100 2022 305
Verfügung vom 24. März 2021
14. November 2022Deutsch7 min
Am 4. November 2020 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Schweizerischen Greina-Stiftung (SGS) zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer (nachfolgend: Greina-Stiftung) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019 gut (Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession zur Wassernutzung und Vergrösserung des Grimselsees; Verfahren 100.2017.125). Es wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück (Verfahren 1C_356/2019; BGE 147 II 164). Mit Urteil vom 26. September 2022 (VGE 2020/429/431) hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Verfahrens- und Parteikosten für das Verfahren 100.2017.125 neu verlegt. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 ersucht die Greina-Stiftung um Berichtigung, eventuell um Erläuterung dieses Urteils im Sinn von Art. 100 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
Source be.ch
100.2022.305U
DAM/SES/SPR
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 20. Oktober 2022
Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident
Verwaltungsrichter Daum
Gerichtsschreiberin Seiler
Schweizerische Greina-Stiftung (SGS) zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer
handelnd durch ihre statutarischen Organe, Sonneggstrasse 29, 8006 Zürich
vertreten durch Rechtsanwalt …
Gesuchstellerin
gegen
Kraftwerke Oberhasli AG
handelnd durch ihre statutarischen Organe, Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen
vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwalt …
Gesuchsgegnerin 1
und
Kanton Bern
handelnd durch den Grossen Rat, vertreten durch die Bau- und Verkehrsdirektion, Amt für Wasser und Abfall, Reiterstrasse 11, 3011 Bern
Gesuchsgegner 2
sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2022, Nr. 100.2022.305U, Seite 1
1. Einwohnergemeinde Innertkirchen
handelnd durch den Gemeinderat, Grimselstrasse 1, 3862 Innertkirchen
2. Einwohnergemeinde Guttannen
handelnd durch den Gemeinderat, Plätzli 186, 3864 Guttannen
betreffend Berichtigung bzw. Erläuterung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. September 2022 (Verfahren 100.2020.429)
Sachverhalt und Erwägungen:
Sachverhalt
1.
Am 4. November 2020 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Schweizerischen Greina-Stiftung (SGS) zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer (nachfolgend: Greina-Stiftung) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019 gut (Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession zur Wassernutzung und Vergrösserung des Grimselsees; Verfahren 100.2017.125). Es wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück (Verfahren 1C_356/2019; BGE 147 II 164). Mit Urteil vom 26. September 2022 (VGE 2020/429/431) hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Verfahrens- und Parteikosten für das Verfahren 100.2017.125 neu verlegt. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 ersucht die Greina-Stiftung um Berichtigung, eventuell um Erläuterung dieses Urteils im Sinn von Art. 100 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
2.
2.1 Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 VRPG). Die Behandlung des Gesuchs fällt danach in die Zuständigkeit der Verwaltungsjustizbehörde, welche den Entscheid gefällt hat (BVR 2008 S. 309 E. 2.1), hier des Verwaltungsgerichts. Die Gesuchstellerin verlangt die Streichung der Dispositiv-Ziff. 2b des Urteils vom 26. September 2022, mit der sie zur Bezahlung von Parteikostenersatz an die Gesuchsgegnerin 1 von pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) verpflichtet wird. An diesem Antrag auf Berichtigung bzw. eventuell auf Erläuterung des Dispositivs in diesem Punkt hat sie ein schutzwürdiges Interesse (vgl. zu diesem Erfordernis Markus Müller bzw. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 100 N. 13 bzw. Art. 95 N. 16). Die Frist von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 VRPG).
2.2 Das Gesuch hat grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse zu erfüllen. Es hat sich unter Angabe der Gründe über Art und Umfang des Berichtigungs- oder Erläuterungsbedarfs zu äussern (Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 14 mit Hinweisen). Ähnlich wie im Revisionsverfahren dürfte die Frage, ob diese Gründe hinreichend substanziiert dargetan sind und daher auf das Gesuch einzutreten ist, von der Frage zu trennen sein, ob die Gründe stichhaltig sind und das Gesuch gutzuheissen oder abzuweisen ist (vgl. zum Revisionsverfahren Ruth Herzog, a.a.O., Art. 97 N. 10 und Art. 99 N. 2; ferner Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 10, u.a. mit Hinweis auf BGE 130 V 320 E. 3; Niklaus Oberholzer, in Handkommentar BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 129 N. 9). Diese Unterscheidung hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung allerdings oft nur implizit getroffen (vgl. z.B. VGE 2016/362 vom 20.12.2016 E. 2.2 f., 2015/28 vom 22.1.2015 E. 2.1 f., 2013/83 vom 22.4.2013 E. 2.1 f., wonach auf die Gesuche mangels Erläuterungs- oder Berichtigungsgründen nicht eingetreten wurde). Inwieweit hier ein taugliches Gesuch vorliegt, braucht mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht vertieft zu werden.
Erwägungen
3.
3.1
Die Berichtigung dient dazu, Redaktions- oder Rechnungsfehler zu korrigieren. Die Erläuterung soll Abhilfe schaffen, wenn der Entscheid unvollständig, unklar oder in sich widersprüchlich ist, und dient weiter der Klärung von Widersprüchen zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen. Der Mangel muss sich auf die Entscheidformel beziehen; erläutert werden kann nur, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Die Institute der Berichtigung und Erläuterung scheiden aus, wenn sie auf eine inhaltliche Änderung des Entscheids abzielen. Dafür steht, unter Vorbehalt der Revision gemäss Art. 95 ff. VRPG, einzig der ordentliche Beschwerdeweg zur Verfügung (zum Ganzen BVR 2008 S. 309 E. 2.1; Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 6 ff. und 11 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Weil das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde im Verfahren 100.2017.125 mit Bezug auf ein Rechtsbegehren (Prüfung eines Alternativprojekts) nicht eingetreten ist, hat es die Gesuchstellerin als teilweise unterliegend und die Gesuchsgegnerin 1 entsprechend als teilweise obsiegend betrachtet (VGE 2017/125/126 vom 21.5.2019 E. 1.2 und 8). Dieses Nichteintreten ist vom gutheissenden Urteil des Bundesgerichts nicht berührt. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahrenskosten bei der Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen daher zu einem Fünftel der Gesuchstellerin und zu vier Fünfteln der Gesuchsgegnerin 1 auferlegt (VGE 2020/429/431 vom 26.9.2022 E. 2), den geltend gemachten Parteikostenersatz der Gesuchstellerin um pauschal Fr. 3'000.-- gekürzt (E. 4.1 und 4.4 des Urteils) und der Gesuchsgegnerin 1 im gleichen Umfang pauschal Parteikostenersatz zugesprochen (E. 4.6 des Urteils). Die Gesuchstellerin anerkennt zwar, dass ihr teilweises Unterliegen mit einer Reduktion ihres Parteikostenersatzes einhergeht. Indem sie zur Leistung von Parteikostenersatz an die Gesuchsgegnerin 1 verpflichtet wurde, wird die Pauschale von Fr. 3'000.-- ihrer Ansicht nach jedoch doppelt berücksichtigt, was wohl auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen sei. Es leuchte nicht ein, weshalb sie eine tiefere Parteientschädigung erhalte und zugleich eine Parteientschädigung ausrichten müsse. Dispositiv-Ziff. 2b des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. September 2022 sei daher ersatzlos zu streichen.
3.3
Entgegen der Gesuchstellerin beruht Dispositiv-Ziff. 2b des Urteils vom 26. September 2022 nicht auf einem Versehen. Die Anordnung ist weder lückenhaft oder missverständlich noch steht sie mit den Erwägungen im Widerspruch. Der Begründung lässt sich nach dem vorstehend Gesagten ohne weiteres entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin 1 als obsiegende Partei mit Anspruch auf Parteikostenersatz betrachtet wurde, soweit auf die Beschwerde der Greina-Stiftung im Verfahren 100.2017.125 nicht eingetreten wurde. Soweit die Gesuchstellerin den Anspruch der Gesuchsgegnerin 1 im Grundsatz oder dessen Höhe nach in Frage stellt, übt sie inhaltliche Kritik am Urteil vom 26. September 2022, die nicht im Rahmen eines Berichtigungs- oder Erläuterungsverfahrens zu würdigen ist. Hierfür hat die Gesuchstellerin gegebenenfalls das ordentliche Rechtsmittel gegen das erwähnte Urteil zu ergreifen (vorne E. 3.1).
3.4
Das Gesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen (vgl. Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 10), soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 2.2). Das Verwaltungsgericht urteilt in einem solchen Fall in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 100 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 15). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).
Dispositiv
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Zu eröffnen:
- Gesuchstellerin
- Gesuchsgegnerin 1
- Gesuchsgegner 2
- Einwohnergemeinde Innertkirchen
- Einwohnergemeinde Guttannen
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
VGE 20
1C_356/2019
BGE 147 II 164ATF 147 II 164DTF 147 II 164
VGE 2020/429/431
Art. 100 VRPGart. 100 LPJAart. 100 VRPG
BVR 2008 309
Art. 100 VRPGart. 100 LPJAart. 100 VRPG
BGE 130 V 320ATF 130 V 320DTF 130 V 320
VGE 2016/362
Art. 95 VRPGart. 95 LPJAart. 95 VRPG
BVR 2008 309
VGE 2017/125/126
VGE 2020/429/431
Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG
Art. 100 VRPGart. 100 LPJAart. 100 VRPG
Art. 98 VRPGart. 98 LPJAart. 98 VRPG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG