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Entscheid

100 2022 208

Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023

29. Juni 2023Deutsch21 min

A.________ arbeitet seit 2014 in der Einwohnergemeinde (EG) C.________. Seit dem 1. August 2018 ist er in der EG B.________ als Wochenaufenthalter gemeldet, davor war er von 2015 bis 2018 als Wochenaufenthalter in der EG D.________ gemeldet. Seine Schriften blieben in der EG E.________ (Kanton Luzern) hinter­legt, in deren Ortsteil F.________ sich das Elternhaus von A.________ befindet. Dem Antrag der EG B.________ vom 29. September 2020 folgend stellte die Steuerverwal­tung des Kantons Bern mit Verfügung vom 11. März 2021 fest, der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ befinde sich ab 2020 in der EG B.________ Die hiergegen erhobene (undatierte) Einspra­che blieb erfolglos (Entscheid vom 9.11.2021).

Source be.ch

100.2022.208U

BUC/STS/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 5. Juli 2023

Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Straub

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

sowie

Einwohnergemeinde B.________

betreffend Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes 2020 (Entscheid der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2022; 100 21 450)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2022.208U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ arbeitet seit 2014 in der Einwohnergemeinde (EG) C.________. Seit dem 1. August 2018 ist er in der EG B.________ als Wochenaufenthalter gemeldet, davor war er von 2015 bis 2018 als Wochenaufenthalter in der EG D.________ gemeldet. Seine Schriften blieben in der EG E.________ (Kanton Luzern) hinter­legt, in deren Ortsteil F.________ sich das Elternhaus von A.________ befindet. Dem Antrag der EG B.________ vom 29. September 2020 folgend stellte die Steuerverwal­tung des Kantons Bern mit Verfügung vom 11. März 2021 fest, der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ befinde sich ab 2020 in der EG B.________ Die hiergegen erhobene (undatierte) Einspra­che blieb erfolglos (Entscheid vom 9.11.2021).

B.

Am 8. Dezember 2021 gelangte A.________ an die Steuerrekurs­kommis­sion des Kantons Bern (StRK). Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Juni 2022 ab.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Juli 2022 beantragt A.________ sinngemäss, der Entscheid der StRK vom 22. Juni 2022 sei aufzuheben und sein steuerrechtlicher Wohnsitz sei in der EG E.________ zu belassen.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 11. August 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 30. August 2022 je die Ab­weisung der Beschwerde. Die EG B.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs­verfahren teilgenommen, ist durch den an­gefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter­esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestim­mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt, sein Steuerwohnsitz sei in der EG E.________ zu belassen. Soweit er damit die Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in E.________ im Kanton Luzern meinen sollte, ist darauf nicht einzu­treten: Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestal­tungs­begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutz­würdige Interesse der das Fest­stellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leis­tungs- oder Gestaltungs­begehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3; BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]). Das mit dem Feststellungsantrag verfolgte Ziel, die Steuerpflicht im Kanton Bern ab dem Steuerjahr 2020 zu verneinen, kann mit der Aufhebung des an­gefochtenen Entscheids erreicht werden. Ein darüberhinausgehendes Inte­resse an der Feststellung der Zuständigkeit des Kantons Luzern ist weder erkennbar noch dargetan. Ausserdem ist es nicht Sache des Verwaltungs­gerichts, über die Steuerhoheit eines anderen Kantons zu befinden (vgl. Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]; SR 642.11; statt vieler: VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 1.2 [bestä­tigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund per­sön­licher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steu­er­rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohn­sitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Ab­sicht dauern­den Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonde­ren gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der di­rekten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der steu­errechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuer­pflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2018 S. 239 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 138 II 300 E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schwei­zerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 3 N. 46). Im Verhältnis zu anderen Kantonen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu be­achten (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; zum Ganzen etwa VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]).

2.2

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und mate­rielle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), be­stimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Um­stände (nach aussen erkennbare Absicht) und nicht nach den bloss er­klärten Wün­schen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Ver­bunden­heit mit einem bestimmten Ort (innerer Wille); der steuerrecht­liche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 143 II 233 E. 2.5.2, 138 II 300 E. 3.2). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Ver­halten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 132 I 29 E. 4.1 [Pra 96/2007 Nr. 5]).

Wenn sich eine Per­son ab­wechs­lungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuer­recht-lichen Wohnsitzes anhand der äusserlich wahrnehmbaren fa­mi­liären, beruf­lichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserheblichen Lebens­umstände zu ermitteln, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unter­hält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 148 II 285 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Für die Beurteilung sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode mass­gebend (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; zum Ganzen VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]).

2.3

Das Steuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Perso­nen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufent­halt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2 [Pra 96/2007 Nr. 5]). Eine Ausnahme be­steht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die regel­mässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren: Die per­sön­lichen und fa­miliären Bindungen zum Aufenthaltsort der Familie werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort, sodass die betroffenen Steuer­pflich­tigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern sind, selbst wenn sie lediglich die Wochenenden und die Freizeit dort ver­bringen (BVR 1999 S. 364 E. 4b/aa; VGE 2019/247 vom 30.7.2020 E. 2.3; BGE 148 II 285 E. 3.3.1). Diese Praxis findet grundsätz­lich auch auf alleinstehende Personen An­wendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwis­ter eben­falls zur Fami­lie der steuerpflichtigen Person. Da die Bindung zur elterlichen Familie aber regelmässig lockerer ist als jene unter Eheleuten, wird bei ledi­gen Steuer­pflichtigen das Erfordernis der regelmäs­sigen Rück­kehr beson­ders streng gehandhabt und es ist vermehrt noch als bei verhei­rate­ten Per­sonen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehun­gen für ein Überge­wicht der Bindungen zum einen oder anderen Ort spre­chen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdo­mizil von Unselb­ständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Ge­wicht: Trotz all­wöchent­licher Rück­kehr an den Familienort können die Beziehungen zum Ar­beits­ort namentlich überwiegen, wenn sich die Betroffenen dort eine Woh­nung eingerichtet haben oder dort über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis ver­fügen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3 mit Hinweisen; zum Ganzen VGE 2019/247 vom 30.7.2020 E. 2.3). Ein spezielles Gewicht kommt weiter der Dauer des Arbeits­verhältnisses und dem Alter der steu­er­pflichtigen Person zu. Bei alleinstehenden erwerbstätigen Personen, die das dreissigste Altersjahr überschritten oder sich mehr als fünf Jahre am selben Arbeitsort getrennt von ihren Eltern und Geschwistern aufgehalten haben, fallen die persönlichen und familiären Interessen am Wochenendort in der Regel schwächer aus, sodass sich der Lebensmittelpunkt typischer­weise am Arbeitsort befindet (d.h. am Ort, von dem sie täglich zur Arbeit aufbrechen). Im Einzelfall kann aber auch eine alleinstehende Person ihren Lebensmittel­punkt am Wochenendort haben, etwa wenn sie dort annähernd gleich viel Zeit verbringt wie am Arbeitsort oder dort zusätzlich zu den gesellschaft­lichen besonders enge familiäre Beziehungen unterhält (BGE 148 II 285 E. 3.3.3 mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189 E. 3.4 [in Bestätigung von VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.3]; BVR 2001 S. 1 E. 2d; VGE 2020/293 vom 15.2.2021 E. 2.3).

2.4

Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz begründenden Sachverhaltselemente von Amtes wegen abzuklären und dabei den Steuer­wohnsitz als steuerbegründende Tatsache nachzuweisen (vgl. Art. 166 Abs. 2 StG; BVR 2018 S. 239 E. 2.5; BGE 148 II 285 E. 3.1.3). Allerdings kommt bei alleinstehenden Personen gegebenenfalls die vorerwähnte Ver­mutung zugunsten des Steuerdomizils am Arbeitsort zum Tragen (E. 2.3 hiervor). Sie kann entkräftet werden, falls die steuerpflichtige Person regel­mässig, min­destens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, an dem ihre Familie lebt, mit der sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie an­dere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Berücksichtigt werden kann in jedem Fall nur eine Rück­kehr an den Famili­enort; allfällige Wochenendaufenthalte an einem Drittort gehen grundsätzlich zulasten des Familienorts (VGE 2020/293 vom 15.2.2021 E. 2.4 mit Hinwei­sen). Wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftli­cher Beziehungen am Wohnort der Familie gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenauf­enthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirt­schaftliche und allenfalls persönliche Be­ziehungen zu die­sem Ort unterhält (VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]; BGer 2C_87/2019 vom 17.7.2019, in StE 2020 A 24.21 Nr. 39 E. 3.2.2).

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob sich das Steuerdomizil des Beschwerde­führers für das Jahr 2020 im Kanton Bern befunden hat.

3.1

Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahr 2014 als … bei der G.________ AG in der EG C.________ mit einem Beschäftigungs­grad von 100 %. Von 2015 bis Juli 2018 hatte er Wochenaufenthalt in der angrenzenden EG D.________, seit dem 1. August 2018 ist er in der nahe gele­genen EG B.________ als Wochenaufenthalter gemeldet, wo er eine 2-Zim­merwohnung (mit Nebenräumen [Keller, Estrich]; Vorakten StV [act. 4B] pag. 56) bewohnt. Aufgrund dieser mehr als fünf Jahre dauernden Erwerbs­tätigkeit mit Wochenaufenthalt im Kanton Bern ergibt sich die natürliche Ver­mutung, dass sich der Lebens­mittelpunkt des alleinstehenden Beschwerde­führers in der strittigen Steuer­periode in der EG B.________ befand, von wo aus er seiner Arbeit nachging (vgl. vorne E. 2.3). Bei dieser Sachlage muss der Beschwerdeführer nach­weisen, dass er regelmässig nach F._________ (Kanton Luzern) an seinen Familienort zurückkehrte, dort familiär eng ver­bunden war und persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegte, die den Schluss zulassen, er habe dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt (vgl. vorne E. 2.4; BGer 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E. 3.1). Entgegen seiner in der Beschwerde vertretenen Auffassung lag bzw. liegt es also nicht an der Steuerverwaltung oder den Beschwerdeinstanzen, ihm einen steuer­rechtlichen Wohnsitz in B.________ nachzuweisen.

3.2

Die StRK hat der Sache nach die Zumutbarkeit der täglichen Anfahrt bzw. Rückkehr vom Arbeitsort (EG C.________ im Kanton Bern) an den Famili­en­ort (EG E.________ bzw. F.________ im Kanton Luzern) mit Blick auf die Weg­strecke bzw. Reisedauer sowie die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers verneint (angefochtener Entscheid E. 6; anders noch Einspracheentscheid S. 6). Weiter sei zwar per Ende 2020 noch von einer regelmässigen Rück­kehr des Beschwerdeführers an seinen Familienort auszugehen (angefoch­tener Entscheid E. 8 f.). Es würden jedoch keine Gegebenheiten vorliegen, die naturgemäss eine engere familiäre Beziehung zu bzw. Verantwortung für seine Eltern mit sich bringen würden (angefochtener Entscheid E. 10). Gleichermassen seien die Vereinsaktivitäten des Beschwerdeführers zwar nicht unbedeutend. Sie würden aber nicht eine Intensität erreichen, um die Vermutung umzustossen, wonach der Lebensmittelpunkt am Arbeitsort liege (vgl. angefochtener Entscheid E. 11-13). – Der Beschwerdeführer hält dem zusammenfassend entgegen, sein Lebensmittelpunkt befinde sich nach wie vor in F.________. Er führt mehrere Vereinstätigkeiten auf, die in F.________ stattfinden oder zumindest von dort aus koordiniert und organisiert werden, und macht geltend, eine enge Verbindung zu seinen Eltern und zum Freun­deskreis in F.________ zu haben, wo ihm ein Einfamilienhaus mit viel Um­schwung zur Verfügung stehe. Weiter befinde sich seine Hausärztin in der EG E.________, wo er sich im Übrigen auch die Haare schneiden lasse. Soweit die StRK auf den Fragebogen der EG B.________ hinweise, seien seine Anga­ben «wahrlich nicht genau verständlich», weshalb er sich nun deutlich aus­drücken wolle: Er reise jedes Wochenende und auch in den Ferien nach F.________, wobei es kleine Ausnahmen gebe, wenn ein Betriebsfest statt­finde oder er an einem Samstag arbeiten müsse. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies geschehe höchstens dreimal pro Jahr, ohne aber kon­krete Angaben zur tatsächlichen Anzahl Übernach­tungen zu machen.

3.3

Wie oft der Beschwerdeführer im strittigen Steuerjahr in seiner Wohn­sitzgemeinde übernachtet hat, ist nicht bekannt. Er bringt zwar vor, er sei jedes Wochenende und auch in den Ferien nach F.________ gereist. Genau­ere Angaben hierzu hat er indes nicht gemacht. Namentlich fehlen konkrete Daten, an denen er bei seinen Eltern in F.________ übernachtet bzw. Ferien verbracht haben will. Angesichts seines Engagements im Skiclub, in der Guggenmusik … und im Hockeyclub F.________ kann zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er besonders in den Wintermonaten regelmässig die Wochenenden in F.________ verbracht und auch dort über­nachtet haben dürfte. Zum Vorbringen, wonach er höchstens dreimal pro Jahr am Wochenende nicht nach F.________ zurückkehre, ist Folgendes zu bemerken: Auf dem Frage­bogen für Personen mit Wochenaufenthalt im Kan­ton Bern zur Festlegung des Steuerdomizils, den der Beschwerdeführer am 12. März 2020 zuhanden der Steuerverwaltung ausgefüllt hat, wurde unter Punkt 3.7 Folgendes erfragt: «Schätzen Sie bitte die Anzahl Ihrer Übernach­tungs­aufenthalte an Ihren arbeitsfreien Tagen bzw. arbeitsfreien Wochenen­den während eines Monats (4 Wochen) im Durchschnitt eines Kalenderjah­res. Zusammenhängende Übernach­tungen (z.B. Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag) gelten als 1 Übernachtungsaufenthalt» (Vorakten StV [act. 4B] pag. 43 ff., 45, auch zum Folgenden). Der Beschwerde­führer gab in der entsprechenden Tabelle an, er verbringe einmal pro Monat seine arbeits­freien Tage bzw. Wochenenden in B.________ Da er auch hätte ankreuzen können, er übernachte «nie/weniger als 1 x pro Monat» am Wochenaufent­haltsort, ist die spätere Aussage, höchstens dreimal im Jahr ein Wochen­ende in B.________ zu verbringen, nicht glaubhaft. Dass bereits die Angaben im Fragebogen wider­sprüchlich waren, indem er ankreuzte, während eines Monats (vier Wochen) über­nachte er an den freien Tagen (bei seinem Ar­beitspensum von 100 % also an den Wochenenden) einmal in B.________ und viermal in F.________, wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus. Vielmehr ist entsprechend seinen dortigen Angaben davon auszugehen, dass er tatsäch­lich im fraglichen Jahr 2020 durchschnittlich ein Wochenende pro Monat in B.________ verbrachte. Die im Einspracheverfahren eingereichte Erklä­rung, er habe das «nächst zutreffende» angekreuzt, da er «nur an wenigen Wochenenden» nicht nach F.________ zurückkehre (vgl. undatierte Stellung­nahme, Vorakten StV [act. 4B] pag. 10), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Zur Vermutung der StRK, die Angaben im Fragebogen könnten sich dadurch erklären, dass er nach den jeweils mittwochs stattfindenden Spiel­abenden seines Monopoly-Vereins in F.________ übernachte, äussert sich der Beschwerde­führer nicht. Gemäss seinen Angaben im Fragebogen sowie in seiner Einsprache (Vorakten StV [act. 4B] pag. 15 f.) finden diese Spiel­abende jährlich ungefähr 15-20 Mal statt und ziehen eine Übernachtung nach sich. Die Vermutung der StRK erscheint insofern plausibel. Der Be­schwerdeführer nennt indes keine konkreten Daten, an denen in der stritti­gen Steuerperiode solche Spielabende stattgefunden hätten und er tatsäch­lich unter der Woche in F.________ übernachtet habe. Da er im Fragebogen angab, (auch) am Mittwoch jeweils in B.________ zu übernachten, ist davon auszugehen, dass er in aller Regel unter der Woche in B.________ blieb. Nach dem Gesagten ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 monatlich im Durchschnitt an drei Wochenenden (gemäss An­gaben im Frage­bogen vom 12.3.2021 von Freitagabend bis Montagmorgen; Vorakten StV [act. 4B] pag. 45) in F.________ übernachtete. Selbst wenn zu seinen Gunsten ein bis zwei Übernachtungen nach allfälligen Spiel­abenden hinzugerechnet werden, ergibt dies nicht mehr als zehn oder elf monatliche Übernachtungen in seiner Wohnsitzgemeinde. Damit hat er im Steuerjahr 2020 deutlich öfter am Arbeitsort als am Familienort übernachtet. Wenn er dem widersprechend erstmals vor Verwaltungsgericht pauschal und ohne konkretere Angaben vorbringt, höchstens dreimal pro Jahr das Wochenende am Arbeitsort verbracht zu haben, weil dann ein Betriebsfest stattgefunden oder er am Samstag habe arbeiten müssen (Beschwerde S. 2), erweist sich dies nach dem Ausgeführten nicht als glaubhaft.

Dispositiv

3.4 Hinsichtlich der Bindung zu seinen Eltern bringt der Beschwerdefüh­rer vor, er sei in seiner Wohnung in B.________ «stets allein», wohingegen er bei seinen Eltern das «vertraute Umfeld» geniesse und sich im familiären Rahmen austauschen könne, was für seine psychische Gesundheit enorm wichtig sei. Ausserdem wasche seine Mutter jedes Wochenende seine Klei­der, und er helfe seinem Vater beim Herrichten von Brennholz oder bei des­sen Arbeit für das Tourismusbüro F.________ E.________. Der Beschwerde­führer macht hingegen nicht geltend, er trage eine besondere Verantwortung ge­genüber seinen Eltern, die seine regelmässige Anwesenheit erforderlich ma­che und auf eine besondere Nähe schliessen lassen würde. Es kann daher festgestellt werden, dass seine Eltern nicht auf seine Unterstützung ange­wiesen sind bzw. waren, sowenig wie der Beschwerdeführer (per Ende 2020 beurteilt) selbst in erheblichem Mass auf die Unterstützung seiner Eltern an­gewiesen gewesen wäre; daran ändert das geltend gemachte Wäschewa­schen durch seine Mutter nichts, wie die StRK zutreffend erwogen hat. Auch der Umstand, dass die Eltern für ihn nach wie vor eine Stütze und wichtige Bezugs­personen sind, lässt noch nicht auf eine aussergewöhnlich enge Bin­dung schliessen. Insgesamt kann somit von guten, aber nicht besonders en­gen familiären Beziehungen in F.________ ausgegangen werden. Angesichts seiner Mitgliedschaft im Vorstand verschiedener Vereine ist weiter anzuneh­men, dass der Beschwerdeführer in der strittigen Steuerperiode nach wie vor enge soziale Kontakte zu seiner Wohnsitz­gemeinde pflegte, war er doch im Skiclub, in der Guggenmusik … und im Hockeyclub F.________ aktiv sowie an der Organisation von Monopoly-Spielabenden beteiligt. Mit der StRK ist daher festzustellen, dass seine Vereinsaktivitäten nicht unbe­deutend sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 11). Wie die StRK zutreffend begründet hat, reichen seine familiären und ausserfamiliären sozialen Bezie­hungen jedoch in ihrer Intensität nicht über jene Verbundenheit hinaus, die eine ledige Person, welche – wie der Beschwerdeführer – regelmässig die Wochenenden und Freizeit am Wochenend- bzw. Familienort verbringt, nor­malerweise zu die­sem Ort hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 12 sowie die dort aufgeführten BGer 2C_397/2010 vom 6.12.2010 E. 2.4.3, 2C_178/2011 vom 2.11.2011 E. 3.4, 2C_247/2021 vom 27.12.2021 E. 3.7.3). Soweit der Beschwerdeführer weiter bemerkt, seine Hausärztin befinde sich in der EG E.________, wo er sich ausserdem auch die Haare schneiden lasse, ist dies mit Blick auf den Lebensmittelpunkt ebenfalls nicht von ausschlaggebender Be­deutung, zumal der Beschwerdeführer nicht dartut, dass er auf regelmässige ärztliche Behandlung angewiesen wäre (vgl. BGer 2C_178/2011 vom 2.11.2011 E. 3.4). Hinsichtlich seiner persönlichen Beziehungen in der EG B.________ macht der Beschwerdeführer keine Angaben. Aufgrund seiner jah­relangen Arbeitstätigkeit in der Nachbargemeinde und dem ebenso langen Wochenaufenthalt in der näheren Umgebung darf aber davon ausgegangen werden, dass er auch dort über gewisse soziale Kontakte verfügt (vgl. BVR 2001 S. 1 E. 4d; VGE 2020/257 vom 15.2.2021 E. 3.2.5 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189] mit Hinweisen). Insgesamt gelingt es ihm somit nicht, besonders enge familiäre oder gesell­schaftliche Beziehung zu F.________ nachzuweisen.

3.5 Der Beschwerdeführer bewohnte im strittigen Steuerjahr eine 2-Zim­merwohnung in B.________ (vorne E. 3.1). Zur Wohnsituation in F.________ führt er aus, es stehe ihm ein Einfamilienhaus «mit vielen Annehmlichkeiten» (grosse Terrasse, Wintergarten, Werkstatt und «viel Umschwung»; Be­schwerde S. 2) zur Verfügung. Dabei handelt es sich um das Haus, das von seinen Eltern bewohnt wird. Nähere Angaben dazu, wie seine persönliche Unterkunft aussieht, macht er nicht. Mangels entsprechender Hinweise ist davon auszugehen, dass er dort weder Wohneigentum besitzt noch Miete bezahlt, sondern die Räumlichkeiten des Einfamilienhauses seiner Eltern le­diglich mitbenutzt und allenfalls über ein eigenes Zimmer verfügt. Aus der Wohnsituation des Beschwerdeführers lässt sich somit nichts ableiten, was für eine vorrangige Beziehung zum Familien- bzw. Herkunftsort sprechen würde.

3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar in persönlicher und familiärer sowie gesellschaftlicher Hinsicht eine Verbun­denheit mit seinem Herkunftsort F.________ darzutun vermag. Insgesamt sind jedoch keine Beziehungen ersichtlich, die erheblich weiter­gehen oder enger sind als übliche Kontakte zu einem regelmässig besuchten Wochen­endort. Seine Verbindungen zu F.________ erscheinen jedenfalls nicht der­mas­sen aussergewöhnlich, dass sie die natürliche Vermutung umzustossen vermöchten, wonach sich der Lebensmittelpunkt eines unselbständig er­werbstätigen, unverheirateten Steuerpflichtigen am Arbeitsort befindet, an welchem er sich seit vielen Jahren ununterbrochen aufhält. Dass sich der Beschwerdeführer in seiner subjektiven Wahrnehmung nach wie vor eher F.________ zugehörig fühlt, vermag daran nichts zu ändern. Auch ein verglei­chender Blick auf die wirtschaftlichen Beziehungen zu den beiden Or­ten lässt diese Einschätzung nicht zweifelhaft erscheinen. Der Beschwerde­führer ver­mag schliesslich aus dem angerufenen Urteil BGer 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 (in StE 2020 A 24.21 Nr. 39) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Der dortige Beschwerdeführer war zwar am Wochenendort ebenfalls in mehre­ren Vereinen aktiv. Er vermochte aber im Unterschied zum hiesigen Be­schwerdeführer glaubhaft darzulegen, dass er vier Nächte pro Woche dort verbrachte und einen Tag pro Woche dort arbeitete. Die StRK hat nach dem Gesagten zu Recht erkannt, dass sich das Steuerdomizil des Beschwerde­führers für das Steuerjahr 2020 am Stichtag – dem 31. De­zember 2020 (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 DBG) – in der EG B.________ befand.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist in Zweierbesetzung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör­den und der Staatsanwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre­chen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde B.________

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 05

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2018 310

BGE 141 II 113ATF 141 II 113DTF 141 II 113

Art. 105 DBGart. 105 LIFDart. 105 LIFD

VGE 2020/257

2C_247/2021

BVR 2022 189

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 4 StGart. 4 LIart. 4 StG

Art. 4 StGart. 4 LIart. 4 StG

BVR 2018 239

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

BGE 138 II 300ATF 138 II 300DTF 138 II 300

VGE 2020/257

2C_247/2021

BVR 2022 189

BVR 1999 152

BVR 2018 239

BGE 143 II 233ATF 143 II 233DTF 143 II 233

BGE 138 II 300ATF 138 II 300DTF 138 II 300

BVR 2018 239

BGE 132 I 29ATF 132 I 29DTF 132 I 29

BVR 2001 1

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

Art. 9 StGart. 9 LIart. 9 StG

Art. 4b StHGart. 4b LHIDart. 4b LAID

VGE 2020/257

2C_247/2021

BVR 2022 189

BVR 2001 1

BGE 132 I 29ATF 132 I 29DTF 132 I 29

BVR 1999 364

VGE 2019/247

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

VGE 2019/247

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

2C_247/2021

BVR 2022 189

VGE 2020/257

BVR 2001 1

VGE 2020/293

Art. 166 StGart. 166 LIart. 166 StG

BVR 2018 239

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

VGE 2020/293

VGE 2020/257

2C_247/2021

BVR 2022 189

2C_87/2019

2C_178/2011

2C_397/2010

2C_178/2011

2C_247/2021

2C_178/2011

BVR 2001 1

VGE 2020/257

2C_247/2021

BVR 2022 189

2C_87/2019

Art. 9 StGart. 9 LIart. 9 StG

Art. 4b StHGart. 4b LHIDart. 4b LAID

Art. 165 StGart. 165 LIart. 165 StG

Art. 3 DBGart. 3 LIFDart. 3 LIFD

Art. 105 DBGart. 105 LIFDart. 105 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG