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Entscheid

100 2022 240

Verfügung vom 17. März 2022

14. September 2022Deutsch5 min

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2022, Nr. 100.2022.240U, Seite 1

Source be.ch

100.2022.240U

BUC/IMA/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 14. September 2022

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Imfeld

A.________

ausgeschafft nach Kroatien

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern

Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Kasernenstrasse 19, 3013 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts

vom 30. November 2021; KZM 21 1323; Urteil des Bundesgerichts vom

Sachverhalt

7. Juli 2022; BGer 2C_38/2022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2022, Nr. 100.2022.240U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Das Bundesgericht hat am 7. Juli 2022 (Verfahren 2C_38/2022) die Beschwerde von A.________ gutgeheissen, das Urteil des Verwal­tungsgerichts vom 14. Dezember 2021 (Verfahren 100.2021.351) auf­gehoben bzw. festgestellt, dass die Administrativhaft von A.________ unrechtmässig war (Dispositiv-Ziff. 1), und die Sache zur Neu­verlegung der Verfahrens- und Parteikosten der kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2).

Erwägungen

– Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt, die Verfah­renskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Kanton Bern aufzuerlegen (Rechtsbegehren 1). Weiter sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwal­tungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'854.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen (Rechtsbegehren 2). Die neue Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach der Stundenansatz von für Hilfswerke tä­tige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Verfahren betreffend ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen Fr. 130.-- betragen soll, sei nach der (nunmehr) neu vorzunehmenden Kostenverlegung ergangen und gelte daher für den vorliegenden Fall nicht (act. 7). Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), macht geltend, dass die für den Verein B.________ tätige Rechts­ver­treterin des Beschwerdeführers in Anwendung des Urteils des Ver­wal­tungsgerichts vom 21. Januar 2022 (BVR 2022 S. 226) nach dem Stundenansatz für gemeinnützige Organisationen von Fr. 130.-- zu entschädigen sei (act. 6). Das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) hat auf eine Stellungnahme zur Kostenverlegung verzichtet (act. 5).

– Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer gemessen an seinen Anträgen auch in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (100.2021.351) und vor dem ZMG (KZM 21 1323) als obsiegend zu betrachten.

– Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind demzufolge gemäss Art. 108 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver­waltungs­rechts­pflege (VRPG; BSG 155.21) keine Kosten zu erheben. Für das Verfahren vor dem ZMG wurden keine Kosten erhoben, was im Rahmen der Neuverlegung gleich zu handhaben ist.

– Der Kan­ton Bern (ABEV) hat dem Beschwerdeführer zudem die in den beiden kantonalen Ver­fahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

– Die für die beiden kantonalen Verfahren gestellten Gesuche um unent­geltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amt­liche Anwältin sind bei diesem Prozessausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

– Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das verwal­tungsgerichtliche Verfahren ausgewiesene Zeitaufwand von 12,87 Stunden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Kostennote vom 11.12.2021 [act. 10 im Verfahren 100.2021.351]; Stellungnahme vom 23.8.2022 [act. 7]). Ebenso wenig ist der Aufwand der Rechtsvertrete­rin für das Verfahren vor dem ZMG zu beanstanden (vgl. Kostennote vom 24.11.2021 und Replik vom 29.11.2021 Rz. 8, unpag. Haftakten ZMG 21 1323). Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe­renz des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2022 und Urteil des Ver­waltungsgerichts vom 21. Januar 2022, bemisst sich der Parteikos­ten­ersatz und die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für B.________ tätig sind, nicht nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln, sondern nach der Rechtsprechung zu Rechtsvertretungen durch ge­meinnützige Or­ganisationen und damit – ebenso wie in sozialrechtli­chen Angelegenheiten (BVR 2012 S. 424) – nach dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.-- (zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.; VGE 2022/90 vom 8.4.2022 E. 6.6 ff.). Den vorliegen­den Fall hatten das Verwaltungsgericht und das ZMG noch vor Erge­hen des Beschlusses und der neuen Rechtsprechung zu beurteilen. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt es sich hier, bei der Neuverlegung der Kosten noch den in den Kostennoten geltend ge­machten Stundenansatz von Fr. 220.-- anzuwenden.

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (100.2021.351) und vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht (KZM 21 1323) werden keine Kosten erhoben.

Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste) hat dem Beschwerdefüh­rer die Parteikosten für das Verfahren 100.2021.351 vor dem Verwal­tungsgericht, bestimmt auf Fr. 2'854.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste) hat dem Beschwerdefüh­rer die Parteikosten für das Verfahren KZM 21 1323 vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht, bestimmt auf Fr. 1'776.30 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin für das Verfahren vor dem Ver­waltungsgericht und das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnah­mengericht werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

2C_38/2022

VGE 14

2C_38/2022

BVR 2022 226

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

BVR 2012 424

BVR 2022 226

VGE 2022/90