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Entscheid

100 2022 350

Regierungsstatthalteramt (RSA)

28. Februar 2023Deutsch8 min

1.1 Die Einwohnergemeinde (EG) Hilterfingen reichte am 24. Januar 2022 ein Baugesuch ein für den Neubau einer Unterflursammelstelle für Re­cyclingabfälle sowie die Detailerschliessung des Baufelds mit Werkleitungen auf den Parzellen Hilterfingen Gbbl. Nrn. 549, 892, 894 und 1695. Gegen das Bauvorhaben erhob A.________, Eigentümer der Parzelle Gbbl. Nr. 1________, Einsprache. Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun trat auf die Einsprache mangels Legitimation nicht ein und bewilligte das Vorhaben am 5. Juli 2022.

Source be.ch

100.2022.350U

ARB/SES/IZM

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 2. März 2023

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin

Gerichtsschreiberin Seiler

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Hilterfingen

handelnd durch den Gemeinderat, Staatsstrasse 18, 3652 Hilterfingen

Beschwerdegegnerin

und

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern

betreffend Nichteintreten auf Einsprache (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 21. Oktober 2022; BVD 110/2022/132)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2023, Nr. 100.2022.350U, Seite 1

Prozessgeschichte und Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Die Einwohnergemeinde (EG) Hilterfingen reichte am 24. Januar 2022 ein Baugesuch ein für den Neubau einer Unterflursammelstelle für Re­cyclingabfälle sowie die Detailerschliessung des Baufelds mit Werkleitungen auf den Parzellen Hilterfingen Gbbl. Nrn. 549, 892, 894 und 1695. Gegen das Bauvorhaben erhob A.________, Eigentümer der Parzelle Gbbl. Nr. 1________, Einsprache. Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun trat auf die Einsprache mangels Legitimation nicht ein und bewilligte das Vorhaben am 5. Juli 2022.

1.2 Dagegen gelangte A.________ am 3. August 2022 an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), die seine Beschwerde mit Ent­scheid vom 21. Oktober 2022 abwies.

1.3 Dagegen hat A.________ am 15. November 2022 Verwaltungsge­richtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, seine Einsprachelegi­timation sei zu bejahen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 beantragt die Gemeinde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, während die BVD mit Vernehmlas­sung vom 15. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde schliesst. Der Beschwerdeführer hat sich am 6. Dezember 2022 und am 12. Januar 2023 nochmals zur Sache geäussert.

Erwägungen

2.

2.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die BVD hat den Bauentscheid bestätigt, mit dem die Regie­rungs­statthalterin dem Beschwerdeführer die Einsprachebefugnis abgespro­chen hatte. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist zur Verwal­tungsge­richtsbeschwerde befugt, wer Verfahrensrechte ausüben will (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2021 S. 517 [VGE 2020/65 vom 8.9.2021] nicht publ. E. 1.1; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni­schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 23). Die Bestim­mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Entgegen der Gemeinde (act. 7), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.2

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen­stand beschränkt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das Rechtsverhältnis umstritten ist, welches mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid (Anfechtungsobjekt) geregelt wird (BVR 2020 S. 59 E. 2.2). Die BVD hat sich in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2022 ausschliesslich zur Einsprachebefugnis des Beschwerde­führers geäussert, nicht zu dessen inhaltlicher Kritik am Bauvorhaben. Pro­zessthema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher grundsätz­lich nur, ob die Regierungsstatthalterin zu Recht auf die Einsprache des Be­schwerdeführers nicht eingetreten ist bzw. ob die Vorinstanz diesen Ent­scheid zu Recht bestätigt hat (BVR 2021 S. 558 E. 1.2, 2017 S. 459 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45 mit weiteren Hinweisen). Auf die materiell-recht­lichen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen das Bauvorhaben ist des­halb nicht einzugehen.

2.3

Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde zum Gegen­stand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör­den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ruth Herzog, in Her­zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abtei­lungskonferenz vom 29.11.2010).

2.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

3.

3.1

Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) sind zur Einsprache Personen be­fugt, die durch das Bauvorha­ben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Si­tuation der betroffenen Person durch den Aus­gang des Verfahrens beein­flusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ide­ellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemei­nes öffentliches Interesse an der richtigen An­wendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass der einsprechenden oder beschwerdeführenden Person im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzulässig. In Bau­sachen sind regelmässig Nachbarinnen und Nachbarn zur Beschwerde be­fugt, deren Grundstück an das umstrittene Vorhaben angrenzt oder lediglich durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Nach der bundes- und ver­waltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforderliche räumliche Nähe bis zu einem Abstand von etwa 100 m zu bejahen. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit, etwa wenn von der ge­planten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Emissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen (zum Ganzen BVR 2013 S. 343 E. 4.1 f., 2011 S. 498 E. 2.3 f.; BGE 141 II 50 E. 2.1, 140 II 214 E. 2.3; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 31). Nicht legitimiert ist zum Beispiel, wer von einem Bauvorhaben nur mittelbar betroffen ist, etwa als Steuerzahlerin oder Steuerzahler, Spaziergänger oder Spaziergängerin (einlässlich zur Ein­sprachebefugnis Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 35-35c N. 16 ff. mit Hinweisen).

3.2

Das schutzwürdige Interesse muss – soweit nicht ohne weiteres er­sichtlich – glaubhaft dargetan werden (BGE 136 II 281 E. 2.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 16a).

3.3

Die Vorinstanz ist gestützt auf die Schätzung der Regierungsstatthal­terin und der Gemeinde davon ausgegangen, das Grundstück des Be­schwerdeführers liege rund 125 m Luftlinie vom Bauvorhaben entfernt. Zu­dem lägen dazwischen mehrere Häuserreihen, eine Strasse und ein Bach. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Distanz zwischen seiner Liegenschaft (Gbbl. Nr. 1________) und dem Grundstück, auf dem die Unterflurab­fallsammelstelle geplant sei (Gbbl. Nr. 549), betrage bloss 86 m. Im Übrigen seien schon mehrfach Bauvorhaben der Gemeinde auf seine Einsprache hin angepasst worden, obschon die Distanz zu seinem Wohnort dort jeweils deutlich mehr als 100 m betragen habe (Beschwerde Ziff. 5).

3.4

Die unterschiedlichen Angaben der Verfahrensbeteiligten zur Distanz dürften damit zu erklären sein, dass sie zwischen den Grundstücksgrenzen ca. 85 m (nahegelegensten Parzellenecken) und zwischen dem Wohnhaus und der geplanten Unterflurabfallsammelstelle min. 120 m beträgt (beide Zahlen ermittelt anhand der Basiskarte des Geoportals des Kantons Bern, einsehbar unter: <www.map.apps.be.ch/pub>). Genauere Abklärungen dar­über, welche Distanz massgebend ist, sind entbehrlich (vgl. immerhin BGE 136 II 281 E. 2.3.1, wonach auf das Bauvorhaben abzustellen ist, auch zum Folgenden), weil ohnehin nicht abstrakte Distanzwerte entscheidend sind, sondern die zu erwartenden Immissionen auf das Grundstück der ein­sprechenden Person (vorne E. 3.1). Erscheinen solche als eher unwahr­scheinlich oder untergeordnet, müssten sie, auch bei Distanzen von (knapp) 100 m, zumindest glaubhaft dargelegt werden oder ins Auge springen. Bei­des ist hier nicht der Fall. Zwischen der geplanten Unterflursammelstelle und dem Wohnhaus des Beschwerdeführers liegen mehrere Häuser, der Bächi­weg und der Hünibach. Es darf davon ausgegangen werden, dass allfällige Lärmimmissionen bei diesen Gegebenheiten nur unwesentlich zunehmen werden und auch sonst keine massgebenden Beeinträchtigungen für den Beschwerdeführer zu erwarten sind. Dieser macht solches denn auch nicht geltend. Er begründet seine Legitimation einzig mit der Distanz zwischen den Parzellen und bringt vor, er habe als Anwohner ein Anrecht auf eine recht­mässig gebaute Unterflurabfallsammelstelle. Mit Letzterem beruft er sich allerdings auf das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Anwen­dung des Rechts, das gerade kein eigenes schutzwürdiges Interesse und damit keine Beschwerdeberechtigung zu begründen vermag. Daran ändert nichts, dass in der Vergangenheit offenbar verschiedene Bauvorhaben auf seine Anregungen hin angepasst worden sind (Beschwerde Ziff. 5). Es steht den Behörden frei, von Amtes wegen Bauvorhaben auf berechtigte Ein­wände der Öffentlichkeit hin zu überprüfen. Daraus ergibt sich aber umge­kehrt nicht ein Anspruch des Beschwerdeführers, in sämtlichen Baubewilli­gungsverfahren der Gemeinde als Partei beteiligt zu werden.

4.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdefüh­rer kostenpflichtig und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Einwohnergemeinde Hilterfingen

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

- Regierungsstatthalteramt Thun

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 02

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BVR 2021 517

VGE 2020/65

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2020 59

BVR 2021 558

BVR 2017 459

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 35 BauGart. 35 LCart. 35 BauG

BVR 2013 343

BGE 141 II 50ATF 141 II 50DTF 141 II 50

BGE 140 II 214ATF 140 II 214DTF 140 II 214

BGE 136 II 281ATF 136 II 281DTF 136 II 281

BGE 136 II 281ATF 136 II 281DTF 136 II 281

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG