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Entscheid

100 2022 142

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID)

7. Juli 2023Deutsch22 min

A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________, F.________ und G.________ sowie H.________ und I.________ sind Eigentümerinnen und Eigentümer der Parzellen Biglen Gbbl. Nrn. 1________, 2________, 3________, 4________-5________, 6________-7________, 8________, 9________, 10________ und 11________. Die Grundstücke befinden sich im Gebiet … ausserhalb der Bauzone und werden durch eine Strasse erschlossen, die über ihre Parzellen führt. Am 6. Januar 2021 er­suchten mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer die Einwohnergemeinde (EG) Biglen, Unterhaltsarbeiten an der Strasse vorzunehmen, da es sich um eine öffentliche Gemeindestrasse handle oder das Strassenstück in Folge konkludenter Widmung zum Gemeingebrauch schon lange in der Unterhalts­pflicht der Gemeinde stehe. Andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. A.________ schloss sich dem Begehren um Erlass einer Verfü­gung mit Stellungnahme vom 25. Juni 2021 an; H.________ und I.________ liessen sich nicht vernehmen. Wegen starker Regenfälle Ende Juni 2021 verschlechterte sich der Strassenzustand derart, dass dringende Unterhalts­arbeiten an der Strasse vorgenommen werden mussten. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 stufte die Gemeinde die betroffene Strasse als Privatstrasse ein, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist (Bst. a). Sie lehnte die Übernahme der Unterhaltspflicht abgesehen von der anteiligen privatrechtli­chen Beitragspflicht für das öffentliche Fusswegrecht gemäss Einträgen im Grundbuch ab (Bst. b). Die Kosten der Verfügung setzte sie auf Fr. 1'000.-- fest und auferlegte diese den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern (Bst. c).

Source be.ch

100.2022.142U

HAM/NUI/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4. Juli 2023

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin

Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häusler

Gerichtsschreiberin Nuspliger

Einwohnergemeinde Biglen

handelnd durch den Gemeinderat, Hohle 19, 3507 Biglen

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführerin

gegen

1. A.________

vertreten durch Fürsprecherin …

Beschwerdegegner

2. B.________

3. C.________

4. D.________ und E.________

5. F.________ und G.________

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerschaft

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2023, Nr. 100.2022.142U, Seite 1

betreffend Feststellung der Widmung einer Strasse zum Gemeingebrauch (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 11. April 2022; vbv 220/2021)

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________, F.________ und G.________ sowie H.________ und I.________ sind Eigentümerinnen und Eigentümer der Parzellen Biglen Gbbl. Nrn. 1________, 2________, 3________, 4________-5________, 6________-7________, 8________, 9________, 10________ und 11________. Die Grundstücke befinden sich im Gebiet … ausserhalb der Bauzone und werden durch eine Strasse erschlossen, die über ihre Parzellen führt. Am 6. Januar 2021 er­suchten mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer die Einwohnergemeinde (EG) Biglen, Unterhaltsarbeiten an der Strasse vorzunehmen, da es sich um eine öffentliche Gemeindestrasse handle oder das Strassenstück in Folge konkludenter Widmung zum Gemeingebrauch schon lange in der Unterhalts­pflicht der Gemeinde stehe. Andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. A.________ schloss sich dem Begehren um Erlass einer Verfü­gung mit Stellungnahme vom 25. Juni 2021 an; H.________ und I.________ liessen sich nicht vernehmen. Wegen starker Regenfälle Ende Juni 2021 verschlechterte sich der Strassenzustand derart, dass dringende Unterhalts­arbeiten an der Strasse vorgenommen werden mussten. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 stufte die Gemeinde die betroffene Strasse als Privatstrasse ein, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist (Bst. a). Sie lehnte die Übernahme der Unterhaltspflicht abgesehen von der anteiligen privatrechtli­chen Beitragspflicht für das öffentliche Fusswegrecht gemäss Einträgen im Grundbuch ab (Bst. b). Die Kosten der Verfügung setzte sie auf Fr. 1'000.-- fest und auferlegte diese den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern (Bst. c).

B.

Dagegen erhoben A.________ am 22. August 2021 einzeln und B.________, C.________, D.________ und E.________ sowie F.________ und G.________ am 20. August 2021 gemeinsam Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Sie beantragten zusammen­gefasst, die Verfügung der Gemeinde sei aufzuheben und es sei festzustel­len, dass es sich um eine öffentliche Strasse handle. B.________ und Mitbe­teiligte beantragten zusätzlich, die EG Biglen sei zu verpflichten, F.________ und G.________ mit Fr. 10'166.60 für vorgeschossene Kosten im Zu­sammenhang mit den dringenden Instandstellungsarbeiten an der Strasse vom 20. bis 22. Juli 2021, zuzüglich 5 % Verzugszins seit wann rechtens, zu entschädigen. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. H.________ und I.________ verzichteten auf die Teilnahme am Verfahren. Mit Entscheid vom 11. April 2022 hiess die Regierungsstatthalterin die Beschwerde von A.________ gut. Diejenige von B.________ und Mitbeteiligten hiess sie teilweise gut. Sie hob die an­gefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass es sich bei der Strasse «…» um eine Privat­strasse im Gemeingebrauch handle. Die Akten wies sie zurück an die Ge­meinde zum Erlass einer Verfügung betreffend die Übernahme der von B.________ und Mitbeteiligten geltend gemachten Unterhaltskosten. Soweit wei­tergehend wies sie die Beschwerde von B.________ und Mitbeteiligten ab.

C.

Gegen diesen Entscheid hat die EG Biglen am 12. Mai 2022 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Verfügung zu bestätigen.

Mit Beschwerdeantworten vom 15. August 2022 bzw. 11. August 2022 be­antragen A.________ sowie B.________ und Mitbeteiligte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 beantragt das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2

Das Verfahren ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangs­punkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid, das sogenannte Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor (BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Her­zog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). Der Streitgegenstand kann sich im Ver­lauf des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitern (Michel Daum, in Herzog/

Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 sowie N. 24 ff. zu den Ausnahmen). – Im erstinstanzlichen Verfahren war nur die rechtliche Qualifikation der Strasse Thema. Die konkrete Höhe bzw. der Anteil an den Strassenunterhaltskosten, den die Gemeinde tragen sollte, waren hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Indem die Vor­instanz das Begehren um Kostenrückerstattung dennoch formell behandelt hat, hat sie den Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert. Richtiger­weise hätte sie auf diesen ausserhalb des Streitgegenstands liegenden An­trag nicht eintreten dürfen. Welche Folgen die insofern zu Unrecht erfolgte «förmliche» bzw. prozessuale Behandlung hat, kann mit Blick auf die nach­folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben, da der angefochtene Ent­scheid ohnehin integral aufzuheben ist (vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 44).

1.3

Die Gemeinde erliess auf Gesuch hin eine Feststellungsverfügung. Die Vorinstanz hat das Feststellungsinteresse des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerschaft zu Recht bejaht, wenn auch nur implizit, indem sie ihrerseits eine Feststellung über die rechtliche Qualifikation der Strasse getroffen hat. Die Gemeinde beantragt im verwaltungsgerichtlichen Verfah­ren neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Bestätigung ihrer Verfügung vom 22. Juli 2021 und damit ihrer Feststellung betreffend die rechtliche Qualifikation der Privatstrasse. Sie hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechts­verhältnisse bzw. Klärung der hier strittigen Rechtsfrage (Art. 79 Abs. 1 VRPG; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni­schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 8 mit Hinweisen; vgl. auch VGE 20996 vom 11.9.2001 E. 1c/cc). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein­gehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerschaft (act. 9 und 10) genügt die Beschwerde (ohne weiteres) den Begründungs­anforderungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4

H.________ und I.________ sind Eigentümer und Eigentümerin der Parzelle Nr. 5________, über welche die streitbetroffene Strasse ebenfalls führt. Auf ihrem Grundstück lastet zudem ein Fusswegrecht zu Gunsten der Ge­meinde. Gegen die Verfügung der Gemeinde haben sie keine Beschwerde erhoben. Auf Nachfrage im vorinstanzlichen Verfahren verzichteten sie auf eine Teilnahme mit der Begründung, sie seien nur am Rande betroffen (Ak­ten RSA pag. 73). Die Vorinstanz beteiligte sie nicht mehr am Verfahren und eröffnete ihnen den angefochtenen Entscheid nicht. – Als Verfügungsadres­satin und -adressat wären die beiden allerdings als notwendige Partei am Verfahren zu beteiligen gewesen, zumal sie von der Feststellung über die rechtliche Qualifikation der Strasse ebenfalls unmittelbar in ihrer Rechtsstel­lung betroffen sind (vgl. Art. 12 Abs. 1 VRPG; zum Begriff Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 4 mit Hinweis auf BVR 2018 S. 43 E. 2.2). Eine solche Par­tei kann sich dem Verfahren auch nicht entziehen, indem sie etwa von der Verfahrensbeteiligung Abstand nimmt oder in der Sache keine Anträge stellt. Mit solchen Erklärungen kann sie nur auf das Ausüben von Parteirechten verzichten (vgl. BVR 2015 S. 541 E. 8.1). Eine zu Unrecht nicht beteiligte Person kann nach der Praxis des Verwaltungsgerichts noch in das Be­schwerdeverfahren einbezogen werden und der Mangel unter gewissen Vo­raussetzungen geheilt werden. Darauf kann hier ausnahmsweise verzichtet werden: Die Parzelle Nr. 5________ grenzt zwar für ein kurzes Stück an die fragli­che Strasse, wird jedoch zur Hauptsache über eine andere Strasse erschlos­sen. Wenn überhaupt wäre die Grundeigentümerschaft nur marginal von der rechtlichen Qualifikation der Strasse betroffen. Sie haben denn auch mit ih­rem Verhalten signalisiert, kein Interesse am Ausgang des Verfahrens zu haben (Verzicht auf Beschwerde und auf vorinstanzliche Teilnahme). Ohne­hin bleibt mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens ihre Rechtsstellung un­verändert (vgl. hinten E. 3.9 f.). Ihnen ist das Urteil aber zur Wahrung aller Interessen mitzuteilen.

1.5

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Die streitbetroffene Strasse zweigt von der Gemeindestrasse «…» Richtung Westen ab, führt im Nordwesten in zwei Ästen (… und …) zu je einem Haus und Feldern und endet dort. Sie ist auf der gesamten Länge nicht als separate Strassenparzelle ausge­schieden, sondern verläuft über verschiedene Grundstücke des Beschwer­degegners, der Beschwerdegegnerschaft sowie von H.________ und I.________. Entlang der Strasse befinden sich fünf Wohnhäuser, ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb sowie diverse Land- und Waldparzellen. Die Strasse ist bereits in den historischen Karten von 1861 und 1950 abgebildet. Auf einem Teil der Parzellen (…; Parzellen Nrn. 12________-5________, 6________-7________, 8________ und 13________) wurde im Jahr 1910 zugunsten der Gemeinde ein öffentliches Fusswegrecht im eidgenössischen Grundbuch angemeldet (vgl. angefochtener Entscheid II.1.1 ff.; vgl. auch Beschwerde S. 4 und 12; vgl. Foto und Situationsplan in Akten Gemeinde pag. 1 f.; ferner Geoportal des Kantons Bern, Basiskarte, einsehbar unter: <www.map.apps.be.ch/pub>; Auszüge aus dem Grundstückdaten-Informa­tionssystem des Kantons Bern [GRUDIS]; Dienstbarkeit Nr. …, Akten Gemeinde pag. 86; vgl. Fotos Strassenabschnitt ohne Standortangabe, Be­schwerdebeilage Nr. 5 und Akten RSA act. 4A3 Beilage Nr. 14; historische Karten, Akten Gemeinde pag. 104 f.). Die Gemeinde verfügt über keinen Strassenplan und über kein Strassen-/Wegreglement (vgl. das Strassen­verzeichnis in Akten RSA pag. 95).

2.2

Zum Sachverhalt ergibt sich aus den Akten soweit hier interessierend zudem Folgendes: In den 70er-Jahren sprach die Gemeinde einen Kredit von Fr. 1'000.-- für eine Querentwässerung in der …kurve und die Sanierung von vier Schächten, richtete Kostenbeiträge an Kies aus und übernahm die Schneeräumung auf Privatwegen (vgl. Akten Gemeinde pag. 89 ff.) In den 80er-Jahren prüfte die Gemeinde im Zusammenhang mit der Erschliessung des Gebiets … die Zufahrtsverhältnisse. Ursprüng­lich war geplant, dieses Gebiet via … zu erschliessen, weshalb ver­schiedene Sanierungsstudien in Auftrag gegeben wurden. Letztlich wurde diese Erschliessungsvariante nicht weiterverfolgt. Die Gemeinde prüfte aber eine separate (günstigere) Sanierungsvariante des Strassenstücks … (vgl. Akten Gemeinde pag. 10 ff. und 125). Im Juli 1990 be­schloss der Gemeinderat ein Projekt für die Stabilisierung des …stutzes im sogenannten Consolid-Verfahren (Teilstück …). In den Beratungen der Gemeindeversammlung wurde dazu ausgeführt, dass damit Naturstrassen stabilisiert werden. Die bestehende Strasse werde ausgegli­chen, ohne Material wegzuführen; unmittelbar nach dem Einbringen der Sta­bilisierungsschicht (Consolid als Bindemittel auf chemischer Basis) könne die Strasse wieder befahren werden. Der Strassenunterhalt sei gewährleistet wie bei Naturstrassen. Die Stabilisierungsschichten könnten jederzeit bei Be­darf mit einer Oberflächenbehandlung versehen werden. Das beschriebene Vorhaben wurde von der Gemeindeversammlung genehmigt, ein Kredit ge­sprochen und gleichzeitig eine Kostenbeteiligung der Grundeigentümerinnen und -eigentümer festgelegt (Akten Gemeinde pag. 94 f.). Die Kosten beliefen sich auf Fr. 47'037.85 (inkl. Mehrkosten für Ausbaubreite von 3 m, Aus­kofferung schlechter Unterbau, Mehrbedarf Humus und Oberflächenbehand­lung steiler Strassenabschnitt). Davon wurden den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Fr. 11'760.-- in Rechnung gestellt (Akten Gemeinde pag. 107 ff.). Im Jahr 1991, 1993 und 1996 sprach die Gemeinde (Nach-)Kredite für Mängelbehebung und Ausbesserungsarbeiten der Ober­fläche (2-fache Schottertränkung, Oberflächenbehandlung und neue Beläge; Akten Gemeinde pag. 97 ff.). Die Kostenvoranschläge dafür betrugen Fr. 14'100.--, Fr. 2'700.-- und Fr. 11'000.--, wobei der Letztere Arbeiten an mehreren Strassen betrifft und der genaue Anteil für den …stutz nicht bekannt ist (keine Unterlagen betr. Ausführung vorhanden; vgl. zum Ganzen auch Verfügung Gemeinde Ziff. II.3-11).

3.

3.1

Umstritten ist, ob es sich bei der streitbetroffenen Strasse um eine öffentliche Strasse im Sinn von Art. 4 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) handelt. Danach gelten als öffentliche Strassen die dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze (Abs. 1). Sie werden nach ihrer Bestimmung und Bedeutung eingeteilt in Natio­nalstrassen, Kantonsstrassen, Gemeindestrassen und Privatstrassen im Ge­meingebrauch (Abs. 2). – Die Regierungsstatthalterin ging zu Recht davon aus, dass der betroffene Strassenabschnitt im Eigentum des Beschwerde­gegners und der Beschwerdegegnerschaft steht (angefochtener Entscheid II.3.1), da diese Eigentümerinnen und Eigentümer der Parzellen sind, über welche die Strasse verläuft (vorne Bst. A). Zudem wurde weder ein Eigen­tumsübergang an die Gemeinde vertraglich vereinbart noch ist ein solcher von Gesetzes wegen erfolgt (vgl. auch hinten E. 3.9). Es handelt sich somit um eine Privatstrasse. Zu prüfen ist allerdings, ob die Privatstrasse dem Ge­meingebrauch gewidmet ist.

3.2

Im Privateigentum stehende Strassen gelten als öffentliche Strassen, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind (Art. 9 SG). Die Begründung des Gemeingebrauchs und damit die Öffnung einer Strasse für die Allge­meinheit erfolgt mit der sogenannten Widmung (Öffentlicherklärung) einer Strasse. Die Widmung beseitigt das Recht der Eigentümerin oder des Eigen­tümers, den Gemeingebrauch zu beschränken oder aufzuheben und sichert damit die rechtliche Zweckbestimmung des Terrains als Strasse (BVR 2011 S. 341 E. 4.1, 2008 S. 332 E. 3.3). Sie setzt ihrerseits voraus, dass dem Ge­meinwesen die Verfügungsmacht über die Strasse zukommt; fehlt es daran, stellt eine Öffentlicherklärung einen unzulässigen Eingriff in die Eigentums­garantie nach Art. 26 der Bundesverfassung (BV; SR 101) dar (zum Ganzen BVR 2013 S. 282 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3

Grundsätzlich beurteilt sich nach geltendem Recht, ob eine im Privat­eigentum stehende Strasse als öffentliche Strasse gilt. Wenn kein Wid­mungstatbestand nach dem aktuellen Recht vorliegt oder dies fraglich er­scheint – etwa weil sich der relevante Sachverhalt kaum (mehr) feststellen lässt –, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob eine Strasse im Privatei­gentum nach Massgabe des früheren, d.h. zum Zeitpunkt des angeblichen Widmungsvorgangs geltenden, Rechts dem Gemeingebrauch gewidmet und in der Folge nicht wieder entwidmet worden ist (BVR 2019 S. 151 E. 3.2.2, 2013 S. 282 E. 2.5, 2011 S. 341 E. 4.2, 4.2.4 f. und 5.1).

3.4

Privatstrassen werden gemäss Art. 13 Abs. 3 SG dem Gemeinge­brauch gewidmet durch Verfügung der Gemeinde, wenn die Grundeigentü­merin oder der Grundeigentümer zugestimmt hat (Bst. a), durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit (Bst. b) oder durch Übertragung der Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde (Bst. c). Diese Widmungstatbestände entsprechen im Wesentlichen dem früheren Recht, d.h. sie stimmen mit Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen überein (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff., in Kraft bis 31.12.2008, in der Fassung vom 12.2.1985, GS 1985 S. 36 ff.; vgl. Vortrag des Regierungsrats zum Strassengesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 2 S. 3 ff., 12; BVR 2011 S. 341 E. 4.2.5; VGE 2010/147 vom 10.9.2010 E. 2.1). – Auf der Strasse ist seit rund hundert Jahren und bis heute eine Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit eingetragen (Dauersachverhalt) und die mass­geblichen Unterhaltsarbeiten erfolgten nach dem Jahr 1985. Die Rechtslage ist damit insoweit gleich geblieben, womit sich eine Prüfung in zwei Schritten erübrigt; es wird im Folgenden auf das geltende Recht abgestellt.

3.5

Die Vorinstanz hat offengelassen, ob aufgrund dieses öffentlichen Fusswegrechts auf einem Teilstück der streitbetroffenen Strasse auf eine Widmung zu schliessen ist (vgl. angefochtener Entscheid II.3.3). – Eine um­fassende Widmung zum Gemeingebrauch der gesamten Strasse als Fahr­weg im Sinn von Art. 13 Abs. 3 Bst. b SG ist hier mangels entsprechender Dienstbarkeit ausgeschlossen. Eine allfällige Teilwidmung, wie sie in ande­ren Konstellationen in Frage kommen könnte (vgl. VGE 2010/147 vom 10.9.2010 E. 2.5), wird weder dargetan noch wäre eine solche nachvollzieh­bar, zumal das mit einer Dienstbarkeit gesicherte Fusswegrecht nur einen Teilabschnitt der Strasse betrifft und diese soweit ersichtlich hauptsächlich durch den motorisierten Verkehr genutzt wird. Die Gemeinde bestreitet im Übrigen nicht, im Umfang des Fusswegrechts einen Beitrag an den Stras­senunterhalt leisten zu müssen; sie ist der Ansicht, sie komme dieser Ver­pflichtung mit Kies- und Materiallieferungen genügend nach (Verfügung Ziff. III.4; vgl. zur Zuständigkeit der Zivilgerichte VGE 2017/58 vom 30.3.2017 E. 3).

3.6

Umstritten und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Widmungstatbe­stand nach Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG zu Recht bejaht hat. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bedarf die Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde nicht zwingend einer schriftlichen oder mündlichen Erklärung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Einer Übertra­gung kann die Grundeigentümerschaft auch durch konkludentes Verhalten zustimmen (BVR 2011 S. 341 E. 4.2.4, 2007 S. 413 E. 3.2, 1995 S. 505 E. 4b; André Werner Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 40). Weil die Widmung zum Gemeingebrauch regelmäs­sig eine Eigentumsbeschränkung darstellt und daher nicht leichthin ange­nommen werden darf, muss allerdings in jedem einzelnen Fall genau unter­sucht werden, ob die konkrete Situation die Annahme einer Übertragung der Unterhaltspflicht und damit einer Zustimmung zur Widmung durch konklu­dentes Verhalten rechtfertigt (BVR 2007 S. 413 E. 3.2, 1995 S. 505 E. 4b).

3.7

Das blosse Dulden der allgemeinen Strassenbenützung rechtfertigt die Annahme einer Zustimmung noch nicht. Auf Zustimmung zur Widmung muss in der Regel aber dann geschlossen werden, wenn die Gemeinde grös­sere, über den laufenden Unterhalt hinausgehende und auf längere Zeit an­gelegte bauliche Investitionen getätigt hat (z.B. Belagserneuerung, Einrich­tung einer Wegbeleuchtung), die von der Grundeigentümerschaft wider­spruchslos hingenommen worden sind. Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG und der diesbezüglichen Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass Grundeigentümerinnen und -eigentümer eine Vertrauensposition, die sie durch das vorbehaltlose Offenhalten der Privatstrasse für die Öffentlichkeit sowie das widerspruchslose Dulden von namhaften baulichen Investitionen durch die Gemeinde geschaffen haben, nicht wieder sollen einschränken oder aufheben können (BVR 2011 S. 341 E. 4.2.4, 2008 S. 332 E. 5.4, 2007 S. 413 E. 3.2, 1995 S. 505 E. 4b; vgl. auch Vortrag der damaligen Baudirek­tion zur Änderung des SBG, in Tagblatt des Grossen Rates 1984, Beilage 24 S. 10). In einem früheren Urteil hat das Verwaltungsgericht erwogen, es sei zweifelhaft, ob allein das einmalige Anbringen eines Belags auf einer Strasse eine namhafte Investition darstelle (BVR 2007 S. 413 E. 3.7). Als ausreichend anerkannt hat das Verwaltungsgericht aber ein mehrmaliges Teeren zusammen mit dem Errichten der Strassenbeleuchtung und der Strassenentwässerung (VGE 20996 vom 11.9.2001 E. 4b; zum Ganzen BVR 2019 S. 151 E. 3.4).

3.8

Der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerschaft vertreten die Ansicht, die Strasse sei durch Übertragung der Unterhaltspflicht dem Ge­meingebrauch gewidmet worden. Sie erklären sich mit anderen Worten ein­verstanden damit, die Strasse der Allgemeinheit tatsächlich zur Verfügung zu stellen. Eine Widmung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt kann je­doch nicht von Privatpersonen vorgenommen werden. Sie erfolgt durch das Gemeinwesen und setzt ein entsprechendes öffentliches Interesse voraus (André Werner Moser, a.a.O., S. 41). Die Vorinstanz hat eine Widmung ent­gegen dem ausdrücklichen Willen der Gemeinde bejaht. Mit Blick auf den Regelungshintergrund von Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG erscheint allerdings frag­lich, ob dieser Widmungstatbestand im vorliegenden Fall überhaupt zur An­wendung gelangt. Der Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG liegt der Schutz der Vertrauensposition der Gemeinde zugrunde, die namhafte Leis­tungen getätigt hat, damit eine Strasse öffentlich genutzt werden kann. Ent­sprechend haben sich bisher in erster Linie Gemeinden auf diesen Wid­mungstatbestand berufen und weist die Gemeinde zu Recht darauf hin, dass es sich hier um eine atypische Konstellation handelt (vgl. Beschwerde S. 12). Ob Private umgekehrt ebenfalls Rechte daraus ableiten können, ist fraglich, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ihnen gegenüber eine Vertrauensposi­tion geschaffen worden ist, in der sie geschützt werden müssen. Dass sich die Beschwerdegegnerschaft kaum erfolgreich auf eine schützenswerte Ver­trauensposition berufen kann, zeigt etwa das Ergebnis des Schlichtungsver­fahrens vom 22. Juli 2019. Darin vereinbarten der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerschaft, dem Gemeinderat den Antrag zu unterbreiten, den Weg von … bis zu ihren Liegenschaften in saniertem Zustand zu Eigentum zu übernehmen; die Sanierung und die Ausmarchung gehe zu Lasten der Antragstellenden (vgl. Akten Gemeinde pag. 127). Wie es sich damit abschliessend verhält, kann jedoch mit Blick auf die folgenden Erwä­gungen offenbleiben.

3.9

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, um von einer Widmung der Strasse auszugehen: Zwar ist unbestritten, dass die Gemeinde auf dem streitbetroffenen Strassenab­schnitt Unterhaltsarbeiten vorgenommen hat (vorne E. 2.2). Entgegen der Vorinstanz kann aber die von der Gemeinde veranlasste Strassenstabilisie­rung im Jahr 1990 nicht als namhafte Investition im Sinn der zitierten Recht­sprechung qualifiziert werden (vorne E. 3.7). Beim Consolid-Verfahren han­delt es sich um ein natürliches und umweltschonendes Verfahren zur Boden­stabilisierung und -abdichtung. Dabei wird ohne Materialaustausch das Erd­reich mit einer flüssigen und pulverförmigen Komponente verdichtet, womit der Boden wasserabweisend wird und die Festigkeit zunimmt (vgl. Ausdruck aus dem Internet, Beschwerdebeilage Nr. 3). Wenn namhafter Unterhalt mit Blick auf eine einmalige Teerung als fraglich erscheint, muss das umso mehr für eine einfache Bodenstabilisierung ohne Teerung gelten. Eine neubau­ähnliche Sanierung der Strasse liegt jedenfalls nicht vor. Vielmehr handelte es sich um eine kostengünstige Massnahme und nicht um eine auf längere Zeit angelegte Investition. Dass diese Unterhaltsmassnahme nicht nachhal­tig war, zeigen auch die in den Folgejahren nötigen Ausbesserungsarbeiten. Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, aus dem ehemaligen schma­len «Karrweg» sei eine verbreiterte befestigte und damit neue bzw. total­erneuerte Gemeindestrasse geworden, kann ihm somit nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerdeantwort act. 10 S. 2). Die Zahlung von Grundeigentümer­beiträgen von Fr. 11'760.-- an die Gemeinde ändert daran nichts (vgl. Be­schwerdeantwort act. 10 S. 1 f.; vorne E. 2.2). Die Gemeinde hat plausibel dargelegt, dass sie – wie in anderen Fällen – private Strasseneigentümerin­nen und -eigentümer freiwillig unterstützt hat (vgl. Beschwerde S. 7, 9 f.). Eine falsche Bezeichnung des von den Privaten zu tragenden Kostenanteils als Grundeigentümerbeiträge vermochte nicht zu bewirken, dass die Ge­meinde die Strassenhoheit erlangt hat. Schliesslich können auch die von der Gemeinde vor und nach den 90er-Jahren getätigten Arbeiten weder einzeln noch gesamthaft betrachtet als namhafte Investition qualifiziert werden. Im Übrigen weist die Gemeinde zu Recht darauf hin, dass der öffentliche Nutzen an der Strasse gering ist. Sie dient einzig der Zufahrt zu einem landwirt­schaftlichen Betrieb und fünf Wohnhäusern und nicht dem Durchgangsver­kehr. Die Voraussetzungen für eine Widmung nach Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG liegen unter diesen Umständen nicht vor. Weiterungen zur von der Ge­meinde offenbar geänderten Praxis der Finanzierung von Privatstrassen seit 2003 erübrigen sich ebenfalls (vgl. Beschwerde S. 13 ff.; vgl. auch Akten Ge­meinde pag. 101 f.).

3.10

Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Unrecht davon ausgegan­gen, die Privatstrasse sei dem Gemeingebrauch gewidmet. Die Gemeinde hat die betroffene Strasse zu Recht als (reine) Privatstrasse eingestuft; der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Verfügung der Gemeinde in der Sache zu bestätigen. Die Strasseneigentümerinnen und -eigentümer be­antragten im vorinstanzlichen Verfahren aber auch die Aufhebung von Bst. c der Verfügung hinsichtlich der Kosten, namentlich mit der Begründung, es fehle dafür die gesetzliche Grundlage (vgl. Akten RSA pag. 3, 11, 27 und 43). Die Vorinstanz hat den entsprechenden Antrag noch nicht behandelt. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als letzte kantonale Instanz diese Frage erstmals zu klären. Die Sache ist deshalb zur Überprüfung der Gemeindeverfügung im Kostenpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im erneut zu treffenden Entscheid wird auch über die vorinstanzlichen Kosten zu befinden sein.

4.

4.1

Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich der Qualifikation der Strasse als begründet und ist insoweit vollumfänglich gutzuheissen. Im Kos­tenpunkt ist die Gemeindeverfügung hingegen von der Vorinstanz noch nicht überprüft worden. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Überprüfung der Gemeindeverfügung im Kostenpunkt an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zurückzuweisen (Art. 84 Abs. 1 VRPG). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Bestätigung der in der Gemeindeverfügung auferlegten Kosten verlangt (vgl. Rechtsbegehren 2), ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von ei­nem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines re­formatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Die Beschwerdeführerin ist daher als vollständig obsiegend zu betrachten. Bei diesem Verfahrensausgang haben der unterliegende Beschwerdegegner und die unterliegende Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG und Art. 104 Abs. 4 in der bis zum 31. März 2023 gültigen Fassung [BAG 08-109] i.V.m. Art. T2-1 VRPG). Die vorinstanzlichen Kosten sind im Rückweisungsentscheid nicht zu verlegen.

5.

Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge­richtsgesetz, BGG; SR 173.110). Soweit die Sache an das Regierungsstatt­halteramt Bern-Mittelland zur Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG, weshalb die Beschwerde insoweit nur zulässig ist, wenn eine der zusätzli­chen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist.

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Entscheid des Re­gierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. April 2022 aufgehoben, Bst. a und b der Verfügung der Einwohnergemeinde Biglen vom 22. Juli 2021 bestätigt und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weiterge­hend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'750.-‍-, auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Beschwerdegegnerschaft

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

und mitzuteilen:

- H.________ und I.________

Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 04

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

BVR 2020 59

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

VGE 20996

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 12 VRPGart. 12 LPJAart. 12 VRPG

BVR 2018 43

BVR 2015 541

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 4 SGart. 4 LRart. 4 SG

Art. 9 SGart. 9 LRart. 9 SG

BVR 2011 341

BVR 2008 332

BVR 2013 282

BVR 2019 151

BVR 2013 282

BVR 2011 341

BVR 2019 4

Art. 13 SGart. 13 LRart. 13 SG

BVR 2011 341

VGE 2010/147

Art. 13 SGart. 13 LRart. 13 SG

VGE 2010/147

VGE 2017/58

Art. 13 SGart. 13 LRart. 13 SG

BVR 2011 341

BVR 2007 413

BVR 1995 505

BVR 2007 413

BVR 1995 505

Art. 13 SGart. 13 LRart. 13 SG

BVR 2011 341

BVR 2008 332

BVR 2007 413

BVR 1995 505

BVR 2007 413

VGE 20996

BVR 2019 151

Art. 13 SGart. 13 LRart. 13 SG

Art. 13 SGart. 13 LRart. 13 SG

Art. 13 SGart. 13 LRart. 13 SG

Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG

BVR 2020 455

BVR 2016 222

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF