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Entscheid

100 2022 368

Verfügung vom 18. Januar 2023

17. Juli 2023Deutsch11 min

S. 3-5). Für die Zusatzantwort «brauchen wir zum Leben» in der Teilauf­gabe 5a Begriff «Aerobe Bakterien» können allerdings keine zusätzlichen Punkte vergeben werden, weil die Vorinstanz die dafür maximal mögli­chen 0,5 Punkte auf Antrag der Prüfungskommission bereits angerechnet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.3.2, Akten BKD act. 5 S. 1 und Bewertungsunterlagen Pos. 3 S. 4). Mit ihrer Kritik hinsichtlich der Aufga­ben 6, 9 und 16 könnte die Beschwerdeführerin maximal 2,5 zusätzliche Punkte erzielen (0,5 bei Aufgabe 6b, 1 bei Aufgabe 9a, 1 bei Aufgabe 16), wobei die Gesamtpunktzahl (30,5 statt 28 Punkte) weiterhin der Teilnote 4 entsprechen würde. Die nächsthöhere Teilnote 4,5 sieht die Notenskala erst ab 32,5 Punkten vor (vgl. Bewertungsunterlagen Pos. 3 S. 1, Akten BKD).

Source be.ch

100.2022.368U

HER/MAL/IZM

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 22. Juni 2023

Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern

Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Dental-assistentin (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 3. November 2022; 2022.BKD.5739)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2023, Nr. 100.2022.368U, Seite 1

Prozessgeschichte und Erwägungen:

1.

1.1 A.________ absolvierte im Frühjahr 2022 die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens als Dentalassistentin mit eidgenössischem Fähig­keitszeugnis (EFZ). Mit Notenausweis vom 28. Juni 2022 teilte ihr die kanto­nale Prüfungskommission mit, sie habe das Qualifikationsverfahren nicht be­standen (Gesamtnote 3,8); das EFZ wurde ihr deshalb nicht erteilt. In den Qualifikationsbereichen «Berufskenntnisse» und «Allgemeinbildung» hatte A.________ je die Note 3,5 erreicht.

1.2 Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. Juli 2022 Be­schwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. November 2022 ab. In der Sache anerkannte die BKD, dass der Qualifikationsbereich «Berufskennt­nisse» zwar richtigerweise mit der Note 3,6 zu bewerten sei. Indes würde A.________ das Qualifikationsverfahren auch mit der daraus resultieren­den höheren Gesamtnote 3,9 nicht bestehen.

1.3 Hiergegen hat A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, am 7. Dezember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem An­trag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr das Fähigkeits­zeugnis auszustellen. Die BKD beantragt mit Vernehmlassung vom 16. De­zember 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie ab­zuweisen. A.________ hat sich nicht mehr geäussert.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]).

2.2 Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid be­sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe­bung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid (Bestäti­gung des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung im Qualifikationsver­fahren) besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Die Vor­instanz spricht ihr jedoch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe­bung oder Änderung ab (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG) und beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, weil das Qualifikationsverfahren auch dann nicht bestanden wäre, wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen durchdringen würde (Beschwerdevernehmlassung S. 1-3). Die Beschwerde­führerin hat den Ausführungen in der Vernehmlassung nicht widersprochen (vorne E. 1.3). – Das geforderte schutzwürdige Interesse besteht im prakti­schen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der betroffenen Person ein­tragen soll, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (statt vieler BGE 145 II 259 E. 2.3; BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2015 S. 534 E. 2.1). Fehlt ein solcher Nutzen im Urteilszeitpunkt, besteht kein hinreichendes Interesse an der Rechtsverfolgung (vgl. Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom­mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6 i.V.m. Art. 65 N. 13 f.). Auf die Beschwerde könnte diesfalls mangels einer Prozessvoraus­setzung nicht eingetreten werden (Art. 20a Abs. 2 VRPG; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 2; z.B. BVR 1993 S. 446 E. 1).

2.3 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung, dass sie das Qualifikationsverfahren be­standen hat. Sie begründet dies ausschliesslich mit Einwänden gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung im Qualifikationsbereich «Berufskennt­nisse» (vgl. Beschwerde S. 3-7). Anders als im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.3) wendet sie gegen die Bewertung des Qualifikationsbereichs «Allgemeinbildung» (einschliesslich Vertiefungsar­beit) nichts mehr ein.

2.4 Unter dem Aspekt von Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus ihrer Kritik an der vorinstanzlich an­erkannten Note 3,6 des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» (vorne E. 1.2) einen praktischen Nutzen ziehen kann.

2.4.1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Qualifi­kationsbereiche «praktische Arbeit», «Berufskenntnisse» sowie «Allgemein­bildung» geprüft (Art. 18 der Verordnung vom 20. August 2009 des Staats­sekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] über die berufliche Grundbildung Dentalassistentin/Dentalassistent mit eidgenössischem Fähig­keitszeugnis [EFZ]; SR 412.101.221.12 [nachfolgend: BiVo DA]). Das Quali­fikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist gemäss Art. 19 Abs. 1 BiVo DA bestanden, wenn der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird (Bst. a) und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird (Bst. b). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerun­dete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote (Art. 19 Abs. 2 BiVo DA). Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet (Art. 19 Abs. 4 BiVo DA): praktische Arbeit: 40 % (Bst. a); Berufskenntnisse: 20 % (Bst. b); Allgemeinbildung: 20 % (Bst. c); Erfah­rungsnote: 20 % (Bst. d).

2.4.2 Die Beschwerdeführerin hatte das Qualifikationsverfahren 2021 nicht bestanden, erzielte aber in «praktische Arbeit» die Note 4,1. Zudem konnte sie die Erfahrungsnote 4,0 vorweisen (Notenausweis 2021, Akten BKD act. 5 Beilage 4). Diese beiden Noten konnte die Beschwerdeführerin beibehalten, weshalb sie nur die Qualifikationsbereiche «Berufskenntnisse» und «Allge­meinbildung» wiederholen musste (Vereinbarung von Juni 2021 zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ AG, Akten BKD act. 5 Beilage 1; vgl. auch Art. 20 BiVo DA i.V.m. Art. 33 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Novem­ber 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101]). Im zweiten Versuch erzielte die Beschwerdeführerin sowohl in «Berufskenntnisse» als auch in «Allgemeinbildung» die Note 3,5. Unter Bei­behaltung der Note in «praktische Arbeit» und der Erfahrungsnote erzielte sie folgende Gesamtnote im Qualifikationsverfahren 2022 (Anmel­dung zur Wiederholung des Qualifikationsverfahrens, Akten BKD act. 1, Beilage):

Qualifikationsbereich

Gewichtung

Note

Praktische Arbeit (aus Qualifikationsverfahren 2021)

4-fach

4,1

Berufskenntnisse

2-fach

3,5

Allgemeinbildung

2-fach

3,5

Erfahrungsnote (aus Qualifikationsverfahren 2021)

2-fach

4,0

Gesamtnote (Mittelwert auf eine Dezimalstelle gerundet)

3,8

Im Verfahren vor der Vorinstanz räumte die kantonale Prüfungskommission ein, dass der Beschwerdeführerin zusätzliche Punkte zustehen und sich da­raus die Note 3,6 in «Berufskenntnisse» und die neue Gesamtnote 3,9 (3,86 ungerundet) ergibt. Da das Qualifikationsverfahren mit der neuen Gesamt­note weiterhin nicht bestanden ist, wurde auf eine neue Noteneröffnung ver­zichtet (vgl. Akten BKD act. 5 S. 1 und 3). Die BKD schloss sich der Ein­schätzung zur neuen Gesamtnote an (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.3.6 und 2.5.6).

2.4.3 Der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» besteht aus sechs Po­sitionen, die unterschiedlich gewichtet werden und in halben oder ganzen Noten (nachfolgend: Teilnoten) bewertet werden (vgl. Bildungsplan zur BiVo DA [nachfolgend: BiPla DA] S. 83). Die Beschwerdeführerin erzielte – unter Berücksichtigung der Korrektur im vorinstanzlichen Verfahren in der Position 3 (neue Teilnote 4) – folgende Ergebnisse (Akten BKD act. 5 Bei­lage 5):

Berufskenntnisse

Position

Gewichtung

Erzielte Teilnote

1. Administrative Arbeiten

1-fach

3

2. Naturwissenschaftliche Grundlagen

1-fach

3,5

3. Hygienemassnahmen

2-fach

4,0

4. Indirekte Assistenz

1-fach

4

5. Prophylaxemassnahmen, Direkte Assistenz bei Be­handlungen

3-fach

3,0

6. Röntgen

2-fach

4,0

Note (Mittelwert auf eine Dezimalstelle gerundet)

3,6

Mit der korrigierten Note 3,6 in «Berufskenntnisse» ha­ben die Vorinstanzen zu Recht auf die neue Gesamtnote 3,9 geschlossen (vgl. E. 2.4.2 hiervor):

Qualifikationsbereich

Gewichtung

Note

Praktische Arbeit (aus Qualifikationsverfahren 2021)

4-fach

4,1

Berufskenntnisse

2-fach

3,6

Allgemeinbildung (vor Verwaltungsgericht nicht bestritten)

2-fach

3,5

Erfahrungsnote (aus Qualifikationsverfahren 2021)

2-fach

4,0

Gesamtnote (Mittelwert auf eine Dezimalstelle gerundet)

3,9

2.4.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert vor Verwaltungsgericht die Bewer­tung der Positionen 3 bis 6 des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse». Nicht (mehr) in Frage stellt sie die Bewertung der Positionen 1 und 2. Würde ihren Rügen zugestimmt, wirkte sich dies wie folgt auf das Ergebnis aus:

– Position 3 «Hygienemassnahmen»: Insoweit beanstandet die Beschwer­deführerin die Bewertung der Aufgaben 5, 6, 9 und 16 (Beschwerde

Sachverhalt

S. 3-5). Für die Zusatzantwort «brauchen wir zum Leben» in der Teilauf­gabe 5a Begriff «Aerobe Bakterien» können allerdings keine zusätzlichen Punkte vergeben werden, weil die Vorinstanz die dafür maximal mögli­chen 0,5 Punkte auf Antrag der Prüfungskommission bereits angerechnet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.3.2, Akten BKD act. 5 S. 1 und Bewertungsunterlagen Pos. 3 S. 4). Mit ihrer Kritik hinsichtlich der Aufga­ben 6, 9 und 16 könnte die Beschwerdeführerin maximal 2,5 zusätzliche Punkte erzielen (0,5 bei Aufgabe 6b, 1 bei Aufgabe 9a, 1 bei Aufgabe 16), wobei die Gesamtpunktzahl (30,5 statt 28 Punkte) weiterhin der Teilnote 4 entsprechen würde. Die nächsthöhere Teilnote 4,5 sieht die Notenskala erst ab 32,5 Punkten vor (vgl. Bewertungsunterlagen Pos. 3 S. 1, Akten BKD).

– Position 5 «Prophylaxemassnahmen»: Insoweit beanstandet die Be­schwerdeführerin die Bewertung der Aufgaben 3e und 10c (Beschwerde S. 6). Für die beiden kritisierten Teilaufgaben könnten maximal je 0,5 Punkte gewährt werden. Der zusätzliche Punkt (51,5 statt 49,5 Punkte) würde gemäss der Notenskala jedoch nichts an der Teilnote 3 in dieser Position ändern, da die nächsthöhere Teilnote 3,5 erst ab 52 Punkten vor­gesehen ist (vgl. Bewertungsunterlagen Pos. 5 S. 1, 3 und 7, Akten BKD).

– Position 6 «Röntgen»: Insoweit kritisiert die Beschwerdeführerin die Be­wertung der Teilaufgabe 6a (Beschwerde S. 7). Hierfür werden maximal 1,5 Punkte vergeben, wobei die Beschwerdeführerin 1 Punkt erhalten hat. Für die nächst höhere Teilnote 4,5 (ab 31 Punkten) würden laut Noten­skala mit 28 Punkten (statt der erreichten 27,5) noch drei weitere Punkte fehlen. Die Position 6 würde daher mit zusätzlich 0,5 Punkten weiterhin mit der Note 4 bewertet (Bewertungsunterlagen Pos. 6 S. 1 und 5, Akten BKD).

– Position 4 «indirekte Assistenz»: Im Verfahren vor der BKD kritisierte die Beschwerdeführerin die Bewertung dieser Position mit der Teilnote 4 und verlangte zusätzlich 3 Punkte, womit sie die Teilnote 4,5 erreiche (Akten BKD act. 1 S. 2 und 10 ff.). Diese Kritik wurde vorinstanzlich entgegen der Beschwerdeführerin nicht anerkannt, weil sich die Prüfungskommission damit nicht auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 7). Die Prü­fungskommission hat dazu vielmehr auf die Stellungnahme der Chefex­pertin verwiesen. Zudem hat die BKD hypothetisch ausgehend von 4 zu­sätzli­chen Punkten die Teilnote 4,5 eingestellt, kam indes zum Schluss, dass damit die Note 3,6 im Qualifikationsbereich «Berufskennt­nisse» nicht ver­bessert würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.6 und Ver­nehmlas­sung S. 2). Dies blieb seitens der Beschwerdeführerin zu Recht unbestrit­ten. Mit zusätzlich 4 Punkten würde sie maximal die Teil­note 4,5 errei­chen (vgl. Bewertungsunterlagen Pos. 4, Akten BKD). Die höhere Teil­note 4,5 in Position 4 vermöchte die Note 3,6 im Qualifikati­onsbereich «Berufskenntnisse» nicht zu verbessern, da sie nur einfach gewichtet wird und der Mittelwert auf eine Dezimalstelle gerundet wird (vgl. Notenbe­rechnung «Berufskenntnisse» vorne E. 2.4.3).

Erwägungen

2.5

Nach dem Gesagten könnte die Beschwerdeführerin auch mit der geltend gemachten Neubewertung der streitbetroffenen Positionen bzw. Prü­fungsantworten im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» nur die Ge­samtnote 3,9 erreichen und wäre das Qualifikationsverfahren weiterhin nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin hat bei dieser Sachlage kein schutzwür­diges Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde, da das anbegehrte Ur­teil ihr keinen praktischen Nutzen bringen könnte.

3.

3.1

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach dem Gesagten offensichtlich nicht eingetreten werden. Die Beurteilung solcher Beschwer­den fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das verwal­tungsgerichtliche Verfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

4.

Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, nament­lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsaus­übung. Im vorliegenden Fall ist ausschliesslich die Prüfungsleistung im Qua­lifikationsbereich «Berufskenntnisse» betroffen (vorne E. 2.3). Es wird daher in der Rechtsmittelbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verwiesen (Art. 113 BGG).

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

- kantonale Prüfungskommission

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 22

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 55 BerGart. 55 LFOPart. 55 BerG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BGE 145 II 259ATF 145 II 259DTF 145 II 259

BVR 2019 93

BVR 2015 534

Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG

BVR 1993 446

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF