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Entscheid

100 2022 357

Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK)

20. Februar 2023Deutsch7 min

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt.

Source be.ch

100.2022.357U

HAT/SCA/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 9. Februar 2023

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

1. A.________

2. B.________

Beschwerdeführende

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

vom 18. Oktober 2022; 2022.SIDGS.446)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2023, Nr. 100.2022.357U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) haben am 21. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ben gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) vom 18. Oktober 2022 betreffend Nichterteilung einer Kurz­aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat und anschliessen­der Aufenthaltsregelung im Familiennachzug.

– Mit Verfügung vom 24. November 2022 hat der Abteilungspräsident den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, bis zum 5. Dezem­ber 2022 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stel­lung zu nehmen oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kostenfrei zurückzuziehen.

– Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 mitgeteilt, dass sie von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung aus­gehen und nach wie vor die Gutheissung der Beschwerde beantragen, eventuell sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen.

– Gegen den Entscheid der SID kann innert 30 Tagen seit dessen Er­öff­nung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts­pflege [VRPG; BSG 155.21]). Fristauslösend ist die Eröffnung bzw. förmliche Bekanntgabe des Entscheids; diese erfolgt grundsätzlich durch Post­zustellung und vorbehältlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen mit eingeschriebener Sendung (vgl. Art. 44 Abs. 1 und 2 VRPG).

– Die SID hat den angefochtenen Entscheid mit Einschreiben am 18. Ok­tober 2022 verschickt. Am 19. Oktober 2022 wurde die Sendung am Postschalter in … zugestellt (vgl. Sendungsinformationen der Post [act. 2]).

– Die Beschwerdeführenden machen indes geltend, der angefochtene Entscheid sei ihnen erst am 20. Oktober 2022 eröffnet worden und füh­ren dazu Folgendes aus (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5.12.2022 inkl. Beilagen [act. 3 und 3A]):

– Zustelladresse der Beschwerdeführenden ist die Unternehmung C.________ in Bern, die wiederum mit der D.________ AG für sämtliche Briefpost vertraglich eine sog. «Butler-Lösung» vereinbart hat: Dabei werden Sendungen, die an C.________ adressiert sind, per Postumleitungsauftrag an die «D.________ AG, Butler Ser­vice, Postfach 118, …» weitergeleitet, welche die Brief­post entgegennimmt, öffnet, einscannt und anschliessend der Adres­satin über die «ePost App» zugänglich macht.

– Entsprechend dieser Anordnung wurde der angefochtene Entscheid an die D.________ AG bzw. die Poststelle in … weiterge­leitet und am 19. Oktober 2022 von einem Mitarbeiter der Unterneh­mung entgegengenommen. Wegen angeblicher «Verzögerungen» wurde die Sendung erst am Folgetag (20.10.2022) eingescannt und in der «ePost App» hochgeladen (vgl. E-Mail der D.________ AG vom 30.11.2022 in Beilage 3 zur Eingabe vom 5.12.2022 [act. 3A]). Die Be­schwerdeführenden schliessen daraus, der angefochtene Entscheid sei ihnen erst am 20. Oktober 2022 eröffnet worden.

– Verwaltungsakte, die – wie hier – individuell zugestellt werden, sind empfangsbedürftig. Als Empfang, welcher die rechtsgültige Eröffnung des Verwaltungsakts und damit auch den Fristenlauf auslöst, wird im Allgemeinen nicht nur die tatsächliche Entgegennahme der Postsen­dung verstanden. Eine Sendung gilt auch dann als empfangen und rechtsgültig eröffnet, wenn sie in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt, so dass von ihr Kenntnis genommen werden kann. Dabei wird nicht verlangt, dass die Sendung effektiv ent­gegengenommen und gelesen wird (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 5 mit weiteren Hinweisen).

– Eine Sendung ist ferner rechtsgültig zugestellt, wenn sie Drittpersonen übergeben wird, die dem Machtbereich der Adressatin oder des Adres­saten zuzurechnen sind (Hilfspersonen; vgl. Art. 101 des Schweizeri­schen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Dazu zählen auch beliebige Dritte, die von der Adressatin bzw. dem Adressaten zum Empfang er­mächtigt wurden (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 5 und 39; vgl. auch BGer 6F_11/2022 vom 4.7.2022 E. 3 f.). Mit der Zustellung an die empfangsberechtigte Stelle ist der Verwaltungsakt rechtsgültig eröff­net, unbesehen davon, wann die Adressatin bzw. der Adressat faktisch davon Kenntnis nehmen kann.

– Greift die Adressatin bzw. der Adressat durch eine besondere Anwei­sung (z.B. Umleitungsauftrag an die Post) in den üblichen Zustellvor­gang ein, hat sie bzw. er etwaige Verzögerungen oder Fehlleistungen von Hilfspersonen nach Abschluss des ordentlichen Eintreffens der Sendung bei der Poststelle selber zu vertreten (vgl. BGer 6F_11/2022 vom 4.7.2022 E. 4 mit Hinweisen, 1C_699/2020 vom 18.2.2021 E. 5.2).

– Der angefochtene Entscheid wurde demnach der zum Empfang be­rechtigten D.________ AG am 19. Oktober 2022 am Schalter zugestellt und damit den Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt rechtsgültig eröffnet. Die Beschwerdeführenden müssen sich das Verhalten der C.________ und der D.________ AG vollumfänglich anrechnen lassen, unbesehen davon, ob diese allfällige Weisungen oder vertrag­liche Abmachungen missachtet haben (Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 39).

– Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann am Folgetag der Zustel­lung, d.h. am 20. Oktober 2022 zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG) und endete am Freitag 18. November 2022. Die Beschwerde hätte spätes­tens an diesem Tag der schweizerischen Post übergeben werden müs­sen (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG).

– Die Beschwerde vom 21. November 2022 wurde somit nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erhoben.

– Die Beschwerdeführenden machen für diesen Fall geltend, es sei ihnen eine Nachfrist nach Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivil­prozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) zu gewähren.

– Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nicht nach der ZPO, sondern den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechts­pflegegesetzes. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRPG können gesetzliche Fristen wie z.B. die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden.

– In Ausnahmefällen kann eine versäumte gesetzliche Frist wiederher­gestellt werden, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objekti­ven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristge­recht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, wobei es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln muss (Art. 43 Abs. 2 VRPG; z.B. schwere Erkrankung, höhere Gewalt, unerwarteter Tod naher Angehö­riger). Organisatorische Unzulänglichkeiten, Unkenntnis der Rechts­lage oder das nicht weisungsgemässe Verhalten von Hilfspersonen stellen keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14 und N. 17 mit Hinweisen).

– Hier sind keine Gründe für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist im hiervor umschriebenen Sinne ersichtlich oder dargetan, weshalb das Gesuch abzuweisen und auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist.

– Die Beschwerdeführenden gelten bei diesem Prozessausgang als un­terliegend und haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

– Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Sachverhalt

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Beschwerde vom 21.11.2022 und Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5.12.2022)

- Staatssekretariat für Migration

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 09

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

6F_11/2022

6F_11/2022

1C_699/2020

Art. 41 VRPGart. 41 LPJAart. 41 VRPG

Art. 42 VRPGart. 42 LPJAart. 42 VRPG

Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG

Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG