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Entscheid

100 2022 372

Handänderungssteuer; nachträgliche Steuerbefreiung (Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 5. Dezember 2022; 2022.DIJ.4402)

13. April 2023Deutsch19 min

Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 16. November 2018 erwarben B.________ und A.________ das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1________ je zur Hälfte im Miteigentum. Bei der Grundbuchanmeldung am 4. Januar 2019 deklarierten sie die Handänderungssteuer und ersuchten das Grundbuchamt … gleichzeitig um nachträgliche Steuer­befreiung und Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum. Das Grund­buchamt veranlagte die Handänderungssteuer am 4. Juni 2019 auf insge­samt Fr. 17'100.-- und stundete sie im Umfang von Fr. 14'400.-- für drei Jahre ab Grundstückserwerb. Am 22. November 2021 reichten B.________ und A.________ das Formular zum Nachweis des selbstgenutzten Wohn­eigentums inklusive Hauptwohnsitzbestätigungen beim Grundbuchamt ein. Mit Verfügungen vom 9. Dezember 2021 wies dieses das Gesuch um nach­trägliche Steuerbefreiung ab, hob die Stundungsverfügungen vom 4. Juni 2019 auf und auferlegte B.________ und A.________ den gestundeten Steuerbetrag (zzgl. Zins zu 3 % seit Grundbuchanmeldung und einer Gebühr von Fr. 300.‑-) je hälftig zur Zahlung.

Source be.ch

100.2022.372U

BUC/IMA/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21. März 2023

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Imfeld

A.________ und B.________

beide vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Direktion für Inneres und Justiz, Münstergasse 2, 3000 Bern 8

Beschwerdegegner

betreffend Handänderungssteuer; nachträgliche Steuerbefreiung (Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 15. November 2022; 2022.DIJ.295)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2023, Nr. 100.2022.372U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 16. November 2018 erwarben B.________ und A.________ das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1________ je zur Hälfte im Miteigentum. Bei der Grundbuchanmeldung am 4. Januar 2019 deklarierten sie die Handänderungssteuer und ersuchten das Grundbuchamt … gleichzeitig um nachträgliche Steuer­befreiung und Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum. Das Grund­buchamt veranlagte die Handänderungssteuer am 4. Juni 2019 auf insge­samt Fr. 17'100.-- und stundete sie im Umfang von Fr. 14'400.-- für drei Jahre ab Grundstückserwerb. Am 22. November 2021 reichten B.________ und A.________ das Formular zum Nachweis des selbstgenutzten Wohn­eigentums inklusive Hauptwohnsitzbestätigungen beim Grundbuchamt ein. Mit Verfügungen vom 9. Dezember 2021 wies dieses das Gesuch um nach­trägliche Steuerbefreiung ab, hob die Stundungsverfügungen vom 4. Juni 2019 auf und auferlegte B.________ und A.________ den gestundeten Steuerbetrag (zzgl. Zins zu 3 % seit Grundbuchanmeldung und einer Gebühr von Fr. 300.‑-) je hälftig zur Zahlung.

B.

Dagegen erhoben B.________ und A.________ Beschwerde bei der Di­rektion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ), die das Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. November 2022 abwies.

C.

Am 15. Dezember 2022 haben B.________ und A.________ Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, der Ent­scheid der DIJ sei aufzuheben und ihnen sei die nachträgliche Steuerbefrei­ung betreffend den Kauf des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. 1________ zu gewähren. Der Kanton Bern, handelnd durch die DIJ, schliesst mit Be­schwerdeantwort vom 16. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. März 1992 betref­fend die Handänderungssteuer [HG; BSG 215.326.2]). Die Beschwerdefüh­renden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt die vorliegende Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Geset­zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführenden die nachträgliche Steuerbefreiung von der Handänderungssteuer für das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1________ in der Höhe von Fr. 14'400.-- zu Recht verweigert wurde.

2.1

Die Beschwerdeführenden haben am 16. November 2018 (Kaufver­trag) das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1________ je zur Hälfte im Miteigen­tum erworben. Sie haben dort seit dem 1. Juni 2019 ihren Hauptwohnsitz (Hauptwohnsitzbestätigungen vom 22.11.2021, Vorakten DIJ [act. 4A] pag. 9). Ab dem 20. Mai 2019 war die Adresse des Grundstücks (…­weg 2________ C.________) zudem als Domiziladresse der D.________ GmbH im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Im Januar 2022 wurde das Domizil der Gesellschaft im Handelsregister geändert auf die Ad­resse des Nachbargrundstücks …weg 3________, C.________. Dort befin­det sich das Maler- und Gipsergeschäft der E.________ AG, in deren Eigen­tum das Grundstück ist. Der Beschwerdeführer ist als Maler für die E.________ AG tätig, Mitglied des Verwaltungsrats und über die D.________ GmbH an der Aktiengesellschaft beteiligt (vgl. Auszüge Handelsre­gister, einsehbar unter: <https://be.chregister.ch>).

2.2

Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art. 16 und 17 Abs. 1 HG). Die Erwerberin oder der Erwerber eines Grund­stücks kann bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgli­che Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück als Haupt­wohnsitz nutzen will (Art. 11a Abs. 1 HG). Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das Grundbuchamt die Handänderungs­steuer auf den ersten Fr. 800'000.-- der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks (Art. 11a Abs. 2 und 3 HG). Die gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohn­zweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Der Hauptwohnsitz muss innert ei­nem Jahr ab Grundstückserwerb in der entsprechenden Baute begründet werden, wenn diese bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grundstückserwerb zu erfolgen (Art. 11b Abs. 2 HG). Die Erwerberin oder der Erwerber hat gegenüber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufgefordert den Nachweis zu er­bringen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein wer­den (Art. 17a Abs. 1 HG). Sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung er­füllt, heisst das Grundbuchamt das Gesuch um eine nachträgliche Steuerbe­freiung gut (Art. 17a Abs. 2 HG). Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf (Art. 17a Abs. 3 HG).

2.3

Die DIJ hat erwogen, das Rechtsdomizil der D.________ GmbH sei von Mai 2019 bis Januar 2022 an der Adresse der erworbenen Liegenschaft eingetragen gewesen, weshalb in diesem Zeitraum keine aus­schliessliche Wohnnutzung im Sinn von Art. 11b Abs. 1 letzter Satz HG vor­liege. Die Domiziladresse impliziere eine – wenn auch nur geringe – Ge­schäftstätigkeit auf dem betroffenen Grundstück. So müsse an dieser Ad­resse zumindest die Post entgegengenommen werden. Den Beschwerde­führenden sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass irrtümlicherweise die Adresse …weg 2________ anstelle der Adresse …weg 3________ als Rechtsdomizil der GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen sei, zumal sie auch kei­nen Antrag auf Berichtigung des Handelsregistereintrags für den Zeitraum vor Januar 2022 gestellt hätten (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2).

2.4

Die Beschwerdeführenden machen geltend, als Domizil der D.________ GmbH sei fälschlicherweise die Adresse …weg 2________ und nicht jene des Nachbargrundstücks …weg 3________ eingetragen worden. Dort befinde sich das Malereigeschäft, an dem der Beschwerdeführer über die D.________ GmbH beteiligt sei. Er führe auch die GmbH von dort aus. Das Grundstück am …weg 2________ habe den Beschwerdeführenden hin­gegen ausschliesslich zu Wohnzwecken gedient. Den falschen Eintrag im Handelsregister hätten sie erst aufgrund der ablehnenden Verfügungen des Grundbuchamts vom 9. Dezember 2021 bemerkt. Im Januar 2022 hätten sie die Domiziladresse im Handelsregister geändert und damit den Fehler korri­giert. Das Grundbuchamt hätte durch einen Augenschein leicht feststellen können, dass am …weg 2________ keine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sei, wie es die Beschwerdeführenden beantragt hätten. Die strenge Ausle­gung der Voraussetzungen der nachträglichen Steuerbefreiung sei nicht mit deren Sinn und Zweck vereinbar, selbstbewohntes Wohneigentum zu för­dern. Hingegen stehe diesem Zweck nicht entgegen, wenn auf dem betroffe­nen Grundstück aufgrund eines Irrtums vereinzelt Postsendungen der D.________ GmbH entgegengenommen worden seien. Es sei unver­hältnismässig, aufgrund einer derart geringen Geschäftstätigkeit die aus­schliessliche Wohnnutzung zu verneinen (Beschwerde S. 3 f.).

3.

Uneinigkeit besteht darüber, wie die gesetzliche Regelung von Art. 11b Abs. 1 HG, insbesondere das Erfordernis der persönlichen Nutzung aus­schliesslich zum Wohnzweck, auszulegen ist. Umstritten ist, ob trotz Eintrag der Adresse des fraglichen Grundstücks als Rechtsdomizil einer Gesell­schaft im Handelsregister die Voraussetzungen für eine nachträgliche Steu­erbefreiung erfüllt sind.

3.1

Gemäss dem Wortlaut von Art. 11b Abs. 1 HG wird die Handände­rungssteuer nicht erhoben, «wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient» und der Hauptwohnsitz «von der Erwer­berin oder vom Erwerber während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck» (bzw. in der französischen Fassung: « personnellement […], sans interruption et exclusivement à des fins d'habitation ») genutzt wird. Damit scheint die Nutzung des betroffenen Grundstücks zu anderen Zwecken ausgeschlossen. Angesichts des Begriffs «ausschliesslich» kommt es grammatikalisch betrachtet nicht darauf an, in welchem Verhältnis eine andere Nutzung zum Wohnzweck steht (vgl. VGE 2020/411 vom 18.8.2022 E. 3.1). Was unter «Wohnzweck» zu verste­hen ist, wird in Art. 11b HG zwar nicht präzisiert. Jedenfalls gewerbliche und kom­merzielle Zwecke fallen nach allgemeinem Sprachverständnis indes zwei­felsohne nicht unter diesen Begriff. Die Domiziladresse einer GmbH im Han­delsregister dient gewerblichen Zwecken der juristischen Person und nicht zum Wohnzweck der Erwerberin oder des Erwerbers der Liegenschaft, wes­halb bei Eintragung an derselben Adresse das fragliche Grundstück nicht mehr persönlich und ausschliesslich als Hauptwohnsitz genutzt wird. Insge­samt spricht der Wortlaut der Bestimmung dafür, dass die Vorausset­zungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, wenn die Adresse des be­troffenen Grundstücks als Domiziladresse einer Gesellschaft im Handelsre­gister ein­getragen ist.

3.2

Das historisch orientierte Auslegungselement ergibt Folgendes:

3.2.1

Die Bestimmungen des HG zur nachträglichen Steuerbefreiung beru­hen auf einem direkten Gegenvorschlag der vorberatenden Kommission des Grossen Rates zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer», dem die Stimmberechtigten des Kantons Bern am 18. Mai 2014 zustimmten (BAG 14-055). Im Vortrag der Kommission (nachfolgend: Vortrag HG) wird zu Art. 11b Abs. 1 HG festge­halten, dass die Erwerberin oder der Erwerber das ganze Grundstück als Wohneigentum selbst nutzen muss (« L'acquéreur ou l'acquéreuse doit utili­ser personellement la totalité de l'immeuble comme logement en pro-priété »). Weiter wird präzisiert (Tagblatt des Grossen Rates 2013, Bei­lage 17 S. 3 ff., 5):

« […] dass der Erwerb eines Mehrfamilienhauses, in dem der Erwerber bloss eine oder mehrere Wohnungen selbst bewohnt, nicht steuerbefreit ist. Dasselbe gilt, wenn ein Wohn- und Geschäftshaus erworben wird. Wohnt der Erwerber darin und vermietet er Teile desselben (Geschäfts- und/oder Wohnräume), liegt keine vollumfängliche Selbstbewohnung vor. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber die Geschäftsräume in der Liegenschaft selbst nutzen würde oder eine zweite Wohnung an seine Familienangehörigen vermieten würde. Die Steuerbefreiung gilt aus­schliesslich für selbst bewohntes Wohneigentum, nicht aber dann, wenn auf demselben Grundstück Geschäftsräume mitbenutzt werden oder andere Personen (auch Angehörige) in einer anderen Wohneinheit woh­nen».

Diese Ausführungen der vorberatenden Kommission wurden in der parla­mentarischen Debatte in keiner Art relativiert. Die Nutzung von Geschäfts­räumen beim Erwerb eines Wohn- und Geschäftshauses steht der nachträg­lichen Steuerbefreiung somit nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetz­gebers entgegen; das betroffene Grundstück dient diesfalls eben gerade nicht mehr ausschliesslich zum Wohnzweck der Erwerberin oder des Erwer­bers. Die vorliegende Konstellation, dass beim Erwerb eines Wohnhauses das Grundstück oder Teile davon zugleich sowohl zum Wohnzweck als auch geschäftlich genutzt werden, wird nicht ausdrücklich genannt. Da damit von der Voraussetzung der ausschliesslichen Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG abgewichen wird, die für Wohnhäuser gleichermassen gilt, ist da­von auszugehen, dass diese in der parlamentarischen Beratung nicht explizit erwähnte Konstellation gleich wie die Nutzung von Geschäftsräumen in ei­nem Wohn- und Geschäftshaus nicht steuerbefreit ist. Der Gesetzgeber hat den insofern strikten Wortlaut von Art. 11b Abs. 1 HG auch nicht ansatzweise aufgeweicht. Das hätte er jedoch getan, wenn er Ausnahmen hätte zulassen bzw. das Ausschliesslichkeitskriterium hätte relativieren wollen. Dies umso mehr als damit unweigerlich Abgrenzungsfragen verbunden (gewesen) wä­ren, die grundsätzlich – mit Blick auf Bedeutung und Tragweite sowie die politische Umstrittenheit (vgl. hinten E. 3.3) – als wesentlich zu beurteilen sind. Die Klärung dieser Fragen ist, wie bereits der Grundsatz einer Aufwei­chung als solcher, zumindest in den Grundzügen dem Entscheid des demo­kratisch legitimierten Gesetzgebers vorbehalten (vgl. hinten E. 3.6). Aus dem Vortrag geht indes weder explizit noch implizit hervor, worauf es denn an­käme und insbesondere bis zu welchem Ausmass geschäftliche Tätigkeiten oder Zwecke oder bis zu welcher Höhe ein damit erzielter Ertrag mit dem Erfordernis der persönlichen und ausschliesslichen Wohnnutzung noch ver­einbar wäre. Der gesamte Gesetzgebungsprozess beinhaltete zu keiner Zeit derartige Überlegungen. Damit steht auch entstehungsgeschichtlich gese­hen dem Bejahen der persönlichen und ausschliesslichen Nutzung zum Wohnzweck bereits (und allein) ein auf dem Grundstück ebenfalls verfolgter Geschäftszweck entgegen, wobei dessen Verhältnis zur Wohnnutzung un­erheblich ist.

3.2.2

Hinzu kommt, dass das gewollt einfach ausgestaltete Veranlagungs­verfahren (weiter) verkompliziert würde (vgl. Vortrag HG S. 7 f.), wenn an­dere Zwecke, insbesondere geschäftliche, bis zu einem gewissen Ausmass noch als vom Wohnzweck umfasst zu werten wären und die rechtsanwen­denden Behörden die damit verbundenen Abgrenzungs- und Beweisfragen – ohne gesetzliche Parameter – jeweils einzelfallspezifisch klären müssten. Der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Auslegung stehen damit auch Praktikabilitätsüberlegungen entgegen. Nach dem Gesagten wird die wortlautbasierte Auslegung von Art. 11b Abs. 1 HG entstehungsge­schichtlich weiter gestützt.

Dispositiv

3.3 Mit der Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohn­kosten für Mieter und Eigentümer» war die ersatzlose Aufhebung der Hand­änderungssteuer verlangt worden (Vortrag des Regierungsrats zur genann­ten Volksinitiative, in Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage 16 S. 2 ff. [nachfolgend: Vortrag Regierungsrat]), was zu Mindereinnahmen von ca. 120 Mio. Franken pro Jahr geführt hätte. Um die Einnahmeverluste in Gren­zen zu halten, erarbeitete die vorberatende Kommission des Grossen Rates den Gegenvorschlag als Kompromisslösung (Votum des Kommis­sionsprä­si­denten, in Tagblatt des Grossen Rates 2013 S. 620; vgl. auch Vor­trag Re­gierungsrat S. 5; zum Ganzen BVR 2021 S. 139 E. 3.2). Mit dem Ge­gen­vor­schlag sollte einerseits dem Anliegen der Förderung selbstbewohnten Eigen­tums Rechnung getragen werden, andererseits sollten aber auch die Min­dereinnahmen gegenüber der Initiative deutlich (konkret auf rund 25 Mio. Franken) begrenzt werden. Der Gegenvorschlag war in den parlamentari­schen Beratungen umstritten. Die Ratsprotokolle zeigen, dass es sich bei der nachträglichen Steuerbefreiung um einen Kompromiss handelte. Einem Teil der Befürworterinnen und Befürworter des Gegenvorschlags ging es ins­besondere darum, aktiv dazu beizutragen, dass die Initiative abgelehnt wird (Voten Widmer und Schneiter, in Tagblatt des Grossen Rates 2013 S. 622 und 649). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, es widerspre­che Sinn und Zweck der Gesetzesänderung, wenn die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung mit einer gewissen Strenge angewendet und dadurch die Steuerausfälle vermindert werden. Für die sog. «formellen Voraussetzungen» nach Art. 11b Abs. 1 HG und die Frist nach Art. 17a Abs. 1 HG ist dies gängige Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. BVR 2020 S. 493 E. 4.2; VGE 2020/137 vom 26.5.2021 E. 4.1.3). Mit Blick auf die Aus­führungen zum Wortlaut und den Materialien muss es sich bei der materiel­len Beurteilung, ob das Grundstück ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird, ähnlich verhalten. Der Wortlaut schliesst jede andere Nutzung als zum Wohnzweck klar aus, was in den Materialien nicht aufgeweicht, sondern be­stätigt wird (vgl. vorne E. 3.1 f.). Das steht mit dem Ziel des Gegenvor­schlags, die Steuerausfälle möglichst tief zu halten, in Einklang. Dient ein Grundstück auch einem anderen Zweck, ist der ebenfalls angestrebten Wohneigentumsförderung nicht der Vorzug zu geben. Diese kommt in Fällen mit ausschliesslicher Wohnnutzung zum Tragen (vgl. auch VGE 2020/411 vom 18.8.2022 E. 3.3 und 3.5, wonach ein [entgeltliches] Garagenmitbenut­zungsrecht in Form einer Dienstbarkeit zugunsten einer Drittperson dazu führt, dass das fragliche Grundstück nicht mehr persönlich und ausschliess­lich zum Wohnzweck genutzt wird). Vor diesem Hintergrund kann es entge­gen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht darauf ankommen, dass die Geschäftstätigkeit der GmbH nicht an ihrem Rechtsdomizil, sondern auf dem Nachbargrundstück erfolgt sei. Der Eintrag des Rechtsdomizils an der frag­lichen Adresse diente dennoch einem Geschäfts- und nicht dem Wohn­zweck. Ein Augenschein dazu, wo die Geschäftstätigkeit tatsächlich ausge­übt wurde, würde demnach keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse brin­gen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden wird abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3; BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4, 2021 S. 239 E. 5.6). Aus densel­ben Gründen durfte auch die Vorinstanz von einem Augenschein absehen. Der Eintrag als Domizil im Handelsregister ist im Übrigen nicht als unbe­deu­tend zu werten, selbst wenn es den Beschwerdeführenden im konkreten Fall so erscheinen mag. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechts­einheit an ihrem Sitz erreicht werden kann (Art. 2 Bst. b und Art. 117 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Das impliziert, dass dort eine Infrastruktur vorhanden ist, die ein «administratives Leistungsangebot» garantiert, das namentlich die phy­sische Entgegennahme von Urkunden und Mitteilungen aller Art durch eine natürliche Person umfasst (vgl. Meisterhans/Gwelessiani, Praxiskommentar zur HRegV, 4. Aufl. 2021, Art. 117 N. 496; Alexander Vogel, Kommentar HRegV, 2020, Art. 117 N. 14; Christian Champeaux, in Handkommentar HRegV, 2013, Art. 117 N. 11 f.; Praxismitteilung 2/15 des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister vom 30.11.2015 N. 6, einsehbar unter: <https://ehra.fenceit.ch>, Rubrik «Praxismitteilungen»). Das Rechtsdomizil ist einer der wesentlichsten Anknüpfungspunkte der Rechtseinheit in der schweizerischen Rechtsordnung (Alexander Vogel, a.a.O., Art. 117 N. 12). Dem Domizil kommt somit für die Rechtseinheit in jedem Fall insbesondere eine rechtliche Bedeutung zu. Die Gründe für den Eintrag der Wohnadresse der Beschwerdeführenden als Rechtsdomizil spielen unter diesen Umstän­den keine Rolle.

3.4 Der systematischen Einordnung von Art. 11b HG im Gesetz bzw. der Systematik der Bestimmung selber lässt sich nichts zur Frage der Selbst­nut­zung entnehmen. Jedenfalls spricht dieses Auslegungselement nicht dage­gen, bei Eintragung der Adresse des fraglichen Grundstücks als Rechtsdo­mizil einer Gesellschaft den ausschliesslichen Wohnzweck zu verneinen.

3.5 Zusammengefasst ist Art. 11b Abs. 1 HG – angesichts seines relativ klaren Wortlauts und der diesen bestätigenden Ausführungen in den Mate­rialien sowie mit Blick auf die übrigen entstehungsgeschichtlichen Ausle­gungsaspekte der nachträglichen Steuerbefreiung und deren Ziel und Zweck – so zu verstehen, dass die Erwerberin oder der Erwerber das Grundstück nicht persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck nutzt, wenn dieses oder Teile davon – wenn auch in geringem Umfang – geschäftlichen Zwe­cken dienen. An der Adresse des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. 1________ war während des massgebenden Zeitraums im Handelsregister das Domizil der D.________ GmbH eingetragen. Die Vorinstanz hat zu Recht er­wogen, dass bereits aufgrund der Deckungsgleichheit der erworbenen Lie­genschaft mit der (für die Nutzung durchaus relevanten) Rechtsdo­miziladresse der Gesellschaft keine ausschliessliche Wohnnutzung vorliegt. Mit Blick auf die rechtliche Bedeutung des Rechtsdomizils steht diesem Er­gebnis der von den Beschwerdeführenden pauschal angerufene allgemeine Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) nicht entgegen (zur Ver­hältnismässigkeit bei der Handänderungs­steuer vgl. VGE 2022/80 vom 21.3.2023 E. 3.5 mit Hinweisen [noch nicht rechtskräftig]). Die Beschwerde­führenden machen weiter geltend, irrtümli­cherweise die Adresse …­weg 2________, anstelle jener des Nachbargrund­stücks (…weg 3________) beim Han­delsre­gister angegeben zu haben. Das Rechtsdomizil befand sich mehr als zwei­einhalb Jahre auf dem hier betroffe­nen Grundstück. Die Beschwerde­führen­den räumen ein, dort gelegentlich Postsendungen zuhanden der D.________ GmbH in Empfang ge­nommen zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint wenig plausibel, dass den Beschwerdeführenden der angebliche Irrtum erst wegen der Verfügun­gen des Grundbuchamts vom 9. Dezember 2021 aufgefallen sein soll. Das Rechtsdomizil der GmbH be­fand sich nach deren Gründung 2014 während rund fünf Jahren an der da­maligen Wohnadresse der Beschwerdeführenden, obwohl der Beschwerde­führer damals bereits am Malergeschäft am …weg 3________ (E.________ AG) beteiligt war. Rund zwei Wochen bevor die Be­schwerdeführenden ihren Wohnsitz an den …weg 2________ wechselten, wurde das Rechtsdomizil der GmbH dorthin verlegt (vgl. vorne E. 2.1; Auszug Han­delsregister). Auch diese Umstände sprechen dafür, dass die Beschwerde­führenden das Domi­zil an ihren neuen Wohnsitz auf dem erworbenen Grund­stück übertragen wollten (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 1). Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Domizil der GmbH kurze Zeit nach Erhalt der Verfügungen des Grundbuchamts an den …weg 3________ ver­legte, nichts zu ändern. Während des massgebenden Zeitraums bestand das Domizil der GmbH mit seinen Rechtswirkungen auf dem erworbenen Grundstück, was der ausschliesslichen Wohnnutzung entgegensteht.

3.6 Eine andere Auslegung von Art. 11b Abs. 1 HG käme einer den Justizbehörden grundsätzlich verwehrten Gesetzeskorrektur gleich (vgl. VGE 2020/106 vom 26.5.2021 E. 4.3). In diesem Zusammenhang ist auf vier jüngst eingereichte, noch nicht abschliessend behandelte parlamentarische Vorstösse betreffend die nachträgliche Steuerbefreiung hinzuweisen (Geschäfts-Nrn. 2022.RRGR.237, 2022.RRGR.416, 2022.RRGR.434, 2023.RRGR.111). Diese zeigen, dass Mitglieder des Grossen Rates Klä­rungs- und Anpassungsbedarf sehen (vgl. auch die Debatte zur am 13.3.2023 mit 72 Ja- zu 62 Nein-Stimmen angenommenen Motion 143-2022 [2022.RRGR.237], einsehbar unter: <www.gr.be.ch>, Rubriken «Geschäfte/‌Geschäftssuche», sowie die ebd. abrufbare Vorstossantwort des Regie­rungsrats RRB 1271/2022 vom 30.11.2022). Für die vorliegende Konstella­tion ist insbesondere die Motion 294-2022 vom 8. Dezember 2022 (Ge­schäfts-Nr. 2022.RRGR.434) von Interesse: Mit Blick auf die Anwendung der Art. 11a f. HG in der Praxis wird beantragt, die Bestimmungen dahingehend zu ändern, dass eine vollumfängliche Steuerbefreiung auch dann gewährt wird, wenn nicht das ganze Grundeigentum ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck dient, sondern eine geschäftliche Nutzung oder eine Nutzung durch Drittpersonen vorliegt, solange «die private (unun­terbrochene, persönliche und ausschliessliche) Nutzung des Erwerbers zu Wohnzwecken überwiegt». Um die nachträgliche Steuerbefreiung so zu re­geln und den Steuerbefreiungstatbestand dergestalt auszuweiten, ist ein ent­sprechender Entscheid des Gesetzgebers notwendig. In diesem Sinn ist in der Motion denn auch festgehalten, dass im Rahmen der Revision festzule­gen sei, «anhand welcher Grösse (z.B. Geschossflächen) der überwiegende Anteil zu definieren ist und ab welchem Prozentsatz ein Überwiegen anzu­nehmen ist». Die Justizbehörden dürfen diesen wesentlichen Entscheiden nicht vorgreifen, dies würde dem Gewaltenteilungs- und Legalitätsprinzip wi­dersprechen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung erwiese sich mit an­deren Worten als obsolet, wäre Art. 11b Abs. 1 HG in der aktuellen Fassung im von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Sinn zu verstehen.

4.

Zusammenfassend erfüllten die Beschwerdeführenden die Voraussetzung, das erworbene Grundstück ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen, im massgebenden Zeitraum nicht. Die Vor­instanz hat somit die Verfügungen des Grundbuchamts, die Stundung auf­zuheben und die Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren zu bezie­hen, zu Recht bestätigt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwer­deführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 26 Abs. 1 HG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 26 Abs. 1 HG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

und mitzuteilen:

- Grundbuchamt …

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 21

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

VGE 2020/411

BVR 2021 139

BVR 2020 493

VGE 2020/137

VGE 2020/411

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60

BVR 2022 93

BVR 2021 239

Art. 2 HRegVart. 2 ORCart. 2 ORC

Art. 117 HRegVart. 117 ORCart. 117 ORC

VGE 2022/80

VGE 2020/106

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 106 VRPGart. 106 LPJAart. 106 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG