Lexipedia

Entscheid

100 2021 73

2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

10. März 2021Deutsch16 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

A.________, sudanesischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Au­gust 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses am 10. Januar 2018 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. Januar 2020 ab. Am 23. April 2020 stellte A.________ ein Gesuch um Wiedererwä­gung des negativen Asylentscheids, welches das SEM am 6. Mai 2020 eben­falls abwies. Der hiergegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwal­tungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2020 keine Folge. An einem Ausreisege­spräch erklärte A.________, er sei nicht bereit, die Schweiz pflichtgemäss zu verlassen und sich bei der Rückkehrberatung zu melden. Am 3. Dezember 2020 sollte er Vertretern der sudanesischen Botschaft vor­geführt werden, um ihn als sudanesischen Staatsangehörigen anzuerken­nen. Dieser Termin konnte jedoch nicht stattfinden, da A.________ sich bis zu diesem Tag in einer kantonsärztlich verordneten Quaran­täne zu halten hatte. Im Hinblick auf eine erneute Vorführung vor einer su­danesischen Vertretung, die gemäss Mitteilung des SEM im Januar oder Februar 2021 stattfinden sollte, ordnete das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), am 4. Dezember 2020 die Versetzung von A.________ in Ausschaffungshaft an. Noch am selben Tag hielt die Kantonspolizei Bern A.________ im Rückkehrzentrum (RZB) Biel-Bözingen an und versetzte ihn in Ausschaf­fungshaft. Gleichentags beantragte der MIDI deren Überprüfung. Das kanto­nale Zwangs­mass­nahmen­gericht (ZMG) bestätigte die Administrativhaft mit Ent­scheid vom 7. Dezember 2020 bis am 3. März 2021 (Verfahren KZM 20 1431).

B.

Am 1. März 2021 ersuchte der MIDI das ZMG um Prüfung und Gutheissung einer Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate. Dieses hiess den Antrag nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Entscheid vom 2. März 2021 teilweise gut und bestätigte die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 3. Mai 2021 (Verfahren KZM 21 236).

C.

Hiergegen hat A.________ am 8. März 2021 Verwaltungsge­richtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei auf­zu­heben und er sei aus der Ausschaffungshaft zu entlas­sen.

Mit Verfügung vom 9. März 2021 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem­ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz­li­chen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be­sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haft­voraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Ver­fahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wä­ren. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die aus­ländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht an­gefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgenehmi­gungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; VGE 2018/454 vom 24.1.2019 E. 2.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnah­men im Ausländerrecht, in Ueber­sax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.33).

2.2

Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde, die be­troffene Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete An­zeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbeson­dere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt, oder wenn ihr bis­heriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen An­ordnungen wider­setzt. Während der Haftdauer muss der Vollzug der Weg­weisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsge­bot; Art. 76 Abs. 4 AIG) und die Admi­nistrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Ver­hält­nis­mässig­keitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu ge­nügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfas­sung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Die Haft ist unter anderem dann zu beenden, wenn der Haft­grund entfällt oder sich erweist, dass der Voll­zug der Weg- oder Aus­weisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün­den undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Die Haftdauer darf zu­sammen mit einer Vor­bereitungs- und Durchsetzungshaft insgesamt sechs Monate nicht über­schreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG), doch kann die Dauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zu­ständigen Behörde ko­operiert (Art. 79 Abs. 2 Bst. a AIG).

2.3

Am 10. Januar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwer­deführers ab und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg (unpag. Haftak­ten KZM 20 1431; vorne Bst. A). Es liegt damit ein (rechtskräftiger) Wegwei­sungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen Vollzug mit Aus­schaffungshaft gesichert werden kann.

2.4

Der MIDI hat die hier umstrittene Verlängerung der Ausschaffungs­haft am 1. März 2021 beantragt (unpag. Haftakten KZM 21 236). Das ZMG führte am 2. März 2021 die Haftverhandlung durch, wobei es den Beschwer­deführer anhörte, die Zulässigkeit der Verlängerung der Aus­schaffungshaft bis zum 3. Mai 2021 bestätigte und dem Beschwer­de­führer den Entscheid am Ende der Verhandlung mündlich eröffnete und das Dispositiv schriftlich aushändigte (Protokoll der Haftverhandlung sowie Empfangsbestätigung vom 2.3.2021, unpag. Haftakten KZM 21 236). Somit erfolgte die richterliche Haftprüfung rechtzeitig, da sie noch vor Ablauf der bereits früher genehmig­ten Haftverlängerung bis zum 3. März 2021 stattfand (Entscheid ZMG vom 7.12.2020, unpag. Haftakten KZM 20 1431).

2.5

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. Dezember 2020 in Haft, womit die zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten ist (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG).

3.

3.1

Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet. Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete An­zeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Aus­schaf­fung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bis­heriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behörd­lichen An­ordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensge­fahr vor­liegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beur­teilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungs­pflicht­verletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits ein­mal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche An­gaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu er­kennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. aus­zureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die be­troffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittel­los ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2).

3.2

Der Beschwerdeführer ist mittellos und verfügt über keine gültigen Reisepapiere. Er gab am Ausreisegespräch vom 26. Februar 2020 zu Pro­tokoll, er sei nicht bereit, freiwillig in den Sudan auszureisen und sich zu die­sem Zweck bei der Rückkehrberatung anzumelden. Auch an den Haftver­handlungen vom 7. Dezember 2020 und 2. März 2021 bekräftigte er seine Absicht, in der Schweiz zu bleiben und erklärte, er sei weder gewillt die su­danesische Botschaft aufzusuchen noch in den Sudan zurückzukehren (Pro­tokoll Ausreisegespräch vom 26.2.2020 und Protokoll der Haftverhandlung vom 7.12.2020 S. 2, unpag. Haftakten KZM 20 1431; Protokoll der Haftver­handlung vom 2.3.2021 S. 2, unpag. Haftakten KZM 21 236; vorne Bst. A). Weiter hat er sich bislang nicht um die Beschaffung der nötigen Dokumente bemüht, sodass die Behörden für seine Rückführung in den Sudan ein Er­satzreisepapier organisieren müssen (vgl. Protokoll Ausreisegespräch vom 26.2.2020, unpag. Haftakten KZM 20 1431; hinten E. 4.4, 4.5.3). Sodann verfügt der Beschwerdeführer über keinen festen Aufenthaltsort – das RZB Biel-Bözingen in Biel stellt keinen solchen dar – und hat auch sonst keinerlei familiäre Verbindungen zur Schweiz (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 7.12.2020 S. 2, unpag. Haftakten KZM 20 1431). Es liegen demnach hinrei­chend konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer, in Freiheit belassen, für die Papierbeschaffung und den Vollzug der Wegweisung den Vollzugsbehörden nicht zur Verfügung stehen würde. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG ist mithin nach wie vor erfüllt und das ZMG hat die Unter­tauchens­gefahr zu Recht bejaht.

4.

4.1

Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis­mässig­keit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der in­haf­tierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person haft­erstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Weiter ist das Be­schleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG).

4.2

Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz nicht über Familienan­gehörige (vgl. vorne E. 3.2). Er befindet sich derzeit im Regionalgefängnis Moutier. Hinweise dafür, dass die dortigen Haftbedingungen den gesetzli­chen Anforderungen nicht entsprechen würden, bestehen keine, zumal der Beschwerdeführer sie selber als «gut» bezeichnet (Protokoll der Haftver­handlung vom 2.3.2021 S. 2, unpag. Haftakten KZM 21 236, auch zum Fol­genden). Zudem ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Um­ständen entsprechend bei guter Gesundheit.

4.3

Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vorne E. 3.2) ist auch keine mildere taugliche Massnahme als die Inhaftierung ersichtlich. Ge­stützt auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich seine wiederholte Äusserung – zuletzt an der Haftverhandlung vom 2. März 2021 –, er sei nicht bereit die Schweiz freiwillig zu verlassen und in den Sudan zurückzukehren (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 2.3.2021, unpag. Haftakten KZM 21 236; vorne E. 3.2), ist nach wie vor davon aus­zu­gehen, dass er sich der Ausschaffung entziehen würde. Haftalter­nativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) kommen daher nicht in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; ferner BGer 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017] E. 5.1, je mit Hinweis auf die Richt­linie 2008/115/EG des Euro­päi­schen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über ge­meinsame Normen und Verfahren in den Mit­gliedstaaten zur Rückführung illegal auf­hältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]).

4.4

Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Aus­weisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundes­gerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behör­den), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten aus­ländischer Behör­den oder der betroffenen Person selber zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1, 124 II 49 E. 3a, je mit Hinweisen; aus der jüngeren Praxis etwa BGer 2C_510/2020 vom 7.7.2020 E. 5.1). – Im vorliegenden Fall ist eine Verlet­zung des Beschleunigungs­gebots nicht erkennbar: Der MIDI hat in Zusam­menarbeit mit dem SEM Abklärungen im Hinblick auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers getroffen und sich um die Ausstellung eines Ersatzreise­pa­piers bemüht, noch bevor dieser in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Zu diesem Zweck hätte der Beschwerdeführer bereits am 3. Dezember 2020 zu einer Befragung mit Vertretern der sudanesischen Botschaft vorgeführt wer­den sollen, um ihn als sudanesischen Staatsangehörigen anerkennen zu las­sen. Dieser Termin konnte jedoch aufgrund der Quarantänepflicht des Be­schwerdeführers nicht stattfinden (vgl. Antrag MIDI vom 4.12.2020 zur Haft­prüfung S. 2; Mitteilung SEM vom 19.11.2020, unpag. Haftakten KZM 20 1431; vorne Bst. A). Den Angaben des SEM zufolge versuchte dieses seit Anfang 2021, einen neuen Termin für die Befragung des Beschwerdeführers zu organisieren, was sich indessen verzögerte, da auf der sudanesischen Botschaft offenbar personelle Engpässe bestanden und der sudanesische Konsul in Sudan weilte, sodass keine Befragungen durchgeführt werden konnten. Am 1. März 2021 teilte das SEM dem MIDI mit, dass es für den darauffolgenden Tag kurzfristig einen Befragungstermin habe organisieren können (Mitteilung SEM vom 1.3.2021, unpag. Haftakten KZM 21 236). Am 2. März 2021 wurde der MIDI jedoch informiert, dass die Kantonspolizei Genf die Vorführung des Beschwerdeführers bei der sudanesischen Botschaft mit der Begründung abgesagt hatte, es sei für diesen kein Platz für die Über­nachtung im (Ausschaffungs-)Gefängnis Frambois verfügbar. Der MIDI ist indes daran, zeitnah einen neuen Termin zu vereinbaren («in den nächsten zwei Wochen», vgl. Antrag MIDI vom 1.3.2021 zur Prüfung der Haftverlän­gerung S. 2, E-Mail MIDI vom 2.3.2021, unpag. Haftakten KZM 21 236). Da­mit haben die Behörden dem Beschleunigungsgebot bisher Genüge getan. Mit dem ZMG (angefochtener Entscheid S. 4 f.) ist jedoch festzuhalten, dass die neuerliche zeitliche Verzögerung bei der Anerkennung der Staatsange­hörigkeit und Papierbeschaffung in erster Linie auf die Genfer Behörden, und damit nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Der MIDI ist unter diesen Umständen mit Blick auf einen neuen Befragungs­termin vor der sudanesischen Vertretung gehalten, alles Zumutbare vorzu­kehren, um die Vorführung des Beschwerdeführers so rasch wie möglich si­cherzustellen. Naheliegend ist etwa, direkt den Ausländer- und Bürger­rechtsdienst (ABD) der Kantonspolizei Bern mit der Überführung zur suda­nesischen Botschaft zu beauftragen, um einen vorübergehenden Aufenthalt in einem der (tendenziell überbelegten) Gefängnisse in Genf zu vermeiden.

4.5

Schliesslich darf der Vollzug der Wegweisung nicht undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG).

4.5.1

Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Ge­gen­stand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prog­nose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahr­schein­lichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglich­keit be­steht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht in­dessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aus­sicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 127 II 168 E. 2c, 125 II 217 E. 2; BGer 2C_955/2020 vom 10.12.2020 E. 5.1).

4.5.2

Das Bundesgericht hat im Zu­sammen­hang mit dem Vollzug der Aus­schaffung bzw. der Landesver­weisung im Hinblick auf die Corona-Pandemie entschieden, dass jeder Ein­zel­fall gestützt auf seine konkreten Umstände zu beurteilen sei (vgl. BGer 2C_510/2020 vom 7.7.2020 E. 3.2.1,2C_518/2020 vom 10.7.2020 E. 4.3.1). Der Vollzug der Wegweisung lässt sich während der Corona-Pan­de­mie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und da­mit durch­führ­bar be­zeichnen, wenn dem Haftgericht hierfür hinreichend kon­krete Hinweise – ins­besondere seitens des SEM – vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernst­haften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung (vgl. BGer 2C_955/2020 vom 10.12.2020 E. 5.1,2C_414/2020 vom 12.6.2020 E. 3.3.1,2C_312/2020 vom 25.5.2020 E. 2.3.1; VGE 2020/379 vom 23.10.2020 E. 4.3).

4.5.3

Wie dargestellt, sind die nötigen Abklärungen zur Ausstellung eines Ersatzreisepapiers noch im Gang (vorne E. 4.4). Dass die Papierbeschaf­fung eine gewisse Zeit beanspruchen und eine entsprechende Verlängerung der Ausschaffungshaft zur Folge haben kann, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2; darauf verweisend etwa BGer 2C_768/2020 vom 21.10.2020 E. 5.4.3 mit weiteren Hinweisen). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass nach einer Anerkennung durch die su­danesische Delegation dem Beschwerdeführer nicht innert nützlicher Frist ein Ersatzreisepapier ausgestellt werden und im Anschluss daran dessen Wegweisung nicht umgehend vollzogen wer­den kann. Mit dem ZMG (ange­fochtener Entscheid S. 5) erscheint es aufgrund des (derzeit) intakten Flug­verkehrs zwischen der Schweiz und dem Sudan mit täglich mehreren Flug­verbindungen sodann als hinreichend wahrscheinlich, dass der MIDI nach Ausstellung des Ersatzreisepapiers in der Lage sein wird, kurzfristig einen unbegleiteten Linienflug (DEPU Flug) für den Beschwerdeführer zu buchen (vgl. Antrag MIDI vom 1.3.2021 zur Prüfung der Haftverlängerung S. 2, un­pag. Haftakten KZM 21 236). Zwar kann sich die Situation rund um die Corona-Pandemie rasch ändern. Wie zur Zeit des angefochtenen Ent­scheids, ist allerdings nach dem Gesagten auch heute vom Vorliegen hinrei­chend konkreter Hinweise auszugehen, dass die Rückführung des Be­schwerdeführers in den Sudan (auch während der Corona-Pandemie) in absehbarer Zeit vollzogen werden kann. Der Haftbeendigungsgrund ist dem­nach nicht gegeben. Anzu­fügen bleibt, dass das ZMG mit Entscheid vom 2. März 2021 die Haft nicht, wie vom MIDI beantragt, um drei, sondern bloss um zwei Monate ver­längert hat, da es diese Zeitspanne als gerechtfertigt erachtete, um die «Vollzugsvorbereitungen so weit gedeihen zu lassen, dass dannzumal das Schicksal der Ausschaffungshaft erneut beurteilt werden kann» (angefochtener Entscheid S. 6). Es versteht sich von selbst, dass zu diesem Zeitpunkt die gebotenen haftrechtlichen Konsequenzen zu ziehen wären, sollte sich die Situation derart verändert haben, dass eine Rückfüh­rung des Beschwerdeführers in den Sudan – beispielsweise aufgrund künf­tiger Entwicklungen in Bezug auf die Corona-Pandemie oder mit Blick auf den Gang der Ersatzreisepapierbeschaffung – nicht mehr innerhalb einer vernünftigen Frist möglich erscheint.

5.

Nach dem Gesagten hält der Entscheid des ZMG vom 2. März 2021 der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterlie­gende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikos­ten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf den Ver­fahrens­ausgang konnte auf die Durchführung eines Schriften­wechsels ver­zichtet werden.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

- Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

- Regionalgefängnis Moutier

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden