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Entscheid

100 2022 315

2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

13. Dezember 2023Deutsch31 min

A.________ ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) mit Sitz in …. Ab 1968 war A.________ wegen Gemeinnützigkeit für die Kantons- und Gemeindesteuern (Gewinn- und Kapitalsteuer sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer) und für die direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer) steuerbefreit (letztmals bestä­tigt mit Verfügung vom 29.9.2008). Mit Verfügungen vom 10. Juni 2021 wi­derrief die Steuerverwaltung die Steuerbe­freiung rückwirkend «per 31. De­zember 2020». Die hiergegen erhobene Ein­sprache vom 9. Juli 2021 blieb erfolglos (Entscheide vom 8.9.2021).

Source be.ch

100.2022.315/316U

HAT/STS/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 27. Dezember 2023

Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Straub

Verein A.________

handelnd durch die statutarischen Organe

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer; Aufhebung der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit ab Anfang 2021 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 21. September 2022; 100 21 390/391, 200 21 277)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2023, Nrn. 100.2022.315/

316U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) mit Sitz in …. Ab 1968 war A.________ wegen Gemeinnützigkeit für die Kantons- und Gemeindesteuern (Gewinn- und Kapitalsteuer sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer) und für die direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer) steuerbefreit (letztmals bestä­tigt mit Verfügung vom 29.9.2008). Mit Verfügungen vom 10. Juni 2021 wi­derrief die Steuerverwaltung die Steuerbe­freiung rückwirkend «per 31. De­zember 2020». Die hiergegen erhobene Ein­sprache vom 9. Juli 2021 blieb erfolglos (Entscheide vom 8.9.2021).

B.

Am 8. Oktober 2021 erhob A.________ Rekurs (im Bereich der kanto­nalen Gewinn- und Kapitalsteuer sowie im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer) und Beschwerde (im Bereich der direkten Bundessteuer [Gewinnsteuer]) bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Die StRK wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 21. September 2022 ab.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 21. Oktober 2022 hat A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steuern als auch der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben mit dem Antrag, dass er in Aufhebung der angefochtenen Entscheide weiterhin wegen Ge­meinnützigkeit von der Steuerpflicht befreit werde. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 hat der Abteilungspräsident die Ver­fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun­dessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 29. November 2022 die Ab­weisung der Beschwerden. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellung­nahme vom 20. Januar 2022 (richtig: 2023) an seinen Anträgen fest.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. De­zember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll­zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutz­würdi­ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

1.2

Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­wal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um zwei ver­schie­dene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge­trennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kanto­nalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die StRK habe seinen Antrag abgelehnt, Steuerakten anderer Organisatio­nen beizuziehen und die Steuerverwaltung nicht wie beantragt aufge­fordert, sich zu ihrer Praxis betreffend Steuerbefreiung international tätiger Organi­sationen mit christlichem Hintergrund zu äussern. Ausserdem habe die StRK die Beweislastregeln falsch wiedergegeben bzw. angewendet und den Un­tersuchungsgrundsatz verletzt.

2.1

Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids dar. Der An­spruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzu­räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Dazu gehört auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen ge­hört zu werden (Art. 158 Abs. 4 StG; Art. 115 DBG; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 141 I 60 E. 3.3; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1; weiter Michel Daum, in Herzog/‌Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 15). Gelangen die Behörden aber in freier, pflichtgemässer Be­weiswürdigung zur Überzeugung, die vorhandenen Akten erlaubten die rich­tige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, können sie in antizipierter Beweis­würdigung auf das Erheben weiterer Beweise verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2019 S. 344 E. 5.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 28). Aus dem Anspruch auf recht­liches Gehör folgt weiter die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Ent­scheide zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begrün­dung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht an­fechten können. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von de­nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin­gen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.2

Die Veranlagungsbehörde bzw. im Rechtsmittelverfahren die StRK stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und rich­tige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse fest (Art. 198 Abs. 2 i.V.m. Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 DBG). Wie im Veranlagungsverfahren gilt auch im Be­schwerde- und Rekursverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG; Art. 166 StG; Art. 123 DBG). Der rechtserhebli­che Sachverhalt ist von Amtes wegen abzuklären, wobei die Untersuchungs­pflicht ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person fin­det (BGE 147 II 209 E. 5.1.3; BGer 2C_282/2022 vom 17.11.2022 E. 4.3.3, 2C_972/2018 vom 2.10.2019 E. 10.1; zum Ganzen Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 142 N. 17 f.). Die Steuerbehörde trägt grundsätzlich die Beweislast für steuer­begründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhe­bende oder -mindernde Tatsachen (BGE 146 II 6 E. 4.2, 144 II 427 E. 2.3.2 und 8.3.1, 143 II 661 E. 7.2; BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 6.2, 2011 S. 241 E. 4.1). Wie die StRK zutref­fend festgehalten hat, folgt daraus, dass die Be­weislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bei der steuerpflichtigen Person liegt (angefoch­tene Entscheide E. 3.5 mit Hin­weis auf BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017 E. 2.5).

2.3

Die StRK war somit verpflichtet, die vom Beschwerdeführer ange­botenen Beweise abzunehmen, soweit diese geeignet waren, die rechtser­heblichen Tatsachen festzustellen (E. 2.1 f. hiervor). Sie hat den Antrag des Beschwerdeführers, Steuerakten von anderen steuerbefreiten Organisatio­nen beizuziehen, geprüft und unter Hinweis auf das Steuer­geheimnis abge­lehnt, wobei sie zutreffend erwog, dass dieses als (gegebe­nenfalls überwie­gendes) öffentliches oder privates Interesse der Einsicht in Verfahrensakten entgegenstehen könne (angefoch­tene Entscheide E. 7; vgl. BVR 2022 S. 51 E. 2.5 und 3.1). Unter dem Blick­winkel des rechtlichen Gehörs ist grundsätz­lich nicht zu beanstanden, dass die StRK das Steuergeheimnis höher ge­wichtet hat als das Interesse des Beschwerde­führers an einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen, und den Beweisantrag mit dieser Begründung ab­gelehnt hat. Damit ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, ob die Steuerakten allenfalls beigezogen werden könnten, ohne dass dem Be­schwerdeführer dem Steuergeheimnis unterliegende Daten offengelegt wür­den. Diese Frage kann indes offenbleiben: Der Beizug von Steuerakten an­derer steuerbefreiter Organisationen ist nämlich ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens bzw. an der rechtlich korrekten Beurteilung des hier zu entscheidenden Einzelfalls etwas zu ändern, zumal der Beschwerdefüh­rer aus der (allfällig falschen) Rechtsanwendung in anderen Fällen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (zur Frage der Gleichbehandlung im Unrecht vgl. hinten E. 3.2). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Beizug von Steuerakten anderer Organisationen am rechtserheblichen Sachverhalt et­was geändert bzw. diesen in einem anderen Licht hätte erscheinen lassen. Auf den Beizug entsprechender Steuerakten kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2019 S. 344 E. 5.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass die StRK die Steuerverwaltung nicht zu einer Stellungnahme zur vom Beschwerdeführer vermuteten Praxisände­rung aufgefordert hat. Die StRK hat in den angefochtenen Entscheiden hinlänglich begründet, weshalb sie nicht von einer Praxisänderung ausging, sondern von einer ursprünglich fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts (ange­fochtene Entscheide E. 7; zur Frage einer allfälligen Praxis bzw. Praxis­ände­rung vgl. hinten E. 3.2). Ob diese Einschätzung zutreffend ist, bildet keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beur­teilung. Nach dem Gesagten verletzen die angefochtenen Entscheide weder das rechtliche Gehör noch den Unter­suchungs­grundsatz. Inwiefern die StRK die Beweis­lastregeln unvollstän­dig wiedergegeben oder falsch angewandt haben soll, ist sodann nicht nachvollziehbar dargetan.

3.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Zusammenhang mit einer versteckten Praxisänderung, die die Steuerverwaltung vorgenommen habe, habe die StRK eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. einen Verstoss gegen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheits­gebot verkannt.

3.1

Die Frage, ob eine juristische Person die Voraussetzungen für eine Steuer­befreiung erfüllt, kann unabhängig vom Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel für jede Steuerperiode neu überprüft werden (Art. 19 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Steuer­befreiung ju­ristischer Personen [SBV; BSG 661.261]). Der Entscheid über eine Steuer­befreiung gilt (formell) lediglich für die konkret betroffene Steuerperiode, wenngleich die einmal gewährte Steuerbefreiung grund­sätzlich wirksam bleibt, bis sich die steuerlich relevanten Verhältnisse ändern oder die Steu­er­verwaltung zu einer Überprüfung der Voraussetzungen schreitet (Art. 19 Abs. 1 SBV). Diese Prüfung kann erfolgen, ohne dass neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen müssten; es genügt, dass die Veranlagungsbehörde die bekannten Tatsachen rechtlich abweichend würdigt (vgl. zum Ganzen BVR 2012 S. 433 [VGE 2011/179/180 vom 9.2.2012] nicht publ. E. 2.2 [be­stätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012] mit Hin­weisen, 2008 S. 320 E. 4.4; VGE 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 4.3.4; BGer 2C_385/2020 vom 25.6.2020 E. 5.4 mit Hinweisen; Greter/Greter, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 56 DBG N. 2a; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 6; Richner/‌Frei/‌Kaufmann/

Rohner, Hand­kommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N. 96; je mit Hin­weisen). Eine frühere Veranlagungspraxis vermag daher grundsätzlich keine schützenswerte Vertrauensgrundlage zu begründen, zumal der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 11 KV) im Steuer­recht aufgrund des strengen Legalitätsprinzips ohnehin nur zurück­haltende Anwendung findet (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1; VGE 2022/327 vom 27.6.2023 E. 4.2.1). Der Vertrauensschutz ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Er­forderlich wäre insoweit aber, dass der Beschwerde­führer im berechtigten Vertrauen auf eine behördliche Zusicherung oder sonstiges, bestimmte Er­wartungen begründendes Verhalten der Behörden nachteilige Dispositionen getroffen hätte, die er nicht mehr rückgängig machen könnte, was der Be­schwerdeführer nicht geltend macht (statt vieler BGE 148 II 233 E. 5.5.1 f. mit Hinweisen; BVR 2017 S. 540 E. 6.2).

3.2

Die Steuerverwaltung hat im Fall des Beschwerdeführers eine ab­wei­chende Würdigung der Tatsachen vorgenommen, was grundsätzlich zuläs­sig ist (Art. 19 Abs. 2 SBV; E. 3.1 hiervor). In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. November 2022 führt sie – anders als noch im vorinstanzlichen Verfah­ren – dazu weiter aus, nach einer internen Überprüfung habe sie ihre bishe­rige Praxis geändert. Bisher seien juristische Personen bereits dann wegen «Gemeinnützigkeit» von der Steuerpflicht befreit worden, wenn sie überwie­gend gemeinnützig tätig seien, was aber weder der gesetzlichen Regelung noch der diesbezüglichen Rechtsprechung entspreche. Sofern sich die neue Handhabung des Steuerbefreiungstatbestands als rechtlich korrekt erweist (dazu hinten E. 4 ff.), ist nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung ihre als falsch erkannte Praxis aufgibt bzw. den rechtlichen Vorgaben an­passt, zumal dies nicht nur im Hinblick auf den Beschwerdeführer geschieht, sondern mit der Absicht, alle gleich gearteten Fälle künftig nach dieser neuen Praxis zu behandeln (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 146 I 105 E. 5.2.2). Grundsätzlich können sich Rechtsuchende der kor­rekten Rechtsanwendung in ihrem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in vergleichbaren anderen Fällen falsch oder gar nicht ange­wendet worden. Nur wenn die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz ab­weicht und ausserdem zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht ge­setzeskonform entscheiden werde, können Betroffene gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV verlangen, gleichbehandelt bzw. ebenfalls gesetzwidrig begüns­tigt zu werden. Das Interesse der Betroffenen an der Gleichbehand­lung (im Unrecht) überwiegt gegenüber dem Interesse an der Gesetz­mässigkeit mit­hin nur, wenn die Behörde nicht gewillt ist, ihre rechts­widrige Praxis aufzu­geben (vgl. zu den diesbezüglich strengen Voraussetzungen etwa BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33]; BVR 2019 S. 15 [VGE 2018/23 vom 13.9.2018] nicht publ. E. 5.2, 2013 S. 85 E. 8.1). Nach­dem die Steuerverwaltung in ihrer Beschwerdeantwort eine klare Absicht zu erkennen gibt, andere Orga­nisationen in gleichgelagerten Fällen ebenfalls nicht (mehr) von der Steuer­pflicht zu befreien, ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine rechts­ungleiche Behandlung des Be­schwerdefüh­rers ersichtlich bzw. scheitert ein allfälliger Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bereits an der Voraussetzung einer (weiterhin) bestehenden rechtswidrigen Praxis. Die frühere Steuerbefreiungspraxis begründet sodann kein schützenswertes Vertrauen des Beschwerdeführers in eine fortgesetzte Befreiung von der Steuerpflicht. Die ab­weichende Würdigung der Situation des Beschwerdeführers erweist sich damit weder als treuwidrig noch als will­kürlich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in den angefochtenen Ent­scheiden (dortige E. 4.2) ist unter diesen Umständen nicht zu prüfen, ob die Steuerbefreiung im Jahr 2008 auf einer fehlerhaften Sachverhalts­feststel­lung beruhte.

4.

In der Sache ist streitig und zu prüfen, ob die bisherige Steuerbefreiung des Beschwerdeführers wegen Gemeinnützigkeit zu Recht aufgehoben worden ist.

4.1

Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG und Art. 56 Bst. g DBG sind juristi­sche Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit, wobei unternehmeri­sche Zwecke grundsätzlich nicht gemeinnützig sind (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisie­rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Von der Steuerpflicht befreit sind sodann juristische Personen, die kantonal (mit Bezug auf kantonale Steuern) oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, soweit der Gewinn und das Kapital ausschliesslich und unwider­ruflich diesen Zwecken gewidmet sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. i StG und Art. 56 Bst. h DBG; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 Bst. g StHG). Juristische Personen, die zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraus­setzungen einer Steuerbefreiung erfüllen, sind auch von der Erbschafts- und Schenkungs­steuer befreit (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer [ESchG; BSG 662.1]). Hinzu kommt, dass steuerpflich­tige Privatpersonen von ihrem steuerbaren Einkommen jene freiwilligen Leis­tungen (Spenden) zum Abzug bringen können, die sie juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, haben zukommen lassen (Art. 38a Bst. a StG; Art. 33a DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG). Gleiches gilt jedoch nicht für juristische Personen, die wegen Verfol­gung von Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind (hinten E. 5.1).

4.2

Der Beschwerde­führer macht geltend, er sei weiterhin wegen Ge­meinnützig­keit von der Steuerpflicht zu befreien. Eine Steuerbefreiung we­gen Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit der juristischen Per­son im Interesse der Allgemeinheit liegt und uneigennützig erfolgt. Dabei ge­nügt es nicht, die gemeinnützige Tätig­keit bloss statutarisch festzuschreiben. Die steuerbefreite Zwecksetzung muss tatsächlich verfolgt und verwirklicht werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2]; BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017 E. 2.1 mit Hinweisen; BVR 2012 S. 443 E. 4.1, auch zum Folgenden und mit zahlreichen weiteren Hin­weisen [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; VGE 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 2.2; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 27 ff., auch zum Folgenden; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 92, 95 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 42, 76). Wei­ter müssen die Statu­ten vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Per­son Ge­winn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützig­keit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; in Bezug auf die direkte Bun­dessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97; Richner/Frei/‌Kaufmann/‌Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 77).

4.3

Nicht jede Tätigkeit, die im Dienst der Allgemeinheit erbracht wird und in irgend­einer Weise auf die wirtschaft­liche oder soziale Förderung einzelner Bevöl­kerungskreise gerichtet ist, liegt im Allgemeininteresse. Die verfolgten Zwe­cke müssen aus gesellschaftlicher Sicht als fördernswert erachtet wer­den. Als fördernswert gelten etwa die soziale Fürsorge, Kunst und Wis­sen­schaft, Unterricht, Menschenrechte, Natur-, Heimat- und Tierschutz so­wie die Entwicklungs­zusammenarbeit. Aus dem Erfordernis des Allgemein­inte­resses wird weiter abgeleitet, dass der Kreis der Destinatäre, denen die För­derung bzw. die Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen sein muss, weil bei einer Be­schränkung des Destinatärkreises unter Umständen eine mit den Anforde­rungen an eine solidarische Handlungsweise nicht vereinbare Grup­pen­interessenlage geschaffen wird. Werden Interessen vorgegebener Grup­pen durch Angehörige dieser Gruppen selber verfolgt, fehlt oftmals die Un­eigennützigkeit (vgl. BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2]; BVR 2012 S. 443 E. 4.2, [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; VGE 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 2.2; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 29 ff.; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 100 ff.; vgl. auch das Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuer­verwaltung vom 8.7.1994, in ASA 63 S. 130 ff. [nachfolgend: KS Nr. 12 EStV], Ziff. II/3).

4.4

Die steuerbefreite Aktivität muss ausschliesslich auf gemeinnützige Zwecke ausgerichtet sein. Verfolgt eine juristische Person daneben auch an­dere Zwecke, kann unter Umständen eine teilweise Steuerbefreiung infrage kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mittel, für welche Steuer­befrei­ung verlangt wird, rechnungsmässig klar vom übrigen Vermögen und Ein­kommen ausgeschieden sind (vgl. BVR 2008 S. 320 E. 4; BGE 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 14] mit Hinweisen; BGer 2C_82/2021 vom 8.12.2021 E. 4.4; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 96; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 N. 27; KS Nr. 12 EStV, Ziff. II/5). Eine gemischte Zwecksetzung mit teilweise gemeinnützigen und teilweise Kultuszwecken steht einer Steuer­be­freiung grundsätzlich ebenfalls nicht entgegen. Im Hinblick auf die Abzugs­fähigkeit von Zuwendungen gemäss Art. 38a Bst. a StG bzw. Art. 33a DBG ist jedoch diesfalls für jeden dieser Zwecke grundsätzlich ein separater Rechtsträger zu schaffen (vgl. BVR 2008 S. 320 E. 4.1; KS Nr. 12 EStV, Ziff. III/4; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 129; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 N. 41; ferner Praxis­hinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] vom 18.1.2008 betref­fend Steuerbefreiung juristischer Per­sonen, die öffent­liche oder gemein­nützige Zwecke oder Kultus­zwecke verfol­gen/

Abzugsfähigkeit von Zuwendungen [einsehbar unter <http://www.steuerkonferenz.ch>, Rubriken «Dokumente/Merkblätter und Praxishinweise/Steuerbefreiung»; nachfol­gend: Praxishinweise SSK], Ziff. 11). Es können auch weniger weitreichende organisatorische und buch­halterische Massnahmen genügen, falls sie im Ergebnis dem Schaffen se­parater Rechtsträger gleichwertig sind (vgl. BVR 2008 S. 320 E. 4.3.2; VGE 2023/28/29 vom 27.12.2023 E. 2.5, 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 3.3).

5.

In Bezug auf den Beschwerdeführer ist strittig, ob dessen Tätigkeit im Inte­resse der Allgemeinheit liegt und insofern als gemeinnützig zu qualifizieren ist bzw. ob die Vereinsaktivität ausschliesslich auf ebendiese gemeinnützi­gen Zwecke ausgerichtet ist. Von Bedeutung ist namentlich die Abgrenzung zu allfälligen Tätigkeiten mit kultischem Inhalt.

5.1

Anders als die Steuerverwaltung geht die StRK in den angefochtenen Entscheiden davon aus, Gemeinnützigkeit sei (bereits) dann zu bejahen, wenn sich eine juristische Person überwiegend Zwecken widme, die im All­gemein­interesse liegen. In Bezug auf den Beschwerdeführer sei zwar unbe­stritten, dass gewisse seiner Tätigkeiten einen gemeinnützigen Aspekt auf­weisen könnten, die Tätigkeiten mit Kultuscha­rakter stünden aber stark im Vorder­grund und überwögen allfällige gemeinnützige Tätigkeiten (E. 6.3). Die Auffassung, wonach auch überwiegend gemeinnützige Organisationen (gänzlich) von der Steuerpflicht zu befreien sind, trifft indes nicht zu: Bereits der Gesetzeswortlaut hält klar fest, dass der Gewinn bzw. das Kapital «aus­schliesslich und unwiderruflich» dem gemeinnützigen Zweck gewidmet sein muss (Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG; Art. 56 Bst. g DBG; Art. 23 Abs. 1 Bst. f StHG). Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass die Aktivitäten der juristischen Person ausschliesslich auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein müssen, damit eine gänzliche Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit be­ansprucht werden kann (Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 96). Eine gemischte Zwecksetzung reicht angesichts dieser Formulierung nicht aus bzw. erlaubt nur insoweit eine Steuerbefreiung, als getrennte Rechtsträger vorliegen bzw. eine gleichwertige Massnahme ergriffen wurde und damit in Bezug auf die gemeinnützigen Zwecke eine Ausschliesslichkeit der Widmung hergestellt wird (vgl. vorne E. 4.4). Anlass hierfür bildet der Umstand, dass sich die Ab­zugsfähigkeit von Zuwendungen an juristische Personen, die wegen Ge­meinnützigkeit von der Steuerpflicht befreit sind (vgl. Art. 38a Bst. a StG bzw. Art. 33a DBG, Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG), nur dann rechtfertigt, wenn gewähr­leistet ist, dass die entsprechenden Mittel tatsächlich dem die Abzugsfähig­keit rechtfertigen­den gemeinnützigen Zweck zufliessen und nicht zur Verfol­gung anderer Ziele verwendet werden (vgl. hierzu BVR 2008 S. 320 E. 4.1). Vor dem Hintergrund dieser strengen Trennung genügt es nicht, wenn ge­meinnützige Zwecke überwiegen, sondern ist erforderlich, dass die fragliche juristische Person ausschliesslich solche Zwecke verfolgt. Entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden ist die Gemein­nützigkeit folglich nicht «bereits zu bejahen», wenn eine Organisation «über­wiegend im Allgemein­interesse liegenden Zwecken gewidmet» ist (ange­fochtene Ent­scheide E. 6.3). Es stellt sich hier also nicht die Frage, ob die kultische Tä­tigkeit überwiegt (was die StRK bejaht), sondern ist mit der Steuerverwal­tung zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Ausschliess­lichkeit erfüllt oder neben gemeinnützigen auch kultische Tätigkeiten ausübt. Damit steht auch fest, dass sich die Praxisänderung der Steuerverwaltung, wie von der Rechtsprechung verlangt (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.2.2), auf ernsthafte sachliche Gründe stützen kann.

5.2

Die Vorinstanz hat vorab auf die Aktivitäten rund um die Bibelüber­setzung und -sensibilisierung verwiesen, bei denen der christliche Glaube einen grossen Stellen­wert einnehme. Mit diesen Tätigkeiten verfolge der Be­schwerde­führer den Zweck, sein Glaubensbekenntnis zu verbreiten und neue Mitglieder zu gewinnen. Ein solches Engagement sei steuer­rechtlich als Verfolgung von Kultuszwecken zu qualifizieren. Die vom Beschwerde­füh­rer ebenfalls ausgeübten gemein­nützigen Tätigkeiten seien gegenüber dem schwerpunktmässigen Verschaf­fen des Bibelzugangs für alle Völker als un­tergeordnet zu bezeichnen. Da die Kultushandlungen im Vordergrund stün­den, seien die Voraus­setzungen für eine Steuerbefreiung wegen Gemein­nützigkeit nicht erfüllt (angefochtene Entscheide E. 6.3). Die Steuer­verwal­tung führte ihrerseits aus, es gelte zwischen tatsächlich kultischen Inhalten und dem christlichen Glauben als Grundlage bzw. Motivation für eine ge­meinnützige Tätigkeit zu unterscheiden. So könne beispielsweise aus­schliessliche Gemeinnützigkeit vorliegen, wenn eine Institution getragen vom christlichen Glauben Entwicklungszusammenarbeit leiste, ohne Tätig­keiten mit kultischem Inhalt nachzugehen. Massgebend sei die tatsächliche Tätigkeit, nicht die innere Motivation hierfür. Dass der Beschwerdeführer zahlreiche gemeinnützige Tätigkeiten ausführe und unterstütze, sei unbe­stritten. Darunter falle namentlich die Übersetzung von Texten im Bereich der Landwirtschaft, Gesundheit und Allgemeinbildung, die Sprach­forschung sowie die Alphabetisierung, soweit sie ausdrücklich nicht der Glaubenslehre und -förderung diene. Demgegenüber wertete die Steuer­verwaltung, wie die Vorinstanz, sämt­liche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bibelüberset­zung, dem Bibel­druck und der Bibel-Sensibilisierung angesichts der kulti­schen Inhalte als nicht (bzw. nicht ausschliesslich) gemeinnützig. Der Verein unterstütze mit seinem Engagement die Glaubenslehre, zumal die von ihm übersetzten Bibeln von den örtlichen Kirchgemeinden für Gottes­dienste und zur Verkündung des Evangeliums genutzt würden. Überdies biete der Be­schwerdeführer Gebetsgruppen an, um seine Tätigkeit spirituell zu unterstüt­zen. Das Beten sei eine kultische Handlung, womit auch insofern nicht von ausschliesslich gemeinnützigen Tätigkeiten die Rede sein könne. Da mit zahlreichen Vereinstätigkeiten (auch) die Glaubenslehre und -‍förderung ein­hergehe, übe der Beschwerde­führer unverkennbar auch kultische Tätigkei­ten aus bzw. unterstütze solche (Einspracheentscheide, act. 4A pag. 12 ff.).

5.3

Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Haupttätigkeit liege im Be­reich der linguistischen Forschung und Sprachanalyse, im «Erstellen des Al­phabets» und von «kulturrelevantem Leselernmaterial und Wörter­büchern», in der Ausbildung der einheimischen Bevölkerung in Sprach­forschung, Er­wachsenenbildung, Übersetzung, Informatik, Management und Buchhal­tung, in der Unterstützung und Beratung von lokalen Bibelüberset­zerinnen und -übersetzern sowie in der Unterstützung der lokalen Bevölke­rung bei Projekten zur Verbesserung der Wasserversorgung, der Landwirt­schaft und des Kleinhandwerks. Der Verein sei stark wissenschaftlich orientiert und be­schäftige viele Linguistinnen und Linguisten, Ethnologinnen und Ethnologen sowie Theologinnen und Theologen. Die StRK blende aus, dass die Bibel erst übersetzt werden könne, wenn die Sprache erlernt, erforscht und alpha­betisiert worden sei. Danach müsse die lokale Bevölkerung das Lesen erler­nen, um die Bibel lesen zu können. Erst ganz am Schluss könne die Bibel übersetzt und den Menschen zur Verfügung gestellt werden. Mit seiner Tä­tigkeit ermögliche der Beschwerdeführer den Menschen in bildungsarmen Ländern, ihre Glaubens- und Religionsfreiheit auszuüben. Dieser Einsatz für die Menschenrechte sei als gemeinnützig zu qualifizieren. In der Schweiz betreibe der Verein primär Öffentlichkeitsarbeit und «Fundraising» und rek­rutiere Mitarbeitende für die Arbeit mit Partner­organisationen im Ausland. Er beschäftige kein Personal zu missionarischen Zwecken, und nur ein Bruch­teil der Mitarbeitenden werde im Bereich des Bibelgebrauchs eingesetzt. Aus der eingereichten Jahres­rechnung sei ersichtlich, dass der Personalaufwand in diesem Bereich zusammen mit dem direkten Projektaufwand in den Be­reichen Bibelüberset­zung, Bibeldruck und Bibelsensibilisierung gerade ein­mal 12,02 % des totalen Betriebsaufwands ausmache. Damit sei widerlegt, dass Bibelüber­setzung, Bibeldruck und Bibelsensibilisierung die Haupttätig­keit des Vereins darstelle. Es treffe weiter nicht zu, dass er mit seiner Tätig­keit bezwecke, das Glaubensbekenntnis zu verbreiten und neue Mitglieder zu gewinnen. Er übe keinerlei Kultushandlun­gen aus, gründe keine christ­lichen Gemeinden und werbe keine Gläubigen anderer Konfessionen ab. Die «Mission Prayer & Praise Night», die der Verein einmal jährlich zusammen mit weiteren Organisationen plane und durchführe, diene ebenso wie weitere Anlässe, an deren Organisation er beteiligt sei, der Sensibilisierung der Öf­fentlichkeit für seine Vision bzw. seine Tätigkeit. Die Durchführung einer Kul­tusveranstal­tung stehe dabei nicht im Vordergrund. Insgesamt erfülle er wei­terhin das Kriterium der Gemeinnützig­keit und sei aus diesem Grund von der Steuerpflicht zu befreien.

6.

Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer nicht explizit geltend, ausschliesslich gemeinnützige Zwecke zu verfolgen, und bestreitet auch nicht ausdrücklich, in gewissem Mass kultische Tätigkeiten auszuüben. Nachdem die StRK davon ausging, das Verfolgen von Kultuszwecken stehe einer Steuerbefreiung gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG bzw. Art. 56 Bst. g DBG nicht entgegen, solange eine überwiegende Gemeinnützigkeit vorliege, scheint es indes nicht angebracht, die Ausführungen in der Beschwerde­schrift als Zugeständnis zu werten (vgl. auch Rekurs und Beschwerde an die StRK, act. 4A pag. 2 ff.). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Be­schwerdeführer neben den unbestrittenermassen gemeinnützigen Zielen tat­sächlich auch Kultuszwecke verfolgt.

6.1

Der Beschwerdeführer ist im Bereich der Alpha­betisierung, der Sprachforschung und -analyse sowie mit der Übersetzung von Texten be­treffend Landwirtschaft, Gesundheit und Allgemeinbildung gemeinnützig tä­tig im Sinn der aufgeführten Rechtsprechung. Demgegenüber haben die Übersetzung und das Drucken der Bibel offensichtlich religiösen Charakter und dienen der Glaubenslehre und -‍förderung, also der Pflege und Verbrei­tung des christlichen Glaubens. Diese Tätigkeiten verfolgen keinen gemein­nützigen Zweck: Wenn eine juristische Person ein Glaubensbekennt­nis in Lehre und/oder Gottesdienst pflegt und fördert, hat diese Tätigkeit einen re­ligiösen bzw. kultischen Inhalt, wobei der Begriff «Gottesdienst» auch got­tesdienstähnliche Handlungen umfasst. Als kultisch gilt jegliches Handeln, das den religiösen Glauben erneuern oder fördern soll und darauf angelegt ist, direkt oder indirekt den Bezug zu einer Gottheit zu ermöglichen. Auch die Herausgabe von Schriften hat Kultus­charakter, wenn sie auf die Glaubens­erneuerung bzw. -förderung ausgerich­tet ist (vgl. Praxishinweise SSK Ziff. 6.III; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 127). Gemäss der Webseite des Vereins betrifft sodann ein Teil der Vereinsarbeit den Bibelgebrauch. Dazu gehören Seminare, in denen den Teilnehmenden vermittelt werden soll, «wie sie Gott in der eigenen Sprache, mit ihrer eigenen Musik und ihren eigenen Tänzen loben können» (vgl. <https://de.A.________.ch>, Rubriken «Unsere Ar­beit/Bibelgebrauch/Die Bibel in Aktion»). Ausserdem kommt der Beschwer­deführer für die Kosten von Hörbibelgruppen in Kamerun und Sonntags­schulunterricht in Indonesien auf (a.a.O., Rubriken «Unsere Arbeit/

Bibelgebrauch/Bibelgebrauch konkret»). Auch diese Tätigkeiten weisen reli­giösen Charakter auf bzw. verfolgen zumindest teilweise Kultuszwecke, selbst wenn – wie der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aus­führte (Vorakten StV [act. 4A] pag. 8) – die Bibel in der Sonntags­schule dazu verwendet werde, das Lesen und Schreiben zu unterrichten. Letztlich dient dieser Unterricht gleichzeitig dazu, den Teilnehmenden die Bibel inhaltlich näher zu bringen, könnten doch sonst andere Unterrichtsmaterialien zur Al­phabetisierung verwendet werden. Ferner betreibt der Beschwerdeführer die «Sensibilisierung» von Kirchen in Burkina Faso für den Gebrauch der über­setzten Bibeln durch die acht dortigen Sprachgruppen. Es soll vermittelt wer­den, «dass alle Sprachen gleichwertig sind und dass man in seiner eigenen Sprache beten und die Bibel lesen darf, dass die vorhandenen Bibeltexte im Kirchenleben gebraucht werden, [und] dass Bibelübersetzung in die Mutter­sprache eine Aufgabe der Kirche ist» (vgl. <https://de.A.________.ch>, Rubriken «Unsere Arbeit/‌Bibelgebrauch/‌Bibel­gebrauch konkret/‌Sensibilisierung von Kirchen in Burkina Faso»). Schliess­lich bietet der Beschwerdeführer in ver­schiedenen Regio­nen der Schweiz Gebetsgruppen an und beschäftigt eine Mitarbeiterin für die Gebetsinitiative und -koordination für «bibellose Völker» (vgl. Mitgliederposter und Mitarbei­ter­verzeichnis, Beschwerdebeilagen 3 bzw. 4; <https://de.A.________.ch>, Rubriken «Über uns/Mitarbeitende/Mitarbei­ter in Europa», sechste Kachel). Weiterhin ist er an der Organisation der jährlich stattfindenden «Mission Prayer & Praise Night» beteiligt (vgl. <https://mppn.ch>, Rubrik «Organizers») und führt einen «A.________-Gebets­tag» durch, bei dem an mehreren Orten in der Schweiz namentlich Lobpreis und Fürbitte auf dem Programm stehen. Wie die Steuerverwaltung und die StRK richtig fest­hielten, ist das Beten ebenso wie die Durchführung von Gottesdiensten und daran angelehnten Veranstaltungen als kultische Hand­lung zu betrachten.

6.2

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Umfang kultische Tätigkeiten ausübt. Er hat damit so­wohl bei den kantonalen Steuern (Gewinn- und Kapitalsteuer sowie Erb­schafts- und Schenkungs­steuer) als auch bei der direkten Bundessteuer (Gewinnsteuer) keinen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützig­keit gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG bzw. Art. 56 Bst. g DBG.

7.

Im Ergebnis halten damit die angefochtenen Entscheide der Rechtskontrolle stand. Damit erübrigt sich auch die mit Eventualbegehren beantragte Rück­weisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (vorne Bst. C; vgl. auch Rz. 18 der Beschwerden). Dies umso mehr als weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt (vorne E. 2).

8.

Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der unterliegende Beschwerde­führer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst a VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird ab­gewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 4'000.--, werden dem Beschwerde­führer auf­erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 27

Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293

BGE 135 II 260ATF 135 II 260DTF 135 II 260

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

BGE 143 V 71ATF 143 V 71DTF 143 V 71

BVR 2018 281

Art. 158 StGart. 158 LIart. 158 StG

Art. 115 DBGart. 115 LIFDart. 115 LIFD

BGE 145 I 167ATF 145 I 167DTF 145 I 167

BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60

BVR 2012 28

BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60

BVR 2019 344

Art. 52 VRPGart. 52 LPJAart. 52 VRPG

BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335

BVR 2022 51

Art. 198 StGart. 198 LIart. 198 StG

Art. 166 StGart. 166 LIart. 166 StG

Art. 142 DBGart. 142 LIFDart. 142 LIFD

Art. 123 DBGart. 123 LIFDart. 123 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

Art. 166 StGart. 166 LIart. 166 StG

Art. 123 DBGart. 123 LIFDart. 123 LIFD

BGE 147 II 209ATF 147 II 209DTF 147 II 209

2C_282/2022

2C_972/2018

BGE 146 II 6ATF 146 II 6DTF 146 II 6

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BGE 143 II 661ATF 143 II 661DTF 143 II 661

BVR 2017 529

VGE 2016/340

2C_835/2016

BVR 2022 51

BVR 2022 3

BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60

BVR 2019 344

Art. 19 SBVart. 19 OEIart. 19 SBV

Art. 19 SBVart. 19 OCEBart. 19 OCB

BVR 2012 433

VGE 2011/179/180

2C_251/2012

2C_252/2012

VGE 2011/193/194

2C_385/2020

Art. 56 DBGart. 56 LIFDart. 56 LIFD

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

Art. 11 KVart. 11 ConstCart. 11 KV

BGE 131 II 627ATF 131 II 627DTF 131 II 627

VGE 2022/327

BGE 148 II 233ATF 148 II 233DTF 148 II 233

BVR 2017 540

Art. 19 SBVart. 19 OEIart. 19 SBV

Art. 19 SBVart. 19 OCEBart. 19 OCB

BGE 146 I 105ATF 146 I 105DTF 146 I 105

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

BGE 146 I 105ATF 146 I 105DTF 146 I 105

BGE 139 II 49ATF 139 II 49DTF 139 II 49

BVR 2019 15

VGE 2018/23

Art. 83 StGart. 83 LIart. 83 StG

Art. 56 DBGart. 56 LIFDart. 56 LIFD

Art. 83 StGart. 83 LIart. 83 StG

Art. 56 DBGart. 56 LIFDart. 56 LIFD

Art. 23 StHGart. 23 LHIDart. 23 LAID

Art. 6 ESchGart. 6 LISDart. 6 ESchG

Art. 38a StGart. 38a LIart. 38a StG

Art. 33a DBGart. 33a LIFDart. 33a LIFD

Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID

Art. 10 SBVart. 10 OEIart. 10 SBV

Art. 12 SBVart. 12 OEIart. 12 SBV

Art. 10 SBVart. 10 OCEBart. 10 OCB

Art. 12 SBVart. 12 OCEBart. 12 OCB

BGE 147 II 287ATF 147 II 287DTF 147 II 287

2C_835/2016

BVR 2012 443

2C_251/2012

2C_252/2012

VGE 2011/193/194

Art. 56 DBGart. 56 LIFDart. 56 LIFD

Art. 12 SBVart. 12 OEIart. 12 SBV

Art. 12 SBVart. 12 OCEBart. 12 OCB

BGE 147 II 287ATF 147 II 287DTF 147 II 287

BVR 2012 443

2C_251/2012

2C_252/2012

VGE 2011/193/194

Art. 56 DBGart. 56 LIFDart. 56 LIFD

BVR 2008 320

BGE 146 II 359ATF 146 II 359DTF 146 II 359

2C_82/2021

Art. 38a StGart. 38a LIart. 38a StG

Art. 33a DBGart. 33a LIFDart. 33a LIFD

BVR 2008 320

BVR 2008 320

VGE 2023/28/29

Art. 83 StGart. 83 LIart. 83 StG

Art. 56 DBGart. 56 LIFDart. 56 LIFD

Art. 23 StHGart. 23 LHIDart. 23 LAID

Art. 38a StGart. 38a LIart. 38a StG

Art. 33a DBGart. 33a LIFDart. 33a LIFD

Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID

BVR 2008 320

BGE 146 I 105ATF 146 I 105DTF 146 I 105

Art. 83 StGart. 83 LIart. 83 StG

Art. 56 DBGart. 56 LIFDart. 56 LIFD

Art. 83 StGart. 83 LIart. 83 StG

Art. 56 DBGart. 56 LIFDart. 56 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

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Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

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