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Entscheid

100 2022 157

Baubewilligung/Baupolizei

27. März 2023Deutsch21 min

Mit Nachsteuer- und Bussenverfügungen vom 29. Juli 2021 auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ wegen vollendeter (eventualvorsätzlich begangener) Steuerhinterzie­hung für das Steuerjahr 2015 Steuerbussen von Fr. 3'882.85 bei den Kan­tons- und Gemeindesteuern und Fr. 1'794.-- bei der direkten Bundessteuer. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit (den Ehegatten gemeinsam eröffneten) Einspracheentscheiden vom 11. Januar 2022 ab. Zugleich trennte sie die Nachsteuer- von den Bussenverfahren ab. Die Nachsteuer­ver­fahren führte sie gegen beide Ehegatten weiter, die Bus­senverfahren indes nur gegen A.________; gegen B.________ stellte sie diese ein.

Source be.ch

100.2022.157/158U

BUC/SBE/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 2022

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Streun

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Nichteintreten auf Rekurs und Beschwerde (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 10. Mai 2022; 100 22 24, 200 22 22)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2022, Nrn. 100.2022.157/158U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Mit Nachsteuer- und Bussenverfügungen vom 29. Juli 2021 auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ wegen vollendeter (eventualvorsätzlich begangener) Steuerhinterzie­hung für das Steuerjahr 2015 Steuerbussen von Fr. 3'882.85 bei den Kan­tons- und Gemeindesteuern und Fr. 1'794.-- bei der direkten Bundessteuer. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit (den Ehegatten gemeinsam eröffneten) Einspracheentscheiden vom 11. Januar 2022 ab. Zugleich trennte sie die Nachsteuer- von den Bussenverfahren ab. Die Nachsteuer­ver­fahren führte sie gegen beide Ehegatten weiter, die Bus­senverfahren indes nur gegen A.________; gegen B.________ stellte sie diese ein.

B.

Am 11. Februar 2022 gelangten A.________ und B.________ mit Re­kurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese sistierte die Verfahren betreffend Nachsteuern bis zur Erledigung der Steuerstrafverfahren (Verfügung vom 16.2.2022). Mit Ent­scheiden vom 10. Mai 2022 trat die StRK wegen Fristversäumnis auf die ge­gen die Bussenentscheide gerichteten Rechtsmittel nicht ein.

C.

Dagegen haben A.________ und B.________ am 31. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie be­antragen sinnge­mäss, die Nichteintretensentscheide der StRK vom 10. Mai 2022 seien auf­zuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Prüfung des Re­kurses bzw. der Beschwerde an die StRK zurückzuweisen.

Am 2. Juni 2022 hat die stellvertretende Abteilungspräsidentin die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes­steuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 je die Abweisung der Be­schwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht ver­nehmen lassen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. De­zember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Da die StRK auf die Rechts­mit­tel der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, ergibt sich deren Be­schwerde­befugnis für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren unmittelbar aus den negativen Prozessentscheiden (vgl. BVR 2017 S. 418 E. 1.1, 2017 S. 459 E. 1.2; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 und Art. 65 N. 23). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

1.2

Sind sowohl Entscheide bezüglich der kommunalen und kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­wal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han­delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver­fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der­selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Be­stimmun­gen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht­fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hin­sicht­lich kommu­naler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.3

Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Geset­zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­behörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet einzig die Frage, ob die StRK zu Recht wegen Fristversäumnis nicht auf den Rekurs und die Beschwerde eingetreten ist. Den Akten lässt sich dazu folgender Sachverhalt entnehmen:

2.1

Am 11. Januar 2022 wies die Steuerverwaltung die gegen die Nach­steuer- und Bussenverfügung vom 29. Juli 2021 betreffend die kommu­nalen und kantonalen Steuern bzw. direkte Bundessteuer 2015 erhobenen Ein­sprachen ab. Die Einspracheentscheide betreffend Steuerhinterziehung tru­gen folgende Rechtsmittelbelehrung (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 23 ff., 26):

« Rechtsmittel

Gegen diese Einspracheverfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Zustellung Rekurs bzw. Beschwerde bei der Steuer­rekurs­kommis­sion des Kantons Bern erhoben werden.

Der Rekurs bzw. die Beschwerde ist schriftlich bei der Steuer­rekurs­kom­mission des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, einzureichen. Die Eingabe muss die Anträge und eine Begründung enthalten; Beweismit­tel sind anzugeben (Art. 197 Abs. 3 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 DBG). Ausserdem ist bei vertraglicher Vertretung eine schriftliche Vollmacht einzureichen.»

Diese Entscheide wurden den Beschwerde­führenden gemeinsam mit A‑Post Plus an die von ihnen angegebene Postadresse eröffnet; sie wurden gemäss Sendungs­verfolgung der Schweizerischen Post am 12. Januar 2022 zuge­stellt (Auszug «Track & Trace» vom 10.2.2022, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 33). Die von den Beschwerdeführenden dagegen erhobenen Rechts­mittel wurden am 12. Februar 2022 der schweizerischen Post übergeben (vgl. Briefumschlag mit Poststempel 12.2.2022, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 21). Auf diesen Eingang reagierte die StRK mit Schreiben vom 14. Feb­ruar 2022 wie folgt (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 41):

« Eingangsbestätigung – Widerhandlungsverfahren pro 2015

[Anrede]

Sie haben bei uns mit Brief vom 11. Februar 2022 Rekurs und Be­schwerde betreffend die Widerhandlung pro 2015 eingereicht.

Weitere Verfügungen erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.

[…]»

Am 16. Februar 2022 forderte die StRK die Steuerverwaltung auf, sich zur gemeinsamen Eröffnung der Einspracheentscheide an beide Ehegatten zu äussern (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 42). Die von der Steuerverwaltung hierauf eingereichte Stellungnahme vom 2. März 2022 (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 45 f.) übermittelte die StRK am Folgetag (je separat) zur Kenntnis an die Beschwerdeführenden und hielt zudem fest, weitere Verfü­gungen erfolgten zu einem späteren Zeitpunkt (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 47 f.). Alsdann gelangte die StRK mit Schreiben vom 25. April 2022 an die Beschwerdeführenden und begründete einerseits, weshalb nach ihrer Auffassung Rekurs und Beschwerde nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist und damit verspätet eingereicht worden seien; andererseits räumte sie ihnen Gelegenheit ein, allfällige Entschuldigungs- bzw. Fristwie­derherstellungsgründe mitzuteilen, unter Beilage massgeblicher Beweismit­tel (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 49). In ihrer Eingabe vom 5. Mai 2022 hiel­ten die Beschwerdeführenden zunächst fest, es treffe zwar zu, dass die Ein­spracheentscheide am 12. Januar 2022 zugestellt worden seien und der für die Berechnung der dreissigtägigen Frist «ausschlaggebende Tag» somit dieser Tag sei. Da Fristen jedoch am Folgetag ausgelöst würden, sei der 13. Januar 2022 bestimmend, womit die Frist am Samstag, 12. Februar 2022 (30. Tag), geendet habe und folglich bis am nächstfolgenden Werktag ver­längert worden sei. Rekurs bzw. Beschwerde seien somit fristgerecht erho­ben worden (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 50 f.). Mit Entscheiden vom 10. Mai 2022 trat die StRK wegen Fristversäumnis auf Rekurs und Be­schwerde nicht ein (vgl. vorne Bst. B).

2.2

In den angefochtenen Entscheiden prüfte die StRK, ob der Rekurs bzw. die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurden und ob – im Fall einer verspäteten Einreichung – Gründe für eine Fristwiederherstellung gegeben waren. Sie stellte fest, dass die Rechtsmittelfristen am 13. Januar 2022 zu laufen begannen (1. Tag) und am Freitag, 11. Februar 2022, endeten (letzter bzw. 30. Tag). Die Rekurs- und Beschwerdeschrift seien zwar auf den 11. Februar 2022 datiert, jedoch erst am 12. Februar 2022 und damit ver­spätet der Schweizerischen Post übergeben worden (angefochtene Ent­scheide E. 2.2). Da die Beschwerdeführenden keine gesetzlich vorgesehe­nen Entschuldigungsgründe für ihre Fristversäumnis vorgebracht hätten, könnten die missachteten Rechtsmittelfristen nicht wiederhergestellt werden. Daher seien die Einspracheentscheide vom 11. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen; auf Rekurs bzw. Beschwerde könne nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid E. 2.3). – Die Beschwerdeführenden rügen, die Nichteintretensentscheide der StRK missachteten das Prinzip der Rechts­sicherheit und den Grundsatz von Treu und Glauben (Beschwerden Rz. 19 ff.). Weiter erachten sie die Einspracheentscheide vom 11. Januar 2022 als (form)mangelhaft (Rz. 22 ff.) und erheben materiell-rechtliche Rü­gen (Rz. 25 ff.). Überdies kritisieren sie die Verweigerung der Fristwieder­herstellung und beantragen die nachträgliche Gewährung einer Notfrist (Rz. 28 ff.).

3.

Zu prüfen ist zunächst, ob Rekurs und Beschwerde fristgerecht erhoben wur­den.

3.1

Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich Rekurs bzw. Beschwerde an die StRK erhoben werden (Art. 195 i.V.m. Art. 196 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG). Diese Frist beginnt am folgenden Tag zu laufen, d.h. am Tag, nach­dem sich der fristauslösende Sachverhalt (Mitteilung, amtliche Publika­tion oder Eintritt eines Ereignisses) ereignet hat (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG und dazu Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom­mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 41 N. 6; Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG und dazu statt vieler Hunziker/Bigler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kom­mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 140 DBG N. 30). Fristgebundene Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 VRPG; Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG). Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden werden der steuerpflichtigen Person in der Regel mit gewöhnlicher Post zugestellt (Art. 159 Abs. 2 StG bzw. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 159 Abs. 2 StG; anders: Art. 44 Abs. 2 VRPG, Art. 138 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro­zessord­nung, ZPO; SR 272] und Art. 85 Abs. 2 der Schweizerischen Straf­prozess­ordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Zu­lässig ist namentlich auch der Versand mit A-Post Plus (vgl. BGer 2C_430/2009 vom 14.1.2010, in StR 65/2010 S. 396 E. 2.3 f. auch zum Folgenden). Im Un­terschied zu eingeschriebenen Sendungen wird aber hier der Empfang nicht quittiert, sondern lediglich elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten der Empfängerin bzw. des Empfängers ge­legt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1, 142 III 599 E. 2.2; BVR 2019 S. 82 E. 1.3.2). Ge­mäss Rechtsprechung gilt die Zustellung in den Briefkasten oder in das Post­fach und damit in den Machtbereich der Adressatin bzw. des Adressaten als fristauslösend (BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1; BGer 2C_570/2011 und 2C_577/2011 vom 24.1.2012, in StR 67/2012 S. 301 E. 4.1; zum Gan­zen VGE 2019/321 vom 22.4.2020, in StE 2020 B. 92.8 Nr. 25 E. 3.1).

3.2

Es ist aufgrund des Track & Trace-Auszugs (vorne E. 2.1, auch zum Folgenden) erstellt und unbestritten, dass die Einspracheentscheide den Be­schwerdeführenden am 12. Januar 2022 zugestellt worden sind. Folglich be­gann die dreissigtägige Beschwerdefrist am 13. Januar 2022 zu laufen und endete am Freitag, 11. Februar 2022. Die auf den 11. Februar 2022 datierten Rechtsmittel wurden gemäss Poststempel unstreitig erst am 12. Februar 2022 der Post übergeben und damit nicht innert der dreissigtägigen Rechts­mittelfrist gemäss Art. 196 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG erhoben. Soweit sich die Beschwerdeführenden zunächst mit ihren Vorbringen, die Einspracheentscheide seien ohne Unterschrift und mit einer unzulänglichen Rechtsmittelbelehrung versehen worden, auf Eröffnungs­fehler berufen, wel­che sich zu ihren Gunsten auf den Beginn des Fristenlaufs ausgewirkt hät­ten, kann ihnen nicht gefolgt werden: Zwar zählt die eigenhändige Unter­schrift eines vertretungsbefugten Behördenmitglieds grundsätzlich zu den Gültigkeitserfordernissen; bei Verfügungen und Entscheiden im Bereich der Massenverwaltung – wozu auch Einspracheentscheide der Steuerverwal­tung gehören – ist die Unterschrift jedoch entbehrlich (Art. 151 StG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG; VGE 2017/334/335 vom 8.8.2018 E. 3.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 18 f.). Entgegen den Beschwerdeführenden genügt sodann die Rechtsmittelbelehrung den diesbezüglichen Anforderungen ohne Weiteres, enthält sie doch Angaben zu den zulässigen Rechtsmitteln, der Rechtsmittelinstanz und der Anfechtungsfrist (Art. 159 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Art. 116 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]; vgl. BVR 2018 S. 79 E. 3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 54, Art. 52 N. 14; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 116 DBG N. 13, Art. 135 DBG N. 12).

3.3

Zu Recht erblicken die Beschwerde­führenden keinen sich auf die (für die Fristauslöung relevante) Eröffnung oder die materielle Wirkung der Ein­spracheentscheide auswirkenden Mangel darin, dass die Einspracheent­scheide betreffend die Steuerwiderhandlung pro 2015 an beide Ehegatten bzw. Beschwerde­führende gemeinsam (und nicht individuell) eröffnet wur­den (vorne Bst. A und E. 2.1): Zwar sind Steuerstrafverfahren stets gegen­über jedem Ehegatten persönlich zu eröffnen und durchzuführen (vgl. BVR 2005 S. 317 E. 2 f. mit Hinweisen) und haftet den Einspracheentschei­den insofern ein Mangel an, wie die Steuerverwaltung in ihrem Schreiben vom 2. März 2022 (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 45 f.) festhält. Dieser Man­gel ist jedoch nur geringfügig und auf jeden Fall nicht derart schwerwiegend, als dass die Entscheide als geradezu nichtig zu qualifizieren wären. Letzte­res ist erst anzunehmen, wenn das Anfechtungsrecht der betroffenen Person vereitelt wurde und sie keine Gelegenheit zur Verfahrensteilnahme hatte. Bestehen hingegen – wie hier – ausreichende Möglichkeiten der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg, so sollen die Betroffenen diese nut­zen (vgl. BVR 2015 S. 193 E. 4; VGE 2015/298/299 vom 3.8.2016 E. 2; BGE 122 I 97 E. 3a/aa; vgl. auch BGer 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3.6.2016 E. 3.3 ff.). Dies gilt umso mehr, wenn ihnen aus dem Mangel kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Davon ist hier ohne weiteres auszugehen, ist doch weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die gemeinsame statt eine individuelle Eröffnung in einem kausalen Verhältnis zur Fristversäumnis ste­hen könnte (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG).

3.4

Zusammenfassend wurden Rekurs und Beschwerde gegen die Ein­spracheentscheide betreffend Steuerhinterziehung im Steuerjahr 2015 einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet erhoben, wie die StRK zutreffend erwogen hat (vgl. an­gefochtene Entscheide E. 2.2).

4.

Zu prüfen bleibt, ob die StRK die Rechtsmittel insbesondere aufgrund allen­falls zu bejahender Fristwiederherstellungsgründe dennoch hätte materiell beurteilen müssen.

4.1

Bei den vorliegenden Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetz­liche Fristen (vgl. E. 3.1), die nicht erstreckt werden können (vgl. Art. 161 Abs. 1 StG; Art. 119 Abs. 1 DBG). Ein Fristversäumnis wird entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt und gleich­zeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesen­heit oder andere er­hebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war (vgl. Art. 161 Abs. 3 StG sowie die damit im Wesentlichen überein­stim­menden Art. 43 Abs. 2 VRPG und Art. 133 Abs. 3 DBG; BGer 2C_451/2016 und 2C_452/2016 vom 8.7.2016, in StR 2016 S. 811 E. 3; BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1 auch zum Folgenden). Erhebliche Gründe im Sinn der vorgenannten Bestimmungen liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, ob­jektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln, z.B. schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Ge­walt, plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit oder uner­warteter Tod na­her Angehöriger (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1, 2003 S. 553 E. 2.1, je mit Hin­weisen; VGE 2019/256/257 vom 10.1.2020 E. 3.2). Voraus­setzung einer Fristwiederherstellung ist dabei immer, dass die Fristversäum­nis nicht auf ein Verschulden der steuer­pflichtigen Personen zurückzuführen ist; es be­darf klarer Schuldlosigkeit und gilt ein strenger Massstab (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 133 N. 30; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 16, je mit Hinweisen; Regina Schlup Guignard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuer­ge­setz, Band 2, 2011, Art. 161 N. 19 f.; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, Hand­kommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N. 25).

4.2

Die Beschwerdeführenden führen keine der vorerwähnten Säumnis­gründe an, sondern berufen sich zunächst auf einen Beschluss (mut­mass­lich) des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2018, wonach bei der Frage der «Fristwiederherstellung bzw. nachträglichen Gewährung einer Notfrist» nach Art. 319 ZPO ein erheblicher Nachteil vorausgesetzt werde, wobei zwischen den Interessen der Beklagten bzw. Beschwerdeführenden und der Verzögerung des Verfahrens abzuwägen sei. Einen solchen – pro­zessökonomischen Überlegungen vorgehenden – Nachteil erblicken sie ne­ben den Verfahrenskosten im drohenden Reputa­tions­schaden für das Un­ternehmen des Beschwerdeführers im Fall einer zu Unrecht erfolgenden Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Dabei gelte es auch zu berücksich­tigen, dass die StRK das Verfahren an die Hand genommen und über zwei Monate weitergeführt habe, bevor sie auf die nicht eingehaltene Frist auf­merksam gemacht habe (Beschwerde Rz. 28 f.).

4.3

Den Beschwerdeführenden ist zunächst entgegenzuhalten, dass die zitierten Gesetzesbestimmungen (vorne E. 4.1) als spezialgesetzliche Bestim­mungen allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – wie je­nen der Zivilprozessordnung, auf die sich die Beschwerdeführenden berufen – vorgehen; ganz abgesehen davon, dass die Zivilprozessordnung das kan­tonale zivilrechtliche Verfahren zum Gegenstand hat (vgl. Art. 1 ZPO) und in öffentlich-rechtlichen Verfahren wie den steuerrechtlichen Rechtsmittelver­fahren ohnehin nicht zur Anwendung gelangt. Auch sonst legen die Be­schwerdeführenden weder dar noch ist ersichtlich, dass es ihnen im Sinn der gesetzlichen Gründe unverschuldeter­weise nicht möglich gewesen wäre, die Rechtsmittel innert der dreissig­tägigen Frist einzureichen. Vielmehr hat die StRK das Vorliegen eines Hinderungsgrunds im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG zu Recht verneint. Daran ändern die weiteren von den Beschwerde­führenden vorgebrachten Einwände nichts:

4.3.1

Mit Blick auf die klare, strenge Praxis (vgl. vorne E. 3.1 und 4.1) be­gründen die Nichteintretensentscheide keinen Verstoss gegen das Rechts­sicher­heitsprinzip oder den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 der Bundes­verfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 der Verfas­sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Wohl trifft zu, dass Gründe des Vertrauensschutzes eine Fristwiederherstellung unter Umständen im Einzel­fall zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1). So kön­nen, abgeleitet aus diesem Grundsatz, falsche be­hörd­liche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begrün­dendes Verhalten unter be­stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be­handlung der rechtsuchenden Person gebieten, so­fern die betroffene Person überdies im Vertrauen auf das behördliche Ver­halten Dis­positionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge­macht werden können (vgl. VGE 2021/570 vom 22.6.2021 E. 2.4; BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Allein diese Voraussetzungen des Vertrauens­schutzes sind hier nicht erfüllt: Zunächst liegt keine Vertrauensgrundlage vor, auf die sich die Beschwerde­führenden mit Erfolg berufen könnten. Mit Schreiben vom 25. April 2022 er­klärte die StRK, dass ihr die Verspätung erst im Rahmen der Fallbearbeitung aufgefal­len sei. Weder kann ihrer vorgängi­gen Korrespondenz (vgl. vorne E. 2.1) eine Äusserung entnommen werden, die darauf schliessen liesse, sie habe die Verfahrens­voraus­setzungen als erfüllt betrachtet, noch hat sie an­derwei­tig den Anschein erweckt oder Zusi­cherungen gemacht, die Rechts­mittel seien materiell zu behandeln. Na­mentlich kann aus der Bestätigung des Empfangs der Rechtsmittel und dem Einholen einer Stellungnahme bei der Steuerverwaltung zur Zustellung der Entscheide nicht etwa abgeleitet wer­den, die Rechtsmittel seien fristgerecht erhoben worden. Das Vorgehen der StRK lässt weder begründete Erwartun­gen erweckendes noch ein wider­sprüchliches Verhalten erkennen, zumal nur bei geradezu offensichtlich un­zulässigen Beschwerden auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (vgl. Art. 198 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 151 StG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Überdies ist eine getroffene Disposition der Be­schwer­deführenden, die nicht ohne Nachteil hätte rückgängig gemacht wer­den kön­nen, weder dargetan noch ersichtlich. Hätte die StRK in einem frühe­ren Zeit­punkt festgestellt, dass die Rechtsmittelfristen nicht gewahrt worden sind, hätte dies keine abweichende Rechtsfolge nach sich gezogen. Auch in die­sem Fall wäre mangels Vorlie­gens von Fristwiederherstellungsgründen auf die Rechtsmittel nicht einzu­treten gewesen. Unter dem Aspekt des Ver­trau­ensschutzes lässt sich kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erkennen.

4.3.2

Schliesslich begründen die inhaltlichen Ausführungen der Beschwer­deführenden zur angeblich ungerechtfertigt erfolgten Verurteilung des Be­schwerdeführers wegen Steuerhinterziehung betreffend das Steuerjahr 2015 keinen gültigen Fristwiederherstellungsgrund. Auf die materiell-rechtlichen Argumente ist nicht weiter einzugehen, da sich die StRK in den angefochte­nen Entscheiden ausschliesslich zur Frage der fristgerechten Erhebung von Rekurs bzw. Beschwerde geäussert hat, so dass Prozessthema in den vor­liegenden Beschwerdeverfahren allein die Frage bilden kann, ob die Vor­instanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid getroffen hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3; neuerdings etwa VGE 2021/308 vom 8.8.2022 E. 1.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 45).

4.4

Zusammenfassend liegen keine erheblichen Gründe vor, die eine Wiederherstellung der missachteten Rechtsmittelfristen begründen. Die StRK ist folglich zu Recht auf Rekurs und Beschwerde nicht eingetreten. Die angefochtenen Nichteintretensentscheide halten der Rechtskontrolle stand.

5.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Be­schwer­de­führenden an sich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Umstände rechtfer­tigen jedoch, ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 wird abgewiesen.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 wird abgewie­sen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 19

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV

BVR 2017 418

BVR 2017 459

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293

BGE 135 II 260ATF 135 II 260DTF 135 II 260

BGE 130 II 509ATF 130 II 509DTF 130 II 509

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 197 StGart. 197 LIart. 197 StG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 195 StGart. 195 LIart. 195 StG

Art. 196 StGart. 196 LIart. 196 StG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 41 VRPGart. 41 LPJAart. 41 VRPG

Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 42 VRPGart. 42 LPJAart. 42 VRPG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD

Art. 159 StGart. 159 LIart. 159 StG

Art. 3 BStVart. 3 OIFDart. 3 BStV

Art. 159 StGart. 159 LIart. 159 StG

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

2C_430/2009

BGE 144 IV 57ATF 144 IV 57DTF 144 IV 57

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

BVR 2019 82

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

BGE 122 I 139ATF 122 I 139DTF 122 I 139

2C_570/2011

2C_577/2011

VGE 2019/321

Art. 196 StGart. 196 LIart. 196 StG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 52 VRPGart. 52 LPJAart. 52 VRPG

VGE 2017/334/335

Art. 159 StGart. 159 LIart. 159 StG

Art. 52 VRPGart. 52 LPJAart. 52 VRPG

Art. 116 DBGart. 116 LIFDart. 116 LIFD

Art. 35 VwVGart. 35 PAart. 35 PA

BVR 2018 79

Art. 116 DBGart. 116 LIFDart. 116 LIFD

Art. 135 DBGart. 135 LIFDart. 135 LIFD

BVR 2005 317

BVR 2015 193

VGE 2015/298/299

BGE 122 I 97ATF 122 I 97DTF 122 I 97

2C_827/2015

2C_828/2015

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

Art. 161 StGart. 161 LIart. 161 StG

Art. 119 DBGart. 119 LIFDart. 119 LIFD

Art. 161 StGart. 161 LIart. 161 StG

Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG

Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD

2C_451/2016

2C_452/2016

BVR 2014 130

BVR 2014 130

BVR 2003 553

VGE 2019/256/257

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC

Art. 161 StGart. 161 LIart. 161 StG

Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD

BVR 2014 130

VGE 2021/570

BGE 143 V 341ATF 143 V 341DTF 143 V 341

Art. 198 StGart. 198 LIart. 198 StG

Art. 142 DBGart. 142 LIFDart. 142 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 69 VRPGart. 69 LPJAart. 69 VRPG

BVR 2017 459

VGE 2021/308

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA