26 Abs. 1 BewG). Das bedeutet aber nicht, dass sie an der Berechnung der Nettowohnfläche in nachfolgenden Bewilligungsverfah­ren kein (faktisches) Interesse mehr haben kann. Entgegen dem BJ geht es der Beschwerdegegnerin 1 wie erwähnt auch nicht darum, dass sich Dritte auf den ihr gewährten Vertrauensschutz berufen können (Be­schwerde Rz. 20). Vielmehr will sie nur, aber dafür vollumfänglich in ihrem eigenen Vertrauen geschützt werden (vorne E. 3.5), mit dem Ergebnis, dass sich dies notwendigerweise zu Gunsten von Dritten auswirkt, die als Perso­nen im Ausland grössere Häuser erwerben dürfen, als dies normalerweise der Fall ist. Wie sich gezeigt hat, sind die Häuser zwar nicht «unverkäuflich», hat die Beschwerdegegnerin 1 die Chalets H.________ und G.________ unterdessen doch veräussert (vorne Bst. D). Dass ihr dennoch wirtschaftliche Nachteile entstehen können, wenn unsicher ist, ob die Chalets wegen Anrechnung der Innentreppen nach dem Erstverkauf an Personen im Ausland weiterverkauft werden dürfen, ist hingegen nachvollziehbar und hat die Beschwerdegegne­rin 1 mit Blick auf Verkaufsverhandlungen zum Haus G.________ (E) auch glaubhaft gemacht (vorne E. 2.3.2). Die erschwerte Verhandlungsposition geht auf die falsche Auskunft zurück, welche die Beschwerdegegnerin 1 zu baulichen Massnahmen veranlasst hat (vorne E. 3.2). Es darf davon ausge­gangen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 bei korrekter Information die Flächen so geplant und gebaut hätte, dass der Verkauf der Chalets ohne von vornherein bestehende Einschränkungen im Fall eines Weiterverkaufs an Personen im Ausland grundsätzlich zulässig wäre (Verzicht auf zusätzli­che Wellnessbereiche; vgl. Stellungnahme vom 30.9.2019, Akten RSA 3A pag. 125).

3.6.3

Der Regierungsstatthalter hat als Rechtsfolge des Vertrauensschut­zes die Verbindlichkeit der Auskunft festgestellt, indem er befand, «dass die internen Treppen (…) ausnahmsweise nicht an die Nettowohnfläche gemäss BewG anzurechnen sind». Wie dargelegt, konnte die Vertrauensgrundlage nur objektbezogen verstanden werden (vorne E. 3.5). Zwar dürften die Ver­fahrensbeteiligten vorab den Verkauf der Chalets durch die Beschwerdegeg­nerin 1 im Blick gehabt haben. In Anbetracht des Zwecks des Vertrauens­schutzes, gutgläubige Adressatinnen und Adressaten vor Nachteilen zu be­wahren, würde der Vertrauensschutz aber nicht hinreichend wirksam, wenn die Bindungswirkung auf den Erstverkauf beschränkt bliebe (anders die Bei­spiele bei Gueng, a.a.O., S. 511). Dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht vor sämtlichen Nachteilen bewahrt werden sollte, die ihr durch die falsche Aus­kunft erwachsen können, ergibt sich aus der Verfügung vom 24. Februar 2020 jedenfalls nicht und ist auch nicht anzunehmen. Zwar wäre eine dahin­gehende Anordnung denkbar gewesen, zumal überwiegende öffentliche In­teressen die Verbindlichkeit einer Auskunft auch gänzlich verhindern können (Grundsatz e maiore minus; vgl. Beispiele bei Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., S. 138 ff.; vorne E. 3.6.1). Eine Abwägung zwischen den Interessen der Be­schwerdegegnerin 1 an der Verbindlichkeit der Auskunft und den öffentli­chen Interessen an der richtigen Berechnung der Nettowohnfläche hat der Regierungsstatthalter in seiner Verfügung vom 24. Februar 2020 vorgenom­men. Die Abwägung mag mit Blick auf die öffentlichen Interessen womöglich unvollständig gewesen sein, weil die Auswirkungen einer fortgesetzten rechtswidrigen Flächenberechnung nicht beachtet wurden (vorne 3.3; vgl. auch Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., S. 132, 138 ff. und 218; vgl. auch BGer 8C_542/2007 vom 14.4.2008 E. 4.2). Das ändert aber nichts daran, dass die Verfügung vom 24. Februar 2020 unangefochten geblieben und folglich verbindlich geworden ist. Es bleibt deshalb auch kein Raum für eine erneute Interessenabwägung oder andere Rechtsfolgebestimmung.

3.6.4

Im Übrigen wären in einer (erneuten) Interessenabwägung zu Guns­ten der Beschwerdegegnerin 1 auch die Auswirkungen auf den Erstverkauf zu berücksichtigen, die eine bloss einmalige Bindung hätte. Ob das öffentli­che Interessen daran, den Weiterverkauf der zu grossen Chalets an Perso­nen im Ausland «irgendeinmal» unterbrechen zu können, überwiegen würde, ist deshalb nicht augenfällig. Dies gilt umso mehr, als ungewiss ist, ob die Chalets überhaupt einmal bewilligungspflichtig weiterverkauft werden (vgl. zu den bewilligungsfreien Erwerbsmöglichkeiten Art. 7 BewG).

3.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass der mit Verfügung vom 24. Fe-bruar 2020 zugesprochene Vertrauensschutz die Beschwerdegegnerin 1 vor sämtlichen Nachteilen bewahren sollte, die sich aus der unrichtigen Auskunft vom 13. Mai 2014 ergeben. Das setzt voraus, die in dieser Verfügung angeordnete Bindungswirkung objektbezogen und auch für die Zukunft zu verstehen. Die Verfügung vom 24. Februar 2020 ist rechtsbeständig und kann nicht wieder in Frage gestellt werden. Die in diesem Sinn antragsgemässe vorinstanzliche Feststellung, wonach sich Käuferinnen und Käufer sowie allfällige Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger der A.________ AG betreffend die Chalets H.________ (A3), I.________ (B3) und G.________ (E) auf Vertrauensschutz berufen dürfen und bei einem weiteren Verkauf dieser Chalets an Personen im Ausland die Innentreppen nicht an die Nettowohnfläche gemäss Art. 10 Abs. 2 BewV anzurechnen sind, hält der Rechtskontrolle mithin stand. Auch wenn eine solch weitgehende Bindungswirkung für das BJ unbefriedigend erscheint, ist nicht zu vergessen, dass letztlich seine eigenen Erläuterungen zur falschen Auskunft des stellvertretenden Regierungsstatthalters geführt haben (vorne E. 3.2). Diese veranlasste die Beschwerdegegnerin 1 zu baulichen Massnahmen, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten und auch in Zukunft nicht (ohne Nachteil) rückgängig gemacht werden können.

4.

4.1

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2), insofern unbegründet, als das BJ die vorinstanzliche Feststellung in Bezug auf die Chalets H.________ (A3), I.________ (B3) und G.________ (E) beanstandet (Dispo-Ziff. 2). Jedoch ist entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf beide Gesuche betreffend das Chalet D.________ (A1) – und nicht bloss auf dasjenige der Beschwerdegegnerin 1 – nicht ein­zutreten. Insoweit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziff. 1 der Feststellungsverfügung aufzuheben. Da die auch insoweit gebotene Anord­nung des Nichteintretens von der vorinstanzlichen Formulierung gemäss Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs abgedeckt ist, ist allerdings ein förmliches Nichteintreten durch das Verwaltungsgericht nicht nötig, sondern kann es mit einer Abweisung im Sinn der Erwägungen sein Bewenden haben. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Beweismassnahmen, wie sie die Beschwerdegegnerschaft beantragt (Edition von Verfahrensakten; Erhebung der BJ-Praxis zu Ausnahmen; vgl. Beschwerdeantwort Rz. 14, 30 und Duplik Rz. 17).

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt das BJ zu drei Vierteln und wird in diesem Umfang kostenpflichtig: «Anderen Behörden» als den Orga­nen des Kantons, seinen Anstalten und seinen Körperschaften sind im Fall eines Unterliegens nur Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG; betreffend Bundesbehörden BVR 2017 S. 51 [VGE 2014/12/13/17 vom 20.4.2016] nicht publ. E. 6.1, 2003 S. 385 E. 9a; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 31); das ist hier nicht der Fall, weshalb dem BJ keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Hingegen hat die Beschwerde­gegnerschaft einen Viertel der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

4.3

Das BJ hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu drei Vierteln zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Partei­kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüg­lich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV Innerhalb die­ses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa­che gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie­rigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Be­schwerdegegnerschaft macht ein Honorar von Fr. 10'000.-- zuzüglich eines Zuschlags von Fr. 15'000.--, Auslagen von 3 % und MWSt geltend, d.h. ins­gesamt einen Betrag von Fr. 27'737.28. Dies erscheint nach den obgenann­ten Kriterien deutlich überhöht. Zwar fand ein doppelter Schriftenwechsel statt und hatte die Beschwerdegegnerschaft eine weitere Stellungnahme einzureichen. Auch stellten sich relativ komplexe Rechtsfragen und war die Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdegegnerschaft wohl leicht über­durchschnittlich. Der Umfang der Akten war aber sehr übersichtlich, und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft war bereits am vorinstanzli­chen (sowie an den vorangehenden) Verfahren beteiligt, d.h. mit der Sache vertraut, was seinen Aufwand reduzierte. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 70,36 Stunden deshalb weit über dem, was auch im Vergleich mit anderen Fällen geboten erscheint. Mit Blick auf die Bemes­sungskriterien nach Art. 41 Abs. 3 KAG und die gesamten Umstände erweist sich ein Honorar von Fr. 7'500.-- als angemessen. Soweit die Beschwerde­gegnerschaft einen Zuschlag nach Art. 11 Abs. 2 PKV geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Zu klären war die Frage, ob ein Weiterverkauf der Chalets an Personen im Ausland grundsätzlich zulässig ist. Im Vordergrund stand somit das Interesse an einem möglichst grossen Kreis an potentiellen Kaufinteressierten. Vermögensrechtliche Interessen spielten insoweit höchstens indirekt eine Rolle, zumal Personen im Ausland nicht generell als kaufkräftiger gelten können. Weiter zuzusprechen ist der als Pauschale gel­tend gemachte Auslagenersatz, ausmachend Fr. 225.-- (3 % auf dem Hono­rar; vgl. dazu Ziff. 2.1 des Beschlusses der Abteilungskonferenz vom 23.4.2024; VGE IV/2022/497 vom 4.3.2024 E. 4 [zur Publ. bestimmt], u.a. mit Hinweis auf Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kan­tons Bern vom 21.1.2022 über die Entschädigung der amtlich bestellten An­wältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht [einsehbar unter: <www.zsg.justice.be.ch>, Rubriken «Dienstleistungen/ Kreisschreiben und Musterformulare»]). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwer­degegnerin 1 mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unternehmens-Identifikations­nummer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>), weshalb bei der Festlegung ihres Anteils am Parteikostenersatz die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen ist (BVR 2015 S. 541 E. 8.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 10). Die Mehrwertsteuer (7,7 % von Fr. 7'385.10, ausmachend Fr. 568.65 [für Leistungen bis 31.12.2023], und 8,1 % von Fr. 339.90, ausmachend Fr. 27.55 [für Leistungen ab 1.1.2024])

ist daher nur zur Hälfte zu entschädi­gen. Der Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 7'500.--, zuzüglich Fr. 225.-- Auslagen und Fr. 298.10 MWSt, insgesamt Fr. 8'023.10, festzusetzen; davon hat das BJ der Beschwerdegegnerschaft drei Viertel, ausmachend Fr. 6'017.30, zu ersetzen.

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung des stellvertretenden Regierungsstatthalters des Verwal­tungskreises Interlaken-Oberhasli vom 29. Dezember 2020 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdegegner­schaft zu einem Viertel, ausmachend Fr. 875.--, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdegegnerschaft für das Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 8'023.10 (inkl. Auflagen und MWSt), zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 6'017.30, zu ersetzen.

Zu eröffnen:

- Bundesamt für Justiz

- Beschwerdegegnerschaft

- Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

- Einwohnergemeinde Grindelwald

und mitzuteilen:

- Amt für Wirtschaft

Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 10

Art. 10 BewVart. 10 OAIEart. 10 OAFE

VGE 2016/370

2C_902/2017

VGE 2019/75

Art. 10 BewVart. 10 OAIEart. 10 OAFE

Art. 10 BewVart. 10 OAIEart. 10 OAFE

Art. 10 BewVart. 10 OAIEart. 10 OAFE

Art. 10 BewVart. 10 OAIEart. 10 OAFE

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 15 BewGart. 15 LFAIEart. 15 LAFE

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 20 BewGart. 20 LFAIEart. 20 LAFE

Art. 20 BewGart. 20 LFAIEart. 20 LAFE

Art. 17 BewGart. 17 LFAIEart. 17 LAFE

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2018 310

BGE 141 II 113ATF 141 II 113DTF 141 II 113

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG

BGE 129 V 289ATF 129 V 289DTF 129 V 289

2C_737/2010

Art. 50 VRPGart. 50 LPJAart. 50 VRPG

Art. 65 VRPGart. 65 LPJAart. 65 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 10 BewVart. 10 OAIEart. 10 OAFE

Art. 2 BewGart. 2 LFAIEart. 2 LAFE

Art. 2 BewGart. 2 LFAIEart. 2 LAFE

Art. 2 BewGart. 2 LFAIEart. 2 LAFE

Art. 9 BewGart. 9 LFAIEart. 9 LAFE

Art. 6 EG BewGart. 6 Li LFAIEart. 6 EG BewG

Art. 12 BewGart. 12 LFAIEart. 12 LAFE

Art. 10 BewVart. 10 OAIEart. 10 OAFE

Art. 10 BewVart. 10 OAIEart. 10 OAFE

2C_902/2017

2C_902/2017

2C_902/2017

2C_902/2017

Art. 10 BewVart. 10 OAIEart. 10 OAFE

Art. 10 BewVart. 10 OAIEart. 10 OAFE

2C_902/2017

BGE 121 V 71ATF 121 V 71DTF 121 V 71

2C_20/2011

2C_21/2011

8C_542/2007

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

BGE 121 V 71ATF 121 V 71DTF 121 V 71

Art. 10 BewVart. 10 OAIEart. 10 OAFE

Art. 17 BewGart. 17 LFAIEart. 17 LAFE

Art. 26 BewGart. 26 LFAIEart. 26 LAFE

8C_542/2007

Art. 7 BewGart. 7 LFAIEart. 7 LAFE

Art. 10 BewVart. 10 OAIEart. 10 OAFE

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 2 VRPGart. 2 LPJAart. 2 VRPG

BVR 2017 51

VGE 2014/12/13

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

VGE IV/2022/497

BVR 2015 541