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Entscheid

100 2022 229

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. Januar 2023; 2021.SIDGS.655)

7. Februar 2024Deutsch30 min

Am 18. März 2021 veranlagte die Steuer­verwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ für das Jahr 2019 abweichend von deren Selbst­deklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 79'674.-- bei den Kan­tons- und Ge­meindesteuern bzw. Fr. 107'894.-- bei der direkten Bundes­steuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Steuer­verwaltung die von A.________ und B.________ geltend gemachten Liegen­schaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 35'260.-- lediglich im Umfang von Fr. 21'490.-- berücksichtigte. Mit Einspracheentscheiden vom 20. Au­gust 2021 reduzierte die Steuerverwaltung den für Unterhaltskosten abzieh­baren Betrag auf Fr. 15'247.-- und setzte das steuer­bare Einkommen neu auf Fr. 85'917.-- bei den Kantons- und Gemein­desteuern bzw. auf Fr. 114'137.-- bei der direkten Bundessteuer fest.

Source be.ch

100.2022.229/230U

BUC/FLN/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2024

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Flückiger

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 30. Juni 2022; 100 21 337, 200 21 229)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2024, Nrn. 100.2022.229/

230U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Am 18. März 2021 veranlagte die Steuer­verwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ für das Jahr 2019 abweichend von deren Selbst­deklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 79'674.-- bei den Kan­tons- und Ge­meindesteuern bzw. Fr. 107'894.-- bei der direkten Bundes­steuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Steuer­verwaltung die von A.________ und B.________ geltend gemachten Liegen­schaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 35'260.-- lediglich im Umfang von Fr. 21'490.-- berücksichtigte. Mit Einspracheentscheiden vom 20. Au­gust 2021 reduzierte die Steuerverwaltung den für Unterhaltskosten abzieh­baren Betrag auf Fr. 15'247.-- und setzte das steuer­bare Einkommen neu auf Fr. 85'917.-- bei den Kantons- und Gemein­desteuern bzw. auf Fr. 114'137.-- bei der direkten Bundessteuer fest.

B.

Am 12. September 2021 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 30. Juni 2022 ab.

C.

Hiergegen haben A.________ und B.________ am 22. Juli 2022 in einer ein­zigen Rechtsschrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steuern als auch der direkten Bundessteuer 2019 Verwaltungs­ge­richts­beschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, es seien die Ent­scheide der StRK vom 30. Juni 2022 aufzuheben und zusätzliche Kosten für Lie­genschafts­unterhalt im Umfang von Fr. 12'411.-- (Fr. 6'807.-- für den Ersatz der Gar­tentreppe sowie Fr. 5'604.-- für den Ersatz des Balkongeländers) zum Abzug zuzulassen.

Am 26. Juli 2022 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Mit Beschwerdevernehmlassung vom 18. August 2022 beantragt die StRK grundsätzlich die Abweisung der Beschwerden, enthält sich bezüglich der für die Gartentreppe geltend gemachten Kosten jedoch letztlich eines Antrags in der Sache. Die Steuerverwaltung beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2022 die teilweise Gutheissung der Beschwerden (Abzugs­fähigkeit der Kosten von Fr. 6'807.-- für den Ersatz der Gartentreppe).

Am 16. Oktober 2022 haben die Beschwerdeführenden eine Replik einge­reicht und an ihren Anträgen festgehalten. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 bzw. mit Duplik vom 1. November 2022 haben sowohl die StRK als auch die Steuerverwaltung ihre Anträge bestätigt und auf weitere Bemer­kun­gen verzichtet. Mit Eingabe vom 30. November 2023 haben die Be­schwer­deführenden ihren Antrag auf einen Augenschein wiederholt.

Die Eidgenössische Steu­er­verwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenom­men, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und ha­ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

1.2

Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han­delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver­fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der­selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil im vorliegenden Fall die einschlägigen Be­stimmun­gen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsicht­lich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.3

Sowohl im Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (Verfahren 100.2022.229) als auch betreffend die direkte Bundes­steuer (Verfahren 100.2022.230) beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständig­keit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

In materieller Hinsicht streitig ist der von den Beschwerdeführenden geltend ge­machte zusätzliche Abzug von insgesamt Fr. 12'411.-- für Liegenschafts­unterhaltskos­ten.

2.1

Der Kanton erhebt von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmo­nisie­rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuer­pflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenser­zielung zu­sammenhängenden Aufwen­dungen (Gewinnungs­kosten) und die allge­meinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versi­cherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte ab­gezogen werden (Art. 36 Abs. 1 StG; soweit hier interessierend, übereinstimmend Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 StHG). Eine genauere Umschreibung der hiermit ab­zugsfähigen Aufwen­dungen enthält für die Kantons- und Gemeinde­steuern die Verordnung vom 12. November 1980 über die Unter­halts-, Be­triebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) und für die direkte Bundessteuer die Verordnung vom 9. März 2018 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundes­steuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116) sowie die Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kos­ten von Liegen­schaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegen­schaftskostenverordnung; SR 642.116.2). Abziehbar sind auch Investition­s­kosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen, sowie seit dem 1. Januar 2020 die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Er­satzneubau (Art. 36 Abs. 1a StG; Art. 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 9 Abs. 3 Bst a StHG; vgl. ausserdem die Verordnung vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuer­barer Energien [SR 642.116.1; nachfolgend: VMRE]). Nicht abzieh­bar sind dem­gegenüber Aufwendungen für die An­schaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensge­genständen (Art. 39 Bst. d StG; Art. 34 Bst. d DBG). Bei Grund­stücken im Privatver­mö­gen sind dies Aufwen­dungen für Neu­einrichtungen und Verbesserungen, die entweder den Ge­brauchs­wert der Liegen­schaft erhöhen oder die jährlichen Betriebskosten senken, wobei über die Abgrenzung Richtlinien zu erlassen sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. a VUBV). Gestützt auf diese Delegations­norm hat die Steuerver­waltung das Merk­blatt 5 betreffend die «Grundstück­kosten» erlas­sen, das einen Aus­scheidungs­katalog für die Abgrenzung von abzugsfähi­gen Unter­haltskosten und nicht abziehbaren wertvermehrenden Aufwendun­gen ent­hält (nach­fol­gend: Merkblatt 5 in den Versionen 2019 bis 2023, ein­sehbar unter <www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Publikationen/Merk­blätter/

Ein­kommens- und Vermögens­steuern»). Auch wenn der Katalog for­mell nur für die Kantons- und Gemeindesteuern Gel­tung hat, erfasst er praxisgemäss auch die direkte Bundessteuer, was nicht zu beanstanden ist (vgl. BVR 2022 S. 537 E. 2.1 mit Hinweisen; Lissi/Dini, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommen­tar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 32 N. 20 und 22).

2.2

Nach der Rechtsprechung stellen Aufwendungen dann abzugs­fähige Unterhaltskosten dar, wenn sie dazu dienen, eine Liegenschaft in ihrem Wert bzw. im bisherigen Zustand zu erhalten oder sie in den Zustand zu verset­zen, in dem sie sich bereits einmal befunden hat. Massgebend ist der kon­krete Nut­zungswert, wobei die Abgrenzung zwischen werterhaltenden und wertver­mehrenden Aufwendungen grundsätzlich anhand einer objektiv-tech­nischen Beurteilung erfolgt. Zu prüfen ist, ob aufgrund einer funktionalen Be­trachtungsweise eine qualitative Verbesserung und damit eine Wertstei­ge­rung vorliegt (vgl. BGE 149 II 27 E. 4.1; BVR 2022 S. 537 E. 2.2, auch zum Folgenden, je mit weiteren Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 32 N. 39 ff., 50 ff.; Lissi/Dini, a.a.O., Art. 32 DBG N. 22, 25 und 31 f., 15a; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 32 N. 19, 25 ff., 33). Entsprechend ist bei Sa­nierungen oder beim Ersatz beste­hender Anlagen nicht erforderlich, dass die er­setzte und die neue Anlage identisch sind; entscheidend ist, dass beide die gleiche Funktion erfüllen. Die rein wirtschaftliche Betrachtungsweise, die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 32 Abs. 2 DBG und Art. 9 Abs. 3 StHG unter der sog. Dumont-Praxis entwickelt worden war, hat seit deren Dero­ga­tion durch den Bundesgesetzgeber keine Geltung mehr. Den­noch ist zu be­achten, dass es sich bei den Unterhaltskosten aufgrund der gesetzlichen Konzeption um Gewinnungskosten handelt, die als solche ein steuerbares Einkommen voraussetzen. Unterhaltskosten müssen daher in wirtschaft­li­cher und zeitlicher Hinsicht einen direkten und unmittelbaren Zu­sammen­hang mit der Einkommenserzielung bzw. mit einem gegenwärtigen oder ver­gangenen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen aufweisen (vgl. BVR 2022 S. 537 E. 2.2 mit Hinweisen; Lissi/Dini, a.a.O., Art. 32 DBG N. 1, 16, 21, 31; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 32 N. 39, 53 f.; Peter Locher, a.a.O., Art. 32 N. 2, 21 f.). Als Vergleichsmassstab für die Abgren­zung zwi­schen Werterhaltung und Wertvermehrung dient das konkret in­stand gehal­tene oder ersetzte Objekt bzw. die Installation; der Fokus gilt mit­hin nicht dem Grundstückswert als Ganzes, sondern den in Frage stehenden Einzel­massnahmen bzw. Gebäudebestandteilen (sog. Einzelbetrachtung; vgl. BGE 149 II 27 E. 4.1; BVR 2022 S. 537 E. 2.2, je mit Hinweisen; Peter Lo­cher, a.a.O., Art. 32 N. 19, 27, 33; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 32 N. 55, 67; Kocher/Anzante, Von «Dumont» zum wirtschaftlichen Neu­bau, in StR 2020 S. 710 ff., 719). Führt eine Sanierung oder der Ersatz einer bestehenden Anlage zu einer qualitativen Verbesserung bzw. weist eine Auf­wendung sowohl einen wert­erhaltenden als auch einen wert­vermehrenden Anteil auf, so ist letzterer zu schätzen und die Gewährung eines Abzugs nur in entsprechendem Um­fang zulässig (vgl. BVR 2022 S. 537 E. 2.2 mit Hin­weisen; Leuch/Schlup Guignard, in Leuch/Kästli/‌Langenegger [Hrsg.], Pra­xis-Kommentar zum Berner Steuerge­setz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 36 N. 20; Richner/Frei/‌Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 32 N. 51 und N. 79 ff. mit Hinweisen zur Ka­su­istik; Peter Locher, a.a.O., Art. 32 N. 27).

Dispositiv

2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass bei ei­nem Neubau keine abzugsfähi­gen Auslagen anfallen können, weil Unterhalt begrifflich nur an bestehenden Gebäuden möglich ist. Nicht abzugsfähig sind daher grundsätzlich auch Auf­wendungen für Ersatzbauten, die ein bestehendes bzw. durch Brand zerstör­tes Ge­bäude vollständig ersetzen (vgl. BVR 2022 S. 537 E. 2.3 mit Hinwei­sen; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 32 N. 64, Art. 34 N. 42; zu den bei Ersatzneubauten seit dem 1.1.2020 gegebenenfalls ab­zugsfähigen Rückbaukosten vgl. Art. 36 Abs. 1a Satz 2 StG i.V.m. Art. 1b und Art. 1c VUBV bzw. zum alten Recht aArt.1 Bst. h, aArt.1a und aArt. 1b VUBV in der Fassung vom 4.9.2019 [BAG 19-046]; Art. 32 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2bis DBG i.V.m. Art. 2 f. Liegenschaftskostenverordnung; Richner/Frei/‌Kauf­mann/Rohner, a.a.O., Art. 32 N. 133 ff.; Peter Locher, a.a.O., Art. 32 N. 42 f.). Hingegen hat das Bundesgericht seine Praxis zum sogenannten «wirtschaftlichen Neubau» (vgl. hierzu ausführlich BVR 2022 S. 537 E. 2.3 f.) inzwischen aufgegeben: Mit Leiturteil vom 23. Februar 2023 hat es entschieden, dass (auch) Kosten für Arbeiten im Zusammenhang mit einer Totalsanierung oder dem völligen Um- oder Ausbau abzugsfähig sind, soweit sie aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wieder­herzustellen, mithin werterhaltend wirken. Nach dem Willen des Gesetz­gebers sei bei allen Liegenschaftskos­ten individuell aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters – und unter Mitwirkung der steuerpflichtigen Person – abzuklären, ob sie werterhaltend wirkten (Praxisänderung; BGE 149 II 27 E. 4.3-4.6; vgl. auch Richner/Frei/‌Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 32 N. 66 f.).

2.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen werterhaltender oder wertvermehrender Natur sind, kommt der Abklärung der konkreten Sa­chumstände bzw. dem Beweisrecht besondere Bedeutung zu (vgl. BGE 149 II 27 E. 4.6; BVR 2022 S. 357 E. 2.6; Richner/Frei/‌Kaufmann/

Rohner, a.a.O., Art. 32 N. 67; Kocher/Anzante, a.a.O., S. 718 f., 722 f., auch zum Folgenden). Dabei ist es nach dem auch im Steuerrecht geltenden Un­ter­suchungsgrundsatz zwar an den Behörden, den entscheid­wesentlichen Sach­verhalt von Amtes we­gen festzustellen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG; Art. 166 StG; Art. 123 DBG); die Unter­suchungspflicht findet indes ihre Grenze an der Mitwir­kungspflicht der Parteien (Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRPG; Art. 166 Abs. 2 und Art. 167 StG; Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 f. DBG; BVR 2022 S. 537 E. 2.6, 2011 S. 241 E. 4.1). Danach hat die steuerpflichtige Person aktiv an der Feststel­lung des behaup­teten Sach­verhalts mitzuwirken, aus dem sie Rechte für sich ableitet, und unauf­gefor­dert alle sachdienlichen Unterlagen einzu­reichen (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 VRPG; Art. 167 StG; Art. 126 DBG). Für die Vertei­lung der Be­weis­führungslast zwischen Be­hörde und Partei bedeutet dies, dass die Behörde nicht gehalten ist, von sich aus weitere Ab­klärungen zu treffen, wenn die Partei einen Sachumstand auf­klären könnte, die ihr ob­liegende Mit­wirkung aber unterlässt (vgl. BVR 2022 S. 537 E. 2.6 mit Hinweisen, 2018 S. 139 E. 4.4.3). Die den Abzug für Liegenschaftsunterhalt begründenden Tatsa­chen wirken sich steuermin­dernd aus und sind folglich prinzipiell von der steu­erpflichtigen Person nach­zuweisen (vgl. statt vieler BGE 147 II 338 E. 3.2, 144 II 427 E. 2.3.2; BVR 2022 S. 537 E. 2.6 mit Hinweisen).

3.

In sachverhaltlicher Hinsicht lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

3.1 Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer einer 1974 erbauten Lie­genschaft in der Einwohnergemeinde (EG) C.________, die sie im Jahr 2017 erworben haben und als Familienwohnung nutzen (Beschwerden S. 1). In den Jahren 2018 und 2019 liessen sie verschiedene Umbauarbeiten am Bal­kon und im Garten sowie eine Fassadenrenovation vornehmen (vgl. Formu­lar Nr. 7 inkl. Zusatzblatt je zu den Steuererklärungen 2018 und 2019, Vorak­ten StV [act. 3B] pag. 98 und 135). Dabei wurden zum einen die bestehen­den, vom Park- bzw. Vorplatz auf den Balkon führenden Gartenwege und die Garten­treppe mit (im unteren Teil) leicht geändertem Verlauf ersetzt; zum anderen erfolgte eine Renovation und nach vorne (zum Park- bzw. Vorplatz) ge­richtete Vergrösserung des Balkons inkl. Balkongeländer (vgl. Mail vom 13.12.2020 inkl. Fotodokumentation [nachfolgend: Mail vom 13.12.2020], Vorakten StV [act. 3B] pag. 69 ff.; Stellungnahme vom 15.4.2021 inkl. Skiz­zen [nachfolgend: Stellungnahme vom 15.4.2021], Vorakten StV [act. 3B] pag. 36 ff.; Beschwerdebeilage [BB] 20). Die im Jahr 2019 angefallenen Kosten beliefen sich für den Ersatz der Gartenwege und der Gartentreppe auf Fr. 12'362.80 bzw. Fr. 6'807.65 (Rechnungen ... Nrn. 19 0032 bzw. 19 0033 vom 1.4.2019, Vorakten StV [act. 3B] pag. 110 f.) sowie für das Balkongeländer auf Fr. 9'963.10 (Rechnung ... vom 25.3.2019, Vorakten StV [act. 3B] pag. 101).

3.2 In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2019 machten die Beschwer­de­führenden insgesamt Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 35'260.-- geltend, darunter Fr. 18'090.-- für die Arbeiten an den Garten­wegen und der Gartentreppe sowie Fr. 6'963.-- für das Balkongeländer (vgl. Formular Nr. 7 inkl. Zusatzblatt zur Steuererklärung 2019, Vorakten StV [act. 3B] pag. 97 f.). Mit Veranlagungsverfügungen vom 18. März 2021 liess die Steuerverwaltung hiervon insgesamt Fr. 21'490.-- zum Abzug zu, nicht jedoch die Auslagen für das Balkongeländer in der Höhe von Fr. 6'963.-‑ sowie Kosten von Fr. 6'807.-- für den Ersatz der Gartentreppe (Vorakten StV [act. 3B] pag. 55 ff.). Im Nachgang der darauffolgenden Ein­sprachen reichten die Beschwerdeführenden eine neuerliche Stellungnahme und diverse Skizzen ein (vgl. Stellungnahme vom 15.4.2021), worauf die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 19. Mai 2021 ihre Absicht erklärte, die zuvor nicht berücksichtigten, auf die Gartentreppe entfallenen Kosten von Fr. 6'807.-- zum Abzug zuzulassen. Von den Aufwendungen für die Garten­wege werde sie Fr. 7'922.-- berücksichtigen; die übrigen geltend gemachten Kosten (insbesondere auch jene für den Ersatz des Balkongeländers) stell­ten steuerrechtlich keinen Unterhalt dar (Schreiben der Steuerverwaltung vom 19.5.2021 [nachfolgend: Schreiben vom 19.5.2021], Vorakten StV [act. 3B] pag. 24 f.). Nach einem neuerlichen Austausch zwischen den Be­schwerdeführenden und der Steuerverwaltung (vgl. Schreiben vom 4.6., 16.6. und 13.7.2021, Vorakten StV [act. 3B] pag. 12 ff.) setzte letztere den abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt mit Einspracheentscheiden vom 20. August 2021 auf Fr. 15'247.-- fest, wobei aber (entgegen dem Schreiben vom 19.5.2021) die auf die Gartentreppe entfallenen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 6'807.-- unberücksichtigt blieben (Vorakten StV [act. 3B] pag. 1 ff.).

3.3 Hiergegen gelangten die Beschwerdeführenden an die StRK und machten geltend, sowohl der aufgrund eines «Rechenfehlers» nicht berück­sichtigte Betrag von Fr. 6'807.-- für den Ersatz der Gartentreppe als auch die Kosten für das Balkongeländer seien im Umfang von Fr. 5'604.-- als Unter­haltskosten zum Abzug zuzulassen (Vorakten StRK [act. 3A] pag. 2 ff.). Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2021 beantragte die Steuerverwaltung, soweit die Kosten für die Gartentreppe betreffend seien Rekurs und Be­schwerde gutzuheissen; im Übrigen seien die Rechtsmittel abzuweisen (nachfolgend: Vernehmlassung StV vor der StRK, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 56 ff.). Trotz teilweise übereinstimmender Anträge wies die StRK Re­kurs und Beschwerde mit Entscheiden vom 30. Juni 2022 vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie aus, im vorliegenden Fall habe zwar bereits vor dem Umbau ein Balkon bestanden; funktional handle es sich nach den bau­lichen Veränderungen jedoch nicht mehr um einen Balkon, sondern vielmehr um einen Carport. Die Anpassung des Geländers sei daher durch eine Kom­bi­nation von Nutzungserweiterung und Nutzungsänderung «ausgelöst» wor­den. Die Kosten für das Balkongeländer seien gemäss Merkblatt 5 sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum Abzug zuzulassen (ange­fochtene Entscheide E. 6). Dasselbe gelte in Bezug auf die Gartentreppe, die in erster Linie wegen der Verbreiterung des Balkons habe ersetzt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts seien «alle mit einer Nutzungserweiterung in Zusammenhang stehenden Kosten auszuschei­den» (angefochtene Entscheide E. 7). – Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, in Bezug auf die Gartentreppe lege die StRK ihren Ent­schei­den einen falschen Sachverhalt zugrunde. Die Treppe befinde sich an der exakt gleichen Stelle wie zuvor; ein kausaler Zusammenhang zu einer an­geblichen Verbreiterung des Balkons bestehe nicht (Beschwerden S. 2). In Bezug auf den Balkon und das mit diesem fest verbundene Balkon­geländer habe sodann nachweislich dringender Sanierungsbedarf bestan­den. Über­dies sei das Geländer nach heutigen Vorgaben viel zu niedrig gewesen (Be­schwerden S. 3). Eine Nutzungsänderung liege nicht vor und die Abstellmög­lichkeit für Fahrzeuge habe schon vorher bestanden. Es seien daher ledig­lich die wertvermehrenden Kosten auszuscheiden (Beschwerden S. 4 f.).

4.

Von den im Jahr 2019 deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten haben so­wohl die Steuerverwaltung als auch die StRK Aufwendungen im Umfang von insgesamt Fr. 15'247.-- zum Abzug zugelassen. Strittig ist somit einzig noch, ob zusätzlich auch die auf das Balkongeländer entfallenen Auslagen im Um­fang von Fr. 5'604.-- sowie die Ausgaben für den Ersatz der Garten­treppe in der Höhe von Fr. 6'807.-- als abzugsfähige Unterhaltskosten zu berücksich­tigen sind (vgl. vorne E. 3.2 f.).

4.1 In Bezug auf die Kosten für das Balkongeländer ist im Licht der dar­gelegten Rechtsgrundlagen (vorne E. 2) Folgendes festzuhalten:

4.1.1 Die Vorinstanz hat die Abzugsfähigkeit dieser Kosten im Wesentli­chen mit der Begründung verneint, es liege eine Kombination von Nutzungs­erweiterung und -änderung vor. Dabei seien gemäss Merkblatt 5 und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle mit einer solchen in Zusammen­hang stehenden Kosten als wertvermehrend auszuscheiden (angefochtene Entscheide E. 6 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Der von der StRK zitierte Bundesgerichtsentscheid bezog sich auf den Ausnahmefall eines sog. «wirtschaftlichen Neubaus» (vgl. BGer 2C_153/2014 vom 9.9.2014). Von einem solchen wäre hier selbst dann nicht auszugehen, wenn die betreffende Rechtsprechung noch Geltung hätte, womit der Entscheid von vornherein nicht einschlägig ist (vgl. zu den Kriterien ausführlich BVR 2022 S. 537 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die besagte Praxis im Übrigen ohnehin aufgegeben und festgehalten, eine Gesamt­betrachtung sei mit Art. 32 Abs. 2 DBG nicht vereinbar. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei vielmehr bei allen Liegenschaftskosten individuell auf­grund ihres objektiv-technischen Charakters abzuklären, ob sie werter­hal­tend wirkten (vgl. vorne E. 2.3). Entsprechend ist gemäss dem Grundsatz der Einzelbetrachtung jede Installation bzw. jede Ausgabe isoliert auf ihre (zumindest teilweise) werterhaltende bzw. wertvermehrende Wirkung zu untersuchen und zu prüfen, ob den Aufwendungen Gewinnungskos­tencharakter zukommt. Führt eine Sanierung oder der Ersatz einer bestehenden Installation zu einer qualitativen Verbesserung bzw. weist eine Aufwendung sowohl einen werterhaltenden als auch einen wertver­meh­renden Anteil auf, ist eine proportionale Ausscheidung vorzu­nehmen (vgl. vorne E. 2.2). Soweit daher den Praxisfestlegungen der Steuer­verwaltung (insbesondere den Ausführungen zu Nutzungsände­rungen und ‑erwei­terungen in Merkblatt 5 Version 2019 Ziff. 5 und 6 bzw. damit übereinstim­mend <www.taxinfo.sv.fin.be>, Rubriken «Einkommens- und Vermögens­steuern/‌Artikel 36 StG/Unterhaltskosten [nachfolgend: Taxinfo Unterhalts­kosten] Ziff. 5 und 6) etwas anderes zu entnehmen wäre (wie die Vorinstanz sowie die Steuerverwaltung anzunehmen scheinen; vgl. angefochtene Ent­scheide E. 6 f.; Vernehmlassung StV vor der StRK S. 3), müsste diesen daher die Anwendung versagt werden (vgl. zur Tragweite solcher Verwal­tungsverord­nungen statt vieler BVR 2022 S. 537 E. 4.2.3; BGE 146 V 233 E. 4.2.1 je mit weiteren Hinweisen; s. aber immerhin den zutreffenden Hin­weis in Merk­blatt 5 Version 2019 Ziff. 6 sowie in Taxinfo Unterhaltskosten Ziff. 6, wonach bei einer Nutzungserweiterung [lediglich] «die auf die Nut­zungserweiterung entfallenden Kosten kein Unterhalt [sind]»).

4.1.2 Allerdings ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der StRK ohnehin nicht von einer Nutzungsänderung auszugehen: Zu beurteilen ist die Renovation bzw. der Um- und Ausbau eines vorbestehenden Balkons inkl. Balkongeländer. Auch wenn im Rahmen des Umbaus eine Vergrösserung nach vorne (hin zum Vor- bzw. Parkplatz) erfolgte (vgl. vorne E. 3.1), ist dem eingereichten Bildmaterial zu entnehmen, dass der Balkon den Parkplatz be­reits zuvor teilweise (gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden auf einer Länge von 2,4 m; vgl. Beschwerden S. 4) überdachte (vgl. Mail vom 13.12.2020 inkl. Fotodokumentation, Vorakten StV [act. 3B] pag. 69 ff.; BB 20 Foto 1 und 6). Bei dieser Sachlage kann der Steuerverwaltung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, «die abgebrochene Fläche [sei] im Ver­hältnis zur neu aufgebauten Fläche 0 % zu 100 %» (Vernehmlassung StV vor der StRK S. 3). So wurde und wird der Balkon grundsätzlich als Balkon sowie als (ursprünglich teilweise, nun gänzlich) überdachter Vor- bzw. Park­platz genutzt und erfüllt somit dieselbe (Doppel-)Funktion wie vor den Umbauarbeiten; eine Anpassung erfolgte lediglich hinsichtlich der Grösse. Eine Nutzungsänderung bzw. eine Kombination von Nutzungsänderung und ‑erweiterung liegt daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vor. Aufgrund der funktionalen Betrachtungsweise ist somit für den Ersatz und Umbau des Balkongeländers die gesetzlich vorgeschriebene Einzel­be­trachtung vorzunehmen bzw. mit Blick auf den objektiv-technischen Charak­ter der fraglichen Arbeiten grundsätzlich eine Ausscheidung zu prüfen.

4.1.3 Der (zumindest teilweise) werterhaltende Charakter einer Ausgabe dürfte typischerweise dann zu bejahen sein, wenn die Sanierungs- bzw. Un­terhaltsbedürftigkeit der in Frage stehenden Installation nachgewiesen ist (vgl. auch Merkblatt 5 Version 2019 Ziff. 3; Taxinfo Unterhaltskosten Ziff. 3). Die Ursache für die Ausgabe darf jedenfalls nicht in privaten oder aus­schliesslich subjektiven Gründen liegen bzw. der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dienen und blosse Einkommensverwendung darstellen; die Kosten müssen vielmehr für die Nutzungswerterhaltung notwendig gewesen sein, d.h. nützlich und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Übli­chen liegend (weiterführend BVR 2022 S. 537 E. 4.2.4; Lissi/Dini, a.a.O., Art. 32 DBG N. 1 f.). Diesbezüglich lässt sich den Akten Folgendes ent­neh­men: Vor dem Umbau hatten sich sowohl der 1974 errichtete Balkon als auch das Balkongeländer leicht abgesenkt und waren durchhängend, sodass es bei Regenfällen zu Pfützenbildung kam (BB 20 Foto 9 und 11). Der Balkon musste daher im Rahmen der Umbauarbeiten zunächst mit Spriesswinden nach oben gedrückt und anschliessend verstärkt werden (vgl. BB 20 Foto 12; Beschwerden S. 4). Das Balkongeländer bestand dabei ursprüng­lich aus einer mit dem Balkon fest verbundenen Betonmauer, auf der eine Kon­struktion aus vertikalen Eisenpfosten und horizontalen Holzbrettern befestigt war (vgl. Mail vom 13.12.2020 inkl. Fotodokumenta­tion; BB 20 Foto 1 und 6). Dem Bildmaterial ist überdies zu entnehmen, dass sich nicht nur der Balkon, sondern auch das mit diesem fest verbundene Geländer leicht abgesenkt hatte und in der Betonmauer im Bereich der Befestigung der Geländerkonstruktion Risse entstanden waren (vgl. Mail vom 13.12.2020 inkl. Fotodokumentation; BB 20 Foto 1, 7, 8 und 11). Bei dieser Ausgangs­lage ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass die Renovation des Balkons den Ersatz des Balkongeländers nach sich zog. Damit kommt auch den Aufwen­dungen für das Balkongeländer grundsätzlich Gewinnungs­kostencharakter zu bzw. erweisen sich diese Kosten für die Nutzungswert­erhaltung zumin­dest teilweise als notwendig. Unter diesen Umständen spielt aufgrund der objektiv-technischen Betrachtungsweise entgegen der Auffas­sung der StRK auch keine Rolle, welche subjektiven Überlegungen für den Umbau des Bal­kons kausal waren (vgl. BVR 2022 S. 357 E. 4.2.2), d.h. ob nun in erster Linie die Vergrösserung der Balkon­fläche oder jene der überdachten Parkmöglichkeit im Vordergrund stand. Gänzlich unberücksich­tigt gelassen hat die Vorinstanz im Übrigen auch den Umstand, dass das Geländer gemäss den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführenden nach den heuti­gen SIA-Normen zu wenig hoch war, was ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellte (Beschwerden S. 4) und die Arbeiten in jedem Fall zumindest als nützlich im vorgenannten Sinn erschei­nen lässt.

4.1.4 Nach dem Gesagten kann die Abzugsfähigkeit der auf den Ersatz des Balkongeländers entfallenen Kosten nicht allein deshalb verneint werden, weil gleichzeitig eine flächenmässige Vergrösserung des Balkons erfolgte. Eine Nutzungsänderung liegt nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nicht nur die Aufwendungen für den nachgewiesener­massen sanierungs­bedürftigen Balkon, sondern auch jene für das mit diesem über eine Beton­mauer fest verbundene Balkongeländer für die Nutzungswerterhaltung not­wendig bzw. nützlich waren. Entsprechend kommt den für den Ersatz des Balkongeländers angefallenen Kosten zumindest teilweise werterhaltender Charakter zu. Dabei stellen auch die Beschwerdeführenden nicht in Abrede, dass ein Teil der in Frage stehenden Rechnung als wertvermehrend auszu­scheiden ist. Sie beantragen, von dem auf den Ersatz des Balkongeländers entfallenen Gesamtbetrag von Fr. 9'963.10 einen Anteil von Fr. 5'604.-‑ zum Abzug zuzulassen (vgl. vorne Bst. C sowie E. 3.1 und 3.3). Es ist indessen nicht Sache des Verwaltungs­gerichts als letzte kantonale Instanz, sich erst­mals konkret zur Wertausschei­dung zu äussern, zumal diesbezüglich mög­licherweise Schätzungen erfor­derlich werden könnten.

4.2 Hinsichtlich der Ausgaben für die Gartentreppe ergibt sich Folgen­des: Entgegen dem Antrag der Steuerverwaltung hat die StRK auch die Ab­zugsfähigkeit der mit der Gartentreppe in Zusammenhang stehenden Kosten verneint. Ein entsprechender Abzug sei «nicht mit der (...) bundes­gerichtli­chen Rechtsprechung in Einklang» zu bringen, «wonach alle mit der Nut­zungserweiterung in Zusammenhang stehenden Kosten auszuschei­den» seien. «Die bauliche Anpassung der Treppe» stehe «in direktem kau­salen Zusammenhang mit der Verbreiterung des Balkons» und sei somit «eine Folge der Nutzungserweiterung, was die Anerkennung der betreffen­den Kosten als Unterhalt» ausschliesse (angefochtene Entscheide E. 7). Die von der StRK zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist indessen – wie dargelegt – für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (vgl. vorne E. 2.3 und 4.1.1, auch zum Folgenden). Soweit daher den in Frage stehenden Kosten werterhaltender Charakter zukommt, kann diesen nicht mit dem Hinweis auf eine angebliche Nutzungsänderung bzw. -erweiterung hinsichtlich des Bal­kons pauschal die Abzugsfähigkeit abgesprochen werden. Dabei wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass den Aufwendungen für die Gartentreppe grundsätzlich Gewinnungskostencharakter zukommt bzw. die Arbeiten als nützlich im Sinn der Ausführungen vorne in E. 4.1.3 zu qualifizieren sind. So führt die Steuerverwaltung aus, es handle sich bei der neuen Gartentreppe um gleichwertigen Ersatz, sei doch die Treppenführung im Vergleich zu vor­her nur geringfügig angepasst worden (vgl. Beschwerdeantwort S. 1). Dem ist zuzustimmen: Sowohl die von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. April 2021 übermittelten Skizzen (vgl. Stellungnahme vom 15.4.2021) als auch das Bildmaterial belegen (vgl. Mail vom 13.12.2020 inkl. Fotodokumentation; BB 20 Foto 1‑5), dass der Treppenverlauf ausschliess­lich im unteren Bereich leicht angepasst wurde; der Aufgang auf den Balkon befindet sich an derselben Stelle wie zuvor und hat auch in Bezug auf die Ausgestaltung abgesehen von einer leichten Verbreiterung keine wesentli­che Veränderung erfahren. Bei diesen Gegebenheiten ist von dem zumin­dest teilweise werterhaltenden Charakter der mit der Gartentreppe in Zusam­menhang stehenden Aufwendungen auszugehen. Somit besteht für das Ver­waltungsgericht kein Anlass, von den übereinstimmenden Anträgen der Steuerverwaltung und der Beschwerdeführenden abzuweichen. Die für den Ersatz der Gartentreppe geltend gemachten Kosten sind daher im Rahmen der Neufestsetzung des zu berücksichtigenden Liegenschaftsunterhalts (vgl. E. 4.1.4 hiervor bzw. E. 5.1 hiernach) antragsgemäss in der Höhe von Fr. 6'807.-- zum Abzug zuzulassen.

5.

5.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden dahin gut­zuheis­sen, dass die Entscheide der StRK vom 30. Juni 2022 aufzuheben sind und die Sache zur Vornahme der Kostenausscheidung in Bezug auf das Balkongeländer sowie zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vor­instanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen sind die Beschwerden abzu­weisen. Der StRK ist es unbenommen, die Angelegenheit ihrerseits gege­benenfalls an die Steuer­verwaltung zurückzuweisen (vgl. etwa VGE 2023/28/29 vom 27.12.2023 E. 7; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 16). Unter diesen Umständen kann auf den beantragten Augenschein und die Zeugeneinvernahme (vgl. Be­schwerden S. 2 und 4) verzichtet werden; die entsprechenden Beweisan­träge werden abgewiesen. Aus demselben Grund erübrigt es sich zudem, auf die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge einzugehen, die StRK habe sie über die «Verschlechterung» in Bezug auf die Gartentreppe nicht informiert und ihnen keine Möglichkeit zum Rückzug der Rechtsmittel eingeräumt (Beschwerden S. 2).

5.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren dringen die Beschwerdeführen­den mit ihren Anträgen nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwal­tungs­gerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfäng­lichen Obsie­gen aus­zugehen, sofern bei Vorliegen eines weitergehenden Antrags ein blosser Rückweisungsentscheid gefällt wird und die infolge Rückweisung vorzuneh­mende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begeh­rens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Dies ist hier der Fall, ist doch nicht aus­geschlossen, dass hinsichtlich des Balkongeländers der von den Beschwer­deführenden vorgeschlagenen Kostenausscheidung gefolgt wird. Demnach sind die Beschwerdeführenden für die Kostenverlegung in der Beschwerde­sache als gänzlich obsiegend zu betrachten und sind ihnen für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten aufzuerlegen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Soweit die StRK beantragt, der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Fotos betreffend die Gartentreppe erst vor Verwaltungsgericht einge­reicht haben, sei im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. Beschwerdever­nehmlassung), ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht allein das entsprechende Bildmaterial zu einer von den vorinstanzlichen Entscheiden abweichenden Beurteilung geführt hat (vgl. vorne E. 4.2). Eine vom Unterliegerprinzip ab­weichende Kostenverlegung kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungs­verfahren [VwVG; SR 172.021]).

5.3 Die aufgrund der vorliegenden Rückweisungsentscheide erneut mit der Angelegenheit befasste StRK wird die vor ihr entstandenen Kosten ge­mäss dem Ausgang der Neuprüfung festlegen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).

6.

Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichts­gesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Voraussetzun­gen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offen­stehenden Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 144 V 280 E. 1.2, 134 II 124 E. 1.3, je mit Hinweisen).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wird da­hin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 30. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird dahin gut­ge­heissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 30. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behand­lung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­spro­chen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird den Be­schwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurücker­stattet.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 12

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293

BGE 135 II 260ATF 135 II 260DTF 135 II 260

BGE 130 II 509ATF 130 II 509DTF 130 II 509

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 1 StGart. 1 LIart. 1 StG

Art. 1 DBGart. 1 LIFDart. 1 LIFD

Art. 19 StGart. 19 LIart. 19 StG

Art. 29 StGart. 29 LIart. 29 StG

Art. 16 DBGart. 16 LIFDart. 16 LIFD

Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD

Art. 31 StGart. 31 LIart. 31 StG

Art. 39 StGart. 39 LIart. 39 StG

Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD

Art. 33a DBGart. 33a LIFDart. 33a LIFD

Art. 30 StGart. 30 LIart. 30 StG

Art. 25 DBGart. 25 LIFDart. 25 LIFD

Art. 36 StGart. 36 LIart. 36 StG

Art. 32 DBGart. 32 LIFDart. 32 LIFD

Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID

Art. 36 StGart. 36 LIart. 36 StG

Art. 32 DBGart. 32 LIFDart. 32 LIFD

Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID

Art. 39 StGart. 39 LIart. 39 StG

Art. 34 DBGart. 34 LIFDart. 34 LIFD

Art. 1 VUBVart. 1 OFIart. 1 VUBV

BVR 2022 537

BGE 149 II 27ATF 149 II 27DTF 149 II 27

BVR 2022 537

Art. 32 DBGart. 32 LIFDart. 32 LIFD

Art. 32 DBGart. 32 LIFDart. 32 LIFD

Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID

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Art. 32 DBGart. 32 LIFDart. 32 LIFD

BGE 149 II 27ATF 149 II 27DTF 149 II 27

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Art. 36 StGart. 36 LIart. 36 StG

Art. 1b VUBVart. 1b OFIart. 1b VUBV

Art. 1c VUBVart. 1c OFIart. 1c VUBV

Art. 1 VUBVart. 1 OFIart. 1 VUBV

Art. 1a VUBVart. 1a OFIart. 1a VUBV

Art. 1b VUBVart. 1b OFIart. 1b VUBV

Art. 32 DBGart. 32 LIFDart. 32 LIFD

Art. 2 Liegenschaftskostenverordnungart. 2 Ordonnance sur les frais relatifs aux immeublesart. 2 Ordinanza sui costi di immobili

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BGE 149 II 27ATF 149 II 27DTF 149 II 27

BGE 149 II 27ATF 149 II 27DTF 149 II 27

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Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

Art. 166 StGart. 166 LIart. 166 StG

Art. 123 DBGart. 123 LIFDart. 123 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 166 StGart. 166 LIart. 166 StG

Art. 167 StGart. 167 LIart. 167 StG

Art. 123 DBGart. 123 LIFDart. 123 LIFD

Art. 125 DBGart. 125 LIFDart. 125 LIFD

BVR 2022 537

BVR 2011 241

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 167 StGart. 167 LIart. 167 StG

Art. 126 DBGart. 126 LIFDart. 126 LIFD

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BGE 147 II 338ATF 147 II 338DTF 147 II 338

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

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2C_153/2014

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Art. 32 DBGart. 32 LIFDart. 32 LIFD

Art. 36 StGart. 36 LIart. 36 StG

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BVR 2016 222

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

BGE 144 V 280ATF 144 V 280DTF 144 V 280

BGE 134 II 124ATF 134 II 124DTF 134 II 124