100 2022 240
Verfügung vom 17. März 2022
14. September 2022Deutsch5 min
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2022, Nr. 100.2022.240U, Seite 1
Source be.ch
100.2022.240U
BUC/IMA/SPR
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 14. September 2022
Verwaltungsrichter Bürki
Gerichtsschreiberin Imfeld
A.________
ausgeschafft nach Kroatien
vertreten durch Rechtsanwältin …
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern
und
Kantonales Zwangsmassnahmengericht
Kasernenstrasse 19, 3013 Bern
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts
vom 30. November 2021; KZM 21 1323; Urteil des Bundesgerichts vom
Sachverhalt
7. Juli 2022; BGer 2C_38/2022)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2022, Nr. 100.2022.240U, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
– Das Bundesgericht hat am 7. Juli 2022 (Verfahren 2C_38/2022) die Beschwerde von A.________ gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2021 (Verfahren 100.2021.351) aufgehoben bzw. festgestellt, dass die Administrativhaft von A.________ unrechtmässig war (Dispositiv-Ziff. 1), und die Sache zur Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten der kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2).
Erwägungen
– Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt, die Verfahrenskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Kanton Bern aufzuerlegen (Rechtsbegehren 1). Weiter sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'854.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen (Rechtsbegehren 2). Die neue Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach der Stundenansatz von für Hilfswerke tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Verfahren betreffend ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen Fr. 130.-- betragen soll, sei nach der (nunmehr) neu vorzunehmenden Kostenverlegung ergangen und gelte daher für den vorliegenden Fall nicht (act. 7). Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), macht geltend, dass die für den Verein B.________ tätige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in Anwendung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2022 (BVR 2022 S. 226) nach dem Stundenansatz für gemeinnützige Organisationen von Fr. 130.-- zu entschädigen sei (act. 6). Das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) hat auf eine Stellungnahme zur Kostenverlegung verzichtet (act. 5).
– Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer gemessen an seinen Anträgen auch in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (100.2021.351) und vor dem ZMG (KZM 21 1323) als obsiegend zu betrachten.
– Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind demzufolge gemäss Art. 108 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) keine Kosten zu erheben. Für das Verfahren vor dem ZMG wurden keine Kosten erhoben, was im Rahmen der Neuverlegung gleich zu handhaben ist.
– Der Kanton Bern (ABEV) hat dem Beschwerdeführer zudem die in den beiden kantonalen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).
– Die für die beiden kantonalen Verfahren gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin sind bei diesem Prozessausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).
– Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgewiesene Zeitaufwand von 12,87 Stunden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Kostennote vom 11.12.2021 [act. 10 im Verfahren 100.2021.351]; Stellungnahme vom 23.8.2022 [act. 7]). Ebenso wenig ist der Aufwand der Rechtsvertreterin für das Verfahren vor dem ZMG zu beanstanden (vgl. Kostennote vom 24.11.2021 und Replik vom 29.11.2021 Rz. 8, unpag. Haftakten ZMG 21 1323). Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2022 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2022, bemisst sich der Parteikostenersatz und die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für B.________ tätig sind, nicht nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln, sondern nach der Rechtsprechung zu Rechtsvertretungen durch gemeinnützige Organisationen und damit – ebenso wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten (BVR 2012 S. 424) – nach dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.-- (zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.; VGE 2022/90 vom 8.4.2022 E. 6.6 ff.). Den vorliegenden Fall hatten das Verwaltungsgericht und das ZMG noch vor Ergehen des Beschlusses und der neuen Rechtsprechung zu beurteilen. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt es sich hier, bei der Neuverlegung der Kosten noch den in den Kostennoten geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.-- anzuwenden.
Dispositiv
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (100.2021.351) und vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht (KZM 21 1323) werden keine Kosten erhoben.
Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren 100.2021.351 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2'854.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren KZM 21 1323 vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht, bestimmt auf Fr. 1'776.30 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
2C_38/2022
VGE 14
2C_38/2022
BVR 2022 226
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG
Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG
BVR 2012 424
BVR 2022 226
VGE 2022/90