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Entscheid

100 2022 357

Verfügung vom 15. Juli 2022

9. Februar 2023Deutsch6 min

Source be.ch

Sachverhalt

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Erwägungen

5.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Beschwerde vom 21.11.2022 und Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5.12.2022)

- Staatssekretariat für Migration

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.