100 2022 157
Baubewilligung/Baupolizei
27. März 2023Deutsch21 min
Mit Nachsteuer- und Bussenverfügungen vom 29. Juli 2021 auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ wegen vollendeter (eventualvorsätzlich begangener) Steuerhinterziehung für das Steuerjahr 2015 Steuerbussen von Fr. 3'882.85 bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 1'794.-- bei der direkten Bundessteuer. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit (den Ehegatten gemeinsam eröffneten) Einspracheentscheiden vom 11. Januar 2022 ab. Zugleich trennte sie die Nachsteuer- von den Bussenverfahren ab. Die Nachsteuerverfahren führte sie gegen beide Ehegatten weiter, die Bussenverfahren indes nur gegen A.________; gegen B.________ stellte sie diese ein.
Source be.ch
100.2022.157/158U
BUC/SBE/SPR
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 2022
Verwaltungsrichter Bürki
Gerichtsschreiberin Streun
A.________ und B.________
Beschwerdeführende
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
und
Steuerrekurskommission des Kantons Bern
Nordring 8, 3013 Bern
betreffend Nichteintreten auf Rekurs und Beschwerde (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 10. Mai 2022; 100 22 24, 200 22 22)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2022, Nrn. 100.2022.157/158U, Seite 1
Prozessgeschichte:
Sachverhalt
A.
Mit Nachsteuer- und Bussenverfügungen vom 29. Juli 2021 auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ wegen vollendeter (eventualvorsätzlich begangener) Steuerhinterziehung für das Steuerjahr 2015 Steuerbussen von Fr. 3'882.85 bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 1'794.-- bei der direkten Bundessteuer. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit (den Ehegatten gemeinsam eröffneten) Einspracheentscheiden vom 11. Januar 2022 ab. Zugleich trennte sie die Nachsteuer- von den Bussenverfahren ab. Die Nachsteuerverfahren führte sie gegen beide Ehegatten weiter, die Bussenverfahren indes nur gegen A.________; gegen B.________ stellte sie diese ein.
B.
Am 11. Februar 2022 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese sistierte die Verfahren betreffend Nachsteuern bis zur Erledigung der Steuerstrafverfahren (Verfügung vom 16.2.2022). Mit Entscheiden vom 10. Mai 2022 trat die StRK wegen Fristversäumnis auf die gegen die Bussenentscheide gerichteten Rechtsmittel nicht ein.
C.
Dagegen haben A.________ und B.________ am 31. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, die Nichteintretensentscheide der StRK vom 10. Mai 2022 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Prüfung des Rekurses bzw. der Beschwerde an die StRK zurückzuweisen.
Am 2. Juni 2022 hat die stellvertretende Abteilungspräsidentin die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.
Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
Erwägungen
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Da die StRK auf die Rechtsmittel der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, ergibt sich deren Beschwerdebefugnis für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren unmittelbar aus den negativen Prozessentscheiden (vgl. BVR 2017 S. 418 E. 1.1, 2017 S. 459 E. 1.2; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 und Art. 65 N. 23). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.2
Sind sowohl Entscheide bezüglich der kommunalen und kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.
1.3
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
1.4
Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet einzig die Frage, ob die StRK zu Recht wegen Fristversäumnis nicht auf den Rekurs und die Beschwerde eingetreten ist. Den Akten lässt sich dazu folgender Sachverhalt entnehmen:
2.1
Am 11. Januar 2022 wies die Steuerverwaltung die gegen die Nachsteuer- und Bussenverfügung vom 29. Juli 2021 betreffend die kommunalen und kantonalen Steuern bzw. direkte Bundessteuer 2015 erhobenen Einsprachen ab. Die Einspracheentscheide betreffend Steuerhinterziehung trugen folgende Rechtsmittelbelehrung (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 23 ff., 26):
« Rechtsmittel
Gegen diese Einspracheverfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Zustellung Rekurs bzw. Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern erhoben werden.
Der Rekurs bzw. die Beschwerde ist schriftlich bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, einzureichen. Die Eingabe muss die Anträge und eine Begründung enthalten; Beweismittel sind anzugeben (Art. 197 Abs. 3 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 DBG). Ausserdem ist bei vertraglicher Vertretung eine schriftliche Vollmacht einzureichen.»
Diese Entscheide wurden den Beschwerdeführenden gemeinsam mit A‑Post Plus an die von ihnen angegebene Postadresse eröffnet; sie wurden gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. Januar 2022 zugestellt (Auszug «Track & Trace» vom 10.2.2022, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 33). Die von den Beschwerdeführenden dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden am 12. Februar 2022 der schweizerischen Post übergeben (vgl. Briefumschlag mit Poststempel 12.2.2022, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 21). Auf diesen Eingang reagierte die StRK mit Schreiben vom 14. Februar 2022 wie folgt (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 41):
« Eingangsbestätigung – Widerhandlungsverfahren pro 2015
[Anrede]
Sie haben bei uns mit Brief vom 11. Februar 2022 Rekurs und Beschwerde betreffend die Widerhandlung pro 2015 eingereicht.
Weitere Verfügungen erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.
[…]»
Am 16. Februar 2022 forderte die StRK die Steuerverwaltung auf, sich zur gemeinsamen Eröffnung der Einspracheentscheide an beide Ehegatten zu äussern (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 42). Die von der Steuerverwaltung hierauf eingereichte Stellungnahme vom 2. März 2022 (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 45 f.) übermittelte die StRK am Folgetag (je separat) zur Kenntnis an die Beschwerdeführenden und hielt zudem fest, weitere Verfügungen erfolgten zu einem späteren Zeitpunkt (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 47 f.). Alsdann gelangte die StRK mit Schreiben vom 25. April 2022 an die Beschwerdeführenden und begründete einerseits, weshalb nach ihrer Auffassung Rekurs und Beschwerde nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist und damit verspätet eingereicht worden seien; andererseits räumte sie ihnen Gelegenheit ein, allfällige Entschuldigungs- bzw. Fristwiederherstellungsgründe mitzuteilen, unter Beilage massgeblicher Beweismittel (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 49). In ihrer Eingabe vom 5. Mai 2022 hielten die Beschwerdeführenden zunächst fest, es treffe zwar zu, dass die Einspracheentscheide am 12. Januar 2022 zugestellt worden seien und der für die Berechnung der dreissigtägigen Frist «ausschlaggebende Tag» somit dieser Tag sei. Da Fristen jedoch am Folgetag ausgelöst würden, sei der 13. Januar 2022 bestimmend, womit die Frist am Samstag, 12. Februar 2022 (30. Tag), geendet habe und folglich bis am nächstfolgenden Werktag verlängert worden sei. Rekurs bzw. Beschwerde seien somit fristgerecht erhoben worden (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 50 f.). Mit Entscheiden vom 10. Mai 2022 trat die StRK wegen Fristversäumnis auf Rekurs und Beschwerde nicht ein (vgl. vorne Bst. B).
2.2
In den angefochtenen Entscheiden prüfte die StRK, ob der Rekurs bzw. die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurden und ob – im Fall einer verspäteten Einreichung – Gründe für eine Fristwiederherstellung gegeben waren. Sie stellte fest, dass die Rechtsmittelfristen am 13. Januar 2022 zu laufen begannen (1. Tag) und am Freitag, 11. Februar 2022, endeten (letzter bzw. 30. Tag). Die Rekurs- und Beschwerdeschrift seien zwar auf den 11. Februar 2022 datiert, jedoch erst am 12. Februar 2022 und damit verspätet der Schweizerischen Post übergeben worden (angefochtene Entscheide E. 2.2). Da die Beschwerdeführenden keine gesetzlich vorgesehenen Entschuldigungsgründe für ihre Fristversäumnis vorgebracht hätten, könnten die missachteten Rechtsmittelfristen nicht wiederhergestellt werden. Daher seien die Einspracheentscheide vom 11. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen; auf Rekurs bzw. Beschwerde könne nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid E. 2.3). – Die Beschwerdeführenden rügen, die Nichteintretensentscheide der StRK missachteten das Prinzip der Rechtssicherheit und den Grundsatz von Treu und Glauben (Beschwerden Rz. 19 ff.). Weiter erachten sie die Einspracheentscheide vom 11. Januar 2022 als (form)mangelhaft (Rz. 22 ff.) und erheben materiell-rechtliche Rügen (Rz. 25 ff.). Überdies kritisieren sie die Verweigerung der Fristwiederherstellung und beantragen die nachträgliche Gewährung einer Notfrist (Rz. 28 ff.).
3.
Zu prüfen ist zunächst, ob Rekurs und Beschwerde fristgerecht erhoben wurden.
3.1
Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich Rekurs bzw. Beschwerde an die StRK erhoben werden (Art. 195 i.V.m. Art. 196 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG). Diese Frist beginnt am folgenden Tag zu laufen, d.h. am Tag, nachdem sich der fristauslösende Sachverhalt (Mitteilung, amtliche Publikation oder Eintritt eines Ereignisses) ereignet hat (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG und dazu Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 41 N. 6; Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG und dazu statt vieler Hunziker/Bigler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 140 DBG N. 30). Fristgebundene Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 VRPG; Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG). Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden werden der steuerpflichtigen Person in der Regel mit gewöhnlicher Post zugestellt (Art. 159 Abs. 2 StG bzw. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 159 Abs. 2 StG; anders: Art. 44 Abs. 2 VRPG, Art. 138 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] und Art. 85 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Zulässig ist namentlich auch der Versand mit A-Post Plus (vgl. BGer 2C_430/2009 vom 14.1.2010, in StR 65/2010 S. 396 E. 2.3 f. auch zum Folgenden). Im Unterschied zu eingeschriebenen Sendungen wird aber hier der Empfang nicht quittiert, sondern lediglich elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten der Empfängerin bzw. des Empfängers gelegt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1, 142 III 599 E. 2.2; BVR 2019 S. 82 E. 1.3.2). Gemäss Rechtsprechung gilt die Zustellung in den Briefkasten oder in das Postfach und damit in den Machtbereich der Adressatin bzw. des Adressaten als fristauslösend (BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1; BGer 2C_570/2011 und 2C_577/2011 vom 24.1.2012, in StR 67/2012 S. 301 E. 4.1; zum Ganzen VGE 2019/321 vom 22.4.2020, in StE 2020 B. 92.8 Nr. 25 E. 3.1).
3.2
Es ist aufgrund des Track & Trace-Auszugs (vorne E. 2.1, auch zum Folgenden) erstellt und unbestritten, dass die Einspracheentscheide den Beschwerdeführenden am 12. Januar 2022 zugestellt worden sind. Folglich begann die dreissigtägige Beschwerdefrist am 13. Januar 2022 zu laufen und endete am Freitag, 11. Februar 2022. Die auf den 11. Februar 2022 datierten Rechtsmittel wurden gemäss Poststempel unstreitig erst am 12. Februar 2022 der Post übergeben und damit nicht innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 196 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG erhoben. Soweit sich die Beschwerdeführenden zunächst mit ihren Vorbringen, die Einspracheentscheide seien ohne Unterschrift und mit einer unzulänglichen Rechtsmittelbelehrung versehen worden, auf Eröffnungsfehler berufen, welche sich zu ihren Gunsten auf den Beginn des Fristenlaufs ausgewirkt hätten, kann ihnen nicht gefolgt werden: Zwar zählt die eigenhändige Unterschrift eines vertretungsbefugten Behördenmitglieds grundsätzlich zu den Gültigkeitserfordernissen; bei Verfügungen und Entscheiden im Bereich der Massenverwaltung – wozu auch Einspracheentscheide der Steuerverwaltung gehören – ist die Unterschrift jedoch entbehrlich (Art. 151 StG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG; VGE 2017/334/335 vom 8.8.2018 E. 3.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 18 f.). Entgegen den Beschwerdeführenden genügt sodann die Rechtsmittelbelehrung den diesbezüglichen Anforderungen ohne Weiteres, enthält sie doch Angaben zu den zulässigen Rechtsmitteln, der Rechtsmittelinstanz und der Anfechtungsfrist (Art. 159 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Art. 116 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]; vgl. BVR 2018 S. 79 E. 3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 54, Art. 52 N. 14; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 116 DBG N. 13, Art. 135 DBG N. 12).
3.3
Zu Recht erblicken die Beschwerdeführenden keinen sich auf die (für die Fristauslöung relevante) Eröffnung oder die materielle Wirkung der Einspracheentscheide auswirkenden Mangel darin, dass die Einspracheentscheide betreffend die Steuerwiderhandlung pro 2015 an beide Ehegatten bzw. Beschwerdeführende gemeinsam (und nicht individuell) eröffnet wurden (vorne Bst. A und E. 2.1): Zwar sind Steuerstrafverfahren stets gegenüber jedem Ehegatten persönlich zu eröffnen und durchzuführen (vgl. BVR 2005 S. 317 E. 2 f. mit Hinweisen) und haftet den Einspracheentscheiden insofern ein Mangel an, wie die Steuerverwaltung in ihrem Schreiben vom 2. März 2022 (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 45 f.) festhält. Dieser Mangel ist jedoch nur geringfügig und auf jeden Fall nicht derart schwerwiegend, als dass die Entscheide als geradezu nichtig zu qualifizieren wären. Letzteres ist erst anzunehmen, wenn das Anfechtungsrecht der betroffenen Person vereitelt wurde und sie keine Gelegenheit zur Verfahrensteilnahme hatte. Bestehen hingegen – wie hier – ausreichende Möglichkeiten der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg, so sollen die Betroffenen diese nutzen (vgl. BVR 2015 S. 193 E. 4; VGE 2015/298/299 vom 3.8.2016 E. 2; BGE 122 I 97 E. 3a/aa; vgl. auch BGer 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3.6.2016 E. 3.3 ff.). Dies gilt umso mehr, wenn ihnen aus dem Mangel kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Davon ist hier ohne weiteres auszugehen, ist doch weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die gemeinsame statt eine individuelle Eröffnung in einem kausalen Verhältnis zur Fristversäumnis stehen könnte (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG).
3.4
Zusammenfassend wurden Rekurs und Beschwerde gegen die Einspracheentscheide betreffend Steuerhinterziehung im Steuerjahr 2015 einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet erhoben, wie die StRK zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtene Entscheide E. 2.2).
4.
Zu prüfen bleibt, ob die StRK die Rechtsmittel insbesondere aufgrund allenfalls zu bejahender Fristwiederherstellungsgründe dennoch hätte materiell beurteilen müssen.
4.1
Bei den vorliegenden Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen (vgl. E. 3.1), die nicht erstreckt werden können (vgl. Art. 161 Abs. 1 StG; Art. 119 Abs. 1 DBG). Ein Fristversäumnis wird entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war (vgl. Art. 161 Abs. 3 StG sowie die damit im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 43 Abs. 2 VRPG und Art. 133 Abs. 3 DBG; BGer 2C_451/2016 und 2C_452/2016 vom 8.7.2016, in StR 2016 S. 811 E. 3; BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1 auch zum Folgenden). Erhebliche Gründe im Sinn der vorgenannten Bestimmungen liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln, z.B. schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt, plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit oder unerwarteter Tod naher Angehöriger (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1, 2003 S. 553 E. 2.1, je mit Hinweisen; VGE 2019/256/257 vom 10.1.2020 E. 3.2). Voraussetzung einer Fristwiederherstellung ist dabei immer, dass die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden der steuerpflichtigen Personen zurückzuführen ist; es bedarf klarer Schuldlosigkeit und gilt ein strenger Massstab (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 133 N. 30; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 16, je mit Hinweisen; Regina Schlup Guignard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 161 N. 19 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N. 25).
4.2
Die Beschwerdeführenden führen keine der vorerwähnten Säumnisgründe an, sondern berufen sich zunächst auf einen Beschluss (mutmasslich) des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2018, wonach bei der Frage der «Fristwiederherstellung bzw. nachträglichen Gewährung einer Notfrist» nach Art. 319 ZPO ein erheblicher Nachteil vorausgesetzt werde, wobei zwischen den Interessen der Beklagten bzw. Beschwerdeführenden und der Verzögerung des Verfahrens abzuwägen sei. Einen solchen – prozessökonomischen Überlegungen vorgehenden – Nachteil erblicken sie neben den Verfahrenskosten im drohenden Reputationsschaden für das Unternehmen des Beschwerdeführers im Fall einer zu Unrecht erfolgenden Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Dabei gelte es auch zu berücksichtigen, dass die StRK das Verfahren an die Hand genommen und über zwei Monate weitergeführt habe, bevor sie auf die nicht eingehaltene Frist aufmerksam gemacht habe (Beschwerde Rz. 28 f.).
4.3
Den Beschwerdeführenden ist zunächst entgegenzuhalten, dass die zitierten Gesetzesbestimmungen (vorne E. 4.1) als spezialgesetzliche Bestimmungen allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – wie jenen der Zivilprozessordnung, auf die sich die Beschwerdeführenden berufen – vorgehen; ganz abgesehen davon, dass die Zivilprozessordnung das kantonale zivilrechtliche Verfahren zum Gegenstand hat (vgl. Art. 1 ZPO) und in öffentlich-rechtlichen Verfahren wie den steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren ohnehin nicht zur Anwendung gelangt. Auch sonst legen die Beschwerdeführenden weder dar noch ist ersichtlich, dass es ihnen im Sinn der gesetzlichen Gründe unverschuldeterweise nicht möglich gewesen wäre, die Rechtsmittel innert der dreissigtägigen Frist einzureichen. Vielmehr hat die StRK das Vorliegen eines Hinderungsgrunds im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG zu Recht verneint. Daran ändern die weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwände nichts:
4.3.1
Mit Blick auf die klare, strenge Praxis (vgl. vorne E. 3.1 und 4.1) begründen die Nichteintretensentscheide keinen Verstoss gegen das Rechtssicherheitsprinzip oder den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Wohl trifft zu, dass Gründe des Vertrauensschutzes eine Fristwiederherstellung unter Umständen im Einzelfall zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1). So können, abgeleitet aus diesem Grundsatz, falsche behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten, sofern die betroffene Person überdies im Vertrauen auf das behördliche Verhalten Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. VGE 2021/570 vom 22.6.2021 E. 2.4; BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Allein diese Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind hier nicht erfüllt: Zunächst liegt keine Vertrauensgrundlage vor, auf die sich die Beschwerdeführenden mit Erfolg berufen könnten. Mit Schreiben vom 25. April 2022 erklärte die StRK, dass ihr die Verspätung erst im Rahmen der Fallbearbeitung aufgefallen sei. Weder kann ihrer vorgängigen Korrespondenz (vgl. vorne E. 2.1) eine Äusserung entnommen werden, die darauf schliessen liesse, sie habe die Verfahrensvoraussetzungen als erfüllt betrachtet, noch hat sie anderweitig den Anschein erweckt oder Zusicherungen gemacht, die Rechtsmittel seien materiell zu behandeln. Namentlich kann aus der Bestätigung des Empfangs der Rechtsmittel und dem Einholen einer Stellungnahme bei der Steuerverwaltung zur Zustellung der Entscheide nicht etwa abgeleitet werden, die Rechtsmittel seien fristgerecht erhoben worden. Das Vorgehen der StRK lässt weder begründete Erwartungen erweckendes noch ein widersprüchliches Verhalten erkennen, zumal nur bei geradezu offensichtlich unzulässigen Beschwerden auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (vgl. Art. 198 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 151 StG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Überdies ist eine getroffene Disposition der Beschwerdeführenden, die nicht ohne Nachteil hätte rückgängig gemacht werden können, weder dargetan noch ersichtlich. Hätte die StRK in einem früheren Zeitpunkt festgestellt, dass die Rechtsmittelfristen nicht gewahrt worden sind, hätte dies keine abweichende Rechtsfolge nach sich gezogen. Auch in diesem Fall wäre mangels Vorliegens von Fristwiederherstellungsgründen auf die Rechtsmittel nicht einzutreten gewesen. Unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes lässt sich kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erkennen.
4.3.2
Schliesslich begründen die inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden zur angeblich ungerechtfertigt erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Steuerhinterziehung betreffend das Steuerjahr 2015 keinen gültigen Fristwiederherstellungsgrund. Auf die materiell-rechtlichen Argumente ist nicht weiter einzugehen, da sich die StRK in den angefochtenen Entscheiden ausschliesslich zur Frage der fristgerechten Erhebung von Rekurs bzw. Beschwerde geäussert hat, so dass Prozessthema in den vorliegenden Beschwerdeverfahren allein die Frage bilden kann, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid getroffen hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3; neuerdings etwa VGE 2021/308 vom 8.8.2022 E. 1.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 45).
4.4
Zusammenfassend liegen keine erheblichen Gründe vor, die eine Wiederherstellung der missachteten Rechtsmittelfristen begründen. Die StRK ist folglich zu Recht auf Rekurs und Beschwerde nicht eingetreten. Die angefochtenen Nichteintretensentscheide halten der Rechtskontrolle stand.
5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Umstände rechtfertigen jedoch, ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 wird abgewiesen.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 wird abgewiesen.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Steuerverwaltung des Kantons Bern
- Steuerrekurskommission des Kantons Bern
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
VGE 19
Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG
Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV
BVR 2017 418
BVR 2017 459
Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG
Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
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