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Entscheid

100 2022 136

Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ)

7. April 2022Deutsch10 min

1. Der Sistierungsantrag sowie der Antrag auf Vereinigung der Verfahren 100.2022.136 und 100.2022.41 werden abgewiesen.

Source be.ch

100.2022.136U

HAT/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 19. Januar 2023

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Straub

A.________ AG

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern

Generalsekretariat, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8

betreffend Entzug der Betriebsbewilligung; Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsverfügungen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 8. April 2022; 2021.GSI.2966, 2022.GSI.74)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2022.136U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Die A.________ AG verfügte ab 1. April 2018 über eine unbe­fristete Bewilligung zum Betrieb eines Geburtshauses in …. Auf den 31. Dezember 2021 entzog ihr das Gesundheitsamt des Kantons Bern diese Betriebsbewilligung, weil sie in Bezug auf das Not­fallkonzept ihre gesetzlichen Verpflichtungen gemäss Art. 120 Bst. f des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11) i.V.m. Art. 44 der Spitalversorgungsverordnung vom 23. Okto­ber 2013 (SpVV; BSG 812.112) nicht mehr erfülle. Gleichzeitig entzog das Gesundheitsamt einer allfälligen Beschwerde gegen den Bewilli­gungsentzug die aufschiebende Wirkung.

– Am 30. Dezember 2021 gelangte die A.________ AG an die Ge­sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) und beantragte die Aufhebung dieser undatierten, ihr am 27. De­zember 2021 zugegangenen Verfügung sowie superprovisorisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren 2021.GSI.2966).

– Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2022 wies die GSI das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wir­kung ab.

– Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 ordnete das Gesundheitsamt die Vollstreckung des Bewilligungsentzugs durch «geeignete Massnah­men zur Einstellung [des] stationären Geburtshausbetriebes» an und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnung die auf­schiebende Wirkung.

– Die A.________ AG gelangte am 6. Januar 2022 auch insoweit an die GSI und beantragte die Aufhebung der Vollstreckungsverfügung und die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren 2022.GSI.74).

– Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2022 wies die GSI das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wir­kung ab.

– Am 17. Januar 2022 sicherte sich die A.________ AG vertraglich die Unterstützung durch die Einwohnergemeinde Bern (Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie, Abteilung Schutz und Rettung) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Notfallkonzept (Gewährleis­tung einer ärztlichen Intervention innerhalb von höchstens 15 Minuten). Gestützt auf die entsprechende vertragliche Vereinbarung erteilte ihr das Gesundheitsamt eine neue unbefristete Betriebsbewilligung mit Wirkung ab dem 17. Januar 2022 (Verfügungen vom 17.1. und 2.2.2022).

– Am 2. Februar 2022 hat die A.________ AG gegen die Zwi­schenverfügungen der GSI vom 4. und 10. Januar 2022 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, die GSI sei anzuweisen, in beiden bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Verfahren 100.2022.41).

– Mit Verfügungen vom 8. April 2022 schrieb die GSI sowohl das Verfah­ren betreffend Bewilligungsentzug (2021.GSI.2966) als auch jenes be­treffend dessen Vollstreckung (2022.GSI.74) als gegenstandslos ge­worden vom Geschäftsverzeichnis ab.

– Am 9. Mai 2022 hat die A.________ AG (nachfolgend Beschwer­deführerin) gegen die beiden Abschreibungsverfügungen ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, diese seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in den Verfahren 2021.GSI.2966 und 2022.GSI.74 je einen materiellen Entscheid zu fäl­len. Zudem sei das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit dem hängi­gen Verfahren 100.2022.41 zu vereinigen; eventuell sei es zu sistieren, bis im Verfahren 100.2022.41 ein rechtskräftiger Entscheid vorliege.

– Die GSI schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 3. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde und der Anträge auf Verfahrensverei­nigung bzw. -sistierung.

– Fällt im Verlauf eines Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder einem Entscheid in der Sache weg, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Ge­schäftsverzeichnis ab (vgl. Art. 39 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

– In Bezug auf den Bewilligungsentzug (Verfahren 2021.GSI.2966) hat die Vorinstanz erwogen, nachdem sie den Antrag auf superprovisori­sche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 4. Januar 2022 abgewiesen habe und die Beschwerdeführerin diesbezüglich ans Verwaltungsgericht gelangt sei, das in der Folge nichts Anderes ange­ordnet habe, sei der Bewilligungsentzug vollstreckbar geblieben. Oh­nehin könne eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht nicht rückwirkend erfolgen, weshalb es der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. bis 16. Januar (definitiv) nicht erlaubt gewesen sei, das Geburtshaus zu betreiben. Könne die anbegehrte Rechtslage nicht mehr hergestellt werden, so sei Gegen­standslosigkeit anzunehmen. Unbestritten sei sodann, dass durch Er­teilung einer neuen unbefristeten Betriebsbewilligung mit Wirkung ab dem 17. Januar 2022 das Rechtsschutzinteresse ab diesem Zeitpunkt dahingefallen sei (angefochtene Verfügung E. 3)

– Die Beschwerdeführerin wendet ein, weil die neue Bewilligung erst ab dem 17. Januar 2022 Geltung habe, komme ihr nach wie vor ein er­hebliches Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde zu. Sie sei nämlich der Auffassung, die Bewilligungsvoraussetzung gemäss Art. 44 SpVV jederzeit erfüllt zu haben, weshalb der Entzug der Be­triebsbewilligung zu Unrecht erfolgt sei. Werde ihrer Auffassung gefolgt und ihrer Beschwerde vom 30. Dezember 2021 aufschiebende Wir­kung zuerkannt, verfüge sie durchgehend über eine gültige Betriebs­bewilligung (Beschwerde S. 4 f.). So sei denn auch das Gesundheits­amt in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2022 der Auffassung ge­wesen, hinsichtlich der Frage, ob in der Zeitspanne vom 1. bis 16. Ja­nuar 2022 eine Betriebsbewilligung bestanden habe, sei das Recht­schutzinteresse nicht dahingefallen (Beschwerde S. 6).

– Die Beschwerdeführerin hat durch Erteilung einer unbefristeten Be­triebsbewilligung ab 17. Januar 2022 die gleiche Rechtsstellung er­langt, wie sie sie aufgrund der entzogenen ursprünglichen Bewilligung innehatte. Insoweit ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerde gegen den Bewilligungsentzug unstrittig dahingefal­len.

– Von dieser Bewilligungserteilung unberührt geblieben ist aber der Zeit­raum vom 1. bis 16. Januar 2022. Die Beschwerdeführerin hat, was sie ausdrücklich zugesteht, ihren Betrieb trotz der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Anordnungen des Gesundheitsamts ununterbrochen weitergeführt (Beschwerde S. 5). Die Rechtmässigkeit dieses Verhaltens hängt zwar – anders als die Verfahrensbeteiligten zu meinen scheinen – nicht davon ab, ob ihrer Beschwerde die auf­schiebende Wirkung zu Recht entzogen oder zu Unrecht nicht wieder erteilt worden ist. Massgebend ist aber, ob der Bewilligungsentzug durch das Amt der Überprüfung der GSI im Rechtsmittelverfahren standhält, also ob sich die Beschwerde vom 30. Dezember 2021 in der Hauptsache als begründet erweist: Käme die GSI zum Schluss, der Bewilligungsentzug verstosse gegen Recht oder sei unangemessen gewesen (vgl. Art. 66 VRPG), würde sie die am 27. Dezember 2021 zugestellte Verfügung aufheben, sodass die ursprüngliche Bewilligung bis zu ihrem Ersatz durch die neue Bewilligung weitergelten würde. Der Weiterbetrieb des Geburtshauses trotz entzogener Bewilligung er­wiese sich so im Nachhinein als rechtmässig.

– Gerade weil die Beschwerdeführerin ihren Betrieb ohne Unterbruch weitergeführt hat, handelt es sich bei der Klärung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit des Bewilligungsentzugs nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, an deren Klärung nach Erteilung der neuen Betriebsbe­willigung kein Interesse mehr bestünde. Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Gesundheitsamts (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG) besteht insoweit nach wie vor, wes­halb sich die Abschreibung des Verfahrens 2021.GSI.2966 betreffend Bewilligungsentzug als rechtsfehlerhaft erweist.

– In Bezug auf die Verfügung vom 5. Januar 2022 (Verfahren 2022.GSI.74) hat die GSI erwogen, mit der Erteilung einer neuen Be­triebsbewilligung sei eine Vollstreckung des Bewilligungsentzugs sinn­los bzw. unmöglich geworden. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Sache sei vollumfänglich dahingefallen, weshalb das Beschwer­deverfahren abzuschreiben sei (angefochtene Verfügung E. 3.2).

– Die Beschwerdeführerin hat zwar auch die Abschreibung des Verfah­rens 2022.GSI.74 angefochten und in diesem ebenfalls einen Ent­scheid in der Sache verlangt. Sie unterscheidet jedoch in ihren Vor­bringen nicht zwischen Bewilligungsentzug und Anordnungen zu dessen Vollstreckung. Ihre Ausführungen beziehen sich damit aus­schliesslich auf die unterbliebene Überprüfung der Verfügung in der Hauptsache und lassen nicht erkennen, weshalb auch die Abschrei­bung des Beschwerdeverfahrens betreffend die (überholte) Voll­streckung des Bewilligungsentzugs rechtsfehlerhaft sein sollte.

– Die Beschwerde genügt deshalb in Bezug auf die Abschreibung des Verfahrens 2022.GSI.74 den gesetzlichen Begründungsanforde­rungen von Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Näheres bei Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). Inso­weit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass zu prüfen wäre, ob am betreffenden Verfahren in der heutigen Situation über­haupt noch ein Rechtschutzinteresse besteht.

– Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Abschreibungsverfügung vom 8. April 2022 in Verfahren 2021.GSI.2966 ist aufzuheben und die Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen, damit diese das Verfahren bezüglich Bewilli­gungsentzug fortführt.

– Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin zwar nur in Bezug auf eine der angefochtenen Verfügungen, aber doch in der Hauptsache, und ist daher als zu drei Vierteln obsiegend zu be­trachten. In diesem Umfang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (GSI) der Be­schwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese werden pauschal auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) bestimmt.

– Das vorliegende Verfahren betrifft zwar die gleichen Beteiligten und dieselbe Hauptsache wie das Verfahren 100.2022.41, eine Vereini­gung würde die Urteilsbegründung jedoch unnötig komplizieren, weshalb eine Verfahrensvereinigung (vgl. Art. 17 Abs. 1 VRPG) nicht an­gezeigt ist; der dahingehende Antrag ist abzuweisen. Ebenfalls ab­zuweisen ist der Eventualantrag auf Sistierung des vorliegenden Ver­fahrens, da die Urteile in beiden Verfahren gleichzeitig ergehen kön­nen.

– Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

– Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. BGG). Soweit es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (Rückweisung; vgl. etwa BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Sachverhalt

1. Der Sistierungsantrag sowie der Antrag auf Vereinigung der Verfahren 100.2022.136 und 100.2022.41 werden abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Ab­schreibungsverfügung vom 8. April 2022 im Verfahren 2022.GSI.74 rich­tet.

3. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen die Abschrei­bungsverfügung vom 8. April 2022 im Verfahren 2021.GSI.2966 richtet, diese wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern zu­rückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel, ausmachend Fr. 500.--, auf­erlegt. Die übrigen Kosten wer­den nicht erhoben.

5. Der Kanton Bern (Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu erset­zen.

6. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 19

Art. 120 SpVGart. 120 LSHart. 120 SpVG

Erwägungen

Art. 44 SpVVart. 44 OSHart. 44 SpVV

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

Art. 44 SpVVart. 44 OSHart. 44 SpVV

Art. 66 VRPGart. 66 LPJAart. 66 VRPG

Art. 65 VRPGart. 65 LPJAart. 65 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2006 470

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 17 VRPGart. 17 LPJAart. 17 VRPG

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

BGE 135 II 30ATF 135 II 30DTF 135 II 30

BGE 133 V 477ATF 133 V 477DTF 133 V 477

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF