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Entscheid

100 2022 298

Verwaltungsgericht

29. November 2024Deutsch33 min

Am 3. November 2010 verurteilte das Kreisgericht VII Konolfingen A.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie wegen Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Es ordnete eine statio­näre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafge­setzbuches (StGB; SR 311.0) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. A.________ trat die Massnahme (vorzeitig) am 25. November 2010 im Massnahmenzentrum B.________ an. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte den Schuldspruch auf Appellation hin, reduzierte aber das Straf­mass auf 20 Monate. Den Vollzug der Strafe schob es ebenfalls zugunsten der stationären Massnahme auf. Am 8. August 2016 wurde A.________ zum weiteren Vollzug der (mit regionalgerichtlichem Urteil vom 22.10.2015 um drei Jahre verlängerten) Massnahme ins Vollzugszentrum C.________ eingewiesen.

Source be.ch

100.2022.298U

BUC/STS/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 1. November 2024

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V.

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Straub

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Staatshaftung; Schadenersatz wegen Unterbringung in einer für den Massnahmenvollzug ungeeigneten Einrichtung (Verfügung der Sicher­heitsdirektion des Kantons Bern vom 25. August 2022; 2021.SIDGS.134)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2024, Nr. 100.2022.298U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Am 3. November 2010 verurteilte das Kreisgericht VII Konolfingen A.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie wegen Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Es ordnete eine statio­näre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafge­setzbuches (StGB; SR 311.0) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. A.________ trat die Massnahme (vorzeitig) am 25. November 2010 im Massnahmenzentrum B.________ an. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte den Schuldspruch auf Appellation hin, reduzierte aber das Straf­mass auf 20 Monate. Den Vollzug der Strafe schob es ebenfalls zugunsten der stationären Massnahme auf. Am 8. August 2016 wurde A.________ zum weiteren Vollzug der (mit regionalgerichtlichem Urteil vom 22.10.2015 um drei Jahre verlängerten) Massnahme ins Vollzugszentrum C.________ eingewiesen.

Am 22. April 2018 erhob A.________ Strafanzeige gegen Mitarbeitende des Massnahmenzentrums B.________ wegen Unterlassung des therapeuti­schen Prozesses gemäss Gutachten, Unterlassung der für die Resozialisie­rung notwendigen Schritte, übler Nachrede, Ehrverletzung, Verleumdung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Missachtung richterlicher Anweisungen. Mit Verfügung vom 31. August 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verfahren nicht an die Hand. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschluss des Obergerichts BK 18 394 vom 27.9.2018 und BGer 6B_1095/2018 vom 7.11.2018).

Am 9. November 2018 wurde A.________ mit einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen.

Am 11. September 2019 reichte A.________ bei der Polizei- und Militär­direktion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Massnahmenzentrum B.________ ein, worin er seine in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe wiederholte (und erweiterte) und abschliessend beantragte, er sei «für den Stress, das entgangene Einkommen und die Altersvorsorge zu entschädigen». Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 teilte die SID A.________ mit, sie erachte das Vorgehen des Massnahmenzentrums B.________ als korrekt und gesetzeskonform; es seien keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angezeigt. Hinsichtlich der beantragten Entschädigung wies die SID auf die Voraussetzungen für eine staatliche Haftung sowie darauf hin, dass das Schreiben vom 11. September 2019 nicht als Staatshaftungsbegehren an die Hand genommen werden könne.

B.

Am 1. Februar 2021 gelangte A.________ erneut an die SID und beantrag­te, der Kanton Bern sei zu verpflichten, ihm für entgangenes Einkommen, fehlende Pensionskassenbeiträge und entstandene Weiterbildungskosten Schadenersatz im Umfang von Fr. 303'840.-- zu bezahlen sowie eine «Rück­zahlung an die Allgemeinheit» vorzunehmen. Des Weiteren sei eine unab­hängige juristische und medizinische Untersuchung anzuordnen, und es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Akteneinsicht zu gewähren. Die SID nahm das Schreiben als Staatshaftungsgesuch an die Hand. Mit Verfügung vom 25. August 2022 wies sie dieses sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

C.

Hiergegen hat A.________ am 30. September 2022 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei ihm für Lohnausfall, fehlende Pensionskassenbeiträge und entstandene Weiterbildungskosten eine Entschädigung von Fr. 303'840.-- zu bezahlen Es sei eine unabhängige juristische und medizinische Untersuchung anzuordnen, und es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Akteneinsicht zu gewähren. Am 17. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht und sich ergänzend zu seinem Staatshaftungsbegehren geäussert.

Die SID hat mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 20. Januar 2023 eine Replik und am 24. Januar 2023 eine weitere Eingabe eingereicht.

Mit Schreiben vom 16. März 2023 hat die SID die Akten des aufsichtsrecht­lichen Verfahrens (2019.POMGS.581) sowie die Vorakten der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD; früher Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug [ASMV]) des Amtes für Justiz­vollzug (AJV) eingereicht. Nach erfolgter Akteneinsicht hat sich der Beschwerdeführer am 30. Mai 2023 erneut zur Sache geäussert. Die SID hat mit Eingabe vom 8. Juni 2023 an ihrer Gesamtbeurteilung festgehalten, wozu der Beschwerdeführer am 11. August 2023 nochmals Stellung genommen hat.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 reicht der Beschwerdeführer ein Zwischenzeugnis zu den Akten und beantragt (ausgehend von einem höheren hypothetischen Einkommen) nunmehr eine Entschädigung von Fr. 422'210.-- sowie neuerdings auch eine Genugtuung von Fr. 50'000.--.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver­waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entschei­de, die sich auf öffentliches Recht stützen, sofern keiner der Ausschluss­gründe gemäss Art. 75 ff. VRPG gegeben ist.

1.1.1

Begehren um Schadenersatz oder Genugtuung, die sich gegen den Kanton richten, sind bei der Direktion einzureichen, in deren Aufgabenbe­reich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat. Die betroffe­ne Direktion erlässt über die streitigen Ansprüche eine Verfügung (Art. 104 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]), welche grundsätzlich der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegt (vgl. Art. 104 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 74 ff. VRPG; BVR 2022 S. 433 E. 1.1.1 f., auch zum Folgenden). Im vorliegenden Verfahren werden nicht Entschädigungsansprüche nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) geltend gemacht, sondern davon unabhängige Ansprüche aus Staatshaftung (vgl. hinten E. 2.2). Das angeblich staatshaftungsbegründende behördliche Verhal­ten hat keinen direkten Bezug zu einem Strafprozess.

1.1.2

Im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs nach dem Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG; BSG 341.1) verfügt das Obergericht über eine grössere Sachnähe als das Verwaltungsgericht. Art. 77 Bst. g VRPG schliesst deshalb Verfügungen und Entscheide in diesen strafrechtsnahen Angelegenheiten von der Verwal­tungsgerichtsbeschwerde aus, sodass anstelle des Verwaltungsgerichts das Obergericht kantonal letztinstanzlich entscheidet (vgl. Art. 52 JVG; vgl. auch Art. 78 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110], wonach Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der Beschwerde in Strafsa­chen [und nicht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten] unterstehen; BGE 141 IV 49 E. 2.4, 139 I 51 E. 2.2 [Pra 103/2014 Nr. 49]; Ruth Herzog, in Her­zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 77 N. 44). Entscheide, die wie vorliegend eine Staatshaftung wegen angeblich mangelhaften Justizvollzugs betreffen, sind jedoch kantonal letztinstanzlich durch das Verwaltungsgericht als allgemeines Staatshaftungsgericht zu beurteilen (vgl. Art. 104 Abs. 3 PG bzw. E. 1.1.1 hiervor; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 77 N. 41 und 43, Art. 87 N. 12 mit Hinweis auf BGE 144 II 281 E. 1.1, wonach gegen Endentscheide betreffend Staatshaftung – ausser in Bezug auf medi­zinische Tätigkeiten – grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange­legenheiten offensteht; zum Ganzen BVR 2022 S. 433 E. 1.1.3). Die angefochtene Verfügung fällt somit nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 77 Bst. g VRPG.

Dispositiv

1.1.3 Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 104 Abs. 3 PG i.V.m Art. 74 Abs. 1, Art. 76 und Art. 77 VRPG zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind grundsätzlich eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.

1.3 Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer die Schadenersatzforderung von Fr. 303'840.-- auf Fr. 422'210.-- erhöht; zudem fordert er erstmals auch die Leistung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 50'000.--. – Nachdem die Rechtsmittelfrist mehr als 22 Monate zuvor abgelaufen war, erweist sich der Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung als verspätet (Art. 33 Abs. 3 VRPG; vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 33 N. 15 f.). Er ist auch deshalb unzulässig, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsge­richt auf den Streitgegenstand beschränkt ist. Dieser wird durch die ange­fochtene Verfügung (sog. Anfechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2 mit Hinweisen; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 5; zum Begriff des Streitgegenstands vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 4 ff.). Die Ausrichtung einer Genugtuung war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Staatshaftungsverfahrens; der Antrag liegt damit ausserhalb des Streit­gegenstands. Auf ihn ist nicht einzutreten. Aufgrund von Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) prozessual zulässig ist indes die Erhöhung des Schadenersatzbegehrens.

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer begründet den geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz zusammenfassend mit der angeblich mangelhaften Durchführung der stationären Massnahme im Massnahmenzentrum B.________, namentlich der Nichtgewährung der von ihm gewünschten Progressionsstufen, einer ungerechtfertigten «Verschärfung der [forensisch-psychiatrischen] Diagnose» (Beschwerde S. 1 und 3) und der fehlenden (frühzeiti­gen) Unterstützung hinsichtlich einer möglichen Arbeitsintegration (Beschwerde S. 13).

2.1 Dem Haftungsbegehren liegt folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde:

2.1.1 Am 3. November 2010 verurteilte das Kreisgericht VII Konolfingen den Beschwerdeführer wegen sexueller Handlungen mit Kindern sowie wegen Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf, da beim Beschwerdeführer eine psychi­sche Störung diagnostiziert worden war (vgl. Massnahmenvollzugsakten ASMV [act. 12B] pag. 62 f.). Der Beschwerdeführer trat die Massnahme vorzeitig am 25. No­vember 2010 im Massnahmenzentrum B.________ an (Massnahmenvollzugsakten ASMV [act. 12B] pag. 72 f.). Mit Urteil vom 11. August 2011 bestätigte das Obergericht den Schuldspruch und reduzier­te das Strafmass auf 20 Monate (vgl. Massnahmenvollzugsakten ASMV [act. 12B] pag. 91 ff.). Den Vollzug der Strafe schob es zu Gunsten der stationären Massnahme auf. Der Beschwerdeführer verblieb im Massnahmenzentrum B.________.

2.1.2 In Bezug auf die psychiatrischen Diagnosen und die psychotherapeu­tischen Berichte kann den Akten Folgendes entnommen werden:

– In dem im Hinblick auf das Urteil vom 3. November 2010 in Auftrag gege­benen Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 15. Februar 2010 wurden beim Beschwerdeführer eine homosexuelle Pädophilie und eine ängstlich-vermeidende Persön­lichkeits­akzentuierung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei mit der Herausforderung konfrontiert, dass seine sexuellen Wünsche zu einem grossen Teil nicht gesetzeskonform seien und er seine pädophile Sexual­ausrichtung ein Leben lang kontrollieren müsse. Dennoch sei er steue­rungs- und schuldfähig. Das Rückfallrisiko bewertete die Gutachterin als «eher hoch» und erachtete eine stationäre Therapie als angebracht, um die Störung adäquat zu behandeln und weiteren Straftaten vorzubeugen (vgl. Massnahmenvollzugsakten ASMV [act. 12B] pag. 15 ff.).

– Die behandelnde Psychotherapeutin des Massnahmenzentrums B.________ hielt im Verlaufsbericht vom 11. Juli 2012 fest, die psychotherapeutische Arbeit zur Verbesserung der Legalprognose sei noch nicht abgeschlossen; der Beschwerdeführer befinde sich mitten in einem aus therapeutischer Sicht noch lange dauernden Behandlungsprozess. Deshalb sei eine unveränderte Weiterführung der Massnahme indiziert (vgl. Massnahmenvollzugsakten ASMV [act 12B] pag. 123 ff.).

– Im Verlaufsbericht vom 2. August 2013 teilte die behandelnde Psychotherapeutin mit, dem Beschwerdeführer falle es schwer, sich auf konkreter und emotionaler Ebene intensiver mit seinen Delikten auseinanderzusetzen. Wahrscheinlich liege bei ihm eine Kernpädophilie vor. Er bedürfe weiterhin engmaschiger Behandlung; die stationäre Massnahme sei weiterzuführen (Massnahmenvollzugsakten ASMV [act. 12B] pag. 182 ff.).

– Im Verlaufsbericht vom 10. September 2014 hielt die behandelnde Psychotherapeutin fest, der Beschwerdeführer befinde sich in einem Entwick­lungsprozess, der ihn weiterhin erheblich fordern werde. Sie empfahl die Fortführung der Massnahme und bat um die Erstellung eines neuen Gut­achtens (vgl. Massnahmenvollzugsakten ASMV [act. 12B] pag. 264 ff.).

– Dr. med. D.________ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 14. Januar 2015 beim Beschwerdeführer eine homosexuelle Kernpädo­philie, eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine hirnorganische Persönlichkeitsstörung, und schätzte das Rückfallrisiko für weitere sexuelle Handlungen an Knaben als hoch ein. Er empfahl eine Verlängerung der Massnahme um mindestens drei Jahre (vgl. Mass­nahmenvollzugsakten ASMV [act. 12C] pag. 299 ff.).

– Im Verlaufsbericht vom 11. September 2015 wies die behandelnde Psy­chotherapeutin darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar motiviert sei, sich mit den risikorelevanten Persönlichkeits- und Deliktmerkmalen auseinanderzusetzen, jedoch keine Umsetzung im Alltag erkennbar sei. Angesichts der weiterhin bestehenden Therapiemotivation werde die Wei­terführung der Massnahme empfohlen (vgl. Massnahmenvollzugsakten ASMV [act. 12C] pag. 469 ff.).

Mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2015 wurde die stationäre Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB um drei Jahre verlängert (vgl. Massnahmenvollzugsakten ASMV [act. 12C] pag. 497 ff.). Im Rahmen der Prüfung einer vom Beschwerdeführer bean­tragten Vollzugslockerung (Gewährung der Progressionsstufe Wohn- und Arbeitsexternat [WAE]) teilte das Massnahmenzentrum B.________ mit, weitere (als die bisher gewährten) Vollzugsöffnungen würden derzeit nicht seinem Entwicklungsstand entsprechen. Die behandelnde Psychotherapeutin wies ausserdem darauf hin, der Beschwerdeführer habe die psychotherapeutischen Ziele des letzten Halbjahres nicht erreicht (vgl. Stellungnahme vom 1.12.2015, Massnahmenvollzugsakten ASMV [act. 12C] pag. 533 ff.). Aufgrund dieser Einschätzung kam es in der Folge zu einem Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Therapeutin, worauf das Massnahmenzentrum der ASMV mitteilte, eine weitere Zusammenarbeit scheine nicht mehr zielführend (vgl. Gesprächsnotiz vom 27.1.2016, Massnahmenvollzugsakten ASMV [act. 12C] pag. 546 f.). Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 und Verfügung vom 15. März 2016 wies die ASMV das Gesuch um Gewährung der Progressionsstufe WAE ab und stellte einen baldigen Übertritt in eine Nachfolgeinstitution in Aussicht (vgl. Massnahmenvollzugsakten ASMV [act. 12C] pag. 552 ff. bzw. 565 ff.).

2.1.3 Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 wies die ASMV den Beschwerde­führer per 8. August 2016 zum weiteren Vollzug der Massnahme ins Voll­zugszentrum C.________ ein (vgl. Massnahmenvollzugsakten ASMV [act. 12C] pag. 576 f.). Das Behandlungsteam des Vollzugszentrums C.________ führte im Verlaufsbericht vom 19. April 2017 aus, die vermeiden­den Persönlichkeitszüge seien etwas zurückgegangen und es könne derzeit kurzfristig von einem geringen, kalkulierbaren Rückfallrisiko ausgegangen werden; es werde eine zeitnahe Versetzung ins Arbeitsexternat empfohlen (vgl. Massnahmenvollzugsakten ASMV [act. 12C] pag. 644 ff.). Im Verlaufsbericht vom 31. August 2017 hielt das Behandlungsteam weiter fest, es werde nicht mehr von einer Kernpädophilie ausgegangen, und es hätten sich keine Hinweise auf schwere hirnorganische kognitive Defizite ergeben (vgl. Massnahmenvollzugsakten [act. 12C] pag. 703 ff.). Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 versetzte die BVD den Beschwerdeführer in die Progressionsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats (vgl. Massnahmenvollzugsakten BVD [act. 12D] pag. 830 ff.). Mit Verfügung der BVD vom 25. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer per 9. November 2018 mit einer Probezeit von zwei Jahre bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen (vgl. Massnahmenvollzugsakten BVD [act. 12D] pag. 897 ff.).

2.1.4 Noch vor seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2018 Strafanzeige gegen Mitarbei­tende des Massnahmenzentrums B.________, unter anderem namentlich gegen einen ehemaligen Gruppenleiter, eine ehemalige Gruppenleiterin/Be­treuerin und eine ehemalige Psychotherapeutin wegen Unterlassung des therapeutischen Prozesses gemäss Gutachten sowie der für die Resoziali­sierung notwendigen Schritte, übler Nachrede, Ehrverletzung, Verleumdung, Nötigung, Freiheitsberaubung sowie wegen Missachtung richterlicher Anweisungen. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verfügung vom 31. August 2018 nicht an die Hand (bestätigt durch Beschluss des Obergerichts BK 18 394 vom 27.9.2018 bzw. BGer 6B_1095/2018 vom 7.11.2018). Am 11. September 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der POM eine aufsichtsrechtliche Anzeige ein, worin er seine in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe gegen das Massnahmenzentrum B.________ wiederholte und diese um den Straftatbestand der Falschaussage erweiterte. Er beantragte, es sei ihm finanzielle Unterstützung für den beruflichen Wiedereinstieg sowie eine Entschädigung für den durch die Massnahme verursachten Einkommensausfall und die Altersvorsorge zu entrichten (vgl. Akten Aufsichtsverfahren POM [act. 12A] pag. 1 ff.). Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 nahm die SID dazu Stellung und erläuterte, dass sie das Vorgehen des Massnahmenzentrums als korrekt und gesetzeskonform erachte und keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergreife. Hinsichtlich der beantragten Entschädigung wies sie auf die Staatshaftungsvoraussetzungen sowie darauf hin, dass das Schreiben des Beschwerdeführers nicht als Staatshaftungsbegehren an die Hand genommen werden könne (Akten Aufsichtsverfahren POM [act. 12A] pag. 29 ff.). Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 1. Februar 2021 erneut an die SID und beantragte, der Kanton Bern sei zu verpflichten, ihm für entgangenes Einkommen, fehlende Pensionskassenbeiträge und entstandene Weiterbildungskosten Schadenersatz von Fr. 303'840.-- zu bezahlen sowie eine «Rückzahlung an die Allgemeinheit» vorzunehmen. Des Weiteren sei eine unabhängige juristische und medizinische Untersuchung anzuordnen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Akteneinsicht zu gewähren (vgl. Vorakten SID [act. 6A] pag. 3 ff.). Dieses Schreiben nahm die SID als Staatshaftungsgesuch an die Hand und wies es mit der hier angefochtenen Verfügung vom 25. August 2022 ab.

2.2 Der Beschwerdeführer stützt sein Haftungsbegehren auf folgende Anspruchsgrundlagen:

2.2.1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mit­arbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 PG; vgl. auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kan­tons Bern [KV; BSG 101.1]). Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung (Art. 100 Abs. 3 PG). Die Haftung setzt so­mit einen Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie einen (na­türlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden voraus; die Haftungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (statt vieler BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Im Bereich des Freiheitsentzugs gilt zudem gestützt auf Art. 25 Abs. 5 KV, dass eine Entschädigungspflicht nicht nur im Fall von Widerrechtlichkeit besteht, sondern auch dann, wenn der Freiheitsentzug ungerechtfertigt war. Widerrechtlich bzw. rechtswidrig ist eine Haft, wenn ihre Anordnung auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruht. Als ungerechtfertigt gilt Haft, die zwar rechtmässig angeordnet worden ist, sich aber nachträglich als unbegründet erweist. Der Kanton steht weiter für den Schaden ein, den er rechtmässig verursacht hat, wenn Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen (sog. Billigkeitshaftung; Art. 100 Abs. 2 PG). Während die geschädigte Person gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen trägt, ist das Gemeinwesen beweispflichtig hinsichtlich möglicher Entlastungstatbestände (Rechtmässigkeit der Amtshandlung, Selbstverschulden etc.; vgl. BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

2.2.2 Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen können auch direkt ge­stützt auf die Bestimmungen der EMRK geltend gemacht werden. Nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jede Person, die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, Anspruch auf Schadenersatz. Voraussetzung ist, dass Vorschriften, wie sie sich aus Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK ergeben, verletzt worden sind; ein Verschulden braucht hierfür nicht nachgewiesen zu werden. Art. 5 Ziff. 5 EMRK stellt eine eigen­ständige Haftungsnorm dar und kommt unabhängig vom kantonalen Recht zur Anwendung. Materiell besteht danach Anspruch auf eigentlichen Scha­denersatz ebenso wie auf Genugtuung; der Schaden kann ein rein immaterieller, ideeller sein (vgl. BGE 129 I 139 E. 2 mit Hinweisen; BGer 6B_747/2016 vom 27.10.2016 E. 3.3.4). Die Geltendmachung eines Ent­schädigungsanspruchs für unrechtmässige Festnahme oder Haft nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK ist auch dann möglich, wenn die Anordnung der Festnahme oder Haft selbst nicht angefochten wurde. Das Verfahren ist sogar zulässig, wenn die Haft zunächst als rechtmässig anerkannt worden ist (vgl. BGE 129 I 139 E. 3.1 f.; BVR 2022 S. 433 E. 2.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2134).

2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, «die Massnahme im [Massnahmenzentrum B.________ sei] nicht geeignet und eher schädigend» gewesen, namentlich weil das Massnahmenzentrum nach zwei Jah­ren begonnen habe, «die Diagnosen zu verschärfen und Druck auszuüben», und weil ihm nicht die Progressionsstufen gewährt worden seien, die ihm zugestanden hätten (vgl. Beschwerde S. 1 und 3). Das Vollzugszentrum C.________ habe sich rückblickend als geeigneter erwiesen. Nach heutigen Kenntnissen wäre bereits nach einem Jahr Massnahmenvollzug ein «Arbeitsexternat» möglich gewesen. Aufgrund der dadurch entstandenen Verzögerung von sechs Jahren und damit verbundenen späteren Schwierig­keiten bei der «Wiedereingliederung in die Arbeitswelt» sei ihm finanzieller Schaden (u.a. Lohnausfall und Lücken in der beruflichen Vorsorge) entstan­den sowie (genugtuungsrelevantes) seelisches Leid zugefügt worden (vgl. Beschwerde S. 15 f.; Eingabe vom 29.7.2024 S. 2). – Das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhalten der Mitarbeitenden des Massnahmenzen­trums B.________ steht unbestrittenermassen im Zusammenhang mit der Ausübung einer amtlichen, nichtgewerblichen Tätigkeit, wobei die gerügten Verhaltensweisen der Mitarbeitenden dem Kanton zuzurechnen sind. Bevor die erwähnten sachlichen Voraussetzungen für eine staatliche Haftung (vorne E. 2.2.1 f.) zu prüfen sind, ist vorab zu klären, ob die Staatshaftungs- und Entschädigungsforderungen verjährt sind.

3.

Die Vorinstanz hat erwogen, der geltend gemachte Haftungsanspruch sei im Zeitpunkt der Einreichung des Staatshaftungsgesuchs vom 1. Februar 2021 bereits verjährt gewesen.

3.1 Gemäss Art. 105 PG gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) als ergänzendes kantonales Recht. Man­gels entsprechender Normen im PG finden im Staatshaftungsverfahren die obligationenrechtlichen Verjährungsbestimmungen als solches Anwendung (BVR 2022 S. 433 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach aArt. 60 Abs. 1 OR in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung (AS 27 S. 317) verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung in einem Jahr von dem Tag weg, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet. Die relative Verjährungsfrist wurde mit der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts auf drei Jahre verlängert (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR). Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist (Art. 49 Abs. 1 Schlusstitel zum ZGB). In Bezug auf den Beginn des relativen Fristenlaufs wurde aArt. 60 OR nicht geändert.

3.2 Die relative Verjährungsfrist läuft gemäss aArt. 60 Abs. 1 OR vom Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person an. Kenntnis vom Schaden hat die geschädigte Person, wenn sie die Beschaf­fenheit und die wesentlichen Merkmale, d.h. alle tatsächlichen Umstände kennt, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen oder zu begründen. Es ist nicht erforderlich, dass der Schaden genau beziffert werden kann (vgl. BGE 131 III 61 E. 3.1.1 [Pra 94/2005 Nr. 121]; Robert K. Däppen, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2019, Art. 60 OR N. 7). Das Schadenereignis muss abgeschlossen sein. Dauert es an und kann der Schaden nicht festgestellt werden, beginnt die relative Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen. Ergibt sich mithin das Ausmass des Schadens aus einem Sachverhalt, der sich weiterentwickelt, so beginnt die Verjährung nicht vor Abschluss dieser Entwicklung zu laufen (BGE 148 I 145 E. 6.5 [Pra 112/2023 Nr. 13]; vgl. auch Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, N. 159 f.; Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, SBVR Band I/3, 3. Aufl. 2017, N. 182a ff.; Claire Huguenin, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, N. 2241). Analoge Grundsätze gelten in Bezug auf den Beginn der absoluten Verjährung: Gemäss bundesgericht­licher Rechtsprechung kann sich das schädigende Verhalten über einen grösseren Zeitraum erstrecken. Bei wiederholtem oder andauerndem schädigendem Verhalten ist der Tag, an dem dieses Verhalten aufhört, für den Beginn des Fristenlaufs massgebend (BGE 146 III 14 E. 6.1.2 mit Hinweisen). Gemäss der seit 1. Januar 2020 gültigen Fassung von Art. 60 Abs. 1 OR wird die absolute Verjährung von dem Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten «erfolgte oder aufhörte». Damit wollte der Gesetzgeber den Beginn der zehnjährigen Frist im Hinblick auf Fälle präzisieren, in denen das schädigende Ereignis wiederholt eintritt oder in einer dauerhaften Handlung besteht (Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Verjährungsrecht] vom 29. November 2013, in BBI 2014 S. 235 ff., S. 252).

3.3 Zunächst ist strittig, wann der Beschwerdeführer Kenntnis vom Schaden hatte bzw. wann die Verjährungsfrist zu laufen begann.

3.3.1 Der vom Beschwerdeführer gerügte, angeblich staatshaftungsbe­gründende Sachverhalt umfasst ein schädigendes Verhalten, das sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckte: Ab dem Zeitpunkt, in dem ein Arbeitsexternat gemäss seiner Einschätzung möglich gewesen wäre (ein Jahr nach Massnahmenantritt, also ab 25.11.2011; vgl. Beschwerde S. 15), bis zu seinem Eintritt ins Vollzugszentrum C.________ am 8. August 2016. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe erst nach Erhalt des Austrittsberichts des Vollzugszentrums C.________ vom 12. September 2018 «und Abschluss der Massnahme per November 2018» Kenntnis vom Schaden erlangt (Beschwerde S. 2). In seiner Stellungnahme vom 20. Janu­ar 2023 führt er aus, der «letzte Zweifel, ob nicht doch etwas an den Diagnosen und Prognosen [des Massnahmenzentrums B.________] sein könnte», sei erst mit Abschluss der Probezeit (im November 2020) beseitigt worden.

3.3.2 Die behauptete schädigende Handlung endete unstrittig am letzten Tag der als widerrechtlich gerügten Unterbringung des Beschwerdeführers im Massnahmenzentrum B.________. Mit seinem Übertritt in das Voll­zugszentrum C.________ war die Entwicklung des Sachverhalts somit abgeschlossen. Grundsätzlich wäre davon auszugehen, dass der Beschwer­deführer in diesem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale des von ihm gel­tend gemachten Schadenersatzanspruchs kennen konnte (vgl. BVR 2022 S. 433 E. 4.3). Hier ist indes mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass sich sein Bewusstsein für den später förmlich geltend gemachten Scha­den erst mit und nach dem Übertritt in das Vollzugszentrum C.________ gefestigt hatte: Die von ihm kritisierten Diagnosen der Kernpädophilie und hirnorganischen Störung fielen mit dem Übertritt nicht dahin, sondern wurden erst aufgrund des Therapieverlaufs in C.________ relativiert. Mit dem Ver­laufsbericht des Vollzugszentrums vom 31. August 2017, worin festgehalten wurde, dass nicht mehr von einer Kernpädophilie ausgegangen werde und sich keine Hinweise auf schwere hirnorganische Defizite ergeben hätten (vgl. vorne E. 2.1.3), war die für den Beschwerdeführer zentrale Relativierung der Diagnosen indes schriftlich festgehalten. Es ist mithin davon auszugehen, dass er spätestens mit Einsicht in diesen Verlaufsbericht die wesentlichen Merkmale des später erhobenen Schadenersatzanspruchs kannte. Die Be­hauptung des Beschwerdeführers, er habe erst im September 2018 bzw. noch später (mit «Abschluss der Massnahme per November 2018 zum Über­gang der zweijährige Bewährungszeitraum 2018»; Beschwerde S. 2) Kennt­nis vom Schaden gehabt, erscheint nicht glaubhaft bzw. ist nicht stichhaltig, zumal rechtlich relevante Kenntnis vom Schaden nur (aber immerhin) das effektive Wissen um seine Existenz, Beschaffenheit und wesentlichen Merk­male voraussetzt, der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage sein musste, das Schadensausmass genau zu beziffern (dies kann/konnte auch noch später erfolgen; vgl. auch vorne E. 1.3). Vielmehr dokumentiert nicht zuletzt die von ihm am 22. April 2018 eingereichte Strafanzeige, dass sich bei ihm (spätestens) infolge des Verlaufsberichts vom 31. August 2017 und nach Kenntnis der relativierten Diagnosen die Überzeugung gefestigt hatte, es sei ihm im Massnahmenzentrum B.________ widerrechtlich Schaden zugefügt worden: In seiner Strafanzeige machte er unter anderem geltend, die von ihm als überflüssig angesehene Zeit in der Anstalt stelle eine Frei­heitsberaubung dar und er habe dadurch eine Erwerbseinbusse erlitten (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 18 394 vom 27.9.2018 E. 5.5). Diese Vor­würfe stimmen in den wesentlichen Zügen mit den dem hier strittigen Staatshaftungsbegehren zugrunde liegenden Sachbehauptungen überein.

3.3.3 Die relative Verjährungsfrist begann nach dem Gesagten nach Kenntnis des Verlaufsberichts vom 31. August 2017 zu laufen. Von dessen Inhalt und den angepassten Diagnosen erfuhr der Beschwerdeführer jeden­falls im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Prüfung einer bedingten Entlassung am 15. September 2017. Im betreffen­den Schreiben der BVD wird breit aus dem Verlaufsbericht vom 31. August 2017 zitiert (vgl. Massnahmenvollzugsakten BVD [act. 12D] pag. 721 ff.). Die relative Verjährung ist mithin (spätestens) am 15. September 2018 eingetreten, sofern die Frist bis dahin nicht unterbrochen wurde.

3.4 Nach dem Gesagten fallen die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 11. September 2019 und (erst recht) das Staatshaftungsgesuch vom 1. Februar 2021 als verjährungsunterbrechende Akte ausser Betracht. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer vor Ablauf der relativen Verjährungsfrist, also bis zum 15. September 2018, anderweitig eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen hatte.

3.4.1 Anders als im Privatrecht (vgl. Art. 135 OR) bedarf es im öffentlichen Recht zur Unterbrechung der Verjährung keiner sogenannt qualifizierten Rechtshandlung. Ausreichend ist vielmehr jede Handlung, mit welcher eine Forderung gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter bzw. genügend bestimmter Weise geltend gemacht wird. Sogar die blosse Mitteilung einer Forderung oder die formlose Mahnung können unter den genannten Voraussetzungen verjährungsunterbrechend wirken (BGE 150 II 26 E. 3.5.2; BVR 2018 S. 528 E. 5.2, je mit Hinweisen; Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Diss. Freiburg 2013, S. 216 f. und 226 f). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (Art. 137 Abs. 1 OR).

3.4.2 In seiner Strafanzeige vom 22. April 2018 hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Massnahmenzentrum B.________ als Freiheitsbe­raubung betrachtet und auf einen finanziellen Schaden durch Erwerbsausfall hingewiesen (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 18 394 vom 27.9.2018 E. 5.5). Damit hat er zwar zum Ausdruck gebracht, dass er vom Vorhanden­sein eines Schadens ausging, allerdings hat er den entsprechenden Scha­den gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht bzw. jedenfalls nicht in genü­gend bestimmter Weise geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass er tat­sächlich eine Forderung an das Gemeinwesen hätte richten wollen. Ohnehin können öffentlich-rechtliche Forderungen nicht wie privatrechtliche Ansprü­che adhäsionsweise in einem Strafprozess geltend gemacht werden (Art. 118 ff. StPO; BGE 146 IV 76 E. 3.1 [Pra 109/2020 Nr. 89], 131 I 455 E. 1.2.4; BGer 7B_404/2024 vom 10.7.2024 E. 2; BVR 2002 S. 184 E. 3c/dd f., auch zum Folgenden). Die Staatsanwaltschaft wäre somit für die Beurteilung von Staatshaftungsansprüchen des Beschwerdeführers ohnehin nicht zuständig gewesen, sodass die Geltendmachung solcher Ansprüche im Strafverfahren für die Verjährungsunterbrechung keine Bedeutung hätte erlangen können (vgl. auch BGer 6B_1095/2018 vom 7.11.2018 E. 2 f.). Da der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige einreichte und nicht etwa ein Staatshaftungsgesuch an eine unzuständige Behörde richtete, war die Strafverfolgungsbehörde auch nicht verpflichtet, aus der Anzeige ein hypothetisches Haftungsbegehren herauszulesen und dieses an die hierfür (gegebenenfalls) zuständige Direktion weiterzuleiten (vgl. zum Ganzen Thomas Meier, a.a.O., S. 226 f.). Das Einreichen einer Strafanzeige gegen Mitarbeitende des Massnahmenzentrums B.________ stellt nach dem Gesagten keine verjährungsunterbrechende Handlung dar in Bezug auf die hier strittigen öffentlich-rechtlichen Schadenersatzansprüche. Analoges gilt für die gegen die Nichtanhandnahme ergriffenen Rechtsmittel. Dass der Beschwerdeführer bis zum 15. September 2018 anderweitig Vorkehren getroffen hätte, die als Verjährungsunterbrechungshandlungen in Frage kommen könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich.

3.5 Die Verjährungsfrist von einem Jahr gemäss aArt. 60 Abs. 1 OR ist nach dem Erwogenen spätestens am 15. September 2018 abgelaufen, ohne dass bis dahin eine Unterbrechungshandlung vorgenommen worden wäre. Die Verjährung ist deutlich vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingetre­ten, sodass das neue Recht nicht zur Anwendung kommt. Der Beschwerde­führer hat seine behaupteten Ansprüche mit den Eingaben vom 11. Septem­ber 2019 und 1. Februar 2021 demnach klar verspätet geltend gemacht.

4.

Zusammenfassend sind die Forderungen des Beschwerdeführers aus Staatshaftung verjährt, wie bereits die SID zutreffend erkannt hat (vgl. auch E. 5 hiernach). Die weiteren Voraussetzungen für eine staatliche Haftung sind bei diesem Ergebnis nicht zu prüfen. Es kann aber immerhin darauf hingewiesen werden, dass sich der Beschwerdeführer jederzeit in einer für den Vollzug der gerichtlich angeordneten stationären Massnahme grundsätzlich geeigneten Institution befand, und dass weder eine stagnierende Therapiephase noch eine verschärfte Diagnose (selbst wenn sie im Nachhinein aufgrund der weiteren Entwicklung wieder relativiert wird) für sich allein auf ein rechtswidriges Verhalten schliessen lassen könnte. Angesichts des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsschutzes darf die Rechtmässigkeit aller formell rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide, die im Massnahmenvollzug ergangen sind (oder hätten erwirkt werden können), im Staatshaftungsverfahren abgesehen von hier nicht interessierenden Sonderkonstellationen nicht mehr überprüft werden (BVR 2014 S. 297 E. 4.3.1; Jürg Wichtermann, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 121 Rz. 30; jüngst: VGE 2022/345 vom 16.8.2024 E. 2.2). Weil hier aber die materiellen Voraussetzungen für eine Staatshaftung ohnehin nicht zu prüfen sind, erübrigen sich weitere rechtliche Ausführungen und überdies auch sachverhaltliche Erörterungen hinsichtlich einer allfälligen therapeuti­schen Fehleinschätzung. Der Antrag, es sei eine unabhängige juristische und medizinische Untersuchung anzuordnen, ist abzuweisen, ebenso der Antrag, es sei beim Vollzugszentrum C.________ eine Stellungnahme einzuholen (statt vieler: BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 239 E. 5.6, 2015 S. 557 E. 3.8).

5.

Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Der Beschwerdeführer hat erst gut ein Jahr nach Ablauf der Verjährungsfrist in seiner aufsichtsrechtlichen Beschwerde an die POM erstmals Staatshaftungsansprüche geltend gemacht bzw. eine Entschädigung für entgangenes Einkommen und Altersvorsorge beantragt. Dass die Geltendmachung klar verspätet erfolgte, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt. Sie hat ausserdem (zu Recht) darauf hingewiesen, dass die Einreichung des Staatshaftungsgesuchs selbst dann nicht vor Ablauf der relativen Verjährungsfrist erfolgt wäre, wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, er hätte erst im Zeitpunkt seiner Strafanzeige vom 22. April 2018 die erforderliche Kenntnis vom Schaden gehabt. Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, er habe erst im September 2018 «und [nach] Abschluss der Massnahme per November 2018» Kenntnis vom Schaden erlangt, nicht näher. Seine Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen (soweit darauf einzutreten ist; vgl. vorne E. 1.3). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn­aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle­gung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

6.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als von vornherein aussichts­los zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass er tatsächlich erst im September bzw. November 2018 Kenntnis vom Schaden erlangt hätte, und begründet dies einzig mit dem Umstand, dass in jener Zeit sein Massnahmenaustritt erfolgte. Vor dem Hintergrund, dass der Austritt aus dem angeblich haftungsbegründenden Setting im Massnahmenzentrum B.________ bereits im August 2016 erfolgt war und er selber bereits in seiner Strafanzeige vom 22. April 2018 einen finanziellen Schaden behaup­tet hatte und sogar strafrechtlich gegen Mitarbeitende des Massnahmen­zentrums vorgehen wollte, sind diese Ausführungen nicht glaubhaft. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind damit offensichtlich nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verjährung ernsthaft infrage zu stellen (vgl. vorne E. 3 sowie E. 5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen.

6.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurück­zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Ein Kostenvorschuss wurde nicht geleistet.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

und mitzuteilen:

- Amt für Justizvollzug des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.--.

VGE 01

BK 18 394

6B_1095/2018

Art. 75 VRPGart. 75 LPJAart. 75 VRPG

Art. 104 PGart. 104 LPersart. 104 PG

Art. 104 PGart. 104 LPersart. 104 PG

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

BVR 2022 433

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

BGE 141 IV 49ATF 141 IV 49DTF 141 IV 49

BGE 139 I 51ATF 139 I 51DTF 139 I 51

Art. 104 PGart. 104 LPersart. 104 PG

BGE 144 II 281ATF 144 II 281DTF 144 II 281

BVR 2022 433

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 104 PGart. 104 LPersart. 104 PG

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 33 VRPGart. 33 LPJAart. 33 VRPG

BVR 2020 59

Art. 26 VRPGart. 26 LPJAart. 26 VRPG

Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BK 18 394

6B_1095/2018

Art. 100 PGart. 100 LPersart. 100 PG

Art. 100 PGart. 100 LPersart. 100 PG

BVR 2022 433

Art. 25 KVart. 25 ConstCart. 25 KV

Art. 100 PGart. 100 LPersart. 100 PG

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

BVR 2022 433

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 129 I 139ATF 129 I 139DTF 129 I 139

6B_747/2016

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 129 I 139ATF 129 I 139DTF 129 I 139

BVR 2022 433

Art. 105 PGart. 105 LPersart. 105 PG

BVR 2022 433

Art. 60 ORart. 60 COart. 60 CO

Art. 60 VAWart. 60 ORHart. 60 OR

Art. 60 SVart. 60 ORart. 60 SV

Art. 60 ORart. 60 COart. 60 CO

Art. 60 VAWart. 60 ORHart. 60 OR

Art. 60 SVart. 60 ORart. 60 SV

Art. 60 ORart. 60 COart. 60 CO

Art. 60 VAWart. 60 ORHart. 60 OR

Art. 60 SVart. 60 ORart. 60 SV

Art. 60 ORart. 60 COart. 60 CO

Art. 60 VAWart. 60 ORHart. 60 OR

Art. 60 SVart. 60 ORart. 60 SV

BGE 131 III 61ATF 131 III 61DTF 131 III 61

Art. 60 ORart. 60 COart. 60 CO

Art. 60 VAWart. 60 ORHart. 60 OR

Art. 60 SVart. 60 ORart. 60 SV

BGE 148 I 145ATF 148 I 145DTF 148 I 145

BGE 146 III 14ATF 146 III 14DTF 146 III 14

Art. 60 ORart. 60 COart. 60 CO

Art. 60 VAWart. 60 ORHart. 60 OR

Art. 60 SVart. 60 ORart. 60 SV

BVR 2022 433

BK 18 394

Art. 135 ORart. 135 COart. 135 CO

Art. 135 VAWart. 135 ORHart. 135 OR

Art. 135 SVart. 135 ORart. 135 SV

BGE 150 II 26ATF 150 II 26DTF 150 II 26

BVR 2018 528

Art. 137 ORart. 137 COart. 137 CO

Art. 137 VAWart. 137 ORHart. 137 OR

Art. 137 SVart. 137 ORart. 137 SV

BK 18 394

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

BGE 146 IV 76ATF 146 IV 76DTF 146 IV 76

BGE 131 I 455ATF 131 I 455DTF 131 I 455

7B_404/2024

BVR 2002 184

6B_1095/2018

Art. 60 ORart. 60 COart. 60 CO

Art. 60 VAWart. 60 ORHart. 60 OR

Art. 60 SVart. 60 ORart. 60 SV

BVR 2014 297

VGE 2022/345

BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BVR 2021 239

BVR 2015 557

Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BVR 2019 128

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

BVR 2016 369

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF

Art. 85 BGGart. 85 LTFart. 85 LTF