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Entscheid

100 2022 334

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

9. Oktober 2023Deutsch16 min

Die Einwohnergemeinden (EG) C.________ und B.________ führten seit … Gespräche über die Fusion der beiden Gemeinden. Zur Vorbereitung und Begleitung dieses Prozesses setzten sie eine interkommu­nale Arbeitsgruppe (IKA) ein, die sich aus den Gemeinderäten der beiden beteiligten Gemeinden sowie dem Verwaltungskader zusammensetzte. Sei­tens der EG C.________ nahm als Delegierte neben anderen A.________, vom … bis … Gemeinde… dieser Gemeinde, Einsitz in der IKA. In dieser Funktion war sie namentlich Mitglied des Projektausschusses und wirkte in mehreren Arbeitsgruppen mit. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Entschädigung von sechs Sitzungen im Zusammenhang mit dem Fusionsprojekt, an denen A.________ im Jahr … während insgesamt 8,75 Stunden teilgenom­men hatte. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 ordnete die EG C.________

Source be.ch

100.2022.334U

DAM/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 4. Oktober 2023

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Reichelt

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B.________

handelnd durch den Gemeinderat

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Personalrecht; Anspruch auf Sitzungsgelder (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 27. September 2022; vbv 40/2022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2023, Nr. 100.2022.334U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Die Einwohnergemeinden (EG) C.________ und B.________ führten seit … Gespräche über die Fusion der beiden Gemeinden. Zur Vorbereitung und Begleitung dieses Prozesses setzten sie eine interkommu­nale Arbeitsgruppe (IKA) ein, die sich aus den Gemeinderäten der beiden beteiligten Gemeinden sowie dem Verwaltungskader zusammensetzte. Sei­tens der EG C.________ nahm als Delegierte neben anderen A.________, vom … bis … Gemeinde… dieser Gemeinde, Einsitz in der IKA. In dieser Funktion war sie namentlich Mitglied des Projektausschusses und wirkte in mehreren Arbeitsgruppen mit. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Entschädigung von sechs Sitzungen im Zusammenhang mit dem Fusionsprojekt, an denen A.________ im Jahr … während insgesamt 8,75 Stunden teilgenom­men hatte. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 ordnete die EG C.________

– soweit hier interessierend – Folgendes an:

«1. Frau A.________ wird ein Sitzungsgeld für Sitzungen im Rahmen der Fusionsabklärungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausbe­zahlt.

2. Das Sitzungsgeld für das Jahr … beträgt CHF 6.25 (15 Minuten).»

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. Februar 2022 Be­schwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Mit Ent­scheid vom 27. September 2022 wies der stellvertretende Regierungsstatt­halter die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Zudem hob er die Verfü­gung der EG C.________ vom 27. Januar 2022 ersatzlos auf (Schlechterstel­lung bzw. reformatio in peius).

C.

Dagegen hat A.________ am 27. Oktober 2022 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei vollum­fänglich aufzuheben und die EG C.________ sei zu verpflichten, ihr für das Jahr … Sitzungsgelder von insgesamt Fr. 212.50, eventuell eine Lohnnachzahlung von Fr. 492.35, je zuzüglich Zins zu bezahlen bzw. zu leis­ten. Die EG C.________ hat am 23. November 2022 unter Hinweis auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schliesst mit Ver­nehmlassung vom 21. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Das gilt nicht nur hinsichtlich des Antrags auf Aus­richtung von Sitzungsgeldern (Hauptbegehren), sondern auch der verlang­ten Lohnnachzahlung (Eventualbegehren; vorne Bst. C). Im zweiten Punkt ist die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten (angefochtener Ent­scheid E. I/5.2). Insoweit ergibt sich die Legitimation unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (vgl. BVR 2017 S. 418 E. 1.1; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 23). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die EG C.________ und B.________ haben sich per … zur EG B.________ zusammengeschlossen. Die EG B.________ hat dabei die Rechtsnachfolge der EG C.________ angetreten (Uni­versalsukzession; Art. 9 Abs. 2 des Fusionsvertrags vom …, ein­sehbar unter: <www...ch>; vgl. auch Eingabe der Be­schwerdegegnerin vom 23.11.2022 S. 2, act. 4). Die EG B.________ nimmt daher anstelle der EG C.________ die Stellung als Beschwerdegegne­rin ein.

1.3

Beschwerden, deren Streitwert wie im vorliegenden Fall (vorne Bst. C) Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fallen in die einzelrichterliche Zuständig­keit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Gemeinde… öffentlich-rechtlich angestellt war und dem Personal­reglement der EG C.________ vom … (nachfolgend: PR) unter­stand (Akten RSA 3A1). Art. 15 des Vertrags vom … zwischen den EG C.________ und B.________ (Fusionsabklärungsver­trag; Akten RSA 3A2) regelt die «Entschädigung der Delegierten» wie folgt: Die Mitglieder der IKA, der Untergruppen sowie allfällige weitere Mitwirkende werden mit einem Stundenansatz von Fr. 25.-- entschädigt (Abs. 1). Ausge­nommen sind Arbeiten, die durch Gemeindeangestellte innerhalb der nor­malen Arbeitszeit ausgeführt werden (Abs. 2). Gemäss diesen Regelungen ist die Arbeit an den Sitzungen entweder als Arbeitszeit oder mit einem Sit­zungsgeld zu entschädigen. Ein Wahlrecht hat die betroffene Person nicht. Davon gehen richtigerweise alle Verfahrensbeteiligten aus.

2.2

Die Vorinstanz hat die Teilnahme der Beschwerdeführerin an den sechs fraglichen Sitzungen (vorne Bst. A) als Arbeitszeit qualifiziert. Zur Be­gründung hat sie namentlich auf Art. 125 Abs. 1 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV; BSG 153.011.1) verwiesen, welche den Arbeitszeit­rahmen für das Kantonspersonal regelt. Danach wird die Arbeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet; ausnahmsweise kann im Einvernehmen zwischen Vorgesetzten und den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbei­tern bis 23.00 Uhr gearbeitet werden. Bis auf 15 Minuten lägen – so der stell­vertretende Regierungsstatthalter – sämtliche Sitzungszeiten im erwähnten Rahmen. Die an der Sitzung vom … von 20.00 Uhr bis 20.15 Uhr geleistete Viertelstunde stelle ebenfalls Arbeitszeit dar, da die längere Ar­beitsleistung einvernehmlich erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe somit an allen Sitzungen auf Arbeitszeit teilgenommen, weshalb kein Anspruch auf Sitzungsgeld bestehe (angefochtener Entscheid E. II/3). Der Betrag von Fr. 6.25, den ihr die Gemeinde als Sitzungsgeld für die am … ge­leistete Viertelstunde zugesprochen hat (ein Viertel des Stundenansatzes von Fr. 25.-- gemäss Art. 15 Abs. 1 des Fusionsabklärungsvertrags; vorne Bst. A), beruhe auf einer Rechtsverletzung. Die Vorinstanz hat die Verfügung der Gemeinde daher nach vorgängiger Androhung der Schlechterstellung (reformatio in peius) aufgehoben (angefochtener Entscheid E. II/4).

2.3

Zu klären ist, ob die Sitzungszeit von insgesamt 8,75 Stunden zur Arbeitszeit der Beschwerdeführerin gehört oder mit einem Sitzungsgeld zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin war in der IKA bzw. den Unter­gruppen als Delegierte der EG C.________ tätig. Sie nahm im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit dieser Gemeinde und in ihrer Funktion als Gemein­de… an den Sitzungen teil. Ihre Tätigkeit ist deshalb grundsätzlich Teil der Arbeitsleistung, die sie als Mitarbeiterin der Gemeinde erbringt und die mit dem Gehalt abgegolten wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 PR i.V.m. Art. 62 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01] und Art. 31 Abs. 1 PV). Nach Art. 15 des Fusionsabklärungsvertrags ist für die Entschädigung der Delegierten von Bedeutung, ob die Arbeit während der «normalen Arbeitszeit» geleistet wird. Was darunter zu verstehen ist, umschreibt der Vertrag nicht (vorne E. 2.1). Es liegt daher nahe, für die Aus­legung dieses Begriffs die Regelung von Art. 125 Abs. 1 PV heranzuziehen, die einen Arbeitszeitrahmen von 6 Uhr bis 20 Uhr vorsieht. Das gilt umso mehr, als Art. 4 des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags zwischen der Be­schwerdeführerin und der EG C.________ vom … für die Arbeitszeit und Ferien zumindest subsidiär auf das kantonale Personalrecht und namentlich die Art. 124-160 PV verweist (Akten RSA 3A pag. 35). Das kommunale Recht enthält keine abweichende Regelung, weshalb der er­wähnte Arbeitszeitrahmen auch nach Ansicht der Gemeinde massgebend ist (vgl. Verfügung vom 27.1.2022 S. 2 mit Fussnote 4; Akten RSA 3A pag. 14). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach es darauf ankommen soll, ob die Arbeitszeit als solche erfasst wird oder nicht (Beschwerde S. 5 ff.), überzeugt demgegenüber nicht. Es steht nicht im Belieben der Arbeitnehme­rin oder des Arbeitsnehmers, mit der Zeiterfassung darüber zu bestimmen, ob die geleistete Arbeit als «normale Arbeitszeit» gilt oder nicht.

2.4

Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, an jeder Sitzung sei jeweils erfragt worden, wer Anspruch auf Sitzungsgeld habe. Das Ergebnis sei jeweils schriftlich in Tabellenform in der Sitzungskontrolle festgehalten worden. Darauf sei die Gemeinde nach dem Grundsatz von Treu und Glau­ben zu behaften (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). – Es trifft zu, dass in den erwähnten Tabellen die Sitzungsstunden (auch) der Beschwerdeführerin mit Angaben zur Entschädigung vermerkt sind (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde, act. 1C). Allerdings beziehen sich die Entschädigungsansätze auf Art. 17 i.V.m. Anhang II Ziff. 3.1 PR. Diese kom­munalen Bestimmungen bezeichnen Sitzungen mit Beginn ab 18 Uhr oder später als Abendsitzungen und sehen – abhängig von der Sitzungsdauer insgesamt – abgestufte Ansätze für Tag- und Sitzungsgelder vor. Solches kennt die Entschädigungsregelung von Art. 15 des Fusionsabklärungsver­trags, der hier einschlägig ist (vorne E. 2.1), nicht. Insbesondere kann aus dem erwähnten Anhang des PR nicht abgeleitet werden, Sitzungen ab 18 Uhr lägen ausserhalb der «normalen Arbeitszeit» im Sinn von Art. 15 Abs. 2 des Fusionsabklärungsvertrags. Schon aus diesem Grund sind die Tabellen für die Auslegung des interkommunalen Vertragsrechts nicht mass­gebend. Weiter mag zwar zutreffen, dass an gewissen Sitzungen der IKA bzw. der Untergruppen auch die Gemeinde… und weitere Mitglie­der des Gemeinderats von C.________ teilgenommen haben. Das bedeutet aber nicht, dass der Gemeinderat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Sitzungsgeldern anerkannt hat. Der Gemeinde… hat der Beschwerdeführerin denn auch Folgendes mitgeteilt: «Wie Sie sich sicherlich erinnern, hat der Gemeinderat C.________ auf Ihren Antrag hin be­schlossen, dass für Verwaltungsangestellte im Fusionsprojekt keine Sit­zungsgelder abgerechnet werden» (E-Mail vom 19.1.2022, Akten RSA 3A1 Beilage 6). Dass die Voraussetzungen für eine von Art. 15 des Fusionsab­klärungsvertrags abweichende Festlegung der Entschädigung gegeben sein könnten (Gleichbehandlung im Unrecht, Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. dazu statt vieler BGE 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33]; BVR 2013 S. 85 E. 8.1), macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Die Akten legen das Gegenteil nahe, hat der Gemeinde… die Be­schwerdeführerin doch wissen lassen, in der Praxis hätten «alle anderen An­gestellten sämtliche Sitzungen als Arbeitszeit notiert» (E-Mail vom 26.1.2022, Akten RSA 3A1 Beilage 6). Bei diesen Gegebenheiten erübrigen sich weitere Abklärungen des Sachverhalts. Die Beweisanträge der Be­schwerdeführerin werden abgewiesen (Parteiverhör, Befragung von Mitglie­dern des Gemeinderats, Einholen von weiteren Unterlagen, vgl. Beschwerde S. 8 f.; allgemein dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2022 S. 487 E. 5.2).

2.5

Nicht zu beanstanden ist sodann die Auffassung des stellvertreten­den Regierungsstatthalters, auch die am … nach 20 Uhr geleistete Sitzungszeit von einer Viertelstunde zur «normalen Arbeitszeit» zu zählen. Insbesondere hängt das gegenseitige Einvernehmen im Sinn von Art. 125 Abs. 1 PV nicht davon ab, wie die Beschwerdeführerin ihren Zeitaufwand verbucht hat. Inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz unzulässig sein soll (Beschwerde S. 9), ist nicht erkennbar, zumal sie die Vorgaben für eine Schlechterstellung nach Art. 73 VRPG korrekt befolgt hat.

2.6

Die Beschwerde erweist sich im Hauptstandpunkt (Ausrichtung von Sitzungsgeldern) somit als unbegründet.

3.

3.1

Zu prüfen bleibt der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, ihr sei für das Jahr … eine Lohnnachzahlung von Fr. 492.35 zuzüglich Zins zu leisten (vorne Bst. C). Mit Bezug auf ein nämliches «Ergänzungs- bzw. Even­tualbegehren» ist die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten (vorne E. 1.1). Prozessthema vor dem Verwaltungsgericht kann insoweit im Grundsatz nur sein, ob sie zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45 mit weiteren Hinweisen).

3.2

Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat das Nichteintreten in erster Linie damit begründet, dass die Gemeinde mit ihrer Verfügung vom 27. Januar 2022 einzig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sit­zungsgelder entschieden habe; über eine allfällige Lohnnachzahlung habe sie hingegen nicht befunden. Insoweit fehle es an einer kommunalen Anord­nung, welche das Regierungsstatthalteramt überprüfen könne (angefochte­ner Entscheid E. I/5.2). – Die Vorinstanz stellt sich mit dieser Argumentation auf den Standpunkt, allfällige Lohnnachzahlungen seien nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt. Damit ist sie von einem zu engen Begriff des Streitgegenstands ausgegangen (vgl. dazu statt vieler BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 4 ff.). Wie im angefochtenen Entscheid an sich zu­treffend festgehalten wird, umfasste dieser die «finanzielle Abgeltung im Zu­sammenhang mit den Sitzungen betr. das Fusionsprojekt, an denen [die Be­schwerdeführerin] persönlich teilnahm» (E. I/5.2 S. 4). Die rechtliche Grund­lage der Abgeltung – Sitzungsgeld oder Lohn – ist nicht entscheidend für die Festlegung des Streitgegenstands; vielmehr dürfen in diesem Rahmen auch neue rechtliche Argumentationen vorgetragen werden (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 14; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 22 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2022 gemäss dem Rechtsbegehren (nur) um Bezahlung von Sitzungsgeldern er­sucht hatte, ändert daran nichts (vgl. aber E. 3.3 hiernach). Neue (Eventual‑)Begehren sind zulässig, soweit der Streitgegenstand wie hier nicht ausge­dehnt wird (vgl. Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 der Schweizerischen Zivilpro­zessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Michel Daum, a.a.O., Art. 26 N. 14 f. und 17). Unproblematisch ist im Übri­gen, dass der «Ergänzungs- bzw. Eventualantrag» betreffend Lohnnachzah­lung betragsmässig über das Hauptbegehren auf Ausrichtung von Sitzungs­geldern hinausgeht (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 19 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen erübrigen sich Erörterungen zur Frage, unter wel­chen Voraussetzungen die Justizbehörde aus prozessökonomischen Grün­den ausnahmsweise spruchreife Fragen behandeln kann, welche aus­serhalb des Streitgegenstands liegen (Beschwerde S. 10 f.; weiterführend dazu BVR 2017 S. 514 E. 1.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 28).

3.3

Die Vorinstanz hat zur Begründung des Nichteintretens auch auf Art. 33 Abs. 3 VRPG hingewiesen, wonach Antrag und Begründung bei frist­gebundenen Eingaben innert der Frist eingereicht sein müssen. Die Be­schwerdeführerin habe den «Ergänzungs- bzw. Eventualantrag» auf Lohnnachzahlung erst in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2022 (Akten RSA 3A pag. 32) und damit verspätet gestellt. – Art. 33 Abs. 3 VRPG setzt neuen Anträgen und Begründungen im Beschwerdeverfahren Schranken, auch wenn diese den Streitgegenstand betreffen. Das gilt jedenfalls, soweit das Hauptbegehren mit dem Eventualbegehren wie im vorliegenden Fall nicht bloss eingeschränkt wird (vgl. dazu Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 3 ZPO; Michel Daum, a.a.O., Art. 26 N. 7). Wegleitend ist letztlich der Grund­satz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 17 mit Hinweisen). Die (anwaltlich vertretene) Beschwer­deführerin hat das Rechtsbegehren in ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2022 ausdrücklich auf die Bezahlung von Sitzungsgeldern bezogen. Warum sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist um Lohnnachzahlung ersucht hat, vermag sie nicht plausibel aufzuzeigen. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb erst die prozessleitende Verfügung vom 9. Juni 2022 zur allfälligen Schlechterstellung «Anlass zu diesem Vorgehen» gegeben haben soll (Be­schwerde S. 10). Wie sich aus den Akten ergibt, war die Frage nach der Ent­schädigung – Sitzungsgeld oder Arbeitszeit (Lohn) – bereits im Vorfeld der Verfügung der Gemeinde vom 27. Januar 2022 Gegenstand von Diskussio­nen zwischen den Parteien (vgl. Akten RSA 3A1 Beilage 6) und wurde auch in der erwähnten Verfügung thematisiert (Akten RSA 3A pag. 14). Die Beschwerdeführerin hätte also hinreichende Gründe gehabt, die Lohnnachzah­lung innert der Beschwerdefrist zu verlangen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Antrag als verspätet erachtet und in diesem Punkt keinen Sachentscheid gefällt hat, zumal das Anliegen der Beschwer­deführerin damit nicht – im Sinn einer Verwirkung des fraglichen Anspruchs – endgültig erledigt ist. Gemäss dem angefochtenen Entscheid verbleibt der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, bei der Gemeinde ein Gesuch um Lohnnachzahlung einzureichen und damit ein neues Verfahren in Gang zu bringen (E. II/6).

3.4

Das Nichteintreten des stellvertretenden Regierungsstatthalters auf die Beschwerde hinsichtlich des «Ergänzungs- bzw. Eventualantrags» ist so­mit rechtens. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom­men.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, wa­rum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 15'000.-- nicht.

VGE 04

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BVR 2017 418

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 125 PVart. 125 OPersart. 125 PV

Art. 62 PGart. 62 LPersart. 62 PG

Art. 31 PVart. 31 OPersart. 31 PV

Art. 125 PVart. 125 OPersart. 125 PV

Art. 124 PVart. 124 OPersart. 124 PV

Art. 160 PVart. 160 OPersart. 160 PV

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

Art. 10 KVart. 10 ConstCart. 10 KV

BGE 139 II 49ATF 139 II 49DTF 139 II 49

BVR 2013 85

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BVR 2022 487

Art. 125 PVart. 125 OPersart. 125 PV

Art. 73 VRPGart. 73 LPJAart. 73 VRPG

BVR 2017 459

BVR 2020 59

Art. 26 VRPGart. 26 LPJAart. 26 VRPG

BVR 2017 514

Art. 33 VRPGart. 33 LPJAart. 33 VRPG

Art. 33 VRPGart. 33 LPJAart. 33 VRPG

Art. 26 VRPGart. 26 LPJAart. 26 VRPG

Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF

Art. 85 BGGart. 85 LTFart. 85 LTF