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Entscheid

100 2022 13

5er Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

17. Januar 2024Deutsch22 min

Das A.________ ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) mit Sitz in …. Ab 1989 war der Verein A.________ wegen Gemein­nützigkeit für die Kantons- und Gemeindesteuern (Gewinn- und Ka­pital­steuer sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer) und für die direkte Bundes­steuer (Gewinnsteuer) steuerbefreit. Mit Verfügungen vom 6. April 2020 widerrief die Steuerverwaltung die Steuerbe­freiung rückwirkend «per 31. Dezember 2018». Die hiergegen erhobene Ein­sprache vom 6. Mai 2020 blieb erfolglos (Entscheide vom 3.11.2020).

Source be.ch

100.2022.13/14U

HAT/STS/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 27. Dezember 2023

Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Straub

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdeführerin

gegen

Verein A.________

handelnd durch die statutarischen Organe

Beschwerdegegner

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer; Aufhebung der Steuerbefreiung hinsichtlich Spendenfonds (Entscheide

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7.12.2021; 100 20 438/439, 200 20 366)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2023, Nrn. 100.2022.13/14U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Das A.________ ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) mit Sitz in …. Ab 1989 war der Verein A.________ wegen Gemein­nützigkeit für die Kantons- und Gemeindesteuern (Gewinn- und Ka­pital­steuer sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer) und für die direkte Bundes­steuer (Gewinnsteuer) steuerbefreit. Mit Verfügungen vom 6. April 2020 widerrief die Steuerverwaltung die Steuerbe­freiung rückwirkend «per 31. Dezember 2018». Die hiergegen erhobene Ein­sprache vom 6. Mai 2020 blieb erfolglos (Entscheide vom 3.11.2020).

B.

Am 4. Dezember 2020 erhob der Verein A.________ bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) Rekurs (im Bereich der kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer sowie im Bereich der Erb­schafts- und Schenkungssteuer) und Beschwerde (im Bereich der direkten Bundessteuer [Gewinnsteuer]) mit dem Antrag, die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit sei in Bezug auf den Spendenfonds des Vereins aufrecht­zuerhalten. Die StRK hiess die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 7. Dezem­ber 2021 gut.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 7. Januar 2022 hat die Steuerverwaltung sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steuern als auch der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie (sinngemäss) die Bestäti­gung der Einspracheentscheide vom 3. November 2020.

Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 hat der Abteilungspräsident die Ver­fah­ren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun­des­steuer vereinigt.

Die StRK und der Verein A.________ beantragen mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerden.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. De­zember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll­zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwal­tungs­gerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestim­mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 DBG). Auf die Be­schwerden ist einzutreten.

1.2

Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um zwei ver­schie­dene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge­trennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfer­tigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommuna­ler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG und Art. 56 Bst. g DBG sind juristi­sche Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit, wobei unternehmeri­sche Zwecke grundsätzlich nicht gemeinnützig sind (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisie­rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Juristische Personen, die zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraus­setzun­gen einer Steuerbefreiung erfüllen, sind auch von der Erbschafts- und Schenkungs­steuer befreit (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer [ESchG; BSG 662.1]). Hinzu kommt, dass steuerpflichtige Privatpersonen von ihrem steuerbaren Einkommen jene freiwilligen Leistungen (Spenden) zum Abzug bringen kön­nen, die sie juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, haben zukommen lassen (Art. 38a Bst. a StG; Art. 33a DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG).

2.2

Eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und un­eigennützig erfolgt. Dabei genügt es nicht, die gemeinnützige Tätig­keit bloss statutarisch festzuschreiben. Die steuerbefreite Zwecksetzung muss tat­sächlich verfolgt und verwirklicht werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2]; BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017 E. 2.1 mit Hinweisen; BVR 2012 S. 443 E. 4.1, auch zum Folgen­den und mit zahlreichen weiteren Hin­weisen [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; VGE 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 2.2; Greter/Greter, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri­schen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 56 N. 27 ff., auch zum Folgenden; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 92, 95 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Hand­kommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N. 42, 76). Weiter müssen die Statu­ten vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Ge­winn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützig­keit oder öffentlichem Zweck steuerbe­freiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; in Bezug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97; Richner/Frei/‌Kaufmann/‌Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 77).

2.3

Nicht jede Tätigkeit, die im Dienst der Allgemeinheit erbracht wird und in irgend­einer Weise auf die wirtschaft­liche oder soziale Förderung einzelner Bevöl­kerungskreise gerichtet ist, liegt im Allgemeininteresse. Die verfolgten Zwe­cke müssen aus gesellschaftlicher Sicht als fördernswert erachtet wer­den. Als fördernswert gelten etwa die soziale Fürsorge, Kunst und Wis­sen­schaft, Unterricht, Menschenrechte, Natur-, Heimat- und Tierschutz so­wie die Entwicklungs­zusammenarbeit. Aus dem Erfordernis des Allgemein­inte­resses wird weiter abgeleitet, dass der Kreis der Destinatäre, denen die För­derung bzw. die Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen sein muss, weil bei einer Be­schränkung des Destinatärkreises unter Umständen eine mit den Anforde­rungen an eine solidarische Handlungsweise nicht vereinbare Grup­pen­interessenlage geschaffen wird. Werden Interessen vorgegebener Grup­pen durch Angehörige dieser Gruppen selber verfolgt, fehlt oftmals die Un­eigennützigkeit (vgl. BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2]; BVR 2012 S. 443 E. 4.2, [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; VGE 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 2.2; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 29 ff.; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 100 ff.; vgl. auch das Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuer­verwaltung vom 8.7.1994, in ASA 63 S. 130 ff. [nachfolgend: KS Nr. 12 EStV], Ziff. II/3).

2.4

Die steuerbefreite Aktivität muss ausschliesslich auf gemeinnützige Zwecke ausgerichtet sein. Verfolgt eine juristische Person daneben auch an­dere Zwecke, kann unter Umständen eine teilweise Steuerbefreiung infrage kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mittel, für welche Steuer­befrei­ung verlangt wird, rechnungsmässig klar vom übrigen Vermögen und Ein­kommen ausgeschieden sind (vgl. BVR 2008 S. 320 E. 4.1; BGE 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 14] mit Hinweisen; BGer 2C_82/2021 vom 8.12.2021 E. 4.4; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 96; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 N. 27; KS Nr. 12 EStV, Ziff. II/5). Im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen gemäss Art. 38a Bst. a StG bzw. Art. 33a DBG ist grund­sätzlich für jeden der verfolgten Zwecke ein separater Rechtsträger zu schaf­fen, wobei auch das Führen von Spartenrechnungen zulässig ist (vgl. BVR 2008 S. 320 E. 4.1; KS Nr. 12 EStV, Ziff. III/4; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 129; ferner Praxis­hinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] vom 18.1.2008 zuhanden der Kantonalen Steuerver­waltungen betref­fend Steuerbefreiung juristischer Per­sonen, die öffentliche oder gemein­nützige Zwecke oder Kultus­zwecke verfol­gen/‌Abzugs­fähigkeit von Zuwen­dungen [einsehbar unter <http://www.steuerkonferenz.ch>, Rubriken «Dokumente/Merkblätter und Praxishinweise/Steuerbefreiung»; nachfol­gend: Praxishinweise SSK], Ziff. 11).

3.

Mit Verfügungen vom 6. April 2020 und Einspracheentscheiden vom 3. No­vember 2020 hat die Steuerverwaltung die Steuerbe­freiung des Beschwer­degegners rückwirkend auf Anfang 2019 aufgehoben, weil dieser nicht (nur) im Allgemeininteresse tätig sei; dessen Therapien basierten auf dem christ­lichen Glauben und richteten sich an Personen mit freikirchlichem (oder lan­deskirchlichem) Hintergrund. Der Beschwerdegegner hat die Aufhebung sei­ner Steuerbefreiung einzig betreffend den Fonds für Spendengelder ange­fochten und ist insoweit mit seinen Anträgen vor der StRK durchgedrungen. Der Streitgegenstand ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ent­sprechend beschränkt. Strittig und zu klären ist mithin nur, ob der Beschwer­degegner für seinen Spendenfonds weiter­hin wegen der Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks von der Steuer­pflicht zu befreien ist (teilweise Steu­erbefreiung).

3.1

In den angefochtenen Entscheiden führt die StRK aus, das Therapie­ange­bot des Beschwerdegegners fördere die Gesundheit und verfolge damit ei­nen im Allgemeininteresse liegenden und dem Gemeinwohl dienenden Zweck. Da es grundsätzlich jeder potentiell interessierten Person offenstehe, das Therapieangebot zu nutzen, sei der Destinatärkreis hinreichend offen. Die Einbindung von Glaubensfragen oder das Sprechen eines Gebets ma­che aus einer Therapie noch keinen Gottesdienst, und es sei nicht ersicht­lich, dass die angebotene Therapie ritualisierte und strukturierte Vollzugsfor­men der Religionsausübung beinhalte. Das Ziel der Gesundheits­förderung überwiege deutlich, demzufolge sei von einer ausschliesslich gemeinnützi­gen Zweckverfolgung des Beschwerdegegners und damit auch des Spen­denfonds auszugehen. In den Spendenfonds würden einzig Spenden hinein- und Unterstützungsleistungen für «minderbemittelte Personen» zum Erhalt einer Therapie wieder hinausfliessen. Ein Erwerbs- oder Selbsthilfezweck sei darin nicht zu sehen, weshalb der Spendenfonds als uneigennützig ein­zustufen sei. Er sei ausserdem auch wettbewerbs­neutral, was angesichts der fehlenden Ertragsüberschüsse für das gesamte Therapiezentrum gelte, und auch die organisatorische und buchhalterische Trennung der Sparten genüge den Anforderungen für eine separate bzw. teilweise Steuerbefrei­ung. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für eine teilweise, auf den Spendenfonds beschränkte Steuerbefreiung gegeben, sodass dieser weiterhin von der Steuer befreit bleibe.

3.2

Die Steuerverwaltung hält diesen Erwägungen in ihren Beschwerden entgegen, der Spendenfonds wende sich nicht an einen genügend offenen Destinatärkreis, zumal nur Klientinnen und Klienten des (steuerpflichtigen) Therapiezentrums eine Zuwendung erhalten könnten bzw. die begünstigten Personen in ihrer Therapiewahl nicht frei seien. Die Tätigkeit des Beschwer­de­gegners sei zudem nicht ausschliesslich gemeinnützig, da der Einbezug von kultischen Elementen einen integralen Teil des Angebots ausmache. Die Argumentation der StRK, dass die Einbindung von religiösen Elementen die Therapie noch nicht zum Gottesdienst mache, greife zu kurz, da eine Steu­er­befreiung nur möglich sei, soweit die betreffende Betätigung vollumfäng­lich als gemeinnützig anerkannt werden könne. Tätigkeiten mit teilweise kul­tischen Inhalten seien jedoch nicht ausschliesslich gemeinnützig. Deshalb sei es entscheidend, dass die vom Beschwerdegegner angebotene Therapie auch kultische Elemente enthalte. Weiter verfolge der Beschwerdegegner Erwerbs- bzw. Selbsthilfezwecke, was auch für den Spendenfonds gelte, der ausschliesslich Kostenbeteiligungen für Therapien beim Beschwerde­gegner abdecke. Mit den Beiträgen aus dem Fonds würden nicht nur hilfesuchende Personen unterstützt, sondern auch ungedeckte Honorare des Beschwerde­gegners bezahlt. Der Spendenfonds stelle daher eine Art Lohnausfallver­sicherung für die beim Verein angestellten Therapeutinnen und Therapeuten dar. Schliesslich erfülle der Spendenfonds auch nicht die Voraussetzung der Wettbewerbsneutralität. Dies zeige sich deutlich im Umstand, dass die «min­derbemittelte» Klientschaft des Beschwerdegegners bei anderen Anbieterin­nen und Anbietern bzw. ohne die teilweise Kostenübernahme durch den Spendenfonds keine Therapie machen könnte (während der Beschwerde­gegner diese Therapie zu den Vollkosten durchführe).

4.

Dispositiv

Der Beschwerdegegner bezweckt gemäss seinen hier noch massgebenden Statuten vom 20. März 2018 (Vorakten StV [act. 3B] pag. 41 ff.), «psychisch leidenden Menschen durch Beratung, psychotherapeutische und psychiatri­sche Behandlung unter Einbezug des christlichen Glaubens zu helfen». Hierzu baut er Therapiezentren auf und fördert die Integration des christ­lichen Glaubens in Psychotherapie und Beratung (Art. 2). Der Verein sieht den «Dienst am psychisch leidenden Menschen» als Teil des Auftrags der Kirche und sucht die Verbindung und Zusammenarbeit mit den Landes- und Freikirchen (Art. 3). Die therapeutische Tätigkeit geschieht auf der Grund­lage des biblischen Menschenbilds und den Erkenntnissen aus Psychologie, Psychia­trie und Psychotherapie. Der Verein ist um hohe Fachkompetenz so­wohl in geistlich-theologischer als auch in psychologisch-psychiatrischer und psychotherapeutischer Hinsicht bestrebt. Der fachliche Austausch mit «an­deren Fachleuten, denen die Verbindung von Glaube und Psychotherapie am Herzen liegt», wird gefördert (Art. 4). Unter dem Na­men Spendenfonds besteht beim Beschwerdegegner ein Sondervermögen. Das hier noch mass­gebende Spendenreglement vom 20. März 2018 (Vorakten StV [act. 3B] pag. 38 ff.) stützt sich auf die Zielsetzun­gen des Beschwerde­gegners und hält fest, jede Spende sei willkommen und unterstütze den Verein bei der Umsetzung seiner Aufgaben und Ziele (Art. 1-3). Der Einsatz von Spenden­geldern erfolgt – nach einer Abklärung der Einkom­mensverhält­nisse und Fi­nanzierungsmöglichkeiten der Klientschaft –, indem die Therapeutin oder der Therapeut beim Vereinssekretariat «um einen finanziellen Beitrag an die ungedeckten Therapie-/Beratungskosten» zugunsten der Klientschaft er­sucht. Dabei gilt, dass die Thera­peutinnen und Therapeuten je einzeln den Rahmen des ihnen zustehenden «Anteils des Unterstützungsfonds» nicht überschreiten dürfen (Art. 4). An der Mitgliederversammlung vom 8. Juni 2021 hat der Beschwerdegegner neue Statuten beschlossen, wobei sich diese nur punktuell von den hier noch anwendbaren Statuten 2018 unter­scheiden: Gemäss einem neuen Art. 5 ist das Therapiezentrum des Be­schwerde­gegners konfessionell neutral und unabhängig von kirchlichen Or­ganisationen. Der christliche Glaube werde «auf Wunsch [der] Klienten» in den therapeutischen Prozess einbezogen. Unverändert blieben aber die Um­schreibung von Zweck und Mitteln in Art. 2-4 mit Einbezug des christlichen Glaubens, therapeutischer Tätigkeit auf der Grundlage des biblischen Men­schenbilds, Zusammenarbeit mit den Landes- und Freikirchen sowie Aus­tausch mit Fachleuten, die eine Verbindung von Glaube und Psychotherapie pflegen (Vorakten StRK [act. 3A] pag. 79 ff.). An der Mitgliederversammlung vom 8. Juni 2021 hat der Beschwerdegegner auch eine Neufassung des Spendenreglements beschlossen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3), auf die hier nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

5.

5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Auffassung der StRK, wonach auch überwiegend gemeinnützig tätige Organisationen gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG bzw. Art. 56 Bst. g DBG von der Steuerpflicht zu befreien sind, unzutreffend ist: Bereits der Gesetzeswortlaut hält klar fest, dass der Gewinn bzw. das Kapital «ausschliesslich und unwiderruflich» dem gemeinnützigen Zweck gewidmet sein muss. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass die Aktivitäten der juristischen Person ausschliesslich auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein müssen, damit eine gänzliche Steuerbefreiung we­gen Gemeinnützigkeit beansprucht werden kann (Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 96). Eine gemischte Zwecksetzung, die neben gemein­nützigen Zwecken auch Kultuszwecke verfolgt, genügt angesichts dieser Formulie­rung nicht. Soweit sich die beiden Zielsetzungen trennen lassen, ist eine Steuerbefreiung dann möglich, wenn getrennte Rechtsträger vorliegen und damit in Bezug auf die gemeinnützigen Zwecke eine Ausschliesslichkeit der Widmung der Mittel hergestellt wird (vgl. vorne E. 2.4). Anlass hierfür bildet der Umstand, dass sich die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an juristische Personen, die wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht befreit sind (vgl. Art. 38a Bst. a StG bzw. Art. 33a DBG, Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG), nur dann rechtfertigt, wenn gewährleistet ist, dass die entsprechenden Mittel tat­sächlich dem die Abzugsfähigkeit rechtfertigenden gemeinnützigen Zweck zufliessen und nicht zur Verfolgung anderer Ziele verwendet werden (vgl. hierzu BVR 2008 S. 320 E. 4.1). Vor dem Hintergrund dieser strengen Tren­nung reicht nicht aus, wenn gemeinnützige Zwecke überwiegen, sondern ist erforderlich, dass die fragliche juristische Person ausschliesslich solche Zwecke verfolgt. Entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Ent­scheiden ist folglich Gemein­nützigkeit im Sinn von Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG bzw. Art. 56 Bst. g DBG nicht bereits dann zu bejahen, wenn die im Allge­mein­interesse liegenden Zwecke über­wiegen (vgl. vorne E. 3.1). Es stellt sich hier also nicht die Frage, ob die kultische Tätigkeit des Beschwerde­geg­ners über­wiegt (was die StRK verneint), sondern ist mit der Steuerverwaltung zu be­urteilen, ob der Beschwerdegegner bzw. dessen Spendenfonds die Voraus­setzung der Ausschliesslichkeit erfüllt oder neben gemeinnützigen auch kul­tische Tätigkeiten ausübt bzw. solchen dient.

5.2 Eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit bedingt wie erwähnt, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und uneigennützig erfolgt (vgl. vorne E. 2.2 f.). Für eine teilweise, auf den Spendenfonds beschränkte Steuerbefreiung ist weiter vorausgesetzt, dass dieser rechnungsmässig klar vom übrigen Vermögen und Einkommen des Beschwerdegegners getrennt ist und ausschliesslich gemeinnützigen Zwe­cken dient (vgl. vorne E. 2.4). Dass die vom Beschwerdegegner ange­bote­nen Therapien in erheblichem Umfang religiöse Aspekte beinhalten, ist so­weit ersichtlich unbe­stritten und ergibt sich ohne Weiteres aus der Umschrei­bung von Zweck und Mittel des Vereins gemäss Art. 2-4 der Statuten (vgl. vorne E. 4). Dass sich der Beschwerdegegner in Art. 5 der Statuten 2021 neuerdings als konfessionell neutral und von kirchlichen Organisationen un­ab­hängig deklariert (vorne E. 4), ist hier noch nicht relevant und steht im Üb­rigen in flagrantem Widerspruch zur unveränderten Zwecksetzung mit ein­deutig christlicher Ausrichtung. Wie zentral der christliche Glaube für den Beschwerde­gegner und das von ihm geführte Therapiezentrum ist, zeigt auch ein Blick in das Informationsblatt «Neues» vom Sommer 2021 (BB 4): Das Editorial thematisiert die Beziehung der Menschen zu Jesus bzw. zu Gott, der darauffolgende psychiatrische Fachartikel schliesst mit einem Ab­schnitt zu Hilfen aus christlicher Perspek­tive bei neurotischen Ängsten, der Nachruf auf den verstorbenen Leiter des Therapiezentrums betont dessen «grosses Anliegen, Psychologie und Glauben zu verbinden und in der Psy­chotherapie zu integrieren» und neue sowie austretende Mitarbeitende schil­dern ihren Weg zum Glauben. Im enthaltenen Tätigkeitsbericht 2020 wird der konfessionelle Hintergrund der Klientinnen und Klienten in Prozenten aufgeschlüsselt (freikirchlich 74 %, landeskirchlich 11 %), und ausgeführt, bei wie vielen Therapien ein Einbezug des Glaubens «explizit gewünscht» worden sei (BB 4, S. 14 ff.). Auch die von der Steuerverwaltung eingereichte Stellen­ausschreibung des Beschwerde­gegners macht deutlich, dass der Glaube ein wichtiges Element in der angebotenen Therapie ist, wird doch für eine Anstellung die «Bereitschaft zur Integration von Psychotherapie und Glaube» vorausgesetzt und Erfahrung in der (Gebets-)Seelsorge gewünscht (BB 5).

5.3 Der Beschwerdegegner kann nach dem Gesagten für seinen Spen­denfonds nur dann wegen Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken von der Steuerpflicht befreit werden, wenn er dessen Mittel ausschliesslich für solche einsetzt und dabei einen offenen Kreis von Destinatären berücksichtigt. Aus dem Spenden­fonds werden unstreitig nur Therapien beim Beschwerdegeg­ner (mit-)finan­ziert. Diese Therapien beinhalten in erheblichem Umfang reli­giöse Elemente, wird doch der christliche Glaube gemäss Vereinsstatuten und Tätigkeits­bericht regelmässig in die Beratung und Behandlung einbezo­gen (vgl. dazu E. 5.4 hiernach). Weiter kommen die Mittel aus dem Spen­denfonds einerseits dem Beschwerdegegner selber (als Arbeitgeber) zu, in­dem sie die Entlöhnung der bei ihm angestellten Thera­peutinnen und Thera­peuten finanzieren. Anderseits kommen sie in Form einer Ermässi­gung oder Kostenübernah­me den Personen zugute, die eine Therapie beim Beschwer­degegner machen, diese aber nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können. Da das Geld zwingend in eine vom Beschwerde­gegner angebotene Thera­pie fliesst, ist der Kreis der begünstigten Personen (Destinatärinnen und Destinatäre) stark eingeschränkt auf jene therapie­willigen Personen, die eine Therapie beim Beschwerdegegner machen möchten. Insbesondere werden keine anderen Institutionen als der Beschwerdegegner und auch keine nicht für ihn tätigen Therapeutin­nen und Therapeuten berücksichtigt. Angesichts der starken Fokussierung der Therapien auf den christlichen Glauben und freikirchliche Gruppen erscheint der Kreis der möglichen Begünstigten – anders als die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden erwogen hat (vgl. E. 8.1) – nicht als hinreichend offen; daran ändert nichts, dass interes­sierte Personen nicht verpflichtet sind, dem Beschwerdegegner beizutreten bzw. Mitglied zu werden.

5.4 Wie die Steuerverwaltung in den Beschwerden zutreffend ausführt, er­füllt der Spendenfonds weiter auch die Voraussetzung der ausschliess­lichen Verwendung der Mittel im Allgemeininteresse nicht. Er ist von den nicht ge­meinnützigen, namentlich den religiösen Zwecken des Beschwerde­gegners nicht hinreichend getrennt, da seine Mittel nur der Finanzierung von durch den Beschwerdegegner durchgeführten Thera­pien dienen, welche massge­blich religiöse Elemente enthalten (vgl. vorne E. 4 und E. 5.2). Der Einbezug der christlichen Glaubenslehre in die Therapie macht zwar – in den Worten der StRK – noch keinen Gottesdienst aus derselben. Die Therapien des Be­schwerdegegners weisen durch den Glaubensbezug aber erhebliche kulti­sche Komponenten und eine klar religiöse Ausrich­tung auf, sodass seine Tätigkeit nicht mehr ausschliesslich dem Allgemeininteresse der Gesund­heitsförderung dient, sondern zumindest teilweise auch den (Selbst-‍)‌Zweck der Glaubensstärkung und -verbreitung beinhaltet. Dabei ist nicht erforder­lich, dass gottesdienstähnliche Handlungen in die Therapie einbezogen oder gar einen überwiegenden Teil derselben ausmachen würden. So oder an­ders scheitert die Steuerbefreiung mit Blick auf die religiöse Ausrichtung der Therapien am erforderlichen ausschliesslich gemein­nützigen Zweck, da der Spendenfonds wie der (selber nicht mehr steuerbefreite) Beschwerde­gegner (auch) die Interessen der freikirchlichen bzw. christlichen Glaubens­gemein­schaft verfolgt und damit nicht als uneigennützig gelten kann.

5.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Spendenfonds nicht aus­schliesslich gemeinnützigen Zwecken dient. Der Beschwerdegegner hat da­mit weder bei den kantonalen Steuern (Gewinn- und Kapitalsteuer sowie Erbschafts- und Schenkungs­steuer) noch bei der direkten Bundessteuer (Gewinnsteuer) An­spruch auf eine teilweise Steuerbefreiung gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG und Art. 56 Bst. g DBG. Dabei kann offenbleiben, ob mit der Finanzierung eigener Therapien zusätzlich ein – die Gemein­nützigkeit ebenfalls ausschliessender – Erwerbszweck verfolgt wird. Die Be­schwerden der Steuerverwaltung erweisen sich als begründet und sind gut­zuheissen. Die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben und die Ein­spracheentscheide vom 3. November 2020 sind zu bestätigen, soweit sie nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. vorne E. 3 Ingress).

6.

6.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der unterliegende Beschwer­degegner die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst a VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

6.2 Die Kosten der Verfahren vor der StRK sind entsprechend dem Aus­gang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu zu verlegen. Danach wird der Beschwerdegegner auch in den Verfahren vor der StRK kostenpflichtig (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikos­ten sind keine zu sprechen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird gut­geheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. Dezember 2021 wird aufgehoben und der Einsprache­entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 3. November 2020 im Sinn der Erwägungen bestätigt.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. De­zember 2021 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Steuer­verwaltung des Kantons Bern vom 3. November 2020 im Sinn der Erwä­gungen bestätigt.

3. a) Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 4'000.--, werden dem Be­schwerde­gegner auferlegt.

b) Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Partei­kosten gesprochen.

4. a) Die Kosten der Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kan­tons Bern, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'200.--, werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

b) Für die Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden keine Par­teikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Beschwerdegegner

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 27

Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 141 DBGart. 141 LIFDart. 141 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 141 DBGart. 141 LIFDart. 141 LIFD

BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293

BGE 135 II 260ATF 135 II 260DTF 135 II 260

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 83 StGart. 83 LIart. 83 StG

Art. 56 DBGart. 56 LIFDart. 56 LIFD

Art. 6 ESchGart. 6 LISDart. 6 ESchG

Art. 38a StGart. 38a LIart. 38a StG

Art. 33a DBGart. 33a LIFDart. 33a LIFD

Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID

Art. 10 SBVart. 10 OEIart. 10 SBV

Art. 12 SBVart. 12 OEIart. 12 SBV

Art. 10 SBVart. 10 OCEBart. 10 OCB

Art. 12 SBVart. 12 OCEBart. 12 OCB

BGE 147 II 287ATF 147 II 287DTF 147 II 287

2C_835/2016

BVR 2012 443

2C_251/2012

2C_252/2012

VGE 2011/193/194

Art. 12 SBVart. 12 OEIart. 12 SBV

Art. 12 SBVart. 12 OCEBart. 12 OCB

BGE 147 II 287ATF 147 II 287DTF 147 II 287

BVR 2012 443

2C_251/2012

2C_252/2012

VGE 2011/193/194

Art. 56 DBGart. 56 LIFDart. 56 LIFD

BVR 2008 320

BGE 146 II 359ATF 146 II 359DTF 146 II 359

2C_82/2021

Art. 38a StGart. 38a LIart. 38a StG

Art. 33a DBGart. 33a LIFDart. 33a LIFD

BVR 2008 320

Art. 83 StGart. 83 LIart. 83 StG

Art. 56 DBGart. 56 LIFDart. 56 LIFD

Art. 38a StGart. 38a LIart. 38a StG

Art. 33a DBGart. 33a LIFDart. 33a LIFD

Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID

BVR 2008 320

Art. 83 StGart. 83 LIart. 83 StG

Art. 56 DBGart. 56 LIFDart. 56 LIFD

Art. 83 StGart. 83 LIart. 83 StG

Art. 56 DBGart. 56 LIFDart. 56 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 2 VRPGart. 2 LPJAart. 2 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA

Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

Art. 200 StGart. 200 LIart. 200 StG

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

Art. 200 StGart. 200 LIart. 200 StG

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA