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Entscheid

100 2022 1

Verfügung vom 27. Januar 2023

14. Juli 2023Deutsch7 min

100.2022.1U

Source be.ch

Sachverhalt

100.2022.1U

BUC/LIJ/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 19. Juni 2023

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Liniger

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Erwägungen

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 1. Dezember 2021; 100 20 303)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2023, Nr. 100.2022.1U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

– Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ mit Veranlagungsverfügung vom 12. März 2019 für die Kan­tons- und Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 289'000.-- zum Satz von Fr. 518'000.--. Zum satzbestimmen­den Vermögen gehören unter anderem zwei in Mexiko gelegene Lie­genschaften (… und …) mit Vermö­genssteuerwerten von insgesamt Fr. 332'533.--. Mit Einsprache­entscheid vom 7. Juli 2020 setzte die Steuerverwaltung den Wert der beiden Liegenschaften nach Ermessen auf je Fr. 50'000.-- herab.

– Mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 wies die Steuerrekurskommis­sion des Kantons Bern (StRK) den Rekurs ab.

– Hiergegen ist A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführe­rin) am 30. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht gelangt. Sie kritisiert die vorinstanzlich je auf Fr. 50'000.-- festgesetzten Werte der beiden Liegenschaften als zu hoch und beantragt (sinngemäss) eine Herabsetzung auf Fr. 0.--. Entsprechend sei die Vermögenssteuer zu reduzieren.

– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekursverfahren teilgenommen, ist durch den ange­fochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In­teresse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG).

– Mit Eingabe vom 9. März 2023 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie «akzeptiere» den vorinstanzlich bestätigten Wert der Liegenschaft in … von Fr. 50'000.-- und «ziehe [die] Beschwerde für diese Immobilie zurück».

– Soweit sich dieser Faktor auf den Betrag der Kantons- und Gemeinde­steuern 2016 auswirkt, ist das Verfahren daher gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG als durch (Teil-)Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab­zuschreiben (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 18).

– Weiter hat die Beschwerdeführerin betreffend die Liegenschaft in … mit Eingabe vom 14. April 2023 eine (beglaubigt übersetzte) Expertise (datierend vom 24.3.2023) eines mexikanischen Architekten eingereicht. Diese geht bei einer Grundstückfläche von 390 m2 von einem «Handelswert» von MXN 527'000 aus, was nach dem damaligen Wechselkurs rund Fr. 26'000.-- entspricht. Sinn­gemäss und zusammenfassend beantragt die Beschwerdeführerin nun, der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft sei entsprechend dem Gutachten festzusetzen (zur Zulässigkeit der Einschränkung von Anträgen vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 26 N. 7).

– Gemäss Art. 151 StG i.V.m. Art. 25 VRPG sind neue Beweismittel vor Verwaltungsgericht grundsätzlich zu berücksichtigen. Am 24. Mai 2023 hat der Instruktionsrichter der Steuerverwaltung und der StRK daher Gelegenheit gegeben mitzuteilen, inwiefern sie hinsichtlich des Werts der Liegenschaft in … gestützt auf die neuen Unterlagen an ihren bisherigen Anträgen festhalten.

– Die StRK führt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 aus, ange­sichts dessen, dass der von der Steuerverwaltung angenommene Wert von Fr. 50'000.-- auf einer Schätzung ohne detaillierte Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten beruhe, könne auf den Wert gemäss einge­reichtem Gutachten abgestellt werden, was einer Gutheis­sung der Beschwerde entspricht.

– Die Steuerverwaltung hat ihre Anträge gemäss Stellungnahme vom 13. Juni 2023 aufgrund neuer Erkenntnisse aus den letzten Eingaben der Beschwerdeführerin dahingehend angepasst, dass die Be­schwerde betreffend die Liegenschaft in … gutzu­heissen sei. Im Übrigen sei das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Über Erhebung und Verlegung der Verfahrenskosten sei von Amtes wegen zu entscheiden.

– Es ist somit nun unbestritten, dass für die Bewertung der Liegenschaft auf die Expertise vom 24. März 2023 und damit auf einen Wert von Fr. 26'000.-- abzustellen ist. Es liegt damit ein übereinstimmender An­trag auf Gutheissung der Beschwerde vor. Dem kann entsprochen werden: Zwar handelt es sich bei der fraglichen Expertise um ein Par­teigutachten, das als solches lediglich Bestandteil der Parteibehaup­tung bildet (BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Die Ausführun­gen des Architekten sind indes nachvollziehbar und die Folgerungen erscheinen schlüssig. Gründe davon abzuweichen und entgegen dem übereinstimmenden Antrag zu entscheiden, sind keine ersichtlich.

– Nach dem Gesagten ist der Entscheid der StRK vom 1. Dezember 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, soweit das Verfah­ren nicht gegenstandslos geworden ist. Die Sache ist zur Neuveranla­gung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuwei­sen.

– Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin als teilweise unterliegende Partei an sich einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Umstände rechtfertigen es indes, ausnahmsweise keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG); es sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 110, Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

– Der angefochtene Entscheid war aufgrund der damaligen Verhältnisse korrekt, weshalb nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) der vorinstanzliche Kostenschluss zu bestätigen ist bzw. dieser weiterhin Bestand hat (BVR 2008 S. 193 E. 9.2; mit präzisierter Be­gründung VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5.2).

– Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

– Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichts­gesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können. Hier dient die Rückweisung an die Steu­erverwaltung bloss der (rechnerischen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handeln dürfte (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.1, 140 V 321 E. 3.2).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird, und Ziffer 1 des Entscheids der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 1. Dezember 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neuveranlagung der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwal­tung des Kantons Bern zurückgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­spro­chen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin (zusammen mit den Eingaben der Steuerrekurs­kommission vom 6.6.2023 und der Steuerverwaltung vom 13.6.2023)

- Steuerverwaltung des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe der Steuerrekurskommission vom 6.6.2023)

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe der Steuerverwaltung vom 13.6.2023)

- Eidgenössische Steuerverwaltung (zusammen mit den Eingaben der Steuerrekurskommission vom 6.6.2023 und der Steuerverwaltung vom 13.6.2023)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Abschreibungsverfügung bzw. gegen dieses Urteil kann innert 30 Ta­gen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Be­schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 19

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 25 VRPGart. 25 LPJAart. 25 VRPG

BVR 2012 252

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

BVR 2008 193

VGE 2015/349

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

BGE 145 III 42ATF 145 III 42DTF 145 III 42

BGE 140 V 321ATF 140 V 321DTF 140 V 321