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Entscheid

100 2022 28

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

22. Dezember 2023Deutsch19 min

Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1980) heira­tete am 25. Februar 2000 in Nordmazedonien die in der Schweiz nieder­lassungsberechtigte Landsfrau B.________. Er reiste am 20. August 2000 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, welche letztmals bis zum 15. April 2020 verlängert wurde. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder (Jg. 2001, 2003 und 2008). Ende März 2019 kehrte A.________ nach Nordmazedonien zurück, ohne sich in der Schweiz abzumelden. Anfang Dezember 2019 reiste er wieder in die Schweiz ein, meldete sich Ende Januar 2020 bei der Einwoh­nergemeinde an und ersuchte um erneute Aufenthaltsregelung im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 stellte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ erloschen sei. Es verweigerte ihm die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowohl im Rah­men des Familiennachzugs als auch aufgrund eines schwerwiegenden per­sönlichen Härtefalls und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Source be.ch

100.2022.28U

STN/MIL/CHS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 22. Dezember 2023

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Minder

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Erlöschen bzw. Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Dezember 2021; 2021SIDGS.172)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2023, Nr. 100.2022.28U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1980) heira­tete am 25. Februar 2000 in Nordmazedonien die in der Schweiz nieder­lassungsberechtigte Landsfrau B.________. Er reiste am 20. August 2000 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, welche letztmals bis zum 15. April 2020 verlängert wurde. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder (Jg. 2001, 2003 und 2008). Ende März 2019 kehrte A.________ nach Nordmazedonien zurück, ohne sich in der Schweiz abzumelden. Anfang Dezember 2019 reiste er wieder in die Schweiz ein, meldete sich Ende Januar 2020 bei der Einwoh­nergemeinde an und ersuchte um erneute Aufenthaltsregelung im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 stellte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ erloschen sei. Es verweigerte ihm die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowohl im Rah­men des Familiennachzugs als auch aufgrund eines schwerwiegenden per­sönlichen Härtefalls und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. Februar 2021 Be­schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist.

C.

Dagegen hat A.________ am 20. Januar 2022 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu­heben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 die Abwei­sung der Beschwerde. Der MIDI hat dem Verwaltungsgericht mehrfach neue Unterlagen eingereicht. A.________ hat sich mit Eingaben vom 3. und 16. Februar 2022 sowie 3. März 2023 erneut zur Sache geäussert und Be­weismittel eingereicht. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat A.________ mit Eingabe vom 25. Juli 2023 über seine aktuelle berufliche und finanzielle Situation Auskunft gegeben und weitere Unterlagen eingereicht. Die SID hat auf weitere Bemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände­rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein­zutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Strittig ist, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich nicht definitiv nach Nordmazedonien abmelden wollen. Seine Wohngemeinde habe ihn abge­meldet und dadurch das ausländerrechtliche Verfahren in die Wege geleitet. Er habe in Nordmazedonien keine neue Existenz aufbauen wollen, denn er habe keine Pensionskassengelder bezogen, kein Darlehen aufgenommen und keine neue Stelle angetreten. Er habe lediglich aufgrund krankheitsbe­dingter Umstände (depressive Störung) eine «Auszeit» genommen, seinen Aufenthalt in der Schweiz jedoch nicht beenden wollen (Beschwerde Ziff. 2.1.2 ff.).

2.2

Die Aufenthaltsbewilligung erlischt unter anderem, wenn die auslän­dische Person, ohne sich abzumelden, die Schweiz für mehr als sechs Monate verlässt (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Aus­länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Nach konstanter Recht­sprechung kommt es für das Erlöschen weder auf die Motive der Landesab­wesenheit noch auf die Absichten der betroffenen Person an (BGE 149 I 66 E. 4.7; BGer 2C_693/2021 vom 25.10.2021 E. 2.2). Die sechsmonatige Frist wird durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäfts­aufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (Art. 79 Abs. 1 der Verord­nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).

2.3

Der Beschwerdeführer hat die Schweiz Ende März 2019 nach Nord­mazedonien verlassen und ist erst am 5. Dezember 2019 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Seine Aufenthaltsbewilligung ist Ende September 2019 von Gesetzes wegen erloschen. Mit der Vorinstanz vermag der angebliche (nicht belegte) kurze Aufenthalt in der Schweiz im Juli oder August 2019 daran nichts zu ändern. Ebenfalls ist es mit der Vorinstanz nicht relevant, ob sich der Beschwerdeführer in Nordmazedonien eine neue Exis­tenz hat aufbauen wollen oder nicht (angefochtener Entscheid E. 3.2). Ent­scheidend ist hier allein das formelle Kriterium der Auslandsabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten. Auf den Lebensmittelpunkt kommt es dagegen nicht an, hat der Beschwerdeführer die Schweiz doch länger als sechs Monate verlassen (vgl. etwa BGer 2C_164/2022 vom 23.2.2023 E. 4.2, 2C_602/2020 vom 19.11.2020 E. 4.3).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Aufenthalt sei gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG oder Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts­konvention (EMRK; SR 0.101) zu bewilligen (Beschwerde Ziff. 3.1 ff.).

3.2

Der Beschwerdeführer lebt wieder mit seiner hier niedergelassenen Ehefrau zusammen. Er hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AIG. Ein Anspruch nach Art. 43 AIG erlischt allerdings, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Die Vorinstanz erachtet den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) als erfüllt, was der Beschwerdeführer bestreitet (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2.2 f.).

3.3

Der Beschwerdeführer kann sich für sein Anwesenheitsrecht sodann auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Als Ehemann und Vater seiner hier lebenden Ehefrau und jüngsten, noch minderjährigen Tochter fällt er in den Anwendungsbereich des Rechts auf Schutz des Familienlebens. Weiter kann im Rahmen des An­spruchs auf Achtung des Privatlebens nach der bundesgerichtlichen Recht­sprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhal­ten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Rechtsprechung, wonach nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren regelmässig für einen Anspruch auf Schutz des Privatlebens genügende Beziehungen zum Land zu vermuten sind, ist nicht anwendbar, wenn das Anwesenheitsrecht bereits rechtskräftig erloschen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.4). Auch in einem solchen Fall ist jedoch ein Anspruch auf Schutz des Privatlebens nicht ausgeschlossen, wenn eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt (BGE 149 I 207 E. 5.3.4 und E. 5.4).

4.

Zu prüfen ist zunächst, ob der Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 AIG erlo­schen ist, weil der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt hat (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung).

4.1

Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE liegt ein Widerrufsgrund unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffent­lich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Die «Schulden­wirtschaft» allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts jedoch nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein. Erfor­derlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (BGer 2C_573/2019 vom 14.4.2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 3.3.1). Die so umschrie­bene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen (BGer 2C_354/2020 vom 30.10.2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beweis dafür obliegt der Migrations­behörde (BGer 2C_724/2018 vom 24.6.2019 E. 3.1). Bei der Frage, ob Mutwilligkeit anzunehmen ist, sind die Anstrengungen zur Schuldensa­nierung von entscheidender Bedeutung (vgl. BGer 2C_138/2018 vom 16.1.2019 E. 2.2; zum Ganzen auch VGE 2020/142 vom 18.3.2021 E. 4.1, 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.1). Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann der SID (insoweit) keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgewor­fen werden (Beschwerde Ziff. 1.3).

4.2

Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom Juli 2023 hat er offene Verlustscheine von Fr. 112'084.85 (Akten MIDI pag. 321 ff.). Des Weiteren gründete er im April 2017 die C.________ GmbH und übernahm deren Geschäftsführung. Über die Gesellschaft wurde mit Wirkung ab dem 18. Februar 2020 der Kon­kurs eröffnet. An der Einvernahme durch das Konkursamt D.________ am 26. Februar 2020 gab der Beschwerdeführer an, dass Schulden der Gesellschaft in der Höhe von etwa Fr. 85'000.-- bestünden (vgl. Akten MIDI pag. 318; angefochtener Entscheid E. 5.4).

Bereits mit seiner privaten Verschuldung von über Fr. 100'000.-- erfüllt der Beschwerdeführer die objektive Komponente von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (vgl. dazu VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.2; Marco Weiss, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schulden­wirtschaft, in AJP 2020 S. 356 ff., 357 ff. mit Hinweisen auf die Recht­sprechung).

4.3

Die Vorinstanz hat beim Beschwerdeführer zudem zu Recht auf Mut­willigkeit der Verschuldung geschlossen:

Der Beschwerdeführer häuft seit vielen Jahren Schulden an. Diese sind bis Mitte 2020 stetig angewachsen (2012: rund Fr. 65'000.--; 2017: rund Fr. 97'000.--; 2020: rund Fr. 112'000.--; vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2), obwohl er 2012 und 2017 ermahnt und namentlich aufgefordert worden war, keine neuen Schulden zu generieren (Akten MIDI pag. 58 f. und 147 f.). Bestrebungen zum Schuldenabbau führt der Beschwerdeführer zwar an, substanziiert diese jedoch in keiner Art und Weise. So ist namentlich unklar, ob er den Termin vom 10. Februar 2022 bei der Schuldenberatung (BB 7 [act. 1C]) in Anspruch genommen hat. Jedenfalls ist aus dem aktuellen Aus­zug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts D.________ von Juli 2023 keine Verbesserung der Schuldensituation ersichtlich (act. 29A).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz muss sich der Beschwerdeführer vor­werfen lassen, sein Arbeitspotenzial über Jahre nicht ausgeschöpft und hier­durch Schulden angehäuft zu haben. Soweit aktenkundig war er während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz nur zeitweise arbeitstätig bzw. war er mit grösseren Unterbrüchen bei wechselnden Arbeitgebenden ange­stellt. Arbeitszeugnisse hat er trotz Aufforderung im vorinstanzlichen Ver­fahren nicht beigebracht (angefochtener Entscheid E. 5.4). Der Beschwer­deführer bleibt den Nachweis schuldig, sich genügend um eine Anstellung bemüht zu haben, um seine Schuldensituation zu verbessern. Zwar hat er psychische Probleme; die eingereichten Arztberichte attestieren ihm eine rezidivierende Depression seit 2015. Dies hinderte ihn jedoch nicht daran, 2017 eine GmbH zu gründen und deren Geschäftsführung zu übernehmen. Im Juli 2020 reichte er ein IV-Gesuch ein. Mit Entscheid vom 6. Februar 2023 wies die IV das Leistungsbegehren ab, da er sich keiner regelmässigen medizinischen Behandlung unterziehe und ihm in den letzten Jahren keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (act. 20A).

4.4

Nach dem Gesagten ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt. Zwar würde die hier strittige Fernhaltemassnahme dazu führen, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger faktisch keine Chance mehr hätten, für ihre Forderungen befriedigt zu werden, doch dürfte dies weitgehend auch der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer im Land verbliebe (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 5.2.2; VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.5).

4.5

Des Weiteren bezogen der Beschwerdeführer und seine Familie im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. November 2019 Sozialhilfe im Um­fang von Fr. 164'868.45 (vgl. Akten MIDI pag. 331). Ob damit zusätzlich der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG ge­geben ist, kann jedoch offen bleiben.

4.6

Ist jedenfalls der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt, hat der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 AIG.

5.

Der Beschwerdeführer rügt die Unverhältnismässigkeit der Fernhaltemass­nahme (Beschwerde Ziff. 2.3).

5.1

Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf­grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis­mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Fernhaltemassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die involvierten privaten Interessen für oder gegen die Bewilli­gung des Aufenthalts der betroffenen Person in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen).

5.2

Aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers besteht ein nam­haftes öffentliches Interesse an der Fernhaltemassnahme. Dieses wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in erhebli­chem Umfang Sozialhilfe bezogen haben (vgl. vorne E. 4.5). Weiter ist der Beschwerdeführer – wenn auch nicht im schwerwiegenden Bereich – wie­derholt straffällig geworden (insgesamt sechs Verurteilungen zwischen 2010 und 2020 zu Geldstrafen von 5 bis 30 Tagessätzen; vgl. angefochtener Ent­scheid E. 6.2). Insgesamt ist damit von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen (vgl. auch BGer 2C_20/2022 vom 7.7.2022 E. 6.6 [betrifft VGE 2020/12 vom 22.11.2021]; VGE 2020/142 vom 17.12.2020 E. 5.2, je betreffend Nichtver­längerung der Aufenthaltsbewilligung).

5.3

Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Be­schwerdeführers an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegen­überzustellen. Zu würdigen sind der Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz, seine Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die ihm und seinen Angehörigen drohenden Nachteile.

5.3.1

Der heute 43-jährige Beschwerdeführer hielt sich rund 21 Jahre ge­stützt auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Allerdings ist er erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist und hat prägende Ab­schnitte seines Lebens in seiner Heimat verbracht. Angesichts seiner grossen Verschuldung und seines Sozialhilfebezugs kann nicht von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration gesprochen werden (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18.12.2019 E. 5.3.1, 2C_14/2016 vom 6.6.2016 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 2020/142 vom 18.3.2021 E. 5.3.1). Ebenso wenig kann auf eine starke Verankerung des Beschwerdeführers in der hiesigen Gesellschaft und Kultur geschlossen werden. Seine sozialen Kontakte in der Schweiz beschränken sich auf seine Familie. Vertiefte Bin­dungen im ausserfamiliären Bereich macht er nicht geltend. Hinzu kommen mehrere strafrechtliche Verurteilungen. Die Respektierung der Rechtsord­nung ist zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 58a Bst. a AIG). Insge­samt hat sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich zu integrieren vermocht. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass der Beschwerdeführer aus dem angerufenen Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vorne E. 3.3).

5.3.2

Die Rückkehr nach Nordmazedonien beurteilt das Verwaltungs­gericht mit der Vorinstanz als dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Er hat die ersten 20 Jahre seines Lebens im Heimatland verbracht und wurde dort sozialisiert. Er hielt sich in regelmässigen Abständen und zum Teil über längere Zeit in Nordmazedonien auf. Die Bindung zu seiner Heimat ist weiterhin eng und er ist nicht nur mit der Sprache, sondern auch mit den kulturellen und gesell­schaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut. Zudem ist der Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Schwierigkeiten grundsätzlich in der Lage, in Nordmazedonien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

5.3.3

In familiärer Hinsicht ist die nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und zu seiner Tochter bedeutsam (vorne E. 3.3). Bei einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung kann der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Ehefrau und zu seiner 15-jährigen Tochter, welche in ihrem vertrauten Um­feld bei ihrer Mutter verbleiben kann, in eingeschränktem Rahmen mittels der üblichen Kommunikationsmittel sowie gegenseitiger Besuche pflegen. Aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ergeben sich keine weiter­gehenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

6.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind gewichtig. Der Beschwer­deführer hat seine hohe und langjährige Verschuldung mutwillig verursacht. Des Weiteren hat er über lange Zeit Sozialhilfe bezogen und ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. Demgegenüber sind die privaten Interessen von geringerem Gewicht, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht be­sonders gut integriert ist. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familien­leben erscheint eine Rückkehr nach Nordmazedonien möglich und zumut­bar. Die familiären Kontakte können auch über die Landesgrenzen hinweg gepflegt werden. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Fernhaltemassnahme. Die Verweigerung der Aufenthalts­bewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich als verhältnismässig.

7.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, soweit er die Verweigerung einer Ermessensbewilligung, wenn auch nur sehr pauschal, kritisiert (vgl. Beschwerde Ziff. 6.1 f.).

7.1

Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG kann von den Zulassungsvoraus­setzungen unter anderem abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufent­halts- oder Niederlassungsbewilligung waren. Solchen Personen können laut Art. 49 Abs. 1 VZAE Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur im Sinn von Art. 34 Abs. 5 AIG war (Bst. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (Bst. b). Gestützt auf diese Vorschriften entscheidet die Behörde nach Ermessen über die Bewilligungserteilung (Kann-Vorschrift; BVR 2019 S. 314 E. 6.1 mit Hinweisen). Da der Beschwer­deführer die (Mindest-)Voraussetzungen erfüllt, ist im Rahmen des mit Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG eröffneten Ermessensspielraums unter anderem sein bisheriges Verhalten in der Schweiz zu berücksichtigen, wobei mass­geblich auf die Intensität der Beziehung zur Schweiz bzw. auf den Grad der Integration abzustellen ist (BVR 2019 S. 314 E. 6.4).

7.2

Der Beschwerdeführer hat einen gesetzlichen Widerrufsgrund gesetzt. Zudem erweist sich die Fernhaltemassnahme auch im Licht von Art. 8 EMRK als verhältnismässig (vgl. vorne E. 5). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer keine Umstände vor, die zusätzlich zu dem bei Art. 8 EMRK Gesagten zu berücksichtigen wären. Somit ist es nicht rechtsfehler­haft, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Er­messensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE verweigert hat. Aus den gleichen Gründen ist auch nicht rechtsfehlerhaft, eine Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu verweigern. Dies umso weniger, als die Ausländerbehörden die Voraussetzungen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Inte­resses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben dürfen (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]).

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls un­möglich, unzulässig oder unzumutbar im Sinn von Art. 83 AIG sein könnte, liegen nicht vor. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abge­laufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 15. Februar 2024.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.‑‑, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom­men.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung be­trifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

VGE 22

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 61 AIGart. 61 LEIart. 61 LStrI

BGE 149 I 66ATF 149 I 66DTF 149 I 66

2C_693/2021

2C_164/2022

2C_602/2020

Art. 43 AIGart. 43 LEIart. 43 LStrI

Art. 43 AIGart. 43 LEIart. 43 LStrI

Art. 43 AIGart. 43 LEIart. 43 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 51 AIGart. 51 LEIart. 51 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 149 I 207ATF 149 I 207DTF 149 I 207

BGE 149 I 207ATF 149 I 207DTF 149 I 207

Art. 43 AIGart. 43 LEIart. 43 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 77a VZAEart. 77a OASAart. 77a OASA

2C_573/2019

2C_789/2017

2C_354/2020

2C_724/2018

2C_138/2018

VGE 2020/142

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

VGE 2020/64

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

2C_789/2017

VGE 2020/64

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 43 AIGart. 43 LEIart. 43 LStrI

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BVR 2013 543

2C_20/2022

VGE 2020/12

VGE 2020/142

2C_64/2019

2C_14/2016

VGE 2020/142

Art. 58a AIGart. 58a LEIart. 58a LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

Art. 49 VZAEart. 49 OASAart. 49 OASA

Art. 34 AIGart. 34 LEIart. 34 LStrI

BVR 2019 314

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

BVR 2019 314

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

Art. 49 VZAEart. 49 OASAart. 49 OASA

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

BVR 2020 443

BVR 2016 369

BVR 2013 73

BGE 137 II 1ATF 137 II 1DTF 137 II 1

BGE 130 II 39ATF 130 II 39DTF 130 II 39

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

Art. 64d AIGart. 64d LEIart. 64d LStrI

BVR 2019 314

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF