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Entscheid

100 2022 323

Détention en vue du renvoi (décision du 3 mai 2024)

1. Juli 2024Deutsch28 min

Mit seinem Einzelunternehmen B.________ bezweckt A.________ die Ausführung und den Verlag von touristischen Führern, Stadtbüchern und Büchern aller Art sowie Kunst & Design. Am 27. Februar 2021 ersuchte A.________ das Amt für Kultur (AK) der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD), Abteilung Kulturförderung, um Ausrichtung eines Bei­trags (Ausfallentschädigung) gemäss den Bestimmungen der Covid-19-

Source be.ch

100.2022.323U

BUC/AEN/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 26. Juni 2024

Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Aellen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Ausfallentschädigung im Kulturbereich im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Verfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 22. September 2022 [2022-14047] und Schreiben der BKD vom 25. Mai 2021 [2021-8360])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2024, Nr. 100.2022.323U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Mit seinem Einzelunternehmen B.________ bezweckt A.________ die Ausführung und den Verlag von touristischen Führern, Stadtbüchern und Büchern aller Art sowie Kunst & Design. Am 27. Februar 2021 ersuchte A.________ das Amt für Kultur (AK) der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD), Abteilung Kulturförderung, um Ausrichtung eines Bei­trags (Ausfallentschädigung) gemäss den Bestimmungen der Covid-19-

Ge­setzgebung über Massnahmen im Kulturbereich (Entschädigungsverfah­ren 2021-8360). Die Abteilung für Kulturförderung des AK teilte A.________ am 25. Mai 2021 mit, dem Gesuch nicht entsprechen zu können. Von der Möglichkeit, den «Entscheid» auf entsprechendes Ersuchen in Form ei­ner anfechtbaren Verfügung eröffnet zu erhalten, machte A.________ kei­nen Gebrauch.

B.

Am 31. Mai 2022 ersuchte A.________ die Abteilung Kulturförderung des AK erneut um Ausrichtung einer Ausfallentschädigung (Entschädigungs­ver­fahren 2022-14047). Die Abteilung für Kulturförderung teilte A.________ am 4. August 2022 mit, dem Gesuch nicht entsprechen zu können. Auf Er­suchen von A.________ bestätigte die BKD am 22. September 2022 die «Ablehnung» des Gesuchs in Form einer anfechtbaren Verfügung.

C.

Am 20. Oktober 2022 hat A.________ gegen die Verfügung der BKD vom 22. September 2022 sowie gegen eine «Verfügung vom 25. Mai 2021» Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügungen seien aufzuheben und der nachgesuchte Beitrag zuzu­spre­chen. Weiter sei «anzuerkennen, dass die Buchprojekte von Bucks Edition ein Kulturgut» seien, «wie es auch die Schweizerische Nationalbibliothek» mache.

Der Abteilungspräsident hat A.________ am 25. Oktober 2022 eingeladen, sich u.a. zur Frage zu äussern, ob in Bezug auf die «Verfügung vom 25. Mai 2021» ein anfechtbarer Akt vorliege. Insoweit hat A.________ die Verwal­tungsgerichtsbeschwerde am 8. November 2022 zurückgezogen. Zugleich hat er seine Anträge betreffend die Verfügung der BKD vom 22. September 2022 bestätigt und weitere Unterlagen ein- bzw. nachgereicht. In der Folge hat der Abteilungspräsident das verwaltungsgerichtliche Verfahren betref­fend das Schreiben der BKD vom 25. Mai 2021 als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Verfügung vom 9.11.2022).

Der Kanton Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2022 Abweisung der Beschwerde. Am 12. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer hierzu Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht. Der Kanton Bern hat sich am 10. Februar 2023 vernehmen lassen. Zu weiteren Einga­ben des Beschwerdeführers vom 13. März und 8. Mai hat der Kanton Bern am 24. März bzw. 17. Mai 2023 Stellung genommen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 20 Bst. b i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a [Änderung vom 18.12.2020; AS 2020 S. 5799] der Verordnung vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz [Covid-19-Kul­turverordnung; AS 2020 S. 4147; in Kraft bis 31.12.2022; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist jeweils diese Fassung der Verordnung gemeint]; Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Gesetzes vom 8. März 2022 über die Mass­nahmen im Kulturbereich im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [KMKG Covid-19; BAG 22-071; in Kraft bis 31.3.2023] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 des Kantonalen Kulturförderungsgesetzes vom 12. Juni 2012 [KKFG; BSG 423.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwer­de ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten.

1.2

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei «anzuerkennen, dass die Buchprojekte von Bucks Edition ein Kulturgut» seien, «wie es auch die Nationalbibliothek» mache (vorne Bst. C), ist auf die Beschwerde nicht ein­zutreten: Dieses sinngemässe Feststellungsbegehren ist im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und deshalb nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellen­den Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]; BVR 2018 S. 310 E. 7.3). Hier kommt dem mit dem Antrag auf «Anerkennung als Kul­turgut» letztlich verfolgten Ziel, eine Ausfallentschädigung gemäss der Covid-19-Gesetzgebung zu erhalten, im Vergleich zum Hauptantrag keine eigenständige Bedeutung zu. Ein darüberhinausgehendes Interesse an der (formellen) Feststellung als «Kulturgut» ist damit nicht erkennbar und im Üb­rigen auch nicht rechtsgenüglich dargetan.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Gesuch des Be­schwer­deführers um Ausrichtung von Beiträgen gemäss den Bestimmungen der Covid-19-Gesetzgebung über Massnahmen im Kulturbereich.

2.1

Nach aArt. 11 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewäl­ti­gung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) konnte der Bund Kulturunternehmen, Kulturschaffende sowie Kulturvereine im Laienbe­reich mit Finanzhilfen unterstützen (Abs. 1; AS 2020 S. 3835; in Kraft bis 31.12.2022). Hierzu konnte das Bundesamt für Kultur (BAK) mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen (Abs. 2 Satz 1; Änderung vom 19.3.2021; AS 2021 153; in Kraft bis 31.12.2022; wo im Fol­genden nicht anders angegeben, ist jeweils diese Fassung gemeint). Die Beiträge waren den Kulturunternehmen und Kulturschaffenden auf Gesuch hin als Ausfallentschädigungen und den Kulturunternehmen für Trans­for­ma­tionsprojekte auszurichten (Abs. 2 Satz 2; Änderung vom 18.12.2020; AS 2020 S. 5821; in Kraft bis 31.12.2022; wo im Folgenden nicht anders an­gegeben, ist jeweils diese Fassung gemeint). Mit aArt. 11 Abs. 11 Covid-19-Gesetz (AS 2020 S. 3835; in Kraft bis 31.12.2022) ermächtigte der Bun­des­gesetzgeber den Bundesrat, auf Verordnungsebene die unterstützungs­wür­digen Kulturbereiche zu bestimmen, die Anspruchsvoraussetzungen im Ein­zelnen zu regeln und die Beitragskriterien sowie die Bemessungsgrundlagen festzulegen. Die Covid-19-Kulturverordnung enthielt darüber hinaus Be­stim­mungen über die Gesuchs- und Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 6, 10, 14, 17, 18, 20) und über den Vollzug (Art. 19 Abs. 1).

2.2

Der Bund beteiligte sich im Rahmen der bewilligten Kredite zur Hälfte an der Finanzierung von Ausfallentschädigungen und Transformations­pro­jekten, welche die Kantone gestützt auf die Leistungsvereinbarungen um­setzten (aArt. 11 Abs. 3 Covid-19-Gesetz; AS 2020 S. 3835; in Kraft bis 31.12.2022; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist jeweils diese Fas­sung gemeint). Die Kantone waren frei, Leistungsvereinbarungen mit dem Bund abzuschliessen. Sie waren mithin nicht verpflichtet, sich an den bun­desrechtlichen Massnahmen im Kulturbereich zu beteiligen, womit die Kul­turhoheit der Kantone gewahrt blieb. Wollten die Kantone jedoch Bun­des­mit­tel in Anspruch nehmen, mussten sie – wie zuvor schon unter der Ver­ord­nung vom 20. März 2020 über die Abfederung der wirtschaftlichen Aus­wir­kungen des Corona-Virus (Covid-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur; AS 2020 S. 855; in Kraft bis 21.9.2020) – die zugesprochenen Bun­desmittel durch eigene Mittel in gleicher Höhe ergänzen. Bei der Berechnung der Beteiligung des Bundes an der Finanzierung von Aus­fallent­schädi­gun­gen und Transformationsprojekten waren Beiträge der Kantone nur so weit zu berücksichtigen, als sie die bisherigen Kulturausgaben (massgebend wa­ren die Rechnungen 2019) überstiegen. Allfällige Beiträge der Städte und Gemeinden sowie der Lotterien wurden dem hälftigen Anteil der Kantone an­gerechnet (Art. 21 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung i.V.m. aArt. 11 Abs. 3 Covid-19-Gesetz; vgl. Botschaft des Bundesrats zum Covid-19-Gesetz, in BBl 2020 S. 6563 ff. [nachfolgend: Botschaft Covid-19-Gesetz], 6608 [Er­läu­terungen zu Abs. 3]; Erläuterungen des BAK zur Covid-19-Kulturverordnung vom 18.12.2020, S. 7 f. [Erläuterungen zu Art. 21], einsehbar unter: <www.bak.admin.ch>, Rubriken: «Aktuelles/Medienmitteilungen/18.12.2020 – Coronavirus: Verstärkte Unterstützung des Kultursektors» [nachfolgend: Erläuterungen BAK Covid-19-Kulturverordnung]; die jün­geren Erläuterungen des BAK vom 31.3. sowie 17.12.2021 und 13.4.2022 zu Änderungen der Covid-19-Kulturverordnung sind nicht mehr abrufbar, stimmen soweit hier interessierend jedoch mit der ersten Fassung überein). Mit dem Instrument der Leistungsvereinbarung wurde den Kantonen insoweit ein Handlungs­spiel­raum eingeräumt, als ihnen gewisse Gestaltungsfreiheiten und Mitwir­kungs­möglichkeiten verblieben (vgl. Botschaft Covid-19-Gesetz, S. 6608 [Erläute­rungen zu Abs. 2]; ferner Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kul­tur­ver­ord­nung so­wie Erläuterungen BAK Covid-19-Kulturverordnung, S. 1 [Erläu­te­rungen zu Art. 2 Bst. a], 3 [Erläuterungen zu Art. 3]). Für den Kanton Bern schloss der Regierungsrat bzw. die BKD mit der schweizerischen Eidgenos­senschaft, vertreten durch das BAK, im Verlauf der Covid-19-Epidemie meh­rere Leis­tungsvereinbarungen ab. Den jüngsten Leistungsvereinbarungen im Sinn von aArt. 11 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Gesetz zufolge hatte der Kanton Bern die Aufgabe, die Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transfor­ma­tions­projekte nach Art. 11 Abs. 2 Covid-19-Ge­setz und dem 2. bzw. 3. Abschnitt der Covid-19-Kulturverordnung in eigenem Namen auszurichten und die Bei­träge des Bundes mit Finanzhilfen in derselben Höhe zu er­gän­zen (vgl. RRB 342/2022 vom 6.4.2022 sowie die darin genehmigte und bei­gelegte Leistungsvereinbarung, beides einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2022/Regierungssitzung vom 6. April 2022/Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) - Einzelgeschäfte/

2022.BKD.147»).

2.3

Die bundesrechtlichen Vorgaben setzte der Kanton Bern zunächst gestützt auf Art. 88 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) im Rahmen einer Dringlichkeitsverordnung um und erliess am 25. November 2020 die Einführungsverordnung zur eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich (EV Covid-19 Kultur [BAG 20-124; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist jeweils diese Fassung gemeint]; zum sachlichen Geltungsbereich vgl. Art. 1 EV Covid-19 Kultur [Änderungen vom 3.2.2021; BAG 21-009]). Sie trat am 1. Dezember 2020 in Kraft und war ge­mäss Art. 9 Abs. 1 befristet bis zum 28. Februar 2022. Nachdem die Gültig­keitsdauer von aArt. 11 Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Kulturverord­nung je um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde, musste der Kanton Bern die (teilweise gesetzesvertretenden) Bestimmungen der EV Covid-19 Kultur in ordentliches Recht überführen. Dies erfolgte mittels dem KMKG Covid-19 und der Kantonalen Verordnung vom 6. April 2022 über die Massnahmen im Kulturbereich im Zusammenhang mit der Covid-19-Epi­de­mie (KMKV Covid-19 [BAG 22-034; in Kraft vom 1.3.2022 bis 31.3.2023]; zum Ganzen: Vortrag der BKD vom 25.11.2020 zur EV Covid-19 Kultur, S. 2 f., einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen», Suchbegriff: 1299/2020 [nachfolgend: Vortrag BKD EV Covid-19 Kultur]; Vortrag der BKD vom 22.12.2021 zum KMKG Covid-19, S. 2-5, 8 [Erläuterungen zu Art. 11 und 12], einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rub­ri­ken «Beschlüsse/Sitzungen/2021/Regierungssitzung vom 22. Dezember 2021/Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) - Einzelgeschäfte/

2021.BKD.20622» [nachfolgend: Vortrag BKD KMKG Covid-19]; Vortrag der BKD vom 6.4.2022 zur KMKV Covid-19, S. 1-3, 5 [Erläuterungen zu Art. 11], einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2022/

Regierungssitzung vom 6. April 2022/Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) - Einzelgeschäfte/2021.BKD.22269» [nachfolgend: Vortrag BKD KMKV Covid-19]). Kantonalrechtlich war vorgesehen, dass Ausfallentschädigungen eine Art Versicherungsleistung darstellen und Gesuche um Ausfall­ent­schä­digung nicht nach kulturpolitischen Aspekten (im Sinn einer Prioritäten­ord­nung) beurteilt werden sollten. Angestrebt wurde vielmehr eine breite und schnelle Verteilung der Mittel. Bei der Vergabe bestand deshalb ein wesent­lich kleinerer Ermessensspielraum. Im Vergleich dazu waren Gesuche um Beiträge an Transformationsprojekte auch mit einem gewissen, kultur­poli­ti­schen Blick zu beurteilen, was einen entsprechend weiteren Ermes­sens­spielraum mit sich brachte (zum Ganzen: Vortrag BKD EV Covid-19 Kultur, S. 4 [Erläuterungen zu Art. 4 a.E.], 5 [Erläuterungen zu Art. 7]; Vortrag BKD KMKG Covid-19, S. 7 [Erläuterungen zu Art. 7]; Vortrag BKD KMKV Covid-19, S. 5 [Erläuterungen zu Art. 9 und 10]; ferner Erläuterungen BAK Covid-19-Kulturverordnung, S. 3 [Erläuterungen zu Art. 2 Bst. h], 5 [Erläuterungen zu Art. 7-9]).

Dispositiv

2.4 Die Unterstützungsmassnahmen im Kulturbereich hatten gemäss Art. 1 Covid-19-Kulturverordnung folgende Ziele: Sie sollten die wirtschaft­li­chen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie für Kulturunternehmen, Kultur­schaffende und Kulturvereine im Laienbereich abmildern (Bst. a), Kultur­unternehmen bei der Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie ver­än­derten Verhältnisse unterstützen (Bst. b) und eine nachhaltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft verhindern sowie zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beitragen (Bst. c). Das Bundesrecht räumte den Kulturunternehmen und Kulturschaffenden keinen Anspruch auf Finanzhilfen ein (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Kulturverordnung; Erläuterungen BAK Covid-19-Kulturver­ordnung, S. 3 [Erläuterungen zu Art. 3]; BGer 2C_455/2023 vom 22.3.2024 E. 1.3.1 [betreffend Massnahmen im Medienbereich gemäss aArt. 14 Covid-19-Gesetz; AS 2020 S. 3835, 2021 153; in Kraft bis 31.12.2021]). Auch nach kantonalem Recht bestand kein Rechtsanspruch auf Unter­stützung (Vortrag BKD EV Covid-19 Kultur, S. 5 [Erläuterungen zu Art. 5]; Vortrag BKD KMKV Covid-19, S. 5 [Erläuterungen zu Art. 8], je auch zum Folgenden). So wurden die Beiträge lediglich im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt (Art. 5 EV Covid-19 Kultur; Art. 8 KMKV Covid-19) und sah Art. 2 Abs. 1 KMKG Covid-19 vor, dass der Kanton Kulturunternehmen und Kulturschaffende mit Beiträ­gen unterstützen konnte, was der zuständigen Behörde einen Ermessens­spielraum einräumte (sog. Ermessenssubvention; vgl. etwa auch Art. 8 Abs. 1 KKFG; Lienhard/Engel/Schmutz, Finanzrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 953 ff., 987 N. 106). Waren die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für Beiträge im Einzelfall erfüllt, hat­te die zuständige Behörde mithin nach pflichtgemässem Ermessen zu ent­scheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Mittel ausgerichtet wer­den. Die massgebenden Rechtsnormen legten demnach le­diglich bestimm­te, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Ge­sichtspunkte fest, ohne die zuständige kantonale Behörde zu verpflichten, dem Gesuch bei erfüllten Anforderungen zu entsprechen (vgl. auch BVR 2024 S. 7 und 30 jeweilige E. 2.3.3, mit Hinweisen).

2.5 Seit der Beschwerdeführer das Gesuch am 31. Mai 2022 eingereicht hat, sind die hier anwendbaren Bestimmungen des Bundes- sowie des kan­tonalen Rechts zufolge Ablaufs der jeweiligen Geltungsdauer bereits wieder ausser Kraft getreten (vgl. AS 2021 878 Ziff. II Abs. 2; Art. 23. Abs. 3 Covid-19-Kulturverordnung [AS 2021 905; in Kraft vom 1.1. bis 31.12.2022]; Art. 11 Abs. 1 KMKG Covid-19; RRB 181/2023 vom 22.2.2023; Art. 11 KMKV Covid-19). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach dem zeitlich anwendbaren Recht. – Vorbehältlich einer anderslautenden über­gangs­recht­lichen Regelung ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung bzw. – sofern diese angefochten wird – eines Einspracheentscheids nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens zu beurteilen. Später eingetretene Rechts­än­de­run­gen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1, je mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8; vgl. auch BGE 148 V 162 E. 3.2.1 a.A. [betreffend Corona-Erwerbsersatz]; BVR 2024 S. 30 E. 2.4 [betreffend Sofortunterstützung]). Hier ist demnach auf beiden föderalen Stufen das im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Sep­tember 2022 geltende (materielle) Recht massgebend.

3.

Die vorliegende Streitigkeit dreht sich um die Auslegung und Anwendung von Art. 2 Bst. a Covid-19-Kulturverordnung bzw. Art. 2 KMKV Covid-19.

3.1 Gemäss Art. 2 Bst. a erster Teilsatz Covid-19-Kulturverordnung um­fasste der bundesrechtliche Begriff «Kulturbereich» die Bereiche dar­stel­len­de Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und den dazugehörigen Materialien folgt, dass die Aufzählung in Bezug auf die abgedeckten Kulturbereiche ab­schlies­send war. Art. 2 Bst. a zweiter Teilsatz Covid-19-Kulturverordnung sah je­doch vor, dass die Kantone den Begriff des Kulturbereichs enger definieren oder ausweiten konnten. So durften sie etwa Ausfallentschädigungen an Verlage ausrichten (zum Ganzen: Erläuterungen BAK Covid-19-Kul­tur­ver­ordnung, S. 1 [Erläuterungen zu Art. 2 Bst. a], auch zum Folgenden). Der Kanton Bern machte vom entsprechenden Gestaltungsspielraum Ge­brauch und erweiterte in Art. 2 KMKV Covid-19 die Bereiche der darstel­len­den Küns­te und der Musik (Bst. a), der visuellen Kunst (Bst. b) und der Lite­ratur, wel­cher abweichend von den bundesrechtlichen Vorgaben aus­drück­lich auch Buchprojekte von Verlagen erfasste, wenn sie den Kulturbereich betrafen (Bst. c; vgl. auch Vortrag BKD KMKV Covid-19, S. 3 f. [Erläu­te­run­gen zu Art. 2]).

3.2 Es ist unbestritten, dass die nach Auffassung des Beschwerdeführers ausfallentschädigungsfähigen Buchprojekte (nachfolgend: Stadtbücher) als «Buchprojekte von Verlagen» im Sinn von Art. 2 Bst. c KMKV Covid-19 (ers­ter Satzteil) anzusehen sind (sog. Self-publishing, dazu insb. Be­schwer­de S. 2; ferner angefochtene Verfügung S. 1 sowie Beschwerdeantwort Ziff. 2.3, wo die Vorinstanz implizit davon ausgegangen ist, dass die Stadt­bücher als Buchprojekte eines Verlags im Sinn von Art. 2 Bst. c KMKV Covid-19 gelten). Strittig ist indes, ob sie im Sinn von Art. 2 Bst. c KMKV Covid-19 den «Kulturbereich betreffen» (mittlerer Satzteil). Massgebend ist insoweit der bundesrechtliche Begriff des Kulturbereichs, denn Art. 2 KMKV Covid-19 verweist einleitend auf Art. 2 Bst. a Covid-19-Kulturverordnung. Art. 2 Bst. c KMKV Covid-19 ist demnach so zu verstehen, dass Buch­pro­jek­te von Verlagen den Kulturbereich betreffen mussten, wie er im Bundesrecht definiert war, mithin die abschliessend aufgezählten (Teil-)Bereiche dar­stel­lende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen (vgl. E. 3.1 hiervor; ferner angefochtene Verfügung S. 1; Beschwerdeantwort Ziff. 2.3, 2.5).

3.3 Die in Art. 2 Bst. a Covid-19-Kulturverordnung «abschliessend» auf­gezählten (Teil-)Bereiche darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen sind im Rahmen der Materialien wie folgt prä­zi­siert worden (Erläuterungen BAK Covid-19-Kulturverordnung, S. 1 f. [Erläu­terungen zu Art. 2 Bst. a]):

«▪ Darstellende Künste und Musik: Erfasst sind darstellende Künste im engeren Sinne und deren Vermittlung (Theater, Oper, Ballett, zirzen­sische Künste, klassische und zeitgenössische Konzerthäuser und -lokale, Orchester, Musiker, DJs, Sänger, Chöre, Tänzer, Schau­spie­ler, Strassenkünstler, Theaterensembles und Tanzcompagnies), die Erbringung von Dienstleistungen für darstellende Künste und Musik (inkl. Musikagenten, Tourmanager, etc.) sowie der Betrieb von Kul­tureinrichtungen im Bereich der darstellenden Künste und der Musik (inkl. Clubs für aktuelle Musik, sofern sie über eine künstlerische Pro­grammgestaltung verfügen) sowie Tonstudios; nicht erfasst sind das Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien, die Herstellung von Musikinstrumenten, der Handel mit Musikinstrumenten, Musik­labels, kommerzielle Anbieter von Kulturagenden, Ticket-Services, Seminarräumen etc. sowie Discotheken, Dancings, Night Clubs.

▪ Design: Erfasst sind Ateliers und Studios für unter anderem Textil-, Objekt-, Schmuck- und Grafikdesign; nicht erfasst sind Architektur­büros und Restauratoren.

▪ Film: Erfasst sind die Herstellung von Filmen und deren Vermittlung (inkl. Filmfestivals), Filmtechnik, Filmverleih und -vertrieb sowie der Betrieb von Kinos; nicht erfasst sind der Handel mit bespielten Ton- und Bildträgern oder Videotheken.

▪ Visuelle Kunst: Erfasst sind Tätigkeiten im Bereich der bildenden Kunst (inklusive interaktive Medienkunst und Fotographie) und deren Vermittlung (inkl. subventionierte Kunsträume); nicht erfasst sind der Betrieb von Fotolabors sowie der Kunsthandel (inkl. Galerien) und der Handel mit Antiquitäten.

▪ Literatur: Erfasst sind literarisches Schaffen (inklusive literarisches Übersetzen) und dessen Vermittlung (inkl. Literaturfestivals); nicht er­fasst sind das Drucken und das Verlegen von Büchern, der Handel mit Büchern sowie Bibliotheken und Archive.

▪ Museen: Erfasst sind öffentlich zugängliche Museen, Ausstel­lungs­orte und Sammlungen und die Vermittlung von kulturellem Erbe; nicht erfasst sind Zoos und botanische Gärten sowie der Betrieb von his­torischen Stätten und Gebäuden.

Insgesamt ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der Verordnung ist der Bildungsbereich in allen Disziplinen (Musik-, Tanz-, Theater-, Kunst-, Film(hoch)schulen etc.)».

Gestützt auf diese Auflistung ist in grammatikalisch-systematischer Hinsicht davon auszugehen, dass der Begriff des Kulturbereichs bundesrechtlich ver­gleichsweise eng gefasst war (vgl. etwa die deutlich weiter gefasste Um­schreibung durch die United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization [UNESCO], wonach Kultur in ihrem weitesten Sinn als die Ge­samtheit der einzigartigen geistigen, materiellen, intellektuellen und emotio­nalen Aspekte angesehen werden könne, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeichneten, so neben Kunst und Literatur auch Le­bens­formen, die Grundrechte des Menschen, Wertsysteme, Traditionen und Glaubensrichtungen; <www.bak.admin.ch>, Rubriken «Themen/Kulturdefi­nition UNESCO»). Zugleich ist aber nicht näher vorgegeben, welche Kri­te­rien beispielsweise Fotografien erfüllen müssen, um als bildende Kunst an­erkannt werden zu können, oder wann ein Text als Produkt literarischen Schaffens gilt. Insgesamt bleiben die in Art. 2 Bst. c KMKV Covid-19 ent­hal­tenen unbestimmten Rechtsbegriffe auch im Licht der bundesrechtlichen Re­gelung und im Verbund mit den voranstehenden diesbezüglichen Er­läu­te­rungen grundsätzlich vage. Das Verwaltungsgericht hat die Anwendung die­ser Bestimmung einer einzelfallbezogenen Rechtskontrolle zu unterziehen (vgl. vorne E. 1.3; BGer 2C_976/2022 und 2C_977/2022 vom 22.3.2024 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; BVR 2014 S. 197 E. 3.3; VGE 2020/314 so­wie 2020/320 jeweils vom 3.3.2023 jeweilige E. 5.1), aber die offene Nor­mierung vermittelt der BKD bzw. dem AK als erstinstanzlich zuständige Be­hörden (vgl. Art. 6 Abs. 3 KMKV Covid-19 und vorne Bst. A f.) innerhalb der einzelnen Teilbereiche einen Beurteilungsspielraum, den das Gericht zu res­pektieren hat. Dies umso mehr, als eine umfassende verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle vorab am fehlenden Überblick über die gesamte Bei­trags­praxis scheiterte, unter Umständen aber auch an fachtechnischem Wissen in Einzelfragen (wie sie voranstehend skizziert und hier auch umstritten sind). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht seine diesbezügliche Prü­fungsdichte einzuschränken. Im Licht der Kompetenzabgrenzung zwischen Verwaltung und Gericht ist lediglich zu prüfen, ob sich die BKD bei der Aus­legung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen und ob der auf ihrer wertenden Teilkonkretisierung beruhende Entscheid namentlich unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots als vertretbar erscheint (vgl. etwa BVR 2020 S. 519 E. 5.1 [betreffend wiederkehrende Beiträge aus dem Lotteriefonds an den Unterhalt des Albert Anker-Hauses], 2012 S. 121 E. 4.1.1 [betreffend Beiträge aus dem Sportfonds an Pfadikurse]).

3.4 Die verwaltungsgerichtliche Zurückhaltung rechtfertigt sich auch des­halb, weil (Einzel-)Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bun­des oder des Kantons Bern zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie finan­zielle Einbussen erlitten hatten, aufgrund bestehender Beurteilungs- oder Er­messensspielräume (hierzu vorne E. 2.4) aber von den Kulturbeiträgen aus­geschlossen zu werden drohten, grundsätzlich um Ausrichtung von Här­te­fallhilfen bzw. Sofortunterstützung ersuchen konnten und die zuständige Be­hörde auch insoweit über Anwendungsspielräume verfügte (vgl. zur Abgren­zung zwischen Kulturbeiträgen und Härtefallhilfen BVR 2024 S. 7 E. 4.4). Damit legen Sinn und Zweck der Unterstützungsmassnahmen im Kultur­bereich (dazu wiederum vorne E. 2.4) nahe, dass der BKD bei der Kon­kreti­sierung von Art. 2 Bst. c KMKV Covid-19 ein Beurteilungsspielraum zu be­lassen ist.

3.5 Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, die Stadtbücher beträfen den Kulturbereich gemäss Covid-19-Kulturverordnung nicht (angefochtene Ver­fügung S. 1). Gemäss den Ausführungen in ihrer Beschwerdeantwort hat sie unter Würdigung der Unterlagen aus den früheren Gesuchseingaben des Beschwerdeführers (insb. Vorakten Ziff. 3.1-3.3) sowie der Präsentation der Stadtbücher auf dessen Website (vgl. <www.bucks-edition.ch>, Rubrik «einfach serie») erwogen, die Buchprojekte des Beschwerdeführers setzten sich aus einzelnen Beiträgen zu Gastronomieunternehmen, Geschäften aller Branchen (Kleider, Bücher, Blumen, Konsumgüter usw.) und Kulturinstitu­tio­nen zusammen. Wolle sich eine Unternehmung oder eine Institution porträ­tieren lassen, schliesse sie dafür einen Vertrag mit dem Verlag ab und be­zahle für die Publikation. In einem Stadt-Buch seien rund 120 bis maximal 150 Geschäfte porträtiert. Ergänzend kämen Porträts von Kulturinstitutionen und sogenannte «little stories» dazu. Dabei handle es sich um kurze Ge­schichten zur jeweiligen Stadt. Enthalten sei auch ein Stadtplan, auf dem die porträtierten Geschäfte und Institutionen eingetragen seien. Damit liege der Hauptfokus der Publikationen auf den Geschäftsportraits, was den Buch­pro­jekten den Charakter von Stadtführern verleihe. Die Texte für die Porträts würden vom Verlag selber redigiert und verfügten über eine redaktionelle Einheitlichkeit, hätten aber keinen künstlerisch-literarischen Charakter. In­haltlich vermittelten sie faktische Informationen zu den porträtierten Unter­nehmen. Literarische Texte im engeren Sinn dagegen seien regelmässig fik­tional und müssten nur einen bedingten Wirklichkeitsanteil haben. Aus die­sen Gründen fielen die Buchprojekte des Verlags nicht in den Kulturbereich Literatur und damit auch nicht in den Geltungsbereich der Aus­fall­ent­schä­di­gung (Beschwerdeantwort Ziff. 2.4.2, mit Hinweisen auf die Vorakten). Wei­ter hat die Vorinstanz ausgeführt, die Buchprojekte des Beschwerdeführers bzw. die darin enthaltenen Fotografien könnten (auch) nicht dem Kulturbe­reich visuelle Kunst zugeordnet werden, da die Fotografien die einzelnen Porträts der Unternehmen illustrierten und keinen künstlerischen Charakter hätten (Beschwerdeantwort Ziff. 2.4.3).

3.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Verlag habe sich erfolgreich und mit Herzblut ausschliesslich der Kultur verschrieben – der Kultur einer Stadt mit ihrer (ausschliesslich) «regionalen Szene aller Art». Hiervon zeuge auch der Firmen- sowie Buch-Untertitel «Kultur . Stadt . Bücher». Kultur sei Tausch/Austausch und jedes Buch sei ein Kulturgut, unabhängig davon, wie es kategorisiert werde (Literatur im engeren Sinn, Mainstream o.a.). Er pro­duziere einmal jährlich ein Buch über eine Stadt (die Stadtkultur) bzw. über die Menschen, die regionale Unternehmen gründeten und führten. Dem­ent­sprechend würden Shops (auch Kunst- und Kunsthandwerkateliers) und ver­schiedenartige Gastronomiebetriebe porträtiert. Sodann würden Kul­tur­lo­ka­le, Clubs, diverse kulturelle Veranstaltungen (Musik, Lesungen, Gaukler, Film, Theater), ausgewählte kulturelle Institutionen (Theater, Museen, Kunst­galerien und Konzertlokalitäten, inkl. historische Plätze, Bauten und Ge­schichten) und (kleine) Tierparks vorgestellt. Geplant sei eine schweizweite Serie solcher Stadtbücher über verschiedene (auch kleinere) Schweizer Städte. Bisher seien die Bücher Bern 01 und Bern 02, Thun, Basel, Solo­thurn, Luzern, Aarau sowie Winterthur erschienen. Die Projekte dürften auch als Förderung der lokalen Szene einer Stadt angesehen werden, denn was sein Verlag mache, sei sensibilisieren, also aufzeigen, was an regionaler Kraft, der eigentlichen Kultur, vorhanden sei. Dies erfolge in wertiger Buch­form, was nicht vergleichbar sei mit einer «Stadtführer-Broschüre» (zum Ganzen Beschwerde S. 2 f.; Stellungnahme vom 12.1.2022 Ziff. 3; vgl. auch Stellungnahme vom 8.5.2023 Ziff. 5).

3.7 Der Beschwerdeführer hat den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Recht nicht bestritten (vgl. Beschwerdebeilagen [act. 1C, 4A]; Beschwerdeantwort Ziff. 2.4.1 f., insb. mit Hinweis auf Vorakten Ziff. 3.1-3.3 [in act. 7A] sowie die Website des Beschwerdeführers; s. auch vorne E. 3.5). Im vorliegenden Verfahren hat er jedoch zusätzlich zwei Stadt­bücher eingereicht (… und …), um seinen Standpunkt zu unter­mauern. Deren Cover sind betitelt mit «…» und geben mit den Begriffen «shops – gastro – kunst & kultur – little stories» einen groben Hinweis auf den Inhalt. In den eingereichten Exemplaren «C.________» und «D.________» porträtierte der Be­schwerdeführer kleine oder mittelgrosse, lokale Betriebe der jeweiligen Stadt (Gastronomiebetriebe, Galerien, Ateliers und Läden). Die Porträts nehmen den grössten Teil eines Stadtbuchs ein (in «C.________» rund 220 von 328 Seiten [vgl. act. 1D]; zum Ganzen auch vorne E. 3.5). Weiter enthalten die Stadtbücher «little stories» zu einzelnen Aspekten der Stadtgeschichte, Kulturinstitutionen sowie ausgewählten Sehenswürdigkeiten und (Gross-)Anlässen, die im Vergleich zu den Porträts jedoch eine unter­ge­ord­nete Rolle spielen (in «C.________» 21 «little stories» auf insgesamt 30 Sei­ten). In der vorderen und hinteren Buchklappe sind Pläne der Quar­tie­re ent­halten, auf welchen die porträtierten Betriebe und die mit den «little stories» aufgegriffenen Stätten markiert sind (mittels farbig hinterlegter Ziffer und ent­sprechender Legende). Dabei fällt auf, dass auf den Stadtplänen nur jene Strassennahmen abgedruckt wurden, an welchen sich die Betriebe und Stät­ten befinden. Mit Blick darauf und auf die übrigen Akten ist die vor­ins­tanzli­che Feststellung, wonach der Hauptfokus der Publikationen auf den Ge­schäftsporträts liege und den Buchprojekten den Charakter von Stadt­führern verleihe, nicht zu beanstanden. Aufgrund des ihr zustehenden Be­ur­teilungs­spielraums (vorne E. 3.3) durfte die Vorinstanz die grundsätzliche Beitrags­berechtigung des Beschwerdeführers sodann davon abhängig ma­chen, ob die in den Stadtbüchern enthaltenen Texte als literarische Texte im engeren Sinn (fiktionale Texte mit nur bedingtem Wirklichkeitsanteil) und die abge­druckten Fotografien als virtuelle Kunst (mit künstlerischem Charakter) an­gesehen werden können (vgl. vorne E. 3.5). Die vorinstanzliche Wür­di­gung, wonach die Stadtbücher nicht im Sinn von Art. 2 Bst. c KMKV Covid-19 den Kulturbereich betreffen, weil die Texte inhaltlich faktische In­for­ma­tio­nen zu den porträtierten Unternehmen enthielten, illustriert durch Fotografien ohne künstlerischen Charakter, erscheint nach dem Gesagten ohne Weite­res ver­tretbar. Dem hält der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entge­gen.

3.8 Die auf der wertenden Konkretisierung der Vorinstanz beruhende, hier angefochtene Verfügung ist entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Be­schwerde sowie Stellungnahmen Beschwerdeführer vom 12.1., 13.3. und 8.5.2023 jeweilige Ziff. 2) auch unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleich­heitsgebots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 10 Abs. 1 KV) nicht zu beanstanden: Dieses verlangt, dass Gleiches nach Mass­gabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe sei­ner Un­gleichheit ungleich behandelt wird (statt vieler BGE 145 II 206 E. 2.4.1; BVR 2018 S. 358 E. 3.2.4). Der aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV; Art. 23 Abs. 1 KV) abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der Ge­werbegenossen schützt seinerseits nur vor Eingriffen des Staates, begrün­det aber keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen. Selbst wenn nicht alle Konkurrentinnen und Konkurrenten staatliche Beiträge erhal­ten, bedeutet dies für sich allein keine Art. 27 Abs. 1 BV bzw. Art. 23 Abs. 1 KV verletzende Wettbewerbsverfälschung (statt vieler BGE 149 I 146 [BGer 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31.3.2023] nicht publ. E. 4.4; VGE 2012/221 vom 21.11.2013 E. 4.1, je mit Hinweisen). Hier kann der Be­schwerdeführer aus den genannten Bestimmungen schon mangels gleicher Produkte bzw. direkter Konkurrenz (vgl. insb. den Handelsregisterauszug der E.________ GmbH sowie Beschwerdebeilagen [act. 9A]) nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie die BKD zutreffend geltend macht (Be­schwer­de­ant­wort Ziff. 2.5; Stellungnahmen BKD vom 10.2. und 24.3.2023 Ziff. 2.1 bzw. 2.1 und 2.3). Nicht dargetan ist insbesondere, worin die von ihm behauptete Vermittlungstätigkeit (vgl. insb. Stellungnahme vom 13.3.2023 Ziff. 4) be­standen haben könnte. Umgekehrt ist es plausibel und vermag zu über­zeu­gen, wenn die BKD ausführt, in der vom Beschwerdeführer zum Vergleich herangezogenen Publikation «…» nehme die Vermittlungstätigkeit ei­nen «zentralen Stellenwert» ein, werde doch damit (im Gegensatz zu den hier interessierenden Publikationen des Beschwerdeführers) «in der Kom­bi­nation von Veranstaltungsagenda, umfangreicher redaktioneller Bericht­er­stattung (Vorschauen, Hintergrundberichte) sowie als Inserateplattform für Kulturschaffende und -veranstaltende eine wichtige Infrastruktur für die Kul­turbranche» gebildet und «eine kontinuierliche Vermittlungstätigkeit für das kulturelle Schaffen» ausgeübt (Stellungnahme vom 10.2.2023 Ziff. 2.1). Ab­gesehen davon werden nach den überzeugenden und differenzierten Aus­führungen der BKD (vgl. Stellungnahme vom 24.3.2023 Ziff. 2.1 mit Ver­wei­sen) gewisse Produkte des Verlags F.________ AG vom Kulturbereich Li­teratur erfasst.

3.9 Zusammengefasst erweist sich der Schluss der Vorinstanz, wonach die Stadtbücher nicht im Sinn von Art. 2 Bst. c KMKV Covid-19 den Kul­tur­bereich betreffen und damit auch nicht in den Geltungsbereich der Aus­fall­entschädigung fielen, nicht als rechtsfehlerhaft. Damit kann die Frage offen­bleiben, ob der Beschwerdeführer allenfalls stärker von den Covid-19-

Mass­nahmen betroffen war als andere Verlage (vgl. Stellungnahme Be­schwer­de­führer vom 13.3.2023 Ziff. 5; Stellungnahme BKD vom 24.3.2023 Ziff. 2.2). Am vorliegenden Ergebnis vermöchte auch ein persönliches Ge­spräch nichts zu ändern (vgl. zum entsprechenden Wunsch des Beschwer­deführers Beschwerde S. 2). Soweit der Beschwerdeführer damit ein «Par­teiverhör» oder die Durchführung einer Instruktionsverhandlung zu Ver­gleichszwecken beantragt, wird der entsprechende Antrag abgewiesen (zur antizipierten Be­weiswürdigung statt vieler: BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 239 E. 5.6, 2015 S. 557 E. 3.8). Die ange­fochtene Verfügung hält der Rechtskontrolle stand.

4.

4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Ver­wal­tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­be­hör­den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Be­schwer­de­führer die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst a VRPG).

5.

Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventio­nen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine An­spruchssubvention dar (vorne E. 2.4; ferner BGer 2C_455/2023 vom 22.3.2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen [betreffend Massnahmen im Me­dien­be­reich gemäss aArt. 14 Covid-19-Gesetz; AS 2020 S. 3835, 2021 153; in Kraft bis 31.12.2021]). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechts­mittelbelehrung auf diese verwiesen wird.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf ei­ne Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer­den.

VGE 26

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BGE 141 II 113ATF 141 II 113DTF 141 II 113

BVR 2018 310

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 21 Covid-19-Kulturverordnungart. 21 Ordonnance COVID-19 cultureart. 21 Ordinanza COVID-19 cultura

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 88 KVart. 88 ConstCart. 88 KV

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 1 Covid-19-Kulturverordnungart. 1 Ordonnance COVID-19 cultureart. 1 Ordinanza COVID-19 cultura

Art. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Ordonnance COVID-19 cultureart. 3 Ordinanza COVID-19 cultura

2C_455/2023

Art. 14 Covid-19-Gesetzart. 14 Loi COVID-19art. 14 Legge COVID-19

Art. 8 KKFGart. 8 LEACart. 8 KKFG

BVR 2024 7

BVR 2024 30

BGE 144 II 326ATF 144 II 326DTF 144 II 326

BGE 139 II 243ATF 139 II 243DTF 139 II 243

BGE 148 V 162ATF 148 V 162DTF 148 V 162

BVR 2024 30

Art. 2 Covid-19-Kulturverordnungart. 2 Ordonnance COVID-19 cultureart. 2 Ordinanza COVID-19 cultura

Art. 2 Covid-19-Kulturverordnungart. 2 Ordonnance COVID-19 cultureart. 2 Ordinanza COVID-19 cultura

Art. 2 Covid-19-Kulturverordnungart. 2 Ordonnance COVID-19 cultureart. 2 Ordinanza COVID-19 cultura

2C_976/2022

2C_977/2022

BVR 2014 197

VGE 2020/314

BVR 2020 519

BVR 2012 121

BVR 2024 7

Art. 10 KVart. 10 ConstCart. 10 KV

BGE 145 II 206ATF 145 II 206DTF 145 II 206

BVR 2018 358

Art. 27 BVart. 27 Cst.art. 27 Cost.

Art. 23 KVart. 23 ConstCart. 23 KV

Art. 27 BVart. 27 Cst.art. 27 Cost.

Art. 23 KVart. 23 ConstCart. 23 KV

BGE 149 I 146ATF 149 I 146DTF 149 I 146

2D_53/2020

2D_25/2021

VGE 2012/221

BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BVR 2021 239

BVR 2015 557

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 2 VRPGart. 2 LPJAart. 2 VRPG

2C_455/2023

Art. 14 Covid-19-Gesetzart. 14 Loi COVID-19art. 14 Legge COVID-19

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF