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Entscheid

100 2022 197

Entschädigung für Anwaltskosten im Strafverfahren (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 2. Februar 2022; 2021-14514)

7. Dezember 2023Deutsch23 min

A.________ und B.________ ersuchten am 8. Oktober 2021 um Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2020 von Fr. 574.50 (inkl. Feuerwehrdienstersatzabgabe). Mit Verfügung vom 10. Februar 2022, eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, wiesen sowohl diese selber als auch die Einwohnergemeinde (EG) C.________ das Erlassgesuch ab.

Source be.ch

100.2022.197U

HAT/COS/CHS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10. November 2023

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Corazza

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 30. Juni 2022; 100 22 63)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2023, Nr. 100.2022.197U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ und B.________ ersuchten am 8. Oktober 2021 um Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2020 von Fr. 574.50 (inkl. Feuerwehrdienstersatzabgabe). Mit Verfügung vom 10. Februar 2022, eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, wiesen sowohl diese selber als auch die Einwohnergemeinde (EG) C.________ das Erlassgesuch ab.

B.

Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 8. März 2022 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die das Rechtsmittel am 30. Juni 2022 abwies.

C.

Am 5. Juli 2022 haben A.________ und B.________ Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; ihnen seien die Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2020 zu erlassen. Darüber hinaus sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehm­las­sung vom 25. Juli 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 20. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestim­mungen über Form und Frist sind einge­halten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeinde­steuer streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zustän­dig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG C.________ hat am 8. Dezember 2021 den anbegehrten Er­lass der Gemeindesteuern 2020 abgelehnt und damit erstinstanzlich selber über den Erlass ihrer Steuerforderung befunden (vgl. Erlassgesuch S. 4, Vorakten StV [act. 3B] pag. 55, auch zum Folgenden). Gleichzeitig hat sie ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuer­justizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert. Auf­grund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdele­gation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuer­verwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG C.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 1.3, 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG C.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen.

1.3

Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftli­chen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern grundsätzlich sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteu­ern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teil­weise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer er­heblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steu­ererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuer­pflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1).

2.2

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steu­ererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Ab­zahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zah­lungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich­keit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirt­schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Ent­scheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rech­nung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewe­sen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2).

2.3

Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zu­mutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügba­ren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Exis­tenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur fi­nanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskos­ten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3).

2.4

Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG auf­gezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4).

3.

3.1

Die StRK hat ihren abschlägigen Entscheid damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschuld für die Beschwerdeführenden nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 5'642.90 stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 5'541.45 gegenüber, womit die Beschwerdeführenden über eine freie Einkommens­quote von Fr. 101.45 pro Monat verfügten. Dieser Betrag erlaube es ihnen, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2020 von Fr. 574.50 (inkl. Verzugszins und Feuerwehrdienstersatzabgabe) innerhalb von knapp sechs Monaten und damit in absehbarer Frist zu bezahlen (vgl. angefochtener Ent­scheid E. 4).

3.2

Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber das Bestehen ei­ner finanziellen Notlage geltend, wobei sie die Berechnung ihres monatli­chen Zwangsbedarfs beanstanden: Es seien die Auslagen für den Einstell­hallenplatz von Fr. 100.--, die Mietnebenkosten von Fr. 70.--, die Fahrkosten von Fr. 630.-- (18 Arbeitstage x 70 km x Fr. 0.50), die Motorfahrzeugsteuern sowie die Prämie für die Motorfahrzeugversicherung zu berücksichtigen. Weiter arbeite der Beschwerdeführer im Schichtbetrieb und seine Präsenz­zeit betrage teilweise mehr als 14 Stunden. Daher seien ihm Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 270.‑‑ (18 Arbeitstage x Fr. 15.--) anzu­rechnen. Schliesslich seien die Unterstützungsleistungen von monatlich Fr. 380.-- an ihre Eltern ebenfalls zu berücksichtigen.

4.

4.1

Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebens­haltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den ausstehenden Steuerbetrag innert ab­sehbarer Zeit zu begleichen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen Art. 240a Abs. 3 bzw. Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (vgl. vorne E. 2.3). Dieses ist aufgrund des Kreis­schreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs­sachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (nachfolgend: KS B1) zu er­mitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Kon­kursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 be­schlossen hat (KS B1 Bei­lage 1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (KS B1 Beilage 2; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/

Unentgeltliche Rechtspflege»).

4.2

Massgebend sind grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (vgl. vorne E. 2.2). Der Beschwerdeführer arbeitet mit ei­nem 80 %-Pensum als Fahrer bei den D.________ . Gestützt auf die aktuellsten aktenkundigen Lohnabrechnungen erzielt er – unter Einbezug der Kosten für den Parkplatz (vgl. hinten E. 4.3.4) – ein durchschnitt­liches Einkommen von Fr. 5'279.40 (vgl. Lohnabrechnungen Februar und März 2022, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 41 f., Lohnabrechnung April 2022, Verfahrensakten 100.2022.132 [in act. 5] und Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2022 [in act. 4A]). Die Beschwerdeführerin erzielt – nach Abzug der aus­bezahlten Spesen – sodann ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 308.90 (vgl. Lohnabrechnungen Februar bis April 2022, Verfahrensakten 100.2022.132 [in act. 5] und Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2022 [in act. 4A]). Nach dem Gesagten ist von monatlichen Einkünften der Beschwer­deführenden von insgesamt Fr. 5'588.30 auszugehen.

4.3

Zum aktuellen Zwangsbedarf ergibt sich sodann Folgendes:

4.3.1

Die von der StRK berücksichtigten monatlichen Grundbeträge von Fr. 1'700.-- für ein Ehepaar, von je Fr. 400.-- für zwei Kinder im Alter bis zu 10 Jahren sowie von Fr. 600.-- für ein Kind über 10 Jahren werden von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht beanstandet (KS B1 Beilage 1 Ziff. I/3 und 4).

4.3.2

Die Beschwerdeführenden bezahlen für ihre Wohnung einen monat­lichen Mietzins von Fr. 1'634.-- (inkl. Nebenkosten-Akonto; vgl. Schreiben der Vermieterin vom 11.3.2020, Vorakten StV [act. 3B] pag. 32). Zusätzlich wurde ihnen am 22. Oktober 2021 für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2020 Heiz- und Betriebskosten in der Höhe von Fr. 831.45 in Rechnung ge­stellt (Vorakten StRK [act. 3A] pag. 9 f.). Mit Blick auf die variablen aber wie­derkehrenden Kostenpositionen der Abrechnung (bspw. Radio-/

TV-Gebühren, Wasser/Abwassergebühren und Serviceabonnemente) fallen diese Kosten regelmässig an und sind daher auch aktuell ermessensweise in gleicher Höhe einzubeziehen (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. II/2), ausmachend Fr. 69.30 pro Monat. Mit der StRK sind sodann für die Prämie der Mietkau­tionsversicherung monatlich Fr. 12.75 (Fr. 152.90 / 12; Versicherungspolice vom 16.11.2015, Vorakten StV [act. 3B] pag. 16) im Zwangsbedarf zu be­rücksichtigen (vgl. VGE 2013/414/415 vom 30.7.2014 E. 2.3.6). Die Wohn­kosten der Beschwerdeführenden belaufen sich damit insgesamt auf Fr. 1'716.05 pro Monat.

4.3.3

Weiter sind als Zuschlag zum Grundbedarf die Prämien für die obli­gatorische Krankenversicherung (KVG) einzubeziehen. Prämien für die pri­vaten Zusatzversicherungen (Prämienübersicht Visana Services AG Okto­ber 2021 [in act. 4A]) sind nicht zu berücksichtigen (KS B1 Beilage 1 Ziff. II/3). Im Zwangsbedarf der Beschwerdeführenden sind folglich gemäss den aktuellsten Prämienrechnungen für Krankenkassenprämien insgesamt Fr. 109.30 pro Monat anzurechnen (Krankenkassenprämien der Be­schwerdeführenden von je Fr. 250.65 abzüglich Prämienverbilligung von je Fr. 196.--, Schreiben Prämienverbilligung vom 19.11.2021, Prämienmittei­lungen Assura-Basis AG vom 11.10.2021 sowie Einzahlungsscheine für September 2022 [in act. 4A]). Der Anspruch auf Prämienverbilligung für die Kinder der Beschwerdeführenden ist höher als die effektiv geschuldete Prä­mie der obligatorischen Grundversicherung, sodass für die Kinder keine zu­sätzlichen Kosten entstanden sind (vgl. Schreiben Prämienverbilligung vom 19.11.2021 und Prämienübersicht Visana Services AG Oktober 2021 [in act. 4A]).

4.3.4

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen ist. Die StRK hat entsprechend die Fahrten zum Ar­beitsplatz als Berufskosten berücksichtigt und auf Fr. 468.80 festgelegt. Massgeblich ist das Kreisschreiben Nr. B1, gemäss dem für Fahrten zum Arbeitsplatz mit einem Automobil, dem Kompetenzqualität zukommt, die fes­ten und veränderlichen Kosten ohne Amortisation des Fahrzeugs zu be­rücksichtigen sind (KS B1 Beilage 1 Ziff. II/4). Anders als die StRK angenom­men hat, legt der Beschwerdeführer dabei für Hin- und Rückweg nicht 64 km, sondern insgesamt knapp 70 km zurück (Strecke ...strasse, C.________ nach ...strasse, 2502 Biel; vgl. Routen­planer auf <www.google.ch/maps>). Der allgemeine Kilometeransatz von Fr. 0.70 (Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56] i.V.m. Art. 3, Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Anhang 1 Ziff. 2 der Ver­ordnung vom 10. Februar 1993 des EFD über den Abzug der Berufs­kos­ten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufs­kostenverordnung; SR 642.118.1]) ist um die Amortisations­kosten zu kür­zen, die praxisgemäss auf 30 % bestimmt werden, sodass die hier relevan­ten festen und veränder­lichen Kosten noch Fr. 0.50 pro km ausmachen (vgl. VGE 2019/146 vom 1.4.2020 E. 3.4.4 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2D_19/2020 vom 26.5.2020]). Bei einem Vollpensum ist ferner durch­schnitt­lich von 220 Arbeitstagen auszugehen. Nicht zu beanstanden ist die von der Vorinstanz insoweit vorgenommene anteilmässige Kürzung, zumal die Beschwerdeführenden nicht substantiieren, weshalb der Beschwerde­führer trotz seines 80 %-Pensums an durchschnittlich 18 Tagen pro Monat den Arbeitsweg zurücklegen müsste. Gegen ein tägliches Pendeln trotz re­duzierter Arbeitszeit sprechen zudem die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer teilweise mit einer Präsenzzeit von über 14 Stunden arbeiten müsse. Somit resultieren für den Beschwerdeführer Fahr­kosten von insgesamt Fr. 6'160.-- jährlich bzw. rund Fr. 513.35 pro Mo­nat (220 Arbeitstage x 70 km x Fr. 0.50 / 12 x 0.8 Arbeitspensum). Für die Be­schwerdeführerin hat die Vorinstanz keine Berufskosten berücksichtigt, was die Beschwerdeführenden nicht beanstanden. Soweit diese zusätzlich Kos­ten für den Parkplatz sowie für Motorfahrzeugsteuern oder -versicherun­gen geltend machen, übersehen sie, dass diese Auslagen bereits in der Ki­lome­terpauschale enthalten sind und daher nicht erneut berücksichtigt wer­den können (VGE 2018/297/298 vom 10.9.2019 E. 6.7 und 22285/22286 vom 1.12.2005 E. 2.4.1 je mit Hinweise, vgl. auch die Wegleitung Steuerjahr 2022 zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen S. 179, ein­seh­bar unter: <www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Publikationen/Wegleitungen/

aktuelle Wegleitungen/Personen»).

4.3.5

Als weitere Berufsauslagen sind die Kosten auswärtiger Verpflegung in der Höhe von Fr. 9.-- bis Fr. 11.-- für jede Hauptmahlzeit anzurechnen (KS B1 Beilage 1 Ziff. II/4 Bst. b). Mit der StRK kann beim Beschwerdeführer insoweit ein Betrag von Fr. 10.-- pro Arbeitstag berücksichtigt werden. Bei Schwer-, Schicht- und Nachtarbeit ist zudem von einem erhöhten Nahrungs­bedarf auszugehen, dem mit Fr. 5.50 pro Arbeitstag Rechnung zu tragen ist (KS B1 Beilage 1 Ziff. II/4 Bst. a). Die Beschwerdeführenden machen – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Rekursschrift vom 8.3.2022, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 2) ­­– geltend, dass der Beschwerdeführer im Schichtbetrieb arbeite, was sich aufgrund der Akten bestätigen lässt («Unre­gelmässiger Dienst ohne öV-Verbindung», Zusatzblatt zum Lohnausweis vom 31.12.2022 [in act. 4A], Abrechnungspositionen «3x Dienstantritt» und «Zuschlag unreg. Dienst», Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2022 [in act. 4A]). Dass dem Beschwerdeführer Auslagen für einen erhöhten Nahrungsbedarf anfallen, erscheint daher plausibel. Die Auslagen für die auswärtige Verpfle­gung einschliesslich erhöhtem Nahrungsbedarf belaufen sich somit insge­samt auf Fr. 227.35 (220 Arbeitstage x Fr. 15.50 [Fr. 10.-- + Fr. 5.50] /

12.

x 0.8 Arbeitspensum).

4.3.6

Im Zwangsbedarf können nur Leistungen in Erfüllung einer familien­rechtlichen Unterhaltspflicht berücksichtigt werden, nicht aber freiwillig ge­leistete Beträge (KS B1 Beilage 1 Ziff. II/5; vgl. auch Georges Von der Mühll, in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N. 29a). Die StRK hat daher zu Recht die Unterstützungsleistung von Fr. 380.-- pro Monat an die Eltern der Beschwerdeführenden nicht angerech­net.

4.3.7

Nach dem Gesagten ist von folgendem Zwangsbedarf der Beschwer­deführenden auszugehen:

Grundbetrag für ein Ehepaar Fr. 1'700.00

Grundbeträge für zwei Kinder bis zu 10 Jahren Fr. 800.00

Grundbetrag für ein Kind über 10 Jahren Fr. 600.00

Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) Fr. 1'716.05

Krankenkassenprämien (KVG) der Familie Fr. 109.30

Berufswegkosten Beschwerdeführer Fr. 513.35

Auswärtige Verpflegung Beschwerdeführer Fr. 227.35

-----------------

Fr. 5'666.05

4.3.8

Den Einkünften von Fr. 5'588.30 steht damit ein Zwangsbedarf von Fr. 5'666.05 gegenüber, woraus ein Manko von monatlich Fr. 77.75 resul­tiert. Die Beschwerdeführenden sind folglich selbst bei Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht in der Lage, die unbezahlt gebliebene Steuerforderung von Fr. 574.50 (vgl. vorne Bst. A) zu begleichen. Damit liegt ein wirtschaftlicher Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG vor.

5.

In ihrer Beschwerdeantwort macht die Steuerverwaltung jedoch geltend, die Beschwerde sei auch darum abzuweisen, weil der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG gegeben sei, was sie indes nicht näher begrün­det.

5.1

Im Rahmen der jüngsten Teilrevision des StG vom 9. März 2020 ist unter anderem Art. 240c Abs. 1 angepasst worden, der die Ausschluss­gründe regelt. Die neu gefasste Bestimmung ist auf den 1. Januar 2020 (rückwirkend) in Kraft gesetzt worden und findet deshalb hier bereits Anwen­dung: Die Übergangsbestimmungen der Änderung vom 9. März 2020 äus­sern sich nicht zu Art. 240c Abs. 1 StG, weshalb die allgemeinen intertem­poralrechtlichen Regeln massgebend sind. Nach diesen ist die Rechtmäs­sigkeit von Verwaltungsakten nach der Rechtslage zur Zeit ihres Ergehens zu beurteilen, wobei der erstinstanzliche Verfahrensabschluss entscheidend ist (statt vieler BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1 [Pra 108/2019 Nr. 14]; BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2017 S. 483 E. 2.2). Massge­bend ist somit das im Zeitpunkt des Erlassentscheids vom 10. Februar 2022 (vorne Bst. A) geltende (mate­rielle) Recht und mithin die (revidierte) aktuelle Fas­sung von Art. 240c Abs. 1 StG.

5.2

Gemäss aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG in der bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung vom 23. März 2010 (BAG 10-113) war von einem Steuer­erlass ganz oder teil­weise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Per­son zum Zeitpunkt der Fäl­ligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener ver­fügbarer Mittel weder Zah­lungen leistete noch Rückstellungen vornahm. Diese Be­stimmung sollte den Ausschlussgrund gemäss aArt. 45 Bst. d BEZV (BAG 00-101; ursprüngliche Fassung in Kraft bis 31.12.2010) weiterführen, wobei das Ver­waltungsgericht mit Blick auf die Gesetzesmaterialien erkannt hat, dass sich die beiden Bestimmun­gen trotz ihres wesentlich unterschiedlichen Wortlauts inhaltlich entspre­chen. Daran hat sich mit der Revision vom 1. Ja­nuar 2020 nichts geändert: Die Neuerungen bezwecken eine (vorab sprach­liche) Anpassung an die ent­sprechenden Aus­schluss- bzw. Ablehnungs­gründe bei der direkten Bundes­steuer (vgl. Art. 167a Bst. b und c des Bun­desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]), indem Bst. e neu von «Rücklagen» statt «Rückstellungen» spricht. Weiter ist wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 167a Bst. b DBG) der Erlass der Kan­tons- und Gemeindesteuern nach dem neuen Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG nun explizit auch dann ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person «ab der Steu­er­peri­ode, auf die sich das Erlass­gesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat» (vgl. zum Ganzen Vortrag des Regie­rungs­rats zur Änderung des StG, in Tag­blattbeilagen zur Wintersession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2017.FINSV.531], S. 41 f., 69). Diese Regelung ent­spricht der bisherigen Praxis zu aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3; VGE 2013/121/122 vom 2.9.2014 E. 3.2 ff., insb. E. 3.4), weshalb letztere diese wei­terhin massgebend bleibt und mit der Rechtsänderung insofern keine mate­riellen Neuerungen einhergehen.

5.3

Damit ein Steuererlass gestützt auf Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. Bst. h StG ausgeschlossen ist, muss die Nichtbezahlung der ge­schuldeten Steuern – wie unter der Geltung von aArt. 45 Bst. d BEZV (vgl. dazu BVR 2010 S. 401 E. 3.1.1) – vorwerfbar erschei­nen (BVR 2014 S. 197 E. 3.3.2). Vor dem Hintergrund der anderen in Art. 240c Abs. 1 StG normier­ten Ausschlussgründe, bei denen jeweils ge­wichtige Gründe für die Nichtge­währung des Steuererlasses sprechen, muss die Nichtbezahlung auf einem Fehlverhalten der steuerpflichtigen Person von einigem Gewicht beruhen: Ein solches liegt nur dann vor, wenn die Säumnis angesichts der wirtschaft­lichen Möglichkeiten der steuerpflichtigen Person unverständlich erscheint und dieser dementsprechend ein leichtfertiger Umgang mit ihren verfügba­ren Mitteln vorzuwerfen ist; dies setzt voraus, dass die Mittel im Fälligkeits­zeitpunkt bzw. in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht deutlich über dem betreibungs­rechtlichen Existenzminimum gelegen haben (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3.3.3). Es ist deshalb bei der Beurteilung des Aus­schlussgrunds nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. h StG zunächst die frei ver­fügbare Quote des Einkommens der steuer­pflichtigen Person im mass­gebenden Zeitraum zu bestimmen. Hierzu sind den in der fraglichen Steuer­pe­riode erzielten Einkünften die angefallenen zwingenden Lebenshaltungs­kosten gegenüberzustellen, wobei sich diese in der Regel nach Massgabe der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen bestimmen (BVR 2014 S. 197 E. 3.4). Die resultierende frei verfügbare Einkommensquote ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu bringen, um abzu­schätzen, ob der betroffenen Person die Nichtbezahlung der ge­schuldeten Steuern vorzu­werfen ist. Nur wenn nach Abzug des betreibungs­rechtlichen Existenzmini­mums eine Einkommensquote zur freien Verfügung verbleibt, die das Beglei­chen der Steuerforderung bzw. das Bilden von Rücklagen ohne weiteres er­laubt hätte, liegt ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln und mithin ein vorwerfbares Verhalten vor, das es rechtfertigt, den Ausschluss­grund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. Bst. h StG als gegeben zu erachten (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.3 f., 2010 S. 401 E. 3.1; ferner BGer 2D_45/2020 vom 10.6.2021, in BVR 2021 S. 386 E. 3.3 ff. [betreffend VGE 2019/430/431 vom 9.9.2020]).

5.4

Im Jahr 2020 verfügten die Beschwerdeführenden über ein Jahres­einkommen von insgesamt Fr. 67ʹ256.-- (Details zur Veranla­gungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2020, Vorakten StV [act. 3B] pag. 10). Das monatliche Einkommen belief sich somit auf Fr. 5ʹ604.65 und war mithin etwa gleich hoch wie die aktuellen Einkünfte der Beschwerdeführenden. An­gesichts eines Zwangsbedarfs, der sich kaum von den soeben dargestellten Verhältnissen unterscheidet und damit in etwa dem Gesamteinkommen der Beschwerdeführenden entsprechend dürfte (vorne E. 4.3.7), ist nicht ersicht­lich, wie der Ausschlussgrund von Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. Bst. h StG gegeben sein könnte. Auch wenn der Steuer­betrag von Fr. 574.50 nicht hoch ist, kann ein Fall von geradezu leichtferti­gem Umgang mit den verfügbaren Mitteln hier ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz hat denn auch – anders als im das Steuerjahr 2019 betreffenden Parallelverfahren – den entspre­chenden Ausschlussgrund nicht einmal in Er­wägung gezogen.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzu­heissen. Der Entscheid der StRK vom 30. Juni 2022 ist folglich aufzuheben und den Be­schwerdeführenden sind die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu erlas­sen.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang sind vor dem Verwaltungsgericht keine Verfah­renskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die nicht anwaltlich vertre­tenen Beschwerdeführenden haben keinen An­spruch auf Parteikostenersatz (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege ist als gegen­standslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

7.2

Die Kosten des Verfahrens vor der StRK sind entsprechend dem Aus­gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. Dement­sprechend sind auch für das Verfahren vor der StRK keine Kosten zu erhe­ben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 1 StG). Auch in diesem Verfahren sind sodann keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Steuerrekurs­kommission des Kantons Bern vom 30. Juni 2022 wird aufgehoben. Den Beschwerdeführenden werden die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 erlassen.

Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Steuerrekurs­kom­mission werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­sprochen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge­worden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführenden

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungs­beschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen be­sonders bedeutenden Fall han­delt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. Gegebenenfalls ist in der Begrün­dung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

VGE 10

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

BVR 2018 376

VGE 2017/209

VGE 2013/184/185

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 104 KVart. 104 ConstCart. 104 KV

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 240a StGart. 240a LIart. 240a StG

BVR 2018 376

BVR 2016 261

BVR 2014 197

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 240a StGart. 240a LIart. 240a StG

BVR 2018 376

BVR 2014 197

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 240a StGart. 240a LIart. 240a StG

Art. 240b StGart. 240b LIart. 240b StG

BVR 2018 376

BVR 2014 197

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

BVR 2018 376

BVR 2014 197

Art. 240b StGart. 240b LIart. 240b StG

Art. 240a StGart. 240a LIart. 240a StG

Art. 240b StGart. 240b LIart. 240b StG

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

VGE 2013/414/415

Art. 7 Berufskostenverordnungart. 7 OFrPart. 7 Berufskostenverordnung

Art. 6 Berufskostenverordnungart. 6 OFrPart. 6 Berufskostenverordnung

VGE 2019/146

2D_19/2020

VGE 2018/297/298

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 240b StGart. 240b LIart. 240b StG

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278

BGE 144 II 326ATF 144 II 326DTF 144 II 326

BVR 2021 530

BVR 2017 483

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

Art. 167a DBGart. 167a LIFDart. 167a LIFD

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

BVR 2014 197

VGE 2013/121/122

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

BVR 2010 401

BVR 2014 197

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

BVR 2014 197

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

BVR 2014 197

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

BVR 2014 197

2D_45/2020

BVR 2021 386

VGE 2019/430/431

Art. 240c StGart. 240c LIart. 240c StG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

Art. 200 StGart. 200 LIart. 200 StG

Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

Art. 200 StGart. 200 LIart. 200 StG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF