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Entscheid

100 2022 162

Verfügung vom 13. Oktober 2022

16. November 2022Deutsch11 min

3. Zusätzlich wird ein immaterieller Schaden von CHF 30’000.-- für die verlorenen Fotos der Weltreise geltend gemacht.

Source be.ch

100.2022.162U

HAT/STS/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 5. Mai 2023

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Straub

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Staatshaftung; Schadenersatz im Zusammenhang mit Rückgabe von Asservaten (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 9. Mai 2022; 2021.SIDGS.272)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2023, Nr. 100.2022.162U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 hat die Sicherheitsdirektion des Kan­tons Bern (SID) das Staatshaftungsbegehren abgewiesen, mit dem A.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 564.-- wegen ei­ner Beschädigung von sichergestellten Festplattenlaufwerken ver­langte.

– Dagegen hat A.________ am 3. Juni 2022 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge:

«1. Die Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kanton Berns vom 9.05.2022 ist aufzuheben.

Sachverhalt

2. Der materielle Schadenersatz ist im vollen Umfang zu bestätigten.

3. Zusätzlich wird ein immaterieller Schaden von CHF 30’000.-- für die verlorenen Fotos der Weltreise geltend gemacht.

4. Es wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

5. Bei ablehnender Haltung wird im Rahmen der kostenlosen Rechts­pflege um juristische Vertretung ersucht und die Möglichkeit, das Be­gehren im juristischen Kontext zu substantiieren. Dabei ist eine an­gemessene Frist zu setzten.

6. Bei ablehnender Haltung wird eine mündliche, öffentliche Verhand­lung beantragt.

7. Parteikostenentschädigung vorbehalten.»

– Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2022 beantragt die SID, die Be­schwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten sei.

– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

– Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen­stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die Verfügung vom 9. Mai 2022 als sog. Anfechtungsobjekt. Sie gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, indem dieser nicht über das hin­ausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4; sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5).

– Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren lediglich Schadenersatz verlangt, weshalb die SID nur über dieses Begehren entschieden hat. Der erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Antrag, dem Beschwerdeführer sei (auch) eine Genugtuung auszurichten, liegt damit ausserhalb von Anfechtungs- und Streitgegenstand. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

– Verwaltungsgerichtsbeschwerden müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unter­schrift enthalten, wobei greifbare Beweismittel beizulegen sind (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). An die Begründung einer Laienbe­schwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Näheres bei Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22).

– Erforderlich ist weiter, dass Antrag und Begründung innert der gesetz­lichen Beschwerdefrist eingereicht werden (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Da­mit besteht keine Handhabe, dem Beschwerdeführer eine, für den Fall einer «ablehnenden Haltung» beantragte Frist zur weiteren Substanzi­ierung seiner Ausführungen zu gewähren (vgl. Rechtsbegehren 5), dies unabhängig davon, ob ein solcher bedingter Antrag überhaupt zu­lässig ist (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 16). Zudem ist dem Be­schwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2022 eine Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort gesetzt worden. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer seit Beschwerdeerhebung auch Gelegenheit gehabt, sich weiter zur Sache zu äussern, soweit dies im Rahmen von unaufgeforderten Eingaben zulässig gewesen wäre (vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 17). Schliesslich wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, eine Rechtsvertretung zu beauftragen. Ein allfälliger Zugang zu unentgeltlicher Rechtspflege be­inhaltet keinen Anspruch auf Vermittlung einer Rechtsvertretung durch das Verwaltungsgericht (vgl. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 34).

Erwägungen

– Der Beschwerdeführer beziffert sein Begehren um Schadenersatz nicht und nimmt in seinen knappen Ausführungen nur ganz am Rand Bezug auf die angefochtene Verfügung. Ob seine Eingabe bezüglich Schadenersatz den gesetzlichen Anforderungen an die Form genügt, ist deshalb fraglich, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwä­gungen offenbleiben:

– Der Kanton Bern haftet für den Schaden, den die Mitar­beiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Drit­ten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 des Personal­geset­zes vom 16. Sep­tember 2004 [PG; BSG 153.01] vgl. auch Art. 71 Abs. 1 der Verfas­sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Die Haf­tung setzt somit ei­nen Schaden, eine widerrechtliche amtliche Hand­lung sowie einen (na­türlichen und adäquaten) Kausalzusammen­hang zwischen dieser und dem Schaden voraus; die Haftungsvoraus­setzun­gen müssen kumula­tiv erfüllt sein, wobei ihr Vorliegen von der geschädigten Person zu be­weisen ist (statt vieler BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1).

– Im Streit liegen hier die Kosten für den Ersatz von sechs Festplatten­laufwerken, die die Kantonspolizei im Rahmen einer gegen den Be­schwerdeführer eröffneten Strafuntersuchung sichergestellt hatte, und die dann offenbar bei ihrer Rückgabe auf dem Postweg beschädigt wurden.

– Es ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert worden ist, die betreffenden Festplatten auf dem Polizeiposten abho­len zu kommen oder von einer bevollmächtigten Drittperson abholen zu lassen. Dabei wurde ihm auch in Aussicht gestellt, dass die Fest­platten im Unterlassungsfall vernichtet würden (vgl. dazu die Schreiben des Kommandant-Stellvertreters der Kantonspolizei vom 19.3.2020 und 16.7.2020 sowie von Regierungsrat Müller vom 25.2.2021, alle in Vorakten Kapo [act. 10A1]).

– Gemäss Art. 103 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG; BSG 551.1) kann eine sichergestellte Sache verwertet werden, wenn sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung und Androhung der Verwertung nicht innert angemessener Frist abgeholt wird. Ist eine entsprechende Verwertung zulässig, kann die Sache ent­schädigungslos vernichtet werden, falls die Aufwendungen für die Auf­bewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich über­steigen (Art. 104 Abs. 1 Bst. a PolG).

– Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Bestimmungen erwogen, eine Vernichtung der Festplatten wäre zulässig gewesen. Sei die Kantons­polizei zu einer solchen berechtigt, könne der Beschwerdeführer aus einer allenfalls durch sie zu verantwortenden Beschädigung von vorn­herein keine Ansprüche ableiten (angefochtene Verfügung E. 6).

– Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher auseinander, macht aber geltend, die als Schadenersatz beantragten Fr. 564.-- lägen «sicher wesentlich über den internen Auf­wänden von SID und KAPO». Sollte er damit das Erfüllen der Voraus­setzung gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst. a PolG bestreiten wollen, wonach die Aufwendungen für eine Verwertung den erzielbaren Erlös zu über­steigen haben, ist ihm nicht zu folgen: Zunächst handelt es sich beim streitigen Betrag von Fr. 564.-- um den Neuwert der Festplatten, der wesentlich über dem Zeitwert liegt. Der Erlös, der allenfalls bei einer Verwertung der gebrauchten Festplatten erzielbar wäre, sei es im Rah­men eines freihändigen Verkaufs oder durch Versteigerung, ist mit Si­cherheit deutlich tiefer. Zudem ist fraglich, ob sich gebrauchte Festplat­ten älteren Datums (die Sicherstellung ist bereits 2014 erfolgt) über­haupt verwerten liessen. Ferner scheint der Beschwerdeführer den Aufwand zu unterschätzen, der mit der Verwertung von Alltagsgegen­ständen, für die kein eigentlicher Markt besteht, verbunden wäre. Je­denfalls ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, durch eine Verwertung liesse sich offensichtlich kein kostendeckender Erlös erzielen.

– Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 103 Abs. 1 Bst. a PolG für eine Verwertung (Aufforderung und Androhung der Verwer­tung bzw. Vernichtung; angemessene Abholfrist) bestreitet der Be­schwerdeführer zu Recht nicht. Mithin steht fest, dass die Kantons­polizei zur Vernichtung der Festplatten berechtigt gewesen wäre. Bei diesen Gegebenheiten ist eine Haftung der Kantonspolizei für Trans­port­schäden mit der Vorinstanz auszuschliessen. Inwiefern eine unzu­reichende Verpackung für den Postversand eine widerrechtliche amt­liche Hand­lung darstellen könnte, wenn die Vernichtung der betroffe­nen Festplatten zulässig gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer denn auch mit keinem Wort dar.

– Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung der Rechtskon­trolle (vgl. Art. 80 Bst. a und b VRPG) stand.

– Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich noch eine mündliche öf­fentliche Verhandlung «bei ablehnender Haltung». Ob ein solcher be­dingter Antrag überhaupt zulässig ist und ob sich der Beschwerde­füh­rer damit auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) berufen will, kann offenbleiben: Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist schriftlich, ausser dieses ordne eine In­struktionsverhandlung, eine mündliche Schlussverhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder eine Urteilsberatung an (Art. 31, 36 und 37 VRPG; BVR 2014 S. 197 E. 3.1). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen («civil rights») oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem un­abhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in ei­nem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist ver­handelt wird. Der Begriff «civil rights» bezieht sich nach der bundesge­richtlichen Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheit­lich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (statt vieler BGE 144 I 340 E. 3.3.4).

– Selbst wenn ein «civil right» betroffen ist, gilt die Pflicht zur Durchfüh­rung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht absolut. Eine solche kann namentlich unterbleiben, wenn die Streitsa­che nur Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die ohne Weiteres aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen beantwortet werden können. Dies ist namentlich der Fall, wenn ohne öffentliche Verhand­lung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennbar ist, dass eine Be­schwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (vgl. BVR 2009 S. 443 E. 7; BGE 136 I 279 E. 1; BGer 8C_352/2022 vom 7.11.2022 E. 3.2.1 f. sowie Europäischer Gerichtshof für Menschen­rechte [EGMR] 51269/07 vom 25.11.2014, Pákozdi gegen Ungarn, Ziff. 27; Reto Feller, in Her­zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni­schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 36 N. 12).

– Hier hat sich die Beschwerde als unzulässig oder zumindest in der Sa­che offensichtlich unbegründet erwiesen. Sollte der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragen, wäre der Antrag daher abzuweisen.

– Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer­deführer zwar grundsätzlich kostenpflichtig, der Verfahrensstand rechtfertigt es aber, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es sind keine ersatz­fähigen Parteikosten entstanden (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

– Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstands­los und ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

– Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) fällt das vorliegende Urteil in die einzelrichterliche Zustän­digkeit, sowohl was das Schadenersatzbegehren angeht (Streitwert), als auch in Bezug auf die Genugtuung (offensichtliches Nichteintreten).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­spro­chen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge­worden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegen­heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, wa­rum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be­deutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.-- nicht.

VGE 05

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BVR 2011 391

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2006 470

Art. 33 VRPGart. 33 LPJAart. 33 VRPG

BVR 2022 433

Art. 103 PolGart. 103 LPolart. 103 PolG

Art. 104 PolGart. 104 LPolart. 104 PolG

Art. 104 PolGart. 104 LPolart. 104 PolG

Art. 103 PolGart. 103 LPolart. 103 PolG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 31 VRPGart. 31 LPJAart. 31 VRPG

Art. 36 VRPGart. 36 LPJAart. 36 VRPG

Art. 37 VRPGart. 37 LPJAart. 37 VRPG

BVR 2014 197

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 144 I 340ATF 144 I 340DTF 144 I 340

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BVR 2009 443

BGE 136 I 279ATF 136 I 279DTF 136 I 279

8C_352/2022

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF

Art. 85 BGGart. 85 LTFart. 85 LTF