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Entscheid

100 2021 76

Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020

24. März 2021Deutsch7 min

Source be.ch

Sachverhalt

100.2021.76U

HAT/NUI/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 24. März 2021

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Nuspliger

A.________

gegen

Einwohnergemeinde Zweisimmen

Bauverwaltung, Lenkstrasse 5, 3770 Zweisimmen

Beschwerdegegnerin

und

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baupolizei; Umbau und Umnutzung eines Bauernhauses in der Landwirtschaftszone (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 16. Februar 2021; BVD 110/2020/85)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2021.76U, Seite 1

Erwägungen

Sachverhalt und Erwägungen:

– A.________ ist am 8. März 2021 an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern gelangt und hat erklärt, mit deren Entscheid vom 16. Februar 2021 in der ihn betreffenden baupolizeilichen Streitigkeit «unter keinen Umständen einverstanden» zu sein. Er hat zudem da­rum gebeten, den «Fall noch einmal zu untersuchen». Die BVD hat das Schreiben als Beschwerde entgegengenommen und zuständigkeits­halber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet (vgl. Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal­tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; Art. 49 Abs. 2 des Bauge­setzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Mit Verfügung vom 11. März 2021 hat der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer Ge­legenheit gegeben, innert noch laufender Beschwerdefrist eine form­gültige Beschwerde mit klaren Anträgen und sachbezogener Begrün­dung einzureichen. Am 14. März 2021 hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid eingereicht, versehen mit einzelnen hand­schriftlichen Notizen.

– Verwaltungsgerichtsbeschwerden haben die Formvorschriften von Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG zu beachten. Sie müssen einen An­trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizule­gen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Da es sich um eine fristgebundene Ein­gabe handelt, müssen Antrag und Begründung innert der Rechtsmit­telfrist von dreissig Tagen eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 VRPG). Die Praxis ist hinsichtlich Antrag und Begründung vorab bei Laieneingaben nicht streng: Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfe­n­ahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 2015 S. 468 E. 4.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18 und 13). Als Begründung reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein; es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Be­gründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefoch­tenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schlies­sen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22).

– Der handschriftlich ergänzte angefochtene Entscheid enthält eingangs den Hinweis «Richtigstellung der originalen Benutzung des Gebäudes […]». Damit fehlt zwar nach wie vor ein ausdrücklicher Antrag. Die Laienbeschwerde kann aber unter Zuhilfenahme der weiteren ange­brach­ten Notizen sinngemäss so verstanden werden, dass der an­ge­foch­tene Entscheid aufzuheben und dem nachträglichen Bauge­such zu entsprechen sei. Ein den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG ge­nügender Antrag ist damit gestellt. Im Übrigen enthalten die Einga­ben vom 8. und 14. März 2021 vorab nicht rechtserhebliche Be­haup­tungen zum Sachverhalt und Anliegen ausserhalb des Streit­gegen­stands. Ob unter Berücksichtigung der knappen handschriftli­chen Hinweise auf dem angefochtenen Entscheid eine den formellen Anfor­derungen ge­nügende Begründung der Beschwerde vorliegt, ist frag­lich, kann aber mit Blick auf das Ergebnis offenbleiben:

– Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Zweisimmen Gbbl. Nr. 1________ in der Landwirtschaftszone und im Streusiedlungsgebiet. Das darauf stehende Gebäude besteht aus einem Wohn- und Ökonomieteil und gehörte zum landwirtschaftlichen Betrieb, den der Beschwerde­führer bis 2010 führte. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer den Stall im Erdgeschoss zu einer separa­ten Studiowohnung mit Kücheneinrichtung, WC und Cheminéeofen umgebaut. Auch die Heudiele im Dachgeschoss hat er zu Wohnzwe­cken ausgebaut. Damit verfüge er nun über drei voneinander getrennte Wohnungen mit je separaten Hauseingängen (angefochtener Ent­scheid E. 2). Die Vorinstanz hat erwogen, das nachträgliche Bauge­such des Beschwerdeführers sei zu Recht abgewiesen worden, da das Vorhaben weder zonenkonform noch die Liegenschaft genügend er­schlossen sei und auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumpla­nungsgesetz, RPG; SR 700) i.V.m. Art. 39 der Raumplanungsverord­nung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) oder nach Art. 24c RPG er­teilt werden könne. Die angeordnete Wiederherstellung sei rechtmäs­sig.

– Der Beschwerdeführer hat den landwirtschaftlichen Betrieb aufgege­ben, wohnt aber nach wie vor dort. Die zusätzlich geschaffene und an Dritte vermietete Wohnfläche ist aber (unabhängig von der Grösse der bestehenden sogenannten Altenteilwohnung) nicht landwirtschaftlich begründet und damit nicht zonenkonform. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ändert an dieser zonenfremden Nutzung des Studios im Erdgeschoss und der Wohnung im Dachgeschoss nichts, wenn der Beschwerdeführer das Land künftig wieder selber be­wirtschaften würde (angefochtener Entscheid E. 3d und e); darum ist unerheblich, ob er dies ab Mai 2021 tatsächlich vorhat.

– Hinsichtlich der (mangelnden) Erschliessung des Bauvorhabens hielt die Vorinstanz fest, laut Angaben des Beschwerdeführers im Bauge­such würden die häuslichen Abwässer in die ehemalige Güllegrube fliessen. Das Gebäude sei weder an eine zentrale Abwasserreini­gungsanlage angeschlossen noch werde das anfallende Abwasser durch eine private Kleinkläranlage gereinigt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass solche Massnahmen projektiert wären (angefochtener Entscheid E. 4). Der Beschwerdeführer legt weder substanziiert noch nachvollziehbar dar, weshalb er – entgegen seinen eigenen Angaben im Baugesuch – statt einer Güllegrube «seit 50 Jahren» über eine «3 Kammer Kläranlage» mit zusätzlicher «biologischer Reinigung» verfügen sollte.

– Zu den beantragten Ausnahmebewilligungen hat die Vorinstanz erwo­gen, diese würden unter anderem voraussetzen, dass ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und das äussere Erschei­nungsbild des Gebäudes in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe. Die Veränderungen an der Ostfassade des Gebäudes seien massiv, besonders die Fensterfront für die Belichtung des Dachgeschosses und die Befensterung des Erdgeschosses (unter anderem Wellplatten-Fenster) würden sich negativ auf das äussere Erscheinungsbild aus­wirken. Sie veränderten den ursprünglich landwirtschaftlichen Charak­ter des Gebäudes und damit die Identität der Baute erheblich. Es sei daher fraglich, ob die Identität des Gebäudes in den wesentlichen Zü­gen gewahrt sei. Dies müsse aber nicht abschliessend beurteilt wer­den, weil das Grundstück nicht genügend erschlossen und der Umbau und die Umnutzung den Vorschriften des Gewässerschutzes wider­sprächen. Einer Ausnahmebewilligung stünden damit überwiegende Interessen des Gewässerschutzes entgegen (angefochtener Ent­scheid E. 5b). Auch diese Ausführungen stellt der Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage: Selbst wenn die Wellplatten-Fenster zur Fassade passen sollten, bedeutet dies nicht, dass die (nicht abschlies­send beurteilte) Identität des Gebäudes erhalten würde. Die Vorinstanz durfte bei diesem Ergebnis offenlassen, ob Art. 24c RPG überhaupt anwendbar ist. Es erübrigen sich damit Weiterungen zur (wenig glaub­würdigen) Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich das Ge­bäude bzw. die Räume im Originalzustand des 16. Jahrhunderts be­fänden.

– Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ab­zuweisen, soweit darauf einzutreten ist, wobei auf einen Schriften­wechsel und das Einholen der Vorakten verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör­den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

– Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer­deführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Einwohnergemeinde Zweisimmen (zusammen mit den Eingaben des Beschwerdeführers vom 8.3.2021 und 14.3.2021)

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (zusammen mit der Ein­gabe des Beschwerdeführers vom 14.3.2021)

- Bundesamt für Raumentwicklung

und mitzuteilen:

- Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.